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{'item': 'W103 2103489-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2017 GeschäftszahlW103 2103489-2 SpruchW103 2103489-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA. Somalia, vertreten durch die Mitglieder der XXX in XXX sowie die XXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2016, Zl. 1025937201-14805585, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 30 , geb. römisch 30 , StA. Somalia, vertreten durch die Mitglieder der römisch 30 in römisch 30 sowie die römisch 30 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2016, Zl. 1025937201-14805585, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 18.07.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag gab der Beschwerdeführer zunächst an, seinen Ausreiseentschluss im Jänner 2014 gefasst zu haben, in diesem Monat sei er von XXX in die Türkei geflogen, von dort aus sei er schlepperunterstützt nach Griechenland und schließlich nach Österreich gelangt. Seinen Herkunftsstaat habe er aus Angst verlassen, von al Shabaab rekrutiert zu werden, welche gezielt Jugendliche für Zwangsrekrutierungen suchen würde. Im Falle einer Weigerung drohe die Ermordung. In der Heimat des Beschwerdeführers herrsche keine Sicherheit und gebe es keinen Schutz für ihn; sonstige Fluchtgründe habe er nicht.Anlässlich seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag gab der Beschwerdeführer zunächst an, seinen Ausreiseentschluss im Jänner 2014 gefasst zu haben, in diesem Monat sei er von römisch 30 in die Türkei geflogen, von dort aus sei er schlepperunterstützt nach Griechenland und schließlich nach Österreich gelangt. Seinen Herkunftsstaat habe er aus Angst verlassen, von al Shabaab rekrutiert zu werden, welche gezielt Jugendliche für Zwangsrekrutierungen suchen würde. Im Falle einer Weigerung drohe die Ermordung. In der Heimat des Beschwerdeführers herrsche keine Sicherheit und gebe es keinen Schutz für ihn; sonstige Fluchtgründe habe er nicht. Am 17.11.2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können, die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher funktioniere sehr gut. Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, seinen Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützungsmittel zu bestreiten, er sei kein Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation, er verfüge über keine Verwandten oder anderweitigen sozialen Bindungen in Österreich und habe bisher keine Ausbildungen absolviert, hoffe jedoch, bald an einem Kurs teilnehmen zu können. Zu seinen persönlichen Umständen befragt, gab der Beschwerdeführer an, die im Spruch genannten Personalien zu führen, dem moslemischen Glauben und der Volksgruppe der Ashraf anzugehören, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Vor seiner Ausreise sei er in XXX im Viertel XXX wohnhaft gewesen, in dieser Stadt habe er seit seinem fünften Lebensjahr bis September 2013 gelebt. Er habe mit seiner Mutter und seinen 13 Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Sein Vater arbeite in XXX, wo genau, wisse er nicht. Den Lebensunterhalt der Familie habe die Mutter des Beschwerdeführers durch ihre Arbeit als Verkäuferin bestritten. In der Zeit bis zu seiner Ausreise im Jänner 2014 habe sich der Beschwerdeführer für zwei Monate bei der al Shabaab in XXX und zwei Monate in XXX, wo er seine Flucht vorbereitet hätte, befunden. Nachgefragt, besitze er keine persönlichen Dokumente, seinen Reisepass habe er in der Türkei auf Anraten des Schleppers weggeworfen.Am 17.11.2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können, die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher funktioniere sehr gut. Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, seinen Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützungsmittel zu bestreiten, er sei kein Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation, er verfüge über keine Verwandten oder anderweitigen sozialen Bindungen in Österreich und habe bisher keine Ausbildungen absolviert, hoffe jedoch, bald an einem Kurs teilnehmen zu können. Zu seinen persönlichen Umständen befragt, gab der Beschwerdeführer an, die im Spruch genannten Personalien zu führen, dem moslemischen Glauben und der Volksgruppe der Ashraf anzugehören, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Vor seiner Ausreise sei er in römisch 30 im Viertel römisch 30 wohnhaft gewesen, in dieser Stadt habe er seit seinem fünften Lebensjahr bis September 2013 gelebt. Er habe mit seiner Mutter und seinen 13 Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Sein Vater arbeite in römisch 30 , wo genau, wisse er nicht. Den Lebensunterhalt der Familie habe die Mutter des Beschwerdeführers durch ihre Arbeit als Verkäuferin bestritten. In der Zeit bis zu seiner Ausreise im Jänner 2014 habe sich der Beschwerdeführer für zwei Monate bei der al Shabaab in römisch 30 und zwei Monate in römisch 30 , wo er seine Flucht vorbereitet hätte, befunden. Nachgefragt, besitze er keine persönlichen Dokumente, seinen Reisepass habe er in der Türkei auf Anraten des Schleppers weggeworfen. Um detaillierte Schilderung der Beweggründe für seine Ausreise gebeten, brachte der Beschwerdeführer wie folgt vor: "Ich verließ Somalia weil ich von meinem Onkel väterlicherseits entführt wurde. Er ist ein Mitglied der Al Shabaab-Milizen. Er wollte mich und meinen Bruder auch zu den Al Shabaab bringen. Mein Bruder lief davon und konnte entkommen. Mich hatte er erwischt und nach XXX gebracht. Mein Onkel wollte, dass wir für die Al Shabaab kämpfen. Mein Bruder und ich waren die Ältesten meiner Geschwister. Ich musste zwei Monate lang in XXX im Gefängnis verbringen. In diesen zwei Monaten passierten viele Dinge. Ich kann nicht über die gesamten Probleme erzählen, die ich während dieser Zeit erlebt hatte. Ich bin nur deshalb entkommen, weil sie angegriffen wurden. Wir mussten damals kämpfen für die AL Shabaab und bekamen Waffen um den Angriff abzuwehren. Als sie uns zur Verteidigung aus dem Gefängnis ließen, gelang es mir zu fliehen. Auf der Straße, während meiner Flucht, sah ich einen LKW-Fahrer, hielt ihn an und fragte um Hilfe. Da der Mann nach XXX unterwegs war, nahm er mich mit. Ich kam nachhause und aus Angst blieb ich nicht weiter zuhause, da mein Onkel weiß wo wir wohnen. Ich fuhr zu meiner Mutter und nahm ihr Geld. Dann fuhr ich nach XXX. Meine Mutter wusste, dass wenn ich von meinem Onkel erwischt werden würde, würde er mich töten. Mein Problem ist nicht nur, dass ich Angst vor den Al Shabaab habe, sondern, dass mein Onkel väterlicherseits ein Mitglied der Al Shabaab ist und ich direkt bedroht werde. Die Al Shabaab ahnten, dass meine Mutter mich finanziell unterstützte. Deswegen haben diese ihren Laden in Brand gesetzt. Diesen Vorfall weiß ich weil ich damals noch in XXX war. Als ich erfahren hatte, dass meine Mutter keinen Laden mehr hatte und ich um mein Leben fürchten muss, entschloss ich zu fliehen. In XXX suchte ich Leute die mir bei meiner Flucht behilflich sein könnten. Ein Somalier hat mir dabei geholfen und ich konnte bis in die Türkei fliehen. So verließ ich Somalia.""Ich verließ Somalia weil ich von meinem Onkel väterlicherseits entführt wurde. Er ist ein Mitglied der Al Shabaab-Milizen. Er wollte mich und meinen Bruder auch zu den Al Shabaab bringen. Mein Bruder lief davon und konnte entkommen. Mich hatte er erwischt und nach römisch 30 gebracht. Mein Onkel wollte, dass wir für die Al Shabaab kämpfen. Mein Bruder und ich waren die Ältesten meiner Geschwister. Ich musste zwei Monate lang in römisch 30 im Gefängnis verbringen. In diesen zwei Monaten passierten viele Dinge. Ich kann nicht über die gesamten Probleme erzählen, die ich während dieser Zeit erlebt hatte. Ich bin nur deshalb entkommen, weil sie angegriffen wurden. Wir mussten damals kämpfen für die AL Shabaab und bekamen Waffen um den Angriff abzuwehren. Als sie uns zur Verteidigung aus dem Gefängnis ließen, gelang es mir zu fliehen. Auf der Straße, während meiner Flucht, sah ich einen LKW-Fahrer, hielt ihn an und fragte um Hilfe. Da der Mann nach römisch 30 unterwegs war, nahm er mich mit. Ich kam nachhause und aus Angst blieb ich nicht weiter zuhause, da mein Onkel weiß wo wir wohnen. Ich fuhr zu meiner Mutter und nahm ihr Geld. Dann fuhr ich nach römisch 30 . Meine Mutter wusste, dass wenn ich von meinem Onkel erwischt werden würde, würde er mich töten. Mein Problem ist nicht nur, dass ich Angst vor den Al Shabaab habe, sondern, dass mein Onkel väterlicherseits ein Mitglied der Al Shabaab ist und ich direkt bedroht werde. Die Al Shabaab ahnten, dass meine Mutter mich finanziell unterstützte. Deswegen haben diese ihren Laden in Brand gesetzt. Diesen Vorfall weiß ich weil ich damals noch in römisch 30 war. Als ich erfahren hatte, dass meine Mutter keinen Laden mehr hatte und ich um mein Leben fürchten muss, entschloss ich zu fliehen. In römisch 30 suchte ich Leute die mir bei meiner Flucht behilflich sein könnten. Ein Somalier hat mir dabei geholfen und ich konnte bis in die Türkei fliehen. So verließ ich Somalia." Die weitere Befragung zu den fluchtauslösenden Ereignissen verlief wie folgt: "LA: Erzählen Sie von der Vorfall, als Sie von Ihrem Onkel entführt wurden. VP: Mein Bruder und ich, waren auf dem Weg zur Schule. Mein Onkel war mit einem "Pick up" unterwegs, als er uns den Weg abgeschnitten hatte. Mein Bruder lief gleich weg und mich hat er mitgenommen und nach XXX gebracht.VP: Mein Bruder und ich, waren auf dem Weg zur Schule. Mein Onkel war mit einem "Pick up" unterwegs, als er uns den Weg abgeschnitten hatte. Mein Bruder lief gleich weg und mich hat er mitgenommen und nach römisch 30 gebracht. LA: In welche Schule gingen Sie? VP: In die Schule XXX (phonetisch). Das war mein letzter Schultag.VP: In die Schule römisch 30 (phonetisch). Das war mein letzter Schultag. Befragt, dies war eine Grund- und Mittelschule. Ich ging zur achten Klasse. Befragt, das war die letzte Schulstufe. Nach dieser Klasse sollte ich in eine höhere Schule gehen können. ( ) LA: Wie spät war es, als Ihr Onkel Sie angehalten hatte? VP: Ich weiß nicht genau. Es war Anfang bis Mitte September
