Obsah (13)
Art. 133§ 8iArt. 130Art. 131§ 6§ 1§ 28§ 24Artikel 42Artikel 50Art. 73Art. 137§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2017 GeschäftszahlW158 2115675-1 SpruchW158 2115675-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROK
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Datum vom 24.04.2006 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2006 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2006 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX, XXXX und XXXX, für die durch die zuständige Almbewirtschafterin (XXXX) bzw. den Beschwerdeführer als Almbewirtschafter (XXXX, XXXX) ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2006 gestellt wurden.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2006 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , für die durch die zuständige Almbewirtschafterin (römisch 40 ) bzw. den Beschwerdeführer als Almbewirtschafter (römisch 40 , römisch 40 ) ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2006 gestellt wurden. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.12.2006, AZ II/7-EBP/06-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2006 eine EBP in Höhe von EUR 15.614,49 gewährt. Auf Basis von 100,47 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 100,90 ha (davon Almfläche: 72,40
- ha)wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal jene Fläche herangezogen werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 100,47 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3. Mit Datum vom 08.09.2009 und 10.09.2009 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2006 Flächenabweichungen festgestellt wurden.3. Mit Datum vom 08.09.2009 und 10.09.2009 fand auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2006 Flächenabweichungen festgestellt wurden. 4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 24.02.2010, AZ II/7-EBP/XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2006 abgewiesen und zugleich eine Rückzahlung in Höhe von EUR 15.614,49 vorgeschrieben. Auf Basis von (unverändert) 100,47 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 100,90 ha (davon Almfläche: 72,40
- ha)wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der erfolgten Vor-Ort-Kontrolle - nun eine ermittelte Flächen im Ausmaß von 75,03 ha (davon Almfläche: 46,53
- ha)zu Grunde gelegt. Aufgrund der festgestellten Flächenabweichung im Ausmaß von über 20 %, könne keine Beihilfe gewährt werden. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.02.2010 das Rechtsmittel der Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass ihn als Auftreiber kein Verschulden an der Überbeantragung treffe bzw. das im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Flächenausmaß nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. 6. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 14.07.2011, GZ BMLFUW-LE.XXXX, wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und das ermittelte Almfutterflächenausmaß sowie die verhängte Sanktion (Abweisung des Antrags) bestätigt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 7. Mit Datum vom 24.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers
§ 8i
MOG" ein, in der ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2006 keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin der Futterflächen der Alm mit der BStNr. XXXX hätten zweifeln lassen müssen.7. Mit Datum vom 24.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers
Paragraph 8 i, MOG" ein, in der ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2006 keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin der Futterflächen der Alm mit der BStNr. römisch 40 hätten zweifeln lassen müssen. Die Erklärung sei für das Antragsjahr 2006 zu berücksichtigen bzw. gelte diese, für den Fall, dass das Antragsjahr bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, gleichzeitig als Antrag auf Wiederaufnahme
§ 8iAbs.
2 MOG.Die Erklärung sei für das Antragsjahr 2006 zu berücksichtigen bzw. gelte diese, für den Fall, dass das Antragsjahr bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, gleichzeitig als Antrag auf Wiederaufnahme
Paragraph 8 i, Absatz 2, MOG. 8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.11.2014, AZ II/7-EBP/06-XXXX, wurde dem Wiederaufnahmeantrag stattgegeben und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2006 zugleich eine EBP in Höhe von EUR 11.660,75 gewährt. Die AMA legte der Beihilfenberechnung dieselben Kennzahlen (Anzahl/Wert Zahlungsansprüche; beantragte und ermittelte Fläche) zu Grunde wie in ihrem Bescheid vom 24.02.2010 (der vom BMLFUW mit Bescheid vom 14.07.2011 bestätigt wurde), sah von der Verhängung einer Sanktion (Abweisung des Antrags) nun jedoch ab. Begründend führte die AMA aus, dass für den Beschwerdeführer keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin der Almfutterflächen mit der BStNr. XXXX zweifeln lassen hätten können. Da den