Obsah (17)
§ 68§§ 57Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 24§ 52§ 46§ 55Art 130§ 58§ 17§ 6§ 28Art. 3§ 46aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2017 GeschäftszahlW103 1316738-5 SpruchW103 1316738-5/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT über di
§ 68Abs. 1 AVG, i
Vm § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG, sowie
§§ 57, 10 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52, 46 und 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 68, Absatz eins, AVG, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG, sowie
Paragraphen 57, 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, 46 und 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Erstmals reiste der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Weißrusslands, im November 2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.11.2004 unter der Identität XXXX , Staatsangehöriger der Russischen Föderation, einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Nach zwischenzeitiger Ausreise in die Tschechische Republik und Rücküberstellung im Rahmen der Bestimmungen der "Dublin II-VO" verließ der Beschwerdeführer freiwillig unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe am 16.12.2005 das Bundesgebiet.
- Erstmals reiste der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Weißrusslands, im November 2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.11.2004 unter der Identität römisch 40 , Staatsangehöriger der Russischen Föderation, einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Nach zwischenzeitiger Ausreise in die Tschechische Republik und Rücküberstellung im Rahmen der Bestimmungen der "Dublin II-VO" verließ der Beschwerdeführer freiwillig unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe am 16.12.2005 das Bundesgebiet. Nach abermaliger Ausreise aus seinem Herkunftsstaat stellte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Februar 2006 einen Asylantrag in Finnland, sei jedoch nach negativer Verfahrensbeendigung auch von dort wieder nach Hause zurückgekehrt.
- Am 26.06.2007 reiste der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er wurde hierauf am 26.06.2007 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Erstbefragung, am 29.06.2007 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle XXXX und am 22.11.2007 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX , niederschriftlich einvernommen.Er wurde hierauf am 26.06.2007 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Erstbefragung, am 29.06.2007 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle römisch 40 und am 22.11.2007 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle römisch 40 , niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen gab er dabei an, dass er seinen Herkunftsstaat deshalb verlassen habe, weil er in seiner Heimat Taxiunternehmer gewesen sei und in seinen Fahrzeugen Flugblätter aufliegen gehabt hätte, deren Inhalt sich gegen den Präsidenten gerichtet habe. Er sei daraufhin von den Sicherheitsbehörden vorgeladen, befragt und einen Tag später festgenommen worden. Nach etwa eineinhalb Monaten Untersuchungshaft sei er wieder freigekommen. Auf Anraten seines Anwalts habe er in der Folge Weißrussland verlassen.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2007, Zl. 07 05.808-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Asyl
G) abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.),
§ 8Absatz 1 Ziffer 1 Asyl
G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde er
§ 10Absatz 1 Ziffer 2 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2007, Zl. 07 05.808-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde er
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen. Kurz zusammengefasst ging das Bundesasylamt dabei aufgrund von Widersprüchlichkeiten von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus und konnten von diesem somit weder Gründe für die Gewährung von Asyl noch von subsidiärem Schutz glaubhaft gemacht werden. 4. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 20.12.2007 zugestellten Bescheid wurde am 03.01.2008 fristgerecht Berufung erhoben, welche der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 14.02.2008, Zahl: 316.738-1/2E-XIX/61/08,
§§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005, BGBl.
I Nr. 100/2005, abwies.316.738-1/2E-XIX/61/08,
Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abwies. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und dessen Ergebnisse, die im Rahmen der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar in der Begründung des angefochtenen Bescheides zusammengefasst habe. Dabei sei hervorgekommen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, keine Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen würden und sich auch keine Hinderungsgründe in Bezug auf die vorgesehene Ausweisung ergeben hätten. Die Entscheidung sei daher vollinhaltlich zu bestätigen gewesen.
- Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, deren Behandlung dieser mit Beschluss vom 28.08.2009 jedoch ablehnte.
- Am 12.10.2009 brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung im Wesentlichen an, dass er Österreich seit seiner Einreise am 26.06.2007 nicht verlassen habe und als "neuen Asylgrund" seine Krankheit angeben wolle. Er leide seit 2007 an Hepatitis B und stehe aktuell in Behandlung. Im Fall einer Rückkehr nach Weißrussland befürchte er einerseits aus den im Vorverfahren genannten Gründen festgenommen zu werden und andererseits nicht wegen der genannten Krankheit behandelt zu werden.
- Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 19.10.2009 durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle XXXX , niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er Folgendes an: Sowohl seine im Vorverfahren als auch die im Zuge der Erstbefragung vom 12.10.2009 gemachten Angaben würden der Wahrheit entsprechen und halte er diese aufrecht. Seit Juni 2007 befinde er sich nunmehr im österreichischen Bundesgebiet, der Grund seiner neuerlichen Antragseinbringung liege darin, dass er medizinische Versorgung benötige. Er habe Hepatitis B und stehe deswegen auch im XXXX in Behandlung. Die Diagnose sei ihm bereits im Jahr 2007 in Weißrussland gestellt worden, die Ärzte seien sich aber nicht ganz sicher gewesen. In Österreich sei es dann bestätigt worden. Weiters leide er auch unter einer Gastritis. Im Falle einer Rückkehr würde er wahrscheinlich ins Gefängnis kommen und dort sicher keine Behandlung erhalten. Sollte er nicht inhaftiert werden, würde er wohl Medikamente erhalten, die Medizin in Weißrussland befinde sich jedoch auf einem niedrigen Niveau.
- Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 19.10.2009 durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle römisch 40 , niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er Folgendes an: Sowohl seine im Vorverfahren als auch die im Zuge der Erstbefragung vom 12.10.2009 gemachten Angaben würden der Wahrheit entsprechen und halte er diese aufrecht. Seit Juni 2007 befinde er sich nunmehr im österreichischen Bundesgebiet, der Grund seiner neuerlichen Antragseinbringung liege darin, dass er medizinische Versorgung benötige. Er habe Hepatitis B und stehe deswegen auch im römisch 40 in Behandlung. Die Diagnose sei ihm bereits im Jahr 2007 in Weißrussland gestellt worden, die Ärzte seien sich aber nicht ganz sicher gewesen. In Österreich sei es dann bestätigt worden. Weiters leide er auch unter einer Gastritis. Im Falle einer Rückkehr würde er wahrscheinlich ins Gefängnis kommen und dort sicher keine Behandlung erhalten. Sollte er nicht inhaftiert werden, würde er wohl Medikamente erhalten, die Medizin in Weißrussland befinde sich jedoch auf einem niedrigen Niveau.
- Am 27.10.2009 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle XXXX , niederschriftlich einvernommen. Dabei gab dieser an, dass er am 06.11.2009 mit einer Behandlung wegen seiner Hepatitis B und der Gastritis beginnen werde. Sein Gesundheitszustand habe sich zudem seit September 2009 verschlechtert. Familiäre Bindungen habe er – abgesehen von seiner sich ebenfalls im Asylverfahren befindlichen weißrussischen Gattin – in Österreich keine, Beschäftigung gehe er keiner nach. Zu einem Deutschkurs habe er sich zwar angemeldet, aber noch keinen Termin bekommen. Er wolle mindestens so lange in Österreich bleiben, bis seine Therapie abgeschlossen sei, da er in Weißrussland keine Chancen auf Heilung sehe.
- Am 27.10.2009 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle römisch 40 , niederschriftlich einvernommen. Dabei gab dieser an, dass er am 06.11.2009 mit einer Behandlung wegen seiner Hepatitis B und der Gastritis beginnen werde. Sein Gesundheitszustand habe sich zudem seit September 2009 verschlechtert. Familiäre Bindungen habe er – abgesehen von seiner sich ebenfalls im Asylverfahren befindlichen weißrussischen Gattin – in Österreich keine, Beschäftigung gehe er keiner nach. Zu einem Deutschkurs habe er sich zwar angemeldet, aber noch keinen Termin bekommen. Er wolle mindestens so lange in Österreich bleiben, bis seine Therapie abgeschlossen sei, da er in Weißrussland keine Chancen auf Heilung sehe.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2009, Zl. 09 12.561-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.10.2009
§ 68Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idg
F., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer
§ 10Absatz 1 Asyl
G 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belarus ausgewiesen (Spruchpunkt II.).9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2009, Zl. 09 12.561-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.10.2009
Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belarus ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits im Vorverfahren alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien, sodass darüber nicht mehr neuerlich abzusprechen sei. Der Beschwerdeführer habe auch selbst angegeben, dass es keine neuen Gründe gebe und die gleichen Fluchtgründe wie im Vorverfahren gelten würden. Insofern nunmehr Krankheitsbilder (Hepatitis B und Gastritis) zur Begründung der neuen Antragstellung vorgebracht worden seien, werde auf die diesbezüglich einschlägige Rechtsprechung des EGMR verwiesen, unter deren Berücksichtigung von keinem Hindernis für eine Verbringung seiner Person nach Belarus auszugehen sei.
- Gegen diesen, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 05.11.2009 zugestellten Bescheid, wurde am 19.11.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beendigung der am 06.11.2009 beim Beschwerdeführer begonnenen Interferonbehandlung seiner Hepatitiserkrankung ihn gesundheitlich schädigen würde, weil eine Behandlungsresistenz eintreten könnte. Überdies sei es sehr wahrscheinlich, dass aufgrund der chronischen Finanznot Weißrusslands dort Interferon nicht verfügbar sei. Die weißrussische Gesundheitsversorgung würde lediglich überlebensnotwendige Leistungen und keine anspruchsvolleren Behandlungen anbieten. Zu alledem würden die bereits im Vorverfahren dargestellten Asylgründe weiter bestehen und den Beschwerdeführer für den Fall der Rückkehr gefährden.
- Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.11.2009, Zl. D1 316738-2/2009/2E, wurde die Beschwerde
§ 68Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.11.2009, Zl. D1 316738-2/2009/2E, wurde die Beschwerde
Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zu Recht daraufhin gewiesen habe, dass der asylrelevante Sachverhalt, den der Beschwerdeführer im Rahmen seiner neuerlichen Antragstellung geltend gemacht hat, von diesem bereits anlässlich seines rechtkräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens vorgebracht wurde und dass die bloße Behauptung, dass die bereits damals nicht für glaubhaft befundene Bedrohung fortbestehe, nicht geeignet sei, einen neuen Sachverhalt, der die Durchführung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde, zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer eine Hepatitis B Infektion und die damit in Zusammenhang stehende Behandlung im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt XXXX sowie das Vorliegen einer Gastritis unter dem Blickwinkel der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorgebracht habe, würde sich aufgrund des Umstandes, dass ihm bereits in seinem Herkunftsstaat im Jahr 2007 die Diagnose gestellt worden sei, ergeben, dass dieser Sachverhalt ebenfalls bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden hat. Auch unter Berücksichtigung der strengen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Zusammenhang mit möglichen Verletzungen des Art. 3 EMRK würde aufgrund der nunmehr in Österreich erfolgten Behandlung keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung vorliegen, sodass die erfolgte Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt zu Recht erfolgt sei.Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zu Recht daraufhin gewiesen habe, dass der asylrelevante Sachverhalt, den der Beschwerdeführer im Rahmen seiner neuerlichen Antragstellung geltend gemacht hat, von diesem bereits anlässlich seines rechtkräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens vorgebracht wurde und dass die bloße Behauptung, dass die bereits damals nicht für glaubhaft befundene Bedrohung fortbestehe, nicht geeignet sei, einen neuen Sachverhalt, der die Durchführung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde, zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer eine Hepatitis B Infektion und die damit in Zusammenhang stehende Behandlung im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt römisch 40 sowie das Vorliegen einer Gastritis unter dem Blickwinkel der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorgebracht habe, würde sich aufgrund des Umstandes, dass ihm bereits in seinem Herkunftsstaat im Jahr 2007 die Diagnose gestellt worden sei, ergeben, dass dieser Sachverhalt ebenfalls bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden hat. Auch unter Berücksichtigung der strengen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Zusammenhang mit möglichen Verletzungen des Artikel 3, EMRK würde aufgrund der nunmehr in Österreich erfolgten Behandlung keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung vorliegen, sodass die erfolgte Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt zu Recht erfolgt sei.
- Am 18.11.2010 brachte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und somit seinen dritten Asylantrag ein. Vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung im Wesentlichen an, dass er seit dem Jahre 2007 ständig in Österreich aufhältig sei und dass seine "alten" Asylgründe noch aufrecht seien. Weiters habe seine Frau, nachdem sie freiwillig nach Weißrussland zurückgekehrt seien, ihr Kind im zweiten Schwangerschaftsmonat verloren. Dies habe ihm seine Frau aber nicht persönlich gesagt, sondern habe er nur gewusst, dass sie schwanger sei. Wie sie das Kind verloren habe, wisse er bis heute nicht. Nachdem er im Jahr 2007 nach Österreich geflüchtet sei, haben der KGB und "andere Behörden" seinen Vater über ihn und seine Gattin befragt. Wegen diesen ständigen Befragungen bzw. diesem Druck vom KGB und anderen Behörden sei sein Vater 2009 verstorben. Weiters hätten ihm Freunde und Verwandte aus seiner Heimat telefonisch mitgeteilt, dass er immer noch von den Behörden gesucht werde und würden diese (Verwandten und Freunde) auch ständig befragt und unter Druck gesetzt werden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er eine Haftstrafe, da die weißrussischen Behörden glauben würden, dass er eine kriminelle Organisation unterstützt hätte.
- Am 26.11.2010 wurde der Beschwerdeführer durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle XXXX , niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er Folgendes an: Er habe Hepatitis B gehabt und sei diesbezüglich von 2008 bis 2009 behandelt worden. Diesbezügliche Befunde habe er bereits im letzten Verfahren vorgelegt. Er habe auch nicht gewusst, dass jener litauische Führerschein, mit dem er sich ausgewiesen habe, gefälscht gewesen sei, zumal er sich zusammen mit seiner Frau unbedingt anmelden hätte müssen und über andere Dokumente nicht verfügt habe. Alles was er an Beweismitteln haben würde, hätte er bereits vorgelegt und würden die im Zuge der Erstbefragung vom 18.11.2010 gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Seit dem Jahre 2007 befinde er sich nunmehr im österreichischen Bundesgebiet und habe er auch über seine Probleme bereits mehrfach erzählt. Sein Vater sei verstorben, weil dieser ständigen Vernehmungen ausgesetzt gewesen sei. So habe er von seiner Schwester erfahren, dass sein Vater nach Silvester verhaftet und für 24 Stunden festgehalten worden sei. Auf dem Weg nachhause sei dieser dann im Stiegenhaus zusammen gebrochen und aufgrund eines Herzanfalles verstorben. Dies sei am 03.01.2009 passiert. Bei der Obduktion des Vaters seien auch Schlagspuren festgestellt worden. Seine Fluchtgründe seien immer noch dieselben. Er würde auch glauben, dass seiner Frau etwas Schlechtes zugestoßen sei, da sie im Jänner oder Februar 2007 ihr Kind verloren, im selben Jahr einen Selbstmordversuch unternommen habe und im Krankenhaus behandelt worden sei. Er ersuche zumindest nicht bis zu den Präsidentschaftswahlen am
- Dezember 2010 in sein Heimatland zurückgeschickt zu werden, da er Angst um sein und um das Leben seiner Frau habe. Familiäre Bindungen habe er – abgesehen von seiner sich ebenfalls im Asylverfahren befindlichen weißrussischen Gattin – in Österreich keine, Beschäftigung gehe er keiner nach. Er sei nicht Mitglied bei einem Verein oder einer Organisation und spreche ein bisschen Deutsch, dass er sich selbst erlernt habe.
- Am 26.11.2010 wurde der Beschwerdeführer durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle römisch 40 , niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er Folgendes an: Er habe Hepatitis B gehabt und sei diesbezüglich von 2008 bis 2009 behandelt worden. Diesbezügliche Befunde habe er bereits im letzten Verfahren vorgelegt. Er habe auch nicht gewusst, dass jener litauische Führerschein, mit dem er sich ausgewiesen habe, gefälscht gewesen sei, zumal er sich zusammen mit seiner Frau unbedingt anmelden hätte müssen und über andere Dokumente nicht verfügt habe. Alles was er an Beweismitteln haben würde, hätte er bereits vorgelegt und würden die im Zuge der Erstbefragung vom 18.11.2010 gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Seit dem Jahre 2007 befinde er sich nunmehr im österreichischen Bundesgebiet und habe er auch über seine Probleme bereits mehrfach erzählt. Sein Vater sei verstorben, weil dieser ständigen Vernehmungen ausgesetzt gewesen sei. So habe er von seiner Schwester erfahren, dass sein Vater nach Silvester verhaftet und für 24 Stunden festgehalten worden sei. Auf dem Weg nachhause sei dieser dann im Stiegenhaus zusammen gebrochen und aufgrund eines Herzanfalles verstorben. Dies sei am 03.01.2009 passiert. Bei der Obduktion des Vaters seien auch Schlagspuren festgestellt worden. Seine Fluchtgründe seien immer noch dieselben. Er würde auch glauben, dass seiner Frau etwas Schlechtes zugestoßen sei, da sie im Jänner oder Februar 2007 ihr Kind verloren, im selben Jahr einen Selbstmordversuch unternommen habe und im Krankenhaus behandelt worden sei. Er ersuche zumindest nicht bis zu den Präsidentschaftswahlen am
- Dezember 2010 in sein Heimatland zurückgeschickt zu werden, da er Angst um sein und um das Leben seiner Frau habe. Familiäre Bindungen habe er – abgesehen von seiner sich ebenfalls im Asylverfahren befindlichen weißrussischen Gattin – in Österreich keine, Beschäftigung gehe er keiner nach. Er sei nicht Mitglied bei einem Verein oder einer Organisation und spreche ein bisschen Deutsch, dass er sich selbst erlernt habe.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2010, Zl. 10 10.852-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.11.2010
§ 68Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idg
F., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer
§ 10Absatz 1 Asyl
G 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belarus ausgewiesen (Spruchpunkt II.).14. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2010, Zl. 10 10.852-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.11.2010
Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belarus ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits im Vorverfahren alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien, sodass darüber nicht mehr neuerlich abzusprechen sei. Der Beschwerdeführer habe auch selbst angegeben, dass es keine neuen Gründe gebe und die gleichen Fluchtgründe wie im Vorverfahren gelten würden. Zudem habe er ausdrücklich angegeben, dass er gesund sei und weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Erkrankung noch unter einer krankheitswertigen psychischen Störung leiden würde. Insofern nunmehr Krankheitsbilder zur Begründung der neuen Antragstellung vorgebracht worden seien, werde auf die diesbezüglich einschlägige Rechtsprechung des EGMR verwiesen, unter deren Berücksichtigung von keinem Hindernis für eine Verbringung seiner Person nach Belarus auszugehen sei.
- Gegen diesen, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 29.11.2010 zugestellten Bescheid, wurde am 06.12.2010 Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die bereits vorgebrachten Asylgründe weiterhin bestehen würden und dass der Grund für die neuerliche Asylantragstellung in länger zurückliegenden Anrufen, in welchen dem Beschwerdeführer dringend geraten worden sei, von Weißrussland fernzubleiben, da er noch immer von den Behörden gesucht werde, liegen würde. Zudem stehe der Beschwerdeführer seit November 2009 in laufender ärztlicher Behandlung wegen Hepatitis B und Gastritis und könne die Beendigung der im November 2009 beim Beschwerdeführer begonnenen Interferonbehandlung ein rasches Wiederaufleben des hohen Virusspiegels mit sich bringen und ihn gesundheitlich schädigen, weil eine Behandlungsresistenz eintreten könnte. Überdies sei es sehr wahrscheinlich, dass aufgrund der chronischen Finanznot Weißrusslands dort Interferon nicht verfügbar sei. Die weißrussische Gesundheitsversorgung würde lediglich überlebensnotwendige Leistungen und keine anspruchsvolleren Behandlungen anbieten. Zu alledem würden die bereits im Vorverfahren dargestellten Asylgründe weiterbestehen und den Beschwerdeführer für den Fall der Rückkehr gefährden.
- Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde vom 07.12.2010 langte beim Asylgerichtshof am 13.12.2010 ein.
- Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.12.2010, Zl. D1 316738-3/2010/4E, wurde die Beschwerde
§ 68Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, und § 10 Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.17. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.12.2010, Zl. D1 316738-3/2010/4E, wurde die Beschwerde
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes erwogen: "( ) Im nunmehr verfahrensgegenständlichen dritten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer keine neuen asylrelevanten Gründe vor; er bezog sich vielmehr wiederum auf jene Gründe, die bereits Gegenstand des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens waren. Im vorliegenden Fall weist das Bundesasylamt somit im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hin, dass der asylrelevante Sachverhalt, den der Beschwerdeführer zur Begründung seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz geltend gemacht hat, von diesem bereits in einem vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht wurde. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen."( ) Im nunmehr verfahrensgegenständlichen dritten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer keine neuen asylrelevanten Gründe vor; er bezog sich vielmehr wiederum auf jene Gründe, die bereits Gegenstand des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens waren. Im vorliegenden Fall weist das Bundesasylamt somit im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hin, dass der asylrelevante Sachverhalt, den der Beschwerdeführer zur Begründung seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz geltend gemacht hat, von diesem bereits in einem vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht wurde. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 bis 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen. Trotz Belehrung über die Rechtslage im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens konnte der Beschwerdeführer jedoch keinen neuen Sachverhalt ins Treffen führen. Vielmehr brachte er dezidiert vor, seit 2007 Österreich nicht mehr verlassen zu haben und seine im Erstverfahren gemachten Angaben aufrecht zu halten. Die bloß vage und abstrakte Behauptung, dass die bereits damals nicht für glaubhaft befundene Bedrohung fortbestehe, zumal ihm von "Verwandten und Freunden" telefonisch mitgeteilt worden sei, dass immer noch nach ihm gesucht werden würde, ist jedoch nicht geeignet, einen neuen Sachverhalt, der die Durchführung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde, zu begründen, zumal der Beschwerdeführer, dem es aufgrund seines bisherigen Verhaltens in Österreich auch vollständig an der persönlichen Glaubwürdigkeit mangelt, seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz erst gestellt hat, nachdem er wegen illegalem Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet festgenommen worden war, wobei sich dieser zunächst mit gefälschten litauischen Dokumenten ausgewiesen hat. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf internationalen Schutz auch erst drei Tage, nachdem er bereits seit 15.11.2010 in Schubhaft angehalten wurde, gestellt, sodass es dem nunmehr vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen am glaubhaften Kern mangelt. Die Beschwerde tritt der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides diesbezüglich auch nicht entgegen. Mit den Ausführungen, dass der Grund für die neuerliche Antragstellung in "länger zurückliegenden Anrufen" gelegen sei, werden die bereits vagen und allgemein gehaltenen Angaben lediglich wiederholt und durch explizite Nennung einer Erkrankung des Beschwerdeführers zusätzlich noch Sachverhaltselemente angeführt, die im Zusammenhang mit der Gewährung subsidiären Schutzes bzw. der Ausweisungsentscheidung stehen. ( ) Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren vorgebrachten Krankheitsbilder (Hepatitis B Erkrankung und Gastritis) war unter dem Blickwinkel der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu überprüfen, ob diese Krankheitsbilder eine derartig wesentliche Sachverhaltsänderung darstellt, dass nunmehr davon auszugehen wäre, dass dem Beschwerdeführer im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im Falle seiner "Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren vorgebrachten Krankheitsbilder (Hepatitis B Erkrankung und Gastritis) war unter dem Blickwinkel der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu überprüfen, ob diese Krankheitsbilder eine derartig wesentliche Sachverhaltsänderung darstellt, dass nunmehr davon auszugehen wäre, dass dem Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 im Falle seiner "Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die belangte Behörde setzte sich im angefochtenen Bescheid mit den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ausgiebig auseinander und verwies zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführer in seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt angegeben hat in Österreich behandelt worden und nunmehr gesund zu sein. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer, so wie in der Beschwerdeschrift vom 06.12.2010 ausgeführt, noch weiterhin in Österreich in Behandlung stehen würde, so ist hierzu ist Folgendes auszuführen: Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vom 19.10.2009 im Rahmen seiner zweiten Antragstellung vorgebracht hat, dass ihm bereits in seinem Herkunftsstaat im Jahr 2007 die Diagnose gestellt worden sei, dass er an Hepatitis B leide. Der Umstand, dass dieses Krankheitsbild nunmehr von österreichischen Ärzten bestätigt wurde, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass dieser Sachverhalt bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden hat und somit im Lichte der unter Punkt II.2. dieses Erkenntnisses angeführten Judikatur und Literatur im Rahmen eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz unbeachtlich erscheint.Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vom 19.10.2009 im Rahmen seiner zweiten Antragstellung vorgebracht hat, dass ihm bereits in seinem Herkunftsstaat im Jahr 2007 die Diagnose gestellt worden sei, dass er an Hepatitis B leide. Der Umstand, dass dieses Krankheitsbild nunmehr von österreichischen Ärzten bestätigt wurde, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass dieser Sachverhalt bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden hat und somit im Lichte der unter Punkt römisch zwei.2. dieses Erkenntnisses angeführten Judikatur und Literatur im Rahmen eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz unbeachtlich erscheint. ( ) Unter Zugrundelegung dieser Judikatur weisen – unbeschadet der Tatsache, dass im gegenständlichen Fall die Hepatitis Infektion bereits im Herkunftsstaat diagnostiziert worden ist – weder die genannte Gastritis noch die Hepatitis Erkrankung eine solche Schwere auf, dass hier ein Fall vorliegen würde, wo die "hohe Schwelle" ("high threshold"), die es in Fällen, wo die mögliche Schadenszufügung nicht in die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates fällt, zu überschreiten gilt, erreicht wäre (vgl. EGMR 02.05.1997, D v. the United Kingdom, 30.240/96).Unter Zugrundelegung dieser Judikatur weisen – unbeschadet der Tatsache, dass im gegenständlichen Fall die Hepatitis Infektion bereits im Herkunftsstaat diagnostiziert worden ist – weder die genannte Gastritis noch die Hepatitis Erkrankung eine solche Schwere auf, dass hier ein Fall vorliegen würde, wo die "hohe Schwelle" ("high threshold"), die es in Fällen, wo die mögliche Schadenszufügung nicht in die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates fällt, zu überschreiten gilt, erreicht wäre vergleiche EGMR 02.05.1997, D v. the United Kingdom, 30.240/96). Zusammengefasst ist unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Art. 3 EMRK oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.Zusammengefasst ist unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Artikel 3, EMRK oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. Dem nunmehrigen Vorbringen war damit – auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten – keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung zu entnehmen und erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war. ( )" 18. Im Jahr 2013 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, das diesbezügliche Verfahren wurde infolge Untertauchens des Beschwerdeführers
§ 24Asyl
G eingestellt.18. Im Jahr 2013 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, das diesbezügliche Verfahren wurde infolge Untertauchens des Beschwerdeführers
Paragraph 24, AsylG eingestellt.
- Am 25.11.2016 stellte der Beschwerdeführer – nachdem im Zuge einer Identitätskontrolle dessen unberechtigter Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt worden war und eine Festnahme seiner Person erfolgte – den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am folgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Auf Vorhalt seines rechtskräftig entschiedenen Verfahrens und nach den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, in Weißrussland von der Polizei wegen eines bewaffneten Raubüberfalls auf einen Touristenbus in Polen im Jahr 2004 oder 2005 gesucht zu werden. Davon habe er erst im Jahr 2011 erfahren. Seine Frau, welche damals in Weißrussland gelebt hätte, habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass Polizisten im Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft von Weißrussland sie besucht und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Seiner Frau sei auch mitgeteilt worden, dass sich vier oder fünf Personen deswegen im Gefängnis befunden haben. Im Jahr 2014 oder 2015 sei es diesbezüglich zu Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren oder auch der Todesstrafe gekommen. Der Beschwerdeführer habe von seiner Frau erfahren, dass er selbst und ein weiterer Mann diesbezüglich immer noch gesucht würden. Der Beschwerdeführer habe mit besagtem Vorfall nichts zu tun und habe von der beschuldigten Gruppe lediglich einen Mann gekannt. In Weißrussland habe er nichts mehr, er werde gesucht und es drohe ihm die Todesstrafe für etwas, das er nicht getan hätte. Im Internet könne man über die in XXXX abgehaltene Gerichtsverhandlung nachlesen. Der Beschwerdeführer habe die Befürchtung, dass das Strafverfahren nicht rechtskonform ablaufe; die Staatsanwaltschaft sei korrupt und die Beweislage habe keinen Einfluss auf das Verfahren. Sollte er ins Gefängnis kommen, drohe dem Beschwerdeführer unmenschliche Behandlung und im Falle einer Verurteilung auch die Todesstrafe. Befragt, seit wann ihm die Änderung seiner Fluchtgründe bekannt wäre, gab der Beschwerdeführer an, ab Mitte 2011 bis 2015 durch seine Frau immer wieder über das laufende Verfahren wegen des Raubüberfalls informiert worden zu sein bzw sich diesbezüglich selbst im Internet informiert zu haben. Im Jahr 2014 oder 2015 sei es dann zu den Verurteilungen gekommen. Laut dem Anwalt des Beschwerdeführers scheine in dem Urteil auch der Name des Beschwerdeführers auf und werde immer noch nach diesem gesucht.
