← Österreich

{'item': 'G307 2137245-1'}

Obsah (23)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 53§ 18§ 179§ 46§ 58§ 55§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 31Art. 20Art 6§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.04.2017 GeschäftszahlG307 2137245-1 SpruchG307 2137245-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich zugestellt am 28.09.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt,

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich zugestellt am 28.09.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Mit dem am 11.10.2016 beim BFA, RD NÖ eingelangten und mit selbem Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben, in eventu das Einreiseverbot zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes wesentlich zu verkürzen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
  2. Mit dem am 11.10.2016 beim BFA, RD NÖ eingelangten und mit selbem Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben, in eventu das Einreiseverbot zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes wesentlich zu verkürzen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 12.10.2016 vom BFA vorgelegt und sind dort am 14.10.2016 eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist in XXXX in XXXX geboren. Er ist ledig, sorgepflichtig für 4 Kinder im Alter von 5, 17 1/2, 21 1/2 und 27 1/2 Jahren. Zwei davon leben in Österreich, zwei in Frankreich. Ebenso wohnt die Schwester des BF,XXXX, in Österreich, mit welcher er im Jahr 2010 6 Monate im gemeinsamen Haushalt lebte. Der BF besuchte jeweils 4 Jahre die Volks- und die Hauptschule in Österreich. Vor seiner Festnahme verfügte er über kein Einkommen. Ein gemeinsame Haushalt mit den oberwähnten Kindern in den letzten 6 1/2 Jahren liegt nicht vor.1.
  6. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist in römisch 40 in römisch 40 geboren. Er ist ledig, sorgepflichtig für 4 Kinder im Alter von 5, 17 1/2, 21 1/2 und 27 1/2 Jahren. Zwei davon leben in Österreich, zwei in Frankreich. Ebenso wohnt die Schwester des BF,römisch 40 , in Österreich, mit welcher er im Jahr 2010 6 Monate im gemeinsamen Haushalt lebte. Der BF besuchte jeweils 4 Jahre die Volks- und die Hauptschule in Österreich. Vor seiner Festnahme verfügte er über kein Einkommen. Ein gemeinsame Haushalt mit den oberwähnten Kindern in den letzten 6 1/2 Jahren liegt nicht vor. 1.
  7. Der BF war in der Zeit zwischen 25.07.2004 bis dato lediglich im Bundesgebiet in der Zeit vom 11.01.2010 und 16.07.2016 mit Hauptwohnsitz außerhalb des Strafvollzuges, ansonsten ausschließlich in Justizanstalten gemeldet. Zwischen 17.07.2010 und 08.03.2013 weist der BF keinen Wohnsitz in Österreich auf. Von 1981 bis 1987 lebte der BF in Deutschland. Nach Entlassung seiner Haftstrafe wegen des Raubes am 08.01.2010 und Erlassung des damaligen unbefristeten Aufenthaltsverbotes verblieb der BF dem entgegen in Österreich, war anschließend 6 Monate gemeldet und tauchte danach unter. 1.
  8. Der BF verließ Österreich am XXXX.1995 nach Serbien-Montenegro und kehrte im Februar 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle wieder nach Österreich zurück. Der Lebensmittelpunkt des BF lag zuletzt in Österreich.1.
  9. Der BF verließ Österreich am römisch 40 .1995 nach Serbien-Montenegro und kehrte im Februar 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle wieder nach Österreich zurück. Der Lebensmittelpunkt des BF lag zuletzt in Österreich. 1.
  10. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX erließ aufgrunddessen mit Bescheid vom 28.05.2001, Zahl XXXX in Ermangelung des Besitzes eines gültigen Reisedokumentes bei der Einreise gegen den BF ein auf 3 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.1.
  11. Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 erließ aufgrunddessen mit Bescheid vom 28.05.2001, Zahl römisch 40 in Ermangelung des Besitzes eines gültigen Reisedokumentes bei der Einreise gegen den BF ein auf 3 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. 1.
  12. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 28.12.2004, Zahl XXXX wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieser Entscheidung wurden 5 Verurteilungen - zuletzt wegen schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren - zugrunde gelegt.1.
  13. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 28.12.2004, Zahl römisch 40 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieser Entscheidung wurden 5 Verurteilungen - zuletzt wegen schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren - zugrunde gelegt. 1.
  14. Der BF verfügt zum Zeitpunkt dieser Entscheidung über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Er ist einkommens-, vermögens- und beschäftigungslos und ging zumindest zwischen 01.01.2006 bis dato im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach. Abgesehen davon arbeitete er in Österreich innerhalb nicht feststellbarer Zeitspannen - ohne Arbeitserlaubnis - zeitweise als Türsteher. 1.
  15. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:
  16. BG XXXX XXXX vom XXXX.2001 RK XXXX.
  17. BG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2001 RK römisch 40 .2001 PAR 127 StGB Geldstrafe von 140 Tags zu je 30,00 ATS (4.200,00 ATS) im NEF 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 01.10.
  18. LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX.2004 RK XXXX.
  19. LG F.STRAFS.XXXX vom römisch 40 .2004 RK römisch 40 .2004 PAR 142/1 143 (
  20. FALL) StGB Freiheitsstrafe 8 Jahre zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX.2004 zu BG XXXX RK XXXX.2001 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX.2010, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfezu LG F.STRAFS.XXXX RK römisch 40 .2004 zu BG römisch 40 RK römisch 40 .2001 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 .2010, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX vom XXXX.2009 zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX.2004 zu BG XXXX RK XXXX.2001 Zuständigkeit

