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{'item': 'W159 1254765-3'}

Obsah (23)Art. 133§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 10§§ 4§ 5§ 57§ 14a§ 54§ 52§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 55§ 14§ 41§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2017 GeschäftszahlW159 1254765-3 SpruchW159 1254765-3/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! I.römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Sierra Leone (?), gegen Spruchpunkt II. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Sierra Leone (?), gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A)

  1. Der Beschwerde wird gem. § 55 AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  2. Der Beschwerde wird gem. Paragraph 55, AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  3. Gem. § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen SANKOH John, geb. 28.02.1985, Staatsangehöriger von Sierra Leone (?), auf Dauer unzulässig ist und SANKOH John eine Aufenthaltsberechtigung PLUS gem. §§ 54, 55 und 58 Abs. 1 AsylG 2005 idgF erteilt wird.
  4. Gem. Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen SANKOH John, geb. 28.02.1985, Staatsangehöriger von Sierra Leone (?), auf Dauer unzulässig ist und SANKOH John eine Aufenthaltsberechtigung PLUS gem. Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz eins, AsylG 2005 idgF erteilt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang (zu I. und II.):römisch eins. Verfahrensgang (zu römisch eins. und römisch zwei.): Der Beschwerdeführer gelangte (spätestens) am 22.04.2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Asylantrag, wobei er als Herkunftsstaat Sierra Leone angab. Nach Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz am 18.07.2002 erließ dieses am 24.02.2003, Zl. XXXX einen Bescheid, mit dem unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 22.04.2002 gem. § 6 Z 3 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde und unter Spruchteil II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone "bzw. in den vermuteten Herkunftsstaat Nigeria" gem. § 8 AsylG für zulässig erklärt wurde. Der Beschwerdeführer gab als Fluchtgrund an, dass er als Rebell in Sierra Leone gegen die Regierung gekämpft habe und die Rebellen ihn hätten töten wollen, nachdem er nicht mehr kämpfen habe wollen. Das Bundesasylamt hatte eine Sprachanalyse eingeholt, wonach der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit Sicherheit nicht Sierra Leone, sondern wahrscheinlich Ghana und Nigeria sei, bzw. sogar sicher Nigeria sei. In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere ausgeführt, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, da dieser nicht aus Sierra Leone stamme und der Asylantrag daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen gewesen sei. Da sich auch seine Rückkehrbefürchtungen nicht als glaubhaft erwiesen hätten und auch keine stichhaltige Gründe bestünden, dass der Antragsteller bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, wurde diese als zulässig bezeichnet, da es plausibel und wahrscheinlich sei, dass der Antragsteller aus Nigeria stamme und diesbezüglich selbst kein konkretes Vorbringen erstattet habe. Es wurde festgestellt, dass unter Berücksichtigung der allgemeine Lage in Nigeria dort eine unmenschliche Behandlung, Strafe oder gar Todesstrafe nicht zu erwarten sei.Der Beschwerdeführer gelangte (spätestens) am 22.04.2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Asylantrag, wobei er als Herkunftsstaat Sierra Leone angab. Nach Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz am 18.07.2002 erließ dieses am 24.02.2003, Zl. römisch 40 einen Bescheid, mit dem unter Spruchteil römisch eins. der Asylantrag vom 22.04.2002 gem. Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde und unter Spruchteil römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone "bzw. in den vermuteten Herkunftsstaat Nigeria" gem. Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt wurde. Der Beschwerdeführer gab als Fluchtgrund an, dass er als Rebell in Sierra Leone gegen die Regierung gekämpft habe und die Rebellen ihn hätten töten wollen, nachdem er nicht mehr kämpfen habe wollen. Das Bundesasylamt hatte eine Sprachanalyse eingeholt, wonach der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit Sicherheit nicht Sierra Leone, sondern wahrscheinlich Ghana und Nigeria sei, bzw. sogar sicher Nigeria sei. In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere ausgeführt, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, da dieser nicht aus Sierra Leone stamme und der Asylantrag daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen gewesen sei. Da sich auch seine Rückkehrbefürchtungen nicht als glaubhaft erwiesen hätten und auch keine stichhaltige Gründe bestünden, dass der Antragsteller bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, wurde diese als zulässig bezeichnet, da es plausibel und wahrscheinlich sei, dass der Antragsteller aus Nigeria stamme und diesbezüglich selbst kein konkretes Vorbringen erstattet habe. Es wurde festgestellt, dass unter Berücksichtigung der allgemeine Lage in Nigeria dort eine unmenschliche Behandlung, Strafe oder gar Todesstrafe nicht zu erwarten sei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz vom 23.08.2004, Zl. XXXX wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. Mit Bescheid der XXXX vom 13.10.2004, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer (aus dem österreichischen Bundesgebiet) ausgewiesen und aufgefordert, sofort nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides das Bundesgebiet zu verlassen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz vom 23.08.2004, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. Mit Bescheid der römisch 40 vom 13.10.2004, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (aus dem österreichischen Bundesgebiet) ausgewiesen und aufgefordert, sofort nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides das Bundesgebiet zu verlassen. In der Folge wurde mehrfach die Schubhaft gegen den Beschwerdeführer verhängt, der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht angetroffen werden. Mit Bescheid der XXXX vom 31.08.2015, XXXX wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.Mit Bescheid der römisch 40 vom 31.08.2015, römisch 40 wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Der dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das XXXX vom 09.11.2005, Zl. XXXXkeine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das römisch 40 vom 09.11.2005, Zl. XXXXkeine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Beschwerdeführer war mehrfach wegen Drogendelikte in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Der Beschwerdeführer nahm auch an einem Telefoninterview mit einer Botschaftsangestellten der Botschaft von Sierra Leone zur Feststellung der Staatsangehörigkeit teil, welches zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer definitiv nicht Staatsbürger von Sierra Leone sei, der Beschwerdeführer blieb jedoch bei seinem Vorbringen, sierra-leonischer Staatsangehörige zu sein (siehe Niederschrift mit der XXXX, Fremdenpolizei vom 15.07.2007).Der Beschwerdeführer war mehrfach wegen Drogendelikte in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Der Beschwerdeführer nahm auch an einem Telefoninterview mit einer Botschaftsangestellten der Botschaft von Sierra Leone zur Feststellung der Staatsangehörigkeit teil, welches zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer definitiv nicht Staatsbürger von Sierra Leone sei, der Beschwerdeführer blieb jedoch bei seinem Vorbringen, sierra-leonischer Staatsangehörige zu sein (siehe Niederschrift mit der römisch 40 , Fremdenpolizei vom 15.07.2007). Mit Bescheid der XXXX vom 05.07.2011, XXXX wurde das unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot auf eine Dauer von zehn Jahren abgeändert. Die Befristung des Aufenthaltsverbotes ist somit am 05.09.2015 abgelaufen.Mit Bescheid der römisch 40 vom 05.07.2011, römisch 40 wurde das unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot auf eine Dauer von zehn Jahren abgeändert. Die Befristung des Aufenthaltsverbotes ist somit am 05.09.2015 abgelaufen. Am 17.09.