  2. Befragt, es war etwa 08:00 Uhr morgens. LA: Wussten Sie schon davor, dass Ihr Onkel Mitglied der Al Shabaab war? VP: Ja ich hatte es gehört, aber er kam nie zu uns. LA: Hatten Sie sonst Kontakt zu Ihrem Onkel? VP: Nein, wir hatten keinen Kontakt. Befragt, weil er an etwas anderes glaubt. Meine Mutter wollte nicht, dass wir Kontakt zu ihm haben. LA: Wissen Sie, seit wann er Mitglied der Al Shabaab war? VP: Nein, das weiß ich nicht. LA: War er allein oder waren noch andere Leute dabei? VP: Er hatte einen "Pick up". Es war ein Sicherheitsmann im Auto und andere Mitglieder saßen auf der Ladefläche. Befragt, ich weiß nicht wie viele Personen hinten saßen, aber die Ladefläche war voll. LA: Waren Sie zu Fuß unterwegs zur Schule? VP: Ja. LA: Was passierte nachdem er Ihnen den Weg abgesperrt hatte? VP: Die Männer sprangen von dem Auto. Mein Bruder ist weggelaufen und mich holten Sie ins Auto. Mir kam niemand zur Hilfe. LA: Waren die Männer bewaffnet? VP: Ja, alle. LA: Wie konnte Ihr Bruder dann entkommen? VP: Er sah die zuerst, versteckte sich hinter einer Mauer und lief dann weg. LA: Wurden Ihnen gesagt, warum Sie entführt werden sollten oder was Sie tun sollten? VP: Er sagte, dass er mich mitnehmen würde um mich zum Mudschahid zu machen. Ich sollte an einer Operation in Kenia teilnehmen. LA: Wie wurden Sie in dem Auto festgehalten? VP: Sie schlugen mich mit dem Gewehrkolben, setzten mich in das Auto und brachten mich nach XXX.VP: Sie schlugen mich mit dem Gewehrkolben, setzten mich in das Auto und brachten mich nach römisch 30 . LA: Wie lange dauerte die Autofahrt? VP: Fünf Stunden. LA: Wohin genau wurden Sie gebracht? VP: Es war ein Quartier außerhalb XXXs. Ich war in einem Raum, für zwei Monate. Ich war allein oder andere. Der Raum hatte etwa zwei Quadratmeter. Einmal am Tag bekam ich zu essen. Jeden Vormittag wurden wir von den Bewachern geschlagen. Abends überschütteten sie uns mit kaltem Wasser. Gegen Nachmittag trainierten wir. Wir machten Liegestütze und andere körperliche Übungen. Zwei Monate später, wurden die Mitglieder von Regierungssoldaten angegriffen. Die Mitglieder ließen uns aus der Gefangenschaft frei. Wir bekamen Waffen und wurden dazu aufgefordert den Angriff abzuwehren. Ich hatte Glück und konnte flüchten.VP: Es war ein Quartier außerhalb römisch 30 s. Ich war in einem Raum, für zwei Monate. Ich war allein oder andere. Der Raum hatte etwa zwei Quadratmeter. Einmal am Tag bekam ich zu essen. Jeden Vormittag wurden wir von den Bewachern geschlagen. Abends überschütteten sie uns mit kaltem Wasser. Gegen Nachmittag trainierten wir. Wir machten Liegestütze und andere körperliche Übungen. Zwei Monate später, wurden die Mitglieder von Regierungssoldaten angegriffen. Die Mitglieder ließen uns aus der Gefangenschaft frei. Wir bekamen Waffen und wurden dazu aufgefordert den Angriff abzuwehren. Ich hatte Glück und konnte flüchten. LA: Woraus war das Gebäude indem Sie untergebracht waren? VP: Es war ein Gebäude aus Beton, wie hier (Haus 3). Befragt, ich hatte nur eine Decke und sonst nichts. Ich benutzte die Decke aber nie, weil diese immer nass gemacht wurde. LA: Wie viele Gefangene waren in diesem Gefängnis außer Ihnen untergebracht? VP: Etwa 100 Gefangene. Die meisten waren in meinem Alter. LA: Wie viele Wachleute waren dort? VP: Ich hatte einen Bewacher. Beim Training waren mehrere anwesend. LA: Waren andere Gefangene auch einzeln untergebracht? VP: Ich hatte eine Einzelzelle, wie die anderen untergebracht waren, weiß ich nicht. LA: Wann kamen die Regierungstruppen? VP: Vom Entführungstag gezählt, am sechzigsten Tag. Den Wochentag kann ich nicht sagen. Jedenfalls im zwölften Monat war ich in XXX.VP: Vom Entführungstag gezählt, am sechzigsten Tag. Den Wochentag kann ich nicht sagen. Jedenfalls im zwölften Monat war ich in römisch 30 . LA: Zu welcher Tageszeit kamen die Regierungstruppen? VP: Am frühen Abend, gegen 19:00 Uhr Ortszeit. Befragt, ich war in meiner Zelle. Das Training fand kurz davor statt. Als wir den Angriff wahrgenommen hatten, wurden die Gefangenen aus den Zellen freigelassen und verteilt. Wir sollten das Quartier gegen die Regierungssoldaten verteidigen. Befragt, zuerst wurden wir draußen gesammelt. Dort wurde uns gesagt, dass Ungläubige uns angreifen würden und wir gegen diese kämpfen müssten. Dann bekam ich eine Waffe. Befragt, ich weiß die Marke der Waffe nicht. Man trägt die Waffe umgehängt. LA: Hatten Sie mit dieser Waffe zuvor schon geübt? VP: Nein, sonst hätte ich auch gewusst, wie die Waffe genannt wird. LA: Hatten Sie dort kein Waffentraining? VP: Nein, es war Zufall, dass wir angegriffen wurden. Ich hatte zum ersten Mal eine Waffe in der Hand. LA: Wie ging es weiter nachdem Sie die Waffe bekommen hatten? VP: Ich suchte einen freien Platz abseits der Gefangenen. Dort sah ich die Chance, warf die Waffe weg und lief weg. LA: Was wurde Ihnen gesagt, dass Sie tun sollen, nachdem Sie die Waffe bekommen hatten? VP: Ich war einer der Jüngsten. Ich dachte ich wäre der Einzige der nicht gewusst hatte, wie man mit einer Waffe umgeht. LA: Wie weit waren die Regierungstruppen von dem Gefängnis entfernt? VP: Ich hörte nur die Geräusche von Waffen. Wie weit sie von uns entfernt waren, weiß ich nicht. LA: Wie viele Personen waren insgesamt dort um das Gefängnis zu verteidigen? VP: Das weiß ich nicht. LA: Gab es bei Ihrer Flucht irgendwelche Hindernisse zu überwinden? VP: Es gab einen Zaun. Ich schlüpfte unter ihm durch. LA: Wussten Sie in welche Richtung Sie gehen mussten? VP: Ich wusste nicht in welche Richtung, ich ging einfach los. Auf der Straße wartete ich auf Hilfe, bis der LKW-Fahrer kam und mir half. Ich erzählte ihm meine Geschichte. LA: Wissen Sie wie der Angriff der Regierungstruppen ausgegangen ist? VP: Das weiß ich nicht, da ich flüchtete. LA: Wann kamen Sie zuhause an bzw. wie lange waren Sie unterwegs? VP: Ich kam gegen Nachmittag nachhause. Ich war aber nicht direkt zuhause, weil ich mich nicht getraut hatte. Ich ging zu meiner Mutter ins Geschäft. LA: Wie ging es danach weiter? VP: Als ich bei meiner Mutter war, war sie überrascht, da sie nicht gewusst hatten, ob ich noch am Leben war. Ich war nur einige Stunden bei meiner Mutter und fuhr dann nach XXX.VP: Als ich bei meiner Mutter war, war sie überrascht, da sie nicht gewusst hatten, ob ich noch am Leben war. Ich war nur einige Stunden bei meiner Mutter und fuhr dann nach römisch 30 . Befragt, meine Mutter hatte nicht so viel Geld, aber sie gab mir, was sie zur Seite gelegt hatte. Sie lieh sich auch etwas aus. Befragt, sie lieh sich Geld von den Nachbarn. Befragt, eine Nachbarin, die neben uns wohnte, gab ihr das Geld. LA: Hatten Sie nach der Entführung noch Kontakt zu Ihrem Onkel? VP: Beim Nachmittagstraining kam er immer um mit mir zu reden. Er versuchte mich davon zu überzeugen, dass ich nach Kenia gehen sollte. Befragt, ich sollte mich in Kenia in die Luft sprengen. LA: Hat Ihr Onkel Sie auf Ihren Bruder angesprochen, der vor der Entführung flüchten konnte bzw. hat er noch einmal versucht ihn zu entführen? VP: Er hatte nichts zu mir gesagt. Er flüchtete. Ich hörte, dass er in Italien ist oder war. Befragt, bei meiner Flucht erfuhr ich, dass mein Bruder in Europa ist. Ich vermute er lebt in Italien. LA: Wissen Sie ob er nach dem Entführungsversuch noch einmal bei Ihnen zuhause oder Ihrer Mutter gewesen ist? VP: Das weiß ich nicht. LA: Wo wohnten Sie in XXX? VP: Im Bezirk XXX.VP: Im Bezirk römisch 30 . Befragt, ich war bei den Eltern eines Freundes untergebracht. LA: Wie erfuhren Sie vom Brand im Laden Ihrer Mutter? VP: In XXX telefonierte ich mit meinem Bruder XXX (phonetisch). Dieser sagte mir, dass mein anderer Bruder geflüchtet war und das Geschäft angezündet worden war.VP: In römisch 30 telefonierte ich mit meinem Bruder römisch 30 (phonetisch). Dieser sagte mir, dass mein anderer Bruder geflüchtet war und das Geschäft angezündet worden war. LA: Wann wurde das Geschäft Ihrer Mutter angezündet? VP: Ich war schon etwa fünf Tage in XXX.VP: Ich war schon etwa fünf Tage in römisch 30 . LA: Erzählen Sie mir ein Bisschen über Ihre Volksgruppe, die Ashraf. VP: Ich gehöre der Untergruppe der Cumar und weiter den Comarweyd an. Befragt, sie sind religiös. LA: Gibt es noch etwas, dass Sie zu Ihren Fluchtgründen vorbringen möchten? VP: Nein, aber ich gebe an in meiner Unterkunft nicht genug zum Essen zu bekommen. Ich habe ein ärztliches Artest, welches bescheinigt, dass ich bereits unterernährt bin. (Kopie wird zum Akt genommen) Für den Fall, dass ich nach Somalia zurückkehren müsste, fürchte ich enthauptet zu werden. ( )" Anschließend wurden dem Beschwerdeführer die von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderinformationen ausgehändigt und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom 01.12.2014 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Vollmachtsverhältnis (ausgenommen Zustellvollmacht) zu der im Spruch (erst)angeführten Vertreterin im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen eingebracht, im Rahmen derer auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers sowie – unter Zitierung entsprechender Quellen ? auf die Themenfelder von Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab, den Einfluss der al Shabaab in XXX sowie auf deren Präsenz in XXX eingegangen wurde.Mit Eingabe vom 01.12.2014 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Vollmachtsverhältnis (ausgenommen Zustellvollmacht) zu der im Spruch (erst)angeführten Vertreterin im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen eingebracht, im Rahmen derer auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers sowie – unter Zitierung entsprechender Quellen ? auf die Themenfelder von Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab, den Einfluss der al Shabaab in römisch 30 sowie auf deren Präsenz in römisch 30 eingegangen wurde. Am 27.02.2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer ergänzenden Befragung niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer erneut, gesund zu sein und sich auf die durchzuführende Befragung konzentrieren zu können, seine bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß und vollständig gewesen. Die ergänzende Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nahm den folgenden Verlauf: "( ) LA: Wann hatten Sie den ersten Kontakt mit den Milizen der Al Shabaab? VP: Als ich zur Schule ging. Ich war gemeinsam mit meinem Bruder auf dem Weg zur Schule. Befragt im neunten Monat
