← Österreich

{'item': 'W158 2115219-1'}

Obsah (19)Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28§ 24Artikel 47Artikel 44Artikel 11Artikel 14Artikel 7Artikel 19Artikel 15§ 3§ 2Art. 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2017 GeschäftszahlW158 2115219-1 SpruchW158 2115219-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und zugleich - aktenkundiger und unbestrittener - Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und zugleich - aktenkundiger und unbestrittener - Sachverhalt:

  1. Mit Datum vom 26.04.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte dabei u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Zugleich wurde mit Datum vom 26.04.2013 auch ein Antrag auf "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2013 für die Einheitliche Betriebsprämie" (lfd.-Nr. XXXX) gestellt. Dabei wurde die Übertragung von 4,35 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (ZA Nr. 11515470; Wert: 190,99) von der Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX auf die Beschwerdeführerin beantragt. Der Antrag wurde sowohl von Übergeber- als auch von Übernehmerseite unterzeichnet.Zugleich wurde mit Datum vom 26.04.2013 auch ein Antrag auf "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2013 für die Einheitliche Betriebsprämie" (lfd.-Nr. römisch 40 ) gestellt. Dabei wurde die Übertragung von 4,35 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (ZA Nr. 11515470; Wert: 190,99) von der Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. römisch 40 auf die Beschwerdeführerin beantragt. Der Antrag wurde sowohl von Übergeber- als auch von Übernehmerseite unterzeichnet.
  2. Mit Datum vom 03.06.2013 wurde der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen (lfd.-Nr. XXXX) durch die Bewirtschafterin des Übergeberbetriebes und die Beschwerdeführerin storniert.
  3. Mit Datum vom 03.06.2013 wurde der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen (lfd.-Nr. römisch 40 ) durch die Bewirtschafterin des Übergeberbetriebes und die Beschwerdeführerin storniert. Die Stornierung wurde der belangten Behörde mit Schreiben der zuständigen Landwirtschaftskammer (Bezirkskammer) vom 04.06.2013, einlangend bei der AMA am 05.06.2013, übermittelt und seitens der belangten Behörde anerkannt.
  4. Mit Datum vom 27.06.2013 wurde der belangten Behörde durch die zuständige Landwirtschaftskammer (Bezirkskammer) ein Ersuchen, die Stornierung des Antrags auf Übertragung von Zahlungsansprüchen (lfd.-Nr. XXXX) wieder aufzuheben, übermittelt.
  5. Mit Datum vom 27.06.2013 wurde der belangten Behörde durch die zuständige Landwirtschaftskammer (Bezirkskammer) ein Ersuchen, die Stornierung des Antrags auf Übertragung von Zahlungsansprüchen (lfd.-Nr. römisch 40 ) wieder aufzuheben, übermittelt. Beiliegend wurde das Antragsformular vom 26.04.2013 (lfd.-Nr. XXXX), sowohl von Übergeber- als auch von Übernehmerseite neu unterzeichnet mit Datum vom 21.06.2013, übermittelt.Beiliegend wurde das Antragsformular vom 26.04.2013 (lfd.-Nr. römisch 40 ), sowohl von Übergeber- als auch von Übernehmerseite neu unterzeichnet mit Datum vom 21.06.2013, übermittelt.
  6. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführerin keine Zahlungsansprüche zur Verfügung gestanden seien. In einem wurden auch - mit Verweis auf die erfolgte Stornierung - der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der lfd.-Nr. XXXX und - mit Verweis auf die in § 8 Abs. 3 Z 5 MOG normierten Voraussetzungen - ein Antrag "Sonderfall-Neubeginner" (lfd.-Nr. XXXX) abgewiesen.In einem wurden auch - mit Verweis auf die erfolgte Stornierung - der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der lfd.-Nr. römisch 40 und - mit Verweis auf die in Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, MOG normierten Voraussetzungen - ein Antrag "Sonderfall-Neubeginner" (lfd.-Nr. römisch 40 ) abgewiesen.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.01.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.01.2014, Beschwerde und führte begründend aus, dass die Aufhebung der Stornierung notwendig geworden sei, da der Antrag auf die Neubeginner-Regelung (lfd.-Nr. XXXX) abgelehnt und dies Mitte Juni 2013 - nach erfolgter Stornierung des Antrags mit der lfd.-Nr. XXXX - bekannt geworden sei. Die Beschwerdeführerin ersuche um Anerkennung der Aufhebung der Stornierung.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.01.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.01.2014, Beschwerde und führte begründend aus, dass die Aufhebung der Stornierung notwendig geworden sei, da der Antrag auf die Neubeginner-Regelung (lfd.-Nr. römisch 40 ) abgelehnt und dies Mitte Juni 2013 - nach erfolgter Stornierung des Antrags mit der lfd.-Nr. römisch 40 - bekannt geworden sei. Die Beschwerdeführerin ersuche um Anerkennung der Aufhebung der Stornierung. Die Abweisung des Antrags "Sonderfall-Neubeginner"(lfd.-Nr. XXXX) wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.Die Abweisung des Antrags "Sonderfall-Neubeginner"(lfd.-Nr. römisch 40 ) wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.
  9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 05.10.2015 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und wird seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin bestätigt in ihrem Beschwerdeschriftsatz vielmehr, dass die Stornierung des in Rede stehenden Antrags mit der lfd.-Nr. XXXX mit Datum vom 04.06.2013 erfolgt ist und mit den mit Datum vom 21.06.2013 neu unterzeichneten Antragsformular um Aufhebung dieser Stornierung ersucht wurde.Der angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und wird seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin bestätigt in ihrem Beschwerdeschriftsatz vielmehr, dass die Stornierung des in Rede stehenden Antrags mit der lfd.-Nr. römisch 40 mit Datum vom 04.06.2013 erfolgt ist und mit den mit Datum vom 21.06.2013 neu unterzeichneten Antragsformular um Aufhebung dieser Stornierung ersucht wurde. Angaben, mit denen die Abweisung des Antrags "Sonderfall-Neubeginner"(lfd.-Nr. XXXX) moniert wird, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen, sondern wird mit dieser lediglich die Anerkennung der Aufhebung der Stornierung des Antrags mit der lfd.-Nr. XXXX begehrt.Angaben, mit denen die Abweisung des Antrags "Sonderfall-Neubeginner"(lfd.-Nr. römisch 40 ) moniert wird, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen, sondern wird mit dieser lediglich die Anerkennung der Aufhebung der Stornierung des Antrags mit der lfd.-Nr. römisch 40 begehrt. Rechtliche Beurteilung:
  10. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