- Am 25.11.2016 stellte der Beschwerdeführer – nachdem im Zuge einer Identitätskontrolle dessen unberechtigter Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt worden war und eine Festnahme seiner Person erfolgte – den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am folgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Auf Vorhalt seines rechtskräftig entschiedenen Verfahrens und nach den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, in Weißrussland von der Polizei wegen eines bewaffneten Raubüberfalls auf einen Touristenbus in Polen im Jahr 2004 oder 2005 gesucht zu werden. Davon habe er erst im Jahr 2011 erfahren. Seine Frau, welche damals in Weißrussland gelebt hätte, habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass Polizisten im Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft von Weißrussland sie besucht und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Seiner Frau sei auch mitgeteilt worden, dass sich vier oder fünf Personen deswegen im Gefängnis befunden haben. Im Jahr 2014 oder 2015 sei es diesbezüglich zu Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren oder auch der Todesstrafe gekommen. Der Beschwerdeführer habe von seiner Frau erfahren, dass er selbst und ein weiterer Mann diesbezüglich immer noch gesucht würden. Der Beschwerdeführer habe mit besagtem Vorfall nichts zu tun und habe von der beschuldigten Gruppe lediglich einen Mann gekannt. In Weißrussland habe er nichts mehr, er werde gesucht und es drohe ihm die Todesstrafe für etwas, das er nicht getan hätte. Im Internet könne man über die in römisch 40 abgehaltene Gerichtsverhandlung nachlesen. Der Beschwerdeführer habe die Befürchtung, dass das Strafverfahren nicht rechtskonform ablaufe; die Staatsanwaltschaft sei korrupt und die Beweislage habe keinen Einfluss auf das Verfahren. Sollte er ins Gefängnis kommen, drohe dem Beschwerdeführer unmenschliche Behandlung und im Falle einer Verurteilung auch die Todesstrafe. Befragt, seit wann ihm die Änderung seiner Fluchtgründe bekannt wäre, gab der Beschwerdeführer an, ab Mitte 2011 bis 2015 durch seine Frau immer wieder über das laufende Verfahren wegen des Raubüberfalls informiert worden zu sein bzw sich diesbezüglich selbst im Internet informiert zu haben. Im Jahr 2014 oder 2015 sei es dann zu den Verurteilungen gekommen. Laut dem Anwalt des Beschwerdeführers scheine in dem Urteil auch der Name des Beschwerdeführers auf und werde immer noch nach diesem gesucht. Am 25.11.2016 war der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde im Rahmen der Prüfung der Verhängung eines gelinderen Mittels zur Sicherung der Abschiebung niederschriftlich einvernommen worden (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 79 bis 87). Dabei gab er im Wesentlichen an, Österreich im Jahr 2010 verlassen zu haben und nach Russland gereist zu sein. Zwischen 2010 und 2014 habe er sich einige Male in Weißrussland aufgehalten. 2012 sei er nach Italien, 2013 nach Spanien, auf Urlaub geflogen. Damals habe der Beschwerdeführer einen weißrussischen Reisepass besessen, welcher 2014 durch die Behörden im Zuge einer Wohnungsdurchsuchung sichergestellt worden wäre. Seitdem sei er nicht mehr in Weißrussland gewesen. Während der letzten Jahre habe er ohne Dokumente in Russland gelebt. Eine Woche zuvor sei er illegal in einem LKW nach Österreich gereist. In Österreich habe er einen neuerlichen Asylantrag stellen wollen. In Weißrussland würde er von der Polizei zu Unrecht wegen eines bewaffneten Raubüberfalls auf einen Reisebus gesucht werden; außerdem wolle er sich wegen Hepatitis B behandeln lassen. Er habe vorgehabt, den Antrag am 28.11.2016 zu stellen. Befragt, weshalb er während seines laufenden Asylverfahrens im Jahr 2014 untergetaucht wäre, erklärte der Beschwerdeführer, er habe das Asylverfahren freiwillig "gestoppt" und sei mit seinem gültigen Reisepass ausgereist.Am 25.11.2016 war der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde im Rahmen der Prüfung der Verhängung eines gelinderen Mittels zur Sicherung der Abschiebung niederschriftlich einvernommen worden vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 79 bis 87). Dabei gab er im Wesentlichen an, Österreich im Jahr 2010 verlassen zu haben und nach Russland gereist zu sein. Zwischen 2010 und 2014 habe er sich einige Male in Weißrussland aufgehalten. 2012 sei er nach Italien, 2013 nach Spanien, auf Urlaub geflogen. Damals habe der Beschwerdeführer einen weißrussischen Reisepass besessen, welcher 2014 durch die Behörden im Zuge einer Wohnungsdurchsuchung sichergestellt worden wäre. Seitdem sei er nicht mehr in Weißrussland gewesen. Während der letzten Jahre habe er ohne Dokumente in Russland gelebt. Eine Woche zuvor sei er illegal in einem LKW nach Österreich gereist. In Österreich habe er einen neuerlichen Asylantrag stellen wollen. In Weißrussland würde er von der Polizei zu Unrecht wegen eines bewaffneten Raubüberfalls auf einen Reisebus gesucht werden; außerdem wolle er sich wegen Hepatitis B behandeln lassen. Er habe vorgehabt, den Antrag am 28.11.2016 zu stellen. Befragt, weshalb er während seines laufenden Asylverfahrens im Jahr 2014 untergetaucht wäre, erklärte der Beschwerdeführer, er habe das Asylverfahren freiwillig "gestoppt" und sei mit seinem gültigen Reisepass ausgereist. Am 15.02.2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache und eines Rechtsberaters vor der belangten Behörde niederschriftlich zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz einvernommen. Jene Einvernahme vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf: "( ) LA: Sie hatten für 16.01.2017, 10:00 Uhr, eine Ladung. Warum sind Sie nicht erschienen? VP: Ich war krank. Ich bin nicht krankenversichert, ich habe damals die Rechtsberaterin angerufen, dass ich krank bin und nicht kommen werde. Eine Krankenbestätigung habe ich nicht, da ich nicht krankenversichert bin und mich selbst behandelt habe, ich weiß ich nicht was es war, ich musste immer erbrechen und hatte Kopfschmerzen. Aber jetzt geht’s mir wieder gut. ( ) LA: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu? VP: Ja. LA: Wollen Sie Beweismittel oder Dokumente, welche für das Verfahren von Relevanz sind vorlegen? VP: Nein. LA: Wovon bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Als ich erneut in Österreich eingereist bin, hatte ich ein bisschen Geld. Jetzt unterstützt mich meine Schwester aus Russland aus. LA: Sie sind derzeit in Grundversorgung? VP: Nein. LA: Sind oder waren Sie in Österreich jemals berufstätig? VP: Nein. LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen absolviert? VP: Nein. LA: Wie gut sprechen Sie Deutsch? VP: Normal. Ich verstehe es, aber ich kann mich noch nicht ausdrücken richtig. LA: Welche Sprache sprechen Sie am Besten? VP: Russisch. LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Familienangehörige oder Verwandte? VP: In Weißrussland habe ich niemanden, einzige Verwandte ist meine Schwester in Russland. Ich bin geschieden von meiner Frau, sie lebt in Weißrussland. LA: Haben Sie noch Kontakt zur Ex-Frau in Ihrem Heimatland? VP: Neuerlich hat sie mir über russische Netzwerke im Internet geschrieben, dass ich sie anrufen solle. Das war letzten Freitag, 10.02.
- Ich habe sie dann auch am Freitag angerufen. In Weißrussland habe ich sonst niemanden, meine Eltern sind bereits verstorben. Ich habe sonst nur Kontakt zu meiner Schwester in Russland. LA: Wann haben Sie sich von Ihrer Frau scheiden lassen? VP: Die Frau hat sich von mir scheiden lassen, nach unserem Gesetze, wenn man zwei oder dreimal nicht erscheint zum Gericht, wird das automatisch gemacht. Das war 2011 oder 2012, genau weiß ich es nicht. Es hat angefangen 2011 und mit Vorladungen zum Gericht hat es 2012 geendet, ich war nicht dort. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Nein. LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft? VP: Nein. LA: Besteht zu einer sonstigen Person ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis? VP: Nein. In Österreich niemand. Nur in Russland von der Schwester. LA: Wann sind Sie erstmals in Österreich eingereist? VP: Ende
- LA: Sind Sie seither durchgehend in Österreich aufhältig? VP: Nein. 2005, ich glaube es war am Anfang 2005 bin ich von Österreich nach Russland. Zwischen 2005 oder 2006 war ich nochmals hier in Österreich, genau weiß ich nicht wann. Ich habe einen negativen Bescheid bekommen, dann bin ich wieder ausgereist, das war circa ein halbes Jahr, das ich in Österreich blieb. Es ist schon sehr lange her, genau kann ich mich nicht erinnern. Ich ging dann wieder nach Russland. Von Russland ging ich 2006 nach Finnland, dort blieb ich bis 2007 oder ging wieder zurück nach Russland. Von Russland bin ich im Jahr 2008 wieder nach Österreich, ich blieb dann bis Anfang 2011 in Österreich. Ich glaube im Februar 2011 bin ich dann von Österreich nach Russland zurück und blieb dort bis
- Am 20.11.2016 bin ich dann wieder hier nach Österreich gekommen. LA: Sie haben bereits einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz? VP: Ich habe neue Gründe. Seit 2011, das war im Sommer, ich habe ihn in XXXX kennen gelernt, bin ich mit Herrn XXXX befreundet, er ist der Anführer der Opposition zu unserem Präsident in Weißrussland, dieser Mann ist Schriftsteller und auch Politiker, seine Homepage ist Regnum, er schreibt alles gegen die momentanen Mächte in Weißrussland, er ist sozusagen der Feind in Weißrussland, er ist ein Oppositioneller, im Dezember 2016 wurde er verhaftet, er ist im Gefängnis, er ist XXXX im Gefängnis, diesen Freitag hat mir meine Ex-Frau erzählt, dass Geheimdienstler bei meiner Ex-Frau waren und nach mir gesucht haben. Sie haben auch gesagt, dass ich beschuldigt werde, Art. 130 Strafgesetzbuch in Weißrussland, dieser Artikel besagt, dass ich die verschiedenen Nationalitäten bei uns, also hier bei uns Weißrussen und Russen, gegeneinander aufhetze. Meine Ex-Frau sollte dem Geheimdienst bekannt geben, wenn sie wüsste, wo ich wäre. Seit 2014 XXXX habe ich über die Internetseite XXXX kommuniziert. Sein Pseudonym war XXXX , sogar die weißrussische Behörde weiß, dass er unter diesem Pseudonym das geschrieben hat, im Internet gibt es dazu auch Fotos, dass er dieses Pseudonym verwendet hat. Ich werde gesucht, weil ich mit ihm befreundet war, es könnte auch sein, dass der weißrussische Geheimdienst etwas überprüft hat, was ich mit ihm geschrieben habe.VP: Ich habe neue Gründe. Seit 2011, das war im Sommer, ich habe ihn in römisch 40 kennen gelernt, bin ich mit Herrn römisch 40 befreundet, er ist der Anführer der Opposition zu unserem Präsident in Weißrussland, dieser Mann ist Schriftsteller und auch Politiker, seine Homepage ist Regnum, er schreibt alles gegen die momentanen Mächte in Weißrussland, er ist sozusagen der Feind in Weißrussland, er ist ein Oppositioneller, im Dezember 2016 wurde er verhaftet, er ist im Gefängnis, er ist römisch 40 im Gefängnis, diesen Freitag hat mir meine Ex-Frau erzählt, dass Geheimdienstler bei meiner Ex-Frau waren und nach mir gesucht haben. Sie haben auch gesagt, dass ich beschuldigt werde, Artikel 130, Strafgesetzbuch in Weißrussland, dieser Artikel besagt, dass ich die verschiedenen Nationalitäten bei uns, also hier bei uns Weißrussen und Russen, gegeneinander aufhetze. Meine Ex-Frau sollte dem Geheimdienst bekannt geben, wenn sie wüsste, wo ich wäre. Seit 2014 römisch 40 habe ich über die Internetseite römisch 40 kommuniziert. Sein Pseudonym war römisch 40 , sogar die weißrussische Behörde weiß, dass er unter diesem Pseudonym das geschrieben hat, im Internet gibt es dazu auch Fotos, dass er dieses Pseudonym verwendet hat. Ich werde gesucht, weil ich mit ihm befreundet war, es könnte auch sein, dass der weißrussische Geheimdienst etwas überprüft hat, was ich mit ihm geschrieben habe. LA: Haben Sie hierfür Beweismittel? VP: Ich habe 2015 über Western-Union Geld an Herren XXXX überwiesen, das waren insgesamt 500 US Dollar. Das war nicht auf einmal, das war über das Jahr 2015 gestreckt auf mehrere Teilzahlungen. Ich werde meine Schwester fragen, ob sie die Western Union Belege finden kann und mir anschließend schickt. Nein, sonst gibt es nichts. Ich habe auch alle Eintragungen im Internet gelöscht, man findet dort auch nichts mehr.VP: Ich habe 2015 über Western-Union Geld an Herren römisch 40 überwiesen, das waren insgesamt 500 US Dollar. Das war nicht auf einmal, das war über das Jahr 2015 gestreckt auf mehrere Teilzahlungen. Ich werde meine Schwester fragen, ob sie die Western Union Belege finden kann und mir anschließend schickt. Nein, sonst gibt es nichts. Ich habe auch alle Eintragungen im Internet gelöscht, man findet dort auch nichts mehr. LA: Legen Sie die angesprochenen Belege bzw. sonstige Beweismittel bis 22.02.2017 dem BFA, EAST Ost, vor. VP: Ich habe das verstanden. LA: Wann waren Geheimdienstler bei Ihrer Ex-Frau? VP:
- oder 06.02.
