RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2017 GeschäftszahlL521 2151856-1 SpruchL521 2151856-1/2Z L521 2151854-1/2Z L521 2151858-1/2Z Teilerkenntnis IM NAMEN DER REPUBLIK! 1. Das Bundesverwalt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017, Zl. 15-1080963306-151003752, zu Recht:
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017, Zl. 15-1080963306-151003752, zu Recht: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG ersatzlos behoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017, Zl. 15-1080963404-151005895, zu Recht:
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017, Zl. 15-1080963404-151005895, zu Recht: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG ersatzlos behoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer XXXX und die Zweitbeschwerdeführerin
- Der Erstbeschwerdeführer römisch 40 und die Zweitbeschwerdeführerin XXXX sind verheiratet, die Drittbeschwerdeführerin XXXX ist deren gemeinsames minderjähriges Kind. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak.römisch 40 sind verheiratet, die Drittbeschwerdeführerin römisch 40 ist deren gemeinsames minderjähriges Kind. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak.
- Die Beschwerdeführer stellten im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 03.08.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Marchegg Wien am 04.08.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, den Irak aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit verlassen zu haben. Er führe den typisch sunnitischen Namen Omar. Im Irak würden Milizen Personen sunnitischen Bekenntnisses entführten und ermorden. Aufgrund der unsicheren Lage im Irak fürchte er um sein Leben und das Leben seiner Familie. Die Zweitbeschwerdeführerin schloss sich dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers an.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurden den der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 03.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab dabei nach seinen Ausreisegründen befragt im Wesentlichen an, er habe von einem Verwandten ein gebrauchtes Fahrzeug erworben. Im Anschluss daran hätten sich Unstimmigkeiten hinsichtlich der Entrichtung des Kaufpreises ergeben, in deren Verlauf er bei einem Telefonat mit diesem Verwandten abrupt aufgelegt habe. Sein Verwandter habe dies als Beleidigung angesehen und den Erstbeschwerdeführer daraufhin mittels SMS bedroht und ich auch gemeinsam mit Kämpfern der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq zuhause aufgesucht. Nachdem er sich mit seiner Familien in Sicherheit gebracht habe, hätten zwei Männer sein Haus verwüstet, seinen jüngeren Bruder entführt und die Familie als Anhänger Israels beschimpft. Er habe daraufhin den Irak verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin legte dar, den Irak aufgrund der Bedrohung des Erstbeschwerdeführers verlassen zu haben und bezog sich bei ihrem Ausreisevorbringen außerdem auf die Lage der Sunniten im Irak.
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und wurde der Beschwerde gegen die Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.)
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde der Beschwerde gegen die Entscheidungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide jeweils aus, es stehe fest, dass der Erstbeschwerdeführer bewusst unrichtige Angaben getätigt habe und im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Es sei den Beschwerdeführern demnach zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide jeweils aus, es stehe fest, dass der Erstbeschwerdeführer bewusst unrichtige Angaben getätigt habe und im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Es sei den Beschwerdeführern demnach zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.
- Mit Verfahrensanordnung vom 14.03.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
- Mit Verfahrensanordnung vom 14.03.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
- Gegen die den Beschwerdeführern am 15.03.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachte gemeinsame Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt. In der Sache bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Erstbeschwerdeführer sei gegenüber der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq als israelischer Spion verleumdet worden, woraufhin sein jüngerer Bruder entführt worden sei, während die Beschwerdeführer sich in Sicherheit bringen hätten können. Schon grundsätzlich drohe den Beschwerdeführern aufgrund ihres sunnitischen Bekenntnisses Verfolgung durch schiitische Milizen im Irak. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweise sich als grob mangelhaft und willkürlich, wobei den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Detail entgegen getreten wird.
- Die Beschwerdevorlage langte am 03.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Rechtslage und Judikatur: 1.
- Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. 1.
- § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG zufolge kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.1.
- Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG zufolge kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung. 1.
- § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG entspricht inhaltlich § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG idF AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003; diese wiederum entspricht § 6 Z. 3 AsylG 1997 in der Stammfassung des AsylG
- Aufgrund der nur unmaßgeblich veränderten, im wesentlich aber nahezu wortidenten Formulierungen dieser Bestimmungen ist bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestands – somit als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht – jedenfalls die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen heranzuziehen.1.
- Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG entspricht inhaltlich Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in der Fassung AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,; diese wiederum entspricht Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Stammfassung des AsylG
- Aufgrund der nur unmaßgeblich veränderten, im wesentlich aber nahezu wortidenten Formulierungen dieser Bestimmungen ist bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestands – somit als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht – jedenfalls die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch keine Aussage darüber getroffen wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig" bzw. "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich aufdrängen, die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche qualifizierte Unglaubwürdigkeit somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214; 31.01.2002, Zl. 2001/20/0381; 11.06.2002, Zl. 2001/01/0266; 06.05.2004, Zl. 2002/20/0361).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Stammfassung ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch keine Aussage darüber getroffen wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig" bzw. "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich aufdrängen, die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche qualifizierte Unglaubwürdigkeit somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214; 31.01.2002, Zl. 2001/20/0381; 11.06.2002, Zl. 2001/01/0266; 06.05.2004, Zl. 2002/20/0361). Nur dann, wenn es unmittelbar einsichtig ist und sich das Urteil quasi aufdrängt, die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.09.2001, Zl. 2001/20/0393). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442).Nur dann, wenn es unmittelbar einsichtig ist und sich das Urteil quasi aufdrängt, die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.09.2001, Zl. 2001/20/0393). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442). Dem entspricht – bezogen auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes – die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Erfordernis einer Beurteilung komplexer asylrechtlicher Zusammenhänge die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ausschließt (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214).Dem entspricht – bezogen auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes – die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Erfordernis einer Beurteilung komplexer asylrechtlicher Zusammenhänge die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ausschließt vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214).
- Zum gegenständlichen Verfahren: 2.
- Fallbezogen hat die belangte Behörde zwar zutreffend auf Ungereimtheiten in den Angaben des Erstbeschwerdeführers hingewiesen, insbesondere die mangelnde Übereinstimmung zwischen vom Erstbeschwerdeführer in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmitteln und seinen Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde – die sich im Wesentlichen auf den vorstehenden Umstand sowie Überlegungen zur Lage der Sunniten im Irak beschränkten – einerseits aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bei weitem nicht ausreichen, um im Sinn der vorstehend zitierten Rechtsprechung von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit ausgehen zu können, und andererseits selbst mit Mangelhaftigkeit belastet sind. Das AVG erfordert eine fallbezogene Beweiswürdigung (VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0458). Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. Eine dem § 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (VwGH 25.05.2016, Zl. 2013/06/0097).Das AVG erfordert eine fallbezogene Beweiswürdigung (VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0458). Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. Eine dem Paragraph 60, AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (VwGH 25.05.2016, Zl. 2013/06/0097). Darüber hinaus wird § 60 AVG auch durch die Feststellung allein, das Vorbringen einer Partei sei unglaubwürdig, nicht Rechnung getragen, sondern nur dann, wenn die Behörde mit tragfähigen Argumenten aufzeigt, warum sie diese Auffassung vertritt (VwGH 30.09.2004, Zl. 2002/20/0599). Schließlich genügt es nicht, dass die Behörde ihre Beweiswürdigung auf isolierte Überlegungen stützt, die zumindest zum Teil nicht ungeeignet erscheinen, zur Lösung beizutragen, die aber für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).Darüber hinaus wird Paragraph 60, AVG auch durch die Feststellung allein, das Vorbringen einer Partei sei unglaubwürdig, nicht Rechnung getragen, sondern nur dann, wenn die Behörde mit tragfähigen Argumenten aufzeigt, warum sie diese Auffassung vertritt (VwGH 30.09.2004, Zl. 2002/20/0599). Schließlich genügt es nicht, dass die Behörde ihre Beweiswürdigung auf isolierte Überlegungen stützt, die zumindest zum Teil nicht ungeeignet erscheinen, zur Lösung beizutragen, die aber für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide als unzureichend. Gemäß § 45 Abs. 2 AVG, welcher auch für die belangte Behörde maßgeblich ist, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Wenn die belangte Behörde daher in ihrer der Beweiswürdigung sich damit beschäftigt, inwieweit der Erstbeschwerdeführer seine vorgebrachte missliche Lage in Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeuges selbst verschuldet habe, sind diese Erwägungen gänzlich ungeeignet, um nachvollziehen zu können, ob die belangte Behörde dieses Vorbringen nun für glaubhaft oder nicht hält. Noch dazu gerät die belangte Behörde selbst ins Spekulative, wenn weiter erwogen wird, was wohl geschehen wäre, wenn sich der Erstbeschwerdeführer in einer bestimmten Weise verhalten hätte oder dass dieser im Irak als Sunnite jedenfalls Arbeit erhalten hätte, weil der kürzlich neu bestellte Verteidigungsminister selbst der sunnitischen Glaubensrichtung zugehört. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich dabei um Überlegungen, denen kein substanzieller Begründungswert zukommt. Darüber hinausgehende Anhaltspunkte für den Mangel an Glaubwürdigkeit, die direkt und konkret den Inhalt der Verfolgungsbehauptungen des Erstbeschwerdeführers betreffen, wie etwa Widersprüche innerhalb der erfolgten Darstellung, führt die belangte Behörde nicht ins Treffen.Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide als unzureichend. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG, welcher auch für die belangte Behörde maßgeblich ist, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Wenn die belangte Behörde daher in ihrer der Beweiswürdigung sich damit beschäftigt, inwieweit der Erstbeschwerdeführer seine vorgebrachte missliche Lage in Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeuges selbst verschuldet habe, sind diese Erwägungen gänzlich ungeeignet, um nachvollziehen zu können, ob die belangte Behörde dieses Vorbringen nun für glaubhaft oder nicht hält. Noch dazu gerät die belangte Behörde selbst ins Spekulative, wenn weiter erwogen wird, was wohl geschehen wäre, wenn sich der Erstbeschwerdeführer in einer bestimmten Weise verhalten hätte oder dass dieser im Irak als Sunnite jedenfalls Arbeit erhalten hätte, weil der kürzlich neu bestellte Verteidigungsminister selbst der sunnitischen Glaubensrichtung zugehört. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich dabei um Überlegungen, denen kein substanzieller Begründungswert zukommt. Darüber hinausgehende Anhaltspunkte für den Mangel an Glaubwürdigkeit, die direkt und konkret den Inhalt der Verfolgungsbehauptungen des Erstbeschwerdeführers betreffen, wie etwa Widersprüche innerhalb der erfolgten Darstellung, führt die belangte Behörde nicht ins Treffen. Dass der Erstbeschwerdeführer aus Sicht der belangten Behörde in einem Punkt Unwahrheiten vorbrachte, entbindet diese letztlich angesichts des Erfordernisses einer fallbezogenen Beweiswürdigung auch nicht davon, sich auch mit dem weiteren Vorbringen beweiswürdigend auseinanderzusetzen, was nicht im gebotenen Umfang erfolgte. 2.
- Die erörterte Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide an sich steht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes schon per se der Heranziehung von § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG entgegen. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorfassungen dieses Tatbestandes ausgeführt hat, dass § 6 Z 3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 76/1997 (nunmehr § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG) lediglich dann anwendbar ist, wenn das gesamte Vorbringen zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen offensichtlich nicht entspricht; seine Anwendbarkeit scheidet aus, wenn das Vorbringen auch nur in einem Punkt möglicherweise auf eine wahre Tatsache gestützt wird; auf Einzelaspekte gestützte Erwägungen erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig (vgl. dazu VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).2.