  3. LA: Wann hatten Sie Ihren Onkel, vor dieser Entführung zum letzten Mal gesehen? VP: Ich habe nur von meiner Mutter von ihm gehört, dass er ein Mitglied dieser Gruppe war. Er kannte mich, ich ihn aber nicht. LA: Hatten Sie ihn zuvor je gesehen? VP: Nein. LA: Hat er Ihnen bei der Entführung gleich gesagt, dass er Ihr Onkel war? VP: Als er mich entführte wusste ich gleich, dass er mein Onkel ist. LA: Woher wussten Sie dies? VP: Von meiner Mutter. LA: Aber Sie hatten ihn ja zuvor noch nie gesehen? VP: Ich meinte damit, dass ich ihn nicht mehr gesehen hatte, seit er sich dieser Gruppe angeschlossen hatte. Davor hatte ich ihn schon gesehen. LA: Wann hatte er sich dieser Gruppe angeschlossen? VP: Das weiß ich nicht, aber von meiner Mutter wusste ich, dass er sich dieser Gruppe angeschlossen hatte. LA: Wann hatten Sie ihn also zuletzt gesehen, bevor Sie von ihm entführt wurden? VP: Als ich noch ein Kind war. Befragt, ich war ca. in der fünften Klasse. LA: In welcher Klasse waren Sie als Sie entführt wurden? VP: In der achten Klasse. LA: Wie gestaltete sich das Training bei den Al Shabaab? VP: Nachmittags wurden wir trainiert. Wir mussten das Training gemeinsam absolvieren. Wir mussten Liegestütz machen und laufen. Mir wurde nicht beigebracht, wie man eine Waffe zu bedienen hatte. Es war ein körperliches Training. LA: Worauf sollte Sie dieses Training vorbereiten? VP: Als nächstes sollte ich mit der Waffe trainieren, deswegen musste ich vorher sportlich fit sein. LA: Wie lange hatten Sie dieses Training bereits absolviert? VP: Während der ganzen zwei Monate. LA: Wann hätte das Training mit der Waffe beginnen sollen? VP: Ein genauer Zeitpunkt wurde nicht festgelegt, aber es wäre der nächste Schritt gewesen. LA: Worauf sollten Sie vorbereitet werden? VP: Der Plan war, dass ich in Kenia am Kampf für die Gruppe teilnehmen sollte. Ich sollte in Kenia kämpfen. Befragt, das weiß ich nicht, aber wie ich so hörte sollte ich mich dort in die Luft sprengen. LA: Wie kamen Sie zu dieser Information? VP: Mein Onkel sagte mir, dass ich nach Kenia gebracht werde und mich dort in die Luft sprengen sollte, um am Dschihad teilzunehmen. LA: Sagte er Ihnen auch für wann dieser Anschlag geplant war? VP: Er nannte mir keinen Zeitpunkt. LA: Wie lange waren Sie bereits bei den Al Shabaab aufhältig, als er Ihnen diese Information gegeben hatte? VP: Er hatte es mir mehrmals gesagt, ich weiß aber nicht wann. Mein Onkel sprach immer mit mir, als wir das Training hatten. LA: War Ihr Onkel Ausbilder in diesem Lager? VP: Er war ein hochrangiges Mitglied. Befragt, ich weiß nicht, was seine genaue Aufgabe war, aber ich sah ihn dort umhergehen. Befragt, er war nicht an der Ausbildung beteiligt. Er kam aber zum Training dazu. LA: Hatte Ihr Onkel in dem Lager gewohnt bzw. hatte er sich immer dort aufgehalten? VP: Das kann ich nicht sagen. LA: Stimmt es, dass Sie aus dem Lager entkommen konnten, weil es von Regierungssoldaten befreit wurde? VP: Wie ich Ihnen bereits gesagt habe, wurde das Quartier angegriffen. Ich wurde von meinem Raum geholt und bekam eine Waffe. Wir sollten uns verteidigen, aber ich schmiss die Waffe weg und lief davon. So konnte ich entkommen. LA: Hatten die Regierungssoldaten bereits auf Sie geschossen, bevor Sie flüchten konnten? VP: Ich hörte die Schüsse, sah die Soldaten aber nicht. LA: Wie weit entfernt waren Sie? VP: Ich weiß es nicht, ich habe so etwas vorher nie erlebt und hatte daher keine Erfahrung damit. LA: Warum sollten Sie über Monate hinweg körperlich und an der Waffe trainiert werden um anschließend einen Selbstmordanschlag zu vollziehen? VP: Das weiß ich nicht. LA: Gab es auch eine Art psychologisches Training um Sie willens zu machen diese Anschläge durchzuführen? VP: Außer meinem Onkel gab es niemanden der uns dazu einschwören wollte. Er meinte, ich wäre nun alt genug und könnte jetzt solche Anschläge verüben. LA: Gab es unter den anderen Jugendlichen, die dort trainiert wurden, auch welche die freiwillig bei den Al Shabaab waren oder wurden sie alle zwangsrekrutiert? VP: Ich hatte dort nicht die Möglichkeit mit den anderen Jugendlichen zu sprechen und kann daher nicht sagen, ob diese freiwillig dort gewesen waren. LA: Wurden Sie zu diesem Training mit Waffen gezwungen? VP: Es waren immer Bewacher anwesend, da Sie Angst hatten, die Leute würden davon laufen. LA: Was taten Sie in dem Lager, wenn Sie gerade nicht trainierten? VP: Ich war in einem Raum eingesperrt. Ich wurde in diesem Raum schlecht behandelt. In der Nacht haben Sie uns mit kaltem Wasser geduscht und wenn jemand laut schrie wurde er aus dem Raum gebracht und mit Peitschenhieben geschlagen. LA: Fand außer dem Training nichts Gemeinsames statt? VP: Weil ich mich manchmal im Raum schlecht gefühlt hatte, schrie ich und wurde dann auch mit Peitschenhieben bestraft. LA: Fanden auch keine gemeinsamen Gebete statt? VP: Nein. LA: Es gab also nichts, dass Sie auf den Terrorkampf vorbereitet hätte, nur das Körpertraining? VP: Ich persönlich wurde nur von meinem Onkel bewacht, was die Anderen angeht, weiß ich nicht, ob diese etwas anderes tun mussten. ( ) Ich habe nur vergessen, über die Misshandlung dort zu erzählen. Ich wurde gegen eine Wand gedrückt von einem Al Shabaab Mitglied und habe auch eine Narbe an der Stirn und Narben am Rücken. Ich habe auch keinen Kontakt zu meiner Familie und weiß auch nicht, wo sich diese aufhalten. LA: Möchten Sie als Vertreterin noch etwas vorbringen? Vertreterin: Fragt den VP, ob er keine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Somalia hatte? VP: Ja wir werden dort diskriminiert. Wir dürfen uns nicht mit anderen vermischen. LA: Ich hatte Sie wiederholt zu Ihren Fluchtgründen befragt und Sie erwähnten diese Probleme nicht. Wenn Sie dazu noch etwas vorbringen möchten. VP: Einmal wollte ich ein Mädchen heiraten, es klappte aber nicht, wegen dieser Probleme. LA: Warum hat dies nicht geklappt? VP: Sie sagten ich wäre Ashraf und ich durfte sie deshalb nicht heiraten. Ihre Angehörigen sagten das. Befragt, dies war vor der Al Shabaab. Befragt, ich war in der achten Klasse. Befragt, ich glaube ich war im ersten Semester. LA: Welchem Clan gehörte dieses Mädchen an? VP: Den Galjel. Mein Vater ging zu dieser Familie und fragte um Erlaubnis, musste mir aber mitteilen, dass ich sie aufgrund meiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht heiraten darf. ( ) Vertreterin: Zu Seite 5: Warum hatten Sie sich in dem Raum schlecht gefühlt? VP: Weil es in dem Raum kalt war und die einzige Decke die ich hatte, nass war. Deshalb schrie ich. Der Raum war nicht beleuchtet, es gab kleine Tiere und stank. VP bot an, seine Narben zu zeigen, was von der Leiterin der Amtshandlung als nicht notwendig erachtet wurde. ( )"
  4. Mit Bescheid vom 27.02.2015, Zl. 1025937201-14805585, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.07.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.02.2016 erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest (vgl. Aktenseite 106) und traf Länderfeststellungen zu den Themen politische Lage, Sicherheitslage, Süd-/Zentralsomalia, Lower und Middle Shabelle, Mogadischu, al Shabaab, Sicherheitsbehörden, Folter und unmenschliche Behandlung, Nichtregierungsorganisationen, Ombudsmann, (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten, Desertion, allgemeine Menschenrechtslage, Haftbedingungen, Religionsfreiheit, Gebiete der al Shabaab, Clanstruktur, kleine Clan-Gruppen, Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab sowie Grundversorgung/Wirtschaft;
  5. Mit Bescheid vom 27.02.2015, Zl. 1025937201-14805585, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.07.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.02.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest vergleiche Aktenseite 106) und traf Länderfeststellungen zu den Themen politische Lage, Sicherheitslage, Süd-/Zentralsomalia, Lower und Middle Shabelle, Mogadischu, al Shabaab, Sicherheitsbehörden, Folter und unmenschliche Behandlung, Nichtregierungsorganisationen, Ombudsmann, (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten, Desertion, allgemeine Menschenrechtslage, Haftbedingungen, Religionsfreiheit, Gebiete der al Shabaab, Clanstruktur, kleine Clan-Gruppen, Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab sowie Grundversorgung/Wirtschaft; Zu Spruchpunkt I. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt, dass die durch den Beschwerdeführer geschilderten Gründe seiner Ausreise als nicht glaubwürdig erachtet werden, beweiswürdigend wurde dies im Wesentlichen wie folgt begründet:Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt, dass die durch den Beschwerdeführer geschilderten Gründe seiner Ausreise als nicht glaubwürdig erachtet werden, beweiswürdigend wurde dies im Wesentlichen wie folgt begründet: "( ) Ihre Angaben während den Einvernahmen vor dem Bundesamt differierten von jenen in der Erstbefragung, als Sie in der Erstbefragung zu Ihren Fluchtgründen lediglich angegeben hatten Angst davor gehabt zu haben, dass die Al Shabaab hätte versuchen können Sie zwangszurekrutieren, allerdings in den Einvernahmen behaupteten schon in ein Ausbildungslager verbracht worden zu sein. Schon diese gravierende Abänderung in Ihrem Fluchtvorbringen unterstreicht nach Ansicht der Behörde die Unglaubwürdigkeit Ihrer Person und Ihres Vorbringens und lässt darauf schließen, dass Sie dies nur taten um Ihrem Vorbringen einen der Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention zuzufügen. Die Erstbefragung war in Ihrem Fall jedenfalls als verwertbares Beweismittel heranzuziehen, als dieser doch ein amtsbekannter Dolmetscher beiwohnt, welcher auch seit vielen Jahren im Bundesamt Verwendung findet, und dessen Qualifikation nicht anzuzweifeln ist. Es ist aus Sicht des Bundesamtes nicht nachvollziehbar, wie es Ihrem Bruder gelungen sein sollte, einem vollbesetzten Pick-up mit bewaffneten Al Shabaab-Mitgliedern zu entkommen, indem er sich hinter einer Mauer versteckt hätte und anschließend nur weggelaufen wäre, zumal davon auszugehen ist, dass Ihr Onkel die Entführung gezielt geplant hätte und es auch auf Ihren Bruder abgesehen gehabt hätte. Es ist also nicht glaubwürdig, dass es ihm gelingen konnte, sich dieser Entführung durch so viele Terroristen zu entziehen. Auch ist nicht nachvollziehbar warum die Al Shabaab mehrere Monate dazu aufbringen sollte, Sie und die anderen in diesem Ausbildungslager aufhältigen Personen einem aufwendigen körperlichem Training zu unterziehen, um Sie anschließend als Selbstmordattentäter nach Kenia zu schicken, zumal dafür weder ein körperliches Training, noch eine Ausbildung an der Waffe von Nöten sein würde. Andererseits wollen Sie außer zu diesem körperlichen Training zu keinerlei gemeinsamen Aktivitäten mit den anderen dort aufhältigen Personen angehalten worden sein, weder zum gemeinsamen Gebet, noch zu anderen von islamistischen Terrorgruppen erwartbaren Rekrutierungsversuchen, wie es von solchen Gruppierungen erwartbar gewesen wären. Sie wollen aber nur von Ihrem Onkel dahingehend angesprochen worden sein und konnten auch keinerlei Angaben dazu machen, ob die anderen Jugendlichen welche sich dort aufgehalten hätten, auf irgendeine Art und Weise von diesen Terroristen auf den Dschihad, wie Sie selbst es bezeichnet hatten, eingeschworen wurden. Wenn diese Terrororganisation von Ihnen die Durchführung eines Selbstmordanschlags erwartet hätte, wäre doch davon auszugehen, dass diese auch hätten versuchen müssen, Sie von deren fanatischen Einstellungen zu überzeugen, da diese anders nicht davon ausgehen hätten können, dass Sie den geplanten Anschlag auch ausgeführt hätten. Ihre Aussagen in der ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesamt waren auch dahingehend widersprüchlich, als Sie zuerst angaben Ihren Onkel vor der Entführung nicht gekannt zu haben, auf konkrete Nachfrage wann er sich als Ihr Onkel zu erkennen gegebenen hätte, allerdings