GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG) mit dem der Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei aufgefordert wurde, einen Betrag von insgesamt 1.370,00 (die Pauschalgebühr nach TP 3 lit. a GGG in Höhe von EUR 1.362,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr
1 GEG von EUR 8,00) binnen Frist bei sonstiger Exekution zu zahlen.2. Im Verfahren zur Einbringung der Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr nach Paragraph 32, TP 2 Gerichtsgebührengesetz, GGG) für das Rechtsmittelverfahren bzw. die Revision erließ die Kostenbeamtin (für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien) mit Mandatsbescheid vom 23.07.2014 einen Zahlungsauftrag (
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG) mit dem der Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei aufgefordert wurde, einen Betrag von insgesamt 1.370,00 (die Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, GGG in Höhe von EUR 1.362,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,00) binnen Frist bei sonstiger Exekution zu zahlen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, wobei binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung von der Behörde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. In der Vorstellung wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass für den Antrag nach § 508 ZPO verbunden mit der Revision keine zusätzlichen Gebühren hätten vorgeschrieben werden dürfen. Über den Antrag nach § 508 ZPO auf nachträgliche Zulassung der Revision habe das Berufungsgericht mit Beschluss vom 08.04.2014 entschieden. Das eingebrachte Rechtsmittel sei somit nicht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe für das Berufungsverfahren bereits eine Pauschalgebühr
TP 2 GGG entrichtet. Aus den Anmerkungen zur TP 2 gehe hervor, dass die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG nur einmal zu entrichten sei, auch wenn das Berufungsgericht mehrmals angerufen werde. Die Pauschalgebühr nach TP 3 GGG in Höhe von EUR 1.362,00 sei daher nicht vorzuschreiben.In der Vorstellung wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass für den Antrag nach Paragraph 508, ZPO verbunden mit der Revision keine zusätzlichen Gebühren hätten vorgeschrieben werden dürfen. Über den Antrag nach Paragraph 508, ZPO auf nachträgliche Zulassung der Revision habe das Berufungsgericht mit Beschluss vom 08.04.2014 entschieden. Das eingebrachte Rechtsmittel sei somit nicht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe für das Berufungsverfahren bereits eine Pauschalgebühr
TP 2 GGG entrichtet. Aus den Anmerkungen zur TP 2 gehe hervor, dass die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG nur einmal zu entrichten sei, auch wenn das Berufungsgericht mehrmals angerufen werde. Die Pauschalgebühr nach TP 3 GGG in Höhe von EUR 1.362,00 sei daher nicht vorzuschreiben. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde neuerlich mit Zahlungsauftrag
1 GEG der einzubringende Betrag, die Pauschalgebühr
TP 3 lit. a GGG in Höhe von EUR 1.362,00, bestimmt und zuzüglich der Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,00 - in Summe der Betrag von EUR 1.370,00 - dem Beschwerdeführer zur Zahlung vorgeschrieben.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde neuerlich mit Zahlungsauftrag
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG der einzubringende Betrag, die Pauschalgebühr
TP 3 Litera a, GGG in Höhe von EUR 1.362,00, bestimmt und zuzüglich der Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,00 - in Summe der Betrag von EUR 1.370,00 - dem Beschwerdeführer zur Zahlung vorgeschrieben. Nach dem Hinweis, dass der Mandatsbescheid
3 AVG außer Kraft getreten sei, führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges/Sachverhaltes begründend aus, dass nach der Anmerkung 1 zu TP 3 der Pauschalgebühr nach TP 3 lit. a GGG Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z2 ZPO unterlägen. Bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 7.000,00 bis EUR 35.000,00 betrage die Pauschalgebühr EUR 1.362,00. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr werde mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet, zahlungspflichtig sei der Rechtsmittelwerber. Auch eine nicht dem OGH vorgelegte Revision unterliege der Gebührenpflicht nach TP 3 GGG.Nach dem Hinweis, dass der Mandatsbescheid
Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten sei, führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges/Sachverhaltes begründend aus, dass nach der Anmerkung 1 zu TP 3 der Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, GGG Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Z2 ZPO unterlägen. Bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 7.000,00 bis EUR 35.000,00 betrage die Pauschalgebühr EUR 1.362,
