GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
Vm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei, sowie II. gegen die Beschwerdeführerin
1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien
2 FPG 2005 zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
604 aus 2013, für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 61, Absatz eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 25.11.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde mittels Telefax am 27.02.2017 eingebracht. Mit Schreiben vom 09.03.2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 09.12.2016 endete und die Beschwerde erst am 27.02.2017 eingebracht worden und somit verspätet sei. Weiters wurde der Beschwerdeführerin eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesen Ermittlungsergebnissen binnen einer Woche eingeräumt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 01.08.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl von 25.11.2016
G 2005 zurückgewiesen wurde. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am 25.11.2016. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am 27.02.2017 mittels Telefax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Auf die zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.Die Beschwerdeführerin stellte am 01.08.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl von 25.11.2016
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am 25.11.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz
G 2005 zurückweisende angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 25.11.2016 rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am 09.12.2016.Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, AsylG 2005 zurückweisende angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 25.11.2016 rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am 09.12.2016. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 27.02.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde sohin erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht. Die Beschwerde war daher
GVG als verspätet zurückzuweisen.Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde sohin erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht. Die Beschwerde war daher
Paragraph 28, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W232.2149029.1.00
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