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung auf einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gem. § 55 Abs. 1 AsylG aus den Gründen des Art. 8 EMRK. Dazu brachte er vor, dass er Vater eines zweijährigen Mädchens (XXXX) sei; mangels amtlichen Lichtbildausweises sei ihm jedoch nicht möglich, einen Eintrag in das Geburtenbuch vornehmen zu lassen, weswegen ihm auch kein Vaterschaftsanerkenntnis ausgestellt werden könne. Dessen ungeachtet sei die Vaterschaft mittlerweile gerichtlich festgestellt worden. Weiters wurde vorgebracht, dass die Tochter wohl deutsche Staatsangehörige sei, aber legal in Österreich mit ihrer Mutter aufhältig sei und dass der Antragsteller mit seiner Tochter einen familiären Kontakt pflege. Außerdem übe er Freiwilligenarbeit bei der "XXXX" seit März 2014 aus, wozu er eine Arbeitsvereinbarung vorlegte. Weiters habe er bereits am 14.03.2013 ein A2-Sprachdiplom des XXXX erworben und arbeite er weiters im "XXXX" mit.Am 17.09.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung auf einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG aus den Gründen des Artikel 8, EMRK. Dazu brachte er vor, dass er Vater eines zweijährigen Mädchens (römisch 40 ) sei; mangels amtlichen Lichtbildausweises sei ihm jedoch nicht möglich, einen Eintrag in das Geburtenbuch vornehmen zu lassen, weswegen ihm auch kein Vaterschaftsanerkenntnis ausgestellt werden könne. Dessen ungeachtet sei die Vaterschaft mittlerweile gerichtlich festgestellt worden. Weiters wurde vorgebracht, dass die Tochter wohl deutsche Staatsangehörige sei, aber legal in Österreich mit ihrer Mutter aufhältig sei und dass der Antragsteller mit seiner Tochter einen familiären Kontakt pflege. Außerdem übe er Freiwilligenarbeit bei der "XXXX" seit März 2014 aus, wozu er eine Arbeitsvereinbarung vorlegte. Weiters habe er bereits am 14.03.2013 ein A2-Sprachdiplom des römisch 40 erworben und arbeite er weiters im "XXXX" mit. Da keine Entscheidung über diesen Antrag ergangen ist, reichte der Antragsteller, vertreten durch den XXXX mit Datum 01.07.2016 eine Säumnisbeschwerde ein. Mit Datum 04.07.2016 erging ein mit "Verständigung von Ergebnis der Beweisaufnahme" tituliertes Schreiben, in dem der Verfahrensgang dargestellt wurde und der Antragsteller aufgefordert wurde, ein gültiges Reisedokument oder eine Geburtsurkunde vorzulegen und weitere schriftliche Nachweise zu erbringen.Da keine Entscheidung über diesen Antrag ergangen ist, reichte der Antragsteller, vertreten durch den römisch 40 mit Datum 01.07.2016 eine Säumnisbeschwerde ein. Mit Datum 04.07.2016 erging ein mit "Verständigung von Ergebnis der Beweisaufnahme" tituliertes Schreiben, in dem der Verfahrensgang dargestellt wurde und der Antragsteller aufgefordert wurde, ein gültiges Reisedokument oder eine Geburtsurkunde vorzulegen und weitere schriftliche Nachweise zu erbringen. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 19.07.2016 wurde nochmals auf das bestehende Familienleben mit seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Tochter sowie die Freiwilligenarbeit hingewiesen und weiters vorgebracht, dass mangels Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführer über keine Zugang zum Arbeitsmarkt verfüge und er deswegen beispielsweise auch keinen Unterhalt zahlen könne. Er verfüge über keinen Reisepass oder ein anderes Identitätsdokument und sei auch nicht in der Lage, ein solches zu beschaffen, daher wurde beantragt, die Heilung des Mangels bezüglich des Erfordernisses des Reisepasses zuzulassen. Außerdem sei der Beschwerdeführer krankenversichert und verfüge über eine E-Card. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.10.2016, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag vom 19.07.2016 auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung gem. § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 dieser Verordnung abgewiesen, unter Spruchteil II. der Antrag vom 17.09.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und als Spruchpunkt III. eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Sierra Leone zulässig sei und die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.10.2016, Zahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag vom 19.07.2016 auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 dieser Verordnung abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. der Antrag vom 17.09.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und als Spruchpunkt römisch drei. eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Sierra Leone zulässig sei und die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der Verurteilungen des Beschwerdeführers dargelegt und sämtliche Beweismittel aufgelistet. Weiters wurde festgestellt, dass von einem in Österreich bestehenden Familienlebens nicht auszugehen sei und keine Schutzwürdigkeit des Privatlebens gegeben sei und auch von keiner Integration gesprochen werden könne und in der Folge Feststellungen zu Sierra Leone getroffen. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer wohl seit 2002 im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, jedoch bereits seit März 2003 unrechtmäßig und habe er niemals ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens besessen. Weiters wurde ausgeführt, dass der Antragsteller weder Personaldokumente vorgelegt noch an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt habe und nicht nachgewiesen habe, dass ihm die Beschaffung eines solchen unmöglich gewesen wäre. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und weder ein Original noch eine Kopie seines gültigen Reisepasses seines Herkunftsstaates noch eine beglaubigte Geburtsurkunde vorgelegt habe. Zu Spruchteil III. schließlich wurde darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller seit 12.03.2003 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und ihm bei einer Abschiebung keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung drohe. Es seien daher die Voraussetzungen für die Abschiebung nach Sierra Leone gegeben und würden auch keine Gründe dafür bestehen, die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen zu verlängern. Dieser Bescheid wurde wohl mit XXXX datiert, aber bereits am XXXX zugestellt (wie vom Beschwerdeführervertreter bestätigt wurde), sodass es sich bei diesem Datum offenbar um einen Schreibfehler handelt und offenbar derXXXX gemeint ist.In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der Verurteilungen des Beschwerdeführers dargelegt und sämtliche Beweismittel aufgelistet. Weiters wurde festgestellt, dass von einem in Österreich bestehenden Familienlebens nicht auszugehen sei und keine Schutzwürdigkeit des Privatlebens gegeben sei und auch von keiner Integration gesprochen werden könne und in der Folge Feststellungen zu Sierra Leone getroffen. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer wohl seit 2002 im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, jedoch bereits seit März 2003 unrechtmäßig und habe er niemals ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens besessen. Weiters wurde ausgeführt, dass der Antragsteller weder Personaldokumente vorgelegt noch an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt habe und nicht nachgewiesen habe, dass ihm die Beschaffung eines solchen unmöglich gewesen wäre. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und weder ein Original noch eine Kopie seines gültigen Reisepasses seines Herkunftsstaates noch eine beglaubigte Geburtsurkunde vorgelegt habe. Zu Spruchteil römisch drei. schließlich wurde darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller seit 12.03.2003 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und ihm bei einer Abschiebung keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung drohe. Es seien daher die Voraussetzungen für die Abschiebung nach Sierra Leone gegeben und würden auch keine Gründe dafür bestehen, die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen zu verlängern. Dieser Bescheid wurde wohl mit römisch 40 datiert, aber bereits am römisch 40 zugestellt (wie vom Beschwerdeführervertreter bestätigt wurde), sodass es sich bei diesem Datum offenbar um einen Schreibfehler handelt und offenbar derXXXX gemeint ist. Der Antragsteller erhob durch seine ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde "in vollem Umfang". Zunächst wurde (kurz) der bisherige Verfahrensgang wiederholt und darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller bereits seit April 2002 in Österreich befinde und eine fünfjährige Tochter habe, mit der er regelmäßigen Kontakt pflege, wobei sowohl der Antragsteller als auch seine Tochter ein Recht auf Fortführung dieser (Familien)-Beziehung habe und der Antragsteller überdies Freiwilligenarbeit leiste und über ein A2-Deutschzertifikat verfüge. Bei Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt könnte er auch seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Tochter nachkommen. Er sei als Flüchtling ohne Dokumente nach Österreich eingereist und sei es ihm nicht möglich, einen Reisepass oder ein anderes Identitätsdokument seiner Heimatbehörde zu erlangen. Er habe aber immer gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht und sei gegenüber den Behörden kooperativ gewesen. Der Beschwerdeführer sei schon seit langer Zeit nicht mehr negativ aufgefallen und sei auch das verhängte Aufenthaltsverbot bereits im September 2015 abgelaufen, sodass von ihm keine Gefahr mehr für die öffentlichen Interessen ausgehe. Schließlich wurde auch vorgebracht, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei und ein Gesetzesprüfungsverfahren durch den VfGH angeregt. Weiters wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 24.01.2017 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien ohne seine ausgewiesene Vertretung, auch der Rechtsberater erschien nicht. Der Beschwerdeführer legte eingangs der Verhandlung zu seiner Integration und zu seinem Familienleben einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft samt Beschluss der XXXX, ein gerichtsmedizinisches Gutachten vom 07.05.2012, mit der die Vaterschaft zu der XXXX als "praktisch erwiesen" festgestellt wird, ein A2-Sprachdiplom vom 14.03.2013, eine Bestätigung der "XXXX" über die ehrenamtliche Mitarbeit im Ausland von 20 Stunden pro Woche sowie eine Bestätigung des Asylzentums "XXXX" der XXXX. Weiters erklärte der Beschwerdeführer, dass er über keinerlei Identitätsdokumente verfüge.Der Beschwerdeführer legte eingangs der Verhandlung zu seiner Integration und zu seinem Familienleben einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft samt Beschluss der römisch 40 , ein gerichtsmedizinisches Gutachten vom 07.05.2012, mit der die Vaterschaft zu der römisch 40 als "praktisch erwiesen" festgestellt wird, ein A2-Sprachdiplom vom 14.03.2013, eine Bestätigung der "XXXX" über die ehrenamtliche Mitarbeit im Ausland von 20 Stunden pro Woche sowie eine Bestätigung des Asylzentums "XXXX" der römisch 40 . Weiters erklärte der Beschwerdeführer, dass er über keinerlei Identitätsdokumente verfüge. Er hielt seine bisherige Beschwerde aufrecht und wollte sein Vorbringen weder ergänzen noch korrigieren. Er stamme aus XXXX, Sierra Leone, habe aber nie ein Dokument über die Staatsbürgerschaft besessen und verfüge auch über niemanden, der ihm zu einer Geburtsurkunde oder einen Pass verhelfen könnte. Er sei allerdings auch nicht beim Honorarkonsulat der Republik Sierra Leone gewesen, er wisse allerdings auch nicht, ob ihm dort ein Dokument ausgestellt werden könnte. Besondere Hindernisse, dieses Konsulat aufsuchen zu können, bestünden allerdings auch nicht.Er hielt seine bisherige Beschwerde aufrecht und wollte sein Vorbringen weder ergänzen noch korrigieren. Er stamme aus römisch 40 , Sierra Leone, habe aber nie ein Dokument über die Staatsbürgerschaft besessen und verfüge auch über niemanden, der ihm zu einer Geburtsurkunde oder einen Pass verhelfen könnte. Er sei allerdings auch nicht beim Honorarkonsulat der Republik Sierra Leone gewesen, er wisse allerdings auch nicht, ob ihm dort ein Dokument ausgestellt werden könnte. Besondere Hindernisse, dieses Konsulat aufsuchen zu können, bestünden allerdings auch nicht. Er sei am XXXX in XXXX, Sierra Leone geboren. Seine Eltern seien Staatsbürger von Sierra Leone. Er sei römisch-katholisch und gehöre der Volksgruppe Fulla an. Seit mehr als 15 Jahren sei er in Österreich aufhältig. Er sei 2002 nach Österreich gekommen, an das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Seither sei er ununterbrochen in Österreich aufhältig gewesen. Über Vorhalt des aktuellen Strafregisterauszuges, in dem zwei Verurteilungen nach dem SMG zu unbedingten Freiheitsstrafen (unter anderem wegen Heroinverkaufs) aufscheinen, aber auch voraussichtliches Tilgungsdatum am 13.01.2018, gab der Beschwerdeführer an, dass es damals für ihn sehr hart gewesen sei, aber dass er nie mehr straffällig sein werde. Der Richter wies darauf hin, dass die letzte Verurteilung vom 08.02.2007 datiert. Der Beschwerdeführer bestritt eine Suchtmittelabhängigkeit. Über Vorhalt einer Anzeige wegen Vergewaltigung, die allerdings nicht in eine Verurteilung gemündet habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er diese Frau nicht einmal kenne und er vom Gericht freigesprochen worden sei.Er sei am römisch 40 in römisch 40 , Sierra Leone geboren. Seine Eltern seien Staatsbürger von Sierra Leone. Er sei römisch-katholisch und gehöre der Volksgruppe Fulla an. Seit mehr als 15 Jahren sei er in Österreich aufhältig. Er sei 2002 nach Österreich gekommen, an das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Seither sei er ununterbrochen in Österreich aufhältig gewesen. Über Vorhalt des aktuellen Strafregisterauszuges, in dem zwei Verurteilungen nach dem SMG zu unbedingten Freiheitsstrafen (unter anderem wegen