4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz AMS) gegenüber der Beschwerdeführerin (in der Folge so oder kurz BF) aus, dass sie den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 für den Zeitraum 12.09.2016 bis 23.10.2016 verloren habe, da sie die ihr angebotene Teilnahme an der Maßnahme XXXX XXXX mit Beginn XXXX verweigert bzw. vereitelt habe. Ausgesprochen wurde weiters, dass sich der angeführte Zeitraum um die in ihm liegenden Zeiträume verlängere, während denen Krankengeld bezogen wurde und Nachsicht nicht erteilt werde, da Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.1. Mit Bescheid vom römisch 40 sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz AMS) gegenüber der Beschwerdeführerin (in der Folge so oder kurz BF) aus, dass sie den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 für den Zeitraum 12.09.2016 bis 23.10.2016 verloren habe, da sie die ihr angebotene Teilnahme an der Maßnahme römisch 40 römisch 40 mit Beginn römisch 40 verweigert bzw. vereitelt habe. Ausgesprochen wurde weiters, dass sich der angeführte Zeitraum um die in ihm liegenden Zeiträume verlängere, während denen Krankengeld bezogen wurde und Nachsicht nicht erteilt werde, da Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.
Vm. § 10 AlVG für die Dauer von sechs Wochen, sohin vom 12.09.2016 bis 23.10.2016, grundsätzlich keine Notstandshilfe. Der angefochtene Bescheid sei daher zu Recht ergangen. Da sie ab dem XXXX nachweislich bei der Polizei aufgenommen worden sei, werde ihr
VG teilweise Nachsicht gewährt und die Sperre der Notstandshilfe auf den Zeitraum vom 12.09.2016 bis 02.10.2016 halbiert.In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides heißt es, dass es der BF trotz Unterstützung durch das AMS seit längerem nicht gelungen sei, das Beschäftigungsproblem nachhaltig zu lösen. Deshalb sei es ihrem Berater notwendig erschienen, mit ihr die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme römisch 40 ab dem römisch 40 verbindlich zu vereinbaren. Mit ihrer Absage habe sie die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme verweigert und gebühre ihr auf Grund dieser Pflichtverletzung
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für die Dauer von sechs Wochen, sohin vom 12.09.2016 bis 23.10.2016, grundsätzlich keine Notstandshilfe. Der angefochtene Bescheid sei daher zu Recht ergangen. Da sie ab dem römisch 40 nachweislich bei der Polizei aufgenommen worden sei, werde ihr
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG teilweise Nachsicht gewährt und die Sperre der Notstandshilfe auf den Zeitraum vom 12.09.2016 bis 02.10.2016 halbiert.
VG für die Dauer von 6 Wochen gesperrt werden müssen. Die von der BF gewünschte "ganze Nachsicht" wäre nur dann gewährt worden, wenn die Arbeitsaufnahme zeitnah zum Sanktionsbeginn, also im September XXXX erfolgt wäre. Eine Arbeitsaufnahme sei erst im Dezember zustande gekommen, weshalb der Sanktionszeitraum von 6 Wochen auf drei Wochen halbiert worden sei.6. Im gleichzeitig vorgelegten, ebenfalls zum römisch 40 datierten Vorlagebericht heißt es, dass der BF am römisch 40 die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme römisch 40 ab dem römisch 40 verbindlich aufgetragen worden sei. Obwohl sie noch keine Einstellungszusage hatte, habe sie am römisch 40 erklärt, dass sie nicht teilnehme. Daher habe die Notstandshilfe
Paragraph 10, AlVG für die Dauer von 6 Wochen gesperrt werden müssen. Die von der BF gewünschte "ganze Nachsicht" wäre nur dann gewährt worden, wenn die Arbeitsaufnahme zeitnah zum Sanktionsbeginn, also im September römisch 40 erfolgt wäre. Eine Arbeitsaufnahme sei erst im Dezember zustande gekommen, weshalb der Sanktionszeitraum von 6 Wochen auf drei Wochen halbiert worden sei.
VG unterbrochen.Zuletzt war der Notstandshilfebezug vom römisch 40 bis römisch 40
Paragraph 10, AlVG unterbrochen. 1.