- Die erörterte Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide an sich steht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes schon per se der Heranziehung von Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG entgegen. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorfassungen dieses Tatbestandes ausgeführt hat, dass Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (nunmehr Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG) lediglich dann anwendbar ist, wenn das gesamte Vorbringen zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen offensichtlich nicht entspricht; seine Anwendbarkeit scheidet aus, wenn das Vorbringen auch nur in einem Punkt möglicherweise auf eine wahre Tatsache gestützt wird; auf Einzelaspekte gestützte Erwägungen erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig vergleiche dazu VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214). Der auf Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide bezogene Abschnitt der Begründung enthält ebenfalls keine konkreten Ausführungen darüber, weshalb das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zur Gänze offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche sondern beschränkt sich auf die Aussage, dass der Erstbeschwerdeführer in einem Aspekt – nämlich einen Aufenthalt seines Bruders in Israel – bewusst die Unwahrheit gesagt habe und die Diskriminierung infolge seines sunnitischen Glaubens nicht den Tatsachen entspreche, da seine Ehefrau im Staatsdienst gearbeitet habe. Bei ersterem handelt es sich jedoch lediglich um einen nebensächlichen Aspekt (nämlich das Vorbringen, dass dem Erstbeschwerdeführer neben seinen Schwierigkeiten mit schiitischen Milizen infolge des Fahrzeugkaufes auch noch Spionage für Israel unterstellt worden sei), ob das darüber hinaus gehende Vorbringen einschließlich der behaupteten Entführung des Bruders qualifiziert unglaubwürdig ist.Der auf Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide bezogene Abschnitt der Begründung enthält ebenfalls keine konkreten Ausführungen darüber, weshalb das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zur Gänze offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche sondern beschränkt sich auf die Aussage, dass der Erstbeschwerdeführer in einem Aspekt – nämlich einen Aufenthalt seines Bruders in Israel – bewusst die Unwahrheit gesagt habe und die Diskriminierung infolge seines sunnitischen Glaubens nicht den Tatsachen entspreche, da seine Ehefrau im Staatsdienst gearbeitet habe. Bei ersterem handelt es sich jedoch lediglich um einen nebensächlichen Aspekt (nämlich das Vorbringen, dass dem Erstbeschwerdeführer neben seinen Schwierigkeiten mit schiitischen Milizen infolge des Fahrzeugkaufes auch noch Spionage für Israel unterstellt worden sei), ob das darüber hinaus gehende Vorbringen einschließlich der behaupteten Entführung des Bruders qualifiziert unglaubwürdig ist. In Ermangelung diesbezüglicher Anhaltspunkt ist deshalb aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes allenfalls von einer schlichten Unglaubwürdigkeit der Angaben des Erstbeschwerdeführers auszugehen und der Anwendung des § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG der Boden entzogen. Die Heranziehung dieser Bestimmung erweist sich außerdem in Anbetracht der Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide an sich als unvertretbar.In Ermangelung diesbezüglicher Anhaltspunkt ist deshalb aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes allenfalls von einer schlichten Unglaubwürdigkeit der Angaben des Erstbeschwerdeführers auszugehen und der Anwendung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG der Boden entzogen. Die Heranziehung dieser Bestimmung erweist sich außerdem in Anbetracht der Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide an sich als unvertretbar. Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte, dass im gegenständlichen Fall einer der sonstigen Tatbestände des § 18 Abs. 1 BFA-VG heranzuziehen wäre.Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte, dass im gegenständlichen Fall einer der sonstigen Tatbestände des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG heranzuziehen wäre. 2.
- Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide ist daher jeweils ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.2.
- Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide ist daher jeweils ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. 2.
- Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wird gesondert entschieden werden. 2.
- Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkte V spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint.2.
- Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkte römisch fünf spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint. 2.
- Über die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I bis IV der angefochtenen Bescheide ergeht eine gesonderte Entscheidung.2.
- Über die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch vier der angefochtenen Bescheide ergeht eine gesonderte Entscheidung. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L521.2151856.1.00