1 Z 1 B-VG, in welcher unter Wiederholung des Vorbringens in der Vorstellung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher unter Wiederholung des Vorbringens in der Vorstellung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Die Begründung der belangten Behörde sei nicht stichhaltig. Die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht aktuell. Der Anmerkung 2 zu TP 3 GGG sei nicht zu entnehmen, dass der Antrag nach § 508 ZPO der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG unterliege. Die Anmerkung 2 sei zuletzt auch als verfassungswidrig aufgehoben worden. Bei der Entscheidung auf nachträgliche Zulassung der Revision nach § 508 ZPO handle es sich nachweislich um eine Entscheidung des Berufungsgerichtes. Dafür sei bereits eine Pauschalgebühr nach TP 2 entrichtet worden. Die Entrichtung der Pauschalgebühr nach TP 3 würde somit dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen und sei daher verfassungswidrig.Die Begründung der belangten Behörde sei nicht stichhaltig. Die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht aktuell. Der Anmerkung 2 zu TP 3 GGG sei nicht zu entnehmen, dass der Antrag nach Paragraph 508, ZPO der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG unterliege. Die Anmerkung 2 sei zuletzt auch als verfassungswidrig aufgehoben worden. Bei der Entscheidung auf nachträgliche Zulassung der Revision nach Paragraph 508, ZPO handle es sich nachweislich um eine Entscheidung des Berufungsgerichtes. Dafür sei bereits eine Pauschalgebühr nach TP 2 entrichtet worden. Die Entrichtung der Pauschalgebühr nach TP 3 würde somit dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen und sei daher verfassungswidrig.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.2. Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.1.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.1.3. Ihr kommt jedoch inhaltlich keine Berechtigung zu: 3.1.3.1.
1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.1.3.1.
Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. In der Tarifpost (TP) 3 des GGG sind die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz festgelegt. Bei einem Revisionsinteresse über EUR 7.000,00 bis 35.000,00 fällt
TP 3 lit. a GGG eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.362,00 an.In der Tarifpost (TP) 3 des GGG sind die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz festgelegt. Bei einem Revisionsinteresse über EUR 7.000,00 bis 35.000,00 fällt
TP 3 Litera a, GGG eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.362,00 an. Die TP 3 enthält in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung folgende Anmerkungen:
2 Z 3 GGG die Ausnahme ein, dass dann, wenn das Rechtsmittelverfahren oder das Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes betrifft, in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend ist. Bei wechselseitig erhobenen Rechtsmitteln sind die Pauschalgebühren nach Maßgabe der Anträge eines jeden der beiden Streitteile gesondert zu berechnen und vom jeweiligen Rechtsmittelwerber zu entrichten. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zugrunde zu legen.Nach Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Hievon tritt
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, GGG die Ausnahme ein, dass dann, wenn das Rechtsmittelverfahren oder das Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes betrifft, in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend ist. Bei wechselseitig erhobenen Rechtsmitteln sind die Pauschalgebühren nach Maßgabe der Anträge eines jeden der beiden Streitteile gesondert zu berechnen und vom jeweiligen Rechtsmittelwerber zu entrichten. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zugrunde zu legen. Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wird
c GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wird
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
1 Z 1 GGG ist zahlungspflichtig bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibende Gläubiger).
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist zahlungspflichtig bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibende Gläubiger).
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
2 GEG kann die nach § 6 Abs. 1 GEG zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
1 GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden.
Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden.
1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG als rechtzeitig.
Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG als rechtzeitig.
der Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG, die auf Mandatsbescheide
GH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075), hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.
der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 3, AVG, die auf Mandatsbescheide
Paragraph 6, Absatz 2, GEG anzuwenden ist vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075), hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. [Die mit 01.01.2016 in Kraft getretene Bestimmung des § 7 Abs. 2 GEG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 156/2015, wonach mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet, ist hier nicht anzuwenden, weil sich diese
GEG auf Vorschreibungsverfahren bezieht, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird, was vorliegend nicht der Fall ist.][Die mit 01.01.2016 in Kraft getretene Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, GEG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 156 aus 2015,, wonach mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet, ist hier nicht anzuwenden, weil sich diese
Paragraph 19 a, GEG auf Vorschreibungsverfahren bezieht, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird, was vorliegend nicht der Fall ist.] 3.1.3.2. Daraus ergibt sich für das Beschwerdeverfahren Folgendes: Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 508 Abs. 1 ZPO gestellt. Wird in den dort näher bezeichneten Streitigkeiten im Berufungsurteil nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 ZPO nicht zulässig ist, so kann eine Partei nach § 508 Abs. 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Der Antrag ist nach Abs. 2 des § 508 ZPO verbunden mit der ordentlichen Revision beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen.Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer einen Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellt. Wird in den dort näher bezeichneten Streitigkeiten im Berufungsurteil nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig ist, so kann eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Der Antrag ist nach Absatz 2, des Paragraph 508, ZPO verbunden mit der ordentlichen Revision beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen. Bei dem in § 508 ZPO geregelten Zulassungsverfahren handelt es sich um ein Revisionsverfahren im Sinne der Anmerkung 1 zu TP 3 GGG (s. VwGH 05.07.1999, 99/16/0162). Damit ist aber für den Beschwerdefall bereits klargestellt, dass der streitgegenständliche Antrag um Abänderung der Zulassungsentscheidung als Antrag in einem Revisionsverfahren der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG unterliegt. Diese Folge wird noch durch den Inhalt der Anmerkung 2 zu TP 3 GGG bestärkt: Nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle sind die Pauschalgebühren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Weiters wird die Gebührenpflicht vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt, wobei selbst der Umstand, dass über das Rechtsmittel gar nicht entschieden wird, an der Gebührenpflicht nichts ändert. Kommt es somit weder auf die Art der Entscheidung über das Rechtsmittel noch darauf an, ob über das Rechtsmittel überhaupt entschieden wird, so ist es im Beschwerdefall entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht von Bedeutung, dass über den Antrag nicht vom Obersten Gerichtshof, sondern vom Berufungsgericht entschieden wurde (s. VwGH 05.07.1999, 99/16/0162).Bei dem in Paragraph 508, ZPO geregelten Zulassungsverfahren handelt es sich um ein Revisionsverfahren im Sinne der Anmerkung 1 zu TP 3 GGG (s. VwGH 05.07.1999, 99/16/0162). Damit ist aber für den Beschwerdefall bereits klargestellt, dass der streitgegenständliche Antrag um Abänderung der Zulassungsentscheidung als Antrag in einem Revisionsverfahren der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG unterliegt. Diese Folge wird noch durch den Inhalt der Anmerkung 2 zu TP 3 GGG bestärkt: Nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle sind die Pauschalgebühren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Weiters wird die Gebührenpflicht vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt, wobei selbst der Umstand, dass über das Rechtsmittel gar nicht entschieden wird, an der Gebührenpflicht nichts ändert. Kommt es somit weder auf die Art der Entscheidung über das Rechtsmittel noch darauf an, ob über das Rechtsmittel überhaupt entschieden wird, so ist es im Beschwerdefall entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht von Bedeutung, dass über den Antrag nicht vom Obersten Gerichtshof, sondern vom Berufungsgericht entschieden wurde (s. VwGH 05.07.1999, 99/16/0162). Im Beschwerdefall ist – auch bei Bedachtnahme darauf, dass das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. etwa VwGH 05.04.2011, 2010/16/0304, mwN) – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Revision gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10.02.2014 erhoben hat (dass das genannte Urteil gar nicht ergangen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet). Denn der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 24.03.2014 einen Antrag nach § 508 Abs. 1 ZPO gestellt und in demselben Schriftsatz die Revision ausgeführt und er hat weiters den Schriftsatz mit dem Antrag verbunden mit der Revision
2 ZPO beim Prozessgericht erster Instanz eingebracht. Mit der Überreichung dieses Schriftsatzes hat der Beschwerdeführer sohin auch die Rechtsmittelschrift überreicht und bereits damit nach § 2 Z 1 lit. c GGG den Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet; darauf, dass dieses Rechtsmittel zulässig ist und darüber auch entschieden wird, kommt es bei der Entstehung des Gebührenanspruches nicht an (s. VwGH 21.05.2007, 2007/16/0050). Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.07.1999, 99/16/0162, klargestellt, dass der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG nicht eine Amtshandlung, sondern die Rechtsmittelschrift unterliegt.Im Beschwerdefall ist – auch bei Bedachtnahme darauf, dass das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten vergleiche etwa VwGH 05.04.2011, 2010/16/0304, mwN) – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Revision gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10.02.2014 erhoben hat (dass das genannte Urteil gar nicht ergangen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet). Denn der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 24.03.2014 einen Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellt und in demselben Schriftsatz die Revision ausgeführt und er hat weiters den Schriftsatz mit dem Antrag verbunden mit der Revision
Paragraph 508, Absatz 2, ZPO beim Prozessgericht erster Instanz eingebracht. Mit der Überreichung dieses Schriftsatzes hat der Beschwerdeführer sohin auch die Rechtsmittelschrift überreicht und bereits damit nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG den Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet; darauf, dass dieses Rechtsmittel zulässig ist und darüber auch entschieden wird, kommt es bei der Entstehung des Gebührenanspruches nicht an (s. VwGH 21.05.2007, 2007/16/0050). Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.07.1999, 99/16/0162, klargestellt, dass der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG nicht eine Amtshandlung, sondern die Rechtsmittelschrift unterliegt. Dass mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 156/2015, in der TP 3 die Anmerkungen 2 bis 4 entfielen, ist für den Beschwerdefall nicht von (verfassungsrechtlicher) Bedeutung, weil u. a. die TP 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2015 mit
Vm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, dem Beschwerdeführer die Pauschalgebühr nach TP 3 lit. a GGG mit Bescheid (Zahlungsauftrag) samt der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 zu Zahlung vorzuschreiben.Es wurde auch nicht behauptet, dass die Pauschalgebühr bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde
Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet war, dem Beschwerdeführer die Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, GGG mit Bescheid (Zahlungsauftrag) samt der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 zu Zahlung vorzuschreiben. Andere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sprechen, wurden nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich geworden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass unbestritten der Mandatsbescheid aufgrund nicht fristgerechter Einleitung des Ermittlungsverfahrens nach fristgerechter Erhebung der Vorstellung
3 AVG ex lege außer Kraft trat. Dies hatte zur Folge, dass die geschuldete Gerichtsgebühr im ordentlichen Verfahren neuerlich mit Zahlungsauftrag
1 GEG (in Form eines Bescheides im Sinne des § 56 AVG) vorzuschreiben war.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass unbestritten der Mandatsbescheid aufgrund nicht fristgerechter Einleitung des Ermittlungsverfahrens nach fristgerechter Erhebung der Vorstellung
Paragraph 57, Absatz 3, AVG ex lege außer Kraft trat. Dies hatte zur Folge, dass die geschuldete Gerichtsgebühr im ordentlichen Verfahren neuerlich mit Zahlungsauftrag
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG (in Form eines Bescheides im Sinne des Paragraph 56, AVG) vorzuschreiben war. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde
GVG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2108178.1.00
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