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{'item': 'W208 2123303-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2017 GeschäftszahlW208 2123303-1 SpruchW208 2123303-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzel

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 26.01.2016 wurde gegen die besachwalterte beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) als Erbin nach der verstorbenen Anna PXXXX - nachdem ein davor erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war - ein Zahlungsauftrag erlassen und der bP Pauschalgebühren gem. TP 7 lit. c Z 2 GGG (Entscheidungsgebühren für Sachwalterentschädigungen) iVm § 6a Abs. 1 GEG von insgesamt € 2.463,-- vorgeschrieben.
  2. Mit Bescheid vom 26.01.2016 wurde gegen die besachwalterte beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) als Erbin nach der verstorbenen Anna PXXXX - nachdem ein davor erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war - ein Zahlungsauftrag erlassen und der bP Pauschalgebühren gem. TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG (Entscheidungsgebühren für Sachwalterentschädigungen) in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von insgesamt € 2.463,-- vorgeschrieben.
  3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 28.01.2016) richtete sich das am 26.02.2016 zur Post gegebene Schriftstück der pP, dass diese ohne Befassung ihres Sachwalters eingebracht und von der belangten Behörde als Beschwerde gewertet wurde.
  4. Mit Schreiben vom 09.03.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.
  5. Das BVwG erteilte mit Schreiben vom 03.03.2017 ein Mängelbehebungsauftrag an den Sachwalter.
  6. Mit Eingabe vom 16.03.2017 legte die bP einen Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 13.10.2016 vor, aus dem hervorgeht, dass für sie eine neue Sachwalterin bestellt worden ist.
  7. Mit Schreiben des BVwG vom 22.03.2017 wurde der neuen Sachwalterin der Mängelbehebungsauftrag zugestellt.
  8. Die Sachwalterin übermittelte am 29.03.2017 eine Stellungnahme in der sie mitteilte, dass sie keine Genehmigung für die Beschwerde erteile und diese zurückgewiesen werden möge. Weiters möge die "erste Partei" von einer allfälligen Gebührenpflicht befreit werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der im Punkt I. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass der bP für ihre Vertretung vor Gericht seit 23.02.2011 bis dato ein Sachwalter bzw. eine Sachwalterin beigegeben ist. Die Sachwalterin hat die Zustimmung zur Beschwerde nicht erteilt.Der im Punkt römisch eins. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass der bP für ihre Vertretung vor Gericht seit 23.02.2011 bis dato ein Sachwalter bzw. eine Sachwalterin beigegeben ist. Die Sachwalterin hat die Zustimmung zur Beschwerde nicht erteilt.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der der Beschwerde 3.
  12. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht.3.
  13. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist. 3.
  14. Die Beschwerde ist unzulässig, da es der bP an der Prozessfähigkeit gem. § 9 AVG fehlt. Diese ist von Amts wegen als Vorfrage zu prüfen (vgl. VwGH 25.03.1999, 98/06/0141, 19.09.2000, 2000/05/0012) und hat diese Prüfung ergeben, dass der bP zur Vertretung vor Gericht seit 23.02.2011 ein Sachverständiger bzw. eine Sachverständige beigegeben wurde und diese Sachwalterschaft auch im Beschwerdezeitpunkt aufrecht war und nach wie vor ist.3.
  15. Die Beschwerde ist unzulässig, da es der bP an der Prozessfähigkeit gem. Paragraph 9, AVG fehlt. Diese ist von Amts wegen als Vorfrage zu prüfen vergleiche VwGH 25.03.1999, 98/06/0141, 19.09.2000, 2000/05/0012) und hat diese Prüfung ergeben, dass der bP zur Vertretung vor Gericht seit 23.02.2011 ein Sachverständiger bzw. eine Sachverständige beigegeben wurde und diese Sachwalterschaft auch im Beschwerdezeitpunkt aufrecht war und nach wie vor ist. Die Sachwalterbestellung wirkt insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozessfähigkeit und Handlungsfähigkeit der besachwalterten Person im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist (VwGH 16.11.2012, 2012/02/0198). Im Gegensatz zur fehlenden Rechts- und damit Parteifähigkeit kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die mangelnde Genehmigung des von einem Prozessunfähigen eingebrachten Antrags durch die Sachwalterin im Wege eines Mängelbehebungsverfahrens im Sinne des § 13 Abs 3 AVG beseitigt werden (Hengstschläger/Leeb, AVG², Rz. 6 zu § 9 mwN).Im Gegensatz zur fehlenden Rechts- und damit Parteifähigkeit kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die mangelnde Genehmigung des von einem Prozessunfähigen eingebrachten Antrags durch die Sachwalterin im Wege eines Mängelbehebungsverfahrens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG beseitigt werden (Hengstschläger/Leeb, AVG², Rz. 6 zu Paragraph 9, mwN). Die Sachwalterin hat sich in ihrer Stellungnahme ausdrücklich gegen die Beschwerdeerhebung ausgesprochen, sodass die Beschwerde mangels Prozessfähigkeit der bP nicht gegeben und die Beschwerde zurückzuweisen ist. 3.
  16. Zum Ersuchen der Sachwalterin die "erste Partei" (hier ist unklar, wer damit gemeint ist) von den Gebühren zu befreien, ist festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gem. § 7 Abs. 7 GEG gebührenfrei ist.3.
  17. Zum Ersuchen der Sachwalterin die "erste Partei" (hier ist unklar, wer damit gemeint ist) von den Gebühren zu befreien, ist festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gem. Paragraph 7, Absatz 7, GEG gebührenfrei ist. Sollte das Ersuchen als Nachlassantrag gem. § 9 Abs. 2 GEG gemeint gewesen sein, ist darauf hinzuweisen, dass ein derartiger Antrag beim Präsidenten des OLG WIEN (Einbringungsstelle) einzubringen wäre und dieser darüber mittels Bescheid entscheidet (§ 9 Abs. 4 GEG). Erst nach Zustellung dieses Bescheides, besteht die Möglichkeit ein Rechtsmittel beim BVwG einzulegen.Sollte das Ersuchen als Nachlassantrag gem. Paragraph 9, Absatz 2, GEG gemeint gewesen sein, ist darauf hinzuweisen, dass ein derartiger Antrag beim Präsidenten des OLG WIEN (Einbringungsstelle) einzubringen wäre und dieser darüber mittels Bescheid entscheidet (Paragraph 9, Absatz 4, GEG). Erst nach Zustellung dieses Bescheides, besteht die Möglichkeit ein Rechtsmittel beim BVwG einzulegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W208.2123303.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.