4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
II.römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Sierra Leone (?), gegen Spruchpunkt II. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Sierra Leone (?), gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A)
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang (zu I. und II.):römisch eins. Verfahrensgang (zu römisch eins. und römisch zwei.): Der Beschwerdeführer gelangte (spätestens) am 22.04.2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Asylantrag, wobei er als Herkunftsstaat Sierra Leone angab. Nach Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz am 18.07.2002 erließ dieses am 24.02.2003, Zl. XXXX einen Bescheid, mit dem unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 22.04.2002 gem. § 6 Z 3 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde und unter Spruchteil II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone "bzw. in den vermuteten Herkunftsstaat Nigeria" gem. § 8 AsylG für zulässig erklärt wurde. Der Beschwerdeführer gab als Fluchtgrund an, dass er als Rebell in Sierra Leone gegen die Regierung gekämpft habe und die Rebellen ihn hätten töten wollen, nachdem er nicht mehr kämpfen habe wollen. Das Bundesasylamt hatte eine Sprachanalyse eingeholt, wonach der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit Sicherheit nicht Sierra Leone, sondern wahrscheinlich Ghana und Nigeria sei, bzw. sogar sicher Nigeria sei. In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere ausgeführt, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, da dieser nicht aus Sierra Leone stamme und der Asylantrag daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen gewesen sei. Da sich auch seine Rückkehrbefürchtungen nicht als glaubhaft erwiesen hätten und auch keine stichhaltige Gründe bestünden, dass der Antragsteller bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, wurde diese als zulässig bezeichnet, da es plausibel und wahrscheinlich sei, dass der Antragsteller aus Nigeria stamme und diesbezüglich selbst kein konkretes Vorbringen erstattet habe. Es wurde festgestellt, dass unter Berücksichtigung der allgemeine Lage in Nigeria dort eine unmenschliche Behandlung, Strafe oder gar Todesstrafe nicht zu erwarten sei.Der Beschwerdeführer gelangte (spätestens) am 22.04.2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Asylantrag, wobei er als Herkunftsstaat Sierra Leone angab. Nach Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz am 18.07.2002 erließ dieses am 24.02.2003, Zl. römisch 40 einen Bescheid, mit dem unter Spruchteil römisch eins. der Asylantrag vom 22.04.2002 gem. Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde und unter Spruchteil römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone "bzw. in den vermuteten Herkunftsstaat Nigeria" gem. Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt wurde. Der Beschwerdeführer gab als Fluchtgrund an, dass er als Rebell in Sierra Leone gegen die Regierung gekämpft habe und die Rebellen ihn hätten töten wollen, nachdem er nicht mehr kämpfen habe wollen. Das Bundesasylamt hatte eine Sprachanalyse eingeholt, wonach der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit Sicherheit nicht Sierra Leone, sondern wahrscheinlich Ghana und Nigeria sei, bzw. sogar sicher Nigeria sei. In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere ausgeführt, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, da dieser nicht aus Sierra Leone stamme und der Asylantrag daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen gewesen sei. Da sich auch seine Rückkehrbefürchtungen nicht als glaubhaft erwiesen hätten und auch keine stichhaltige Gründe bestünden, dass der Antragsteller bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, wurde diese als zulässig bezeichnet, da es plausibel und wahrscheinlich sei, dass der Antragsteller aus Nigeria stamme und diesbezüglich selbst kein konkretes Vorbringen erstattet habe. Es wurde festgestellt, dass unter Berücksichtigung der allgemeine Lage in Nigeria dort eine unmenschliche Behandlung, Strafe oder gar Todesstrafe nicht zu erwarten sei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz vom 23.08.2004, Zl. XXXX wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. Mit Bescheid der XXXX vom 13.10.2004, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer (aus dem österreichischen Bundesgebiet) ausgewiesen und aufgefordert, sofort nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides das Bundesgebiet zu verlassen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz vom 23.08.2004, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. Mit Bescheid der römisch 40 vom 13.10.2004, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (aus dem österreichischen Bundesgebiet) ausgewiesen und aufgefordert, sofort nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides das Bundesgebiet zu verlassen. In der Folge wurde mehrfach die Schubhaft gegen den Beschwerdeführer verhängt, der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht angetroffen werden. Mit Bescheid der XXXX vom 31.08.2015, XXXX wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.Mit Bescheid der römisch 40 vom 31.08.2015, römisch 40 wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Der dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das XXXX vom 09.11.2005, Zl. XXXXkeine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das römisch 40 vom 09.11.2005, Zl. XXXXkeine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Beschwerdeführer war mehrfach wegen Drogendelikte in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Der Beschwerdeführer nahm auch an einem Telefoninterview mit einer Botschaftsangestellten der Botschaft von Sierra Leone zur Feststellung der Staatsangehörigkeit teil, welches zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer definitiv nicht Staatsbürger von Sierra Leone sei, der Beschwerdeführer blieb jedoch bei seinem Vorbringen, sierra-leonischer Staatsangehörige zu sein (siehe Niederschrift mit der XXXX, Fremdenpolizei vom 15.07.2007).Der Beschwerdeführer war mehrfach wegen Drogendelikte in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Der Beschwerdeführer nahm auch an einem Telefoninterview mit einer Botschaftsangestellten der Botschaft von Sierra Leone zur Feststellung der Staatsangehörigkeit teil, welches zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer definitiv nicht Staatsbürger von Sierra Leone sei, der Beschwerdeführer blieb jedoch bei seinem Vorbringen, sierra-leonischer Staatsangehörige zu sein (siehe Niederschrift mit der römisch 40 , Fremdenpolizei vom 15.07.2007). Mit Bescheid der XXXX vom 05.07.2011, XXXX wurde das unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot auf eine Dauer von zehn Jahren abgeändert. Die Befristung des Aufenthaltsverbotes ist somit am 05.09.2015 abgelaufen.Mit Bescheid der römisch 40 vom 05.07.2011, römisch 40 wurde das unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot auf eine Dauer von zehn Jahren abgeändert. Die Befristung des Aufenthaltsverbotes ist somit am 05.09.2015 abgelaufen. Am 17.09.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung auf einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gem. § 55 Abs. 1 AsylG aus den Gründen des Art. 8 EMRK. Dazu brachte er vor, dass er Vater eines zweijährigen Mädchens (XXXX) sei; mangels amtlichen Lichtbildausweises sei ihm jedoch nicht möglich, einen Eintrag in das Geburtenbuch vornehmen zu lassen, weswegen ihm auch kein Vaterschaftsanerkenntnis ausgestellt werden könne. Dessen ungeachtet sei die Vaterschaft mittlerweile gerichtlich festgestellt worden. Weiters wurde vorgebracht, dass die Tochter wohl deutsche Staatsangehörige sei, aber legal in Österreich mit ihrer Mutter aufhältig sei und dass der Antragsteller mit seiner Tochter einen familiären Kontakt pflege. Außerdem übe er Freiwilligenarbeit bei der "XXXX" seit März 2014 aus, wozu er eine Arbeitsvereinbarung vorlegte. Weiters habe er bereits am 14.03.2013 ein A2-Sprachdiplom des XXXX erworben und arbeite er weiters im "XXXX" mit.Am 17.09.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung auf einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG aus den Gründen des Artikel 8, EMRK. Dazu brachte er vor, dass er Vater eines zweijährigen Mädchens (römisch 40 ) sei; mangels amtlichen Lichtbildausweises sei ihm jedoch nicht möglich, einen Eintrag in das Geburtenbuch vornehmen zu lassen, weswegen ihm auch kein Vaterschaftsanerkenntnis ausgestellt werden könne. Dessen ungeachtet sei die Vaterschaft mittlerweile gerichtlich festgestellt worden. Weiters wurde vorgebracht, dass die Tochter wohl deutsche Staatsangehörige sei, aber legal in Österreich mit ihrer Mutter aufhältig sei und dass der Antragsteller mit seiner Tochter einen familiären Kontakt pflege. Außerdem übe er Freiwilligenarbeit bei der "XXXX" seit März 