VG für den Fall ihrer Nichtteilnahme ausdrücklich aufgeklärt.Die BF wurde über die Ziele der mit ihr vereinbarten Wiedereingliederungsmaßnahme und über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG für den Fall ihrer Nichtteilnahme ausdrücklich aufgeklärt. 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern, die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern, die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Diesfalls tritt die Beschwerdevorentscheidung in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNRGemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Diesfalls tritt die Beschwerdevorentscheidung in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu Paragraph 15, VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
GVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG).24. GP, 5).
Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG). Gegenständlich begründete die BF ihre Beschwerde und den Vorlageantrag im Kern damit, dass auf ihre "individuelle Situation" nicht eingegangen worden sei bzw. sie alles dafür getan hätte, um so schnell als möglich eine Arbeit zu finden. Neben dem Polizeiauswahlverfahren habe sie einen Kurs für die Flughafensicherheit am Flughafen Graz besucht. Sie sei im Kurs aktiv dabei gewesen, bis sie die Einberufung der Polizei in Händen gehabt habe. Hätte sie die Einberufung der Polizei nicht bekommen, würde sie jetzt am Flughafen arbeiten. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demnach hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demnach hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.
VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).
VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.
Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: "§ 10.
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. [...]
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. [...]" Die genannten Bestimmungen gelten
VG für die Notstandshilfe sinngemäß.Die genannten Bestimmungen gelten
Paragraph 38, AlVG für die Notstandshilfe sinngemäß. Gegenständlich hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass wenn eine arbeitslose Person einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt wurde, sie die Verpflichtung hat, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern, wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0241 mwN).Gegenständlich hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass wenn eine arbeitslose Person einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt wurde, sie die Verpflichtung hat, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern, wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0241 mwN). Um in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von der Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist Voraussetzung, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen (vgl. VwGH vom 15.03.2005, Zl. 2004/08/0210, und vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/0244).Um in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von der Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist Voraussetzung, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen vergleiche VwGH vom 15.03.2005, Zl. 2004/08/0210, und vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/0244). Im hg. Beschwerdeverfahren ist hervorgekommen, dass die BF über die Ziele der Maßnahme XXXX mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX in Kenntnis gesetzt wurde. Sie wusste genau Bescheid, dass ihr mit dieser Maßnahme die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden sollten, sie schnellstmöglich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren bzw. ihr jene fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, um ihre Vermittlungschancen am Arbeitsmarkt zu heben. Die Zuweisung zu dieser Maßnahme war zwischen der belangten Behörde und der BF ausdrücklich vereinbart.Im hg. Beschwerdeverfahren ist hervorgekommen, dass die BF über die Ziele der Maßnahme römisch 40 mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 in Kenntnis gesetzt wurde. Sie wusste genau Bescheid, dass ihr mit dieser Maßnahme die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden sollten, sie schnellstmöglich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren bzw. ihr jene fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, um ihre Vermittlungschancen am Arbeitsmarkt zu heben. Die Zuweisung zu dieser Maßnahme war zwischen der belangten Behörde und der BF ausdrücklich vereinbart. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können Verspätungen beim Kursbesuch und ein unentschuldigtes Fernbleiben bei Erreichen einer gewissen Häufigkeit und Intensität (vgl. VwGH vom 04.07.2007, Zl. 2006/08/0114) durchaus als Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme gewertet werden (vgl. VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2002/08/0036). Beschwerdegegenständlich hat die BF weder an der für den 06.09.2016 anberaumten Informationsveranstaltung, noch an der Maßnahme selbst teilgenommen. Am XXXX - sohin Wochen nach der vereinbarten Maßnahme - teilte sie der belangten Behörde über ihr eAMS-Konto mit, dass sie nicht bereit sei, am Kurs XXXX teilzunehmen und begründete dies damit, dass sie weder Hilfe bei der Erarbeitung von Zukunftsperspektiven, noch ein Training im Bewerbungsmanagement benötige.