RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2017 GeschäftszahlW131 2139087-1 SpruchW131 2139087-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖ
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Dem BVwG wurden im Kalenderjahr 2016 seitens der belangten Behörde BFA drei Beschwerdeverfahrensakten iZm dem jeweiligen Herkunftsstaat Afghanistan vorgelegt. 1.
- Der Beschwerdeverfahrensakt W131 2139091-1 betrifft den unstrittig XXXX geborenen Herrn XXXX (= Bf1), der als volljähriger Mann nach den unstrittigen Verfahrensergebnissen seit 2011 mit der XXXX geborenen Frau XXXX (= Bf2) verehelicht ist, wobei die Ehe vor dem Mullah im Iran geschlossen worden ist.1.
- Der Beschwerdeverfahrensakt W131 2139091-1 betrifft den unstrittig römisch 40 geborenen Herrn römisch 40 (= Bf1), der als volljähriger Mann nach den unstrittigen Verfahrensergebnissen seit 2011 mit der römisch 40 geborenen Frau römisch 40 (= Bf2) verehelicht ist, wobei die Ehe vor dem Mullah im Iran geschlossen worden ist. 1.
- Der Bf2 ist der Beschwerdeverfahrensakt W131 2139089-1 zugeordnet. 1.
- Bf1 und Bf2 sind die Eltern der im Jahr XXXX geborenen Tochter XXXX (= Bf3), der der Beschwerdeverfahrensakt W131 2139087-1 zugeordnet ist.1.
- Bf1 und Bf2 sind die Eltern der im Jahr römisch 40 geborenen Tochter römisch 40 (= Bf3), der der Beschwerdeverfahrensakt W131 2139087-1 zugeordnet ist. 1.
- Festgehalten wird in teilweiser Vorwegnahme der rechtlichen Beurteilung bereits an dieser Stelle, dass die belangte Behörde den Bescheid der Bf3 auf der ersten Seite mit der gleichen Geschäftszahl wie denjenigen der Kindesmutter bezeichnet hat, während in der Zustellverfügung zu diesem Bescheid die IFA Zahl XXXX aufscheint. Das BVwG bewertet dies als offenkundigen rechtsunerheblichen Schreibfehler bei der Aktenabwicklung.1.
- Festgehalten wird in teilweiser Vorwegnahme der rechtlichen Beurteilung bereits an dieser Stelle, dass die belangte Behörde den Bescheid der Bf3 auf der ersten Seite mit der gleichen Geschäftszahl wie denjenigen der Kindesmutter bezeichnet hat, während in der Zustellverfügung zu diesem Bescheid die IFA Zahl römisch 40 aufscheint. Das BVwG bewertet dies als offenkundigen rechtsunerheblichen Schreibfehler bei der Aktenabwicklung.
- Entsprechend dem unstrittigen Aktenstand der drei Beschwerdeverfahrensakten wurde dem Bf1, der Bf2 und der Bf3 mit Bescheiden je vom 13.10.2016 der Status des bzw der subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 AsylG zuerkannt und jeweils ausgesprochen, dass der Antrag auf Zuerkennung des Asylstatus abgewiesen würde.
- Entsprechend dem unstrittigen Aktenstand der drei Beschwerdeverfahrensakten wurde dem Bf1, der Bf2 und der Bf3 mit Bescheiden je vom 13.10.2016 der Status des bzw der subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, AsylG zuerkannt und jeweils ausgesprochen, dass der Antrag auf Zuerkennung des Asylstatus abgewiesen würde.
- Der Bf1 überreichte beim BFA unstrittig fristgerecht durch seine Rechtsvertretung, dem XXXX, eine Bescheidbeschwerde mit dem auf Zuerkennung des Asylstatus gerichteten Abänderungsbegehren und einem Verhandlungsantrag. Am Deckblatt der Rechtsmittelschrift wird nur der Bf1 als vertreten und als Beschwerdeführer bezeichnet.
- Der Bf1 überreichte beim BFA unstrittig fristgerecht durch seine Rechtsvertretung, dem römisch 40 , eine Bescheidbeschwerde mit dem auf Zuerkennung des Asylstatus gerichteten Abänderungsbegehren und einem Verhandlungsantrag. Am Deckblatt der Rechtsmittelschrift wird nur der Bf1 als vertreten und als Beschwerdeführer bezeichnet. 3.
