Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M. als Einzelrichter in der Beschwerdesache 1.) XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M. als Einzelrichter in der Beschwerdesache 1.) römisch 40 , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX ,geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX , geb XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch RA Dr. XXXX in XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2015, 1.) 821684808-2124946 , 2.) 821684906-2124954, 3.) 821685010-2126124, 4.) 821685108-2126434, 5.) 831416304-2393840, sowie vom 25.10.2016 betreffend Spruchpunkt III. 6.) 1132550508-161424075, zu Recht:geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 6.) römisch 40 , geb römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch RA Dr. römisch 40 in römisch 40 gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2015, 1.) 821684808-2124946 , 2.) 821684906-2124954, 3.) 821685010-2126124, 4.) 821685108-2126434, 5.) 831416304-2393840, sowie vom 25.10.2016 betreffend Spruchpunkt römisch drei. 6.) 1132550508-161424075, zu Recht: A) I. In Erledigung der Beschwerden wird ausgesprochen das eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I. Nr. 100/2005 idgF, iVm mit §9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 idgF auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. In Erledigung der Beschwerden wird ausgesprochen das eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit mit §9 Absatz 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF auf Dauer unzulässig ist. II. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm §§ 14b Abs 2 Z 2, 3 iVm § 14a Abs 4 NAG, wird 1.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie 2.) XXXX , 5.)römisch zwei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, 3, in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG, wird 1.) römisch 40 , 3.) römisch 40 und 4.) römisch 40 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie 2.) römisch 40 , 5.) XXXX und 6.) XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 und 6.) römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B)
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 9.3.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 9.3.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W111.2012109.3.00
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