GVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde der römisch 40 wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Die Beschwerde der Bürgerinitiative XXXX wird
GVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde der Bürgerinitiative römisch 40 wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. III. Die Beschwerde der XXXX wird
GVG als verspätet zurückgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde der römisch 40 wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) I. Die Revision hinsichtlich der Spruchpunkte A) I. und A) II. ist
4 B-VG zulässig.römisch eins. Die Revision hinsichtlich der Spruchpunkte A) römisch eins. und A) römisch zwei. ist
II. Die Revision hinsichtlich Spruchpunkt A) III. ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision hinsichtlich Spruchpunkt A) römisch drei. ist
BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
F BGBl. I Nr. 14/2014, in Verbindung mit § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 161/2013, im Rahmen des vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahrens zum "Stadttunnel Feldkirch" die Parteistellung zukomme.römisch eins.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2014, Zl. Ib-314-2013/0001, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass der römisch 40
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, sowie Paragraph 39, UVP-Gesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, im Rahmen des vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahrens zum "Stadttunnel Feldkirch" die Parteistellung zukomme. I.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2014, Zl.Ib-314-2013/0001, wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass der XXXX
F BGBl. I Nr. 14/2014, in Verbindung mit Art. 11 UVP-RL 2011/92/EU, idF RL 2014/52/EU, und § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 161/2013, im Rahmen des vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahrens zum "Stadttunnel Feldkirch" die Parteistellung zukomme.römisch eins.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2014, Zl.Ib-314-2013/0001, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass der römisch 40
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 11, sowie Paragraph 39, UVP-Gesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2014,, in Verbindung mit Artikel 11, UVP-RL 2011/92/EU, in der Fassung RL 2014/52/EU, und Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, im Rahmen des vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahrens zum "Stadttunnel Feldkirch" die Parteistellung zukomme. I.
Vm 9 Abs. 1 UVP-G 2000 rechtmäßig im vereinfachten Genehmigungsverfahren zum Vorhaben "Stadttunnel Feldkirch" konstituiert habe, weshalb ihr
2 UVP-G 2000 das Recht zukomme, als Beteiligte an diesem Verfahren teilzunehmen. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.römisch eins.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2015, W193 2012935-1/10E, wurde der Beschwerde der nunmehrigen Erst-, Zweit- und Drittantragsteller gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2014 stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der römisch 40 im Rahmen des vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahrens zum "Stadttunnel Feldkirch" Beteiligtenstellung zukommt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die römisch 40
Paragraphen 19, Absatz 4, in Verbindung mit 9 Absatz eins, UVP-G 2000 rechtmäßig im vereinfachten Genehmigungsverfahren zum Vorhaben "Stadttunnel Feldkirch" konstituiert habe, weshalb ihr
Paragraph 19, Absatz 2, UVP-G 2000 das Recht zukomme, als Beteiligte an diesem Verfahren teilzunehmen. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt. I.