behaupteten ihn doch gekannt zu haben und noch drei Jahre zuvor, nämlich als Sie die fünfte Klasse besucht hätten, Kontakt zu ihn gehabt zu haben. Weiters waren Ihre Angaben betreffend Ihre Flucht aus dem Ausbildungslager vage und detaillos, so konnten Sie lediglich angeben die Waffe, welche Sei erhalten haben wollen, weggeworfen zu haben und das Lager durch einen Zaun verlassen zu haben, bis Sie eine Straße erreicht hätten. Auf dieser Straße hätten Sie dann einfach gewartet, bis ein LKW vorbei gekommen wäre und Sie mitgenommen hätte. Dies ist aus Sicht des Bundesamtes nicht nachvollziehbar, zumal davon auszugehen ist, dass die Regierungssoldaten, welche vorgehabt haben sollen ein Ausbildungslager der Al Shabaab zu stürmen, dieses weiträumig umstellt hätten, um zu verhindern, dass es jemanden möglich gewesen wäre zu flüchten. Auch waren Sie nicht in der Lage Angaben dazu zu tätigen, wie viele Regierungssoldaten sich dem Ausbildungslager genähert hätten oder wie weit diese noch vom Lager entfernt gewesen wären. Zu der von Ihnen vorgelegten Stellungnahme betreffend der Länderfeststellungen ist festzuhalten, dass eben diesen zu entnehmen ist, dass Deserteure der Al Shabaab von diesen nicht systematisch verfolgt werden, zumal Sie sich nicht den Sicherheitskräften anschließen. Der Einfluss der Al Shabaab in Afgooye und die daraus resultierende Gefahr für die Zivilbevölkerung wird von Seiten des Bundesamtes nicht in Zweifel gezogen, diese bedeutet aber allein noch keine persönliche Bedrohung gegen Ihre Person, da diese auch andere Personen der Zivilgesellschaft dieser Region trifft. Eine persönliche Verfolgung konnten Sie aufgrund der oben angeführten Gründe jedoch nicht glaubhaft machen. Betreffend Ihre Angaben zu Ihren Problemen aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ist festzuhalten, dass aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation, sowie diversen Anfragebeantwortungen keinerlei Gefährdungslage für die Angehörigen der Ashraf zu erkennen ist. Das Sie ein Mädchen nicht hätten heiraten dürfen, weil deren Vater es aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf nicht erlaubt hätte, stellt keinen Tatbestand der Genfer Flüchtlingskonvention dar, da es sich hierbei um die Entscheidung einer Privatperson gehandelt hatte und dies keine Auswirkungen auf Ihr leibliches Wohlbefinden oder Ihre Sicherheit hatte. Nicht nur die Divergenzen in Ihrem Vorbringen ließen die Behörde am Wahrheitsgehalt Ihrer Aussagen zweifeln, sondern auch die vage Art und Weise Ihrer Schilderungen. Sie stellten ganz oberflächlich Ereignisse in den Raum, ohne diese detailliert und aus Sicht eines Betroffenen zu schildern. Sämtliche Details zu Ihrer Geschichte kamen erst zutage, nachdem Sie von der Leiterin der Einvernahme danach gefragt wurden. ( )" Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemein instabilen Lage in Somalia subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei, zumal ihm eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemein instabilen Lage in Somalia subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei, zumal ihm eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar sei. Mit Verfahrensanordnung vom 02.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die XXX als Rechtsberaterin für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 02.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die römisch 30 als Rechtsberaterin für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
  6. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 11.03.2015 eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde beantragt, den Bescheid zu Spruchpunkt I. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu das Verfahren insoweit zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Die Bekämpfung des Spruchpunktes I. erfolgte wegen mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die al Shabaab verlassen, nachdem er von seinem Onkel väterlicherseits, welcher selbst Mitglied derselben sei, zwangsweise für diese rekrutiert worden sei. Nach zusammenfassender Wiederholung des bisherigen Vorbringens wird darauf hingewiesen, dass der Ansicht der belangten Behörde, wonach die Angaben anlässlich der Erstbefragung des Beschwerdeführers im gravierenden Widerspruch zu dessen späteren Aussagen stünden, nicht gefolgt werden könne. Einerseits bestünde im Rahmen der Erstbefragung dem Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, U 98/12, folgend, ein den Schutz des Asylwerbers bezweckendes Verbot der näheren Befragung zu den Fluchtgründen und habe der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe an diesem Termin nur kurz und in sehr allgemeiner Form schildern können, was durch die Behörde verkannt werde. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Erstbefragung ins Treffen geführte – nach wie vor bestehende ? Angst vor (neuerlicher) Zwangsrekrutierung durch die al Shabaab keinen Widerspruch zu dessen späteren Angaben darstelle, sondern würden diese lediglich eine nähere Erklärung dieser Angst beinhalten. Nicht erkennbar sei, wie die Behörde zu ihrer beweiswürdigenden Ansicht gelangt sei, dass der Bruder des Beschwerdeführers bereits im Auto der al Shabaab gesessen habe; dieser sei rechtzeitig weggelaufen, als er das Auto auf sie zukommen gesehen hätte und sei es ihm möglich gewesen, zu entkommen, bevor er von den Männern erblickt worden sei. Insofern die Behörde es als nicht logisch betrachte, dass man nicht auch gleich den Bruder des Beschwerdeführers mitgenommen hätte, so handle es sich hierbei um eine rein subjektive Einschätzung der Behörde, im Übrigen seien dem Bescheid auch keine näheren Informationen zur genauen Praxis der Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab zu entnehmen und sei der Beschwerdeführer auch nicht hinsichtlich allfälliger künftiger Rekrutierungsversuche in Bezug auf seinen Bruder gefragt worden. Betreffend die Unstimmigkeit des unmittelbaren Erkennens seines Onkels sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer diesen kaum gekannt habe, zumal die Mutter des Beschwerdeführers diesen gemieden hätte, nachdem dessen Zugehörigkeit zu al Shabaab bekannt geworden sei. Die Annahme des Bundesamtes, wonach zur Durchführung eines Selbstmordanschlages kein körperliches Training notwendig sei, erweise sich als rein spekulativ und werde nicht durch Quellen bestätigt; vielmehr sei davon auszugehen, dass alle neu rekrutierten Personen eine gewisse Grundausbildung bzw. Training erhalten würden; auch die Ansicht, wonach der Umstand, dass die Insassen keine gemeinsamen Gebete verrichtet hätten oder auf andere Weise auf den Dschihad eingeschworen worden wären, gegen das zu erwartende Verhalten innerhalb einer Terrorgruppe spreche, werde durch keinerlei Quellenangaben untermauert. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweise sich als nicht nachvollziehbar, da sie keinen logischen Schlüssen zugänglich und daher nicht überprüfbar bzw. widerlegbar sei. Die Behörde habe es unterlassen, das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem tatsächlichen Hintergrund gesamtheitlich zu würdigen. Im Übrigen sei die Behörde ihren Ermittlungspflichten nicht im ausreichenden Maße nachgekommen, da sie eine detaillierte Befragung des Beschwerdeführers zu entscheidenden Punkten unterlassen habe. Richtigerweise hätte es sich so zugetragen, dass die Regierungstruppen das Lager der al Shabaab nur von einer Seite angegriffen hätten und der Beschwerdeführer, welcher sich auf der anderen Seite befunden hätte, geflüchtet sei, als er Schüsse vernommen habe, ohne dass er die Soldaten (oder diese ihn) gesehen hätte. Aus diesem Grund sei er sich auch nicht sicher, ob es sich um Regierungssoldaten oder Soldaten der XXX gehandelt habe, sowie über die Anzahl der Personen und deren Entfernung zum Lager. Die im Bescheid angeführten Länderfeststellungen erwiesen sich als unvollständig und als teilweise unrichtig, diese würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit der Praxis von Zwangsrekrutierungen durch die al Shabaab sowie dem Alltag in einem Trainingslager derselben zu befassen. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen werden im Anschluss Auszüge aus unterschiedlichen Quellen zitiert. Durch den Umstand, dass er bereits einmal Opfer einer Zwangsrekrutierung geworden sei und zudem der Minderheitenvolksgruppe der Ashraf angehöre, weise der Beschwerdeführer ein erhöhtes Risikopotential hinsichtlich einer neuerlichen Rekrutierung durch al Shabaab auf. Durch die Berichtslage werde auch die aktuell mangelnde Schutzfähigkeit durch staatliche Strukturen belegt, wobei diese den Beschwerdeführer als Angehörigen einer Minderheit umso mehr treffe. Die Behörde habe es unterlassen, konkrete Feststellungen zu den dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund allenfalls offenstehenden Schutzmöglichkeiten zu treffen. Ebenso hätte es einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob die Clanzugehörigkeit Einfluss auf die Rekrutierungspraxis aufweise. Gerade die Ashraf würden – unter Zitierung entsprechender Quellen – aufgrund ihrer ideologischen Ausrichtung als oppositionell zu al Shabaab stehend angesehen, außerdem werde diesen von der al Shabaab der religiöse Status abgesprochen, und stelle selbst das BFA im angefochtenen Bescheid fest, dass Angehörige der Ashraf aufgrund ihres religiösen Status entsprechend gefährdet seien. Im Falle eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und angemessener Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hätte die Behörde daher jedenfalls zu dem Schluss gelangen müssen, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig erweise, dieser in seinem Heimatstaat Verfolgung durch die al Shabaab zu befürchten habe und aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan keinen ausreichenden Schutz vor Übergriffen der al Shabaab erfahren würde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe seiner Flucht, der erfolgreiche Rekrutierungsversuch durch Truppen der al Shabaab, die Flucht aus der Ausbildung und damit die Verweigerung, am Kampf teilzunehmen, d.h. Desertion, sowie eine fehlende Schutzgewährung seitens des Staates, die u.a. auch aus der Minderheitenzugehörigkeit des Beschwerdeführers resultiere – entspreche den in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Definitionen (diesbezüglich werde auf die Erkenntnisse des VwGH vom 19.9.1996, 95/19/007 sowie des VfGH vom 26.3.2013, U 1257/12, verwiesen). Erst kürzlich habe das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall erkannt, dass Flucht aus einem Trainingslager der al Shabaab als Desertation zu werten sei und dem dortigen Beschwerdeführer im Ergebnis die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (BVwG vom 11.9.2014, W211 1430009-1). Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.
