← Österreich

{'item': 'W232 2149029-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 5Art. 13§ 61Art. 130§ 16§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2017 GeschäftszahlW232 2149029-1 SpruchW232 2149029-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER ü

§ 28Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Art. 13Abs. 1 i

Vm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei, sowie II. gegen die Beschwerdeführerin

§ 61Abs.

1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien

§ 61Abs.

2 FPG 2005 zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 61, Absatz eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 25.11.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde mittels Telefax am 27.02.2017 eingebracht. Mit Schreiben vom 09.03.2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 09.12.2016 endete und die Beschwerde erst am 27.02.2017 eingebracht worden und somit verspätet sei. Weiters wurde der Beschwerdeführerin eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesen Ermittlungsergebnissen binnen einer Woche eingeräumt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 01.08.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl von 25.11.2016

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wurde. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am 25.11.2016. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am 27.02.2017 mittels Telefax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Auf die zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.Die Beschwerdeführerin stellte am 01.08.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl von 25.11.2016

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am 25.11.

  1. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am 27.02.2017 mittels Telefax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Auf die zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.
  2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf den Verfahrensakt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

§ 16Abs.

1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz

§ 5Asyl

G 2005 zurückweisende angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 25.11.2016 rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am 09.12.2016.Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, AsylG 2005 zurückweisende angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 25.11.2016 rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am 09.12.2016. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 27.02.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde sohin erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht. Die Beschwerde war daher

§ 28Vw

GVG als verspätet zurückzuweisen.Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde sohin erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht. Die Beschwerde war daher

Paragraph 28, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W232.2149029.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.