  1. Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
  2. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
  3. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. [...]." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;

  1. b)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
  2. i)durch Übertragung,
  3. ii)aus der nationalen Reserve, iii)

Anhang IX,iii)

Anhang römisch neun, iv)

Artikel 47

Absatz 2, Artikel 59, Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 65 und Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe c erhalten haben. [...]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]. Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 43 Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1)Zahlungsansprüche dürfen nur an Betriebsinhaber innerhalb desselben Mitgliedstaats übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge. Im Fall der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche allerdings nur in dem Mitgliedstaat genutzt werden, in dem sie festgesetzt wurden. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass Zahlungsansprüche nur innerhalb ein und derselben Region übertragen oder genutzt werden dürfen.
(2)Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird. [...]." Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung

Titel III

der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1:Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung

Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009, S. 1: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:Für Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: [...] g) "Übertragung, Verkauf oder Verpachtung von Zahlungsansprüchen mit Flächen": unbeschadet des Artikels 27 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung der Verkauf oder die Verpachtung von dem Übertragenden gehörenden Zahlungsansprüchen mit dem Verkauf bzw. der Verpachtung für denselben Zeitraum einer entsprechenden Hektarzahl im Sinne von Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Werden alle besonderen Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers

Artikel 44der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 übertragen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen;Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Werden alle besonderen Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers

Artikel 44der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, übertragen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen; [...]" "Artikel 8 Anmeldung und Nutzung von Zahlungsansprüchen

(1)Die Zahlungsansprüche können nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber angemeldet werden, dem sie an dem Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags

Artikel 11der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission gehören.

