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{'item': 'W169 2151190-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2017 GeschäftszahlW169 2151190-1 SpruchW169 2151190-1/3E W169 2151188-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2017, Zl. 16-1110746206 - 161173477, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2017, Zl. 16-1110746206 - 161173477, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 52, 55 FPG idgF und § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, 55, FPG idgF und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerinnen, Staatsangehörige der Mongolei, reisten am 11.03.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 07.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass ihr Name XXXX sei und sie am XXXX geboren sei; ihr Vater XXXX lebe in Österreich. Sie wolle, dass ihr leiblicher Vater bei der Erstbefragung anwesend sei. Zum Fluchtgrund führte der "Vater" der Zweitbeschwerdeführerin aus, dass seine Tochter wegen der Probleme, die er in der Mongolei gehabt habe, in Ulaanbaator vergewaltigt worden sei, weshalb seine Frau und er beschlossen hätten, dass ihre gemeinsame Tochter das Land verlassen müsste. Er fürchte, dass die Probleme noch weiter eskalieren könnten. Er mache sich Sorgen um die Gesundheit und die Zukunft seiner Tochter. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, dass sie am 01.08.2015 vergewaltigt worden sei. Zu diesem Vorfall befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass zwei Leute vor ihrer Wohnungstür gestanden seien und nach dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin gefragt hätten. Eine Person habe das Haus verlassen, der Zweite sei geblieben und habe sie vergewaltigt. Sie sei auch geschlagen worden und habe dadurch zwei Narben auf der Stirne. Sie habe dann ihre Mutter angerufen und sei zwei Wochen wegen ihrer Verletzungen im Krankenhaus gewesen. Zur Polizei seien sie nicht gegangen, "weil wir die Gerüchte fürchteten".Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass ihr Name römisch 40 sei und sie am römisch 40 geboren sei; ihr Vater römisch 40 lebe in Österreich. Sie wolle, dass ihr leiblicher Vater bei der Erstbefragung anwesend sei. Zum Fluchtgrund führte der "Vater" der Zweitbeschwerdeführerin aus, dass seine Tochter wegen der Probleme, die er in der Mongolei gehabt habe, in Ulaanbaator vergewaltigt worden sei, weshalb seine Frau und er beschlossen hätten, dass ihre gemeinsame Tochter das Land verlassen müsste. Er fürchte, dass die Probleme noch weiter eskalieren könnten. Er mache sich Sorgen um die Gesundheit und die Zukunft seiner Tochter. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, dass sie am 01.08.2015 vergewaltigt worden sei. Zu diesem Vorfall befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass zwei Leute vor ihrer Wohnungstür gestanden seien und nach dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin gefragt hätten. Eine Person habe das Haus verlassen, der Zweite sei geblieben und habe sie vergewaltigt. Sie sei auch geschlagen worden und habe dadurch zwei Narben auf der Stirne. Sie habe dann ihre Mutter angerufen und sei zwei Wochen wegen ihrer Verletzungen im Krankenhaus gewesen. Zur Polizei seien sie nicht gegangen, "weil wir die Gerüchte fürchteten". Am 25.08.2016 stellte die Erstbeschwerdeführerin in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie im Heimatland acht Jahre die Grundschule und drei Jahre die Berufsschule besucht habe. Sie sei Technologin und ihr zuletzt ausgeübter Beruf sei im Bereich Controlling gewesen. Sie habe im Jahr 2012 in Schweden um Asyl angesucht, habe sich dort vom Oktober 2012 bis Ende April 2014 aufgehalten und ihr Asylantrag sei letztlich negativ entschieden worden, weshalb sie wieder in die Mongolei zurückgekehrt sei. Zum Fluchtgrund brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie mit XXXX , der in XXXX lebe, via Internet und telefonisch circa 1,6 Jahre in Kontakt sei. Er habe gesagt, sie solle nach Österreich kommen und er werde sie heiraten. Ihre Tochter sei in der Mongolei von zwei Männern vergewaltigt worden. Ihr sei es gesundheitlich sehr schlecht gegangen. Aus diesem Grund hätten sie ausreisen wollen, weil ihre Tochter von Freunden "wegen dieser Angelegenheit" gemobbt worden sei. Dann hätte sie XXXX kennengelernt. Er habe gesagt, dass sie mit ihrer Tochter zu ihm ziehen könnte. Dies seien ihre Fluchtgründe. Ihre Tochter könne in der Mongolei nicht mehr leben, da sie Angst vor diesen zwei Verbrechern habe. Diese hätten ihre Tochter mit dem Umbringen bedroht. XXXX habe ihnen geraten, dass zuerst ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, um Asyl ansuchen solle. Sie habe mit ihrer Tochter von April 2016 bis 15.08.2016 bei XXXX gewohnt. Aufgrund seines starken Alkoholkonsums sei er ihnen gegenüber handgreiflich geworden und sie seien deshalb ausgezogen.Am 25.08.2016 stellte die Erstbeschwerdeführerin in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie im Heimatland acht Jahre die Grundschule und drei Jahre die Berufsschule besucht habe. Sie sei Technologin und ihr zuletzt ausgeübter Beruf sei im Bereich Controlling gewesen. Sie habe im Jahr 2012 in Schweden um Asyl angesucht, habe sich dort vom Oktober 2012 bis Ende April 2014 aufgehalten und ihr Asylantrag sei letztlich negativ entschieden worden, weshalb sie wieder in die Mongolei zurückgekehrt sei. Zum Fluchtgrund brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie mit römisch 40 , der in römisch 40 lebe, via Internet und telefonisch circa 1,6 Jahre in Kontakt sei. Er habe gesagt, sie solle nach Österreich kommen und er werde sie heiraten. Ihre Tochter sei in der Mongolei von zwei Männern vergewaltigt worden. Ihr sei es gesundheitlich sehr schlecht gegangen. Aus diesem Grund hätten sie ausreisen wollen, weil ihre Tochter von Freunden "wegen dieser Angelegenheit" gemobbt worden sei. Dann hätte sie römisch 40 kennengelernt. Er habe gesagt, dass sie mit ihrer Tochter zu ihm ziehen könnte. Dies seien ihre Fluchtgründe. Ihre Tochter könne in der Mongolei nicht mehr leben, da sie Angst vor diesen zwei Verbrechern habe. Diese hätten ihre Tochter mit dem Umbringen bedroht. römisch 40 habe ihnen geraten, dass zuerst ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, um Asyl ansuchen solle. Sie habe mit ihrer Tochter von April 2016 bis 15.08.2016 bei römisch 40 gewohnt. Aufgrund seines starken Alkoholkonsums sei er ihnen gegenüber handgreiflich geworden und sie seien deshalb ausgezogen.
  2. Am 13.10.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie aus, dass sie an gesundheitlichen Problemen leide und die diesbezüglichen Unterlagen noch vorlegen werde. Auf die Frage, warum die Erstbeschwerdeführerin nicht gemeinsam mit ihrer Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, einen Asylantrag gestellt habe, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass XXXX sie heiraten habe wollen. Er habe auch gesagt, falls ihre Tochter früher einen Asylantrag stelle und angebe, dass sie seine Tochter sei, werde der Ablauf einfacher. Sie aber solle warten, bis alles mit der Tochter geklärt sei, erst dann solle sie einen Asylantrag stellen. Sie habe ihm damals geglaubt. Zu ihrer Beziehung zu Herrn XXXX befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie ihn im Dezember 2014 im Internet kennengelernt habe. Bis Frühling 2016 hätten sie ständig telefonischen Kontakt gehabt. Er habe ihr erzählt, dass er seit vielen Jahren in Österreich lebe, einen österreichischen Pass besitze und eine Mongolin heiraten wolle. Er wolle sie heiraten. Er habe gesagt, dass sie mit ihrer jüngeren Tochter nach Österreich kommen solle. Sie sei daraufhin nach Österreich gekommen, da sie geglaubt habe, er wolle sie heiraten. Ihre Tochter sei in der Mongolei im August 2015 vergewaltigt worden. Sie habe sich große Sorgen um ihre psychische Gesundheit gemacht. Diese habe deswegen das Haus nicht verlassen wollen und sei auch nicht mehr zur Schule gegangen. Deshalb habe sie gedacht, dass dieser Heiratsantrag ein Ausweg aus ihrer Situation sei. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sei in der Mongolei, sie habe seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm. Sie habe in Österreich bzw. in der EU keine Verwandten. Außer ihrer Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, habe sie niemanden in Österreich. Sie könne die Kopie der Geburtsurkunde ihrer Tochter und ihre eigene vorlegen, die Originale würden sich in der Mongolei befinden. Ihre Tochter solle in Österreich die Schule besuchen, sie habe in den letzten Monaten ziemlich viel in ihrer Schule verpasst. Ihre Tochter beginne nächste Woche mit dem Schulbesuch. Sie würden sich seit
  3. März 2016 in Österreich aufhalten. Seit April würde sie in Österreich in einer sehr schwierigen Situation leben. Sie sei betrogen worden und als sie das verstanden habe, habe sie gesundheitliche Probleme bekommen. XXXX sei sehr aggressiv gegen sie und ihre Tochter gewesen. Daher hätten sie Aufnahmen gemacht, wie er sich benehme und betrinke; ihre Tochter sei auch von ihm geschlagen worden. Sie sei nach Österreich gekommen, um ihn zu heiraten, nicht um um Asyl anzusuchen. Dann habe sie nicht gewusst, wie sie aus dieser Situation herauskommen sollte. Sie wolle, dass ihre Tochter einen Psychologen besuche. Die Frage, ob sie in der Wohnung von XXXX eingesperrt gewesen sei, verneinte die Erstbeschwerdeführerin. Er habe ihr jeden Kontakt mit ihrer in der Mongolei aufhältigen Tochter verboten. Jedes Mal, wenn seine Freunde zu Besuch gekommen seien, habe es eine "Sauferei" gegeben. Er sei Alkoholiker. Auf die Frage, wie es ihnen dann letztlich gelungen sei, die Wohnung zu verlassen, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie im August mit ihrer Tochter in der Mongolei telefoniert habe. Deshalb sei XXXX wütend geworden und als sie erzählt habe, dass sie nicht zufrieden sei, habe er sie geschlagen. Ihre Tochter in der Mongolei sei verärgert gewesen und habe zu ihr gesagt, dass sie dagegen etwas tun müsste. In dem Augenblick, als XXXX sie zu schlagen begonnen habe, sei die Zweitbeschwerdeführerin hereingekommen. Sie habe versucht, die Polizei zu verständigen; er habe ihr das Handy wegzunehmen versucht, weshalb ihre Tochter zum Nachbarn gelaufen sei und diesen gebeten habe, die Polizei zu verständigen.