Vm 24f Abs. 1, 39 Abs. 1 sowie Anhang 1 Z 9 lit. h UVP-G 2000 die Genehmigung für die Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, der Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung erteilt.römisch eins.10. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2015, Zl. Ib-314-2013/0001, wurde
Paragraphen 17, Absatz eins, 3, 4 und 6 in Verbindung mit 24f Absatz eins, 39, Absatz eins, sowie Anhang 1 Ziffer 9, Litera h, UVP-G 2000 die Genehmigung für die Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, der Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung erteilt. I.11. Mit Schriftsatz vom 18.08.2015 erhob die XXXX das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.2015 und brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass gegenständlich beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg zur Zl. LVwG-305-002/R12-2015 ein Verfahren, betreffend die Frage der Herausgabe der Ausgangsdaten im Zusammenhang mit dem geplanten Verkehrsmodell, anhängig sei. Es werde daher beantragt, dass Beschwerdeverfahren
AVG auszusetzen, bis über die präjudiziellen Rechtsfragen, ob die Ausgangsdaten des Verkehrsmodells herauszugeben seien und der XXXX im gegenständlichen UVP-Verfahren Parteistellung zukomme, rechtskräftig entschieden worden sei. Zusammengefasst sei auszuführen, dass die Umweltauswirkungen nicht vollständig ermittelt worden seien. Die Gesamtbetrachtung sowie die Beurteilung der belangten Behörde stütze sich auf ein unvollständiges Ermittlungsverfahren, in dem unter Verwendung nicht plausibler und nicht nachvollziehbarer Annahmen die Umweltauswirkungen falsch und unvollständig ermittelt worden seien. Der Genehmigungsbescheid sei somit materiell rechtswidrig und verfahrensrechtlich rechtswidrig ergangen. Durch das Vorhaben seien tatsächlich schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten, weshalb der Genehmigungsantrag abzuweisen sei.römisch eins.11. Mit Schriftsatz vom 18.08.2015 erhob die römisch 40 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.2015 und brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass gegenständlich beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg zur Zl. LVwG-305-002/R12-2015 ein Verfahren, betreffend die Frage der Herausgabe der Ausgangsdaten im Zusammenhang mit dem geplanten Verkehrsmodell, anhängig sei. Es werde daher beantragt, dass Beschwerdeverfahren
Paragraph 38, AVG auszusetzen, bis über die präjudiziellen Rechtsfragen, ob die Ausgangsdaten des Verkehrsmodells herauszugeben seien und der römisch 40 im gegenständlichen UVP-Verfahren Parteistellung zukomme, rechtskräftig entschieden worden sei. Zusammengefasst sei auszuführen, dass die Umweltauswirkungen nicht vollständig ermittelt worden seien. Die Gesamtbetrachtung sowie die Beurteilung der belangten Behörde stütze sich auf ein unvollständiges Ermittlungsverfahren, in dem unter Verwendung nicht plausibler und nicht nachvollziehbarer Annahmen die Umweltauswirkungen falsch und unvollständig ermittelt worden seien. Der Genehmigungsbescheid sei somit materiell rechtswidrig und verfahrensrechtlich rechtswidrig ergangen. Durch das Vorhaben seien tatsächlich schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten, weshalb der Genehmigungsantrag abzuweisen sei. I.12. Mit Schriftsatz vom 18.08.2015 erhob die XXXX das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.2015. Die inhaltlichen Ausführungen entsprechen jenen der Beschwerde der XXXX, weshalb darauf verwiesen werden kann.römisch eins.12. Mit Schriftsatz vom 18.08.2015 erhob die römisch 40 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.2015. Die inhaltlichen Ausführungen entsprechen jenen der Beschwerde der römisch 40 , weshalb darauf verwiesen werden kann. I.13. Mit Schreiben vom 21.08.2015 erhob die XXXX Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Beim gegenständlichen Projekt würden etwa 1,14 Mio. Tonnen an Ausbruchmaterial anfallen. Davon sei laut UVE rund die Hälfte des Materials als technisch hochwertig zu beurteilen, rund ein weiteres Drittel sei für belastete Dämme geeignet, der Rest könne für weniger anspruchsvolle Schüttungen verwendet werden. Nach Auffassung der Naturschutzanwaltschaft sei es daher erforderlich, die weitere Verwendung des Materials im Zuge des UVP-Verfahrens zu prüfen, um dem Anspruch auf eine umfassende Gesamtbetrachtung und dem weiten Vorhabensbegriff zu entsprechen. Aus Sicht der Naturschutzanwaltschaft sei es zudem auch erforderlich, das AWG anzuwenden. Betreffend den Fachbereich Forstwirtschaft sei laut UVE vorgesehen gewesen, als Ersatz für die als erheblich eingestufte Beeinträchtigung durch die Rodung beim Portal Tosters auf einer Fläche von rund 13.500 m2 eine Energieholzpflanzung vorzunehmen. Die Fläche beim Egelsee hätte nicht als Ersatzaufforstungsfläche akzeptiert werden dürfen. Zudem sei die Auflage "1) Kontrolle der Entlastungswirkung des Stadttunnels Feldkirch" nicht geeignet, negative Umweltauswirkungen oder Belastungen für die Bevölkerung hintanzuhalten. Ebensowenig sei die Auflage betreffend die "aufschiebende Bedingung
1, 2 und 5 sowie § 42 Abs. 1a AVG)"K U N D M A C H U N G (
Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 5 sowie Paragraph 42, Absatz eins a, AVG) Zur Einbringung von Schreiben an das Amt der Vorarlberger Landesregierung stehen nachfolgende Adressen zur Verfügung. Diese Adressen gelten auch für alle Behörden, deren Geschäfte vom Amt der Vorarlberger Landesregierung besorgt werden. Postadresse: Amt der Vorarlberger Landesregierung, Landhaus, Römerstraße 15, 6900 Bregenz Telefax-Nummer: +43