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können Verspätungen beim Kursbesuch und ein unentschuldigtes Fernbleiben bei Erreichen einer gewissen Häufigkeit und Intensität vergleiche VwGH vom 04.07.2007, Zl. 2006/08/0114) durchaus als Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme gewertet werden vergleiche VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2002/08/0036). Beschwerdegegenständlich hat die BF weder an der für den 06.09.2016 anberaumten Informationsveranstaltung, noch an der Maßnahme selbst teilgenommen. Am römisch 40 - sohin Wochen nach der vereinbarten Maßnahme - teilte sie der belangten Behörde über ihr eAMS-Konto mit, dass sie nicht bereit sei, am Kurs römisch 40 teilzunehmen und begründete dies damit, dass sie weder Hilfe bei der Erarbeitung von Zukunftsperspektiven, noch ein Training im Bewerbungsmanagement benötige. Ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift, dass sie sich wegen ihres Sicherheitsinteresses für den Polizeidienst und bei der Flugsicherheitsüberwachung XXXX beworben hatte, vermag ihr Verhalten (Weigerung zur Teilnahme an der Maßnahme XXXX vom XXXX) nicht zu exkulpieren, selbst wenn sie vermeint, dass sie bei einem Scheitern des Aufnahmeverfahrens für den Polizeidienst eine Stelle bei der Flughafensicherheit XXXX erhalten hätte. Die BF muss sich den Vorwurf gefallen lassen, dass sie am XXXX, als sie die Teilnahme an der Maßnahme verweigerte, über keine Einstellungszusage, vom wem immer, verfügte. Sie nahm erst am XXXX eine Ausbildung zur "geprüften Fluggastkontrollorin" am Flughafen XXXX auf, der ihr bei positiver Absolvierung des Kurses und positiver Leumundsprüfung die Aussicht auf eine geringfügige Beschäftigung als Sicherheitswachebedienstete eröffnet hätte. Die Aufforderung zum Dienstantritt bei der Bundespolizei wurde ihr mit Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX zugestellt.Ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift, dass sie sich wegen ihres Sicherheitsinteresses für den Polizeidienst und bei der Flugsicherheitsüberwachung römisch 40 beworben hatte, vermag ihr Verhalten (Weigerung zur Teilnahme an der Maßnahme römisch 40 vom römisch 40 ) nicht zu exkulpieren, selbst wenn sie vermeint, dass sie bei einem Scheitern des Aufnahmeverfahrens für den Polizeidienst eine Stelle bei der Flughafensicherheit römisch 40 erhalten hätte. Die BF muss sich den Vorwurf gefallen lassen, dass sie am römisch 40 , als sie die Teilnahme an der Maßnahme verweigerte, über keine Einstellungszusage, vom wem immer, verfügte. Sie nahm erst am römisch 40 eine Ausbildung zur "geprüften Fluggastkontrollorin" am Flughafen römisch 40 auf, der ihr bei positiver Absolvierung des Kurses und positiver Leumundsprüfung die Aussicht auf eine geringfügige Beschäftigung als Sicherheitswachebedienstete eröffnet hätte. Die Aufforderung zum Dienstantritt bei der Bundespolizei wurde ihr mit Schreiben der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 zugestellt. Schon daraus ergibt sich, dass im Zeitpunkt ihrer als Verweigerung der Maßnahme zu wertenden Absage vom XXXX noch keinesfalls sicher war, dass ihre Bewerbungen zum Erfolg im Sinne einer raschestmöglichen Integration in den Arbeitsmarkt führen würden. Sie stand zuletzt vom XXXX bis XXXX in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigungsverhältnis. Bei ihrer Teilzeitbeschäftigung bei der Firma SXXXX GmbH im Zeitraum XXXX bis XXXX handelte es sich um eine geringfügige Beschäftigung, die jedoch nicht die Eignung besaß, die Arbeitslosigkeit auszuschließen. Dafür spricht auch der Umstand, dass sie während dieses Zeitraums im Notstandshilfebezug stand, sohin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nahm.Schon daraus ergibt sich, dass im Zeitpunkt ihrer als Verweigerung der Maßnahme zu wertenden Absage vom römisch 40 noch keinesfalls sicher war, dass ihre Bewerbungen zum Erfolg im Sinne einer raschestmöglichen Integration in den Arbeitsmarkt führen würden. Sie stand zuletzt vom römisch 40 bis römisch 40 in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigungsverhältnis. Bei ihrer Teilzeitbeschäftigung bei der Firma SXXXX GmbH im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 handelte es sich um eine geringfügige Beschäftigung, die jedoch nicht die Eignung besaß, die Arbeitslosigkeit auszuschließen. Dafür spricht auch der Umstand, dass sie während dieses Zeitraums im Notstandshilfebezug stand, sohin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nahm. Für die Weigerung, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, kann es nicht darauf ankommen, dass die belangte Behörde einer arbeitslosen Person eine auf ihre Ausbildung abgestellte Maßnahme (wie es die BF sich für sich gewünscht hätte) nicht zur Verfügung gestellt hat. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde dieses Verhalten der BF sowohl im angefochtenen Bescheid, als auch in der Beschwerdevorentscheidung als Verweigerungshandlung wertete. 3.4.3. Im Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:3.4.3. Im Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: "§ 10 [...]