  7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 11.03.2015 eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde beantragt, den Bescheid zu Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu das Verfahren insoweit zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Die Bekämpfung des Spruchpunktes römisch eins. erfolgte wegen mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die al Shabaab verlassen, nachdem er von seinem Onkel väterlicherseits, welcher selbst Mitglied derselben sei, zwangsweise für diese rekrutiert worden sei. Nach zusammenfassender Wiederholung des bisherigen Vorbringens wird darauf hingewiesen, dass der Ansicht der belangten Behörde, wonach die Angaben anlässlich der Erstbefragung des Beschwerdeführers im gravierenden Widerspruch zu dessen späteren Aussagen stünden, nicht gefolgt werden könne. Einerseits bestünde im Rahmen der Erstbefragung dem Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, U 98/12, folgend, ein den Schutz des Asylwerbers bezweckendes Verbot der näheren Befragung zu den Fluchtgründen und habe der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe an diesem Termin nur kurz und in sehr allgemeiner Form schildern können, was durch die Behörde verkannt werde. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Erstbefragung ins Treffen geführte – nach wie vor bestehende ? Angst vor (neuerlicher) Zwangsrekrutierung durch die al Shabaab keinen Widerspruch zu dessen späteren Angaben darstelle, sondern würden diese lediglich eine nähere Erklärung dieser Angst beinhalten. Nicht erkennbar sei, wie die Behörde zu ihrer beweiswürdigenden Ansicht gelangt sei, dass der Bruder des Beschwerdeführers bereits im Auto der al Shabaab gesessen habe; dieser sei rechtzeitig weggelaufen, als er das Auto auf sie zukommen gesehen hätte und sei es ihm möglich gewesen, zu entkommen, bevor er von den Männern erblickt worden sei. Insofern die Behörde es als nicht logisch betrachte, dass man nicht auch gleich den Bruder des Beschwerdeführers mitgenommen hätte, so handle es sich hierbei um eine rein subjektive Einschätzung der Behörde, im Übrigen seien dem Bescheid auch keine näheren Informationen zur genauen Praxis der Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab zu entnehmen und sei der Beschwerdeführer auch nicht hinsichtlich allfälliger künftiger Rekrutierungsversuche in Bezug auf seinen Bruder gefragt worden. Betreffend die Unstimmigkeit des unmittelbaren Erkennens seines Onkels sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer diesen kaum gekannt habe, zumal die Mutter des Beschwerdeführers diesen gemieden hätte, nachdem dessen Zugehörigkeit zu al Shabaab bekannt geworden sei. Die Annahme des Bundesamtes, wonach zur Durchführung eines Selbstmordanschlages kein körperliches Training notwendig sei, erweise sich als rein spekulativ und werde nicht durch Quellen bestätigt; vielmehr sei davon auszugehen, dass alle neu rekrutierten Personen eine gewisse Grundausbildung bzw. Training erhalten würden; auch die Ansicht, wonach der Umstand, dass die Insassen keine gemeinsamen Gebete verrichtet hätten oder auf andere Weise auf den Dschihad eingeschworen worden wären, gegen das zu erwartende Verhalten innerhalb einer Terrorgruppe spreche, werde durch keinerlei Quellenangaben untermauert. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweise sich als nicht nachvollziehbar, da sie keinen logischen Schlüssen zugänglich und daher nicht überprüfbar bzw. widerlegbar sei. Die Behörde habe es unterlassen, das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem tatsächlichen Hintergrund gesamtheitlich zu würdigen. Im Übrigen sei die Behörde ihren Ermittlungspflichten nicht im ausreichenden Maße nachgekommen, da sie eine detaillierte Befragung des Beschwerdeführers zu entscheidenden Punkten unterlassen habe. Richtigerweise hätte es sich so zugetragen, dass die Regierungstruppen das Lager der al Shabaab nur von einer Seite angegriffen hätten und der Beschwerdeführer, welcher sich auf der anderen Seite befunden hätte, geflüchtet sei, als er Schüsse vernommen habe, ohne dass er die Soldaten (oder diese ihn) gesehen hätte. Aus diesem Grund sei er sich auch nicht sicher, ob es sich um Regierungssoldaten oder Soldaten der römisch 30 gehandelt habe, sowie über die Anzahl der Personen und deren Entfernung zum Lager. Die im Bescheid angeführten Länderfeststellungen erwiesen sich als unvollständig und als teilweise unrichtig, diese würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit der Praxis von Zwangsrekrutierungen durch die al Shabaab sowie dem Alltag in einem Trainingslager derselben zu befassen. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen werden im Anschluss Auszüge aus unterschiedlichen Quellen zitiert. Durch den Umstand, dass er bereits einmal Opfer einer Zwangsrekrutierung geworden sei und zudem der Minderheitenvolksgruppe der Ashraf angehöre, weise der Beschwerdeführer ein erhöhtes Risikopotential hinsichtlich einer neuerlichen Rekrutierung durch al Shabaab auf. Durch die Berichtslage werde auch die aktuell mangelnde Schutzfähigkeit durch staatliche Strukturen belegt, wobei diese den Beschwerdeführer als Angehörigen einer Minderheit umso mehr treffe. Die Behörde habe es unterlassen, konkrete Feststellungen zu den dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund allenfalls offenstehenden Schutzmöglichkeiten zu treffen. Ebenso hätte es einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob die Clanzugehörigkeit Einfluss auf die Rekrutierungspraxis aufweise. Gerade die Ashraf würden – unter Zitierung entsprechender Quellen – aufgrund ihrer ideologischen Ausrichtung als oppositionell zu al Shabaab stehend angesehen, außerdem werde diesen von der al Shabaab der religiöse Status abgesprochen, und stelle selbst das BFA im angefochtenen Bescheid fest, dass Angehörige der Ashraf aufgrund ihres religiösen Status entsprechend gefährdet seien. Im Falle eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und angemessener Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hätte die Behörde daher jedenfalls zu dem Schluss gelangen müssen, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig erweise, dieser in seinem Heimatstaat Verfolgung durch die al Shabaab zu befürchten habe und aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan keinen ausreichenden Schutz vor Übergriffen der al Shabaab erfahren würde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe seiner Flucht, der erfolgreiche Rekrutierungsversuch durch Truppen der al Shabaab, die Flucht aus der Ausbildung und damit die Verweigerung, am Kampf teilzunehmen, d.h. Desertion, sowie eine fehlende Schutzgewährung seitens des Staates, die u.a. auch aus der Minderheitenzugehörigkeit des Beschwerdeführers resultiere – entspreche den in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Definitionen (diesbezüglich werde auf die Erkenntnisse des VwGH vom 19.9.1996, 95/19/007 sowie des VfGH vom 26.3.2013, U 1257/12, verwiesen). Erst kürzlich habe das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall erkannt, dass Flucht aus einem Trainingslager der al Shabaab als Desertation zu werten sei und dem dortigen Beschwerdeführer im Ergebnis die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (BVwG vom 11.9.2014, W211 1430009-1). Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.
  8. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 17.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  9. Mit hg. Beschluss vom 05.10.2015, Zl. W103 2103489-1/4E, wurde Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides in Erledigung der Beschwerde aufgrund näher angeführter Mängel im Ermittlungsverfahren behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
  10. Mit hg. Beschluss vom 05.10.2015, Zl. W103 2103489-1/4E, wurde Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides in Erledigung der Beschwerde aufgrund näher angeführter Mängel im Ermittlungsverfahren behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Eingabe vom 26.01.2016 langte ein Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung des Beschwerdeführers ein. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2016 stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005 (AsylG) idgF, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.02.2018 erteilt.Mit Eingabe vom 26.01.2016 langte ein Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung des Beschwerdeführers ein. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2016 stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (AsylG) idgF, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.02.2018 erteilt.
  11. Im vor der Behörde bezüglich Spruchpunkt I. fortgesetzten Verfahren wurde von dieser in weiterer Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 295 f). Darin wurde insbesondere um Recherche dahingehend ersucht, ob die Stürmung eines Ausbildungslagers in der Nähe von XXX durch XXX im November bzw Dezember 2013 bekannt wäre sowie um allgemeine Informationen zum Vorgehen von al Shabaab im Zuge der Ausbildung von zwangsrekrutierten Erwachsenen und hinsichtlich einer etwaigen Verfolgung solcher Personen, welche sich einer Rekrutierung entzogen haben. Schließlich wurde um Recherche dahingehend ersucht, ob bekannt sei, ob sich eine Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf auf eine Gefährdungslage durch die al Shabaab auswirken könnte.