  4. Am 13.10.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie aus, dass sie an gesundheitlichen Problemen leide und die diesbezüglichen Unterlagen noch vorlegen werde. Auf die Frage, warum die Erstbeschwerdeführerin nicht gemeinsam mit ihrer Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, einen Asylantrag gestellt habe, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass römisch 40 sie heiraten habe wollen. Er habe auch gesagt, falls ihre Tochter früher einen Asylantrag stelle und angebe, dass sie seine Tochter sei, werde der Ablauf einfacher. Sie aber solle warten, bis alles mit der Tochter geklärt sei, erst dann solle sie einen Asylantrag stellen. Sie habe ihm damals geglaubt. Zu ihrer Beziehung zu Herrn römisch 40 befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie ihn im Dezember 2014 im Internet kennengelernt habe. Bis Frühling 2016 hätten sie ständig telefonischen Kontakt gehabt. Er habe ihr erzählt, dass er seit vielen Jahren in Österreich lebe, einen österreichischen Pass besitze und eine Mongolin heiraten wolle. Er wolle sie heiraten. Er habe gesagt, dass sie mit ihrer jüngeren Tochter nach Österreich kommen solle. Sie sei daraufhin nach Österreich gekommen, da sie geglaubt habe, er wolle sie heiraten. Ihre Tochter sei in der Mongolei im August 2015 vergewaltigt worden. Sie habe sich große Sorgen um ihre psychische Gesundheit gemacht. Diese habe deswegen das Haus nicht verlassen wollen und sei auch nicht mehr zur Schule gegangen. Deshalb habe sie gedacht, dass dieser Heiratsantrag ein Ausweg aus ihrer Situation sei. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sei in der Mongolei, sie habe seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm. Sie habe in Österreich bzw. in der EU keine Verwandten. Außer ihrer Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, habe sie niemanden in Österreich. Sie könne die Kopie der Geburtsurkunde ihrer Tochter und ihre eigene vorlegen, die Originale würden sich in der Mongolei befinden. Ihre Tochter solle in Österreich die Schule besuchen, sie habe in den letzten Monaten ziemlich viel in ihrer Schule verpasst. Ihre Tochter beginne nächste Woche mit dem Schulbesuch. Sie würden sich seit
  5. März 2016 in Österreich aufhalten. Seit April würde sie in Österreich in einer sehr schwierigen Situation leben. Sie sei betrogen worden und als sie das verstanden habe, habe sie gesundheitliche Probleme bekommen. römisch 40 sei sehr aggressiv gegen sie und ihre Tochter gewesen. Daher hätten sie Aufnahmen gemacht, wie er sich benehme und betrinke; ihre Tochter sei auch von ihm geschlagen worden. Sie sei nach Österreich gekommen, um ihn zu heiraten, nicht um um Asyl anzusuchen. Dann habe sie nicht gewusst, wie sie aus dieser Situation herauskommen sollte. Sie wolle, dass ihre Tochter einen Psychologen besuche. Die Frage, ob sie in der Wohnung von römisch 40 eingesperrt gewesen sei, verneinte die Erstbeschwerdeführerin. Er habe ihr jeden Kontakt mit ihrer in der Mongolei aufhältigen Tochter verboten. Jedes Mal, wenn seine Freunde zu Besuch gekommen seien, habe es eine "Sauferei" gegeben. Er sei Alkoholiker. Auf die Frage, wie es ihnen dann letztlich gelungen sei, die Wohnung zu verlassen, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie im August mit ihrer Tochter in der Mongolei telefoniert habe. Deshalb sei römisch 40 wütend geworden und als sie erzählt habe, dass sie nicht zufrieden sei, habe er sie geschlagen. Ihre Tochter in der Mongolei sei verärgert gewesen und habe zu ihr gesagt, dass sie dagegen etwas tun müsste. In dem Augenblick, als römisch 40 sie zu schlagen begonnen habe, sei die Zweitbeschwerdeführerin hereingekommen. Sie habe versucht, die Polizei zu verständigen; er habe ihr das Handy wegzunehmen versucht, weshalb ihre Tochter zum Nachbarn gelaufen sei und diesen gebeten habe, die Polizei zu verständigen. Im Rahmen der Einvernahme legte die Erstbeschwerdeführerin Kopien ihrer Geburtsurkunde und jener der Zweitbeschwerdeführerin vor.
  6. Am 14.10.2016 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Landespolizeidirektion Tirol eine Sachverhaltsmitteilung bezüglich der Drohungen des XXXX hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin.
  7. Am 14.10.2016 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Landespolizeidirektion Tirol eine Sachverhaltsmitteilung bezüglich der Drohungen des römisch 40 hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin.
  8. Am 17.11.2016 langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl medizinische Unterlagen der Erstbeschwerdeführerin ein (Ambulanzbericht vom 08.11.2016, wonach bei der Erstbeschwerdeführerin eine ausgeheilte HBV-Infektion, eine ausgeheilte HCV-Infektion und eine vor kurzem abgelaufene Hepatitis A-Infektion festgestellt worden sei, wobei keinerlei Therapieindikationen bestehen würden.
  9. Am 08.02.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie keine psychischen und physischen Probleme habe. Ihre Schilddrüse sei vergrößert und sie habe am 20.03.2017 einen Untersuchungstermin. Zurzeit nehme sie ein Schilddrüsenmedikament. Weiters habe sie ein Myom, das beobachtet werden müsse. Sie leide auch an Hepatitis A und C und müsse deshalb noch eine Leberuntersuchung machen. In der Mongolei sei ihr gesagt worden, dass sie Hepatitis C habe, Hepatitis A habe sie erst vor kurzem bekommen. Bezüglich ihrer Hepatitis C-Erkrankung habe sie in der Mongolei eine strenge Diät einhalten müssen. Sie sei dort bei Ärzten gewesen. Medikamente habe es nicht gegeben. Es gäbe zwar ein amerikanisches Medikament in der Mongolei, aber dieses sei so teuer, dass man es sich nicht leisten könne. Auf die Frage, ob sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Probleme wegen ihrer gesundheitlichen Probleme befürchte, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie gar nicht gewusst habe, dass sie "so viele gesundheitliche Probleme" habe. Sie habe sich in der Mongolei wegen Hepatitis C nicht behandeln lassen können. Hier habe sie erfahren, dass Hepatitis C sehr gefährlich sei. Niemand in der Mongolei habe ihr zudem gesagt, dass sie ein Schilddrüsenproblem habe. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Angaben im Rahmen der Erstbefragung der Wahrheit entsprochen hätten. Sie sei in Ulaanbaator geboren und bei ihren Eltern aufgewachsen. Ihr Vater sei Buchhalter gewesen und ihre Mutter habe einen medizinischen Beruf gehabt. Sie habe eine Schwester und drei Brüder, die noch in der Mongolei leben würden. Sie habe die Volks- und die Hauptschule in der Mongolei besucht und anschließend ein College für Textilindustrie absolviert. 1993 habe sie ihren Mann geheiratet; mit diesem habe sie eine Tochter. Sie hätten sich bereits 1994 wieder getrennt, scheiden gelassen hätten sie sich erst
  10. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Exmann. Den Vater ihrer zweiten Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, habe sie 1996 kennengelernt. Sie seien fünf Jahre zusammen, aber nicht verheiratet gewesen. Als ihre Tochter 18 Monate alt gewesen sei, hätten sie sich getrennt. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm, auch ihre Töchter hätten keinen Kontakt zu ihren Vätern. Sie habe in der Mongolei von 1990 bis 2010 in der Qualitätskontrolle in einer Textilfabrik gearbeitet. Von 2010 bis 2012 sei sie Verkäuferin auf einem Markt gewesen. Von 2012 bis 2014 habe sie sich als Asylwerberin in Schweden aufgehalten. Nach Erhalt eines negativen Bescheides sei sie in die Mongolei zurückgekehrt und habe dort von 2014 bis 2016 wieder als Verkäuferin auf einem Markt gearbeitet. Sie habe mit ihren Töchtern in einer Eigentumswohnung in Ulaanbaator gelebt. Für die Ausreise habe sie diese Wohnung verkauft. Zu ihrem Asylverfahren in Schweden gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie alleine nach Schweden gegangen sei, zumal ihr gesagt worden sei, dass sie in Schweden eine gute Arbeit finden könne. Ihre Kinder seien in ihrer Wohnung (mit der Frau ihres Cousins) geblieben. Sie habe immer finanzielle Probleme gehabt, weil es mit zwei Kindern alleine sehr schwierig gewesen sei. Sie hätten zwar genug zu essen gehabt, aber "warme Fleischgerichte konnten wir uns am Tag nur einmal leisten". Im Heimatland würden noch ihre Geschwister sowie ihre erwachsene Tochter leben. Alle ihre Geschwister hätten Wohnungen; Grundstücke hätten sie keine in der Mongolei. Sie sei mit ihrer Familie im Heimatland über das Internet ständig in Kontakt. Sie habe die Mongolei legal mit ihrem eigenen Reisepass verlassen. Sie sei in ihrer Heimat nicht vorbestraft und habe auch keine strafrechtlichen Delikte begangen. Sie werde weder von der Polizei noch von einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht. Auch sei sie niemals angehalten, festgenommen oder verhaftet worden. Sie habe im Heimatland keine Probleme mit der Behörde gehabt. Sie sei in der Mongolei von staatlicher Seite auch niemals wegen ihrer politischen Gesinnung, ihrer Rasse, ihrer Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Zum Fluchtgrund befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie im Jahr 2014 XXXX per Internet kennengelernt habe. Er habe ihr erzählt, dass er als Asylwerber nach Österreich gekommen sei und jetzt alle Papiere habe. Im Jahr 2015 sei ihre Tochter in der Mongolei vergewaltigt worden. Dies sei für sie und ihre Tochter eine große Tragödie gewesen. Sie habe XXXX erzählt, was passiert sei und er habe vorgeschlagen, dass sie zu ihm kommen könnten. Dann hätten sie begonnen darüber zu sprechen, ob und wie sie zusammenleben könnten. XXXX habe sich um alles gekümmert. Ihre Tochter sei am 01.08.2015 von zwei unbekannten Männern am Abend auf der Straße vergewaltigt worden. Ihre Tochter habe diese Männer nicht gekannt. Sie sei mit ihren Freundinnen im Kino gewesen und auf dem Weg nach Hause sei ihr dies passiert. Nach der Vergewaltigung sei sie tränenüberströmt nach Hause gelaufen. Sie sei dann mit ihr ins Krankenhaus gefahren und sie habe dort 14 Tage lang bleiben müssen. Danach habe sie noch einen Monat wegen starker Blutungen im Krankenhaus verbringen müssen. Die Vergewaltiger hätten ihrer Tochter gedroht, dass sie sie wieder vergewaltigen würden, wenn sie eine Anzeige erstatten würde. Daraufhin hätten sie beschlossen, dass es sich nicht lohne, dies bei der Polizei zu melden. Sie hätten zudem nicht gewusst, wer diese Männer gewesen seien. Sie hätten auch Angst vor den Gerüchten gehabt, die entstehen könnten. Ihre Tochter sei bis September 2016 in Behandlung gewesen; sie habe unter Depressionen gelitten. Seit sie sich von XXXX getrennt hätten, brauche sie keine Behandlung mehr. Auf die Frage, ob in der Mongolei nicht automatisch eine Anzeige durch das Krankenhaus erstattet werde, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie selbst das Krankenhaus gebeten hätten, nichts in ihrem Fall zu unternehmen. Ihre Tochter hätte von der Vergewaltigung ihrer besten Freundin erzählt und diese hätte es dann weitererzählt. Ihre Tochter habe nicht mehr in die Schule gehen wollen, weil die Leute hinter ihrem Rücken schlecht geredet hätten.Zum Fluchtgrund befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie im Jahr 2014 römisch 40 per Internet kennengelernt habe. Er habe ihr erzählt, dass er als Asylwerber nach Österreich gekommen sei und jetzt alle Papiere habe. Im Jahr 2015 sei ihre Tochter in der Mongolei vergewaltigt worden. Dies