§ 179Abs.

1 STVG übernommen LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX.2010LG römisch 40 vom römisch 40 .2009 zu LG F.STRAFS.XXXX RK römisch 40 .2004 zu BG römisch 40 RK römisch 40 .2001 Zuständigkeit

Paragraph 179, Absatz eins, STVG übernommen LG F.STRAFS.XXXX vom römisch 40 .2010 zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX.2004 zu BG XXXX RK XXXX.2001 Aufhebung der Bewährungshilfe LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX.2010zu LG F.STRAFS.XXXX RK römisch 40 .2004 zu BG römisch 40 RK römisch 40 .2001 Aufhebung der Bewährungshilfe LG F.STRAFS.XXXX vom römisch 40 .2010 3. LG XXXX vom XXXX.2014 RK XXXX.20143. LG römisch 40 vom römisch 40 .2014 RK römisch 40 .2014 § 142

(1)StGB, §§ 127, 128
(2), 129 Z 1, 130 4. Fall StGB, § 229Paragraph 142,
(1)StGB, Paragraphen 127, 128,
(2), 129 Ziffer eins, 130, 4. Fall StGB, Paragraph 229
(1)StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2014 Freiheitsstrafe 6 Jahre.
(1)StGB Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2014 Freiheitsstrafe 6 Jahre. Festgestellt wird, dass der BF die mit dem oben genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das im Urteil jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat. Im Zuge der jüngsten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, zusammen mit XXXX als Mittäter in der Nacht vom XXXX.2013 auf den XXXX.203 in Oberwart XXXX durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Bargeld im Wert von € 12.634,00 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung zu bereichern, weggenommen bzw. abgenötigt zu haben, indem er und sein Mittäter dem Opfer eine als echt wirkende Waffe an den Kopf gehalten, ihn zum Öffnen des Tresors sowie zur Übergabe von neun Bündeln Bargeld aufgefordert und eine Kellnerbrieftasche aus dem Tresor an sich genommen haben.Im Zuge der jüngsten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, zusammen mit römisch 40 als Mittäter in der Nacht vom römisch 40 .2013 auf den römisch 40 .203 in Oberwart römisch 40 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Bargeld im Wert von € 12.634,00 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung zu bereichern, weggenommen bzw. abgenötigt zu haben, indem er und sein Mittäter dem Opfer eine als echt wirkende Waffe an den Kopf gehalten, ihn zum Öffnen des Tresors sowie zur Übergabe von neun Bündeln Bargeld aufgefordert und eine Kellnerbrieftasche aus dem Tresor an sich genommen haben. Ferner wurde dem BF darin angelastet, zusammen mit zwei weiteren Tätern als Mittäter in insgesamt 20 Fällen im Zeitraum zwischen XXXX.2012 und XXXX.2013 den Geschädigten großteils durch Einbrüche bzw. Einstiege in Gebäude bzw. Wohnstätten fremde bewegliche Sachen im Wert von € 117.520,00 weggenommen zu haben bzw. versucht haben wegzunehmen, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Ferner wurde dem BF darin angelastet, zusammen mit zwei weiteren Tätern als Mittäter in insgesamt 20 Fällen im Zeitraum zwischen römisch 40 .2012 und römisch 40 .2013 den Geschädigten großteils durch Einbrüche bzw. Einstiege in Gebäude bzw. Wohnstätten fremde bewegliche Sachen im Wert von € 117.520,00 weggenommen zu haben bzw. versucht haben wegzunehmen, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Schließlich wurde der BF darin für schuldig befunden, eine Sozialversicherungskarte, mehrere Servicekarten, 10 Reisepässe und 3 Typenscheine mit dem Vorsatz unterdrückt zu haben, um zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Als mildernd wurde hiebei der teilweise Beitrag zur Wahrheitsfindung, als erschwerend die mehrfache Tatbegehung, die einschlägigen Vorstrafen sowie die mehrfache Deliktsqualifikation gewertet. In Bezug auf die Strafzumessung hielt das Gericht ferner fest, dass sich der BF trotz des Umstandes, dass er das Haftübel bereits in der Vergangenheit zu spüren bekommen habe, sich nicht habe abhalten lassen, erneut strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, zum Teil unter Anwendung von Gewalt, zu begehen. Dies zeige, dass . Auch generalpräventive Gründe erforderten eine erhebliche unbedingte Freiheitsstrafe, um der Begehung derartiger Taten gegen andere entgegenzuwirken. Der BF wurde am XXXX.2013 festgenommen und