  12. Im vor der Behörde bezüglich Spruchpunkt römisch eins. fortgesetzten Verfahren wurde von dieser in weiterer Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 295 f). Darin wurde insbesondere um Recherche dahingehend ersucht, ob die Stürmung eines Ausbildungslagers in der Nähe von römisch 30 durch römisch 30 im November bzw Dezember 2013 bekannt wäre sowie um allgemeine Informationen zum Vorgehen von al Shabaab im Zuge der Ausbildung von zwangsrekrutierten Erwachsenen und hinsichtlich einer etwaigen Verfolgung solcher Personen, welche sich einer Rekrutierung entzogen haben. Schließlich wurde um Recherche dahingehend ersucht, ob bekannt sei, ob sich eine Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf auf eine Gefährdungslage durch die al Shabaab auswirken könnte. Aus der bezugnehmenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.04.2016 ergibt sich zusammenfassend (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 301 ff), dass im fraglichen Zeitraum ein Angriff auf al Shabaab durch XXX und Sicherheitskräfte der Regierung im Raum XXX verübt worden wäre. Es seien keine konkreten Fälle bekannt, bei welchen desertierte Angehörige der al Shabaab spezifisch aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Ashraf verfolgt worden wären.Aus der bezugnehmenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.04.2016 ergibt sich zusammenfassend (im Detail vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 301 ff), dass im fraglichen Zeitraum ein Angriff auf al Shabaab durch römisch 30 und Sicherheitskräfte der Regierung im Raum römisch 30 verübt worden wäre. Es seien keine konkreten Fälle bekannt, bei welchen desertierte Angehörige der al Shabaab spezifisch aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Ashraf verfolgt worden wären. Mit Urteil des Landesgerichts XXX vom XXX, XXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 83 Abs 1 StGB verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 30 vom römisch 30 , römisch 30 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB verurteilt. Am 08.08.2016 fand im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers zu dessen Antrag auf Asyl statt (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 335 ff). Der Beschwerdeführer gab eingangs an, bislang wahrheitsgemäße und vollständige Angaben erstattet zu haben. Die weitere Befragung zu seinen Fluchtgründen nahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf:Am 08.08.2016 fand im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers zu dessen Antrag auf Asyl statt vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 335 ff). Der Beschwerdeführer gab eingangs an, bislang wahrheitsgemäße und vollständige Angaben erstattet zu haben. Die weitere Befragung zu seinen Fluchtgründen nahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf: "( ) LA: Schildern Sie bitte kurz noch einmal warum Sie Somalia verlassen haben und wann! VP: Aufgrund meines Onkels und wegen der AL Shabaab. LA: Wo haben Sie in Somalia gewohnt? VP: Ich lebte zuerst in XXX, kurz vor meiner Ausreise in XXX und in XXX wurde ich gefangen gehalten.VP: Ich lebte zuerst in römisch 30 , kurz vor meiner Ausreise in römisch 30 und in römisch 30 wurde ich gefangen gehalten. LA: Wo konkret wurden Sie gefangen gehalten? VP: IN einem Gefängnis, mein Onkel brachte mich dorthin. LA: Wer führte das Gefängnis? VP: Die Al Shabaab., es handelt sich nicht um eine normales Gefängnis wie bei der Regierung, sondern es gibt eigene Anhalteräume. LA: Was mussten Sie tun, als Sie dort angehalten wurden? VP: Ich wurde trainiert, wie man eine Waffe bedient. Ich musste laufen und Liegestütze machen. LA: Also nur ein körperliches Training und an der Waffe? VP: Wie man eine Waffe trägt, aber wie man damit schießt, habe ich nicht geübt. LA: Wie konnten Sie von dort entkommen? VP: Es wurde angegriffen und ich konnte weglaufen. LA: Wann wurde dieses Gefängnis angegriffen? VP: Ich kann mich nicht erinnern, aber an einem Nachmittag. LA: Waren die Mitglieder der AL Shabaab noch vor Ort, als Sie angegriffen wurden? VP: JA und alle wurden aufgefordert, Waffen zu nehmen und mit ihnen zu kämpfen. LA: Wo genau war dieses Gefängnis? VP: In XXX.VP: In römisch 30 . LA: Wo konkret? VP: Am Land in XXX.VP: Am Land in römisch 30 . LA: Wo genau, gibt es ein Dorf in der Nähe? VP: Ich weiß, dass es in XXX war, aber in welchem Dorf, weiß ich nicht.VP: Ich weiß, dass es in römisch 30 war, aber in welchem Dorf, weiß ich nicht. LA: Als Sie entkommen konnten, wohin gingen Sie dann? VP: Ich stand auf der Straße und wartete auf Hilfe. Ein LKW kam vorbei und nahm mich mit. LA: Was sagten Sie diesem LKW wohin Sie wollen? VP: Ich habe um Hilfe gebeten und gesagt, er sollte mich nach XXX bringen. Er brachte mich nach XXX.VP: Ich habe um Hilfe gebeten und gesagt, er sollte mich nach römisch 30 bringen. Er brachte mich nach römisch 30 . LA: Wie lange dauerte die Fahrt? VP: Ca. zwei Stunden. LA: Kamen Sie an oder durch irgendwelche Dörfer? VP: Ich weiß es nicht, wir fuhren auf dem Landweg. LA: Wo wurden Sie von den AL Shabaab aufgegriffen als Sie mitgenommen wurden? VP: Auf dem Weg zur Schule, in XXX.VP: Auf dem Weg zur Schule, in römisch 30 . LA: Kamen von den Al Shabaab oder den Angreifern bei diesem Angriff jemand ums Leben? VP: Ich bin gleich danach weggelaufen und weiß nichts darüber. Ich habe meine Chance gefunden. LA: Wie lange dauerte es vom Lager weg, bis zu dem Punkt an welchem Sie diesen LKW aufgehalten hatten? VP: Etwa 45 Minuten zu Fuß. LA: Wussten Sie in welche Richtung Sie laufen mussten? VP: Ich wusste es nicht, ich suchte einfach einen Weg. LA: Auf welchem Weg sind Sie gelaufen, einer Straße? VP: Durch den Wald. LA: Befand sich das Lager im Wald? VP: Ja. LA: Wie lange dauerte es bis Sie den Wald verlassen haben? VP: Die ganzen 45 Minuten. Als ich den Weg gefunden hatte blieb ich sofort stehen. LA: Fragten Sie den Fahrer des LKW‘ s nicht danach wo Sie sich aufhalten? VP: Er sagte wir sind in XXX.VP: Er sagte wir sind in römisch 30 . Wie lange waren Sie danach noch in XXX? VP: Einen Tag. Am nächsten Tag reiste ich nach XXX.VP: Einen Tag. Am nächsten Tag reiste ich nach römisch 30 . LA: Warum nach XXX? VP: Ich musste von meinem Onkel weglaufen. LA: Was war in XXX? VP: Ich versteckte mich bei meiner Großmutter. LA: Lebte Ihre Großmutter alleine? VP: Sie versteckte mich dort, sie lebte nicht selbst dort. LA: Wie hatte Sie diese dann dort versteckt? VP: Bei einer Bekannten von ihr. LA: Wie lange hielten Sie sich dann noch in XXX auf?LA: Wie lange hielten Sie sich dann noch in römisch 30 auf? VP: Ca. 4 Tage. LA: Und wie ging es weiter? VP: Danach reiste ich in die Türkei. LA: Wie? VP: Mit dem Flugzeug. LA: Wie ohne Dokumente? VP: Geld wurde von meiner Großmutter gesammelt und Somalier hatten dies organisiert. LA: Welches Ziel hatte die Reise? VP: Als ich in die Türkei reiste Europa und später Österreich. LA: Wie viele Personen waren außer Ihnen in diesem Lager gefangen gehalten oder trainiert? VP: Sehr viele, die Anzahl kann ich nicht nennen. LA: Hatte das Lager aus festen Gebäuden oder Zelten oder dergleichen bestanden? VP: Ein raum bestehend aus Ziegelsteinen. LA: Aus wie vielen Gebäuden bestand das Lager? VP: Das weiß ich nicht. LA: Wieso nicht? VP: Als ich immer hinaus gebracht wurde für das Training, durfte ich nicht herumschauen. LA: Wie hatte man Sie davon abgehalten? VP: Sie wollten das nicht, ich war ein Gefangener und durfte nur nach vorne gebeugt gehen. LA: Wurden Sie durch jemanden gehalten oder wie wurden Sie davon abgehalten nach links und rechts zu schauen? VP: Es sind zwei Männer rechts und links gewesen und musste nur nach vorne gehen. LA: Wurde jeder Gefangene so behandelt? VP: JA. LA: Wie konnten Sie dann trainieren? VOP: Auf einem freien Platz. LA: Also haben zwei Personen immer Ihren Kopf gehalten während des Trainings, auch während des Lauftrainings? VP: Es waren etwa 200 Meter zwischen dem Gebäude wo wir gefangen gehalten wurden und wo wir trainiert wurden. LA: Was soll dies nun aussagen? VP: Von Trainingsplatz konnte man nur das Gebäude erkennen, aber nicht, wie viele Räume es gäbe. LA: Und was war als Sie geflüchtet sind? VP: Da war ich selbst verängstigt und lief nur nach vor. LA: Ich beende jetzt die Befragung, möchten Sie noch etwas vorbringen? VP: Nein, außer Sie haben Fragen. LA: Was fürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia? VP: Ich habe Angst vor meinen Onkel und den Al Shabaab und ich habe mich jetzt hier eingelebt. ( )" Mit Schreiben vom 22.08.2016 wurden dem Beschwerdeführer ein aktueller Ländervorhalt zu Somalia sowie die oben erwähnten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zugesandt und diesem die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich binnen zweiwöchiger Frist eine schriftliche Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs abzugeben.
  13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.09.2016, Zl. 1025937201-14805585, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 18.07.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen davon ausgegangen, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für seine Ausreise als nicht glaubhaft erwiesen hätten und somit nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer Somalia aufgrund einer Verfolgung durch die Milizen der al Shabaab verlassen hätte. Der Entscheidung wurden ein allgemeiner Ländervorhalt zur Situation in Somalia sowie die oben erwähnte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zugrunde gelegt.
