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{'item': 'W114 2113316-1'}

Obsah (22)§ 71Artikel 4§ 3§ 9§ 45Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28Art. 33Art. 6Art. 5Art. 7Art. 23Art. 24Art. 71Art. 54Art. 48§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2017 GeschäftszahlW114 2113316-1 SpruchW114 2113316-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ a

VO 73/2009" einen ergänzenden Bestandteil des Bescheides bilde. Zu diesem Abzug wird in diesem Bescheid lediglich darauf hingewiesen, dass dieser Abzug aufgrund von CC-Verstößen

§ 71der Verordnung (EG) Nr.

1122/2009 erfolge, und da diese Verstöße nicht als geringfügig angesehen werde, eine Kürzung des Beihilfebetrages erfolge. Da innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von drei Jahren ein wiederholter Verstoß gegen dieselbe/denselben Anforderung/Standard gem. Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellt worden wäre, sei der festgesetzte Prozentsatz entsprechend zu erhöhen gewesen.In diesem Bescheid wird ein Abzug in Höhe von EUR römisch 40 wegen eines "Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen "(Cross Compliance", CC), 9%" verfügt. Dazu wird im Bescheid ausgeführt, dass für die Berechnung des Beihilfebetrages die Ausführungen auf dem beiliegenden Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 18.11.2013) – Marktordnungs-Direktzahlungen

VO 73/2009" einen ergänzenden Bestandteil des Bescheides bilde. Zu diesem Abzug wird in diesem Bescheid lediglich darauf hingewiesen, dass dieser Abzug aufgrund von CC-Verstößen

Paragraph 71, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, erfolge, und da diese Verstöße nicht als geringfügig angesehen werde, eine Kürzung des Beihilfebetrages erfolge. Da innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von drei Jahren ein wiederholter Verstoß gegen dieselbe/denselben Anforderung/Standard gem. Artikel 71, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgestellt worden wäre, sei der festgesetzte Prozentsatz entsprechend zu erhöhen gewesen. In einem beigefügten Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 18.11.2013) – Marktordnungs-Direktzahlungen

VO 73/2009", AZ II/7/23/DZ/13-120798697, wird generalisierend auf Teil II Titel IV Kapitel III der VO 1122/2009 hingewiesen. In einer Tabelle wird auf die Vor-Ort-Kontrollen vom 06.04.2012 und vom 20.02.2013 auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers und die Meldung im Zusammenhang mit der Rinderkennzeichnung hingewiesen.In einem beigefügten Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 18.11.2013) – Marktordnungs-Direktzahlungen

VO 73/2009", AZ II/7/23/DZ/13-120798697, wird generalisierend auf Teil römisch zwei Titel römisch vier Kapitel römisch drei der VO 1122 aus 2009, hingewiesen. In einer Tabelle wird auf die Vor-Ort-Kontrollen vom 06.04.2012 und vom 20.02.2013 auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers und die Meldung im Zusammenhang mit der Rinderkennzeichnung hingewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit eingeschrieben übermitteltem Schreiben vom 14.01.2014 Beschwerde erhoben. Inhaltlich führte der Beschwerdeführer aus, dass bei einer durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle bei ausgewachsenen Masttieren fehlende Ohrmarken festgestellt worden wären. Die verhängte Sanktion sei unverhältnismäßig hoch, da eine Nachkennzeichnung in der Rindermast und bei dem am Betrieb vorhandenen Haltungssystem nicht bzw. nur unter Lebensgefahr möglich sei.
  2. Die AMA legte am 27.08.2015 dem erkennenden Gericht die Beschwerde sowie die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2017, W114 2113316-1/3Z, wurden unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an die AMA folgende Fragen gerichtet:
  4. Welches Haltungssystem kommt im verfahrensgegenständlichen Betrieb zum Einsatz?
  5. Wie viele Betriebe in Österreich betreiben Rindermast?
  6. Wie viele Betriebe in Österreich betreiben Rindermast mit einem zum gegenständlichen Betrieb vergleichbaren Haltungssystem?
  7. Wie erfolgt eine Nachkennzeichnung in der Rindermast unter Berücksichtigung eines Haltungssystems, wie es beim Beschwerdeführer zum Einsatz kommt?
  8. Kommt es dabei zu gefährlichen Situationen (Lebensgefahr)?
  9. Gab es in Österreich in der Vergangenheit aufgrund von Unfällen bei der Nachkennzeichnung in der Rindermast Todesopfer?
  10. Wie oft in der Vergangenheit vor dem Verstoß vom 06.04.2012 wurden verfahrensrelevante CC-Verstöße festgestellt? Es wird um Übermittlung einer Auflistung der Verstöße ersucht.
  11. Diese Fragen wurden von der AMA unter Vorlage von zitierten Beilagen mit Schreiben vom 02.03.2017, AZ II/4/21/JE/St_31/2017, beantwortet: "Zu Ihrem Ersuchen um Stellungnahme in der Beschwerdesache XXXX, eingelangt in der AMA am 13.02.2017, möchte die AMA eingangs die für die4 Kürzungen im Bereich der Cross Compliance anzuwendenden Rechtsgrundlagen kurz zusammenfassen:"Zu Ihrem Ersuchen um Stellungnahme in der Beschwerdesache römisch 40 , eingelangt in der AMA am 13.02.2017, möchte die AMA eingangs die für die4 Kürzungen im Bereich der Cross Compliance anzuwendenden Rechtsgrundlagen kurz zusammenfassen:

Artikel 4Absatz 1 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 ist die Einhaltung der Cross-Compliance-Vorschriften durch den Begünstigen Voraussetzung für die ungekürzte Gewährung von Förderungen. Da in Anhang II Ziffer 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf Artikel 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 als eine der Grundanforderung an die Betriebsführung verwiesen wird, zählen auch die Bestimmungen der Rinderkennzeichnung und -registrierung (RKZ) zu den Vorgaben im Bereich der Cross Compliance. Diese sind im Wesentlichen in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sowie national in der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 geregelt. Dazu zählt neben der Meldung an die Rinderdatenbank und der Führung des Bestandsverzeichnisses auch die Kennzeichnung von Rindern, um die Identifizierung der Tiere, die Rückverfolgbarkeit (Seuchenbekämpfung) und die Lebensmittelsicherheit zu ermöglichen. Artikel 4 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 lautete auszugsweise: "Alle Tiere eines Betriebes, ( ) werden mit von der zuständigen Behörde zugelassenen Ohrmarken an beiden Ohren gekennzeichnet ( ). Beide Ohrmarken sind mit einem einheitlich gestalteten Kenncode versehen, mit dem die einzelnen Tiere und ihre Geburtsbetriebe identifiziert werden könnenGemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, ist die Einhaltung der Cross-Compliance-Vorschriften durch den Begünstigen Voraussetzung für die ungekürzte Gewährung von Förderungen. Da in Anhang römisch zwei Ziffer 7 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, auf Artikel 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, als eine der Grundanforderung an die Betriebsführung verwiesen wird, zählen auch die Bestimmungen der Rinderkennzeichnung und -registrierung (RKZ) zu den Vorgaben im Bereich der Cross Compliance. Diese sind im Wesentlichen in der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, sowie national in der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, geregelt. Dazu zählt neben der Meldung an die Rinderdatenbank und der Führung des Bestandsverzeichnisses auch die Kennzeichnung von Rindern, um die Identifizierung der Tiere, die Rückverfolgbarkeit (Seuchenbekämpfung) und die Lebensmittelsicherheit zu ermöglichen. Artikel 4 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, lautete auszugsweise: "Alle Tiere eines Betriebes, ( ) werden mit von der zuständigen Behörde zugelassenen Ohrmarken an beiden Ohren gekennzeichnet ( ). Beide Ohrmarken sind mit einem einheitlich gestalteten Kenncode versehen, mit dem die einzelnen Tiere und ihre Geburtsbetriebe identifiziert werden können (..):" Am 20.02.2013 hat am gegenständlichen Betrieb eine Vor-Ort-Kontrolle durch die Prüforgane der AMA stattgefunden. Sämtliche Verstöße bei der Anforderung "Kennzeichnung" wurden dabei ohrmarkenbezogen für 29 männliche Rinder im Kontrollbericht festgehalten, wobei 13 Rinder ohne Ohrmarken und 16 Rinder mit nur einer der beiden vorgeschriebenen Ohrmarken vorgefunden wurden. Der Vermerk "Keine Ohrmarke am Rind/Identität klar" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das betroffene Rind mit keiner der beiden

Artikel 4Verordnung (EG) Nr.1760/2000 i

Vm. § 3 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 vorgeschriebenen Ohrmarken gekennzeichnet gewesen ist. Der Vermerk "Eine Zwillingsohrmarke fehlt" weist darauf hin, dass das betroffene Tier zumindest noch mit einer der beiden vorgeschriebenen Ohrmarken gekennzeichnet gewesen ist. In beiden Fällen wurde 2013 von XXXX als Tierhalter verabsäumt, die verlustig gegangene(n) Ohrmarke(n)

§ 3Abs.

5 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 unverzüglich nachzubestellen und die Tiere mit dieser Ersatzohrmarke neuerlich zu kennzeichnen.Der Vermerk "Keine Ohrmarke am Rind/Identität klar" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das betroffene Rind mit keiner der beiden

Artikel 4

Verordnung (EG) Nr.1760 aus 2000, in Verbindung mit Paragraph 3, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 vorgeschriebenen Ohrmarken gekennzeichnet gewesen ist. Der Vermerk "Eine Zwillingsohrmarke fehlt" weist darauf hin, dass das betroffene Tier zumindest noch mit einer der beiden vorgeschriebenen Ohrmarken gekennzeichnet gewesen ist. In beiden Fällen wurde 2013 von römisch 40 als Tierhalter verabsäumt, die verlustig gegangene(n) Ohrmarke(n)