- Diesen Monat. Sie haben nichts hinterlassen. Außerdem ist sie ja von mir geschieden, also ist sie nicht betroffen. Aber sie müsste was sagen, wenn sie etwas von mir wüsste. LA: Gibt es weitere Gründe? VP: Das sind zurzeit die neuen Gründe. LA: Sind die in den Vorverfahren angegebenen Gründe noch aufrecht? VP: Ich verstehe langsam warum der Geheimdienst mir damals 2010 oder 2011 etwas anhängen wollten, ich musste aussagen, dass ich in Polen und in XXXX irgendwelche Leute überfallen und ausgeraubt habe, dieser Vorfall wäre schon 2004 gewesen. Der Geheimdienst wollte mich einvernehmen zu diesem Vorfall von 2004, sie wollten mich einvernehmen im Jahr 2011, und ich verstehe jetzt langsam, den Zusammenhang mit XXXX , weil der XXXX zuhause ist. Meine Frau war alleine zuhause, ich war in XXXX , das war im Mai oder Juni 2011, seltsam war, dass ich zu dieser Zeit genau diesen Mann XXXX kennen gelernt habe und mit ihm geschrieben habe.VP: Ich verstehe langsam warum der Geheimdienst mir damals 2010 oder 2011 etwas anhängen wollten, ich musste aussagen, dass ich in Polen und in römisch 40 irgendwelche Leute überfallen und ausgeraubt habe, dieser Vorfall wäre schon 2004 gewesen. Der Geheimdienst wollte mich einvernehmen zu diesem Vorfall von 2004, sie wollten mich einvernehmen im Jahr 2011, und ich verstehe jetzt langsam, den Zusammenhang mit römisch 40 , weil der römisch 40 zuhause ist. Meine Frau war alleine zuhause, ich war in römisch 40 , das war im Mai oder Juni 2011, seltsam war, dass ich zu dieser Zeit genau diesen Mann römisch 40 kennen gelernt habe und mit ihm geschrieben habe. LA: Erläutern Sie den Zusammenhang darin? VP: Ich glaube, weil ich XXXX kennen gelernt habe, hat was damit zu tun, dass ich einvernommen hätte werden sollen. 2004 war dieser Vorfall, ein paar Leute sitzen deswegen bereits, ich glaube, einer der Verurteilten wurde bereits erschossen, weil er war zum Tode verurteilt, also er war verurteilt zum Tod durch Erschießen. Im Internet steht, dass noch zwei Leute gesucht werden, sie schreiben zwar keine Familiennamen, aber da die Geheimdienstleute nach mir bei meiner Ex-Frau gefragt haben, glaube ich, dass ich auch betroffen bin. Ich glaube, dass es keine Dringlichkeit gibt, sie haben Zeit vom Geheimdienst, sie glauben, irgendwann erwischen sie mich. Also ich glaube eigentlich, dass sie diesen Vorfall 2004 als Grund nehmen um mich festzunehmen, aber sie wollen mich festnehmen, weil ich Kontakt zu XXXX hatte. Also das glaube ich zumindest.VP: Ich glaube, weil ich römisch 40 kennen gelernt habe, hat was damit zu tun, dass ich einvernommen hätte werden sollen. 2004 war dieser Vorfall, ein paar Leute sitzen deswegen bereits, ich glaube, einer der Verurteilten wurde bereits erschossen, weil er war zum Tode verurteilt, also er war verurteilt zum Tod durch Erschießen. Im Internet steht, dass noch zwei Leute gesucht werden, sie schreiben zwar keine Familiennamen, aber da die Geheimdienstleute nach mir bei meiner Ex-Frau gefragt haben, glaube ich, dass ich auch betroffen bin. Ich glaube, dass es keine Dringlichkeit gibt, sie haben Zeit vom Geheimdienst, sie glauben, irgendwann erwischen sie mich. Also ich glaube eigentlich, dass sie diesen Vorfall 2004 als Grund nehmen um mich festzunehmen, aber sie wollen mich festnehmen, weil ich Kontakt zu römisch 40 hatte. Also das glaube ich zumindest. LA: Wie oft sind Personen des weißrussischen Geheimdienstes zu Ihrer Ex-Frau gekommen? VP: Im Mai oder Juni 2011 waren sie einmal und zweite Mal waren sie jetzt am
- oder
- Februar
- LA: Bestehen Ihre Rückkehrbefürchtungen aus Ihren vorigen Verfahren? VP: Nein. Die gibt es nicht mehr. Sind nicht mehr aktuell. LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Ich habe Angst, dass ich ungerecht verurteilt werden kann, also sie, damit meine ich den weißrussischen Geheimdienst, können die Geschichte von 2004 anhängen, sie können mir alles anhängen. Was mir mehr Angst macht, ist dieser Art. 130 Strafgesetzbuch.VP: Ich habe Angst, dass ich ungerecht verurteilt werden kann, also sie, damit meine ich den weißrussischen Geheimdienst, können die Geschichte von 2004 anhängen, sie können mir alles anhängen. Was mir mehr Angst macht, ist dieser Artikel 130, Strafgesetzbuch. LA: Gab es betreffend Art. 130 Strafgesetzbuch einen Vorfall?LA: Gab es betreffend Artikel 130, Strafgesetzbuch einen Vorfall? VP: Sie haben dies meiner Frau gesagt. XXXX sitzt auch wegen diesem Artikel. Die Geheimdienstmitarbeiter haben ihr gesagt, dass mich derselbe Artikel erwartet.VP: Sie haben dies meiner Frau gesagt. römisch 40 sitzt auch wegen diesem Artikel. Die Geheimdienstmitarbeiter haben ihr gesagt, dass mich derselbe Artikel erwartet. LA: Nennen Sie den Fluchtgrund Ihres Vorverfahrens. VP: Ich hatte eine Taxifirma und es war eine Volksbefragung zu einer Änderung der Verfassung, normal durfte der Präsident nur zwei Amtsperioden haben, hierzu war die Änderung, dass er länger dürfte, ich habe mir auf den Taxis Aufkleber gegeben mit einer Flagge von Weißrussland und dem Text Sage NEIN. Es war die frühere Flagge, jetzt haben wir eine andere. Das hat sich aber alles schon beruhigt wegen damals. LA: Wer hat sie damals gesucht? VP: Was das alles betrifft, beschäftigt sich der Geheimdienst immer damit. Also der Geheimdienst. LA: Wieso wissen Sie, dass sich das alles beruhigt hat? VP: Ich habe die Polizei geschmiert, ich habe 3000 US Dollar bezahlt. LA: Wie viele Asylanträge haben Sie bislang in Österreich gestellt? VP: Vier oder fünfmal. L: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? VP: Ich bitte, dass mein Asylantrag nicht zurückgewiesen wird. Weil ich laufe ganze Zeit in Europa und kann keinen Platz finden. Ich habe Angst um mein Leben. Österreich gefällt mir sehr gut. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und Stellung zu nehmen. VP: Ja, ich möchte eine Kopie bitte. Anmerkung: Dem AW wird eine Kopie der Länderinformationsblätter seines Heimatlandes ausgefolgt. Dem AW wird erklärt, dass er bis 22.02.2017, einlangend beim BFA, EAST Ost, die Möglichkeit hat, hierzu eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. VP: Ja, ich habe das verstanden. LA: Möchten Sie zur Lage in Ihrem Heimatland etwas angeben? VP: Ich bin mir sicher, wenn ich von hier in die Heimat abgeschoben werde, werde ich bestimmt im Gefängnis landen und wir haben noch diese altsowjetische Gefängnisse, da herrschen katastrophale Zustände, Folter, ich habe keine Familie, welche mich unterstützen kann. LA: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen? Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden. VP: Ich würde sehr gerne in Österreich bleiben, es gefällt mir gut, aber ich habe hier keine Familie oder so. Aber ich würde gerne hier in Österreich bleiben und mein Leben in Ordnung bringen. LA: Wo haben Sie in der Russischen Föderation eigentlich von 2011 bis 2016 gewohnt? VP: In XXXX , ich habe eine Wohnung gemietet. In der Straße XXXX , in XXXX .VP: In römisch 40 , ich habe eine Wohnung gemietet. In der Straße römisch 40 , in römisch 40 . LA: Gibt es hierfür Beweismittel? VP: Nein. In Russland gibt es das nicht, man bezahlt und wohnt dort. Es war so, ich hätte ja auch jederzeit ausgeliefert werden können, ich möchte dort auch nicht so auffallen, denn zwischen der Russischen Föderation und Weißrussland gibt es einen Vertrag, also ein Vertrag zur Auslieferung. LA: Waren Sie durchgehend von 2011 bis 2016 in der Russischen Föderation? VP: Ja, ich war durchgehend dort. LA: Sie haben am 16.12.2013 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Was möchten Sie dazu angeben? VP: Ich habe die Frage falsch verstanden, ich dachte ob ich 2011 bis 2016 nicht in Weißrussland war, also ich war nicht in Weißrussland. Ich war 2013 in Italien, 2014 war ich in Spanien. Um Asyl in Österreich habe ich nur angesucht, weil ich nicht in Österreich sein durfte, ich bin nur durchgereist durch Österreich, weil ich angehalten wurde, habe ich damals einen Asylantrag gestellt. LA: Wohin sind Sie nach Ihrer Asylantragstellung 2013 in Österreich? VP: Von Italien bin ich durch Österreich nach Russland. LA: Hatten Sie in der Russischen Föderation bis 2016 bis zu Ihrer Ausreise eigentlich Probleme? VP: Nein, ich hatte dort keine Probleme. LA: Was waren Ihre Beweggründe die Russische Föderation zu verlassen und nach Österreich zu kommen? VP: Ich habe gewusst, dass die Geheimdienste in Weißrussland nach mir suchen. Und eben den Vertrag zur Auslieferung zwischen Russland und Weißrussland. Der XXXX wusste, dass man jederzeit ausgeliefert werden konnte, er hat mir geraten nach Europa auszureisen.VP: Ich habe gewusst, dass die Geheimdienste in Weißrussland nach mir suchen. Und eben den Vertrag zur Auslieferung zwischen Russland und Weißrussland. Der römisch 40 wusste, dass man jederzeit ausgeliefert werden konnte, er hat mir geraten nach Europa auszureisen. Anmerkung: Dem/der RB wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon kein Gebrauch gemacht wird. ( )" Nach anschließender Rückübersetzung seiner Angaben bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift durch seine Unterschrift.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.02.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei vom 25.11.2016 in Spruchpunkt I.