- Als Beschwerdebegründung wurde vorgebracht, dass der Bf1 im Iran geboren wäre und sich frage, weshalb er an einem Krieg teilnehmen soll, den er nicht will. Er wäre gegen Krieg und möchte eine Welt ohne Krieg. Er möchte nicht nach Afghanistan zurück. Im Verfahren vor dem BFA gab der Bf1 letztlich an, dass er als Afghane im Iran von der dortigen Obrigkeit vor die Wahl gestellt worden wäre, entweder nach Afghanistan abgeschoben zu werden oder aber nach einer Ausbildung für eine gewisse Zeit in Syrien kämpfen zu müssen, nachdem er bei der Erstbefragung angegeben hatte, dass er mit der Bf2 und Bf3 nach Österreich gekommen wäre, weil sie im Iran wirtschaftliche Probleme gehabt hätten, illegal im Iran gewesen wären und in Österreich ein besseres Leben haben möchten. Die Bf2 hat ihrerseits bei der Erstbefragung insb den Wunsch nach einem besseren Leben als Asylgrund angegeben, während sie bei ihrer Einvernahme vor dem BFA am 30.09.2016 im Wesentlichen die geschilderten Angaben des Bf1 verifizierte. 3.
- In der Beschwerdeschrift ist zusätzlich die Passage enthalten, dass sich die Beschwerdegründe der Ehefrau und des Kinds auf die Fluchtgründe des Familienvaters beziehen, es würde vollinhaltlich auf dessen Verfahren verwiesen.
- Korrespondierend mit der unter
- beschriebenen Beschwerdeschrift legte das BFA entsprechend dem Rechtsmittelautomatismus, wie dz in § 16 Abs 3 BFA – VG normiert, neben dem Beschwerdeverfahrensakt des Familienvaters auch diejenigen der Bf2 und der Bf3 mit der namens des Bf1 verfassten Beschwerdeschrift vor.
- Korrespondierend mit der unter
- beschriebenen Beschwerdeschrift legte das BFA entsprechend dem Rechtsmittelautomatismus, wie dz in Paragraph 16, Absatz 3, BFA – VG normiert, neben dem Beschwerdeverfahrensakt des Familienvaters auch diejenigen der Bf2 und der Bf3 mit der namens des Bf1 verfassten Beschwerdeschrift vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Über den Verfahrensgang hinaus ist festzustellen: Die hier verfahrensgegenständliche Bf3 ist unstrittig die Tochter der oben bezeichneten Kindeseltern Bf1 und Bf2 und afghanischer Staatsangehörigkeit. Für die Bf3 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, die Asylrelevanz gemäß § 3 AsylG hätten.Für die Bf3 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, die Asylrelevanz gemäß Paragraph 3, AsylG hätten. Weder der Bf2 noch dem Bf1 wurde der Status der bzw des Asylberechtigten zuerkannt, sondern wurden die Bescheidbeschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Asylstatus an Bf1 und Bf2 mit heutigem Tage vom BVwG gleichfalls abgewiesen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten der Bf1, Bf2 und Bf
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Allgemeines und Zuständigkeit Gemäß § 6 VwGVG hat das BVwG gegenständlich in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden, wobei mangels gesetzlicher Sonderverfahrensvorschriften subsidiär das VwGVG und das AVG anzuwenden waren bzw sind. Sonderverfahrensvorschriften sind dabei gegenständlich insb im BFA – VG und in § 34 AsylG enthalten.Gemäß Paragraph 6, VwGVG hat das BVwG gegenständlich in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden, wobei mangels gesetzlicher Sonderverfahrensvorschriften subsidiär das VwGVG und das AVG anzuwenden waren bzw sind. Sonderverfahrensvorschriften sind dabei gegenständlich insb im BFA – VG und in Paragraph 34, AsylG enthalten. 3.
- Die hier interessierenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (= AsylG) lauten: Anwendungsbereich §
- Dieses Bundesgesetz regeltParagraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt
- die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich; [...] Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- die Genfer Flüchtlingskonvention: die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
- Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
- Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung;
- die Genfer Flüchtlingskonvention: die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
- Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
- Jänner 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, geänderten Fassung;
- die EMRK: die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958;
- die EMRK: die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,; [...]