sei für sie und ihre Tochter eine große Tragödie gewesen. Sie habe römisch 40 erzählt, was passiert sei und er habe vorgeschlagen, dass sie zu ihm kommen könnten. Dann hätten sie begonnen darüber zu sprechen, ob und wie sie zusammenleben könnten. römisch 40 habe sich um alles gekümmert. Ihre Tochter sei am 01.08.2015 von zwei unbekannten Männern am Abend auf der Straße vergewaltigt worden. Ihre Tochter habe diese Männer nicht gekannt. Sie sei mit ihren Freundinnen im Kino gewesen und auf dem Weg nach Hause sei ihr dies passiert. Nach der Vergewaltigung sei sie tränenüberströmt nach Hause gelaufen. Sie sei dann mit ihr ins Krankenhaus gefahren und sie habe dort 14 Tage lang bleiben müssen. Danach habe sie noch einen Monat wegen starker Blutungen im Krankenhaus verbringen müssen. Die Vergewaltiger hätten ihrer Tochter gedroht, dass sie sie wieder vergewaltigen würden, wenn sie eine Anzeige erstatten würde. Daraufhin hätten sie beschlossen, dass es sich nicht lohne, dies bei der Polizei zu melden. Sie hätten zudem nicht gewusst, wer diese Männer gewesen seien. Sie hätten auch Angst vor den Gerüchten gehabt, die entstehen könnten. Ihre Tochter sei bis September 2016 in Behandlung gewesen; sie habe unter Depressionen gelitten. Seit sie sich von römisch 40 getrennt hätten, brauche sie keine Behandlung mehr. Auf die Frage, ob in der Mongolei nicht automatisch eine Anzeige durch das Krankenhaus erstattet werde, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie selbst das Krankenhaus gebeten hätten, nichts in ihrem Fall zu unternehmen. Ihre Tochter hätte von der Vergewaltigung ihrer besten Freundin erzählt und diese hätte es dann weitererzählt. Ihre Tochter habe nicht mehr in die Schule gehen wollen, weil die Leute hinter ihrem Rücken schlecht geredet hätten. Sie habe mit ihrer Tochter von März 2016 bis August 2016 bei XXXX gelebt. Danach hätten sie ihn verlassen. Sie habe nicht gewusst, dass er sehr viel Alkohol trinke. Seine ständigen "Saufereien" und seine "saufenden arbeitslosen Freunde" habe sie nicht erwartet. Er habe ihr sehr viel verboten. Er sei immer alkoholisiert und eifersüchtig gewesen. Einmal habe er sogar Alkohol im Geschäft gestohlen. Er habe gewollt, dass auch sie für ihn Alkohol stehle. Weil sie dies nicht gemacht habe, sei sie beschimpft worden. Bis zur Trennung sei sie nicht geschlagen worden, er habe aber versucht, im Juli 2016 ihre Tochter zu schlagen. Das sei dann zu viel für sie gewesen und deshalb habe sie sich von ihm getrennt. Seither habe sie ihn nicht wiedergesehen. Auf die Frage, warum sie so spät einen Asylantrag gestellt habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass dies der Vorschlag von XXXX gewesen sei. Er habe gesagt, erst müsse ihre Tochter einen Antrag stellen und angeben, dass sie seine Tochter sei und wenn sie dann Asyl bekomme, dann könne sie selbst einen Antrag stellen. Deswegen hätten sie nicht gleichzeitig einen Asylantrag gestellt. Auf Vorhalt, dass ihre Tochter angegeben habe, dass sie wegen XXXX in der Mongolei vergewaltigt worden wäre, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass XXXX sie für die Einvernahme vorbereitet und gesagt hätte, dass sie dies angeben solle. Tatsächlich sei es aber so gewesen, dass ihre Tochter von unbekannten Personen vergewaltigt worden sei, welche sie nicht kennen würden. Auf Vorhalt, dass sie und ihre Tochter durch ihr arglistiges Verhalten versucht hätten, sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen und diesbezüglich mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nicht erwartet habe, in diese Lage zu kommen. Sie habe geglaubt, einen Ehemann gefunden zu haben. Sie verstehe, dass sie einen Fehler gemacht hätten. Sie könne niemanden erzählen, dass sie ihre Wohnung verkauft habe und mit so großen Hoffnungen hierhergekommen sei und nun in dieser Situation lebe. Sie habe gehofft, dass sie ihrer Tochter eine bessere Zukunft geben könnte. Das sei alles falsch gewesen. Sie wisse nicht, warum "ich so dumm und naiv war". Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland wisse sie nicht, was sie dort erwarte. Sie habe keine Wohnung. Mit der Arbeit sei es auch schon schwierig gewesen. Ihre Tochter habe nicht mehr in die Schule gehen wollen. Dann bleibe sie ohne Schulausbildung und habe keine gute Zukunft. Gesundheitlich gehe es ihnen beiden nicht gut, sie seien "psychisch stark angeschlagen". Mit der Polizei oder anderen Behörden in ihrem Heimatland hätten sie im Falle einer Rückkehr keine Probleme.Sie habe mit ihrer Tochter von März 2016 bis August 2016 bei römisch 40 gelebt. Danach hätten sie ihn verlassen. Sie habe nicht gewusst, dass er sehr viel Alkohol trinke. Seine ständigen "Saufereien" und seine "saufenden arbeitslosen Freunde" habe sie nicht erwartet. Er habe ihr sehr viel verboten. Er sei immer alkoholisiert und eifersüchtig gewesen. Einmal habe er sogar Alkohol im Geschäft gestohlen. Er habe gewollt, dass auch sie für ihn Alkohol stehle. Weil sie dies nicht gemacht habe, sei sie beschimpft worden. Bis zur Trennung sei sie nicht geschlagen worden, er habe aber versucht, im Juli 2016 ihre Tochter zu schlagen. Das sei dann zu viel für sie gewesen und deshalb habe sie sich von ihm getrennt. Seither habe sie ihn nicht wiedergesehen. Auf die Frage, warum sie so spät einen Asylantrag gestellt habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass dies der Vorschlag von römisch 40 gewesen sei. Er habe gesagt, erst müsse ihre Tochter einen Antrag stellen und angeben, dass sie seine Tochter sei und wenn sie dann Asyl bekomme, dann könne sie selbst einen Antrag stellen. Deswegen hätten sie nicht gleichzeitig einen Asylantrag gestellt. Auf Vorhalt, dass ihre Tochter angegeben habe, dass sie wegen römisch 40 in der Mongolei vergewaltigt worden wäre, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass römisch 40 sie für die Einvernahme vorbereitet und gesagt hätte, dass sie dies angeben solle. Tatsächlich sei es aber so gewesen, dass ihre Tochter von unbekannten Personen vergewaltigt worden sei, welche sie nicht kennen würden. Auf Vorhalt, dass sie und ihre Tochter durch ihr arglistiges Verhalten versucht hätten, sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen und diesbezüglich mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nicht erwartet habe, in diese Lage zu kommen. Sie habe geglaubt, einen Ehemann gefunden zu haben. Sie verstehe, dass sie einen Fehler gemacht hätten. Sie könne niemanden erzählen, dass sie ihre Wohnung verkauft habe und mit so großen Hoffnungen hierhergekommen sei und nun in dieser Situation lebe. Sie habe gehofft, dass sie ihrer Tochter eine bessere Zukunft geben könnte. Das sei alles falsch gewesen. Sie wisse nicht, warum "ich so dumm und naiv war". Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland wisse sie nicht, was sie dort erwarte. Sie habe keine Wohnung. Mit der Arbeit sei es auch schon schwierig gewesen. Ihre Tochter habe nicht mehr in die Schule gehen wollen. Dann bleibe sie ohne Schulausbildung und habe keine gute Zukunft. Gesundheitlich gehe es ihnen beiden nicht gut, sie seien "psychisch stark angeschlagen". Mit der Polizei oder anderen Behörden in ihrem Heimatland hätten sie im Falle einer Rückkehr keine Probleme. Anschließend wurden der Erstbeschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zur Mongolei übergeben und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Zum Familien- und Privatleben in Österreich befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie sich seit 11.03.2016 in Österreich aufhalte. Sie würde mit ihrer Tochter in einem Flüchtlingsheim leben. Sie besuche einen Deutschkurs und gehe gemeinnützigen Tätigkeiten nach; sie putze in einer Schule. Sie wolle hier arbeiten und alles selbst bezahlen. Sie wolle nicht von staatlicher Unterstützung leben. Sie wünsche sich für ihre Tochter, dass sie einen Beruf erlerne. Ihre Tochter besuche zurzeit ein Gymnasium in Hall. In Österreich würden sie von der Grundversorgung leben. Sie habe in Österreich keine sonstigen Kurse besucht und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. Sie habe keine Freunde oder Bekannte in Österreich. Sie sei niemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel gewesen. Zur Frage, ob sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt geworden sei und sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§ 382e EO) gewandt habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass XXXX sie zwei Mal mit den Fäusten auf die Oberschenkel geschlagen habe.Zum Familien- und Privatleben in Österreich befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie sich seit 11.03.2016 in Österreich aufhalte. Sie würde mit ihrer Tochter in einem Flüchtlingsheim leben. Sie besuche einen Deutschkurs und gehe gemeinnützigen Tätigkeiten nach; sie putze in einer Schule. Sie wolle hier arbeiten und alles selbst bezahlen. Sie wolle nicht von staatlicher Unterstützung leben. Sie wünsche sich für ihre Tochter, dass sie einen Beruf erlerne. Ihre Tochter besuche zurzeit ein Gymnasium in Hall. In Österreich würden sie von der Grundversorgung leben. Sie habe in Österreich keine sonstigen Kurse besucht und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. Sie habe keine Freunde oder Bekannte in Österreich. Sie sei niemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel gewesen. Zur Frage, ob sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt geworden sei und sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (Paragraph 382 e, EO) gewandt habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass römisch 40 sie zwei Mal mit den Fäusten auf die Oberschenkel geschlagen habe. Anschließend wurde der Erstbeschwerdeführerin vorgehalten, dass mit 16.02.2016 auch die Mongolei durch die zuletzt geänderte Verordnung BGBl. II Nr. 47/2016 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt worden sei. Dies bedeute, dass in diesem Staat in der Regel eine staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt werde. Dazu führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass es stimme, dass es keinen Krieg in der Mongolei gäbe, es gäbe dort aber Korruption und Armut und die Bevölkerung lebe unter schwierigen Umständen.Anschließend wurde der Erstbeschwerdeführerin vorgehalten, dass mit 16.02.2016 auch die Mongolei durch die zuletzt geänderte Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016, als sicherer Herkunftsstaat festgelegt worden sei. Dies bedeute, dass in diesem Staat in der Regel eine staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt werde. Dazu führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass es stimme, dass es keinen Krieg in der Mongolei gäbe, es gäbe dort aber Korruption und Armut und die Bevölkerung lebe unter schwierigen Umständen. Im Rahmen der Einvernahme legte die Erstbeschwerdeführerin den bereits im Verfahren vorgelegten Ambulanzbericht der Medizinischen Universität Innsbruck vom 08.11.2016, ein Schreiben der Medizinischen Universität Innsbruck vom 04.10.2016, eine Bestätigung der Tiroler Soziale Dienste GmbH vom 24.01.2017 über die gemeinnützigen Tätigkeiten der Erstbeschwerdeführerin, eine Teilnahmebestätigung der Erstbeschwerdeführerin an einem Deutschkurs Niveau A1 vom 02.02.2017, ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Patsch vom 02.02.2017 sowie Geburtsurkunden der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin vor.