Paragraph 3, Absatz 5, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 unverzüglich nachzubestellen und die Tiere mit dieser Ersatzohrmarke neuerlich zu kennzeichnen. Bereits im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle am 06.04.2012 wurden am Betrieb des Beschwerdeführers neben Verstößen bei der Anforderung "Rinderdatenbank" bei 23 Rindern (davon 2 weibliche und 21 männliche) ebenfalls Verstöße bei der Anforderung "Kennzeichnung" festgehalten, wobei im Jahr 2012 5 Rinder ohne Ohrmarken und 18 Rinder mit nur einer der beiden vorgeschriebenen Ohrmarken vorgefunden wurden. Vor diesem Hintergrund war im angefochtenen Antragsjahr 2013 bereits von einem wiederholt fahrlässigen Verstoß bei der Kennzeichnung auszugehen. Zum besseren Verständnis in diesem Zusammenhang darf ausgeführt werden, dass ursprünglich von Seiten der AMA die in Artikel 63 Abs. 4 a Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehene Ausnahmeregelung für die Sanktionierung der Beihilferegelung Rinder inhaltlich in gleicher Weise für die Bewertung der Cross Compliance Verstöße herangezogen wurde. Der Umstand, dass ein Rind eine der beiden Ohrmarken verloren hatte, wurde daher weder bei der Prämienberechnung für Rinder noch im Rahmen der Cross Compliance als sanktionsrelevant berücksichtigt. Im Dezember 2009 wurde jedoch die Ansicht der Kommission zu diesem Thema mittels Working Document "On missing ear tags in the context of cross compliance" (DS/209/31) dahingehend präzisiert, dass auch dann, wenn Rinder nur mit einer der beiden Ohrmarken gekennzeichnet sind, ein Verstoß gegen die ordnungsgemäße Kennzeichnung vorliegt, da diese nun mal die Verpflichtung zu zwei identen Kennzeichnungsmitteln vorsieht (Beilage A). Allenfalls können im Falle von fehlenden Zwillingsohrmarken "besondere Umstände" berücksichtigt werden oder die Ansicht, dass sich die Zahl der Rinder mit nur einer Zwillingsohrmarke innerhalb eines "normalen Limits" bewegt. Fehlen beide Ohrmarken bei einem Rind müsste laut Ansicht der Kommission der Tierhalter zumindest nachweisen können, dass bereits Abhilfemaßnahmen geschaffen wurden.Zum besseren Verständnis in diesem Zusammenhang darf ausgeführt werden, dass ursprünglich von Seiten der AMA die in Artikel 63 Absatz 4, a Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, vorgesehene Ausnahmeregelung für die Sanktionierung der Beihilferegelung Rinder inhaltlich in gleicher Weise für die Bewertung der Cross Compliance Verstöße herangezogen wurde. Der Umstand, dass ein Rind eine der beiden Ohrmarken verloren hatte, wurde daher weder bei der Prämienberechnung für Rinder noch im Rahmen der Cross Compliance als sanktionsrelevant berücksichtigt. Im Dezember 2009 wurde jedoch die Ansicht der Kommission zu diesem Thema mittels Working Document "On missing ear tags in the context of cross compliance" (DS/209/31) dahingehend präzisiert, dass auch dann, wenn Rinder nur mit einer der beiden Ohrmarken gekennzeichnet sind, ein Verstoß gegen die ordnungsgemäße Kennzeichnung vorliegt, da diese nun mal die Verpflichtung zu zwei identen Kennzeichnungsmitteln vorsieht (Beilage A). Allenfalls können im Falle von fehlenden Zwillingsohrmarken "besondere Umstände" berücksichtigt werden oder die Ansicht, dass sich die Zahl der Rinder mit nur einer Zwillingsohrmarke innerhalb eines "normalen Limits" bewegt. Fehlen beide Ohrmarken bei einem Rind müsste laut Ansicht der Kommission der Tierhalter zumindest nachweisen können, dass bereits Abhilfemaßnahmen geschaffen wurden. Erfahrungsgemäß wird von Seiten der Kommission ein sehr strenger Maßstab angelegt und dieser Auslegungsvermerk war anlassgebend dafür, dass auch fehlende Zwillingsohrmarken zu einer Cross Compliance-Sanktion führen müssen, wenn mehr als 20 % der im Bestand vorgefundenen Rinder mit nur einer Ohrmarke gekennzeichnet sind, da in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass "normal limits" überschritten wurden. Als Abhilfemaßnahme wird das Nachbestellen der verlustig gegangenen Ohrmarken vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle gesehen. Von Seiten der AMA lässt sich anhand der Vermerke in der Rinderdatenbank genau nachvollziehen, wann, wie oft und für welches Tier ein Rinderhalter eine Zwillingsohrmarke oder ein Ohrmarkenpaar nachbestellt hat. Der Versand dieser Ersatzohrmarken wird von der AMA umgehend in die Wege geleitet und es dauert im Regelfall zwischen drei und fünf Tagen bis zum Einlangen beim Tierhalter. Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde die Nachbestellung aller verlustig gegangenen Ohrmarken erst im Zuge der Kontrolle am 20.02.2013 veranlasst, weshalb nicht angenommen werden kann, dass vom Beschwerdeführer als Tierhalter von sich aus Abhilfemaßnahmen getroffen wurden. Dem Argument, dass das Einziehen der Ohrmarken gefährlich ist, ist zu entgegnen, dass die bezughabenden unionsrechtlichen Vorgaben keine Ausnahmen für die Kennzeichnung vorsehen auch wenn Gefährdungsmomente nicht auszuschließen sind. Lediglich die Verordnung (EG) Nr. 509/1999 sieht für Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, die Kennzeichnung von Bisons spätestens auf 9 Monate nach der Geburt auszuweiten, wobei diese Möglichkeit von Österreich national nicht umgesetzt wurde. Ebenso wenig umgesetzt wurde die in Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehene Möglichkeit, auf Antrag eines Mitgliedstaats die Höchstfrist für die Kennzeichnung zu verlängern. Jedoch wurde der unionsrechtlich vorgegebene Spielraum national dahingehend umgesetzt, dass