- die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9;
- die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Amtsblatt L 337 vom 20.12.2011, S. 9; [...]
- Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie;
- Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie;
- ein Verfolgungsgrund: ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund;
- ein Verfolgungsgrund: ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund;
- ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten;
- ein Asylwerber: ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens;
- der Status des Asylberechtigten: das zunächst befristete und schließlich dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
- der Status des subsidiär Schutzberechtigen: das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
- ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes;
- ein Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des EU-Vertrages (Z 6) ist;
- ein Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des EU-Vertrages (Ziffer 6,) ist;
- ein EWR-Staat: jeder Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;
- ein Drittstaat: jeder Staat, außer ein Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz; 20a. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; 20b. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; 20c. begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
- Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;
- EWR-Bürger: jedermann, der Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Z 19) ist;
- EWR-Bürger: jedermann, der Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Ziffer 19,) ist;
- Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; [...]
- Hauptstück Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten
- Abschnitt Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr [...].
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr [...].
(4b)In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. [...] 4. Abschnitt Sonderbestimmungen für das Familienverfahren Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. 3.
- Die hier interessierenden Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (= BFA-VG) lauten: [...] Handlungsfähigkeit § 10.
(1)Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.Paragraph 10,
(1)Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
(2)In Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt. Widerstreiten die Erklärungen beider Elternteile bei ehelichen Kindern, ist die zeitlich frühere Erklärung relevant; ein Beschwerdeverzicht kann nicht gegen den erklärten Willen eines Elternteils abgegeben werden. Die Vertretung für das uneheliche Kind kommt bei widerstreitenden Erklärungen der Elternteile der Mutter zu, soweit nicht der Vater alleine mit der Obsorge betraut ist.
(3)Ein mündiger Minderjähriger, [...] 5. Hauptstück Beschwerdeverfahren Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden § 16.
(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde [...].Paragraph 16,
(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde [...].
(2)Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der [...] kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
(3)Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem
- Abschnitt des
- Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
(3)Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem
- Abschnitt des
- Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
(4)Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, [...] Vorbringen in der Beschwerde § 20.
(1)In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,Paragraph 20,
(1)In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
- wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
- wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
- wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
- wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2)Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
(3)Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
(3)Absatz eins, ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht § 21.
(1)Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.Paragraph 21,
(1)Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.
(2)Das [...]
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im
(7)Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
(7)Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. 3.4. § 24 VwGVG lautet in den hier interessierenden Teilen:3.4. Paragraph 24, VwGVG lautet in den hier interessierenden Teilen: Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- [...]
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht [...] 3.5. Die hier interessierenden Bestimmungen der RICHTLINIE 2011/95/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (= Statusrichtlinie) lauten: Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck [...]
- d)"Flüchtling" einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet; [...]
- j)"Familienangehörige" die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat: — der Ehegatte der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare; — die minderjährigen Kinder des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sofern diese nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach dem nationalen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt; — der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist;
- k)"Minderjähriger" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;
- l)"unbegleiteter Minderjähriger" einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden; [...]
