4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Nach Ermittlungen sprach die Wiener Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 22.12.2011, Zl VA-VR 19564199/11, aus, dass Herr XXXX, VSNR XXXX, wohnhaft in XXXX, XXXX, aufgrund seiner Beschäftigung als Hilfskraft beim Dienstgeber XXXX GmbH, XXXX, XXXX, in der Zeit vom 17.7.2009-23.12.2009 und vom 8.5.2010-13.7.2010 der Voll–(Kranken–, Unfall–, Pensions–)Versicherungspflicht
1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspfl?cht
VG unterliege. Herr XXXX, VSNR XXXX, sei aufgrund seiner Beschäftigung als Hilfskraft beim Dienstgeber XXXX GmbH, in der Zeit vom 17.7.2009 bis 23.12.2009 und vom 18.5.2010-13.7.2010 nicht von der Voll–(Kranken-, Unfall–, Pensions–)versicherungspflicht
1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspfl?cht
VG ausgenommen und unterliege nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung
H per Adresse der Masseverwalterin XXXX und an Herrn XXXX.1. Nach Ermittlungen sprach die Wiener Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 22.12.2011, Zl VA-VR 19564199/11, aus, dass Herr römisch 40 , VSNR römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , aufgrund seiner Beschäftigung als Hilfskraft beim Dienstgeber römisch 40 GmbH, römisch 40 , römisch 40 , in der Zeit vom 17.7.2009-23.12.2009 und vom 8.5.2010-13.7.2010 der Voll–(Kranken–, Unfall–, Pensions–)Versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspfl?cht
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege. Herr römisch 40 , VSNR römisch 40 , sei aufgrund seiner Beschäftigung als Hilfskraft beim Dienstgeber römisch 40 GmbH, in der Zeit vom 17.7.2009 bis 23.12.2009 und vom 18.5.2010-13.7.2010 nicht von der Voll–(Kranken-, Unfall–, Pensions–)versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspfl?cht
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG ausgenommen und unterliege nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG. Dieser Bescheid vom 22.12.2011 erging an die römisch 40 GmbH per Adresse der Masseverwalterin römisch 40 und an Herrn römisch 40 .
VG aufgrund ihrer Beschäftigung bei der XXXX GmbH
4 AVG mit der Abänderung der angefochtenen Bescheide entschieden. Es wurden die 13 Bescheide des Landeshauptmannes von Wien behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie der Erlassung neuer Bescheide zurückverwiesen. Die XXXX GmbH sei per XXXX wegen Vermögenslosigkeit
Der Sachverhalt sei nicht ausreichend ermittelt worden.5. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 16.8.2013, Zl BMASK-428945/0001-II/A73/2012, wurde über die Berufung der (ehemaligen) römisch 40 GmbH sowie von römisch 40 DXXXX, römisch 40 NXXXX, römisch 40 NXXXX und römisch 40 CXXXX, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 19.6.2012, 20.06.2012, 25.06.2012, 27.06.2012, 28.06.2012, 04.07.2012, 5.07.2012, 09.07.2012, 10.07.2012 und vom 4.09.2012 betreffend die Vollversicherung von dreizehn Personen in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG aufgrund ihrer Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH
Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Abänderung der angefochtenen Bescheide entschieden. Es wurden die 13 Bescheide des Landeshauptmannes von Wien behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie der Erlassung neuer Bescheide zurückverwiesen. Die römisch 40 GmbH sei per römisch 40 wegen Vermögenslosigkeit
Paragraph 40, FBG amtswegig gelöscht worden. Der Sachverhalt sei nicht ausreichend ermittelt worden.
FBG gelöscht.Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt. Die römisch 40 GmbH, FN römisch 40 wurde im Firmenbuch am römisch 40 amtswegig
Paragraph 40, FBG gelöscht.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Eine Einstellung eines Verfahrens hat zu erfolgen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Eine Einstellung eines Verfahrens hat zu erfolgen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5). Die XXXX GmbH ist als Gesellschaft auf Grund der amtswegigen Löschung
H ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren damit erloschen. Es ist kein Rechtsträger vorhanden, der die Rechtspersönlichkeit der XXXX GmbH in Ansehung jener Rechte fortsetzen könnte, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eintreffen könnte. Es ist daher die Einstellung des Verfahrens betreffend die Beschwerde der XXXX GmbH zu beschließen.Die römisch 40 GmbH ist als Gesellschaft auf Grund der amtswegigen Löschung
Paragraph 40, FBG untergegangen. Die Rechts– und Parteifähigkeit der römisch 40 GmbH ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren damit erloschen. Es ist kein Rechtsträger vorhanden, der die Rechtspersönlichkeit der römisch 40 GmbH in Ansehung jener Rechte fortsetzen könnte, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eintreffen könnte. Es ist daher die Einstellung des Verfahrens betreffend die Beschwerde der römisch 40 GmbH zu beschließen. 4. Zu Spruchpunkt B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W173.2003562.1.01
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