Heroinverkaufs) aufscheinen, aber auch voraussichtliches Tilgungsdatum am 13.01.2018, gab der Beschwerdeführer an, dass es damals für ihn sehr hart gewesen sei, aber dass er nie mehr straffällig sein werde. Der Richter wies darauf hin, dass die letzte Verurteilung vom 08.02.2007 datiert. Der Beschwerdeführer bestritt eine Suchtmittelabhängigkeit. Über Vorhalt einer Anzeige wegen Vergewaltigung, die allerdings nicht in eine Verurteilung gemündet habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er diese Frau nicht einmal kenne und er vom Gericht freigesprochen worden sei. Er lebe derzeit in keiner Partnerschaft, sondern bei der XXXX. Mit der Mutter seiner Tochter habe er auch nicht zusammengelebt. Sie sei deutsche Staatsbürgerin aus XXXX und lebe mit seiner Tochter in XXXX. Seine Ex-Freundin XXXX sei Psychotherapeutin. Er habe mit ihr Probleme und nicht das beste Verhältnis, aber er habe im Rahmen der Besuche bei seiner Tochter noch mit ihr Kontakt. XXXX, geboren am XXXX, sei seine leibliche Tochter, mit der er auch Kontakt habe. Er besuche sie ca. einmal im Monat im XXXX. Ihre Mutter bringe sie dort hin, gehe aber dann und dann spiele er mit seiner Tochter. Telefonischen Kontakt habe er nicht, weil seine Tochter das Telefon noch nicht benützen könne. Sie sei erst fünf Jahre alt und komme im Herbst

(2017)in die Schule. Er kaufe ihr Geschenke, Kleidung und etwas zum Essen, aber er zahle derzeit keinen Unterhalt. Die Pflege, Erziehung und gesetzliche Vertretung obliege der Mutter.Er lebe derzeit in keiner Partnerschaft, sondern bei der römisch 40 . Mit der Mutter seiner Tochter habe er auch nicht zusammengelebt. Sie sei deutsche Staatsbürgerin aus römisch 40 und lebe mit seiner Tochter in römisch 40 . Seine Ex-Freundin römisch 40 sei Psychotherapeutin. Er habe mit ihr Probleme und nicht das beste Verhältnis, aber er habe im Rahmen der Besuche bei seiner Tochter noch mit ihr Kontakt. römisch 40 , geboren am römisch 40 , sei seine leibliche Tochter, mit der er auch Kontakt habe. Er besuche sie ca. einmal im Monat im römisch 40 . Ihre Mutter bringe sie dort hin, gehe aber dann und dann spiele er mit seiner Tochter. Telefonischen Kontakt habe er nicht, weil seine Tochter das Telefon noch nicht benützen könne. Sie sei erst fünf Jahre alt und komme im Herbst
(2017)in die Schule. Er kaufe ihr Geschenke, Kleidung und etwas zum Essen, aber er zahle derzeit keinen Unterhalt. Die Pflege, Erziehung und gesetzliche Vertretung obliege der Mutter. In Österreich habe er etwa drei Monate lang einen Deutschkurs besucht. Er habe bei der XXXX gearbeitet und zwar arbeite er regelmäßig bei der "XXXX" mit. Er helfe den Fahrern beim Ausladen der Waren und beim Transport ins Lager. Früher habe er auch im Asylzentrum "XXXX" der XXXX gearbeitet. Derzeit bekomme er Sozialhilfe von der XXXX. Er wohne in einem Wohnheim der Diakonie im XXXX in der XXXX gemeinsam mit zwei anderen Flüchtlingen. Er habe derzeit keine konkreten Einstellungszusagen, könne aber versuchen, eine solche zu bekommen. Er sei Mitglied der "XXXX" und besuche regelmäßig die katholische Kirche in der XXXX. Das sei die Kirche, die ihm am nächsten gelegen sei. Manchmal gehe er auch in den Stephansdom.In Österreich habe er etwa drei Monate lang einen Deutschkurs besucht. Er habe bei der römisch 40 gearbeitet und zwar arbeite er regelmäßig bei der "XXXX" mit. Er helfe den Fahrern beim Ausladen der Waren und beim Transport ins Lager. Früher habe er auch im Asylzentrum "XXXX" der römisch 40 gearbeitet. Derzeit bekomme er Sozialhilfe von der römisch 40 . Er wohne in einem Wohnheim der Diakonie im römisch 40 in der römisch 40 gemeinsam mit zwei anderen Flüchtlingen. Er habe derzeit keine konkreten Einstellungszusagen, könne aber versuchen, eine solche zu bekommen. Er sei Mitglied der "XXXX" und besuche regelmäßig die katholische Kirche in der römisch 40 . Das sei die Kirche, die ihm am nächsten gelegen sei. Manchmal gehe er auch in den Stephansdom. Gefragt, seinen Tagesablauf auf Deutsch zu schildern, gab er an, dass er früh am Morgen aufstehen müsse. Er putze die Zähne, bete und danke Gott, dass er gesund sei und dass es seiner Tochter gut gehe. Er dusche und fahre dann noch zu Freunden nach XXXX und helfe diesen Freunden, wenn er nicht bei der XXXX arbeite. Sein Freund habe ein Geschäft für Autoteile, welche nach Afrika geschickt würden. In der Freizeit spiele er manchmal Fußball. Wenn er in Österreich bleiben dürfe, möchte er gerne arbeiten und eine Berufsausbildung machen.Gefragt, seinen Tagesablauf auf Deutsch zu schildern, gab er an, dass er früh am Morgen aufstehen müsse. Er putze die Zähne, bete und danke Gott, dass er gesund sei und dass es seiner Tochter gut gehe. Er dusche und fahre dann noch zu Freunden nach römisch 40 und helfe diesen Freunden, wenn er nicht bei der römisch 40 arbeite. Sein Freund habe ein Geschäft für Autoteile, welche nach Afrika geschickt würden. In der Freizeit spiele er manchmal Fußball. Wenn er in Österreich bleiben dürfe, möchte er gerne arbeiten und eine Berufsausbildung machen. Mit Eingabe vom 28.03.2017 wurde zunächst der Antrag auf Nachsicht (Heilung) bezüglich der Nichtvorlage eines Reisepasses zurückgezogen (nachdem zuvor nochmals telefonisch bestätigt wurde, dass der angefochtene Bescheid bereits am 30.09.2016 zugestellt bzw. erlassen wurde). Ergänzend wurde ein Zwischenbericht des XXXX sowie ein Foto des Beschwerdeführers mit seiner Tochter im XXXX sowie eine Bestätigung des Vereins "XXXX" über ehrenamtliche Mitwirkung vorgelegt.Mit Eingabe vom 28.03.2017 wurde zunächst der Antrag auf Nachsicht (Heilung) bezüglich der Nichtvorlage eines Reisepasses zurückgezogen (nachdem zuvor nochmals telefonisch bestätigt wurde, dass der angefochtene Bescheid bereits am 30.09.2016 zugestellt bzw. erlassen wurde). Ergänzend wurde ein Zwischenbericht des römisch 40 sowie ein Foto des Beschwerdeführers mit seiner Tochter im römisch 40 sowie eine Bestätigung des Vereins "XXXX" über ehrenamtliche Mitwirkung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen (zu I. und II.):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen (zu römisch eins. und römisch zwei.):
  1. Feststellungen (zu I. und II.):
  2. Feststellungen (zu römisch eins. und römisch zwei.): Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Es erscheint glaubhaft, dass der Beschwerdeführer am XXXXin XXXX, Sierra Leone geboren ist und über keinen formellen Staatsbürgernachweis oder sonstige Personal- und Identitätsdokumente verfügt. Er gehört der römisch-katholischen Kirche und der Volksgruppe Fulla an und ist seit 22.04.2002 ununterbrochen in Österreich aufhältig.Es erscheint glaubhaft, dass der Beschwerdeführer am XXXXin römisch 40 , Sierra Leone geboren ist und über keinen formellen Staatsbürgernachweis oder sonstige Personal- und Identitätsdokumente verfügt. Er gehört der römisch-katholischen Kirche und der Volksgruppe Fulla an und ist seit 22.04.2002 ununterbrochen in Österreich aufhältig. Er wurde in Österreich wie folgt rechtskräftig verurteilt: LG für Strafsachen Wien vom 14.07.2005, Zl. XXXX wegen § 28 Abs. 2 und 27 Abs. 1 und 2 zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (junge Erwachsene).LG für Strafsachen Wien vom 14.07.2005, Zl. römisch 40 wegen Paragraph 28, Absatz 2 und 27 Absatz eins und 2 zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (junge Erwachsene).