(1)Die Zahlungsansprüche können nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber angemeldet werden, dem sie an dem Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags

Artikel 11der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, der Kommission gehören. Macht ein Betriebsinhaber jedoch von der Möglichkeit Gebrauch, seinen Sammelantrag

Artikel 14

der genannten Verordnung zu ändern, so kann er gleichfalls die Zahlungsansprüche anmelden, die ihm zum Zeitpunkt der Mitteilung der Änderungen an die zuständige Behörde gehören, sofern die betreffenden Zahlungsansprüche nicht von einem anderen Betriebsinhaber für dasselbe Jahr angemeldet werden. [...]." "Artikel 12 Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1)Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
(2)Der Übertragende teilt die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von diesem festzusetzenden Zeitraums mit. [...]" Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor: "Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...].
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens
  2. Juni festsetzen. [...]." Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(2)Zur Identifizierung der Zahlungsansprüche

Absatz 1 Buchstabe c ist in dem dem Betriebsinhaber

Artikel 19Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 zur Verfügung gestellten vordefinierten Formular die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7der vorliegenden Verordnung anzugeben.

(2)Zur Identifizierung der Zahlungsansprüche

Absatz 1 Buchstabe c ist in dem dem Betriebsinhaber

Artikel 19Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, zur Verfügung gestellten vordefinierten Formular die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7der vorliegenden Verordnung anzugeben. [...]" "Artikel 14 Änderungen des Sammelantrags

(1)Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind. Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind. Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen. [...]
(3)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig. Artikel 15 Zuweisung oder Erhöhung von Zahlungsansprüche
(1)Anträge auf die Zuweisung bzw. die Erhöhung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung sind zu einem von dem Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch am
  1. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung, der Einbeziehung der gekoppelten Stützung, der Anwendung der Artikel 46 bis 48 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Jahre der Anwendung des Artikels 41, 57 oder 68 Absatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können jedoch einen späteren Zeitpunkt festsetzen, spätestens aber den
  2. Juni.
(1)Anträge auf die Zuweisung bzw. die Erhöhung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung sind zu einem von dem Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch am
  1. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung, der Einbeziehung der gekoppelten Stützung, der Anwendung der Artikel 46 bis 48 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, oder der Jahre der Anwendung des Artikels 41, 57 oder 68 Absatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können jedoch einen späteren Zeitpunkt festsetzen, spätestens aber den
  2. Juni.
(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Zahlungsantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eingereicht werden kann." "Artikel 24 Verspätete Einreichung eines Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beträge, die in dem betreffenden Jahr für die dem Betriebsinhaber zuzuteilenden Zahlungsansprüche zu zahlen sind, im Fall der Einreichung eines Zuteilungsantrags bzw. Antrags auf Erhöhung der Ansprüche nach dem

Artikel 15der vorliegenden Verordnung oder Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 festgesetzten Termin um 3 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beträge, die in dem betreffenden Jahr für die dem Betriebsinhaber zuzuteilenden Zahlungsansprüche zu zahlen sind, im Fall der Einreichung eines Zuteilungsantrags bzw. Antrags auf Erhöhung der Ansprüche nach dem

Artikel 15der vorliegenden Verordnung oder Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, festgesetzten Termin um 3 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt. Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen und werden dem Betriebsinhaber keine Zahlungsansprüche zugeteilt. Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(3)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragstellerwieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt. [...]" Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. römisch zwei Nr. 492/2009: "Zuständigkeit § 2.
(1)Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.Paragraph 2,
(1)Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig. [...].
(3)Bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind einzureichen: 1. Der Sammelantrag

§ 3,1.