  11. Am 08.02.2017 wurde auch die Tochter der Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie keine psychischen und physischen Probleme habe. Sie habe gynäkologische Probleme, sie habe Probleme mit der Menstruation und müsse deshalb Eisentabletten nehmen. Weiters gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie bei der Erstbefragung falsche Angaben gemacht habe, weil XXXX ihr gesagt habe, was sie sagen müsse. Ihr Name sei XXXX und sie sei am XXXX in Ulaanbaator geboren. Sie sei bei ihrer Mutter aufgewachsen; ihre Eltern hätten sich getrennt, als sie noch klein gewesen sei. Sie habe keinen Kontakt zu ihrem Vater. Sie habe noch eine Halbschwester, die in der Mongolei lebe. Sie habe in der Mongolei die Volksschule und eine Allgemeinbildende Höhere Schule besucht. Sie könne mongolisch, englisch und deutsch lesen und schreiben, zudem spreche sie ein wenig Englisch und Deutsch. Sie habe mit ihrer Mutter in einer Eigentumswohnung in Ulaanbaator gelebt. Ihre Mutter habe gearbeitet und für die Familie gesorgt. Die wirtschaftliche Situation sei "nicht ganz gut gewesen", sie hätten aber immer etwas zu essen gehabt. Sie habe im Heimatland keine strafrechtlichen Delikte begangen und werde auch nicht von der Polizei oder einer sonstigen Behörde gesucht. Sie habe keine Probleme mit den Behörden im Heimatland gehabt, auch sei sie im Heimatland weder aufgrund ihrer politischen Gesinnung, noch ihrer Rasse, ihrer Religion oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.
  12. Am 08.02.2017 wurde auch die Tochter der Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie keine psychischen und physischen Probleme habe. Sie habe gynäkologische Probleme, sie habe Probleme mit der Menstruation und müsse deshalb Eisentabletten nehmen. Weiters gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie bei der Erstbefragung falsche Angaben gemacht habe, weil römisch 40 ihr gesagt habe, was sie sagen müsse. Ihr Name sei römisch 40 und sie sei am römisch 40 in Ulaanbaator geboren. Sie sei bei ihrer Mutter aufgewachsen; ihre Eltern hätten sich getrennt, als sie noch klein gewesen sei. Sie habe keinen Kontakt zu ihrem Vater. Sie habe noch eine Halbschwester, die in der Mongolei lebe. Sie habe in der Mongolei die Volksschule und eine Allgemeinbildende Höhere Schule besucht. Sie könne mongolisch, englisch und deutsch lesen und schreiben, zudem spreche sie ein wenig Englisch und Deutsch. Sie habe mit ihrer Mutter in einer Eigentumswohnung in Ulaanbaator gelebt. Ihre Mutter habe gearbeitet und für die Familie gesorgt. Die wirtschaftliche Situation sei "nicht ganz gut gewesen", sie hätten aber immer etwas zu essen gehabt. Sie habe im Heimatland keine strafrechtlichen Delikte begangen und werde auch nicht von der Polizei oder einer sonstigen Behörde gesucht. Sie habe keine Probleme mit den Behörden im Heimatland gehabt, auch sei sie im Heimatland weder aufgrund ihrer politischen Gesinnung, noch ihrer Rasse, ihrer Religion oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Zum Fluchtgrund befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie im Sommer 2015 auf dem Weg nach Hause vergewaltigt worden sei. Dann habe es Gerüchte in ihrer Schule gegeben. Sie sei aufgrund der Vergewaltigung im Krankenhaus gewesen und dort behandelt worden. Sie habe unter Depressionen gelitten und habe nicht mehr in die Schule gehen wollen. Ihre Mutter habe einen Mann im Internet kennengelernt, dieser habe gemeint, sie sollten nach Österreich kommen. Er habe auch gesagt, dass sie in Österreich die Schule besuchen könnte. Nur eine Woche nach der Einreise in Österreich sei er sympathisch und angenehm gewesen. Dann seien die ersten Missverständnisse aufgekommen. Es habe Konflikte zwischen ihm und ihrer Mutter gegeben. Er habe sehr viel Alkohol getrunken und im betrunkenen Zustand sei er sehr aggressiv gewesen. Auch sie sei von ihm im betrunkenen Zustand ständig beschimpft worden. Im Sommer 2016 sei es auch zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen. Ihre Schwester habe dies per Internet gesehen; sie selbst habe ihre Mutter verteidigt und habe die Polizei verständigen wollen. XXXX habe versucht, ihr das Handy wegzunehmen. So sei es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen und sie habe dadurch blaue Flecken an den Armen davongetragen. An diesem Tag hätten sie beschlossen, diesen Mann zu verlassen.Zum Fluchtgrund befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie im Sommer 2015 auf dem Weg nach Hause vergewaltigt worden sei. Dann habe es Gerüchte in ihrer Schule gegeben. Sie sei aufgrund der Vergewaltigung im Krankenhaus gewesen und dort behandelt worden. Sie habe unter Depressionen gelitten und habe nicht mehr in die Schule gehen wollen. Ihre Mutter habe einen Mann im Internet kennengelernt, dieser habe gemeint, sie sollten nach Österreich kommen. Er habe auch gesagt, dass sie in Österreich die Schule besuchen könnte. Nur eine Woche nach der Einreise in Österreich sei er sympathisch und angenehm gewesen. Dann seien die ersten Missverständnisse aufgekommen. Es habe Konflikte zwischen ihm und ihrer Mutter gegeben. Er habe sehr viel Alkohol getrunken und im betrunkenen Zustand sei er sehr aggressiv gewesen. Auch sie sei von ihm im betrunkenen Zustand ständig beschimpft worden. Im Sommer 2016 sei es auch zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen. Ihre Schwester habe dies per Internet gesehen; sie selbst habe ihre Mutter verteidigt und habe die Polizei verständigen wollen. römisch 40 habe versucht, ihr das Handy wegzunehmen. So sei es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen und sie habe dadurch blaue Flecken an den Armen davongetragen. An diesem Tag hätten sie beschlossen, diesen Mann zu verlassen. Zur Vergewaltigung in der Mongolei befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie am 01.08.2015 vergewaltigt worden sei. An diesem Tag habe sie sich mit Freunden getroffen, auf dem Weg nach Hause, an einer dunklen Stelle in der Nähe ihres Hauses, sei sie von zwei unbekannten jungen Männern vergewaltigt worden. Sie habe nicht einmal gesehen, wie diese ausgesehen hätten, zumal es viel zu dunkel gewesen sei. Die Männer hätten sie auch bedroht, falls sie die Polizei verständige, dann werde sie noch mehr Probleme bekommen, zumal sie wüssten, wo sie wohne und zur Schule gehe. Danach sei sie nach Hause gegangen und ihre Mutter sei mit ihr ins Krankenhaus gefahren. Sie habe Abschürfungen, blaue Flecken und starke Schmerzen im Genitalbereich gehabt. Sie habe dann länger als ein Monat im Krankenhaus bleiben müssen. Eine Anzeige bei den Behörden habe sie nicht erstattet, zumal sie gedacht habe, dass sie wieder Probleme mit diesen Personen bekommen würde. Da sie einige Male im Krankenhaus gewesen sei, habe sie in der Schule den Unterricht verpasst. Alle hätten gewusst, dass sie in der gynäkologischen Abteilung gewesen sei. Sie habe ihrer besten Freundin erzählt, was passiert sei, diese habe es den anderen erzählt. Ihre Freundin habe dann nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen. In der Schule habe sie gespürt, dass sie nicht willkommen sei. Sie habe sich selbst isoliert und es sei ihr besser gegangen. Auf Vorhalt, dass sie bei der Erstbefragung angegeben habe, dass sie die Tochter von XXXX sei und wegen der Probleme ihres Vaters vergewaltigt worden sei, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass XXXX ihr dies gesagt habe. Er habe auch gesagt, wenn sie angebe, dass sie seine Tochter sei, dann bekomme sie Dokumente in Österreich, dann würden seine Fluchtgründe auch für sie gelten. Deswegen habe sie dies gesagt. Weitere Gründe habe sie nicht vorzubringen. Es tue ihr leid, dass sie falsche Angaben gemacht habe. Sie wolle auf keinem Fall in die Mongolei zurück, sie fürchte, dass ihr dort wieder "so etwas" passiere. Sie gehe nicht zurück in ihre Schule. Bei einer Rückkehr würden sie nicht wissen, wo sie wohnen sollten, zumal sie die Wohnung verkauft hätten. Mit der Polizei oder anderen Behörden hätte sie im Falle einer Rückkehr keine Probleme.Zur Vergewaltigung in der Mongolei befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie am 01.08.2015 vergewaltigt worden sei. An diesem Tag habe sie sich mit Freunden getroffen, auf dem Weg nach Hause, an einer dunklen Stelle in der Nähe ihres Hauses, sei sie von zwei unbekannten jungen Männern vergewaltigt worden. Sie habe nicht einmal gesehen, wie diese ausgesehen hätten, zumal es viel zu dunkel gewesen sei. Die Männer hätten sie auch bedroht, falls sie die Polizei verständige, dann werde sie noch mehr Probleme bekommen, zumal sie wüssten, wo sie wohne und zur Schule gehe. Danach sei sie nach Hause gegangen und ihre Mutter sei mit ihr ins Krankenhaus gefahren. Sie habe Abschürfungen, blaue Flecken und starke Schmerzen im Genitalbereich gehabt. Sie habe dann länger als ein Monat im Krankenhaus bleiben müssen. Eine Anzeige bei den Behörden habe sie nicht erstattet, zumal sie gedacht habe, dass sie wieder Probleme mit diesen Personen bekommen würde. Da sie einige Male im Krankenhaus gewesen sei, habe sie in der Schule den Unterricht verpasst. Alle hätten gewusst, dass sie in der gynäkologischen Abteilung gewesen sei. Sie habe ihrer besten Freundin erzählt, was passiert sei, diese habe es den anderen erzählt. Ihre Freundin habe dann nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen. In der Schule habe sie gespürt, dass sie nicht willkommen sei. Sie habe sich selbst isoliert und es sei ihr besser gegangen. Auf Vorhalt, dass sie bei der Erstbefragung angegeben habe, dass sie die Tochter von römisch 40 sei und wegen der Probleme ihres Vaters vergewaltigt worden sei, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass römisch 40 ihr dies gesagt habe. Er habe auch gesagt, wenn sie angebe, dass sie seine Tochter sei, dann bekomme sie Dokumente in Österreich, dann würden seine Fluchtgründe auch für sie gelten. Deswegen habe sie dies gesagt. Weitere Gründe habe sie nicht vorzubringen. Es tue ihr leid, dass sie falsche Angaben gemacht habe. Sie wolle auf keinem Fall in die Mongolei zurück, sie fürchte, dass ihr dort wieder "so etwas" passiere. Sie gehe nicht zurück in ihre Schule. Bei einer Rückkehr würden sie nicht wissen, wo sie wohnen sollten, zumal sie die Wohnung verkauft hätten. Mit der Polizei oder anderen Behörden hätte sie im Falle einer Rückkehr keine Probleme. Anschließend wurden auch der Zweitbeschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zur Mongolei übergeben und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie seit 11.03.2016 in Österreich aufhältig sei. Sie besuche ein Gymnasium. Sie versuche, die Sprache zu erlernen und hoffe, auch einen Beruf zu erlernen. Sie lebe in einem Flüchtlingsheim und von der Grundversorgung. Sie sei in Österreich kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und lebe mit ihrer Mutter zusammen. Sie sei niemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel gewesen. Sie hätten Probleme mit XXXX gehabt. Am Anfang habe sie versucht, sich nicht einzumischen, aber als er auf ihre Mutter böse gewesen sei, habe er auch sie beschimpft. Er habe sie nie richtig geschlagen. Wenn, dann habe er sie geschupft, dadurch habe sie sich dann verletzt.Zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie seit 11.03.2016 in Österreich aufhältig sei. Sie besuche ein Gymnasium. Sie versuche, die Sprache zu erlernen und hoffe, auch einen Beruf zu erlernen. Sie lebe in einem Flüchtlingsheim und von der Grundversorgung. Sie sei in Österreich kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und lebe mit ihrer Mutter zusammen. Sie sei niemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel gewesen. Sie hätten Probleme mit römisch 40 gehabt. Am Anfang habe sie versucht, sich nicht einzumischen, aber als er auf ihre Mutter böse gewesen sei, habe er auch sie beschimpft. Er habe sie nie richtig geschlagen. Wenn, dann habe er sie geschupft, dadurch habe sie sich dann verletzt. Auf Vorhalt, dass mit 16.02.2016 auch die Mongolei durch die zuletzt geänderte Verordnung BGBl. II Nr. 47/2016 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt worden sei, was bedeute, dass in diesem Staat in der Regel eine staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt werde und in diesen Fällen gemäß § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werden könne, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie eigentlich nicht als Flüchtlinge nach Österreich gekommen seien. Sie hätten kein gutes Leben in der Mongolei gehabt. Ihre Mutter hätte finanzielle Probleme gehabt. Ihr gefalle es in Österreich gut und sie hoffe, hier bleiben zu können.Auf Vorhalt, dass mit 16.02.2016 auch die Mongolei durch die zuletzt geänderte Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016, als sicherer Herkunftsstaat festgelegt worden sei, was bedeute, dass in diesem Staat in der Regel eine staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt werde und in diesen Fällen gemäß Paragraph 18, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werden könne, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie eigentlich nicht als Flüchtlinge nach Österreich gekommen seien. Sie hätten kein gutes Leben in der Mongolei gehabt. Ihre Mutter hätte finanzielle Probleme gehabt. Ihr gefalle es in Österreich gut und sie hoffe, hier bleiben zu können. Im Rahmen der Einvernahme legte die Zweitbeschwerdeführerin einen ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 19.01.2017 sowie einen Laborbefund vor. Aus diesen ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin an Eisenmangelanämie leidet und deswegen Tabletten nehmen müsse.