  3. LG für Strafsachen Wien vom 08.02.2007 wegen § 27 Abs. 1 SMG iVm § 12 STGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, wobei die (unbedingten Teile der Freiheitsstrafe) vollzogen wurden und die Tilgung voraussichtlich am 13.01.2018 eintritt.
  4. LG für Strafsachen Wien vom 08.02.2007 wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG in Verbindung mit Paragraph 12, STGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, wobei die (unbedingten Teile der Freiheitsstrafe) vollzogen wurden und die Tilgung voraussichtlich am 13.01.2018 eintritt. Der Beschwerdeführer ist Vater der am XXXX geborenen XXXX, welche deutsche Staatsbürgerin ist und ständigen Aufenthalt bei ihrer Mutter XXXX in XXXX hat. Der Kindesmutter obliegt auch die Pflege Erziehung und gesetzliche Vertretung der Minderjährigen. Der Beschwerdeführer hat jedoch regelmäßigen Besuchskontakt mit seiner Tochter im XXXX in XXXX (etwa einmal im Monat). Der Beschwerdeführer leistet wohl keinen regelmäßigen Unterhalt, bringt aber seiner Tochter immer wieder Geschenke. Der Beschwerdeführer hat ein herzliches und liebevolles Verhältnis zu seiner Tochter, ist an ihrem Alltag interessiert und zeigt auch die nunmehr bald schulpflichtige Tochter Interesse an dem regelmäßigen Kontakt mit ihrem Vater, obwohl mit der Kindesmutter kein regelmäßiger Kontakt besteht und auch früher keine Lebensgemeinschaft oder Ehe bestanden hat.Der Beschwerdeführer ist Vater der am römisch 40 geborenen römisch 40 , welche deutsche Staatsbürgerin ist und ständigen Aufenthalt bei ihrer Mutter römisch 40 in römisch 40 hat. Der Kindesmutter obliegt auch die Pflege Erziehung und gesetzliche Vertretung der Minderjährigen. Der Beschwerdeführer hat jedoch regelmäßigen Besuchskontakt mit seiner Tochter im römisch 40 in römisch 40 (etwa einmal im Monat). Der Beschwerdeführer leistet wohl keinen regelmäßigen Unterhalt, bringt aber seiner Tochter immer wieder Geschenke. Der Beschwerdeführer hat ein herzliches und liebevolles Verhältnis zu seiner Tochter, ist an ihrem Alltag interessiert und zeigt auch die nunmehr bald schulpflichtige Tochter Interesse an dem regelmäßigen Kontakt mit ihrem Vater, obwohl mit der Kindesmutter kein regelmäßiger Kontakt besteht und auch früher keine Lebensgemeinschaft oder Ehe bestanden hat. Der Beschwerdeführer hat bereits ein A2-Sprachdiplom erworben (am XXXX) und leistet Freiwilligenarbeit bei der "XXXX" im Ausmaß von ca. 20 Stunden pro Woche, wobei er den Fahrern beim Ausladen der Waren und beim Transport ins Lager hilft. Früher hat er auch im XXXX geholfen. Weiters ist der Beschwerdeführer aktives Mitglied beim XXXX und besucht auch regelmäßig katholische Kirchen. Er lebt derzeit weder in einer Ehe noch in einer Lebensgemeinschaft und ist auch derzeit (noch nicht) selbsterhaltungsfähig, sondern lebt in einem Wohnheim der XXXX und bekommt auch über die XXXX Sozialhilfe. Weiters hilft er auch einem Freund, der Autoteile nach Afrika schickt und spielt in seiner Freizeit Fußball. Eine Verständigung über Alltagsthemen war im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in deutscher Sprache möglich.Der Beschwerdeführer hat bereits ein A2-Sprachdiplom erworben (am römisch 40 ) und leistet Freiwilligenarbeit bei der "XXXX" im Ausmaß von ca. 20 Stunden pro Woche, wobei er den Fahrern beim Ausladen der Waren und beim Transport ins Lager hilft. Früher hat er auch im römisch 40 geholfen. Weiters ist der Beschwerdeführer aktives Mitglied beim römisch 40 und besucht auch regelmäßig katholische Kirchen. Er lebt derzeit weder in einer Ehe noch in einer Lebensgemeinschaft und ist auch derzeit (noch nicht) selbsterhaltungsfähig, sondern lebt in einem Wohnheim der römisch 40 und bekommt auch über die römisch 40 Sozialhilfe. Weiters hilft er auch einem Freund, der Autoteile nach Afrika schickt und spielt in seiner Freizeit Fußball. Eine Verständigung über Alltagsthemen war im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in deutscher Sprache möglich. Beweis wurde erhoben im vorliegenden Verfahren durch Vorlage von Bestätigungen über Freiwilligenarbeit bei der "XXXX", eine Bestätigung des XXXX XXXX, eines A2-Deutschdiploms des XXXX, eines Antrags auf Feststellung der Vaterschaft durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung, durch Befragung im Rahmen der öffentlichen-mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2017, durch Vorlage eines gerichtsmedizinischen Gutachtens der XXXX vom 07.05.2012, einer Bestätigung des XXXXsowie des Vereins "XXXX" durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung und schließlich durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.Beweis wurde erhoben im vorliegenden Verfahren durch Vorlage von Bestätigungen über Freiwilligenarbeit bei der "XXXX", eine Bestätigung des römisch 40 römisch 40 , eines A2-Deutschdiploms des römisch 40 , eines Antrags auf Feststellung der Vaterschaft durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung, durch Befragung im Rahmen der öffentlichen-mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2017, durch Vorlage eines gerichtsmedizinischen Gutachtens der römisch 40 vom 07.05.2012, einer Bestätigung des XXXXsowie des Vereins "XXXX" durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung und schließlich durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.