1 Z. 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Vm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.
Abs. 3;3. der Umweltanwalt
Absatz 3,; 4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen
das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen
Paragraphen 55, 55 g und 104 a WRG 1959; 5. Gemeinden
Abs. 3;5. Gemeinden
Absatz 3,; 6. Bürgerinitiativen
Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und6. Bürgerinitiativen
Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,) und 7. Umweltorganisationen, die
Abs. 7 anerkannt wurden.7. Umweltorganisationen, die
Absatz 7, anerkannt wurden.
Abs. 4 als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.
Absatz 4, als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.
5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
Paragraph 9, Absatz 5, kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach Paragraph 20, als Partei oder als Beteiligte (Absatz 2,) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.
Paragraph 9, Absatz eins, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.
Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat, -
Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.-3. der/die vor Antragstellung
Absatz 7, mindestens drei Jahre mit dem unter Ziffer eins, angeführten Zweck bestanden hat.
Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid
Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
Absatz 7, sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid
Absatz 7, anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs. 6 festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium
Abs. 6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit festzustellen. Die Liste
Abs. 8 ist entsprechend zu ändern.
Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Absatz 6, festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium
Absatz 6, nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit festzustellen. Die Liste
Absatz 8, ist entsprechend zu ändern.
Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist
1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist
Paragraph 9, Absatz eins, schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Abs. 10 wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates
1 Z 1 erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.
Absatz 10, wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde. § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG idgF lautet:Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG idgF lautet: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen
1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Sie beginnt
1 Z 2 B-VG.Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen
Zu A) 3.
1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder hätten haben müssen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm 4 zu § 18 VwGVG).3.4.1. Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder hätten haben müssen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 4 zu Paragraph 18, VwGVG). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2010, Zl. IVe-415.46, wurde festgestellt, dass für den "Stadttunnel Feldkirch" eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist. Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. 3.4.