  13. Am 01.02.2017 übermittelte die Landespolizeidirektion Tirol einen Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft Innsbruck bezüglich des Verdachtes auf gefährliche Drohung hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und hinsichtlich des Verdachtes auf Körperverletzung hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin, verursacht durch XXXX .
  14. Am 01.02.2017 übermittelte die Landespolizeidirektion Tirol einen Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft Innsbruck bezüglich des Verdachtes auf gefährliche Drohung hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und hinsichtlich des Verdachtes auf Körperverletzung hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin, verursacht durch römisch 40 .
  15. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Den Beschwerdeführerinnen wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerinnen gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe (Spruchpunkt IV.). Unter Spruchpunkt V. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
  16. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Den Beschwerdeführerinnen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe (Spruchpunkt römisch vier.). Unter Spruchpunkt römisch fünf. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass den Beschwerdeführerinnen in der Mongolei keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung gedroht habe und im Falle einer Rückkehr auch nicht drohen werde. Hinsichtlich der Vergewaltigung der Zweitbeschwerdeführerin in der Mongolei seitens unbekannter Männer wurde ausgeführt, dass diese aus rein kriminellen Motiven gehandelt hätten und die Vergewaltigung nicht aus einem Grund erfolgt sei, der unter die Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren gewesen wäre. Zudem gelte die Mongolei als sicherer Drittstaat und sei daher sowohl von einer Schutzfähigkeit als auch Schutzwilligkeit der Behörden auszugehen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in ihr Heimatland sei nicht gegeben. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerinnen würden keine schwerwiegenden Erkrankungen im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen und seien klinische und ambulante Behandlungsmöglichkeiten in der Mongolei auch grundsätzlich vorhanden. Da die Beschwerdeführerinnen auch über soziale Anknüpfungspunkte im Heimatland verfügen würden (eine Schwester, drei Brüder sowie eine erwachsene Tochter der Erstbeschwerdeführerin) und die Beschwerdeführerinnen jung und arbeitsfähig seien, würden sie im Falle einer Rückkehr nicht in eine hoffnungslose Lage geraten. Die Beschwerdeführerinnen würden nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG erfüllen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung würden ihre Rechte auf Achtung der Privat- und Familienleben angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegenstehen. Angesichts der abweisenden Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in die Mongolei. Die Frist für die freiwillige Ausreise bestehe laut § 55 Abs. 1a FPG nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar werde. Mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Entscheidungen seien die Beschwerdeführerinnen daher zur unverzüglichen, freiwilligen Ausreise verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung habe aberkannt werden können, da die Beschwerdeführerinnen aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen würden.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass den Beschwerdeführerinnen in der Mongolei keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung gedroht habe und im Falle einer Rückkehr auch nicht drohen werde. Hinsichtlich der Vergewaltigung der Zweitbeschwerdeführerin in der Mongolei seitens unbekannter Männer wurde ausgeführt, dass diese aus rein kriminellen Motiven gehandelt hätten und die Vergewaltigung nicht aus einem Grund erfolgt sei, der unter die Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren gewesen wäre. Zudem gelte die Mongolei als sicherer Drittstaat und sei daher sowohl von einer Schutzfähigkeit als auch Schutzwilligkeit der Behörden auszugehen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in ihr Heimatland sei nicht gegeben. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerinnen würden keine schwerwiegenden Erkrankungen im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen und seien klinische und ambulante Behandlungsmöglichkeiten in der Mongolei auch grundsätzlich vorhanden. Da die Beschwerdeführerinnen auch über soziale Anknüpfungspunkte im Heimatland verfügen würden (eine Schwester, drei Brüder sowie eine erwachsene Tochter der Erstbeschwerdeführerin) und die Beschwerdeführerinnen jung und arbeitsfähig seien, würden sie im Falle einer Rückkehr nicht in eine hoffnungslose Lage geraten. Die Beschwerdeführerinnen würden nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG erfüllen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung würden ihre Rechte auf Achtung der Privat- und Familienleben angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegenstehen. Angesichts der abweisenden Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in die Mongolei. Die Frist für die freiwillige Ausreise bestehe laut Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar werde. Mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Entscheidungen seien die Beschwerdeführerinnen daher zur unverzüglichen, freiwilligen Ausreise verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung habe aberkannt werden können, da die Beschwerdeführerinnen aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen würden.
  17. Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerde erhoben und ihre bereits im Rahmen der Einvernahmen getätigten Angaben wiederholt. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde keine Nachfragen hinsichtlich der Geschehnisse betreffend XXXX angestellt hätte. Wäre die Behörde ihrer Ermittlungspflicht entsprechend nachgekommen, hätte sie unter anderem herausgefunden, dass die Beschwerdeführerinnen diesen angezeigt hätten und aktuell ein Verfahren gegen ihn wegen §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 StGB laufen würde, wobei am 14.03.2017 eine Verhandlung stattgefunden habe. Die belangte Behörde habe keine weiteren Ermittlungen dahingehend angestellt, ob aufgrund der gegen die Beschwerdeführerinnen getätigten Drohungen und Gewalt in Österreich durch Herrn XXXX ein Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG notwendig wäre. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen würden zwar allgemeine Aussagen über die Mongolei beinhalten, sie würden sich jedoch kaum mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerinnen auseinandersetzen. Zudem habe es die Behörde unterlassen, sich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen, den diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten sowie dem tatsächlichen Zugang in der Mongolei auseinanderzusetzen. Auch die Ansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführerinnen würden im Falle einer Rückkehr in die Mongolei in keine existenzbedrohende Lage geraten, sei nicht nachvollziehbar. Angesichts der äußerst angespannten Arbeitsmarktlage im ganzen Land könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen eine Arbeit finden würden, zumal es ein Überangebot an unqualifizierten Arbeitskräften gebe. Darüber hinaus würden die Beschwerdeführerinnen nicht wissen, wo sie bei einer Rückkehr unterkommen sollten, zumal sie keine Wohnung mehr besitzen würden. Die Beschwerdeführerinnen würden im Falle einer Rückkehr in die Mongolei auch keinerlei staatliche Unterstützung erhalten. Die Länderberichte der Behörde selbst würden auf die hohe Armut und schlechte Versorgung der Grundbedürfnisse, insbesondere in Ulaanbaator, verweisen. Darüber hinaus sei für alleinerziehende Mütter das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch. Den Beschwerdeführerinnen könnte daher nicht zugemutet werden, in die Mongolei zurückzukehren, da sie jedenfalls in eine bedrohliche Lage geraten würden. Auch sei der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht erhoben worden. Die Beschwerdeführerinnen hätten bereits soziale Kontakte in Österreich geknüpft und Freunde gefunden und seien bemüht, sich zu integrieren. Die Erstbeschwerdeführerin gehe gemeinnütziger Tätigkeiten in der Gemeinde Patsch nach. Sie besuche einen Deutschkurs und lerne in der Freizeit Deutsch. Die Zweitbeschwerdeführerin besuche in Hall das Gymnasium. Zusätzlich seien beide unbescholten und würden keine Gefährdung für die allgemeine Sicherheit darstellen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in die Mongolei einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC ausgesetzt seien, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen würden. Letztendlich wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
  18. Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerde erhoben und ihre bereits im Rahmen der Einvernahmen getätigten Angaben wiederholt. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde keine Nachfragen hinsichtlich der Geschehnisse betreffend römisch 40 angestellt hätte. Wäre die Behörde ihrer Ermittlungspflicht entsprechend nachgekommen, hätte sie unter anderem herausgefunden, dass die Beschwerdeführerinnen diesen angezeigt hätten und aktuell ein Verfahren gegen ihn wegen Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB laufen würde, wobei am 14.03.2017 eine Verhandlung stattgefunden habe. Die belangte Behörde habe keine weiteren Ermittlungen dahingehend angestellt, ob aufgrund der gegen die Beschwerdeführerinnen getätigten Drohungen und Gewalt in Österreich durch Herrn römisch 40 ein Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG notwendig wäre. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen würden zwar allgemeine Aussagen über die Mongolei beinhalten, sie würden sich jedoch kaum mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerinnen auseinandersetzen. Zudem habe es die Behörde unterlassen, sich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen, den diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten sowie dem tatsächlichen Zugang in der Mongolei auseinanderzusetzen. Auch die Ansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführerinnen würden im Falle einer Rückkehr in die Mongolei in keine existenzbedrohende Lage geraten, sei nicht nachvollziehbar. Angesichts der äußerst angespannten Arbeitsmarktlage im ganzen Land könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen eine Arbeit finden würden, zumal es ein Überangebot an unqualifizierten Arbeitskräften gebe. Darüber hinaus würden die Beschwerdeführerinnen nicht wissen, wo sie bei einer Rückkehr unterkommen sollten, zumal sie keine Wohnung mehr besitzen würden. Die Beschwerdeführerinnen würden im Falle einer Rückkehr in die Mongolei auch keinerlei staatliche Unterstützung erhalten. Die Länderberichte der Behörde selbst würden auf die hohe Armut und schlechte Versorgung der Grundbedürfnisse, insbesondere in Ulaanbaator, verweisen. Darüber hinaus sei für alleinerziehende Mütter das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch. Den Beschwerdeführerinnen könnte daher nicht zugemutet werden, in die Mongolei zurückzukehren, da sie jedenfalls in eine bedrohliche Lage geraten würden. Auch sei der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht erhoben worden. Die Beschwerdeführerinnen hätten bereits soziale Kontakte in Österreich geknüpft und Freunde gefunden und seien bemüht, sich zu integrieren. Die Erstbeschwerdeführerin gehe gemeinnütziger Tätigkeiten in der Gemeinde Patsch nach. Sie besuche einen Deutschkurs und lerne in der Freizeit Deutsch. Die Zweitbeschwerdeführerin besuche in Hall das Gymnasium. Zusätzlich seien beide unbescholten und würden keine Gefährdung für die allgemeine Sicherheit darstellen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in die Mongolei einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC ausgesetzt seien, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen würden. Letztendlich wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Der Beschwerde beigelegt war ein Unterstützungsschreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Patsch, ein Schreiben der Tiroler Soziale Dienste GmbH sowie eine Teilnahmebestätigung der Erstbeschwerdeführerin an einem Deutschkurs Niveau A