  5. Beweiswürdigung (zu I. und II.):
  6. Beweiswürdigung (zu römisch eins. und römisch zwei.): Das angegebene Geburtsdatum erscheint in Anbetracht des Umstandes, dass auch andere Behörden von diesem ausgegangen sind, glaubwürdig. Eine eindeutige Feststellung übe die Staatsangehörigkeit ist in Anbetracht der widersprüchlichen Ergebnisse früherer Verfahren sowie der diesbezüglich auch nicht völlig eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich. Es kann jedoch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über keine diesbezüglichen Dokumente verfügt und offenbar auch dieser nicht in der Lage war, solche nachträglich zu besorgen. Glaubwürdig erscheint weiters die Angabe der Religionszugehörigkeit, zumal der Beschwerdeführer auch in Österreich aktive Kontakte zur katholischen Kirche verfügt und die Angabe seiner Volksgruppe (Fulla). Die Dauer seines Aufenthaltes ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der seit 22.04.2002 bestehende Aufenthalt in Österreich irgendwie unterbrochen wurde. Die festgestellten Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregisterauszug ebenso das Tilgungsdatum. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer leiblicher Vater der am XXXX geborenen minderjährigen XXXX ist, ergibt sich mit ausreichender Sicherheit aus dem vorgelegten Gutachten der XXXX, wo die Vaterschaft mit der Wahrscheinlichkeit von mehr als 99,999% somit als "praktisch erwiesen" festgestellt wurde. Der Umstand der Feststellung des regelmäßigen Kontaktes des Beschwerdeführers mit seiner Tochter ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben und der Bestätigung des XXXX vom 08.02.2017, wo insbesondere auch festgehalten wird, dass auch die Tochter sich immer freue, ihren Vater zu sehen und dass es für die weitere Entwicklung seiner Tochter sehr wichtig ist, die Kontakte zu ihrem Vater weiter aufrecht zu halten, wobei der Vater hinsichtlich der Besuchskontakte als äußerst verlässlich bezeichnet wurde. Es ist daher von einem zumindest in Ansätzen bestehenden Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner in Österreich aufhältigen Tochter festzustellen.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer leiblicher Vater der am römisch 40 geborenen minderjährigen römisch 40 ist, ergibt sich mit ausreichender Sicherheit aus dem vorgelegten Gutachten der römisch 40 , wo die Vaterschaft mit der Wahrscheinlichkeit von mehr als 99,999% somit als "praktisch erwiesen" festgestellt wurde. Der Umstand der Feststellung des regelmäßigen Kontaktes des Beschwerdeführers mit seiner Tochter ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben und der Bestätigung des römisch 40 vom 08.02.2017, wo insbesondere auch festgehalten wird, dass auch die Tochter sich immer freue, ihren Vater zu sehen und dass es für die weitere Entwicklung seiner Tochter sehr wichtig ist, die Kontakte zu ihrem Vater weiter aufrecht zu halten, wobei der Vater hinsichtlich der Besuchskontakte als äußerst verlässlich bezeichnet wurde. Es ist daher von einem zumindest in Ansätzen bestehenden Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner in Österreich aufhältigen Tochter festzustellen. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich des (problematischen) Verhältnisses zur Kindesmutter, des Umstandes, dass er derzeit nicht in der Lage ist, regelmäßigen Unterhalt zu leisten und die Pflege, Erziehung und gesetzliche Vertretung der Kindesmutter obliegt durchaus lebensnahe, nachvollziehbare und glaubwürdig wirkende Angaben geliefert und diesbezüglich kein intensiveres Familienleben vorzutäuschen versucht. Weiters hat der Beschwerdeführer durchaus ehrlich zugegeben, derzeit nicht selbsterhaltungsfähig zu sein, seine intensive Freiwilligenarbeit jedoch von sich aus durch diesbezügliche (mehrfache) Bestätigungen der XXXX unter Beweis gestellt. Weiters hat er seine Deutschkenntnisse durch Vorlage eines A2-Diploms nachgewiesen und auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gezeigt, dass er – zumindest über Alltagsthemen – problemlos in der Lage ist, sich in deutscher Sprache zu verständigen. Auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer derzeit weder in einer Ehe noch in einer Partnerschaft lebt, hat er von sich aus klar angegeben.Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich des (problematischen) Verhältnisses zur Kindesmutter, des Umstandes, dass er derzeit nicht in der Lage ist, regelmäßigen Unterhalt zu leisten und die Pflege, Erziehung und gesetzliche Vertretung der Kindesmutter obliegt durchaus lebensnahe, nachvollziehbare und glaubwürdig wirkende Angaben geliefert und diesbezüglich kein intensiveres Familienleben vorzutäuschen versucht. Weiters hat der Beschwerdeführer durchaus ehrlich zugegeben, derzeit nicht selbsterhaltungsfähig zu sein, seine intensive Freiwilligenarbeit jedoch von sich aus durch diesbezügliche (mehrfache) Bestätigungen der römisch 40 unter Beweis gestellt. Weiters hat er seine Deutschkenntnisse durch Vorlage eines A2-Diploms nachgewiesen und auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gezeigt, dass er – zumindest über Alltagsthemen – problemlos in der Lage ist, sich in deutscher Sprache zu verständigen. Auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer derzeit weder in einer Ehe noch in einer Partnerschaft lebt, hat er von sich aus klar angegeben. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem (in wesentlichen Punkten auch durch entsprechende Urkunden gestützten) Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich insoweit Glaubwürdigkeit zugebilligt wird, als seine Angaben in die obigen personenbezogenen Feststellungen eingeflossen sind, wobei diesbezüglich auffällt, dass der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen nicht aufgebauscht hat oder versucht hat, eine höhere Integration vorzuspiegeln, was für die Glaubwürdigkeit seiner Angaben spricht.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu I.:Zu römisch eins.: Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung war das diebezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung war das diebezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen. Zu II.:Zu römisch zwei.: 1. u. 2. Einleitend ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid offenbar fristgerecht innerhalb der drei-Monate-Frist nach Erhebung der Säumnisbeschwerde (siehe § 16 Abs. 1 VwGVG) erlassen wurde, zumal von Seiten der Beschwerdeführervertretung ebenfalls bestätigt wurde, dass die Erlassung (durch Zustellung) am 30. September 2016 erfolgte und es sich bei dem Bescheiddatum 29. Oktober 2016 offenbar um einen Schreibfehler handelt.Einleitend ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid offenbar fristgerecht innerhalb der drei-Monate-Frist nach Erhebung der Säumnisbeschwerde (siehe Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG) erlassen wurde, zumal von Seiten der Beschwerdeführervertretung ebenfalls bestätigt wurde, dass die Erlassung (durch Zustellung) am 30. September 2016 erfolgte und es sich bei dem Bescheiddatum 29. Oktober 2016 offenbar um einen Schreibfehler handelt.

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 samt Überschrift lautet: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: 1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;

  1. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
  2. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG.Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG. Dieser lautet: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in 2 Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl: B 328/07 und Zahl: B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8 EMRK abzuwägen, wenn sie über eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

  1. Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zahl: 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
  2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,
  3. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zahl: 5423/00).