2014 aus, wozu er eine Arbeitsvereinbarung vorlegte. Weiters habe er bereits am 14.03.2013 ein A2-Sprachdiplom des römisch 40 erworben und arbeite er weiters im "XXXX" mit. Da keine Entscheidung über diesen Antrag ergangen ist, reichte der Antragsteller, vertreten durch den XXXX mit Datum 01.07.2016 eine Säumnisbeschwerde ein. Mit Datum 04.07.2016 erging ein mit "Verständigung von Ergebnis der Beweisaufnahme" tituliertes Schreiben, in dem der Verfahrensgang dargestellt wurde und der Antragsteller aufgefordert wurde, ein gültiges Reisedokument oder eine Geburtsurkunde vorzulegen und weitere schriftliche Nachweise zu erbringen.Da keine Entscheidung über diesen Antrag ergangen ist, reichte der Antragsteller, vertreten durch den römisch 40 mit Datum 01.07.2016 eine Säumnisbeschwerde ein. Mit Datum 04.07.2016 erging ein mit "Verständigung von Ergebnis der Beweisaufnahme" tituliertes Schreiben, in dem der Verfahrensgang dargestellt wurde und der Antragsteller aufgefordert wurde, ein gültiges Reisedokument oder eine Geburtsurkunde vorzulegen und weitere schriftliche Nachweise zu erbringen. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 19.07.2016 wurde nochmals auf das bestehende Familienleben mit seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Tochter sowie die Freiwilligenarbeit hingewiesen und weiters vorgebracht, dass mangels Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführer über keine Zugang zum Arbeitsmarkt verfüge und er deswegen beispielsweise auch keinen Unterhalt zahlen könne. Er verfüge über keinen Reisepass oder ein anderes Identitätsdokument und sei auch nicht in der Lage, ein solches zu beschaffen, daher wurde beantragt, die Heilung des Mangels bezüglich des Erfordernisses des Reisepasses zuzulassen. Außerdem sei der Beschwerdeführer krankenversichert und verfüge über eine E-Card. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.10.2016, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag vom 19.07.2016 auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung gem. § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 dieser Verordnung abgewiesen, unter Spruchteil II. der Antrag vom 17.09.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und als Spruchpunkt III. eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Sierra Leone zulässig sei und die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.10.2016, Zahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag vom 19.07.2016 auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 dieser Verordnung abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. der Antrag vom 17.09.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und als Spruchpunkt römisch drei. eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Sierra Leone zulässig sei und die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der Verurteilungen des Beschwerdeführers dargelegt und sämtliche Beweismittel aufgelistet. Weiters wurde festgestellt, dass von einem in Österreich bestehenden Familienlebens nicht auszugehen sei und keine Schutzwürdigkeit des Privatlebens gegeben sei und auch von keiner Integration gesprochen werden könne und in der Folge Feststellungen zu Sierra Leone getroffen. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer wohl seit 2002 im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, jedoch bereits seit März 2003 unrechtmäßig und habe er niemals ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens besessen. Weiters wurde ausgeführt, dass der Antragsteller weder Personaldokumente vorgelegt noch an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt habe und nicht nachgewiesen habe, dass ihm die Beschaffung eines solchen unmöglich gewesen wäre. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und weder ein Original noch eine Kopie seines gültigen Reisepasses seines Herkunftsstaates noch eine beglaubigte Geburtsurkunde vorgelegt habe. Zu Spruchteil III. schließlich wurde darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller seit 12.03.2003 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und ihm bei einer Abschiebung keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung drohe. Es seien daher die Voraussetzungen für die Abschiebung nach Sierra Leone gegeben und würden auch keine Gründe dafür bestehen, die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen zu verlängern. Dieser Bescheid wurde wohl mit XXXX datiert, aber bereits am XXXX zugestellt (wie vom Beschwerdeführervertreter bestätigt wurde), sodass es sich bei diesem Datum offenbar um einen Schreibfehler handelt und offenbar derXXXX gemeint ist.In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der Verurteilungen des Beschwerdeführers dargelegt und sämtliche Beweismittel aufgelistet. Weiters wurde festgestellt, dass von einem in Österreich bestehenden Familienlebens nicht auszugehen sei und keine Schutzwürdigkeit des Privatlebens gegeben sei und auch von keiner Integration gesprochen werden könne und in der Folge Feststellungen zu Sierra Leone getroffen. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer wohl seit 2002 im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, jedoch bereits seit März 2003 unrechtmäßig und habe er niemals ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens besessen. Weiters wurde ausgeführt, dass der Antragsteller weder Personaldokumente vorgelegt noch an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt habe und nicht nachgewiesen habe, dass ihm die Beschaffung eines solchen unmöglich gewesen wäre. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und weder ein Original noch eine Kopie seines gültigen Reisepasses seines Herkunftsstaates noch eine beglaubigte Geburtsurkunde vorgelegt habe. Zu Spruchteil römisch drei. schließlich wurde darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller seit 12.03.2003 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und ihm bei einer Abschiebung keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung drohe. Es seien daher die Voraussetzungen für die Abschiebung nach Sierra Leone gegeben und würden auch keine Gründe dafür bestehen, die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen zu verlängern. Dieser Bescheid wurde wohl mit römisch 40 datiert, aber bereits am römisch 40 zugestellt (wie vom Beschwerdeführervertreter bestätigt wurde), sodass es sich bei diesem Datum offenbar um einen Schreibfehler handelt und offenbar derXXXX gemeint ist. Der Antragsteller erhob durch seine ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde "in vollem Umfang". Zunächst wurde (kurz) der bisherige Verfahrensgang wiederholt und darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller bereits seit April 2002 in Österreich befinde und eine fünfjährige Tochter habe, mit der er regelmäßigen Kontakt pflege, wobei sowohl der Antragsteller als auch seine Tochter ein Recht auf Fortführung dieser (Familien)-Beziehung habe und der Antragsteller überdies Freiwilligenarbeit leiste und über ein A2-Deutschzertifikat verfüge. Bei Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt könnte er auch seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Tochter nachkommen. Er sei als Flüchtling ohne Dokumente nach Österreich eingereist und sei es ihm nicht möglich, einen Reisepass oder ein anderes Identitätsdokument seiner Heimatbehörde zu erlangen. Er habe aber immer gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht und sei gegenüber den Behörden kooperativ gewesen. Der Beschwerdeführer sei schon seit langer Zeit nicht mehr negativ aufgefallen und sei auch das verhängte Aufenthaltsverbot bereits im September 2015 abgelaufen, sodass von ihm keine Gefahr mehr für die öffentlichen Interessen ausgehe. Schließlich wurde auch vorgebracht, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei und ein Gesetzesprüfungsverfahren durch den VfGH angeregt. Weiters wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 24.01.2017 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien ohne seine ausgewiesene Vertretung, auch der Rechtsberater erschien nicht. Der Beschwerdeführer legte eingangs der Verhandlung zu seiner Integration und zu seinem Familienleben einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft samt Beschluss der XXXX, ein gerichtsmedizinisches Gutachten vom 07.05.2012, mit der die Vaterschaft zu der XXXX als "praktisch erwiesen" festgestellt wird, ein A2-Sprachdiplom vom 14.03.2013, eine Bestätigung der "XXXX" über die ehrenamtliche Mitarbeit im Ausland von 20 Stunden pro Woche sowie eine Bestätigung des Asylzentums "XXXX" der XXXX. Weiters erklärte der Beschwerdeführer, dass er über keinerlei Identitätsdokumente verfüge.Der Beschwerdeführer legte eingangs der Verhandlung zu seiner Integration und zu seinem Familienleben einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft samt Beschluss der römisch 40 , ein gerichtsmedizinisches Gutachten vom 