  19. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  21. Zur Person der Beschwerdeführerinnen: Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige aus der Mongolei. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen reisten am 11.03.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei die Zweitbeschwerdeführerin – unter Angabe eines falschen Namens und eines falschen Geburtsdatums - am 07.04.2016 sowie die Erstbeschwerdeführerin am 25.08.2016 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die Beschwerdeführerinnen wurden in Ulaanbaator geboren. Die Erstbeschwerdeführerin besuchte in der Mongolei die Volksschule, die Hauptschule sowie ein College und arbeitete anschließend von 1990 bis 2010 in einer Textilfabrik in der Qualitätskontrolle. Von 2010 bis 2012 ging sie einer Beschäftigung als Verkäuferin nach. Im Jahr 2012 verließ sie ohne die Zweitbeschwerdeführerin die Mongolei und reiste nach Schweden, wo sie hoffte, eine Arbeit zu finden und wo sie einen Asylantrag stellte. Nachdem dieser 2014 negativ entschieden wurde, reiste sie wieder in die Mongolei zurück. In der Zwischenzeit lebten die Zweitbeschwerdeführerin und eine weitere Tochter der Erstbeschwerdeführerin mit der Frau ihres Cousins in der Wohnung der Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin konnte durch ihre Arbeit in der Mongolei den Lebensunterhalt für sich und ihrer Töchter sichern. Die Erstbeschwerdeführerin spricht Mongolisch, ein wenig Russisch und Deutsch. 1993 heiratete die Erstbeschwerdeführerin das erste Mal und bekam eine Tochter. Bereits 1994 trennte sie sich wieder vom Vater ihres Kindes und ließ sich schließlich 2007 scheiden. 1996 lernte sie den Vater der Zweitbeschwerdeführerin kennen und war mit diesem fünf Jahre zusammen. Als die Zweitbeschwerdeführerin 18 Monate alt war, trennten sie sich. Die Beschwerdeführerinnen haben keinen Kontakt zu ihrem Exmann/Exfreund bzw. Vater in der Mongolei. Die Beschwerdeführerinnen wohnten in einer Eigentumswohnung in Ulaanbaator. Für die Ausreise verkauften sie diese Wohnung. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte in Ulaanbaator eine Volksschule sowie eine Allgemeinbildende Höhere Schule. Sie spricht Mongolisch, ein wenig Englisch und ein wenig Deutsch. Im Heimatland der Beschwerdeführerinnen leben eine Schwester und drei Brüder der Erstbeschwerdeführerin sowie die erwachsene Tochter der Erstbeschwerdeführerin. Zu diesen besteht ständiger Kontakt über das Internet. Die Beschwerdeführerinnen hatten keine Probleme mit den Behörden in ihrem Heimatland. Auch hatten sie in der Mongolei keine Probleme aufgrund ihrer politischen Gesinnung, ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Auch im Falle einer Rückkehr in die Mongolei hätten sie diesbezüglich nichts zu befürchten. Die Beschwerdeführerinnen verließen die Mongolei in der Hoffnung auf ein besseres Leben in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin lernte im Jahr 2014 per Internet einen in Österreich lebenden mongolischen Staatsangehörigen namens XXXX , welcher anerkannter Asylberechtigter in Österreich ist, kennen. Dieser schlug der Erstbeschwerdeführerin vor, nach Österreich zu kommen und versprach ihr, sie zu heiraten. Sie vereinbarten, dass zuerst die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich einen Asylantrag stellen und angeben sollte, dass sie seine Tochter sei und wegen seiner Probleme in der Mongolei vergewaltigt worden sei. Sie würde dann Asyl bekommen und erst dann sollte die Erstbeschwerdeführerin in Österreich einen Asylantrag stellen. Daraufhin verließen die Beschwerdeführerinnen im März 2016 die Mongolei und lebten ab Mitte März 2016 bei Herrn XXXX in Österreich. Da XXXX Alkoholiker war und im alkoholisierten Zustand sehr eifersüchtig und aggressiv reagierte, verließen die Beschwerdeführerinnen Mitte August 2016 die gemeinsame Wohnung in Innsbruck. Seit damals haben die Beschwerdeführerinnen keinen Kontakt mehr mit ihm. Gegen Herrn XXXX wurde Anklage erhoben wegen §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 StGB (wegen Nötigung hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und schwerer Nötigung hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin). Mit Urteil des LG- XXXX vom 14.03.2017, XXXX , wurde Herr XXXX gemäß §259 Z 3 StPO freigesprochen.Die Beschwerdeführerinnen verließen die Mongolei in der Hoffnung auf ein besseres Leben in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin lernte im Jahr 2014 per Internet einen in Österreich lebenden mongolischen Staatsangehörigen namens römisch 40 , welcher anerkannter Asylberechtigter in Österreich ist, kennen. Dieser schlug der Erstbeschwerdeführerin vor, nach Österreich zu kommen und versprach ihr, sie zu heiraten. Sie vereinbarten, dass zuerst die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich einen Asylantrag stellen und angeben sollte, dass sie seine Tochter sei und wegen seiner Probleme in der Mongolei vergewaltigt worden sei. Sie würde dann Asyl bekommen und erst dann sollte die Erstbeschwerdeführerin in Österreich einen Asylantrag stellen. Daraufhin verließen die Beschwerdeführerinnen im März 2016 die Mongolei und lebten ab Mitte März 2016 bei Herrn römisch 40 in Österreich. Da römisch 40 Alkoholiker war und im alkoholisierten Zustand sehr eifersüchtig und aggressiv reagierte, verließen die Beschwerdeführerinnen Mitte August 2016 die gemeinsame Wohnung in Innsbruck. Seit damals haben die Beschwerdeführerinnen keinen Kontakt mehr mit ihm. Gegen Herrn römisch 40 wurde Anklage erhoben wegen Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB (wegen Nötigung hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und schwerer Nötigung hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin). Mit Urteil des LG- römisch 40 vom 14.03.2017, römisch 40 , wurde Herr römisch 40 gemäß §259 Ziffer 3, StPO freigesprochen. Die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wonach sie in der Mongolei aufgrund der Probleme ihres "Vaters" XXXX vergewaltigt worden sei, sind nicht glaubwürdig und werden dem Verfahren nicht zugrunde gelegt.Die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wonach sie in der Mongolei aufgrund der Probleme ihres "Vaters" römisch 40 vergewaltigt worden sei, sind nicht glaubwürdig und werden dem Verfahren nicht zugrunde gelegt. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 01.08.2015 in der Mongolei von zwei unbekannten jungen Männern vergewaltigt und war danach stationär im Krankenhaus zur Behandlung. Im Falle einer Rückkehr in die Mongolei könnten die Beschwerdeführerinnen bei ihren in der Mongolei lebenden Verwandten Unterkunft finden und von diesen auch unterstützt werden. Darüber hinaus sind die Beschwerdeführerinnen jung und arbeitsfähig und könnten diese daher bei einer Rückkehr einer Arbeit nachgehen. Durch die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in ihren Heimatstaat würden diese somit – unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und ihrer individuellen Situation – nicht in ihren Rechten gemäß Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würde diese für sie als Zivilpersonen nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.Im Falle einer Rückkehr in die Mongolei könnten die Beschwerdeführerinnen bei ihren in der Mongolei lebenden Verwandten Unterkunft finden und von diesen auch unterstützt werden. Darüber hinaus sind die Beschwerdeführerinnen jung und arbeitsfähig und könnten diese daher bei einer Rückkehr einer Arbeit nachgehen. Durch die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in ihren Heimatstaat würden diese somit – unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und ihrer individuellen Situation – nicht in ihren Rechten gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würde diese für sie als Zivilpersonen nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Die Erstbeschwerdeführerin hat einen A1-Deutschkurs besucht, die Zweitbeschwerdeführerin besucht in Hall ein Gymnasium. Die Erstbeschwerdeführerin verrichtet in Österreich gemeinnützige Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerinnen beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und sind strafgerichtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerinnen sind nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Die Beschwerdeführerinnen leiden an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Bei der Erstbeschwerdeführerin wurde eine ausgeheilte Hepatitis B - und C-Infektion und eine vor kurzem abgelaufene Hepatitis A-Infektion festgestellt. Diesbezüglich bestehen keinerlei Therapieindikationen. Welche Probleme die Erstbeschwerdeführerin mit der Schilddrüse hat, kann nicht festgestellt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer Eisenmangelanämie und muss diesbezüglich Medikamente nehmen. Sie steht in Österreich nicht in psychotherapeutischer Behandlung bzw. muss diesbezüglich auch keine Medikamente nehmen. 1.
  22. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Mongolei, Stand vom 13.01.2017): Politische Lage Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch USDOS 13.4.2016). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch AA 11.2016a).Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch USDOS 13.4.2016). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch AA 11.2016a). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 11.2016). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl für vier Jahre gewählt. Im April 2016 erging eine Verfassungsgerichtsentscheidung zugunsten des Mehrheitswahlrechts (AA 11.2016a). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 29.6.2016 statt. Bei dieser regulär verlaufenen Wahl löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 11.2016a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan, erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongoleionline 10.7.2016; vgl. auch KAS 1.7.2016). Die neue Regierung unter Premierminister Erdenebat besteht aus 16 Ministern, 2 davon Frauen (ÖB Peking 11.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016).Die letzten Parlamentswahlen fanden am 29.6.2016 statt. Bei dieser regulär verlaufenen Wahl löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 11.2016a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan, erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongoleionline 10.7.2016; vergleiche auch KAS 1.7.2016). Die neue Regierung unter Premierminister Erdenebat besteht aus 16 Ministern, 2 davon Frauen (ÖB Peking 11.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 11.2016). Aktuelles Staatsoberhaupt ist der am 26.6.2013 wiedergewählte Staatspräsident Tsakhiagiin Elbegdorj (Demokratische Partei - DP). Der Staatspräsident ist zugleich Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates, dem auch der Ministerpräsident und der Parlamentspräsident angehören, und er ist der Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er kann Gesetze initiieren, setzt vom Parlament verabschiedete Gesetze in Kraft oder verhindert diese mit einem Veto, welches nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 11.2016a). Die nächste Präsidentschaftswahl ist für das Jahr 2017 angesetzt (ÖB Peking 11.2016). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 11 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 5.7.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (1.7.2016): Erdrutschsieg der Mongolischen Volkspartei, Parlamentswahlen in der Mongolei, http://www.kas.de/mongolei/de/publications/45759/, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung Mongoleionline, Bormann (10.7.2016): Wahlergebnisse – Wahlen 2016, http://www.mongolei.de/news/Ergebnisse2016.htm, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei -Strichaufzählung OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (4.10.2016): Mongolia, Parliamentary Elections, 29 June 2016: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/mongolia/237626, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 – Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/332456/473881_de.html, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 19.12.2016 Sicherheitslage Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ 2016). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, die Staatsgewalt herauszufordern. Abgesehen von den Unruhen im Zuge der Wahlen 2008, sowie lokalem Widerstand von Umweltaktivisten gegen Bergbautätigkeiten seit 2010, gab es keine bedeutenderen Gewaltanwendungen durch oppositionelle Kräfte. Es gibt jedoch ultra-nationalistische Kräfte, die gegen den Einfluss aus dem Ausland opponieren, und daher Fremde, insbesondere ethnische Chinesen attackieren (Bertelsmann 2016). Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 11.2016a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (12.2016): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 21.12.2016 Rechtsschutz/Justizwesen Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht. Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten:
  1. Soum, Intersoum und Bezirksgerichte: Gerichte erster Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10 Millionen Tugrik zuständig.