Beschwerdeführer demnach keine Schuld an der Überbeantragung der angeführten Almflächen getroffen habe, sei dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben und eine Richtigstellung ohne Sanktion vorzunehmen gewesen.8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.11.2014, AZ II/7-EBP/06-XXXX, wurde dem Wiederaufnahmeantrag stattgegeben und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2006 zugleich eine EBP in Höhe von EUR 11.660,75 gewährt. Die AMA legte der Beihilfenberechnung dieselben Kennzahlen (Anzahl/Wert Zahlungsansprüche; beantragte und ermittelte Fläche) zu Grunde wie in ihrem Bescheid vom 24.02.2010 (der vom BMLFUW mit Bescheid vom 14.07.2011 bestätigt wurde), sah von der Verhängung einer Sanktion (Abweisung des Antrags) nun jedoch ab. Begründend führte die AMA aus, dass für den Beschwerdeführer keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin der Almfutterflächen mit der BStNr. römisch 40 zweifeln lassen hätten können. Da den Beschwerdeführer demnach keine Schuld an der Überbeantragung der angeführten Almflächen getroffen habe, sei dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben und eine Richtigstellung ohne Sanktion vorzunehmen gewesen. 9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.12.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 23.12.2014, Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass sich in den Jahren 2005 bis 2008 die Anzahl der aufgetriebenen GVE nur geringfügig geändert habe und folglich die Zahlungsansprüche pro Antragsjahr relativ unverändert bleiben müssten. Dies sei jedoch nicht der Fall. Weiters seien für die Sanktionsbeträge aus nunmehriger Sicht zu Unrecht Zinsen in Höhe von EUR 4.248,19 angerechnet und einbehalten worden. Der Beschwerdeführer stelle den Antrag, die ihm zu Unrecht vorgeschriebenen Zinsen zurückzuzahlen und die ihm in der Zeit der zu Unrecht erfolgten Nichtauszahlung entgangenen Zinsen zu berechnen und auszuzahlen. 10. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 12.10.2015 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2006 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2006 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 28,50 ha. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2006 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX, XXXX und XXXX, für die durch die zuständige Almbewirtschafterin (XXXX) bzw. dem Beschwerdeführer als Almbewirtschafter (XXXX, XXXX) ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2006 gestellt wurden.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2006 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , für die durch die zuständige Almbewirtschafterin (römisch 40 ) bzw. dem Beschwerdeführer als Almbewirtschafter (römisch 40 , römisch 40 ) ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2006 gestellt wurden. Für die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX war dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2006 (insgesamt) ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 11,80 ha anzurechnen.Für die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 und römisch 40 war dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2006 (insgesamt) ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 11,80 ha anzurechnen. Für die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX war dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2006 ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 34,73 ha anzurechnen.Für die Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 war dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2006 ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 34,73 ha anzurechnen. Der Beschwerdeführer beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2006 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 100,90 ha (Heimfläche: 28,50 ha; anteilige Almfläche: 72,40
- ha)und verfügte im Antragsjahr 2006 über 100,47 flächenbezogene Zahlungsansprüche. 2. Beweiswürdigung: Der Mehrfachantrag-Flächen 2006 des Beschwerdeführers liegt dem Verwaltungsakt bei. Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht auf dessen eigenen Angaben (vgl. Mehrfachantrag-Flächen 2006). Dieses Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde bereits den Bescheiden der AMA vom 29.12.2006 und 24.02.2010 sowie dem Bescheid des BMLFUW vom 14.07.2011 zu Grunde gelegt und weder im Rahmen von Rechtsmitteln gegen diese Bescheide noch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seitens des Beschwerdeführers beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre.Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht auf dessen eigenen Angaben vergleiche Mehrfachantrag-Flächen 2006). Dieses Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde bereits den Bescheiden der AMA vom 29.12.2006 und 24.02.2010 sowie dem Bescheid des BMLFUW vom 14.07.2011 zu Grunde gelegt und weder im Rahmen von Rechtsmitteln gegen diese Bescheide noch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seitens des Beschwerdeführers beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre. Auch die (angerechneten) Futterflächenausmaße der Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in dessen Funktion als Almbewirtschafter. Auch diese Flächenausmaße wurden bereits den Bescheiden der AMA vom 29.12.2006 und 24.02.2010 und dem zitierten Bescheid des BMLFUW vom 14.07.2011 zu Grunde gelegt und weder im Rahmen von Rechtsmitteln gegen diese Bescheide noch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seitens des Beschwerdeführers beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre.Auch die (angerechneten) Futterflächenausmaße der Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 und römisch 40 gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in dessen Funktion als Almbewirtschafter. Auch diese Flächenausmaße wurden bereits den Bescheiden der AMA vom 29.12.2006 und 24.02.2010 und dem zitierten Bescheid des BMLFUW vom 14.07.2011 zu Grunde gelegt und weder im Rahmen von Rechtsmitteln gegen diese Bescheide noch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seitens des Beschwerdeführers beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre. Das (angerechnete) Futterflächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX beruht zum einen auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Kontrollbericht zur VOK im September 2009). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden bereits im Bescheid des BMLFUW vom 14.07.2011 bestätigt und werden seitens des Beschwerdeführers im vorliegenden Rechtsmittel auch nicht bestritten. An der Richtigkeit der Kontrollergebnisse sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - vor allem unter Berücksichtigung der fundierten Ausführungen des BMLFUW - keine Zweifel zu hegen. Die behördlichen Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Almfutterflächenausmaß für das Antragsjahr 2006 sind somit nicht zu beanstanden.Das (angerechnete) Futterflächenausmaß der Alm mit der BStNr. römisch 40 beruht zum einen auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vergleiche Kontrollbericht zur VOK im September 2009). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden bereits im Bescheid des BMLFUW vom 14.07.2011 bestätigt und werden seitens des Beschwerdeführers im vorliegenden Rechtsmittel auch nicht bestritten. An der Richtigkeit der Kontrollergebnisse sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - vor allem unter Berücksichtigung der fundierten Ausführungen des BMLFUW - keine Zweifel zu hegen. Die behördlichen Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Almfutterflächenausmaß für das Antragsjahr 2006 sind somit nicht zu beanstanden. Zum anderen gründet das (angerechnete) Futterflächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX auf der Anzahl der vom Beschwerdeführer (24,90) bzw. der Anzahl der insgesamt im Antragsjahr 2006 auf die Alm mit der BStNr. XXXX aufgetriebenen RGVE (113,00). Diese Kennzahlen wurden bereits den Bescheiden der AMA vom 29.12.2006 und 24.02.2010 sowie dem Bescheid des BMLFUW vom 14.07.2011 zu Grunde gelegt und seitens des Beschwerdeführers weder im Rahmen eines Rechtsmittel gegen diese Bescheide noch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde beanstandet (zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, die Anzahl der aufgetriebenen RGVE habe sich in den Jahren 2005 bis 2008 nicht wesentlich geändert, vgl. Punkt 3.3.2. in der rechtlichen Beurteilung).Zum anderen gründet das (angerechnete) Futterflächenausmaß der Alm mit der BStNr. römisch 40 auf der Anzahl der vom Beschwerdeführer (24,90) bzw. der Anzahl der insgesamt im Antragsjahr 2006 auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 aufgetriebenen RGVE (113,00). Diese Kennzahlen wurden bereits den Bescheiden der AMA vom 29.12.2006 und 24.02.2010 sowie dem Bescheid des BMLFUW vom 14.07.2011 zu Grunde gelegt und seitens des Beschwerdeführers weder im Rahmen eines Rechtsmittel gegen diese Bescheide noch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde beanstandet (zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, die Anzahl der aufgetriebenen RGVE habe sich in den Jahren 2005 bis 2008 nicht wesentlich geändert, vergleiche Punkt 3.3.2. in der rechtlichen Beurteilung). Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2006 ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 100,90 ha (Heimfläche: 28,50 ha; anteilige Almfläche: 72,40
- ha)beantragt und über 100,47 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2006 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Folglich können diese Kennzahlen dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1
AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30. 3. 2010, 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom
- 2010, 389, entgegenstehen. 3.
- Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom
- September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003:Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates vom
- September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003: "Artikel 36 Zahlungen
(1)Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt. [...]." "Artikel 44 Nutzung der Zahlungsansprüche
(1)Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2)Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
(3)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [...]." Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1, im Folgenden VO (EG) 795/2004:Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 1, im Folgenden VO (EG) 795/2004: "Artikel 8 Nicht genutzte Zahlungsansprüche 1. Unbeschadet Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EG)Nr. 1782/2003 fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr, in dem der Zeitraum
Artikel 42Absatz 8 Unterabsatz 2 oder Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
1782/2003 endet, an die nationale Reserve zurück.1. Unbeschadet Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EG)Nr. 1782 aus 2003, fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr, in dem der Zeitraum
Artikel 42Absatz 8 Unterabsatz 2 oder Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
1782 aus 2003, endet, an die nationale Reserve zurück. "Nicht genutzt" bedeutet für die Anwendung dieses Artikels, dass während des Zeitraums
Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 beziehen, gelten als genutzt. [...]""Nicht genutzt" bedeutet für die Anwendung dieses Artikels, dass während des Zeitraums
Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, beziehen, gelten als genutzt. [...]" Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom
- April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom
- April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004: "Artikel 2 Definitionen Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: [...]
(22)"ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]" "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...].
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. [...]. Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere (
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers; (
- b)die betreffenden Beihilferegelungen; (
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen; (
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; (
- e)gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha
Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha
Anhang römisch 24 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004,; (f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat. [...]." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel IV
Kapitel 6, 9 bzw.
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel IV
Kapitel 6, 9 bzw.
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]. Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel IV
Kapitel 6, 9 bzw.
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der
Artikel 50
Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, über der
Artikel 50
Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. [...].
(2a)Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen. [...]." "Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [...]." "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren. [...]." § 8i Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007, BGBI. I Nr. 55/2007, idF BGBI.Paragraph 8 i, Absatz eins, Marktordnungsgesetz 2007, BGBI. römisch eins Nr. 55 aus 2007,, in der Fassung BGBI. I Nr. 47/2014, lautet:römisch eins Nr. 47 aus 2014,, lautet: "Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen § 8i
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.
Art. 73Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 [...] finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."Paragraph 8 i,
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.
Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
1122 aus 2009, [...] finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können." 3.
- Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 3.3.
- Wie den Feststellungen unter II.
- zu entnehmen ist, errechnet sich im Falle des Beschwerdeführers die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2006 auf Grundlage von 100,47 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und eines beihilfefähigen Gesamtfutterflächenausmaßes von 75,03 ha (Heimfläche: 28,50 ha; anteilige Almfläche: 46,53 ha), wobei sich dieses auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers (Heimfläche, Almen XXXX, XXXX) bzw. die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle der belangten Behörde (Alm XXXX) stützt. Das für das Antragsjahr 2006 behördlich festgestellte (Almfutter-)Flächenausmaß ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Insbesondere gilt es darauf hinzuweisen, dass das festgestellte Flächenausmaß bereits im Bescheid des BMLFUW vom 14.07.2011 bestätigt wurde und der Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsmittel keine Angaben, die sich gegen das behördlich festgestellte Flächenausmaß wenden, getätigt hat (vgl. II.2.).3.3.
- Wie den Feststellungen unter römisch zwei.
- zu entnehmen ist, errechnet sich im Falle des Beschwerdeführers die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2006 auf Grundlage von 100,47 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und eines beihilfefähigen Gesamtfutterflächenausmaßes von 75,03 ha (Heimfläche: 28,50 ha; anteilige Almfläche: 46,53 ha), wobei sich dieses auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers (Heimfläche, Almen römisch 40 , römisch 40 ) bzw. die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle der belangten Behörde (Alm römisch 40 ) stützt. Das für das Antragsjahr 2006 behördlich festgestellte (Almfutter-)Flächenausmaß ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Insbesondere gilt es darauf hinzuweisen, dass das festgestellte Flächenausmaß bereits im Bescheid des BMLFUW vom 14.07.2011 bestätigt wurde und der Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsmittel keine Angaben, die sich gegen das behördlich festgestellte Flächenausmaß wenden, getätigt hat vergleiche römisch zwei.2.). 3.3.
- Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) 795/2004 und ist soweit nicht zu beanstanden.3.3.
- Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Artikel 8, Absatz eins, der VO (EG) 795 aus 2004, und ist soweit nicht zu beanstanden. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ausführt, dass sich die Anzahl der in den Jahren 2005 bis 2008 auf die Alm mit der BStNr. XXXX aufgetriebenen RGVE lediglich geringfügig geändert habe, gilt es ihm hierbei zunächst beizupflichten. So kann dem gegenständlichen Verwaltungsakt sowie den Verwaltungsakten, die Beschwerden zu den Bescheiden EBP 2005, EBP 2007 und EBP 2008 betreffend, über die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht vom heutigen Tage zu den Zlen. W158 2108447-1, W158 2112120-1 und W158 2112124-1 ebenfalls abgesprochen wird, entnommen werden, dass sich die seitens des Beschwerdeführers Anzahl aufgetriebener RGVE in den angeführten Antragsjahren (AJ) nur in geringen Ausmaß geändert hat (AJ 2005: 20,30; AJ 2006: 24,90; AJ 2007: 20,60; AJ 2008:Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ausführt, dass sich die Anzahl der in den Jahren 2005 bis 2008 auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 aufgetriebenen RGVE lediglich geringfügig geändert habe, gilt es ihm hierbei zunächst beizupflichten. So kann dem gegenständlichen Verwaltungsakt sowie den Verwaltungsakten, die Beschwerden zu den Bescheiden EBP 2005, EBP 2007 und EBP 2008 betreffend, über die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht vom heutigen Tage zu den Zlen. W158 2108447-1, W158 2112120-1 und W158 2112124-1 ebenfalls abgesprochen wird, entnommen werden, dass sich die seitens des Beschwerdeführers Anzahl aufgetriebener RGVE in den angeführten Antragsjahren (AJ) nur in geringen Ausmaß geändert hat (AJ 2005: 20,30; AJ 2006: 24,90; AJ 2007: 20,60; AJ 2008: 25,80). Eine Fehlbeurteilung der belangten Behörde im Hinblick auf die im Antragsjahr 2006 als genutzt gewertete Anzahl an Zahlungsansprüchen kann der Beschwerdeführer damit jedoch nicht aufzeigen. So setzte die belangte Behörde aufgrund einer festgestellten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 75,03 ha zu Recht eine Anzahl von 75,03 Zahlungsansprüchen als ausbezahlt bzw. - unter Berücksichtigung der zur Verfügung gestandenen Zahlungsanspruchs-Anzahl (100,47) - eine Anzahl von 25,00 Zahlungsansprüchen als nicht genutzt fest. Dass in den Antragsjahren 2005, 2007 und 2008 jeweils eine andere Anzahl von Zahlungsansprüchen als nicht genutzt bewertet wurde, ändert an dieser Beurteilung nichts. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass dieser Umstand darauf beruht, dass dem Beschwerdeführer in diesen Antragsjahren andere (unterschiedliche) Ausmaße einer ihm zustehenden anteiligen Futterfläche für die Alm mit der BStNr. XXXX angerechnet wurden. Dieser Umstand wiederum gründete sich darauf, dass sich die Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE - wenn auch nur geringfügig - jährlich geändert hat und auch die Gesamtanzahl der in den angeführten Antragsjahren aufgetriebenen RGVE (AJ 2005: 84,30; AJ 2006: 113,00; AJ 2007:25,80). Eine Fehlbeurteilung der belangten Behörde im Hinblick auf die im Antragsjahr 2006 als genutzt gewertete Anzahl an Zahlungsansprüchen kann der Beschwerdeführer damit jedoch nicht aufzeigen. So setzte die belangte Behörde aufgrund einer festgestellten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 75,03 ha zu Recht eine Anzahl von 75,03 Zahlungsansprüchen als ausbezahlt bzw. - unter Berücksichtigung der zur Verfügung gestandenen Zahlungsanspruchs-Anzahl (100,47) - eine Anzahl von 25,00 Zahlungsansprüchen als nicht genutzt fest. Dass in den Antragsjahren 2005, 2007 und 2008 jeweils eine andere Anzahl von Zahlungsansprüchen als nicht genutzt bewertet wurde, ändert an dieser Beurteilung nichts. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass dieser Umstand darauf beruht, dass dem Beschwerdeführer in diesen Antragsjahren andere (unterschiedliche) Ausmaße einer ihm zustehenden anteiligen Futterfläche für die Alm mit der BStNr. römisch 40 angerechnet wurden. Dieser Umstand wiederum gründete sich darauf, dass sich die Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE - wenn auch nur geringfügig - jährlich geändert hat und auch die Gesamtanzahl der in den angeführten Antragsjahren aufgetriebenen RGVE (AJ 2005: 84,30; AJ 2006: 113,00; AJ 2007: 117,84; AJ 2008: 122,54) sowie auch die für die jeweiligen Antragsjahre festgestellten Gesamt-Almfutterflächenausmaße (AJ 2005: 165,49; AJ 2006: 157,61; AJ 2007: 150,10; AJ 2008: 142,95) Änderungen unterworfen gewesen sind. 3.3.
- Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2006 ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 100,90 ha beantragt hat, letztlich jedoch ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 75,03 ha ermittelt wurde, liegt eine Differenzfläche von über 20 % vor. Im Falle einer Flächenabweichung derartigen Ausmaßes ordnet Art. 51 der VO (EG) 796/2004 die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) an und normiert, dass keine Beihilfe zu gewähren ist.3.3.
- Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2006 ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 100,90 ha beantragt hat, letztlich jedoch ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 75,03 ha ermittelt wurde, liegt eine Differenzfläche von über 20 % vor. Im Falle einer Flächenabweichung derartigen Ausmaßes ordnet Artikel 51, der VO (EG) 796 aus 2004, die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) an und normiert, dass keine Beihilfe zu gewähren ist. Von der Verhängung einer derartigen Sanktion wurde im angefochtenen Bescheid jedoch bereits seitens der AMA - mit Verweis auf § 8i MOG - aufgrund mangelnden Verschuldens des Beschwerdeführers (als Auftreiber) an der Überbeantragung abgesehen.Von der Verhängung einer derartigen Sanktion wurde im angefochtenen Bescheid jedoch bereits seitens der AMA - mit Verweis auf Paragraph 8 i, MOG - aufgrund mangelnden Verschuldens des Beschwerdeführers (als Auftreiber) an der Überbeantragung abgesehen. 3.3.
- Zum Antrag des Beschwerdeführers, man möge ihm zu Unrecht vorgeschriebene Zinsen rückerstatten und für die Zeit der zu Unrecht erfolgten Nichtauszahlung ihm entgangene Zinsen zusprechen, gilt es auszuführen, dass zur Klärung derartiger Fragen keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht. So wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts bereits mehrfach eine Zuständigkeit zur Durchsetzung der sich aus Bescheiden über die Gewährung von Einheitlichen Betriebsprämien ergebenden Ansprüche verneint (vgl. u. a. die hg. Entscheidungen vom 04.04.2016, W118 2120142-1 und vom 27.10.2015, W113 2108748-1). Zur Klärung dieser - zivilrechtlichen - Frage stehen andere Verfahren (vor den ordentlichen Gerichten) offen, allenfalls ein Verfahren
Art. 137B-VG (vgl. dazu insbesondere Vf
GH 01.12.1995, VfSlg. 14372, wonach der Umstand, dass über den Bestand des Anspruchs durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, die Zuständigkeit des Verfassungsgerichthofes für Klagen auf tatsächliche Leistung des zuerkannten Anspruchs nach dem Konzept des Art. 137 B-VG nicht ausschließt).3.3.4. Zum Antrag des Beschwerdeführers, man möge ihm zu Unrecht vorgeschriebene Zinsen rückerstatten und für die Zeit der zu Unrecht erfolgten Nichtauszahlung ihm entgangene Zinsen zusprechen, gilt es auszuführen, dass zur Klärung derartiger Fragen keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht. So wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts bereits mehrfach eine Zuständigkeit zur Durchsetzung der sich aus Bescheiden über die Gewährung von Einheitlichen Betriebsprämien ergebenden Ansprüche verneint vergleiche u. a. die hg. Entscheidungen vom 04.04.2016, W118 2120142-1 und vom 27.10.2015, W113 2108748-1). Zur Klärung dieser - zivilrechtlichen - Frage stehen andere Verfahren (vor den ordentlichen Gerichten) offen, allenfalls ein Verfahren
Artikel 137, B-VG vergleiche dazu insbesondere Vf
GH 01.12.1995, VfSlg. 14372, wonach der Umstand, dass über den Bestand des Anspruchs durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, die Zuständigkeit des Verfassungsgerichthofes für Klagen auf tatsächliche Leistung des zuerkannten Anspruchs nach dem Konzept des Artikel 137, B-VG nicht ausschließt). 3.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).3.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). 3.
- Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W158.2115675.1.00