07.05.2012, mit der die Vaterschaft zu der römisch 40 als "praktisch erwiesen" festgestellt wird, ein A2-Sprachdiplom vom 14.03.2013, eine Bestätigung der "XXXX" über die ehrenamtliche Mitarbeit im Ausland von 20 Stunden pro Woche sowie eine Bestätigung des Asylzentums "XXXX" der römisch 40 . Weiters erklärte der Beschwerdeführer, dass er über keinerlei Identitätsdokumente verfüge. Er hielt seine bisherige Beschwerde aufrecht und wollte sein Vorbringen weder ergänzen noch korrigieren. Er stamme aus XXXX, Sierra Leone, habe aber nie ein Dokument über die Staatsbürgerschaft besessen und verfüge auch über niemanden, der ihm zu einer Geburtsurkunde oder einen Pass verhelfen könnte. Er sei allerdings auch nicht beim Honorarkonsulat der Republik Sierra Leone gewesen, er wisse allerdings auch nicht, ob ihm dort ein Dokument ausgestellt werden könnte. Besondere Hindernisse, dieses Konsulat aufsuchen zu können, bestünden allerdings auch nicht.Er hielt seine bisherige Beschwerde aufrecht und wollte sein Vorbringen weder ergänzen noch korrigieren. Er stamme aus römisch 40 , Sierra Leone, habe aber nie ein Dokument über die Staatsbürgerschaft besessen und verfüge auch über niemanden, der ihm zu einer Geburtsurkunde oder einen Pass verhelfen könnte. Er sei allerdings auch nicht beim Honorarkonsulat der Republik Sierra Leone gewesen, er wisse allerdings auch nicht, ob ihm dort ein Dokument ausgestellt werden könnte. Besondere Hindernisse, dieses Konsulat aufsuchen zu können, bestünden allerdings auch nicht. Er sei am XXXX in XXXX, Sierra Leone geboren. Seine Eltern seien Staatsbürger von Sierra Leone. Er sei römisch-katholisch und gehöre der Volksgruppe Fulla an. Seit mehr als 15 Jahren sei er in Österreich aufhältig. Er sei 2002 nach Österreich gekommen, an das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Seither sei er ununterbrochen in Österreich aufhältig gewesen. Über Vorhalt des aktuellen Strafregisterauszuges, in dem zwei Verurteilungen nach dem SMG zu unbedingten Freiheitsstrafen (unter anderem wegen Heroinverkaufs) aufscheinen, aber auch voraussichtliches Tilgungsdatum am 13.01.2018, gab der Beschwerdeführer an, dass es damals für ihn sehr hart gewesen sei, aber dass er nie mehr straffällig sein werde. Der Richter wies darauf hin, dass die letzte Verurteilung vom 08.02.2007 datiert. Der Beschwerdeführer bestritt eine Suchtmittelabhängigkeit. Über Vorhalt einer Anzeige wegen Vergewaltigung, die allerdings nicht in eine Verurteilung gemündet habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er diese Frau nicht einmal kenne und er vom Gericht freigesprochen worden sei.Er sei am römisch 40 in römisch 40 , Sierra Leone geboren. Seine Eltern seien Staatsbürger von Sierra Leone. Er sei römisch-katholisch und gehöre der Volksgruppe Fulla an. Seit mehr als 15 Jahren sei er in Österreich aufhältig. Er sei 2002 nach Österreich gekommen, an das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Seither sei er ununterbrochen in Österreich aufhältig gewesen. Über Vorhalt des aktuellen Strafregisterauszuges, in dem zwei Verurteilungen nach dem SMG zu unbedingten Freiheitsstrafen (unter anderem wegen Heroinverkaufs) aufscheinen, aber auch voraussichtliches Tilgungsdatum am 13.01.2018, gab der Beschwerdeführer an, dass es damals für ihn sehr hart gewesen sei, aber dass er nie mehr straffällig sein werde. Der Richter wies darauf hin, dass die letzte Verurteilung vom 08.02.2007 datiert. Der Beschwerdeführer bestritt eine Suchtmittelabhängigkeit. Über Vorhalt einer Anzeige wegen Vergewaltigung, die allerdings nicht in eine Verurteilung gemündet habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er diese Frau nicht einmal kenne und er vom Gericht freigesprochen worden sei. Er lebe derzeit in keiner Partnerschaft, sondern bei der XXXX. Mit der Mutter seiner Tochter habe er auch nicht zusammengelebt. Sie sei deutsche Staatsbürgerin aus XXXX und lebe mit seiner Tochter in XXXX. Seine Ex-Freundin XXXX sei Psychotherapeutin. Er habe mit ihr Probleme und nicht das beste Verhältnis, aber er habe im Rahmen der Besuche bei seiner Tochter noch mit ihr Kontakt. XXXX, geboren am XXXX, sei seine leibliche Tochter, mit der er auch Kontakt habe. Er besuche sie ca. einmal im Monat im XXXX. Ihre Mutter bringe sie dort hin, gehe aber dann und dann spiele er mit seiner Tochter. Telefonischen Kontakt habe er nicht, weil seine Tochter das Telefon noch nicht benützen könne. Sie sei erst fünf Jahre alt und komme im Herbst