F BGBl. I Nr. 14/2014, in Verbindung mit § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 161/2013, im Rahmen des vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahrens zum "Stadttunnel Feldkirch" die Parteistellung zukommt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2014, Zl. Ib-314-2013/0001, wurde festgestellt, dass der römisch 40
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, sowie Paragraph 39, UVP-Gesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, im Rahmen des vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahrens zum "Stadttunnel Feldkirch" die Parteistellung zukommt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2015, W193 2012935-1/10E, wurde der Beschwerde der nunmehrigen Erst-, Zweit- und Drittantragsteller gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2014 stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der XXXX im Rahmen des vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahrens zum "Stadttunnel Feldkirch" Beteiligtenstellung zukommt. Die XXXX hat sich
Vm 9 Abs. 1 UVP-G 2000 rechtmäßig im vereinfachten Genehmigungsverfahren zum Vorhaben "Stadttunnel Feldkirch" konstituiert, weshalb ihr
2 UVP-G 2000 das Recht zukommt, als Beteiligte an diesem Verfahren teilzunehmen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2015, W193 2012935-1/10E, wurde der Beschwerde der nunmehrigen Erst-, Zweit- und Drittantragsteller gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2014 stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der römisch 40 im Rahmen des vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahrens zum "Stadttunnel Feldkirch" Beteiligtenstellung zukommt. Die römisch 40 hat sich
Paragraphen 19, Absatz 4, in Verbindung mit 9 Absatz eins, UVP-G 2000 rechtmäßig im vereinfachten Genehmigungsverfahren zum Vorhaben "Stadttunnel Feldkirch" konstituiert, weshalb ihr
Paragraph 19, Absatz 2, UVP-G 2000 das Recht zukommt, als Beteiligte an diesem Verfahren teilzunehmen. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2015, Zl. Ib-314-2013/0001, wurde
Vm 24f Abs. 1, 39 Abs. 1 sowie Anhang 1 Z 9 lit. h UVP-G 2000 die Genehmigung für die Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung im vereinfachten Verfahren erteilt.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2015, Zl. Ib-314-2013/0001, wurde
Paragraphen 17, Absatz eins, 3, 4 und 6 in Verbindung mit 24f Absatz eins, 39, Absatz eins, sowie Anhang 1 Ziffer 9, Litera h, UVP-G 2000 die Genehmigung für die Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung im vereinfachten Verfahren erteilt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der XXXX vom 19.08.2015.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der römisch 40 vom 19.08.2015. Da, wie bereits gezeigt, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2015, W193 2012935-1/10E, festgestellt wurde, dass der XXXX im Rahmen des vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahrens zum "Stadttunnel Feldkirch" Beteiligtenstellung zukommt und diese als bloße Beteiligte lediglich allgemeine Stellungnahmen abgeben oder Akteneinsicht nehmen, nicht jedoch ein Rechtsmittel gegen den im vereinfachten Verfahren ergangenen Genehmigungsbescheid erheben kann, mangelt es der XXXX im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an der für die Beschwerdeerhebung (vollumfänglichen) Parteistellung.Da, wie bereits gezeigt, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2015, W193 2012935-1/10E, festgestellt wurde, dass der römisch 40 im Rahmen des vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahrens zum "Stadttunnel Feldkirch" Beteiligtenstellung zukommt und diese als bloße Beteiligte lediglich allgemeine Stellungnahmen abgeben oder Akteneinsicht nehmen, nicht jedoch ein Rechtsmittel gegen den im vereinfachten Verfahren ergangenen Genehmigungsbescheid erheben kann, mangelt es der römisch 40 im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an der für die Beschwerdeerhebung (vollumfänglichen) Parteistellung. Da eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig ist, wenn dem Beschwerdeführer das Recht der Beschwerdeerhebung fehlt (vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 702-705), war die Beschwerde
GVG als unzulässig zurückzuweisen.Da eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig ist, wenn dem Beschwerdeführer das Recht der Beschwerdeerhebung fehlt vergleiche auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 702-705), war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei. 3.4.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2014, Zl.Ib-314-2013/0001, wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass der XXXX
F BGBl. I Nr. 14/2014, in Verbindung mit Art. 11 UVP-RL 2011/92/EU, idF RL 2014/52/EU, und § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 161/2013, im Rahmen des vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahrens zum "Stadttunnel Feldkirch" die Parteistellung zukommt.3.4.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2014, Zl.Ib-314-2013/0001, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass der römisch 40