Der Sammelantrag

Paragraph 3,,

  1. der Antrag auf einheitliche Betriebsprämie, auf Flächenzahlung für Schalenfrüchte und auf Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger,
  2. Anzeigen von oder Anträge auf Übertragungen, [...]. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig. [...].

(5)Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der

Abs. 3 zuständigen Landwirtschaftskammer sowie im Fall der Beantragung der Mutterkuhprämie und der Milchkuhprämie bei der AMA maßgeblich.

(5)Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der

Absatz 3, zuständigen Landwirtschaftskammer sowie im Fall der Beantragung der Mutterkuhprämie und der Milchkuhprämie bei der AMA maßgeblich. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 491/2009: "Übertragung von Zahlungsansprüchen § 3.

(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.Paragraph 3,
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.
(2)Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
  1. Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,
  2. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder in Form eines Kaufs ohne Fläche erfolgt, und
  3. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren Unterschriften. [...]."
  4. Zu Spruchpunkt A):

den angeführten Rechtsgrundlagen können die Betriebsprämienregelung Betriebsinhaber in Anspruch nehmen, die Zahlungsansprüche besitzen, wobei Zahlungsansprüche einem Betriebsinhaber auch übertragen werden können (vgl. Art. 33 VO (EG) 73/2009).

den angeführten Rechtsgrundlagen können die Betriebsprämienregelung Betriebsinhaber in Anspruch nehmen, die Zahlungsansprüche besitzen, wobei Zahlungsansprüche einem Betriebsinhaber auch übertragen werden können vergleiche Artikel 33, VO (EG) 73 aus 2009,). Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind

§ 3Abs.

1 Direktzahlungs-Verordnung zwischen

  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen. Als Einreichstelle fungiert

§ 2Abs.

3 Z 3 INVEKOS-CC-V 2010 die für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständige Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene.Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind

Paragraph 3, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung zwischen

  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen. Als Einreichstelle fungiert

Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, INVEKOS-CC-V 2010 die für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständige Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene. Die Zuweisung neuer oder die Erhöhung bereits zugewiesener Zahlungsansprüche ist

Art. 24VO (EG) 1122/2009 in Österreich grundsätzlich nur bis zum 09.06.

des jeweiligen Antragsjahres möglich. Dies deshalb, da der Termin für die Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen in Österreich in § 3 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 mit dem

  1. Mai festgesetzt wurde. Die 25-tätgige Nachreichfrist endet somit am 09.
  2. des jeweiligen Antragsjahres.Die Zuweisung neuer oder die Erhöhung bereits zugewiesener Zahlungsansprüche ist

Artikel 24, VO (EG) 1122 aus 2009, in Österreich grundsätzlich nur bis zum 09.06.

des jeweiligen Antragsjahres möglich. Dies deshalb, da der Termin für die Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen in Österreich in Paragraph 3, Absatz eins, INVEKOS-CC-V 2010 mit dem

  1. Mai festgesetzt wurde. Die 25-tätgige Nachreichfrist endet somit am 09.
  2. des jeweiligen Antragsjahres. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass manches dafür spricht, in Zusammenhang mit der Übertragung von Zahlungsansprüchen das in § 3 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung angeführte Datum des
  3. Mai als Fallfrist zu sehen, die nicht verlängert werden kann, da im Fall einer Übertragung weder Zahlungsansprüche neu zugewiesen werden (wie etwa im Fall der Genehmigung eines Sonderfalles) noch bereits zugewiesene Zahlungsansprüche erhöht werden (wie - in der Vergangenheit - im Falle der Einbindung weiterer Beihilferegelungen in die Betriebsprämie). Allerdings spricht andererseits Art. 8 VO (EG) 1120/2009 dafür, dass auch Übertragungen wohl bis zum Ende der Nachreichfrist zum Mehrfachantrag-Flächen (09.06.) möglich sein müssen (vgl. BVwG vom 13.11.2015, W118 2115216-1).In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass manches dafür spricht, in Zusammenhang mit der Übertragung von Zahlungsansprüchen das in Paragraph 3, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung angeführte Datum des
  4. Mai als Fallfrist zu sehen, die nicht verlängert werden kann, da im Fall einer Übertragung weder Zahlungsansprüche neu zugewiesen werden (wie etwa im Fall der Genehmigung eines Sonderfalles) noch bereits zugewiesene Zahlungsansprüche erhöht werden (wie - in der Vergangenheit - im Falle der Einbindung weiterer Beihilferegelungen in die Betriebsprämie). Allerdings spricht andererseits Artikel 8, VO (EG) 1120 aus 2009, dafür, dass auch Übertragungen wohl bis zum Ende der Nachreichfrist zum Mehrfachantrag-Flächen (09.06.) möglich sein müssen vergleiche BVwG vom 13.11.2015, W118 2115216-1). Wie den obigen Ausführungen unter I. zu entnehmen ist, wurde im vorliegenden Fall zunächst zwar rechtzeitig ein Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen (mit Datum vom 26.04.2013) eingereicht, dieser jedoch mit Datum vom 03.06.2013 wieder storniert. Diese Stornierung wurde seitens der belangten Behörde anerkannt (vgl. dazu Art. 25 VO (EG) 1122/2009, wonach Beihilfeanträge jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden können; vgl. zudem § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7, wonach Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können). Mit dieser Stornierung wurden die beteiligten Bewirtschafter (darunter die Beschwerdeführerin) in die Situation versetzt, in der sie sich vor Einreichung des betreffenden Antrages befunden haben (vgl. Art 25 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009) und war daher ab diesem Zeitpunkt die Sachlage derart zu bewerten, als ob nie ein Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen gestellt worden ist.Wie den obigen Ausführungen unter römisch eins. zu entnehmen ist, wurde im vorliegenden Fall zunächst zwar rechtzeitig ein Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen (mit Datum vom 26.04.2013) eingereicht, dieser jedoch mit Datum vom 03.06.2013 wieder storniert. Diese Stornierung wurde seitens der belangten Behörde anerkannt vergleiche dazu Artikel 25, VO (EG) 1122 aus 2009,, wonach Beihilfeanträge jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden können; vergleiche zudem Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7,, wonach Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können). Mit dieser Stornierung wurden die beteiligten Bewirtschafter (darunter die Beschwerdeführerin) in die Situation versetzt, in der sie sich vor Einreichung des betreffenden Antrages befunden haben vergleiche Artikel 25, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009,) und war daher ab diesem Zeitpunkt die Sachlage derart zu bewerten, als ob nie ein Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen gestellt worden ist. Wenn mit dem am 21.06.2013 unterzeichneten Schriftsatz um Aufhebung der in Rede stehenden Stornierung ersucht wurde, so war dies somit als ein neuer Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zu werten. Da ein derartiger Antrag - mit Verweis auf die obigen Ausführungen - jedoch nur bis spätestens zum 09.
  5. (25 Tage nach dem
  6. Mai) eingereicht werden kann, erweist sich der im vorliegenden Fall (frühestens) mit Datum vom 21.06.2013 gestellte Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen somit jedenfalls als verspätet. Dass die Beschwerdeführerin über (andere) Zahlungsansprüche im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr verfügt hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Es konnte ihr mangels zur Verfügung gestandener Zahlungsansprüche somit keine Einheitliche Betriebsprämie 2013 gewährt werden und war der verfahrensgegenständliche Antrag daher abzuweisen. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass die Abweisung des Antrags "Sonderfall-Neubeginner" (lfd.-Nr. XXXX) seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde und daher auf diese nicht näher einzugehen war.Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass die Abweisung des Antrags "Sonderfall-Neubeginner" (lfd.-Nr. römisch 40 ) seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde und daher auf diese nicht näher einzugehen war.
  7. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang zudem insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN) und konnte auf bereits ergangene Judikatur zurückgegriffen werden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang zudem insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN) und konnte auf bereits ergangene Judikatur zurückgegriffen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W158.2115219.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.