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu I.:Zu römisch eins.: Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung war das diebezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung war das diebezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen. Zu II.:Zu römisch zwei.: 1. u. 2. Einleitend ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid offenbar fristgerecht innerhalb der drei-Monate-Frist nach Erhebung der Säumnisbeschwerde (siehe § 16 Abs. 1 VwGVG) erlassen wurde, zumal von Seiten der Beschwerdeführervertretung ebenfalls bestätigt wurde, dass die Erlassung (durch Zustellung) am 30. September 2016 erfolgte und es sich bei dem Bescheiddatum 29. Oktober 2016 offenbar um einen Schreibfehler handelt.Einleitend ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid offenbar fristgerecht innerhalb der drei-Monate-Frist nach Erhebung der Säumnisbeschwerde (siehe Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG) erlassen wurde, zumal von Seiten der Beschwerdeführervertretung ebenfalls bestätigt wurde, dass die Erlassung (durch Zustellung) am 30. September 2016 erfolgte und es sich bei dem Bescheiddatum 29. Oktober 2016 offenbar um einen Schreibfehler handelt.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 samt Überschrift lautet: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
G 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: 1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;
Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG.Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG. Dieser lautet: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in 2 Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl: B 328/07 und Zahl: B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8 EMRK abzuwägen, wenn sie über eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
G 2005 ist
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ist
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Wie bereits zitiert, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Wie bereits zitiert, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,). Der Beschwerdeführer hat ein Sprachdiplom im Niveau A2 des XXXX, einer von ÖSD und ÖIF zertifizierten Einrichtung, mit Datum 14.03.2013 vorgelegt. Er erfüllt damit die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 iVm § 14 a Abs. 4 Z 2 NAG.Der Beschwerdeführer hat ein Sprachdiplom im Niveau A2 des römisch 40 , einer von ÖSD und ÖIF zertifizierten Einrichtung, mit Datum 14.03.2013 vorgelegt. Er erfüllt damit die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 14, a Absatz 4, Ziffer 2, NAG. Es ist dem Beschwerdeführer somit
G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Es ist dem Beschwerdeführer somit
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
G 2005 auszufolgen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen. Die Aufenthaltstitel gelten
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Die Aufenthaltstitel gelten
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu B) Unzulässigkeit der Revision (zu I. + II.)Zu B) Unzulässigkeit der Revision (zu römisch eins. + römisch zwei.)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr wurden die im vorliegenden Fall auftauchenden Rechtsfragen auf Basis der Rechtsprechung der Gerichte des öffentlichen Rechtes und insbesondere der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des EuGH gelöst und damit begründet. Im Übrigen stehen im vorliegenden Erkenntnis Tatsachenfragen, insbesondere Fragen der Integration und des Familienlebens im Vordergrund. Es liegen somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Entscheidung zu Spruchteil I. ergibt sich unmittelbar aus dem zitierten Erkenntnis des VwGH.Vielmehr wurden die im vorliegenden Fall auftauchenden Rechtsfragen auf Basis der Rechtsprechung der Gerichte des öffentlichen Rechtes und insbesondere der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des EuGH gelöst und damit begründet. Im Übrigen stehen im vorliegenden Erkenntnis Tatsachenfragen, insbesondere Fragen der Integration und des Familienlebens im Vordergrund. Es liegen somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Entscheidung zu Spruchteil römisch eins. ergibt sich unmittelbar aus dem zitierten Erkenntnis des VwGH. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W159.1254765.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.