  14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.09.2016, Zl. 1025937201-14805585, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 18.07.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen davon ausgegangen, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für seine Ausreise als nicht glaubhaft erwiesen hätten und somit nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer Somalia aufgrund einer Verfolgung durch die Milizen der al Shabaab verlassen hätte. Der Entscheidung wurden ein allgemeiner Ländervorhalt zur Situation in Somalia sowie die oben erwähnte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zugrunde gelegt. Beweiswürdigend wurden im Wesentlichen die folgenden Erwägungen getroffen: "( ) Wie bereits im ersten Bescheid zu Ihrem Vorbringen ausgeführt wird Ihnen auch nach Recherchen betreffend und einer weiteren Einvernahme die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Die Recherchen ergaben zwar Vorfälle betreffend Angriffen auf Stellungen der al Shabaab durch die Regierung und AMISOM, bei welchen es sich eventuell um die von Ihnen geschilderten handeln könnte, allerdings waren Ihre zeitlichen Angaben, sowie jene zu den Örtlichkeiten derart unpräzise, dass ein Vergleich mit den aufgelisteten Vorfällen nicht möglich war. Ihre Schilderungen während der erneuten Einvernahme Ihrer Person, waren absurd und in keiner Weise plausibel. So wollen Sie, obwohl Sie zwei Monate dort festgehalten worden sein und täglich draußen trainieren hätten müssen, nicht in der Lage sein, eine Beschreibung des Lagers angeben können. Dies versuchten Sie dadurch zu erklären, dass Sie von jeweils zwei Personen geführt worden wären, welche verhindert hätten, dass Sie Ihren Kopf zur Seite drehen hätten können. Auch hätten Sie nach vorne gebeugt gehen müssen, bis Sie und die anderen Insassen am Trainingsgelände angekommen wären, von welchem aus die Gebäude des Lagers nicht mehr sichtbar gewesen wären. Sie hatten sich dabei allerdings in einen Widerspruch verstrickt, da Sie zuerst angegeben hatten, über die Anzahl der Gebäude keine Auskunft geben zu können, einige Fragen später allerdings behaupteten Sie das Gebäude zwar vom Trainingsgelände aus gesehen zu haben, die Anzahl der Räume allerdings, hätten Sie nicht erkennen können. Die Art und Weise wie Sie die Fragen zu den Gebäuden beantwortet hatten, zeigt aus Sicht des Bundesamtes, dass Sie durch absurde Ausflüchte versucht hatten die Widersprüche, in welche Sie sich verstrickt hatten, zu rechtfertigen. Wenn die Mitglieder der al Shabaab tatsächlich nicht wollten, dass Sie und die anderen Gefangenen die Gebäude von außen sehen, hätten diese Ihnen einfach die Augen verbinden können wenn Sie nach draußen gebracht werden sollten, anstatt diese unsichere und beschwerliche Methode einzusetzen, Sie in gebückter Haltung und an den Seiten festgehalten zum Trainingsgelände verbringen zu lassen. Dies hätte einen unglaublich hohen Personalaufwand bedeutetet, wo Sie selbst im Zuge der ersten Einvernahme angegeben hatten, es wären etwa 100 Gefangene in dem Gefängnis festgehalten worden. Auch hatten Sie in der ersten Einvernahme noch behauptet einen Bewacher gehabt zu haben und hatten nichts von den beiden Personen erzählt, von welchen sie auf diese Weise zum Trainingsort gebracht worden wären. Ein weiterer Widerspruch hatte sich ergeben, als Sie während Ihrer ersten Einvernahme behauptet hatten vor dem Angriff auf das Lager noch nie eine Waffe in der Hand gehabt zu haben, in der letzten allerdings hätten Sie schon gelernt haben wollen, wie man eine Waffe trägt, nicht aber wie man diese benützt. Dies ist, abgesehen vom Widerspruch, auch dahingehend bemerkenswert, als Sie nicht in der Lage gewesen sind, die Marke der Waffe zu anzugeben. Wären Sie dazu gezwungen worden, zu üben wie man diese trägt, hätten Sie die Marke bzw. das Fabrikat kennen müssen bzw. ist ebenfalls davon auszugehen, dass die al Shabaab, welche hinsichtlich der Ausbildung und Ausrüstung doch mit einer militärischen Einheit zu vergleichen ist, die "Soldaten" welche diese ausbilden darüber informieren um welches Fabrikat es sich bei den vorhandenen Waffen handeln würde. Des Weiteren entsprechen Ihre Schilderungen betreffend die Zeit in diesem Lager nicht jenen, welche aus derartigen Lagern bekannt sind. Sie hatten behauptet lediglich zu diesem körperlichen Training gezwungen worden zu sein, nicht aber, dass es etwa gemeinsame Gebete gegeben hätte oder irgendeine Art der Einschwörung auf den sogenannten "Heiligen Krieg" an welchen Sie hätten teilnehmen sollen. Es ist allerdings den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass dies sehr wohl ein wichtiger Aspekt in jedem Ausbildungslager derartiger Terrormilizen ist, da nicht davon auszugehen ist, dass Personen, welche keine überzeugten "Gotteskrieger" sind, die Aufträge welche Ihnen auferlegt werden, auch erfüllen würden. Sie beispielsweise, hätten in Kenia einen Selbstmordanschlag durchführen sollen. Wären Sie nicht auf den "Heiligen Krieg" eingeschworen worden bzw. würden Sie nicht an die Erfüllung glauben, welche sich Ihnen dadurch, laut dieser Milizen, eröffnen würde, wäre nicht sichergestellt gewesen, dass Sie diesen Anschlag auch durchgeführt hätten. Es gehört auch nicht zur Vorgehensweise der al Shabaab, erwachsene Männer wie Sie, zu entführen und zum Kampf zu zwingen, da dies eben nicht den gewünschten Effekt erzielt hätte. Zwangsrekrutierungen fanden hauptsächlich unter Kindern statt, welche noch zu jung sind um die Auswirkungen Ihrer Taten bemessen zu können, wie dies Erwachsene tun würden. Hier wird im Speziellen auf den entsprechenden Abschnitt in den Länderfeststellungen hingewiesen, in welchem als die wichtigen Werkzeuge bei der Rekrutierung die Propaganda gilt; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung. Deserteure hätten berichtet, dass letztere zwei Methoden im Vordergrund stehen würden. Gleichzeitig würde manchmal Zwang angewendet werden, meist aber erfolge die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit – und durch die Aussicht auf Sold. Al Shabaab würde normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen rekrutieren. Betreffend der Gefährdung hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung aufgrund der Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf wird festgehalten, dass Recherchen zur Thematik durchgeführt wurden und eine erhöhte Gefährdung aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Clangruppe, hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung nicht festgestellt werden konnte. Dass Angehörige kleinerer Clangruppen sich aus wirtschaftlichen Gründen, öfter als Andere den al Shabaab anschließen, mag durchaus sein, entspricht dies allerdings keiner Zwangsrekrutierung, sondern dem freien Willen dieser Personen. ( )" In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass kein unter die Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt gegeben sei und der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten daher abzuweisen gewesen sei. Mit Verfahrensanordnung vom 21.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatungsorganisation im Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeerhebung beigegeben.
  15. Mit Eingabe vom 17.11.2016 wurde gegen den oben angeführten Bescheid die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebracht. Gleichzeitig wurde die Vollmacht der XXX bekannt gegeben. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensgangs zunächst eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens ins Treffen geführt. Die seitens der Behörde herangezogenen Länderberichte würden sich als unvollständig und teilweise unrichtig erweisen und sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Diesbezüglich wird auf ergänzendes Berichtsmaterial zur Situation der Ashraf in Somalia verwiesen, aus welchem sich ergebe, dass es sich bei diesen um eine der schwächsten Gruppen Somalias handle, welche weiterhin eine besonders vulnerable Minderheit darstellen würde. Der einem Minderheitenclan angehörige Beschwerdeführer habe eine Frau aus dem Hauptclan Galjel heiraten wollen, die Eheschließung sei ihm jedoch aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan verweigert worden. Überdies habe das Bundesamt verabsäumt, Ermittlungen zur Zwangsrekrutierung von Erwachsenen durchzuführen. Auch diesbezüglich werde auf ergänzendes Berichtsmaterial verwiesen, aus welchem sich ergebe, dass Zwangsrekrutierungen von Erwachsenen durch al Shabaab weiterhin weit verbreitet wären. Ein Bericht aus Jänner 2012 zeige, dass al Shabaab im Bezirk XXX Zivilisten dazu zwingen würde, gegen die Verbündeten der somalischen Übergangsregierung zu kämpfen, wobei Dissidenten mit schweren Konsequenzen zu rechnen hätten. Insofern die Behörde eine Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers annehme, so basiere dies auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen entgegen der Ansicht des BFA sehr detailliert und lebensnah gestaltet. Hätte die Behörde einen Abgleich desselben mit einschlägigen Länderberichten vorgenommen, so wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass sich die geschilderte Verfolgungsgefahr als objektiv nachvollziehbar erweise. Die Behörde habe es desweiteren verabsäumt, den Beschwerdeführer auf die vermeintlichen Widersprüche innerhalb seines Vorbringens hinzuweisen und diesem dadurch die Möglichkeit einer diesbezüglichen Aufklärung zu bieten. Desweiteren bestätige die eingeholte Anfragebeantwortung hinsichtlich eines Vorfalles, bei welchem es zu einem Angriff auf al Shabaab gekommen wäre, das Vorbringen des Beschwerdeführers und erweise sich die nunmehrige Argumentation der Behörde, wonach sich die Angaben des Beschwerdeführers als zu unpräzise erweisen würden, als bedenklich. Der Beschwerdeführer habe stets detaillierte und lebensnahe Angaben hinsichtlich seiner Gefangenschaft erstattet, bei den entgegenstehenden Erwägungen der Behörde handle es sich um eine rein subjektive Meinung der Behörde. Aus den Einvernahmen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass dieser, entgegen der Ansicht der Behörde, durch seinen Onkel, einem hohen Mitglied der al Shabaab, sehr wohl auf den "Heiligen Krieg" eingeschworen worden wäre. Ebensowenig sei dem Bescheid eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Clan der Ashraf zu entnehmen und habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit keinem Wort die vom Beschwerdeführer vorgebrachten asylrelevanten Misshandlungen während seiner Gefangenschaft gewürdigt. Gegenständliche Beweiswürdigung enthalte großteils Argumente, welchen jeglicher Begründungswert fehle und welche auf einer subjektiven Meinung des Organwalters beruhen würden. Der somalische Staat sei nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung zu schützen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Somalia aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung, der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Männer, welche von al Shabaab zwangsrekrutiert würden sowie zur ethnischen Gruppe der Ashraf, verfolgt bzw diskriminiert werde, treffe die Definition eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention auf seine Person zu, weshalb dem Beschwerdeführer internationaler Schutz im Sinne des § 3 AsylG zu gewähren gewesen wäre. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt.
  16. Mit Eingabe vom 17.11.2016 wurde gegen den oben angeführten Bescheid die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebracht. Gleichzeitig wurde die Vollmacht der römisch 30 bekannt gegeben. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensgangs zunächst eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens ins Treffen geführt. Die seitens der Behörde herangezogenen Länderberichte würden sich als unvollständig und teilweise unrichtig erweisen und sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Diesbezüglich wird auf ergänzendes Berichtsmaterial zur Situation der Ashraf in Somalia verwiesen, aus welchem sich ergebe, dass es sich bei diesen um eine der schwächsten Gruppen Somalias handle, welche weiterhin eine besonders vulnerable Minderheit darstellen würde. Der einem Minderheitenclan angehörige Beschwerdeführer habe eine Frau aus dem Hauptclan Galjel heiraten wollen, die Eheschließung sei ihm jedoch aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan verweigert worden. Überdies habe das Bundesamt verabsäumt, Ermittlungen zur Zwangsrekrutierung von Erwachsenen durchzuführen. Auch diesbezüglich werde auf ergänzendes Berichtsmaterial verwiesen, aus welchem sich ergebe, dass Zwangsrekrutierungen von Erwachsenen durch al Shabaab weiterhin weit verbreitet wären. Ein Bericht aus Jänner 2012 zeige, dass al Shabaab im Bezirk römisch 30 Zivilisten dazu zwingen würde, gegen die Verbündeten der somalischen Übergangsregierung zu kämpfen, wobei Dissidenten mit schweren Konsequenzen zu rechnen hätten. Insofern die Behörde eine Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers annehme, so basiere dies auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen entgegen der Ansicht des BFA sehr detailliert und lebensnah gestaltet. Hätte die Behörde einen Abgleich desselben mit einschlägigen Länderberichten vorgenommen, so wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass sich die geschilderte Verfolgungsgefahr als objektiv nachvollziehbar erweise. Die Behörde habe es desweiteren verabsäumt, den Beschwerdeführer auf die vermeintlichen Widersprüche innerhalb seines Vorbringens hinzuweisen und diesem dadurch die Möglichkeit einer diesbezüglichen Aufklärung zu bieten. Desweiteren bestätige die eingeholte Anfragebeantwortung hinsichtlich eines Vorfalles, bei welchem es zu einem Angriff auf al Shabaab gekommen wäre, das Vorbringen des Beschwerdeführers und erweise sich die nunmehrige Argumentation der Behörde, wonach sich die Angaben des Beschwerdeführers als zu unpräzise erweisen würden, als bedenklich. Der Beschwerdeführer habe stets detaillierte und lebensnahe Angaben hinsichtlich seiner Gefangenschaft erstattet, bei den entgegenstehenden Erwägungen der Behörde handle es sich um eine rein subjektive Meinung der Behörde. Aus den Einvernahmen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass dieser, entgegen der Ansicht der Behörde, durch seinen Onkel, einem hohen Mitglied der al Shabaab, sehr wohl auf den "Heiligen Krieg" eingeschworen worden wäre. Ebensowenig sei dem Bescheid eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Clan der Ashraf zu entnehmen und habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit keinem Wort die vom Beschwerdeführer vorgebrachten asylrelevanten Misshandlungen während seiner Gefangenschaft gewürdigt. Gegenständliche Beweiswürdigung enthalte großteils Argumente, welchen jeglicher Begründungswert fehle und welche auf einer subjektiven Meinung des Organwalters beruhen würden. Der somalische Staat sei nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung zu schützen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Somalia aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung, der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Männer, welche von al Shabaab zwangsrekrutiert würden sowie zur ethnischen Gruppe der Ashraf, verfolgt bzw diskriminiert werde, treffe die Definition eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention auf seine Person zu, weshalb dem Beschwerdeführer internationaler Schutz im Sinne des Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen wäre. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt.
  17. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 29.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 04.01.2017 wurde durch die LPD XXX ein Abschluss-Bericht bezüglich des Verdachtes auf (versuchten) räuberischen Diebstahl unter Beteiligung des Beschwerdeführers übermittelt.Am 04.01.2017 wurde durch die LPD römisch 30 ein Abschluss-Bericht bezüglich des Verdachtes auf (versuchten) räuberischen Diebstahl unter Beteiligung des Beschwerdeführers übermittelt. Mit Eingabe vom 09.01.2017 wurde seitens der LPD XXX ein Nachtrags-Bericht hinsichtlich einer durch den Beschwerdeführer gestandenen Beteiligung an einem Diebstahl übermittelt.Mit Eingabe vom 09.01.2017 wurde seitens der LPD römisch 30 ein Nachtrags-Bericht hinsichtlich einer durch den Beschwerdeführer gestandenen Beteiligung an einem Diebstahl übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Somalia, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt: 1.
  19. Zur Person Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist volljähriger Staatsangehöriger Somalias, der Volksgruppe der Ashraf und dem moslemischem Glauben zugehörig. Der Beschwerdeführer lebt als subsidiär Schutzberechtigter aufgrund einer befristeten Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer weist die folgende strafgerichtliche Verurteilung auf: XXX XXX vom XXX RK XXXrömisch 30 römisch 30 vom römisch 30 RK römisch 30 § 15 StGB § 83

(1)StGBParagraph 15, StGB Paragraph 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 02.08.2015 Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 90 Tags zu je 4,00 EUR (360,00 EUR) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre Mit Beschluss des LG XXX zur Zl. XXX vom 18.02.2017 wurde über den BF wegen §§ 15 127, 131
  1. Satz 1 Fall StGB, gemäß § 173 Abs. 1 StPO die Untersuchungshaft verhängt.Mit Beschluss des LG römisch 30 zur Zl. römisch 30 vom 18.02.2017 wurde über den BF wegen Paragraphen 15, 127, 131
  2. Satz 1 Fall StGB, gemäß Paragraph 173, Absatz eins, StPO die Untersuchungshaft verhängt. 1.
  3. Zum Herkunftsstaat: 1.2.
  4. Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Somalia stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen dar wie folgt: ( )
  5. Sicherheitslage Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert: * Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama’a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete – und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia – werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst. * In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016). Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte: * In Puntland und Jubbaland wurden Zellen des Islamischen Staates markiert; diese Markierungen erfolgten auf der Grundlage anekdotischer Berichte über größere Gruppen von AS-Deserteuren. * Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen. * Hinsichtlich der Städte Buuhoodle (Togdheer) und Taalex (Sool) gibt es unterschiedliche Berichte und Informationen, die keine Grundlage bieten, diese Ortschaften mit einem relevanten Akteur zu verbinden. * Die Karte zeigt für Qoryooley keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist Qoryooley die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt). * Dhusamareb wurden deshalb als AMISOM markiert, da die Garnison äthiopischer AMISOM-Truppen in der Stadt der wichtigste Akteur ist. Allerdings hat dort nach wie vor ASWJ die politische Kontrolle. * Das gleiche gilt für die Städte Ceel Buur und Wabxo: Sie sind zwar unter der politischen Kontrolle der GIA, der jeweils wichtigste Akteur im Ort ist aber AMISOM. * Dies gilt auch für Städte in Gedo: Sie mögen unter der politischen Kontrolle der JIA sein, trotzdem ist ungewiss, ob die Führung in Kismayo tatsächlich die Kontrolle über die Armee in Gedo innehat. So bleibt als wichtigster Akteur AMISOM. * Äthiopische Flaggen markieren nicht nur äthiopische AMISOM-Garnisonen sondern auch Garnisonen äthiopischer Truppen, die nicht Teil von AMISOM sind sowie Kräfte der äthiopischen Liyu Police. Letztere operiert im mit "Government Allied Militias" markierten Gebiet entlang der äthiopischen Grenze. * Während die kenianischen, burundischen, ugandischen und dschibutischen Garnisonen nahezu abgedeckt zu sein scheinen, gibt es mehr äthiopische Garnisonen als auf der Karte vermerkt. Es ist unmöglich, ein klares Bild über die oben erwähnten äthiopischen Truppen außerhalb von AMISOM zu erlangen. * Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können. * Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016). Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle); Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool); Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). ( ) (EASO 2.2016). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015). Quellen: * BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 * EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 1.
  6. Süd-/Zentralsomalia Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich XXX, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich römisch 30 , sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016). AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo – Baardheere – und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016). In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vergleiche UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015). Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vergleiche DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von XXX oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von römisch 30 oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia * AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 * BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 * BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 * EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 * HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 * ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 * UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 * UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 * UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 1.1.
  1. Lower und Middle Shabelle Lower Shabelle ist von Aktivitäten der al Shabaab stark betroffen (EASO 2.2016; A 4.2016). Al Shabaab verfügt dort über ausreichende Kapazitäten, um Angriffe auf ihre Feinde zu verüben (A 4.2016). In zahlreichen Orten und Städten mit Garnisonen von AMISOM und/oder Armee kommt es zu Anschlägen, gezielten Attentaten, hit-and-run-Angriffen und auch zu größeren Operationen der al Shabaab. Al Shabaab konnte temporär die Kontrolle über Ortschaften wie Aw Dheegle, Mubarak, Janaale (EASO 2.2016) und Leego, aber auch über die Stadt Qoryooley erlangen. Qoryooley und Leego wurden nach kurzer Frist wieder von AMISOM besetzt (UNSC 11.9.2015). Nach einer Neuaufstellung der AMISOM im Bereich wurden die Orte Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley sowie die Bezirkshauptstadt Kurtunwarey von AMISOM geräumt. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyn blieb über Tage ohne Besatzung der AMISOM (allerdings mit einer solchen der somalischen Armee) (BFA 10.2015). Al Shabaab verfügt in der ganzen Region über eine verdeckte Präsenz (EASO 2.2016). Zusätzlich kam es in Lower Shabelle zu Clan-Kämpfen um Land und Ressourcen (EASO 2.2016). Der Konflikt zwischen Biyomaal und Habr Gedir bleibt ungelöst, auch wenn die Zahl an Berichten hinsichtlich Entführungen und Tötungen abnehmen (USDOS 13.4.2016). Die Milizen der Biyomaal und der Tunni sind angeblich mit al Shabaab alliiert. Besonders von Clan-Konflikten betroffen sind die Städte Merka und Afgooye (EASO 2.2016). In der bedeutenden Bezirkshauptstadt Afgooye bleibt die Zahl an Gewaltvorfällen konstant hoch. Dabei ist zwar die Zahl an Handgranatenanschlägen eingebrochen, jedoch bleibt die Zahl an Morden bzw. gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen konstant bei rund 13 pro Quartal (Zeitraum Q2 2013 – Q2 2015). Damit ist Afgooye eine der am meisten von Gewaltvorfällen betroffenen Städte. Allerdings sind nicht alle Vorfälle terroristischer Natur, da das Gebiet auch von Clankonflikten betroffen ist (BFA 10.2015). Auch im März 2016 war Afgooye die am meisten vom bewaffneten Konflikt in Somalia betroffene Stadt (A 4.2016). Auch Merka, Hauptstadt der Region Lower Shabelle, ist seit der Befreiung im Jahr 2012 massiv von Gewaltvorfällen betroffen. Zwar sind die Zahlen in den Quartalen Q4 2014 – Q2 2015 rückläufig, allerdings liegt der – relativ konstante – Durchschnitt der Quartale Q3 2012 – Q2 2015 bei 20 Vorfällen pro Quartal. Wie für Afgooye stellen auch für Merka neben terroristischer Gewalt Clankonflikte eine Quelle gewalttätiger Vorfälle dar (BFA 10.2015). Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Bali Doogle, Afgooye, Merka, Shalambood und Baraawe (Lower Shabelle); sowie in Balcad, Jowhar, Warsheikh und Cadale (Middle Shabelle). AMISOM verfügt auch über weitere Stellungen und Positionen entlang der Versorgungsrouten. Entlang der Routen gibt es auch zahlreiche Straßensperren, viele davon illegal. Die somalischen Sicherheitskräfte gehen gegen derartige Sperren vor (EASO 2.2016). Aufgrund einer Neuaufstellung hat AMISOM den Ort Fidow (Middle Shabelle) geräumt, al Shabaab hat den Ort unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). In Middle Shabelle kam es wiederholt zu Clankämpfen, z.B. in Jowhar (8.2014), Rage Ceele (6.2015) und Warsheikh (6.2015 und 7.2015). Konflikte um Ressourcen beschäftigen Milizen der Abgal und der Shiidle; es kommt auch zu intra-Abgal-Kämpfen (EASO 2.2016). Die Hauptstadt der Region Middle Shabelle, Jowhar, wurde Ende 2012 von Truppen der AMISOM und Somalias befreit. Die Zahl an Gewaltvorfällen wuchs stetig und hat in den Quartalen Q2 2013 – Q2 2014 (11 Vorfällen pro Quartal) vorläufig ihren Höhepunkt gefunden. Seither hat sich die Situation wesentlich gebessert, in den Quartalen Q3 2014 – Q2 2015 kam es durchschnittlich zu 3 Vorfällen pro Quartal (BFA 10.2015). Quellen: * A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 * BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 * EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 * UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 * UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 1.1.
  2. Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016). Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Die Halbjahre 2 aus 2014, und 1 aus 2015, lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015). Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 – Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 – Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind – vor allem im Jahr 2015 – rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 – Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen
  3. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) – und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015). Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015). Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015). In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015). Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016). ( ) (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016)(BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016) Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten – sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015). * Quellen: * AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 * BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 * DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 * EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 * EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015 * LI - Landinfo (1.4.2016): Somalia: Aktuelle sosiale og økonomiske forhold ved retur til Mogadishu, http://www.landinfo.no/asset/3330/1/3330_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 * UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 1.1.
  4. Al Shabaab (AS) Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des
  5. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gese

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