§ 3Abs.

3 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 für Rinder in Freilandhaltung abweichend von der normalerweise 7-tägigen Frist für die Kennzeichnung eine 20-tägige Frist vorgesehen ist. Abgesehen von der Freilandhaltung finden andere Formen der Haltung keine Erwähnung in den Vorgaben im Bereich der Kennzeichnung und Registrierung. Es findet sich auch keine Bestimmung die vorsehen würde, dass mit der Kennzeichnung des Rindes spätestens beim Verlassen des Betriebes das Auslangen gefunden werden könnte.Dem Argument, dass das Einziehen der Ohrmarken gefährlich ist, ist zu entgegnen, dass die bezughabenden unionsrechtlichen Vorgaben keine Ausnahmen für die Kennzeichnung vorsehen auch wenn Gefährdungsmomente nicht auszuschließen sind. Lediglich die Verordnung (EG) Nr. 509 aus 1999, sieht für Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, die Kennzeichnung von Bisons spätestens auf 9 Monate nach der Geburt auszuweiten, wobei diese Möglichkeit von Österreich national nicht umgesetzt wurde. Ebenso wenig umgesetzt wurde die in Artikel 4 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, vorgesehene Möglichkeit, auf Antrag eines Mitgliedstaats die Höchstfrist für die Kennzeichnung zu verlängern. Jedoch wurde der unionsrechtlich vorgegebene Spielraum national dahingehend umgesetzt, dass

Paragraph 3, Absatz 3, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 für Rinder in Freilandhaltung abweichend von der normalerweise 7-tägigen Frist für die Kennzeichnung eine 20-tägige Frist vorgesehen ist. Abgesehen von der Freilandhaltung finden andere Formen der Haltung keine Erwähnung in den Vorgaben im Bereich der Kennzeichnung und Registrierung. Es findet sich auch keine Bestimmung die vorsehen würde, dass mit der Kennzeichnung des Rindes spätestens beim Verlassen des Betriebes das Auslangen gefunden werden könnte. Aufgrund der festgestellten Beanstandungen wurde mit Einstweiliger Anordnung vom 20.02.2013 eine Betriebssperre für die Verbringung von Rindern in und aus dem Betrieb von XXXX verhängt (Beilage B). Eine solche kann

§ 9Abs. 2 i

Vm § 13 Abs. 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 erst dann aufgehoben werden, wenn die Mängel, die zur Verhängung der Betriebssperre geführt haben, vom Tierhalter behoben wurden. Diesbezüglich einhergehend war ein intensiver telefonischer Kontakt mit XXXX, wobei aus den bezughabenden Telefonnotizen ersichtlich gewesen ist, dass das Einziehen der Ohrmarken bei den männlichen Rindern am Betrieb von XXXX am ehesten unter Zuhilfenahme von geeigneten Fangeinrichtungen möglich wäre, wobei eine Verletzungsgefahr auch dabei nicht gänzlich ausgeschlossen werden könnte. Von Seiten der AMA wurde auch die Beratung und Hilfestellung durch Mitarbeiter die Landwirtschaftskammer Oberösterreich nahegelegt und der erforderliche Kontakt hergestellt. In Summe entstand laut Angaben der Prüforgane der Eindruck, dass XXXX mit der Betriebsführung und seiner persönlichen Situation eher überfordert gewesen ist.Aufgrund der festgestellten Beanstandungen wurde mit Einstweiliger Anordnung vom 20.02.2013 eine Betriebssperre für die Verbringung von Rindern in und aus dem Betrieb von römisch 40 verhängt (Beilage B). Eine solche kann

Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 erst dann aufgehoben werden, wenn die Mängel, die zur Verhängung der Betriebssperre geführt haben, vom Tierhalter behoben wurden. Diesbezüglich einhergehend war ein intensiver telefonischer Kontakt mit römisch 40 , wobei aus den bezughabenden Telefonnotizen ersichtlich gewesen ist, dass das Einziehen der Ohrmarken bei den männlichen Rindern am Betrieb von römisch 40 am ehesten unter Zuhilfenahme von geeigneten Fangeinrichtungen möglich wäre, wobei eine Verletzungsgefahr auch dabei nicht gänzlich ausgeschlossen werden könnte. Von Seiten der AMA wurde auch die Beratung und Hilfestellung durch Mitarbeiter die Landwirtschaftskammer Oberösterreich nahegelegt und der erforderliche Kontakt hergestellt. In Summe entstand laut Angaben der Prüforgane der Eindruck, dass römisch 40 mit der Betriebsführung und seiner persönlichen Situation eher überfordert gewesen ist. Bei der Nachkontrolle am 24.05.2013 konnten sich die Prüforgane jedoch in weiterer Folge dann davon überzeugen, dass zwischenzeitlich bis auf ein Tier alle Rinder ordnungsgemäß gekennzeichnet wurden. Mit Bescheid vom 27.05.2013 konnte daher die Betriebssperre aufgehoben werden (Beilage C und D). Bereits im Vorjahr war aufgrund der bei der Vor-Ort-Kontrolle am 06.04.2012 festgestellten Mängel eine Betriebssperre auszusprechen, die erst aufgrund der Nachkontrolle am 30.04.2012 behoben werden konnte (Beilagen E, F, G). Zusammenfassend wird von Seiten der AMA die Ansicht vertreten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Motive keine Berücksichtigung finden können. Es wurde zumindest als fahrlässig angesehen, dass XXXX bei der von ihm selbst bestimmten Größe und Art des Tierbestandes über Jahre nicht die erforderliche Sorgfalt aufgebracht hat, um eine ordnungsgemäße Kennzeichnung – wie zum Beispiel unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln wie Fangstall oä - gewährleisten zu können.Zusammenfassend wird von Seiten der AMA die Ansicht vertreten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Motive keine Berücksichtigung finden können. Es wurde zumindest als fahrlässig angesehen, dass römisch 40 bei der von ihm selbst bestimmten Größe und Art des Tierbestandes über Jahre nicht die erforderliche Sorgfalt aufgebracht hat, um eine ordnungsgemäße Kennzeichnung – wie zum Beispiel unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln wie Fangstall oä - gewährleisten zu können. In diesem Zusammenhang muss auch erwähnt werden, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Abgabe des Mehrfachantrags-Flächen 2013 die Kenntnisnahme des Merkblatts der AMA "Cross-Compliance-Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen 2013" ausdrücklich bestätigt hat. Dieses Merkblatt beinhaltet explizit den Hinweis, dass die Einhaltung der Rinderkennzeichnungs- und Registrierungsbestimmungen erforderlich ist. Die vorliegenden Fragen des Gerichts können vor diesem Hintergrund nur bedingt beantwortet werden, da die AMA aufgrund der Zuständigkeit weder über statistische Zahlen noch Informationen über Unfälle in Zusammenhang mit dem Anbringen von Kennzeichnungsmitteln bei Rindern verfügt. Auch Fragen im Zusammenhang mit der praktischen Anbringung der Ohrmarken und allfälligen damit verbundenen Schwierigkeiten können leider nicht auf Niveau eines Tiersachverständigengutachtens beantwortet werden wiewohl versucht wird, diese im Rahmen der Möglichkeiten zu beantworten:

  1. Welches Haltungssystem kommt im verfahrensgegenständlichen Betrieb zum Einsatz? Aufgrund der Wahrnehmungen der Kontrollorgane, die die Vorortkontrollen im Betrieb des Beschwerdeführers durchgeführt haben, wurden die männlichen Rinder in sogenannten "Boxen" gehalten. Die Größe der "Boxen" ist abhängig vom Lebendgewicht und der Anzahl der darin gehaltenen Rinder. Diese "Boxen" sind in der Regel von Gittern oder ähnlichen baulichen Einrichtungen begrenzt. Auf dem Betrieb des Beschwerdeführers wurden neben männlichen Mastrindern auch Kühe, Kalbinnen und Kälber gehalten. Das Haltungssystem "Boxen" kommt in der Form nur für die männlichen Rinder zur Anwendung. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 20.02.2013 wurden Kennzeichnungsmängel (gänzlich fehlende Ohrmarken bzw. fehlende Zwillingsohrmarken) ausschließlich bei männlichen Rindern festgestellt.
  2. Wie viele Betriebe in Österreich betreiben Rindermast? Mit Stichtag 01.12.2016 waren in Österreich 1.954.391 Rinder auf 60.559 Betrieben registriert. Die Produktionszweige des jeweiligen Betriebes sind nicht in der österreichischen Rinderdatenbank registriert.
  3. Wie viele Betriebe in Österreich betreiben Rindermast mit einem zum gegenständlichen Betrieb vergleichbaren Haltungssystem? Das Haltungssystem des jeweiligen Betriebes ist nicht in der österreichischen Rinderdatenbank registriert. Daher liegen der AMA keine entsprechenden Informationen über die Verbreitung des Haltungssystems vor. Die sogenannte "Boxenhaltung" kann aber als gängige Praxis bezeichnet werden.
  4. Wie erfolgt eine Nachkennzeichnung in der Rindermast unter Berücksichtigung eines Haltungssystems, wie es beim Beschwerdeführer zum Einsatz kommt? Die Nachkennzeichnung unter Berücksichtigung des Haltungssystems, wie es im Betrieb des Beschwerdeführers zum Einsatz kommt, könnte durch die Fixierung eines Rindes und darauffolgendem Einziehen der zuvor gelieferten Ersatzohrmarke vorgenommen werden.
  5. Kommt es dabei zu gefährlichen Situationen (Lebensgefahr)? Aufgrund der zunehmenden Größe und des zunehmenden Gewichts der Rinder können gefährliche Situationen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Installation geeigneter Fangvorrichtungen kann das Nachkennzeichnen von Rindern wesentlich erleichtern.
  6. Gab es in Österreich in der Vergangenheit aufgrund von Unfällen bei der Nachkennzeichnung in der Rindermast Todesopfer? Der AMA sind keine Unfälle bekannt, bei der im Rahmen der Nachkennzeichnung von in der Rindermast gehaltenen Rindern Todesopfer zu beklagen waren.
  7. Wie oft in der Vergangenheit vor dem Verstoß vom 06.04.2012 wurden verfahrensrelevante CC-Verstöße festgestellt? Es wird um Übermittlung einer Auflistung der Verstöße ersucht. XXXX ist der AMA seit 01.01.2005 als Bewirtschafter des gegenständlichen Betriebes gemeldet. Außer in den für das Beschwerdeverfahren relevanten Antragsjahren 2012 und 2013 hat es zwar auch bereits in den Jahren 2009 und 2010 Vor-Ort-Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Rinderkennzeichnungs- und Registrierungsvorgaben am Betrieb des Beschwerdeführers gegeben, wobei 2009 Verstöße bei der Anforderung Kennzeichnung festgestellt wurden, die in diesem Jahr zu einer Cross Compliance Sanktion geführt haben.römisch 40 ist der AMA seit 01.01.2005 als Bewirtschafter des gegenständlichen Betriebes gemeldet. Außer in den für das Beschwerdeverfahren relevanten Antragsjahren 2012 und 2013 hat es zwar auch bereits in den Jahren 2009 und 2010 Vor-Ort-Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Rinderkennzeichnungs- und Registrierungsvorgaben am Betrieb des Beschwerdeführers gegeben, wobei 2009 Verstöße bei der Anforderung Kennzeichnung festgestellt wurden, die in diesem Jahr zu einer Cross Compliance Sanktion geführt haben. Für die Berechnung der Cross Compliance Kürzung der Zahlungen für das Antragsjahr 2013 sind aufgrund von Artikel 47 Abs. 1 VO 1122/2009 nur Verstöße in den beiden Vorjahren relevant. Sohin sind im gegenständlichen Fall die 2009 festgestellten Verstöße für das Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Der Vollständigkeit halber wird jedoch der Prüfbericht vom 22.04.2009 und vom 15.05.2009 übermittelt (Beilage H und I). Die bei der Vor-Ort-Kontrolle am 06.12.2010 getroffenen Beanstandungen führten zu keiner Sanktion, weil die fehlende Ohrmarke von AT 906 305 116 bereits vor der Vor-Ort-Kontrolle nachbestellt wurde und die Anzahl der fehlenden Zwillingsohrmarken im Vergleich zur Gesamtzahl der vor Ort vorgefundenen Tiere unter 20 % gelegen ist (Beilage J)."Für die Berechnung der Cross Compliance Kürzung der Zahlungen für das Antragsjahr 2013 sind aufgrund von Artikel 47 Absatz eins, VO 1122 aus 2009, nur Verstöße in den beiden Vorjahren relevant. Sohin sind im gegenständlichen Fall die 2009 festgestellten Verstöße für das Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Der Vollständigkeit halber wird jedoch der Prüfbericht vom 22.04.2009 und vom 15.05.2009 übermittelt (Beilage H und römisch eins). Die bei der Vor-Ort-Kontrolle am 06.12.2010 getroffenen Beanstandungen führten zu keiner Sanktion, weil die fehlende Ohrmarke von AT 906 305 116 bereits vor der Vor-Ort-Kontrolle nachbestellt wurde und die Anzahl der fehlenden Zwillingsohrmarken im Vergleich zur Gesamtzahl der vor Ort vorgefundenen Tiere unter 20 % gelegen ist (Beilage J)."
  8. Die Stellungnahme der AMA bzw. die Beantwortung der an diese gestellten Fragen samt den mitübermittelten Beilagen wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.03.2017, GZ W114 2113316-1/5Z, mit dem Ersuchen um Übermittlung eines allfälligen ergänzenden Vorbringens an den Beschwerdeführer

§ 45Abs.

3 AVG zum Parteiengehör übermittelt. Dieser hat jedoch kein Vorbringen erstattet.9. Die Stellungnahme der AMA bzw. die Beantwortung der an diese gestellten Fragen samt den mitübermittelten Beilagen wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.03.2017, GZ W114 2113316-1/5Z, mit dem Ersuchen um Übermittlung eines allfälligen ergänzenden Vorbringens an den Beschwerdeführer

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zum Parteiengehör übermittelt. Dieser hat jedoch kein Vorbringen erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  2. Am 02.04.2013 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen. 1.
  3. Am Heimbetrieb des Beschwerdeführers fand am 06.04.2012 in dessen Anwesenheit eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurden Verstöße gegen die Rinderkennzeichnungsverpflichtung, hinsichtlich der Aufbewahrung und Vorlage von Belegen und bezüglich der Meldung an die Rinderdatenbank festgestellt. 1.
  4. Am 20.02.2013 wurde auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers neuerliche eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Dabei wurden neuerlich Verstöße gegen die Rinderkennzeichnungsverpflichtung festgestellt. 1.
  5. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120796476, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. In diesem Bescheid wird ein Abzug in Höhe von EUR XXXX wegen eines "Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen "(Cross Compliance", CC), 9%" verfügt.1.
  6. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120796476, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. In diesem Bescheid wird ein Abzug in Höhe von EUR römisch 40 wegen eines "Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen "(Cross Compliance", CC), 9%" verfügt. 1.
  7. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt. 1.
  8. Ergänzend wird vom erkennenden Gericht festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzulegen, warum gerade in seinem Betrieb eine erforderliche Nachkennzeichnung in der Rindermast nicht, nur eingeschränkt bzw. nur unter Lebensgefahr möglich sein sollte, sodass das erkennende Gericht davon auszugehen hat, dass dem Beschwerdeführer eine entsprechend den einschlägigen Vorschriften durchzuführende Nachkennzeichnung in der Rindermast auch zugemutet werden kann.
  9. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, insbesondere der vom Beschwerdeführer unwidersprochenen Stellungnahme der AMA vom 02.03.2017, AZ II/4/21/JE/St_31/
  10. Aus den vorgelegten Verfahrensakten, insbesondere aus den vorgelegten unwidersprochenen Kontrollberichten der AMA ergibt sich zweifelsfrei das Vorliegen von Verstößen in den Bereichen Rinderkennzeichnung und Datenbankmeldungen. Diese Verstöße werden vom Beschwerdeführer auch selbst zugegeben. Insbesondere aus der vom Beschwerdeführer unwidersprochene Stellungnahme der AMA vom 02.03.2017, AZ II/4/21/JE/St_31/2017 kann sehr nachvollziehbar entnommen werden, dass mehrfache und widerholende Verstöße von Kennzeichnungsvorschriften vorliegen, die zu einer Ahndung im Bereich der Cross Compliance führen müssen.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 33und 34 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen, und diese durch Beantragung eines entsprechenden Ausmaßes an beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen aktivieren.

Artikel 33und 34 der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16 - im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009, - können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen, und diese durch Beantragung eines entsprechenden Ausmaßes an beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen aktivieren.

Art. 4Abs.

1 VO (EG) 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen nach dieser Verordnung bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ)

Art. 6

erfüllen (anderweitige Verpflichtungen = Cross Compliance).

Artikel 4

, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen nach dieser Verordnung bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang römisch zwei und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ)

Artikel 6

, erfüllen (anderweitige Verpflichtungen = Cross Compliance).

Art. 5Abs.

1 VO (EG) 73/2009 werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung

Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:

Artikel 5

, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung

Anhang römisch zwei in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:

  1. a)Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
  2. b)Umwelt,
  3. c)Tierschutz.

Art. 5Abs.

2 VO (EG) 73/2009 gelten die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

Artikel 5

, Absatz 2, VO (EG) 73 aus 2009, gelten die in Anhang römisch zwei aufgeführten Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. In Anhang II Z 7 der angeführten VO wird auf Art. 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.08.2000, S. 1, verwiesen.In Anhang römisch zwei Ziffer 7, der angeführten VO wird auf Artikel 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, Amtsblatt L 204, 11.08.2000, S. 1, verwiesen.

Art. 7Abs.

1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:

Artikel 7

, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen: ­ Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand, ­ sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen. § 4 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2010 lautet:Paragraph 4, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. römisch zwei Nr. 201 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2010, lautet: "

(1)Ein Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Die Führung des Bestandsverzeichnisses ist auch nach erfolgter Anmeldung als Online-Bestandsverzeichnis im Wege der elektronischen Rinderdatenbank möglich. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so hat er für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.
(2)Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
  1. die Kennzeichnung nach § 3,
  2. die Kennzeichnung nach Paragraph 3,,
  3. das Geburtsdatum,
  4. das Geschlecht,
  5. die Rasse,
  6. bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere

§ 3

unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,5. bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere

Paragraph 3, unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind, 6. im Fall einer Kennzeichnung

§ 3Abs.

4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,6. im Fall einer Kennzeichnung

Paragraph 3, Absatz 4, die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,

  1. Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf bestoßenen Weiden,
  2. allenfalls der Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,
  3. Kontrollvermerke,
  4. die Ohrmarkennummer des Muttertieres im Falle des Geburtsbetriebes für Tiere, die nach dem
  5. Dezember 2006 geboren werden.

(3)Änderungen sind spätestens sieben Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
(4)Das Bestandsverzeichnis und die für Zu- und Abgänge von Tieren erforderlichen Belege sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen." Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen

Art. 23Abs.

1 VO (EG) 73/2009 nach den Durchführungsbestimmungen

Art. 24

gekürzt oder gestrichen.Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen

Artikel 23

, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, nach den Durchführungsbestimmungen

Artikel 24

, gekürzt oder gestrichen.

Art. 24Abs.

2 VO (EG) 73/2009 beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig.

Artikel 24

, Absatz 2, VO (EG) 73 aus 2009, beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig.

Art. 71der Verordnung (EG) Nr.

1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20.07.2012, ABl. L 194 vom 21.07.2012, 3 – in der Folge: VO (EG) 1122/2009 – wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen.

Artikel 71, der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, 65 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666 aus 2012, der Kommission vom 20.07.2012, Amtsblatt L 194 vom 21.07.2012, 3 – in der Folge: VO (EG) 1122 aus 2009, – wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts

Art. 54Abs.

1 lit. c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Art. 54 Abs. 1 lit. c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts

Artikel 54

, Absatz eins, Litera c, beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 54, Absatz eins, Litera c, genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen. Der Kontrollbericht umfasst

Art. 54Abs.

1 lit. c VO (EG) 1122/2009 u.a. einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Art. 24 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.Der Kontrollbericht umfasst

Artikel 54, Absatz eins, Litera c, VO (EG) 1122 aus 2009, u.a.

einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 24, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten. Art. 47 Abs. 2 bis 4 VO (EG) 1122/2009 bestimmen:Artikel 47, Absatz 2 bis 4 VO (EG) 1122 aus 2009, bestimmen:

(2)Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3)Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.
(4)Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

Art. 48Abs.

1 VO (EG) 1122/2009 sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen.

Artikel 48

, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen. Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse

Titel IV

Kapitel III.Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse

Titel römisch vier Kapitel römisch drei. Abweichend von Abs. 1 können die Mitgliedstaaten

Abs. 2 beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung sind.Abweichend von Absatz eins, können die Mitgliedstaaten

Absatz 2, beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung sind. 3.3. Daraus folgt rechtlich: Dass es auf dem Heimbetrieb des BF zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist, welche im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen nachgewiesen wurden, ist für das Bundesverwaltungsgericht unbestreitbar. In der Folge ist die Frage zu stellen, ob die dabei festgestellten Verstöße fahrlässig gesetzt wurde. Mangels Differenzierung durch den Gesetzgeber ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Cross Compliance jede Fahrlässigkeit ausreicht, um eine Kürzung zu rechtfertigen. Im Gegenzug kann das Ausmaß der Kürzung bei erstmaligen fahrlässigen Verstößen höchstens den Wert von 5 % erreichen, während im Fall vorsätzlicher Verstöße eine Kürzung im Ausmaß von mindestens 15 % zu verhängen ist (vgl. zum Begriff des Vorsatzes im Rahmen der Cross Compliance EuGH vom 27.02.2014, Rs. C-396/12, van der Ham).In der Folge ist die Frage zu stellen, ob die dabei festgestellten Verstöße fahrlässig gesetzt wurde. Mangels Differenzierung durch den Gesetzgeber ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Cross Compliance jede Fahrlässigkeit ausreicht, um eine Kürzung zu rechtfertigen. Im Gegenzug kann das Ausmaß der Kürzung bei erstmaligen fahrlässigen Verstößen höchstens den Wert von 5 % erreichen, während im Fall vorsätzlicher Verstöße eine Kürzung im Ausmaß von mindestens 15 % zu verhängen ist vergleiche zum Begriff des Vorsatzes im Rahmen der Cross Compliance EuGH vom 27.02.2014, Rs. C-396/12, van der Ham). Angesichts des Umstandes, dass bereits bei der ersten Vor-Ort-Kontrolle Verstöße festgestellt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurden, geht das erkennende Gericht davon aus, dass bei der zweiten Vor-Ort-Kontrolle Verstöße größerer Intensität festgestellt wurden, was keineswegs einen Sanktionsprozentsatz von nur einem oder fünf Prozent rechtfertigen würde. Dabei muss aber auch berücksichtigt werden, dass durch das sofortige Nachbestellen der erforderlichen Ohrenmarken für eine rasche Abhilfe der festgestellten Verstöße gesorgt wurde. Der von der AMA zur Anwendung gebrachte Prozentsatz von 9 Prozentpunkten ist in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit schuld- und tatangemessen, sodass die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zur Systematik der landwirtschaftlichen Cross Compliance wird neben den o.a. Entscheidungen etwa auf VwGH vom 15.03.2012, 2012/17/0012 verwiesen. Zu dem liegt auch keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2113316.1.00

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