befindet sich seitdem durchgehend in Haft (zunächst Untersuchungshaft und sodann Strafhaft), die derzeit in der Justizanstalt XXXX vollzogen wird. Dort wird er in regelmäßigen Abständen von seiner Lebensgefährtin XXXX besucht.Der BF wurde am römisch 40 .2013 festgenommen und befindet sich seitdem durchgehend in Haft (zunächst Untersuchungshaft und sodann Strafhaft), die derzeit in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen wird. Dort wird er in regelmäßigen Abständen von seiner Lebensgefährtin römisch 40 besucht. Ferner wurde der BF in Deutschland wegen Urkundenfälschung zu einer 6monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. 1.
  1. Der BF ist der deutschen Sprache hinreichend mächtig. 1.
  2. In Österreich leben der Vater, der Bruder, seine Schwester, seine Lebensgefährtin, zwei seiner Kinder und drei Enkelkinder des BF. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF zu diesen über das familiäre Verhältnis hinausgehende Kontakte pflegt. Vor allem seine Lebensgefährtin und Schwester statten ihm regelmäßig Besuche in der Justizanstalt ab. 1.
  3. Der BF ist gesund. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist. 1.
  4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF keinerlei Bindungen mehr zu Serbien unterhält. 1.
  5. Der BF brachte am XXXX.2009 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher am 05.06.2010 rechtskräftig negativ beschieden wurde.1.
  6. Der BF brachte am römisch 40 .2009 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher am 05.06.2010 rechtskräftig negativ beschieden wurde. 1.
  7. Der BF verfügt aktuell über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.
  8. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Der BF vermochte kein Identitätsdokument vorzulegen, weshalb gegenständlich lediglich von einer Verfahrensidentität des BF auszugehen ist. Familienstand und familiäre Verhältnisse ergeben sich aus dem Vorbringen des BF, das mit dem Inhalt des aktuellen ZMR-Auszugs wie den Feststellungen im Bescheid und jenen im Urteil des LG XXXX in Einklang zu bringen ist. Existenz von Lebensgefährtin ihre Besuche und Bestand der Schwester sind im Übrigen dem Besucherverzeichnis der Justizanstalt XXXX zu entnehmen. Deren Namen decken sich auch mit dem ZMR-Auszug. Der Bestand von insgesamt 4 Kindern ist dem Urteil des LG XXXX zu entnehmen. Die fehlende Haushaltsführung mit den Kindern innerhalb der letzten Jahre ergibt sich aus dem ZMR, konkret den die Kinder des BF und den ihn betreffenden ZMR-Auszug. Der gemeinsame Haushalt mit seiner Schwester im Jahr 2010 ist aus dem Vergleich des die Schwester und seine Person betreffenden ZMR-Auszuges ersichtlich..Familienstand und familiäre Verhältnisse ergeben sich aus dem Vorbringen des BF, das mit dem Inhalt des aktuellen ZMR-Auszugs wie den Feststellungen im Bescheid und jenen im Urteil des LG römisch 40 in Einklang zu bringen ist. Existenz von Lebensgefährtin ihre Besuche und Bestand der Schwester sind im Übrigen dem Besucherverzeichnis der Justizanstalt römisch 40 zu entnehmen. Deren Namen decken sich auch mit dem ZMR-Auszug. Der Bestand von insgesamt 4 Kindern ist dem Urteil des LG römisch 40 zu entnehmen. Die fehlende Haushaltsführung mit den Kindern innerhalb der letzten Jahre ergibt sich aus dem ZMR, konkret den die Kinder des BF und den ihn betreffenden ZMR-Auszug. Der gemeinsame Haushalt mit seiner Schwester im Jahr 2010 ist aus dem Vergleich des die Schwester und seine Person betreffenden ZMR-Auszuges ersichtlich.. Die Aufenthalte im Ausland, die beiden Aufenthaltsverbote, der Verbleib in Österreich zu den in den Feststellungen angeführten Zeiten, teils entgegen dem damals erlassenen Aufenthaltsverbot, das Untertauchen und die fehlende Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus den im Akt befindlichen Bescheiden der BH Kufstein und der BPD Wien, den Ausführungen des BF, dem Inhalt seiner Einvernahme vor dem BFA, dem ZMR-Auszug und den Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde. Der Umstand der Vermögens- und Einkommenslosigkeit wurde vom BF selbst eingestanden. Die Verurteilungen des BF folgen dem Amtswissen des BVwG (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich), den im Akt befindlichen Strafkarten, dem