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{'item': 'W173 2003562-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 4§ 1§ 7§ 66§ 40§ 17Art. 130§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2017 GeschäftszahlW173 2003562-1 SpruchW173 2003562-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr a

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Nach Ermittlungen sprach die Wiener Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 22.12.2011, Zl VA-VR 19564199/11, aus, dass Herr XXXX, VSNR XXXX, wohnhaft in XXXX, XXXX, aufgrund seiner Beschäftigung als Hilfskraft beim Dienstgeber XXXX GmbH, XXXX, XXXX, in der Zeit vom 17.7.2009-23.12.2009 und vom 8.5.2010-13.7.2010 der Voll–(Kranken–, Unfall–, Pensions–)Versicherungspflicht

§ 4Abs.

1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspfl?cht

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG unterliege. Herr XXXX, VSNR XXXX, sei aufgrund seiner Beschäftigung als Hilfskraft beim Dienstgeber XXXX GmbH, in der Zeit vom 17.7.2009 bis 23.12.2009 und vom 18.5.2010-13.7.2010 nicht von der Voll–(Kranken-, Unfall–, Pensions–)versicherungspflicht

§ 4Abs.

1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspfl?cht

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG ausgenommen und unterliege nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung

§ 7Z. 3 lit. a ASVG i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG. Dieser Bescheid vom 22.12.2011 erging an die XXXX Gmb

H per Adresse der Masseverwalterin XXXX und an Herrn XXXX.1. Nach Ermittlungen sprach die Wiener Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 22.12.2011, Zl VA-VR 19564199/11, aus, dass Herr römisch 40 , VSNR römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , aufgrund seiner Beschäftigung als Hilfskraft beim Dienstgeber römisch 40 GmbH, römisch 40 , römisch 40 , in der Zeit vom 17.7.2009-23.12.2009 und vom 8.5.2010-13.7.2010 der Voll–(Kranken–, Unfall–, Pensions–)Versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspfl?cht

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege. Herr römisch 40 , VSNR römisch 40 , sei aufgrund seiner Beschäftigung als Hilfskraft beim Dienstgeber römisch 40 GmbH, in der Zeit vom 17.7.2009 bis 23.12.2009 und vom 18.5.2010-13.7.2010 nicht von der Voll–(Kranken-, Unfall–, Pensions–)versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspfl?cht

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG ausgenommen und unterliege nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung

Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG. Dieser Bescheid vom 22.12.2011 erging an die römisch 40 GmbH per Adresse der Masseverwalterin römisch 40 und an Herrn römisch 40 .

  1. Mit Schriftsatz vom 19.1.2012 erhob die Masseverwalterin, XXXX, für die XXXX GmbH, über die das Insolvenzverfahren unter GZ XXXX beim HG XXXX eröffnet worden ist, Einspruch gegen den Bescheid vom 22.12.2011, Zl VA-VR 1956 4199/11, betreffend XXXX, VSNRXXXX. Begründend wurde vorgebracht, dass die Feststellungen sowie Ergebnisse der Überprüfung verfehlt seien. Der angefochtene Bescheid sei ersatzlos zu beheben. Bei Herrn XXXX sei eine Vollbeschäftigung auszuschließen und würde eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze in der Zeit vom 17.7.2009-23.12.1009 und vom 18.5.2012-13.7.2010 nicht vorliegen.
  2. Mit Schriftsatz vom 19.1.2012 erhob die Masseverwalterin, römisch 40 , für die römisch 40 GmbH, über die das Insolvenzverfahren unter GZ römisch 40 beim HG römisch 40 eröffnet worden ist, Einspruch gegen den Bescheid vom 22.12.2011, Zl VA-VR 1956 4199/11, betreffend römisch 40 , VSNRXXXX. Begründend wurde vorgebracht, dass die Feststellungen sowie Ergebnisse der Überprüfung verfehlt seien. Der angefochtene Bescheid sei ersatzlos zu beheben. Bei Herrn römisch 40 sei eine Vollbeschäftigung auszuschließen und würde eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze in der Zeit vom 17.7.2009-23.12.1009 und vom 18.5.2012-13.7.2010 nicht vorliegen.
  3. Mit Bescheid vom 9.7.2012, Zl MA 40– SR 1729/2012, MA40 – SR 1891/2012, bestätigte der Landeshauptmann von Wien den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 22.12.2014, VA–VR 19564199/
  4. Die Einsprüche des Dienstgebers XXXX GmbH und des Dienstnehmers XXXX wurden als unbegründet abgewiesen.
  5. Mit Bescheid vom 9.7.2012, Zl MA 40– SR 1729 aus 2012,, MA40 – SR 1891 aus 2012,, bestätigte der Landeshauptmann von Wien den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 22.12.2014, VA–VR 19564199/
  6. Die Einsprüche des Dienstgebers römisch 40 GmbH und des Dienstnehmers römisch 40 wurden als unbegründet abgewiesen.
  7. Gegen den abweisenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9.7.2012, Zl MA 40-SR 1729/2012 und MA 40–SR 1891/2012, betreffend Herrn XXXX, erhob die XXXX GmbH, vertreten durch RA Dr. Otto Huber, mit Schriftsatz vom 26.7.2012 Berufung. Es wurde die bereits im Einspruch vom 19.1.2012 geltend gemachte Mangelhaftigkeit des bisherigen Verfahrens vorgebracht. Die Geringfügigkeitsgrenze sei im gegenständlichen Zeitraum nicht überschritten worden. Der bekämpfte Bescheid sei ersatzlos zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen unter Ladung der beantragten Zeugen und Beischaffung des gesamten Aktes betreffend XXXX.
  8. Gegen den abweisenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9.7.2012, Zl MA 40-SR 1729 aus 2012, und MA 40–SR 1891 aus 2012,, betreffend Herrn römisch 40 , erhob die römisch 40 GmbH, vertreten durch RA Dr. Otto Huber, mit Schriftsatz vom 26.7.2012 Berufung. Es wurde die bereits im Einspruch vom 19.1.2012 geltend gemachte Mangelhaftigkeit des bisherigen Verfahrens vorgebracht. Die Geringfügigkeitsgrenze sei im gegenständlichen Zeitraum nicht überschritten worden. Der bekämpfte Bescheid sei ersatzlos zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen unter Ladung der beantragten Zeugen und Beischaffung des gesamten Aktes betreffend römisch 40 .
  9. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 16.8.2013, Zl BMASK-428945/0001-II/A73/2012, wurde über die Berufung der (ehemaligen) XXXX GmbH sowie von XXXX DXXXX, XXXX NXXXX, XXXX NXXXX und XXXX CXXXX, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 19.6.2012, 20.06.2012, 25.06.2012, 27.06.2012, 28.06.2012, 04.07.2012, 5.07.2012, 09.07.2012, 10.07.2012 und vom 4.09.2012 betreffend die Vollversicherung von dreizehn Personen in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