  4. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  5. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),
  6. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),
  7. Die Bindungen zum Heimatstaat
  8. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie
  9. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie
  10. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zahl: 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie und andere, Zahl: 265/07). Ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenen Privat- und Familienleben ist jedenfalls nicht als unbeachtlich anzusehen (jüngst VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041-9). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR
  11. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH
  12. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR
  13. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH
  14. 2003, G 78/00). Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (VfSlg 16.777/2003; ferner EGMR, Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593;
  15. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland;
  16. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen).Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (VfSlg 16.777 aus 2003,; ferner EGMR, Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593;
  17. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland;
  18. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein – wenn auch eingeschränktes – Familienleben mit seiner fünfeinhalbjährigen Tochter XXXX führt. Der Beschwerdeführer hat hingegen nicht behauptet, derzeit aktuell in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft zu leben.Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein – wenn auch eingeschränktes – Familienleben mit seiner fünfeinhalbjährigen Tochter römisch 40 führt. Der Beschwerdeführer hat hingegen nicht behauptet, derzeit aktuell in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft zu leben. Was sein Privatleben betrifft, ist auf folgende Umstände hinzuweisen: Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als 10 Jahre dauernden inländischen Aufenthaltes des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für vertretbar angesehen (z.B. VwGH vom 14.04.2016, Ra 2016/21/0033 bis 0034-10, VwGH vom 14.08.2016 Ra 2015/21/0249 bis 0253, jüngst VwGH vom 16.11.2016 Ra 2016/18/0041-9 u.a und zuletzt VwGH vom 23.02.2017, RA 2016/21/0325-10). Der Beschwerdeführer ist seit rund 15 Jahren (!) ununterbrochen in Österreich aufhältig, mag sein Aufenthalt auch im wesentlich überwiegenden Zeitraum titellos erfolgt sein. Wenn eine Person jahrelang, obwohl es immer wieder zu fremdenrechtlichen Amtshandlungen gekommen ist, trotzdem nicht Außerlandes gebracht werden kann, ohne dass dies unmittelbar von dem Fremden zu vertreten ist, so kann es nicht zielführend sein, solche Personen in die Illegalität zu drängen und weiterhin von der Teilnahme am österreichischen Arbeitsmarkt auszuschließen (z.B. BVwG v. 23.10.2014, W159 1243009-3/15E). Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können (VwGH a.a.O). Mag der Beschwerdeführer wohl derzeit auch nicht selbsterhaltungsfähig sein, so kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, zumal er seit Jahren durch intensive Freiwilligenarbeit bei der XXXX vorsticht, auch Mitglied in einem Verein ist und auch einem Freund hilft, Autos zu zerlegen und Autoteile nach Afrika zu schicken. Wenn auch keine aktuelle Einstellungszusage vorliegt, so ist im vorliegenden Fall doch festzustellen, dass der Selbsterhaltungsfähigkeit in erster Linie die strengen ausländerbeschäftigungsrechtlichen Regelungen entgegenstehen, zumal der Beschwerdeführer mehrfach gezeigt hat, dass er durchaus arbeitsfähig und arbeitswillig ist und daher zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer, sollte er über einen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügen und auch über Zugang zum Arbeitsmarkt kurzfristig in der Lage ist, seine volle Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen. Weiters hat der Beschwerdeführer seine Deutschkenntnisse durch Vorlage eines A2-Diploms vorgewiesen.Mag der Beschwerdeführer wohl derzeit auch nicht selbsterhaltungsfähig sein, so kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, zumal er seit Jahren durch intensive Freiwilligenarbeit bei der römisch 40 vorsticht, auch Mitglied in einem Verein ist und auch einem Freund hilft, Autos zu zerlegen und Autoteile nach Afrika zu schicken. Wenn auch keine aktuelle Einstellungszusage vorliegt, so ist im vorliegenden Fall doch festzustellen, dass der Selbsterhaltungsfähigkeit in erster Linie die strengen ausländerbeschäftigungsrechtlichen Regelungen entgegenstehen, zumal der Beschwerdeführer mehrfach gezeigt hat, dass er durchaus arbeitsfähig und arbeitswillig ist und daher zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer, sollte er über einen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügen und auch über Zugang zum Arbeitsmarkt kurzfristig in der Lage ist, seine volle Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen. Weiters hat der Beschwerdeführer seine Deutschkenntnisse durch Vorlage eines A2-Diploms vorgewiesen. Ohne die vom Beschwerdeführer begangenen, durchaus erheblichen Freiheitsstrafen nach dem Suchtmittelgesetz zu verharmlosen, so ist in diesem Zusammenhang doch das Augenmerk darauf zu richten, dass die letzte Verurteilung mehr als 10 Jahre zurück liegt und bereits in ca. einem halben Jahr Tilgung eintreten wird. Sie scheinen nur deswegen noch im Strafregister auf, weil Österreich im internationalen Vergleich sehr lange Tilgungsfristen hat (was beispielsweise Justizminister Dr. Brandstetter in der Zeit im Bild vom 20.10.2015 bestätigte). Unter Berücksichtigung des langen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen (siehe auch AsylGH v. 21.11.2013, D18 319670-1/2008/27E, siehe auch BVwG vom 30.10.2015, W159 1248124-2/15E). Bei der Interessensabwägung zwischen Aufenthaltsdauer, Integration, Familienleben und strafgerichtlichen Verurteilungen hat sich das BVwG von folgenden Erwägungen leiten lassen: Dabei ist auf die jüngste Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verweisen (EGMR Urteil vom 16.04.2013, Udeh gg. Schweiz, Nr. 12020/09), wonach eine Ausweisung in einem zum Beschwerdeführer ähnlich gelagerten Fall, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Im genannte Urteil handelte es sich nämlich um einen Staatsbürger von Nigeria, der unter falscher Identität 2001 in die Schweiz eingereist war, zuvor in Österreich wegen Drogenhandels jedoch strafrechtlich verurteilt worden war und auch sein Asylantrag war abgewiesen worden. 2003 heiratete er eine Schweizer Staatsangehörige, mit der er gemeinsame Zwillingstöchter hat (2003 geboren); mittlerweile war er geschieden und hat mit einer anderen Schweizerin ein weiteres Kind. Der Beschwerdeführer wurde 2006 in Deutschland erneut wegen Drogenhandels zu 3 Jahren und sechs Monaten Haftstrafe verurteilt, jedoch bereits 2008 entlassen und ist wieder in die Schweiz zurückgekehrt. 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisungsanordnung erlassen. Laut EGMR liegt es aber im höherrangigen Interesse der Kinder, bei beiden Elternteilen aufzuwachsen, daher ist eine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz für den Beschwerdeführer die einzige Möglichkeit, um einen regelmäßigen Kontakt zu seinen Zwillingstöchtern aufrechthalten zu können. Unter Beachtung seiner familiären Beziehung zu seinen Kindern, seiner Straflosigkeit nach Begehung der schweren Straftat im Jahr 2006 und somit einer positiven Zukunftsprognose stellt der EGMR im Falle der Ausweisung des BF eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest.Dabei ist auf die jüngste Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verweisen (EGMR Urteil vom 16.04.2013, Udeh gg. Schweiz, Nr. 12020/09), wonach eine Ausweisung in einem zum Beschwerdeführer ähnlich gelagerten Fall, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Im genannte Urteil handelte es sich nämlich um einen Staatsbürger von Nigeria, der unter falscher Identität 2001 in die Schweiz eingereist war, zuvor in Österreich wegen Drogenhandels jedoch strafrechtlich verurteilt worden war und auch sein Asylantrag war abgewiesen worden. 