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 11, sowie Paragraph 39, UVP-Gesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2014,, in Verbindung mit Artikel 11, UVP-RL 2011/92/EU, in der Fassung RL 2014/52/EU, und Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, im Rahmen des vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahrens zum "Stadttunnel Feldkirch" die Parteistellung zukommt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2015, W193 2012936-1/11E, wurde der Beschwerde der nunmehrigen Erst-, Zweit- und Drittantragsteller gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2014 stattgegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die liechtensteinische XXXX im Genehmigungsverfahren zum Vorhaben "Stadttunnel Feldkirch" nach der in Österreich geltenden Rechtslage nicht ordnungsgemäß konstituiert hat, da die Stellungnahme nicht von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden, österreichischen Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt wurde.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2015, W193 2012936-1/11E, wurde der Beschwerde der nunmehrigen Erst-, Zweit- und Drittantragsteller gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2014 stattgegeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die liechtensteinische römisch 40 im Genehmigungsverfahren zum Vorhaben "Stadttunnel Feldkirch" nach der in Österreich geltenden Rechtslage nicht ordnungsgemäß konstituiert hat, da die Stellungnahme nicht von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden, österreichischen Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt wurde. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2015, Zl. Ib-314-2013/0001, wurde
Vm 24f Abs. 1, 39 Abs. 1 sowie Anhang 1 Z 9 lit. h UVP-G 2000 die Genehmigung für die Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung im vereinfachten Verfahren erteilt.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2015, Zl. Ib-314-2013/0001, wurde
Paragraphen 17, Absatz eins, 3, 4 und 6 in Verbindung mit 24f Absatz eins, 39, Absatz eins, sowie Anhang 1 Ziffer 9, Litera h, UVP-G 2000 die Genehmigung für die Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung im vereinfachten Verfahren erteilt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der XXXX vom 18.08.2015.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der römisch 40 vom 18.08.2015. Da, wie bereits gezeigt, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2015, W193 2012936-1/11E, ausgesprochen wurde, dass sich die XXXX im Genehmigungsverfahren zum Vorhaben "Stadttunnel Feldkirch" nicht ordnungsgemäß konstituiert hat, kommt ihr im beschwerdegegenständlichen Genehmigungsverfahren weder Partei- noch Beteiligtenstellung zu, weshalb es auch der XXXX an der für die Beschwerdeerhebung (vollumfänglichen) Parteistellung mangelt.Da, wie bereits gezeigt, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2015, W193 2012936-1/11E, ausgesprochen wurde, dass sich die römisch 40 im Genehmigungsverfahren zum Vorhaben "Stadttunnel Feldkirch" nicht ordnungsgemäß konstituiert hat, kommt ihr im beschwerdegegenständlichen Genehmigungsverfahren weder Partei- noch Beteiligtenstellung zu, weshalb es auch der römisch 40 an der für die Beschwerdeerhebung (vollumfänglichen) Parteistellung mangelt. Da eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig ist, wenn dem Beschwerdeführer das Recht der Beschwerdeerhebung fehlt (vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 702 - 705), war die Beschwerde
GVG als unzulässig zurückzuweisen.Da eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig ist, wenn dem Beschwerdeführer das Recht der Beschwerdeerhebung fehlt vergleiche auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 702 - 705), war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt III.Zu Spruchpunkt römisch drei. 3.4.4.
Vm UVP-G 2000 kommt dem Umweltanwalt im Genehmigungsverfahren Parteistellung zu. § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 legt fest, dass der Umweltanwalt berechtigt ist, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.3.4.4.
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit UVP-G 2000 kommt dem Umweltanwalt im Genehmigungsverfahren Parteistellung zu. Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 legt fest, dass der Umweltanwalt berechtigt ist, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerdeführerin ist die XXXX. Sie ist Umweltanwalt in UVP-Verfahren und daher ex lege als Partei des Verfahrens anzusehen.Die Beschwerdeführerin ist die römisch 40 . Sie ist Umweltanwalt in UVP-Verfahren und daher ex lege als Partei des Verfahrens anzusehen. 3.4.5.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt mit Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer bzw. mit dem Tag der mündlichen Verkündung.3.4.5.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen und beginnt mit Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer bzw. mit dem Tag der mündlichen Verkündung.
GVG ist die Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen.