§ 68Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idg
F, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen.
§ 52
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Belarus (Weißrussland)
§ 46FPG zulässig sei.
In Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass
§ 55Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde.20.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.02.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei vom 25.11.2016 in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Belarus (Weißrussland)
Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Spruchpunkt römisch drei. wurde festgehalten, dass
Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde. Dem angeführten Bescheid wurden umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Weißrussland zugrunde gelegt (vgl. Seiten 34 bis 58 des angefochtenen Bescheides).Dem angeführten Bescheid wurden umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Weißrussland zugrunde gelegt vergleiche Seiten 34 bis 58 des angefochtenen Bescheides). Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: "( ) - betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Die Feststellung, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens (rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens) neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht haben, ergibt sich aus Ihren Angaben bei der Erstbefragung am 26.11.2016 und bei der Einvernahme am 15.02.2017 zum gegenständlichen Verfahren. Die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum "glaubhaften Kern eines Vorbringens" bezieht sich auf Vorbringen von Asylwerbern betreffend Verfolgungshandlungen, die sich erst nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen (vgl VwGH 26.07.2005, 2005/20/0343).Die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum "glaubhaften Kern eines Vorbringens" bezieht sich auf Vorbringen von Asylwerbern betreffend Verfolgungshandlungen, die sich erst nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen vergleiche VwGH 26.07.2005, 2005/20/0343). Wie auch schon Ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren werden Ihre zur Sprache gebrachten Fluchtgründe jedoch als unglaubwürdig gewertet. Die Formulierung im § 3 AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der volle Beweis gefordert ist, sondern, dass die Glaubhaftmachung genügt.Die Formulierung im Paragraph 3, AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der volle Beweis gefordert ist, sondern, dass die Glaubhaftmachung genügt. Ein Vorbringen wird dann glaubhaft sein, wenn es vier Grundanforderungen erfüllt:
- Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Diese Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
- Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
- Das Vorbringen muss plausibel sein, dh. Mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. Dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
- der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Die Umstände Ihrer Bedrohung wurden weiterhin lediglich sehr undetailliert geschildert. Sie konnten diese Erzählungen weder konkretisieren, noch schlüssig darstellen, es deutet auf eine rein erfundene Geschichte hin, sind die Erzählungen der neuerlichen Bedrohungshandlungen in Weißrussland unglaubwürdig. Weiters ist aufgrund Ihrer Vorverfahren Ihre Glaubwürdigkeit für sich selbst schon sehr zweifelhaft. So stellt Ihre erneute Asylantragstellung bereits Ihr
- Asylverfahren allein in Österreich dar. Es wird angeführt, Sie gaben bei der Einvernahme am 15.02.2017 an, dass im Mai oder Juni 2011 Personen des Geheimdienstes bei Ihrer Ex-Frau waren und sie nach Ihnen gefragt wurde, ein zweites Mal geschah dies Ihren Angaben zufolge am
- Oder 06.02.2017 erneut. Bereits in Ihrem Vorverfahren wurden Sie vom Geheimdienst gesucht, gaben Sie in Ihrer Einvernahme am 15.02.2017 an. Bei der Einvernahme am 15.02.2017 gaben Sie weiters auch an, dass die Rückkehrbefürchtungen Ihrer Vorverfahren nicht mehr aktuell wären, Sie gaben genauer befragt warum sich das beruhigt hätte an, dass Sie die Polizei mit 3000 US Dollar geschmiert hätten. Hier muss auch angeführt werden, dass Sie bereits 2011 Ihren Angaben zufolge gesucht worden wären aufgrund des Vorfalles 2004, bei der Erstbefragung zu Ihrem Antrag aus dem Jahr 2013 gaben Sie an, die Rückkehrbefürchtungen der Vorverfahren blieben aufrecht bzw. haben sich verstärkt, es kann nicht glaubhaft erscheinen, dass Sie in der Zeit, als Sie bereits auch aufgrund des Vorfalles aus dem Jahr 2004 vom Geheimdienst gesucht werden die Polizei wegen eines anderen Vorfalles bestechen. Bei der Erstbefragung am 26.11.2016 gaben Sie an, dass Sie in Weißrussland von der Polizei wegen eines bewaffneten Raubüberfalles gegen einen Touristenbus in Polen im Jahr 2004 oder 2005 gesucht werden, Sie hätten davon erst im Jahr 2011 erfahren, Ihre Frau hätte Ihnen erzählt, dass Polizisten im Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft von Weißrussland sie besucht hätten und nach Ihnen gefragt hätten, Sie hätte Ihnen erzählt, dass weiterhin nach Ihnen gesucht wird und bereits 4 oder 5 Personen verhaftet worden wären, Ihre Frau hätte Sie seit Mitte 2011 bis ca. 2015 betreffend laufender Verfahren informiert. Bei der Einvernahme am 15.02.2017 geben Sie steigernd dazu an, dass am
- Oder 06.02.2017 der Geheimdienst zum zweiten Mal bei Ihrer Frau war und nach Ihnen gefragt hätte. Es spricht nicht für die Glaubwürdigkeit Ihrer Aussagen, nach so langem Zeitraum erst erneut nach Ihnen gefragt wurde und just eine Woche vor Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt. Legten Sie hierzu auch keine Beweismittel vor. Weiters wird darauf hingewiesen, dass Sie am 16.12.2013 in Österreich einen (5.) Asylantrag gestellt haben. Dieser wurde aufgrund Ihres unbekannten Aufenthaltes eingestellt. Sie gaben bei der Erstbefragung an, dass Sie in Folge der politischen Gründe, die Sie bei Ihrer ersten Antragstellung ausgiebig geschildert hätten, würden Sie bis heute in Ihrem Heimatland unter polizeilicher Verfolgung leiden, die angegebene Verfolgung würde fortgesetzt werden, es würde Ihnen unmenschliche Behandlung, da große Hindernisse im Berufsleben, drohen, Todesstrafe aber nicht. Hier muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass Sie bereits 2011 von Ihrer Frau betreffend der Verfolgung bezüglich des Vorfalls 2004 in Kenntnis gesetzt wurden, Sie haben dies aber mit keinem Wort in Ihrer Erstbefragung damals erwähnt. Das spricht erneut nicht für Ihre Glaubwürdigkeit. Bei der Einvernahme am 15.02.2017 gaben Sie hingewiesen auf Ihre Antragstellung am 16.12.2013 in Österreich an, dass Sie in Österreich nur um Asyl ansuchten, weil Sie nicht in Österreich sein durften, Sie sind nur durch Österreich durchgereist und weil Sie angehalten wurden, haben Sie damals einen Asylantrag gestellt. Auch dies spricht nicht für Ihre Glaubwürdigkeit, vielmehr lässt es Ihren Umgang mit dem Asylwesen erkennen. So wussten Sie auch auf die Frage, wie viele Asylanträge Sie bislang alleine in Österreich gestellt haben als Antwort nur vier oder fünf. So Sie 2011 bereits in Kenntnis von Ihren angeblich neuen Verfolgungsgründen waren, wird weiters angeführt, Sie gaben bei Ihrer Erstbefragung an, dass Sie im August 2013 mit einem polnischen Visum circa 2 Wochen in Italien Urlaub machten, sowie auch im August 2014 mit einem polnischen Visum circa 2 Wochen in Spanien. So kann dies auch nicht für Ihre Glaubwürdigkeit sprechen. Auch so Sie weiters bei der Einvernahme angeben, dass Sie 2011 Herren XXXX , den Anführer der Opposition zum Präsidenten in Weißrussland, kennen gelernt haben und zu ihm Kontakt hatten, Sie somit einen Zusammenhang erkennen würden, warum Sie seit 2011 vom Geheimdienst gesucht worden wären, so der Vorfall um 2004 nur als Schein vorgegeben wird seitens des Geheimdienstes bzw. der Polizei, wird angeführt, dass Sie bei Ihrer Asylantragstellung im Jahr 2013 auch diesbezüglich nichts angeführt hatten. Es spricht somit nicht für Ihre Glaubwürdigkeit.Auch so Sie weiters bei der Einvernahme angeben, dass Sie 2011 Herren römisch 40 , den Anführer der Opposition zum Präsidenten in Weißrussland, kennen gelernt haben und zu ihm Kontakt hatten, Sie somit einen Zusammenhang erkennen würden, warum Sie seit 2011 vom Geheimdienst gesucht worden wären, so der Vorfall um 2004 nur als Schein vorgegeben wird seitens des Geheimdienstes bzw. der Polizei, wird angeführt, dass Sie bei Ihrer Asylantragstellung im Jahr 2013 auch diesbezüglich nichts angeführt hatten. Es spricht somit nicht für Ihre Glaubwürdigkeit. Weiters wurde im Verfahren angegeben, dass es 2014 oder 2015 zu Verurteilungen im Verfahren zum Vorfall 2004 gekommen wäre und lt Ihrem Anwalt auf dem Urteil Ihr Name aufscheint und dass nach Ihnen weiterhin gesucht wird, wird weiters darauf hingewiesen, dass Sie erst im November 2016 in Österreich den erneuten Asylantrag stellten und auch demnach Ihr Vorbringen nicht besonders glaubwürdig erscheint. Gaben Sie selbst auch an, dass es zwischen der Russischen Föderation und Weißrussland ein Auslieferungsabkommen gibt. Soweit Ihren Angaben zufolge Sie in der Russischen Föderation aufhältig waren bis November 2016, wird angeführt, dass Sie bei der Einvernahme auch angaben, Sie hätten in der Russischen Föderation keine Probleme gehabt. Darüberhinaus haben Sie auch keine Beweismittel zu einem bestandenen Kontakt zu Hrn. XXXX vorgelegt. Auch haben Sie keine Beweismittel vorgelegt zu den Angaben, dass Sie nach Art. 130 Strafgesetzbuch in Weißrussland gesucht werden. Auch widersprüchlich dazu sind Ihre Angaben, dass der Geheimdienst einen Vorfall aus dem Jahr 2004 zum Vorschein verwendet, Sie seit 2011 unter diesem Vorwand sucht, allerdings Ihrer Ex-Frau dann offen sagt, dass der Art. 130 Strafgesetzbuch auf Sie in Weißrussland wartet.Darüberhinaus haben Sie auch keine Beweismittel zu einem bestandenen Kontakt zu Hrn. römisch 40 vorgelegt. Auch haben Sie keine Beweismittel vorgelegt zu den Angaben, dass Sie nach Artikel 130, Strafgesetzbuch in Weißrussland gesucht werden. Auch widersprüchlich dazu sind Ihre Angaben, dass der Geheimdienst einen Vorfall aus dem Jahr 2004 zum Vorschein verwendet, Sie seit 2011 unter diesem Vorwand sucht, allerdings Ihrer Ex-Frau dann offen sagt, dass der Artikel 130, Strafgesetzbuch auf Sie in Weißrussland wartet. Ihre persönliche Glaubwürdigkeit hat in Ihren insgesamt sechs Asylverfahren bislang stark gelitten. Auch wird hier erneut angeführt, dass Sie keine Beweismittel zu Ihren Rückkehrbefürchtungen im Verfahren bis zur Bescheiderlassung vorgelegt haben. Festzustellen ist, dass Ihr gesamtes Vorbringen, auch nach Gesamtbetrachtung Ihrer Verfahren, samt mehrfacher, rechtskräftig abgeschlossener, Vorverfahren als vollkommen unglaubwürdig zu qualifizieren ist, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der in den Vorverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird. Was die weiteren und
§8Asyl