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. [...]". Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Hinblick auf § 10 Abs. 3 AlVG Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 3, AlVG Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234).Unter einer anderen Beschäftigung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Die BF hat sich durchaus bemüht, eine neue Stelle zu erlangen, doch fruchteten ihre Bemühungen erst nach Verstreichen der Ausschlussfrist. Wie schon erwähnt, stand sie zuletzt vom XXXX bis XXXX bei der Firma AXXXX GmbH in einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigung und befindet sie sich seither im Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung. Daran vermag auch die im Zeitraum XXXX bis XXXX bei der Firma SXXXX GmbH ausgeübte Teilzeitbeschäftigung nichts zu ändern. Dennoch ist ihr anzurechnen, dass sie sich um eine Stelle im Sicherheitsdienst beworben hat, die am XXXX zu einer Vollbeschäftigung im Bundesdienst (Polizei) führte.Wie schon erwähnt, stand sie zuletzt vom römisch 40 bis römisch 40 bei der Firma AXXXX GmbH in einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigung und befindet sie sich seither im Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung. Daran vermag auch die im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 bei der Firma SXXXX GmbH ausgeübte Teilzeitbeschäftigung nichts zu ändern. Dennoch ist ihr anzurechnen, dass sie sich um eine Stelle im Sicherheitsdienst beworben hat, die am römisch 40 zu einer Vollbeschäftigung im Bundesdienst (Polizei) führte. Allerdings liegt in Anbetracht der nach der sechswöchigen Ausschlussfrist (12.09.2016 bis 23.10.2016) gelegenen Arbeitsaufnahme im Bundesdienst (XXXX) kein berücksichtigungswürdiger Grund vor, der es rechtfertigen würde, für den gesamten, in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Zeitraum - also für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die (angebliche) Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 leg. cit. folgenden sechs Wochen - vom (gänzlichen) Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe abzusehen (siehe dazu VwGH vom 27.01.2016, Zl. Ro 2015/08/0027 mit Hinweis auf das Erkenntnis zur Zl. 2007/08/0234 zur rechtlichen Gebundenheit dieser Entscheidung).Allerdings liegt in Anbetracht der nach der sechswöchigen Ausschlussfrist (12.09.2016 bis 23.10.2016) gelegenen Arbeitsaufnahme im Bundesdienst (römisch 40 ) kein berücksichtigungswürdiger Grund vor, der es rechtfertigen würde, für den gesamten, in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Zeitraum - also für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die (angebliche) Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 leg. cit. folgenden sechs Wochen - vom (gänzlichen) Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe abzusehen (siehe dazu VwGH vom 27.01.2016, Zl. Ro 2015/08/0027 mit Hinweis auf das Erkenntnis zur Zl. 2007/08/0234 zur rechtlichen Gebundenheit dieser Entscheidung). Obwohl unmittelbar Gründe für eine gänzliche Nachsicht nicht vorliegen, erscheint die Entscheidung der belangten Behörde vertretbar, als sie mit der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, GZ: XXXX der gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichteten Beschwerde insofern Folge gab, als sie den angefochtenen Bescheid dahingehend abänderte, dass sie die Ausschlussfrist auf den Zeitraum 12.09.2016 bis 02.10.2016 halbierte.Obwohl unmittelbar Gründe für eine gänzliche Nachsicht nicht vorliegen, erscheint die Entscheidung der belangten Behörde vertretbar, als sie mit der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 der gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichteten Beschwerde insofern Folge gab, als sie den angefochtenen Bescheid dahingehend abänderte, dass sie die Ausschlussfrist auf den Zeitraum 12.09.2016 bis 02.10.2016 halbierte. 3.4.4. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G305.2141347.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.