- n)"Herkunftsland" das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder — bei Staatenlosen — des früheren gewöhnlichen Aufenthalts. [...] 3.6. In Anwendung der vorstehend aufgezeigten Rechtslage ergibt sich nunmehr wie folgt: 3.6.1. Mangels substantiierten Vorbringens eigener Asylgründe gemäß § 3 AsylG, mangels substantiierten Vorbringens von Asylgründen durch die Bf1 und Bf2 und mangels Zuerkennung eines Asylstatus gemäß § 3 Asylgesetz an Personen, die der Bf 3 den Asylstatus über § 34 Abs 5 AsylG vermitteln könnten, war die gemäß § 16 Abs 3 BFA – VG als auch für die Bf3 als erhoben geltende Beschwerde gleichfalls abzuweisen. Zur Notwendigkeit eines substantiierten Fluchtvorbringens in Relation zum Herkunftsstaat, hier Afghanistan, siehe zB VwGH Zlen Ra 2015/18/0021, Ra 2016/18/0094 und Ra 2016/19/0074. Dabei war das Vorbringen der Bf1 und Bf2 gesetzeskonform unter Berücksichtigung des Neuerungsverbots gemäß § 20 BFA–VG objektiv iSv VwGH Zl 2013/17/0705 dahin auszulegen war, dass Bf1, Bf2 und Bf3 als illegal im Iran aufhältige AfghanInnen vor der Abschiebung durch den Iran vor dem Iran geflohen sind bzw wegen der dem Bf1 alternativ drohenden Rekrutierung durch den Iran für den Syrienkrieg.3.6.1. Mangels substantiierten Vorbringens eigener Asylgründe gemäß Paragraph 3, AsylG, mangels substantiierten Vorbringens von Asylgründen durch die Bf1 und Bf2 und mangels Zuerkennung eines Asylstatus gemäß Paragraph 3, Asylgesetz an Personen, die der Bf 3 den Asylstatus über Paragraph 34, Absatz 5, AsylG vermitteln könnten, war die gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BFA – VG als auch für die Bf3 als erhoben geltende Beschwerde gleichfalls abzuweisen. Zur Notwendigkeit eines substantiierten Fluchtvorbringens in Relation zum Herkunftsstaat, hier Afghanistan, siehe zB VwGH Zlen Ra 2015/18/0021, Ra 2016/18/0094 und Ra 2016/19/0074. Dabei war das Vorbringen der Bf1 und Bf2 gesetzeskonform unter Berücksichtigung des Neuerungsverbots gemäß Paragraph 20, BFA–VG objektiv iSv VwGH Zl 2013/17/0705 dahin auszulegen war, dass Bf1, Bf2 und Bf3 als illegal im Iran aufhältige AfghanInnen vor der Abschiebung durch den Iran vor dem Iran geflohen sind bzw wegen der dem Bf1 alternativ drohenden Rekrutierung durch den Iran für den Syrienkrieg. 3.6.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß der Bestimmung des § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgericht nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Aktenlage erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgericht nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Aktenlage erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wortfolge "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien maßgeblich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig erhoben worden sein und auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die gebotenen Vollständigkeit und Aktualität aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf zudem kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Bei der Beurteilung ist jedoch auf verfahrensrechtliche festgelegte Besonderheiten Bedacht zu nehmen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.10.2014, Ra 2014/21/0039 sowie das Erkenntnis des VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wortfolge "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien maßgeblich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig erhoben worden sein und auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die gebotenen Vollständigkeit und Aktualität aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf zudem kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Bei der Beurteilung ist jedoch auf verfahrensrechtliche festgelegte Besonderheiten Bedacht zu nehmen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 16.10.2014, Ra 2014/21/0039 sowie das Erkenntnis des VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Unter Berücksichtigung der oben erwähnten Judikatur konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht - in der Beschwerde ohnehin nicht substantiiert gerügt - durch detaillierte Befragungen der Eltern der Bf nachgekommen, der Sachverhalt wurde sohin nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. In der Beschwerde wurde die behördliche Beweiswürdigung nicht substantiiert bekämpft und wurde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich somit keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgebenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Neuerungsverbots gemäß § 20 BFA-VG mit Bf 1 und Bf2 auch für die Bf3 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der in der Beschwerdeschrift des Bf1 gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nichts.Unter Berücksichtigung der oben erwähnten Judikatur konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß 21 Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht - in der Beschwerde ohnehin nicht substantiiert gerügt - durch detaillierte Befragungen der Eltern der Bf nachgekommen, der Sachverhalt wurde sohin nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. In der Beschwerde wurde die behördliche Beweiswürdigung nicht substantiiert bekämpft und wurde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich somit keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgebenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Neuerungsverbots gemäß Paragraph 20, BFA-VG mit Bf 1 und Bf2 auch für die Bf3 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der in der Beschwerdeschrift des Bf1 gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nichts. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere auch die unter Spruchpunkt A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere auch die unter Spruchpunkt A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Verfahrenspflicht des substantiierten Bestreitens siehe zB VwGH Zl Ra 2015/18/0021; zur Notwednigkeit der Erstattung des asylrelevanten Vorbringens in Relation zum Herkunftsstaat siehe zB Zl Ra 2016/18/0094 oder Zl Ra 2016/19/0074. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W131.2139087.1.00