G 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens (rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens) entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Ihrem Heimatland. betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben: Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass Sie zu Ihrem Privat- und Familienleben plausible Angaben getätigt haben, geht das Bundesasylamt von deren Richtigkeit aus. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich –unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- realistischerweise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall –unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet– besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestehen. Unter diesen Gesichtspunkten ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich erfolgen konnte. ( )" 21. Mit Eingabe vom 08.03.2017 wurde durch den ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den am 01.03.2017 zugestellten Bescheid eingebracht. Der Bescheid wurde vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, der Beschwerdeführer leide unter psychischen Problemen und benötige dauerhafte medizinische Betreuung. Im Zuge seiner Einvernahme vom 15.02.2017 habe der Beschwerdeführer angegeben, von seiner Ex-Frau erfahren zu haben, dass diese am 05. oder 06.02.2017 durch Mitarbeiter des Geheimdienstes bzw weißrussischen KGB aufgesucht worden wäre, welche nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten und gegen diesen ein Strafverfahren
Art 130
des weißrussischen Strafgesetzbuchs eingeleitet hätten sowie dass dessen Freund – der oppositionelle Schriftsteller XXXX – bereits im Dezember 2016 verhaftet worden wäre. Über diesen Vorfall und die damit verbundene Verfolgung habe der Beschwerdeführer detaillierte Angaben erstattet, sodass die Behörde hätte annehmen müssen, dass es sich in diesem Fall nicht um entschiedene Sache handle und die damit verbundene Gefahr für den Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Weißrussland zu prüfen gehabt hätte. Verwiesen wird auf die Länderfeststellungen zum Punkt "Folter und unmenschliche Behandlung." Vor deren Hintergrund bestünde im vorliegenden Fall ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK, da der Beschwerdeführer nach Überstellung nach Weißrussland verhaftet und gefoltert würde.
- Mit Eingabe vom 08.03.2017 wurde durch den ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den am 01.03.2017 zugestellten Bescheid eingebracht. Der Bescheid wurde vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, der Beschwerdeführer leide unter psychischen Problemen und benötige dauerhafte medizinische Betreuung. Im Zuge seiner Einvernahme vom 15.02.2017 habe der Beschwerdeführer angegeben, von seiner Ex-Frau erfahren zu haben, dass diese am
- oder 06.02.2017 durch Mitarbeiter des Geheimdienstes bzw weißrussischen KGB aufgesucht worden wäre, welche nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten und gegen diesen ein Strafverfahren
Artikel 130
, des weißrussischen Strafgesetzbuchs eingeleitet hätten sowie dass dessen Freund – der oppositionelle Schriftsteller römisch 40 – bereits im Dezember 2016 verhaftet worden wäre. Über diesen Vorfall und die damit verbundene Verfolgung habe der Beschwerdeführer detaillierte Angaben erstattet, sodass die Behörde hätte annehmen müssen, dass es sich in diesem Fall nicht um entschiedene Sache handle und die damit verbundene Gefahr für den Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Weißrussland zu prüfen gehabt hätte. Verwiesen wird auf die Länderfeststellungen zum Punkt "Folter und unmenschliche Behandlung." Vor deren Hintergrund bestünde im vorliegenden Fall ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK, da der Beschwerdeführer nach Überstellung nach Weißrussland verhaftet und gefoltert würde. 22. Die Beschwerdevorlage des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt der bezughabenden Verwaltungsakten am 13.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 2.
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet.2.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (Vw
GH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Vw
GVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder – im Falle des Vorliegens entschiedener Sache – das Rechtsmittel abzuweisen oder – im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung – den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.05.1995, 94/04/0081). Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH vom
- März 2006, 2006/01/0028 sowie VwGH vom
- Juni 2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom
- Juni 2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH vom
- März 2006, 2006/01/0028 sowie VwGH vom
- Juni 2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom
- Juni 2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Der Beschwerdeführer berief sich insgesamt auch im Rahmen des nunmehrigen Verfahrens auf eine ihm im Herkunftsstaat drohende Verfolgung durch den dortigen Geheimdienst, tauschte jedoch die diesbezüglichen Gründe – sowohl gegenüber seien vorangegangen Verfahren als auch innerhalb des nunmehrigen Verfahrens – aus. Das im gegenständlichen Verfahren erstattete Vorbringen, dass nach dem Beschwerdeführer durch die Polizei bzw den Geheimdienst in Weißrussland gesucht werden würde, ist jedoch nicht geeignet, einen neuen Sachverhalt, der die Durchführung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde, zu begründen, zumal der Beschwerdeführer, dem es aufgrund seines bisherigen Verhaltens in Österreich auch vollständig an der persönlichen Glaubwürdigkeit mangelt, kein im Kern glaubhaftes neues Fluchtvorbringen darlegte, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in zutreffender Weise aufgezeigt hat. Sofern der Beschwerdeführer sich anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung zum nunmehrigen Antrag darauf berief, in seiner Heimat von der Polizei aufgrund einer ihm vorgeworfenen Beteiligung an einem Raubüberfall auf einen Touristenbus in Polen im Jahr 2004 oder 2005 gesucht zu werden, so handelt es sich hierbei um einen Sachverhalt, welcher bereits zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses seines vorangegangenen inhaltlichen Verfahrens (Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 14.02.2008, Zl. 316.738-1/2E-XIX/61/08) vorgelegen haben muss. Auch wenn der Beschwerdeführer von jenen Umständen – wie von ihm vorgebracht – erst im Jahr 2011 erfahren haben sollte, so hat sich die zugrundeliegende Verfolgungsursache den Angaben des Beschwerdeführers zufolge bereits im Jahr 2004/2005 verwirklicht.Sofern der Beschwerdeführer sich anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung zum nunmehrigen Antrag darauf berief, in seiner Heimat von der Polizei aufgrund einer ihm vorgeworfenen Beteiligung an einem Raubüberfall auf einen Touristenbus in Polen im Jahr 2004 oder 2005 gesucht zu werden, so handelt es sich hierbei um einen Sachverhalt, welcher bereits zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses seines vorangegangenen inhaltlichen Verfahrens (Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 14.02.2008, Zl. 316.738-1/2E-XIX/61/08) vorgelegen haben muss. Auch wenn der Beschwerdeführer von jenen Umständen – wie von ihm vorgebracht – erst im Jahr 2011 erfahren haben sollte, so hat sich die zugrundeliegende Verfolgungsursache den Angaben des Beschwerdeführers zufolge bereits im Jahr 2004 aus 2005, verwirklicht. Wenig nachvollziehbar erscheint davon unabhängig, weshalb der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund – der ihm im Jahr 2011 bekannt gewordenen Suche nach seiner Person sowie der im Jahr 2014 oder 2015 erfolgten Verurteilungen in Zusammenhang mit jenem Raubüberfall – erst Ende 2016 und erst nachdem man ihn – infolge eines (seinen Angaben zufolge bereits mehrtägigen) illegalen Aufenthalts festgenommen hatte – um internationalen Schutz in Österreich hätte ansuchen sollen. Während der Beschwerdeführer sich anlässlich der Erstbefragung noch ausdrücklich auf das grundsätzliche Fortbestehen jener Gründe und eine im Falle einer Rückkehr vor diesem Hintergrund drohende Verfolgung berief, brachte er anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA am 15.02.2107 dazu völlig gegensätzlich vor, dass ihm nunmehr Verfolgung aufgrund einer Freundschaft zu einem näher genannten oppositionellen Politiker bzw Schriftsteller drohe, ein Fortbestehen seiner vormals vorgebrachten Fluchtgründe wurde demgegenüber ausdrücklich verneint. In Bezug auf das nunmehr erstattete Vorbringen vermochte der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel vorzulegen (etwa eine Kopie des fraglichen Gerichtsurteils bzw Internetauszüge oÄ über seine Verbindung zu dem erwähnten Politiker). Wenig lebensnah erscheint es auch, dass sich der zweite Besuch des Geheimdienstes bei der Ex-Frau des Beschwerdeführers, anlässlich dessen die Genannte – und in der Folge der Beschwerdeführer – darüber informiert worden wäre, dass nach dem Beschwerdeführer wegen seiner Verbindung zu dem erwähnten oppositionellen Schriftsteller / Politiker gesucht werde, wenige Tage vor der Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens ereignet hätte, zumal besagte Freundschaft zwischen dem Beschwerdeführer und jenem Mann – wie auch die darauf basierende Suche nach seiner Peron durch den Geheimdienst – seinen Angaben zufolge bereits seit dem Jahr 2011 bestanden hätte. In diesem Zusammenhang ist der belangten Behörde auch beizupflichten, dass es als nicht verständlich erachtet werden kann, weshalb der Beschwerdeführer Ende 2013 in Österreich um Asyl angesucht hätte und sich dem Verfahren anschließend entzogen hätte, zumal ihm zu diesem Zeitpunkt die Verfolgung in Zusammenhang mit dem ihm vorgeworfenen Überfall auf einen Touristenbus bzw seine Verbindung zu dem Oppositionspolitiker jedenfalls bereits bekannt gewesen wäre. Nach den diesbezüglichen Gründen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, damals lediglich durch Österreich durchgereist zu sein und den Antrag infolge eines Aufgriffs aufgrund illegalen Aufenthalts gestellt zu haben. Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits seit dem Jahr 2011 über die geheimdienstliche bzw polizeiliche Suche nach seiner Person im Herkunftsstatt in Kenntnis gewesen wäre, erscheint dieses Verhalten keinesfalls nachvollziehbar. Nicht glaubwürdig erscheint vor diesem Hintergrund auch, weshalb der Beschwerdeführer Ende November 2016 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag hätte stellen sollen, wären ihm seine neuen Fluchtgründe respektive die Verfolgungsursache – wie zuletzt angegeben – erst im Februar 2017 bekannt geworden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Verhaftung des XXXX (erst) im Dezember 2016 erfolgt wäre, sodass auch eine Flucht des Beschwerdeführers in diesem Kontext ausgeschlossen werden kann. Mit seinen sonstigen Angaben nicht in Einklang stehend brachte der Beschwerdeführer vor, ihm sei von XXXX zu einer Ausreise aus Russland nach Europa geraten worden; diese Angabe lässt sich weder mit der Aussage vereinbaren, erst durch den Besuch des Geheimdienstes bei seiner Exfrau im Februar 2017 über die Suche nach seiner Person in Kenntnis gesetzt worden zu sein, ebensowenig mit dessen im Rahmen der Erstbefragung erstatteten Angaben, anlässlich derer der Beschwerdeführer (ausschließlich) davon sprach, aufgrund der ihm zu Unrecht vorgeworfenen Beteiligung an einem Raubüberfall im Jahr 2004/2005 neuerlich um Asyl anzusuchen. Hätte der Ausreiseentschluss des Beschwerdeführers tatsächlich in Zusammenhang mit einer Verbindung zu XXXX und einer in diesem Zusammenhang befürchteten Verfolgung bestanden, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer dies im Zuge seiner Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt hätte.Nicht glaubwürdig erscheint vor diesem Hintergrund auch, weshalb der Beschwerdeführer Ende November 2016 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag hätte stellen sollen, wären ihm seine neuen Fluchtgründe respektive die Verfolgungsursache – wie zuletzt angegeben – erst im Februar 2017 bekannt geworden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Verhaftung des römisch 40 (erst) im Dezember 2016 erfolgt wäre, sodass auch eine Flucht des Beschwerdeführers in diesem Kontext ausgeschlossen werden kann. Mit seinen sonstigen Angaben nicht in Einklang stehend brachte der Beschwerdeführer vor, ihm sei von römisch 40 zu einer Ausreise aus Russland nach Europa geraten worden; diese Angabe lässt sich weder mit der Aussage vereinbaren, erst durch den Besuch des Geheimdienstes bei seiner Exfrau im Februar 2017 über die Suche nach seiner Person in Kenntnis gesetzt worden zu sein, ebensowenig mit dessen im Rahmen der Erstbefragung erstatteten Angaben, anlässlich derer der Beschwerdeführer (ausschließlich) davon sprach, aufgrund der ihm zu Unrecht vorgeworfenen Beteiligung an einem Raubüberfall im Jahr 2004 aus 2005, neuerlich um Asyl anzusuchen. Hätte der Ausreiseentschluss des Beschwerdeführers tatsächlich in Zusammenhang mit einer Verbindung zu römisch 40 und einer in diesem Zusammenhang befürchteten Verfolgung bestanden, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer dies im Zuge seiner Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt hätte. Völlig Widersprüchliches wurde durch den Beschwerdeführer auch im Hinblick auf die Frage von Aufenthalten in seinem Herkunftsstaat während der vergangenen Jahre vorgebracht. Während dieser anlässlich seiner im Anschluss an seine fremdenpolizeiliche Festnahme am 25.11.2016 erfolgten Einvernahme davon sprach, sich bis zum Jahr 2014 immer wieder in seinem Herkunftsstaat aufgehalten zu haben und in diesen legal unter Mitführung seines weißrussischen Reisepasses ein- und ausgereist zu sein, brachte er im Zuge seiner Befragung vom 15.02.2017 vor, zu keinem Zeitpunkt in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt zu sein. Als glaubhaft erachtet werden die ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers, wonach es diesem innerhalb der letzten Jahre möglich gewesen ist, im Besitz eines weißrussischen Reisedokumentes in seinen Herkunftsstaat ein- und auszureisen und sich in diesem aufzuhalten. Würde tatsächlich eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch den dortigen Geheimdienst aufgrund eines der von diesem genannten Gründe vorliegen, so ist anzunehmen, dass diesem die entsprechenden Reisebewegungen nicht möglich gewesen wären und er im Zuge eines seiner Aufenthalte in Weißrussland aufgegriffen worden wäre. Aufgrund des wiederholten Austauschs der Verfolgungsursache im Rahmen seiner Verfahren, der vergleichsweise vage und unschlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Nichtvorhandensein jeglicher Beweismittel sowie der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dessen Auftreten unter verschiedenen Identitäten, seinen wiederholten (letztlich unbegründeten) Antragstellungen auf internationalen Schutz sowie den Umständen seiner zuletzt erfolgten Antragstellung in Folge einer fremdenpolizeilichen Festnahme, ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass es dem nunmehr erstatteten Vorbringen an jeglichem glaubhaften Kern mangelt. Ein darüber hinausgehender (neu entstandener) Sachverhalt wurde auch im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht ins Treffen geführt, und lässt sich aus dieser zudem nicht ableiten, aus welchen Gründen die Einschätzung der Behörde hinsichtlich des Vorliegens entschiedener Sache bestritten werde. Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Weißrussland zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und dieser im Falle einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder diesem jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Weißrussland zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und dieser im Falle einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder diesem jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen zu Weißrussland auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung
Art. 3
EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen zu Weißrussland auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung
Artikel 3
, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Weißrussland dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Weißrussland dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch – aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK – im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist – vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch – aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK – im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407 aus 2008,; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist – vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy). Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer bereits im Rahmen der vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Krankheitsbilder (Hepatitis B Erkrankung und Gastritis) war unter dem Blickwinkel der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu überprüfen, ob diese Krankheitsbilder eine derartig wesentliche Sachverhaltsänderung darstellt, dass nunmehr davon auszugehen wäre, dass dem Beschwerdeführer im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im Falle seiner "Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer bereits im Rahmen der vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Krankheitsbilder (Hepatitis B Erkrankung und Gastritis) war unter dem Blickwinkel der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu überprüfen, ob diese Krankheitsbilder eine derartig wesentliche Sachverhaltsänderung darstellt, dass nunmehr davon auszugehen wäre, dass dem Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 im Falle seiner "Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Im Hinblick auf die Hepatitis B- und Gastritis-Erkrankung des Beschwerdeführers wurden im gegenständlichen Verfahren keinerlei neue Befunde vorgelegt und wurde auch durch den Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches auf eine allfällige Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation schließen lassen würde. Unter Zugrundelegung der oben angeführten Judikatur weisen – unbeschadet der Tatsache, dass im gegenständlichen Fall die Hepatitis Infektion bereits im Herkunftsstaat diagnostiziert worden ist – weder die genannte Gastritis noch die Hepatitis Erkrankung eine solche Schwere auf, dass hier ein Fall vorliegen würde, wo die "hohe Schwelle" ("high threshold"), die es in Fällen, wo die mögliche Schadenszufügung nicht in die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates fällt, zu überschreiten gilt, erreicht wäre (vgl. EGMR 02.05.1997, D v. the United Kingdom, 30.240/96).Unter Zugrundelegung der oben angeführten Judikatur weisen – unbeschadet der Tatsache, dass im gegenständlichen Fall die Hepatitis Infektion bereits im Herkunftsstaat diagnostiziert worden ist – weder die genannte Gastritis noch die Hepatitis Erkrankung eine solche Schwere auf, dass hier ein Fall vorliegen würde, wo die "hohe Schwelle" ("high threshold"), die es in Fällen, wo die mögliche Schadenszufügung nicht in die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates fällt, zu überschreiten gilt, erreicht wäre vergleiche EGMR 02.05.1997, D v. the United Kingdom, 30.240/96). Insofern im Rahmen der Beschwerdeschrift erstmals eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers angesprochen wird, so wird (unabhängig davon, dass jenes in der Beschwerde erstmals erstattete Vorbringen nicht von der Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens umfasst ist) auch vor diesem Hintergrund keine wesentliche Sachverhaltsänderung ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Beeinträchtigung leidet, wird im Rahmen der Beschwerde unter Hinweis auf einen für April 2017 vereinbarten Arzttermin lediglich in den Raum gestellt, ohne dies durch entsprechende Befunde zu untermauern. Der Beschwerdeführer selbst sprach im Zuge seiner Einvernahmen zu keinem Zeitpunkt von allfälligen psychischen Problemen. Der durch diesen vorgelegte Arztbefund vom 21.02.2017 bescheinigt eine Einlieferung in eine Krankenanstalt wegen Alkoholisierung (Diagnose: Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Akute Intoxikation [akuter Rausch]) und eine Terminvereinbarung mit dem Psychosozialen Dienst in diesem Zusammenhang, Hinweise auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat potentiell entgegenstehen würde, finden sich in jenem Schreiben jedoch nicht. Auch in Hinblick auf die allgemeine (Sicherheits-)Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei kann keine entscheidungsmaßgebliche Verschlechterung erkannt werden. Die Behörde ging unter Berücksichtigung aktuellen Länderberichtsmaterials in zutreffender Weise davon aus, dass die entscheidungsrelevante Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – verglichen mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des im Jahr 2008 ergangenen Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates im vorangegangenen inhaltlichen Verfahren – keine maßgebliche Veränderung erfahren hat. Weshalb dem Beschwerdeführer in der Heimat eine (neuerliche) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht möglich sein sollte und er aus diesem Grund der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, wurde nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer verfügt durch seine dort lebende Ex-Frau, mit welcher er nach wie vor in Kontakt steht, auch über soziale Anknüpfungspunkte in Weißrussland. Die in Österreich in Anspruch genommene finanzielle Unterstützung seitens seiner in Russland lebenden Schwester wäre dem Beschwerdeführer auch in Weißrussland möglich. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 68 AVG abzuweisen war.Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG abzuweisen war. 3. Rückkehrentscheidung:
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder S