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{'item': 'W106 2144446-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2017 GeschäftszahlW106 2144446-1 SpruchW106 2144446-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. (06.04.2017) Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht seit 01.09.2016 als Inspektor (E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht seit 01.09.2016 als Inspektor (E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien als zuständige Dienstbehörde vom 05.10.2016 wurden dem BF gemäß § 12 GehG Vordienstzeiten im Ausmaß von 3 Jahren, 5 Monaten und 24 Tage auf sein Besoldungsdienstalter angerechnet.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien als zuständige Dienstbehörde vom 05.10.2016 wurden dem BF gemäß Paragraph 12, GehG Vordienstzeiten im Ausmaß von 3 Jahren, 5 Monaten und 24 Tage auf sein Besoldungsdienstalter angerechnet. Dem BF wurden folgende Zeiten angerechnet: 1. gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 GehG die Zeit des Grundwehrdienstes vom 06.03.2006 bis 22.09.2006 = 6 Monate1. gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG die Zeit des Grundwehrdienstes vom 06.03.2006 bis 22.09.2006 = 6 Monate = ( 182,5 Tage) 2. Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 GehG2. Zeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG

  1. a)die Zeit eines DV beim ÖBH vom 08.03.2010 bis 28.02.2011 = 358 Tage
  2. b)LPD Wien (VB/S) vom 01.09.2014 bis 31.08.2016 = 731 Tage insgesamt = 1.271,5 Tage Daraus ergibt sich ein Besoldungsdienstalter zum Dienstantritt von 3 Jahren, 5 Monaten und 24 Tagen. Ausgehend von diesem Besoldungsdienstalter gebührt dem BF ab dem 01.09.2016 das monatliche Gehalt der Gehaltsstufe 2, der Verwendungsgruppe E2b mit nächster Vorrückung am 1. April 2017. I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtlich vertretene BF rechtzeitig Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtlich vertretene BF rechtzeitig Beschwerde. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit insoweit angefochten, als damit keine Anrechnung von Vordienstzeiten über drei Jahre, fünf Monate und 27 Tage hinaus stattgefunden hat. Begründend moniert der BF, dass seine gesamten Vordienstzeiten beim Bundesheer berücksichtigt hätten werden müssen. Es handle sich hiebei um freiwillige Waffenübungen, Auslandseinsätze, Präsenzdienstzeiten und Milizübungen, welche sich aus der wiedergegebenen Tabelle ergeben. Während dieser Zeiten sei der BF in einem Dienstverhältnis zum Bundesheer, also zu einer Gebietskörperschaft iS des § 12 GehG gestanden. Es hätte daher in erster Linie eine Anrechnung iS des § 12 Abs. 2 Z 1 GehG stattfinden müssen. Sollten diese Vordienstzeiten jedoch nicht nach § 12 Abs. 2 Z 1 GehG anrechenbar sein, so wäre ein Ermittlungsverfahren dahingehend zu führen, ob die Vordienstzeiten unter dem Aspekt des § 12 Abs. 3 GehG berücksichtigungswürdig seien, wofür der BF seine Einvernahme als Beweismittel anbiete.Begründend moniert der BF, dass seine gesamten Vordienstzeiten beim Bundesheer berücksichtigt hätten werden müssen. Es handle sich hiebei um freiwillige Waffenübungen, Auslandseinsätze, Präsenzdienstzeiten und Milizübungen, welche sich aus der wiedergegebenen Tabelle ergeben. Während dieser Zeiten sei der BF in einem Dienstverhältnis zum Bundesheer, also zu einer Gebietskörperschaft iS des Paragraph 12, GehG gestanden. Es hätte daher in erster Linie eine Anrechnung iS des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG stattfinden müssen. Sollten diese Vordienstzeiten jedoch nicht nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG anrechenbar sein, so wäre ein Ermittlungsverfahren dahingehend zu führen, ob die Vordienstzeiten unter dem Aspekt des Paragraph 12, Absatz 3, GehG berücksichtigungswürdig seien, wofür der BF seine Einvernahme als Beweismittel anbiete. Der BF stellte daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit Vordienstzeiten über drei Jahre, fünf Monate und 24 Tage hinaus angerechnet werden; den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Mit Schreiben vom 11.01.2017 ergänzte der BF seine Beschwerde hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 3 GehG dahingehend, dass er während seiner Dienstzeit beim Bundesheer zum Beispiel für die Sicherheit vor Ort in Kosovo, Golan und Bosnien zuständig gewesen sei. Unter anderem sei er als Rettungssanitäter und Einsatzfahrer eingesetzt gewesen, habe Personen und Fahrzeugkontrollen, sowie Fußpatrouillen und mobile Patrouillen durchgeführt. Dabei habe er sich wesentliche soziale Kompetenzen, insbesondere den Umgang mit Menschen betreffend, aneignen können, die für die gegenständliche Arbeit als Polizeibeamter essentiell seien. Durch diese Tätigkeiten war und sei ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine bei meiner gegenständlichen Tätigkeit gegeben. Hiefür biete er allenfalls seine Einvernahme an.Mit Schreiben vom 11.01.2017 ergänzte der BF seine Beschwerde hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Vordienstzeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG dahingehend, dass er während seiner Dienstzeit beim Bundesheer zum Beispiel für die Sicherheit vor Ort in Kosovo, Golan und Bosnien zuständig gewesen sei. Unter anderem sei er als Rettungssanitäter und Einsatzfahrer eingesetzt gewesen, habe Personen und Fahrzeugkontrollen, sowie Fußpatrouillen und mobile Patrouillen durchgeführt. Dabei habe er sich wesentliche soziale Kompetenzen, insbesondere den Umgang mit Menschen betreffend, aneignen können, die für die gegenständliche Arbeit als Polizeibeamter essentiell seien. Durch diese Tätigkeiten war und sei ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine bei meiner gegenständlichen Tätigkeit gegeben. Hiefür biete er allenfalls seine Einvernahme an. I.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.12.2016 wurde die Beschwerde mit Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (eingelangt am 11.01.2017). Hingewiesen wurde darauf, dass der BF während der nicht berücksichtigten Vordienstzeiten nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft gestanden sei.römisch eins.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.12.2016 wurde die Beschwerde mit Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (eingelangt am 11.01.2017). Hingewiesen wurde darauf, dass der BF während der nicht berücksichtigten Vordienstzeiten nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft gestanden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht geht von der notorisch bekannten Tatsache aus, dass die vom BF geltend gemachten freiwilligen Waffenübungen, Auslandseinsatzpräsenzdienste und Milizübungen typischer Weise rein militärische Tätigkeiten darstellen, welche mit keinen polizeilichen Befugnissen ausgestattet sind und sich daher vom Polizeidienst wesentlich unterscheiden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die ihm Rahmen seiner geltend gemachten militärischen Tätigkeiten bei den freiwilligen Waffenübungen, Auslandseinsätzen und Milizübungen erworbenen sozialen Kompetenzen zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit im Vergleich zu einer durchschnittlichen Berufseinsteigerin oder einem durchschnittlichen Berufseinsteiger führten, zumal der Verwendung im Polizeidienst auch eine zweijährige Ausbildungszeit vorauszugehen hat. Die Zeit seiner Tätigkeit als Soldat einer Kaderpräsenzeinheit vom 08.03.2010 bis 28.02.2011 (KIOP-VB/CH) wurde als Vordienstzeit anerkannt. II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des BF, bzw. sind als notorisch bekannt anzusehen. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt bzw. die wesentlichen Fakten als notorisch bekannt anzusehen sind, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten – auszugsweise – wie folgt: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 idF BGBl. I Nr. 64/2016 lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, lauten auszugsweise: "Besoldungsdienstalter § 12.

(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.Paragraph 12,
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
(2)Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten 1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört; 3. in denen die Beamtin oder der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie 4. der Leistung
  1. a)des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,
  2. a)des Grundwehrdienstes nach Paragraph 20, Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,,
  3. b)des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001,
  4. b)des Ausbildungsdienstes nach Paragraph 37, Absatz eins, WG 2001,
  5. c)des Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder eines anderen Dienstes nach § 12a Abs. 1 oder § 12c Abs. 1 ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,
  6. c)des Zivildienstes nach Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, oder eines anderen Dienstes nach Paragraph 12 a, Absatz eins, oder Paragraph 12 c, Absatz eins, ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,
  7. d)eines militärischen Pflichtdienstes, eines vergleichbaren militärischen Ausbildungsdienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.Zeiten der militärischen Dienstleistung nach Litera a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach Litera c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.
(3)Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
(3)Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die 1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder 2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist. [ ]
(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des Paragraph 169 c, pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8)Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig." Der neu gefasste § 12 GehG sieht nur noch vier Anrechnungstatbestände vor:Der neu gefasste Paragraph 12, GehG sieht nur noch vier Anrechnungstatbestände vor: -Strichaufzählung Gebietskörperschaftszeiten bzw. Zeiten bei internationalen Einrichtungen -Strichaufzählung Einschlägige Berufstätigkeit oder Verwaltungspraktika bis zu zehn Jahren -Strichaufzählung Zeiten des Bezugs einer Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% -Strichaufzählung Zeiten des Grundwehr- oder Zivildienstes bis zur gegenwärtigen gesetzlichen Pflichtdauer. Dem Erhebungsbogen über die Vordienstzeiten des BF ist zu entnehmen, dass der BF lediglich in der Zeit vom 08.03.2010 bis 28.02.2011 in einem Dienstverhältnis zum Österreichischen Bundesheer gestanden ist, welche Zeit ihm gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 voll angerechnet wurde.Dem Erhebungsbogen über die Vordienstzeiten des BF ist zu entnehmen, dass der BF lediglich in der Zeit vom 08.03.2010 bis 28.02.2011 in einem Dienstverhältnis zum Österreichischen Bundesheer gestanden ist, welche Zeit ihm gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, voll angerechnet wurde. Vom BF geltend gemacht wird, dass er über die angerechnete Zeit des Grundwehrdienstes und der Zeit seines Dienstverhältnisses zum ÖBH hinaus freiwillige Waffenübungen, Auslandseinsätze und Milizübungen absolvierte, welche (jedenfalls) als Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 3 GehG berücksichtigungswürdig seien, weil er dabei insbesondere soziale Kompetenzen erworben habe, die für die gegenständliche Tätigkeit als Polizeibeamter essentiell seien und dadurch ein erheblich höherer Arbeitserfolg bei der gegenständlichen Tätigkeit gegeben sei.Vom BF geltend gemacht wird, dass er über die angerechnete Zeit des Grundwehrdienstes und der Zeit seines Dienstverhältnisses zum ÖBH hinaus freiwillige Waffenübungen, Auslandseinsätze und Milizübungen absolvierte, welche (jedenfalls) als Vordienstzeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG berücksichtigungswürdig seien, weil er dabei insbesondere soziale Kompetenzen erworben habe, die für die gegenständliche Tätigkeit als Polizeibeamter essentiell seien und dadurch ein erheblich höherer Arbeitserfolg bei der gegenständlichen Tätigkeit gegeben sei. Eine Anrechnung der geltend gemachten Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 GehG scheidet aus, weil diese keiner der dort aufgezählten Anrechnungstatbestände unterfallen.Eine Anrechnung der geltend gemachten Zeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, GehG scheidet aus, weil diese keiner der dort aufgezählten Anrechnungstatbestände unterfallen. Es ist daher weiter zu prüfen, ob die geltend gemachten freiwilligen Waffenübungen, Auslandseinsätze und Milizübungen eine einschlägige Berufstätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 GehG darstellen.Es ist daher weiter zu prüfen, ob die geltend gemachten freiwilligen Waffenübungen, Auslandseinsätze und Milizübungen eine einschlägige Berufstätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG darstellen. Nach den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (RV 585 BlgNR
  1. GP, S 8) kann eine Berufstätigkeit im Ergebnis nur dann einschlägig sein, wenn sie zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit im Vergleich zu einer durchschnittlichen Berufseinsteigerin oder einem durchschnittlichen Berufseinsteiger führt. Dieser Vergleich ist zur Beurteilung stets anzustellen. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit genügt für sich alleine nicht für eine Anrechnung. Maßgeblich ist vielmehr stets die Frage der besseren Verwendbarkeit. Ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit ist dabei vor allem die Frage, ob die Bedienstete oder der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt – also ob dann z.B. längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob die Bedienstete oder der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte.Nach den Erläuterungen zu dieser Bestimmung Regierungsvorlage 585 BlgNR
  2. GP, S 8) kann eine Berufstätigkeit im Ergebnis nur dann einschlägig sein, wenn sie zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit im Vergleich zu einer durchschnittlichen Berufseinsteigerin oder einem durchschnittlichen Berufseinsteiger führt. Dieser Vergleich ist zur Beurteilung stets anzustellen. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit genügt für sich alleine nicht für eine Anrechnung. Maßgeblich ist vielmehr stets die Frage der besseren Verwendbarkeit. Ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit ist dabei vor allem die Frage, ob die Bedienstete oder der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt – also ob dann z.B. längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob die Bedienstete oder der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Vortätigkeit oder ein Studium dann von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG, wenn der durch die Vortätigkeit bzw. das Studium verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Beginns des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Beamter und die Tätigkeit abzustellen, die dieser bei Antritt des Dienstes auszuüben hatte, und nicht auf sonstige vorübergehende oder zukünftige Verwendungen oder auf Tätigkeiten, die der Beamte - etwa in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis - ausgeübt hatte. Der Beurteilung der besonderen Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung ist grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zugrunde zu legen. Es sind die konkret erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen, wobei wesentlich ist, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beamte zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten hatte, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat und ob (fallbezogen) das Studium für den Verwendungserfolg als Beamter (im Sinn eines "Quantensprunges") ursächlich gewesen war. Trifft Letzteres zu und wäre der durch die Vortätigkeit bzw. das Studium verursachte Verwendungserfolg ohne diese Vortätigkeit (das Studium) nur in einem beträchtlich geringeren Maße gegeben gewesen, dann ist die Vortätigkeit (das Studium) für die erfolgreiche Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG (vgl. dazu VwGH 11.12.2013, 2013/12/0115, mwN aus der ständigen Judikatur des VwGH).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Vortätigkeit oder ein Studium dann von besonderer Bedeutung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG, wenn der durch die Vortätigkeit bzw. das Studium verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Beginns des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Beamter und die Tätigkeit abzustellen, die dieser bei Antritt des Dienstes auszuüben hatte, und nicht auf sonstige vorübergehende oder zukünftige Verwendungen oder auf Tätigkeiten, die der Beamte - etwa in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis - ausgeübt hatte. Der Beurteilung der besonderen Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung ist grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zugrunde zu legen. Es sind die konkret erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen, wobei wesentlich ist, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beamte zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten hatte, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat und ob (fallbezogen) das Studium für den Verwendungserfolg als Beamter (im Sinn eines "Quantensprunges") ursächlich gewesen war. Trifft Letzteres zu und wäre der durch die Vortätigkeit bzw. das Studium verursachte Verwendungserfolg ohne diese Vortätigkeit (das Studium) nur in einem beträchtlich geringeren Maße gegeben gewesen, dann ist die Vortätigkeit (das Studium) für die erfolgreiche Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG vergleiche dazu VwGH 11.12.2013, 2013/12/0115, mwN aus der ständigen Judikatur des VwGH). Im Beschwerdefall gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Verwendungserfolg des BF im Polizeidienst im Zeitraum des ersten halben Jahres nach seiner Ernennung zum Inspektor (E2b) durch die während der geltend gemachten militärischen Tätigkeiten erworbenen "sozialen Kompetenzen, insbesondere den Umgang mit Menschen betreffend" zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit (im Sinn eines "Quantensprunges") im Vergleich zu einem durchschnittlichen Berufseinsteiger führte, zumal infolge der Unterschiedlichkeit der militärischen und der exekutiven Tätigkeiten auch die da wie dort erworbenen bzw. zu erwerbenden sozialen Kompetenzen völlig unterschiedliche sind und überdies der Verwendung im Polizeidienst auch eine zweijährige Ausbildung vorauszugehen hat. Es ist davon auszugehen, dass während dieser Vorbereitungszeit auch die für den Polizeidienst erforderlichen spezifischen Kompetenzen erworben werden. Es ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde die vom BF geltend gemachten militärischen Tätigkeiten nicht als einschlägige Vordienstzeiten im Verständnis des § 12 Abs. 3 GehG idF BGBl I. Nr. 64/2016 berücksichtigte.Es ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde die vom BF geltend gemachten militärischen Tätigkeiten nicht als einschlägige Vordienstzeiten im Verständnis des Paragraph 12, Absatz 3, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 64 aus 2016, berücksichtigte. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 12 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 12, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W106.2144446.1.00

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