Paragraph 12, VwGVG ist die Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen. Der angefochtene Bescheid wurde nachweislich am 24.07.2015 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde der XXXX vom 21.08.2015 langte fernelektronisch (per E-Mail) am 21.08.2015 um 19:24 Uhr bei der belangten Behörde ein.Die dagegen erhobene Beschwerde der römisch 40 vom 21.08.2015 langte fernelektronisch (per E-Mail) am 21.08.2015 um 19:24 Uhr bei der belangten Behörde ein. 3.4.
5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel kundzumachen und waren dies, wie bereits gezeigt, auch.3.4.7.
Paragraph 13, Absatz 5, AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel kundzumachen und waren dies, wie bereits gezeigt, auch.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 1 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Anbringen gelten, sofern die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält, als noch am selben Tag eingebracht. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennehme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringt, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten (vgl. VwGH 23.05.2012, 2012/08/0102; 22.04.2009, 2008/04/0089).Anbringen gelten, sofern die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält, als noch am selben Tag eingebracht. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennehme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringt, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten vergleiche VwGH 23.05.2012, 2012/08/0102; 22.04.2009, 2008/04/0089). Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde der XXXX am Freitag, dem 24.07.2015, zugestellt. Daher endete die vierwöchige Beschwerdefrist am Freitag, dem 21.08.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.5.
4 B-VG zulässig. Im bereits entschiedenen Beschwerdefall betreffend die Partei- bzw. Beteiligtenstellung der XXXX (BVwG 21.04.2015, W193 2012935-1/10E) wurde die Revision für zulässig erklärt, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es zur Frage der Beteiligtenstellung von Bürgerinitiativen im vereinfachten Genehmigungsverfahren
2 UVP-G 2000 an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Die gegenständliche Frage der Zulässigkeit der Beschwerde hängt erneut von der Frage der Beteiligtenstellung der Bürgerinitiative im vereinfachten Genehmigungsverfahren ab, weshalb die Revision zuzulassen war.3.5.3. Die Revision hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. ist
Im bereits entschiedenen Beschwerdefall betreffend die Partei- bzw. Beteiligtenstellung der römisch 40 (BVwG 21.04.2015, W193 2012935-1/10E) wurde die Revision für zulässig erklärt, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es zur Frage der Beteiligtenstellung von Bürgerinitiativen im vereinfachten Genehmigungsverfahren
Paragraph 19, Absatz 2, UVP-G 2000 an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Die gegenständliche Frage der Zulässigkeit der Beschwerde hängt erneut von der Frage der Beteiligtenstellung der Bürgerinitiative im vereinfachten Genehmigungsverfahren ab, weshalb die Revision zuzulassen war. 3.5.4. Die Revision hinsichtlich Spruchpunkt II. ist
G 21.04.2015, W193 2012936-1/11E) wurde die Revision für zulässig erklärt, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es zur Frage der Partei- bzw. Beteiligtenstellung von ausländischen Bürgerinitiativen im vereinfachten Genehmigungsverfahren
4 UVP-G 2000 an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Die gegenständliche Frage der Zulässigkeit der Beschwerde hängt erneut von der Frage der Partei- bzw. Beteiligtenstellung einer ausländischen Bürgerinitiative im vereinfachten Genehmigungsverfahren ab, weshalb die Revision zuzulassen war.3.5.4. Die Revision hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. ist
Im bereits entschiedenen Beschwerdefall betreffend Partei- bzw. Beteiligtenstellung der römisch 40 (BVwG 21.04.2015, W193 2012936-1/11E) wurde die Revision für zulässig erklärt, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es zur Frage der Partei- bzw. Beteiligtenstellung von ausländischen Bürgerinitiativen im vereinfachten Genehmigungsverfahren
Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Die gegenständliche Frage der Zulässigkeit der Beschwerde hängt erneut von der Frage der Partei- bzw. Beteiligtenstellung einer ausländischen Bürgerinitiative im vereinfachten Genehmigungsverfahren ab, weshalb die Revision zuzulassen war. 3.5.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.