§ 4Abs. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a Al

VG aufgrund ihrer Beschäftigung bei der XXXX GmbH

§ 66Abs.

4 AVG mit der Abänderung der angefochtenen Bescheide entschieden. Es wurden die 13 Bescheide des Landeshauptmannes von Wien behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie der Erlassung neuer Bescheide zurückverwiesen. Die XXXX GmbH sei per XXXX wegen Vermögenslosigkeit

§ 40FBG amtswegig gelöscht worden.

Der Sachverhalt sei nicht ausreichend ermittelt worden.5. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 16.8.2013, Zl BMASK-428945/0001-II/A73/2012, wurde über die Berufung der (ehemaligen) römisch 40 GmbH sowie von römisch 40 DXXXX, römisch 40 NXXXX, römisch 40 NXXXX und römisch 40 CXXXX, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 19.6.2012, 20.06.2012, 25.06.2012, 27.06.2012, 28.06.2012, 04.07.2012, 5.07.2012, 09.07.2012, 10.07.2012 und vom 4.09.2012 betreffend die Vollversicherung von dreizehn Personen in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG aufgrund ihrer Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH

Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Abänderung der angefochtenen Bescheide entschieden. Es wurden die 13 Bescheide des Landeshauptmannes von Wien behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie der Erlassung neuer Bescheide zurückverwiesen. Die römisch 40 GmbH sei per römisch 40 wegen Vermögenslosigkeit

Paragraph 40, FBG amtswegig gelöscht worden. Der Sachverhalt sei nicht ausreichend ermittelt worden.

  1. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 10.3.2014 zur Entscheidung vorgelegt.
  2. Mit Schriftsatz vom 15.3.2017 gab RA Dr. Otto Huber seine bereits per 1.3.2016 erfolgte Emeritierung bekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt. Die XXXX GmbH, FN XXXX wurde im Firmenbuch am XXXX amtswegig

§ 40

FBG gelöscht.Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt. Die römisch 40 GmbH, FN römisch 40 wurde im Firmenbuch am römisch 40 amtswegig

Paragraph 40, FBG gelöscht.

  1. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. Die amtswegige Löschung der XXXX GmbH ergibt sich auch aus dem Firmenbuch.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. Die amtswegige Löschung der römisch 40 GmbH ergibt sich auch aus dem Firmenbuch.
  2. Zu Spruchpunkt A: Mit 1.Jänner 2014 wurden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: Unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner wurden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: Sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahrens sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) gingen auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordneten Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Mit 1.Jänner 2014 wurden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: Unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner wurden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: Sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  4. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahrens sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) gingen auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordneten Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Eine Einstellung eines Verfahrens hat zu erfolgen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Eine Einstellung eines Verfahrens hat zu erfolgen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5). Die XXXX GmbH ist als Gesellschaft auf Grund der amtswegigen Löschung

§ 40FBG untergegangen. Die Rechts– und Parteifähigkeit der XXXX Gmb

H ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren damit erloschen. Es ist kein Rechtsträger vorhanden, der die Rechtspersönlichkeit der XXXX GmbH in Ansehung jener Rechte fortsetzen könnte, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eintreffen könnte. Es ist daher die Einstellung des Verfahrens betreffend die Beschwerde der XXXX GmbH zu beschließen.Die römisch 40 GmbH ist als Gesellschaft auf Grund der amtswegigen Löschung

Paragraph 40, FBG untergegangen. Die Rechts– und Parteifähigkeit der römisch 40 GmbH ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren damit erloschen. Es ist kein Rechtsträger vorhanden, der die Rechtspersönlichkeit der römisch 40 GmbH in Ansehung jener Rechte fortsetzen könnte, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eintreffen könnte. Es ist daher die Einstellung des Verfahrens betreffend die Beschwerde der römisch 40 GmbH zu beschließen. 4. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W173.2003562.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.