  2. Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über 10 Millionen Tugrik. Aimag Gerichte sind gleichzeitig Berufungsgerichte für die niederrangigen Gerichte.
  3. Oberster Gerichtshof: Für alle anderen Verfahren zuständig und in der Hauptstadt angesiedelt (ÖB Peking 11.2016). Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 11.2016). 2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch FH 2016). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes, was die Möglichkeiten der Justiz untergräbt, unabhängige Aufsicht über die anderen Regierungszweige auszuüben. (Bertelsmann 2016).2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch FH 2016). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes, was die Möglichkeiten der Justiz untergräbt, unabhängige Aufsicht über die anderen Regierungszweige auszuüben. (Bertelsmann 2016). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/306322/443597_de.html, Zugriff 16.11.2015 Sicherheitsbehörden Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 11.2016). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA), der bis September 2015 elf Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet wurden, die zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 13.4.2016). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 3.1.2017 Korruption Korruption stellt ein großes Problem in der öffentlichen Verwaltung dar (BMZ 2016). Auch die Industrie, insbesondere der Bergbau ist davon betroffen (ÖB Peking 11.2016). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2015 auf Platz 72 von 168 analysierten Ländern (TI 2016). 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz (Anti-Corruption Law, ACL) erlassen, das aber nicht effektiv umgesetzt wird (USDOS 5.7.2016). In der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert (BMZ 2016). Es wurde daher 2007 die unabhängige Behörde gegen Korruption (Independent Authority Against Corruption, IAAC) gegründet. Diese hat einige hochrangige Personen wegen Veruntreuung und Korruption angeklagt (BMZ 2016). Mitglieder des Parlaments sind aber während ihrer Amtszeit immun gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (USDOS 5.7.2016). 2012 hat sich der mongolische Kampf gegen Korruption intensiviert, als ein Gesetzt erlassen wurde, das von jedem Mitglied des Parlaments verlangt jährlich das Einkommen darzulegen. (Bertelsmann 2016). Korruptionsfälle werden noch nicht konsequent genug strafrechtlich verfolgt (BMZ 2016). Es gibt Bedenken, dass Elemente der Justiz und der IAAC vom Präsidenten und anderen Amtsträgern der Demokratischen Partei für politische Zwecke gebraucht wurden. So wurden hauptsächlich Mitglieder der MVP angeklagt (Bertelsmann 2016). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben. Es besteht derzeit kein besonderer Schutz für Whistle-Blower, eine gesetzliche Schutzvorschrift lag Ende 2016 jedoch im Entwurf vor (ÖB Peking 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (12.2016): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2016): Corruption Perceptions Index 2015, https://www.transparency.org/cpi2015/, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 – Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/332456/473881_de.html, Zugriff 22.12.2016 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen ihre Erkenntnisse veröffentlichen. Regierungsbeamte sind grundsätzlich kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 13.4.2016). Die staatliche Menschenrechtskommission "National Human Rights Commission of Mongolia” (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht kritische Berichte trotz schlechter finanzieller Ausstattung. Internationale NGOs können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt. Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Minenarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt und kam es zu Fällen von Übergriffen von Skinheads und religiösen Fanatikern gegen LGBT-Aktivisten (ÖB Peking 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 19.12.2016 Allgemeine Menschenrechtslage Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme sind Korruption und weit verbreitete häusliche Gewalt. Vage Gesetzeslage und ein Mangel an Transparenz in der Legislative, der Exekutive und in Judikativen Prozessen untergräbt die Effizienz der Regierung, das Vertrauen der Öffentlichkeit und fördert Korruption. Weitere beobachtete Menschrechtsprobleme umfassen Misshandlung von Häftlingen durch die Polizei, schlechte Bedingungen in Untersuchungsgefängnissen, willkürliche Festnahmen, Medienbeeinflussung durch die Regierung, religiöse Diskriminierung, Ausgangssperren, Menschenhandel, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender und intersex (LGBTI) Personen (USDOS 13.4.2016). Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um 2 Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 11.2016). Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI – Amnesty International
(2016): Amnesty Report 2016 Mongolei, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/mongolei?destination=node%2F2982, Zugriff 11.1.2017 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 2.1.2017 Frauen Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Die Mongolei liegt in der Erreichung der Gender-spezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen (ÖB Peking 11.2016).Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Artikel 16, Absatz 11, VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Die Mongolei liegt in der Erreichung der Gender-spezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen (ÖB Peking 11.2016). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet - nach dem Gender Development Index (GDI) 2015 kommen Frauen bei den Bildungsindikatoren auf die besseren Werte. So Frauen durchschnittlich 15,3 Jahre, Männer 13,9 Jahre lang eine Ausbildung erhalten. Frauen nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist. Auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (LIP 12.2016). Häusliche Gewalt stellt weiterhin ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar. Dem National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt und über 1000 Opfern Schutz gewährt, wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2015 660 Fälle gemeldet. (USDOS 13.4.2016). Gemäß § 13.
  1. des Gesetzes gegen häusliche Gewalt aus dem Jahr 2004, ist im Fall eines Übergriffes die Polizeidienststelle des Wohnortes von Opfer oder Täter, des Orts an dem der Übergriff stattgefunden hat, oder des Sitzes einer das Opfer medizinisch oder sonstig versorgenden Organisation, wenn das Opfer dort auch untergebracht ist, zu kontaktieren. Gemäß § 13.
  2. ist medizinisches Personal das in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit Spuren häuslicher Gewalt oder Hinweise auf zukünftige häusliche Gewalt feststellt, verpflichtet die Polizei oder falls dies nicht möglich ist, die zuständige örtliche Verwaltung zu verständigen (ÖB Peking 29.11.2016). Die Tatsache, dass häusliche Gewalt nicht anonym angezeigt werden kann, könnte Personen abschrecken diese zu melden (USDOS 13.4.2016).Gemäß Paragraph 13 Punkt 4, des Gesetzes gegen häusliche Gewalt aus dem Jahr 2004, ist im Fall eines Übergriffes die Polizeidienststelle des Wohnortes von Opfer oder Täter, des Orts an dem der Übergriff stattgefunden hat, oder des Sitzes einer das Opfer medizinisch oder sonstig versorgenden Organisation, wenn das Opfer dort auch untergebracht ist, zu kontaktieren. Gemäß Paragraph 13 Punkt eins, ist medizinisches Personal das in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit Spuren häuslicher Gewalt oder Hinweise auf zukünftige häusliche Gewalt feststellt, verpflichtet die Polizei oder falls dies nicht möglich ist, die zuständige örtliche Verwaltung zu verständigen (ÖB Peking 29.11.2016). Die Tatsache, dass häusliche Gewalt nicht anonym angezeigt werden kann, könnte Personen abschrecken diese zu melden (USDOS 13.4.2016). Artikel 113 verbietet jegliche Form von Menschenhandel. Er definiert Menschenhandel in Übereinstimmung mit internationalem Recht und schreibt Strafen von bis zu 15 Jahren Haft vor. Öfter angewandt wird Artikel 124 für das Einführen oder die Organisation von Prostitution. Das Strafmaß liegt hier bei bis zu fünf Jahren (USDOS 30.6.2016). NGOs berichten, dass eine beträchtliche Anzahl von Personen aus ländlichen und wirtschaftlich schwachen Regionen in Ulan Bator und in Grenzgebieten sexuell ausgebeutet werden (USDOS 30.6.2016; vgl. auch FH 2016).NGOs berichten, dass eine beträchtliche Anzahl von Personen aus ländlichen und wirtschaftlich schwachen Regionen in Ulan Bator und in Grenzgebieten sexuell ausgebeutet werden (USDOS 30.6.2016; vergleiche auch FH 2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (12.2016): Mongolei, http://liportal.giz.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei -Strichaufzählung ÖB Peking (29.11.2016): Auskunft des Vertrauensanwaltes Ref.: A 16-02, per E-Mail -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (30.6.2016): Trafficking in Persons Report 2016 - Country Narratives - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/326179/466218_de.html, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 2.1.2017 Bewegungsfreiheit Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet. Ausländische Bürger benötigen ein Ausreisevisum um das Land verlassen zu können, welches ihnen aus diversen Gründen, wie Handelsstreitigkeiten und zivile Klagen, verweigert werden kann (FH 2016). Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben der/des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB Peking 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei Grundversorgung und Wirtschaft Seit der politischen Wende Mitte der neunziger Jahre wird die ehemalige sozialistische Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft umgestellt. Die Privatisierung ist inzwischen sehr weit voran geschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch privater Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 11.2016b). Die Mongolei verfügt über einige der weltweit größten Kupfer-, Kohle- und Goldvorkommen sowie von Zink, Uran, Erdöl, seltenen Metallen und Erden, was die Entwicklung von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland förderte (AA 11.2016b). Daher leidet das Land besonders unter dem Verfall der Rohstoffpreise und der schwächeren Nachfrage durch den größten Handelspartner China, wohin knapp 84% der mongolischen Exporte fließen. Energie bezieht die Mongolei zum größten Teil aus Russland (ÖB Peking 11.2016). Nach zweistelligen Zuwächsen in den Vorjahren (Höchststand 2011 mit 17,5%) sank das BIP-Wachstum 2015 auf 2,5% (ÖB Peking 11.2016). Für 2016 wurde nur noch ein minimales Wachstum von 0.1% erwartet (AA 11.2016b). Schwache Exporte und Investitionen schlugen sich zudem in einem langsameren Wachstum der realen Haushaltseinkommen und des Konsums nieder. Treibende Kraft der wirtschaftlichen Entwicklung blieb auch 2015 der Bergbau (ÖB Peking 11.2016). Die Staatsverschuldung ist massiv angestiegen. Lag sie 2011 noch bei rund 32% im Verhältnis zum BIP, ist sie bis September 2016 auf 90% gestiegen. Die Währung des Landes ist von Januar 2012 bis November 2016 um rund 90% gegenüber dem US-Dollar gefallen, was zu einer hohen Inflation von über 13% führte. Für 2016 ist die Inflationsrate jedoch nach Schätzungen sogar wieder in den negativen Bereich, -1,9%, gesunken (AA 11.2016b). Die Arbeitslosenrate lag 2012 bei 10 % und ist dabei mit einem Anteil von 25% besonders hoch bei Jugendlichen (ÖB Peking 11.2016). Für 2015 wird die Arbeitslosenrate mit rund 8% beziffert. Nach Angaben der Weltbank soll sie tatsächlich wesentlich höher liegen (AA 11.2016b). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 100 USD und es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche. Jedoch arbeiten etwa 60 % der mongolischen Arbeitnehmer, vor allem in der Landwirtschaft und im Bergbau, in der Schattenwirtschaft. Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 11.2016). Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 2015 3.946 USD (AA 11.2016b). Der Anteil der unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung konnte von 27,4% im Jahr 2012 auf 21,6% im Jahr 2016 gesenkt werden (AA 11.2016b). Besonders die nomadisch lebende Bevölkerung der Mongolei ist von Armut betroffen. Im kältesten Winter seit 40 Jahren, 2009/2010 starben Berichten zufolge sechs Millionen Stück Vieh. Auch im Winter 2015/2016 starben wegen der extremen Witterung hunderttausende Tiere. Viele der Nomaden ziehen daher angesichts solcher Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in sogenannten "Ger"-Bezirken (Jurtenviertel) fristen (ÖB Peking 11.2016).Der Anteil der unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung konnte von 27,4% im Jahr 2012 auf 21,6% im Jahr 2016 gesenkt werden (AA 11.2016b). Besonders die nomadisch lebende Bevölkerung der Mongolei ist von Armut betroffen. Im kältesten Winter seit 40 Jahren, 2009 aus 2010, starben Berichten zufolge sechs Millionen Stück Vieh. Auch im Winter 2015 aus 2016, starben wegen der extremen Witterung hunderttausende Tiere. Viele der Nomaden ziehen daher angesichts solcher Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in sogenannten "Ger"-Bezirken (Jurtenviertel) fristen (ÖB Peking 11.2016). Das Welternährungsprogramm der VN (WFP) schätzte im Jahr 2012, dass 20 – 30 % der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 11.2016). Die Hauptstadt Ulan Bator zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in "Ger"-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch Bertelsmann 2016). Die Verwendung von minderwertiger Kohle zum Heizen bringt eine chronologische Luftverschmutzung in Ulan Bator mit sich, die vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen führt (ÖB Peking 11.2016).Das Welternährungsprogramm der VN (WFP) schätzte im Jahr 2012, dass 20 – 30 % der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 11.2016). Die Hauptstadt Ulan Bator zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in "Ger"-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch Bertelsmann 2016). Die Verwendung von minderwertiger Kohle zum Heizen bringt eine chronologische Luftverschmutzung in Ulan Bator mit sich, die vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen führt (ÖB Peking 11.2016). In ländlichen Regionen fehlt nach wie vor Zugang zu Elektrizität. Hirten stillen Grundbedürfnisse mittels Solarenergie oder durch Autobatterien. Sanitäre Einrichtungen oder Wasseraufbereitungsanlagen existieren nicht. Im Gegenzug haben Kommunikationsdienste in den letzten fünf Jahren stark zugenommen (Bertelsmann 2016). Im Bereich der Bildung gibt es im ganzen Land Internate, welche es auch Hirten erlaubt ihre Kinder in die Schule zu schicken. Ein Erfolg daraus ist die außergewöhnliche Alphabetisierungsrate von 98,3% (Bertelsmann 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (11.2016): Mongolei, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Wirtschaft_node.html, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei Sozialbeihilfen Die Mongolische Regierung arbeitet an einem Pensionsplan und subventioniert Pensionsersparnisse (Bertelsmann 2016). 2009 wurde von der Regierung ein Entwicklungsfonds (Human Development Fund, HDF) eingerichtet, mit dem Ziel Erträge aus dem Bergbau an Bürger zu verteilen (Bertelsmann 2016). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität. Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB Peking 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei Medizinische Versorgung Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert und leidet unter schlechter Qualität und mangelnder Leistung. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 11.2016). Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos, jeder Werktätige zahlt in die staatliche Gesundheitsversicherung ein. Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig. Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird und Korruption daher weit verbreitet ist (LIP 12.2016). Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulan Bator, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- ("soum") oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulan Bator oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulan Bator. 2010 gab es 16 Spezialkliniken, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz (Aimag)- Krankenhäuser, 12 allgemeine Bezirkskrankenhäuser, drei Geburtskliniken, vier allgemeine Landeskliniken, 17 Spezialkliniken und Zentralkliniken in Ulan Bator sowie 1.184 private Krankenhäuser und Kliniken (APO 2013). Laut Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2011 landesweit 9.400 Ärzte, 28,5 pro 10.000 Einwohner (LIP 12.2016). Alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (Bertelsmann 2016). Laut offiziellen Angaben waren 2013 91% der mongolischen Bevölkerung in irgendeiner Form krankenversichert. Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert (ÖB Peking 11.2016). Medizinische Versorgung ist relativ günstig. Es gibt jedoch Unterschiede in der Qualität der Behandlung weswegen vermögende Mongolen bevorzugt private Krankenhäuser aufsuchen, wo die Kosten deutlich höher sind (Bertelsmann 2016). Bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten gibt es für Versicherte teils hohe Selbstbehalte. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es vor allem in Krankenhäusern häufig notwendige Korruptionszahlungen um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 11.2016). Es gibt Unterschiede und Herausforderungen im mongolischen Gesundheitswesen, welche mit der geographischen Lage, städtischen und ländlichen Gebieten und sozialökonomischen Gesellschaftsgruppen zusammenhängen. Zum Beispiel ist die Müttersterblichkeit zwar im Großen und Ganzen zurückgegangen, sie ist aber besonders bei Hirten in ländlichen Regionen mit über 40% sehr hoch (WHO 2017). der Zugang zu medizinischer Versorgung ist in ländlichen Regionen grundsätzlich mühevoller (Bertelsmann 2016). Quellen: -Strichaufzählung APO – Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies: Mongolia Health System
(2013)Review, http://www.wpro.who.int/asia_pacific_observatory/hits/series/Mongolia_Health_Systems_Review2013.pdf, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (12.2016): Mongolei, http://liportal.giz.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei -Strichaufzählung WHO – World Health Organisation
(2017): Country Programme on Subnational Health System Strengthening in Mongolia, http://www.wpro.who.int/mongolia/mediacentre/releases/subnational_health_system_strengthening_in_mongolia/en/, Zugriff 4.1.2017 Rückkehr Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 11.2016).Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Artikel 240, StGB) (ÖB Peking 11.2016). Probleme für Rückkehrer bei oppositioneller Betätigung im Ausland oder im Falle einer Asylantragsstellung sind laut ÖB Peking Bericht nicht bekannt geworden. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführerinnen, zu ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung, zur beruflichen Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin sowie zur familiären Situation im Heimatland und in Österreich beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerinnen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und der im Verfahren vorgelegten Geburtsurkunden der Beschwerdeführerinnen. Dass die Beschwerdeführerinnen in der Mongolei keine Probleme mit den dortigen Behörden bzw. auch keine Probleme aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, ihrer politischen Gesinnung und ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe hatten und im Falle einer Rückkehr diesbezüglich auch nichts zu befürchten hätten, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wo beide übereinstimmend angegeben haben, dass sie keine diesbezüglichen Probleme hatten bzw. bei einer Rückkehr auch nicht zu erwarten hätten. Die Ausreisegründe der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dass die Zweitbeschwerdeführerin am 01.08.2015 von zwei unbekannten jungen Männern auf dem Nachhauseweg vergewaltigt wurde, ergibt sich aus ihren Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dass die Zweitbeschwerdeführerin in der Mongolei nicht aufgrund der Probleme ihres "Vaters" vergewaltigt worden sei, ergibt sich aus ihren Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wo die Zweitbeschwerdeführerin ausdrücklich angab, dass die diesbezüglichen Angaben bei der Erstbefragung nicht der Wahrheit entsprochen hätten und Herr XXXX , den sie bei der Erstbefragung als ihren "Vater" angegeben habe, gesagt habe, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin als seine Tochter ausgeben solle, damit sie in Österreich leichter Asyl bekommen würde, da ihm bereits vor Jahren Asyl gewährt worden sei.Dass die Zweitbeschwerdeführerin am 01.08.2015 von zwei unbekannten jungen Männern auf dem Nachhauseweg vergewaltigt wurde, ergibt sich aus ihren Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dass die Zweitbeschwerdeführerin in der Mongolei nicht aufgrund der Probleme ihres "Vaters" vergewaltigt worden sei, ergibt sich aus ihren Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wo die Zweitbeschwerdeführerin ausdrücklich angab, dass die diesbezüglichen Angaben bei der Erstbefragung nicht der Wahrheit entsprochen hätten und Herr römisch 40 , den sie bei der Erstbefragung als ihren "Vater" angegeben habe, gesagt habe, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin als seine Tochter ausgeben solle, damit sie in Österreich leichter Asyl bekommen würde, da ihm bereits vor Jahren Asyl gewährt worden sei. Dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich einen A1-Deutschkurs besucht hat und gemeinnützige Tätigkeiten in der Gemeinde verrichtet sowie die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Hall ein Gymnasium besucht, ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den diesbezüglich im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Dass die Beschwerdeführerinnen strafgerichtlich unbescholten sind und Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister und ins Grundversorgungssystem. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen. Dass die Erstbeschwerdeführerin Schilddrüsenprobleme hat, hat sie zwar im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeführt, sie hat aber keine diesbezüglichen medizinischen Befunde vorgelegt. Dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer Eisenmangelanämie leidet und diesbezüglich Medikamente nehmen muss, ergibt sich aus ihren Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den diesbezüglich vorgelegten medizinischen Unterlagen. Dass die Zweitbeschwerdeführerin keine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nimmt, sowie diesbezüglich auch keine Medikamente nehmen muss, ergibt sich aus ihren Angaben im Verfahren sowie auch daraus, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine diesbezüglichen medizinischen Unterlagen vorgelegt hat. Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existenziellen) Situation der Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den obigen Länderberichten. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führten die Beschwerdeführerinnen übereinstimmend an, dass eine Schwester, drei Brüder sowie eine erwachsene Tochter der Erstbeschwerdeführerin in der Mongolei leben und diese auch über Wohnungen verfügen würden, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in die Mongolei bei diesen Verwandten Unterkunft und auch finanzielle Unterstützung finden können. Darüber hinaus sind die Beschwerdeführerinnen jung, gesund und arbeitsfähig und ist eine grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorauszusetzen. Zudem hat die Erstbeschwerdeführerin eine gute schulische und berufliche Ausbildung und hat auch viele Jahre bis zur Ausreise in der Mongolei gearbeitet, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nicht in eine derart ausweglose Lage geraten würden, die ihnen jegliche Existenzgrundlage entziehen würden. Die Feststellungen, dass gegen Herrn XXXX Anklage wegen §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 StGB erhoben wurde und er mit Urteil des LG- XXXX vom 14.03.2017 hinsichtlich dieser Vergehen (an den Beschwerdeführerinnen begangen) freigesprochen wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Urteil des LG- XXXX vom 14.03.2017, Zl. XXXX .Die Feststellungen, dass gegen Herrn römisch 40 Anklage wegen Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB erhoben wurde und er mit Urteil des LG- römisch 40 vom 14.03.2017 hinsichtlich dieser Vergehen (an den Beschwerdeführeri

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