2003 heiratete er eine Schweizer Staatsangehörige, mit der er gemeinsame Zwillingstöchter hat (2003 geboren); mittlerweile war er geschieden und hat mit einer anderen Schweizerin ein weiteres Kind. Der Beschwerdeführer wurde 2006 in Deutschland erneut wegen Drogenhandels zu 3 Jahren und sechs Monaten Haftstrafe verurteilt, jedoch bereits 2008 entlassen und ist wieder in die Schweiz zurückgekehrt. 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisungsanordnung erlassen. Laut EGMR liegt es aber im höherrangigen Interesse der Kinder, bei beiden Elternteilen aufzuwachsen, daher ist eine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz für den Beschwerdeführer die einzige Möglichkeit, um einen regelmäßigen Kontakt zu seinen Zwillingstöchtern aufrechthalten zu können. Unter Beachtung seiner familiären Beziehung zu seinen Kindern, seiner Straflosigkeit nach Begehung der schweren Straftat im Jahr 2006 und somit einer positiven Zukunftsprognose stellt der EGMR im Falle der Ausweisung des BF eine Verletzung von Artikel 8, EMRK fest. Erstmals benannte der EGMR im Urteil Üner in Erweiterung der BOULTIF-Kriterien das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. [ ] Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez und Udeh hat der EGMR nunmehr hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als eines der grundlegenden Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung, in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund (Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, MIGRALEX, 03/2013, 71).Erstmals benannte der EGMR im Urteil Üner in Erweiterung der BOULTIF-Kriterien das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. [ ] Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez und Udeh hat der EGMR nunmehr hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als eines der grundlegenden Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung, in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund (Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, MIGRALEX, 03 aus 2013,, 71). Wenn man den vorliegenden Fall mit dem Fall UDEH vergleicht, so fällt auf, dass der Zeitraum zwischen der letzten Straftat und der Entscheidung im Fall UDEH geringer war als im vorliegenden Fall (bis zu dem EGMR-Urteil fünf Jahre, im vorliegenden Fall zehn Jahre seit der letzten Verurteilung) und auch im Fall UDEH die Strafe eine höhere war, als jene des Beschwerdeführers (42 statt 23 Monate). Erst jüngst hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.09.2016, Zahl RsC-304/14, CS hinsichtlich des Aufenthaltsrechts strafrechtlich verurteilter drittstaatsangehöriger Familienangehöriger minderjährige Unionsbürger, die tatsächlich für ein Kleinkind sorgen, ausgeführt, dass solche nur unter außergewöhnlichen Umständen, nämlich, wenn eine tatsächliche und gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt (was im vorliegenden Fall wohl zu verneinen ist), aus dem Mitgliedsstaat ausgewiesen werden dürfen (siehe auch EuGH vom 13.09.2016, RsC-165/14). Wenn es sich auch bei der Tochter des Beschwerdeführers nicht mehr um ein Kleinkind handelt, so wurde in den vorgelegten Schreiben des XXXX doch bestätigt, dass der – beiderseitig gewünschte – Kontakt zwischen Vater und Tochter für die Entwicklung des Kindes besonders wichtig ist.Wenn es sich auch bei der Tochter des Beschwerdeführers nicht mehr um ein Kleinkind handelt, so wurde in den vorgelegten Schreiben des römisch 40 doch bestätigt, dass der – beiderseitig gewünschte – Kontakt zwischen Vater und Tochter für die Entwicklung des Kindes besonders wichtig ist. Schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann ein derartiger persönlicher Kontakt nicht durch eine elektronische Kommunikation ersetzt werden (siehe diesbezüglich auch BVwG vom 23.10.2014, Zl. W159 1243009-3/15E). Da die Tochter des Beschwerdeführers deutsche Staatsbürgerin ist (ebenso die Mutter), welche beide niemals in Afrika gelebt haben, stellt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine realistische Alternative dar (in diesem Sinne auch EGMR in seinem Urteil vom 16.04.2013, Udeh gegen die Schweiz, Nr. 12020/09, wo dieser ausgesprochen hat, dass es für seine in der Schweiz geborenen Töchter nicht zumutbar sei, ihrem Vater nach Nigeria zu folgen). Zusammenfassend war daher im Rahmen einer Interessensabwägung zu befinden, dass im vorliegenden Fall aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des – zumindest in Ansätzen bestehenden – Familienlebens in Österreich und dem Vorhandensein gewisser integrativer Momente dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an der Rückkehrentscheidung, insbesondere im Hinblick auf die (allerdings schon mehr als zehn Jahre zurückliegenden) erheblichen Verurteilungen der Vorzug zu geben waren. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu bemerken, dass nunmehr nach der oben zitierten jüngeren Judikatur des EGMR und des EuGH eine Priorität des Familienlebens, inbesondere des persönlichen Kontaktes von Kindern zu ihren Eltern und damit des Kindeswohls, gegenüber der Unbescholtenheit im Rahmen der Interessensabwägung zu erkennen ist (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht vom 11.02.2015, Zahl: W159 125767-2/23E, auch weiters BVwG vom 07.10.2016, W159 1428794-1/37E u.a.).In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu bemerken, dass nunmehr nach der oben zitierten jüngeren Judikatur des EGMR und des EuGH eine Priorität des Familienlebens, inbesondere des persönlichen Kontaktes von Kindern zu ihren Eltern und damit des Kindeswohls, gegenüber der Unbescholtenheit im Rahmen der Interessensabwägung zu erkennen ist vergleiche auch Bundesverwaltungsgericht vom 11.02.2015, Zahl: W159 125767-2/23E, auch weiters BVwG vom 07.10.2016, W159 1428794-1/37E u.a.). Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.). Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 ist

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 ist

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Wie bereits zitiert, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Wie bereits zitiert, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 14aAbs.

4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,). Der Beschwerdeführer hat ein Sprachdiplom im Niveau A2 des XXXX, einer von ÖSD und ÖIF zertifizierten Einrichtung, mit Datum 14.03.2013 vorgelegt. Er erfüllt damit die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 iVm § 14 a Abs. 4 Z 2 NAG.Der Beschwerdeführer hat ein Sprachdiplom im Niveau A2 des römisch 40 , einer von ÖSD und ÖIF zertifizierten Einrichtung, mit Datum 14.03.2013 vorgelegt. Er erfüllt damit die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 14, a Absatz 4, Ziffer 2, NAG. Es ist dem Beschwerdeführer somit

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Es ist dem Beschwerdeführer somit

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G 2005 auszufolgen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen. Die Aufenthaltstitel gelten

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Die Aufenthaltstitel gelten

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu B) Unzulässigkeit der Revision (zu I. + II.)Zu B) Unzulässigkeit der Revision (zu römisch eins. + römisch zwei.)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr wurden die im vorliegenden Fall auftauchenden Rechtsfragen auf Basis der Rechtsprechung der Gerichte des öffentlichen Rechtes und insbesondere der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des EuGH gelöst und damit begründet. Im Übrigen stehen im vorliegenden Erkenntnis Tatsachenfragen, insbesondere Fragen der Integration und des Familienlebens im Vordergrund. Es liegen somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Entscheidung zu Spruchteil I. ergibt sich unmittelbar aus dem zitierten Erkenntnis des VwGH.Vielmehr wurden die im vorliegenden Fall auftauchenden Rechtsfragen auf Basis der Rechtsprechung der Gerichte des öffentlichen Rechtes und insbesondere der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des EuGH gelöst und damit begründet. Im Übrigen stehen im vorliegenden Erkenntnis Tatsachenfragen, insbesondere Fragen der Integration und des Familienlebens im Vordergrund. Es liegen somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Entscheidung zu Spruchteil römisch eins. ergibt sich unmittelbar aus dem zitierten Erkenntnis des VwGH. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W159.1254765.3.00

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