jüngsten Urteil des LG XXXX - woraus sich auch die Entscheidungsgründe für diese Verurteilung ergeben - , dem Vorbringen in der Einvernahme vor dem BFA am 22.07.2016 und den beiden - bereits erwähnten - Bescheiden der BH XXXX und der BPD XXXX.Die Verurteilungen des BF folgen dem Amtswissen des BVwG (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich), den im Akt befindlichen Strafkarten, dem jüngsten Urteil des LG römisch 40 - woraus sich auch die Entscheidungsgründe für diese Verurteilung ergeben - , dem Vorbringen in der Einvernahme vor dem BFA am 22.07.2016 und den beiden - bereits erwähnten - Bescheiden der BH römisch 40 und der BPD römisch 40 . XXXX und aktuelle Haftverbüßung des BF sind der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX und dem Inhalt des ZMR zu entnehmen. Die Verurteilung in Deutschland führte der BF in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde selbst ins Treffen und widerspräche es der Lebenserfahrung eines solche zu nennen, könnten sie dem BF im gegenständlichen Fall umso mehr zum Nachteil gereichen.römisch 40 und aktuelle Haftverbüßung des BF sind der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt römisch 40 und dem Inhalt des ZMR zu entnehmen. Die Verurteilung in Deutschland führte der BF in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde selbst ins Treffen und widerspräche es der Lebenserfahrung eines solche zu nennen, könnten sie dem BF im gegenständlichen Fall umso mehr zum Nachteil gereichen. Die Beschäftigungslosigkeit ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Sozialversicherungsdatenauszug vom und ist auch mit dem Umstand der aktuellen Haft in Einklang zu bringen. Die Schwarzarbeit als Türsteher wurde vom BF in dessen Einvernahme selbst zugestanden. Der BF hat selbst angegeben, gesund zu sein. Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit ließen sich dem gegenständlichen Sachverhalt nicht entnehmen. Die Einvernahme des BF (auch) in der Sprache Deutsch und die lange in Österreich verbrachte Zeit weisen auf die Deutschkenntnisse des BF hin. Darauf, dass der BF nach wie vor Bezüge zu Serbien hat, deutet sein Aufenthalt zwischen 1995 und 2001 in diesem Land, hin. Der dortige Aufenthalt wurde auch im bekämpften Bescheid festgehalten und deckt sich mit dem Akteninhalt. Dem entgegen kann das in der Beschwerde getätigte Vorbringen, der BF habe sich bloß 1998 oder 1999 in Serbien aufgehalten, nicht nachvollzogen werden, wurde dieses leer im Raum stehen gelassen und durch keinerlei Bescheinigungsmittel untermauert. Die Kenntnisse der serbischen Sprache ergeben sich auch aus der Einvernahme des BF vor dem BFA teils in dieser Sprache. Der BF trat auch der Zumutbarkeit zur Rückkehr nach Serbien - wie auch im Übrigen den anderen Bestandteilen der Beweiswürdigung - nicht substantiiert entgegen. So wurde diese im Rechtsmittel nicht angegriffen, sondern ausschließlich auf die rechtliche Würdigung des Bescheides Bezug genommen. Der Lebensmittelpunkt in Österreich ergibt sich aus seinem langen Aufenthalt im Bundesgebiet und auch den familiären Bezügen, jedoch ist dieser mit Rechtswidrigkeit belastet. Das rechtskräftig negativ beschiedene Asylverfahren ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2010, Zahl XXXX, das fehlende Aufenthaltsrecht ebenso daraus wie aus dem Umstand, dass dies der BF im Zuge seiner Einvernahme selbst zu- wie auch eingestanden hat, nach Entlassung aus seiner letzten Haft entgegen dem fehlenden Aufenthaltstitel und dem bestehenden Aufenthaltsverbot in Österreich verblieben zu sein.Das rechtskräftig negativ beschiedene Asylverfahren ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2010, Zahl römisch 40 , das fehlende Aufenthaltsrecht ebenso daraus wie aus dem Umstand, dass dies der BF im Zuge seiner Einvernahme selbst zu- wie auch eingestanden hat, nach Entlassung aus seiner letzten Haft entgegen dem fehlenden Aufenthaltstitel und dem bestehenden Aufenthaltsverbot in Österreich verblieben zu sein.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zu den Spruchpunkten I. und II. des bekämpften Bescheides:3.
  11. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides: 3.1.
  12. Abweisung der Beschwerde betreffend Rückkehrentscheidung:

§ 52Abs.

1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Art. 8Abs.

3 Schengener Grenzkodex, VO (EG) Nr. 2016/399 vom 09.03.2016 werden Drittstaatsangehörige werden bei der Ein- und Ausreise wie folgt eingehend kontrolliert:

Artikel 8, Absatz 3, Schengener Grenzkodex, VO (EG) Nr.

2016/399 vom 09.03.2016 werden Drittstaatsangehörige werden bei der Ein- und Ausreise wie folgt eingehend kontrolliert:

  1. a)Die eingehende Kontrolle bei der Einreise umfasst die Überprüfung der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Einreisevoraussetzungen sowie gegebenenfalls der für den Aufenthalt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse. Hierzu gehört eine umfassende Prüfung von Folgendem:
  2. i)Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige über ein für den Grenzübertritt gültiges und nicht abgelaufenes Dokument verfügt und ob dem Dokument das gegebenenfalls erforderliche Visum oder der gegebenenfalls erforderliche Aufenthaltstitel beigefügt ist;
  3. ii)eingehende Prüfung, ob das Reisedokument Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmale aufweist; iii) Prüfung der Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des betreffenden Drittstaatsangehörigen, um durch einen Vergleich der Ein- und Ausreisedaten festzustellen, ob die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde;
  4. iv)Überprüfung der Abfahrts- und Zielorte des betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie des Zwecks des beabsichtigten Aufenthalts und, soweit erforderlich, Überprüfung der entsprechenden Belege;
  5. v)Überprüfung, ob der betreffende Drittstaatsangehörige über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die beabsichtigte Dauer und den beabsichtigten Zweck des Aufenthalts, für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  6. vi)Überprüfung, ob der betreffende Drittstaatsangehörige, sein Fortbewegungsmittel und die mitgeführten Sachen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten darstellen. Diese Überprüfung umfasst den unmittelbaren Abruf der Personendaten und -ausschreibungen und - soweit erforderlich - der Sachdaten und -ausschreibungen im SIS und in den nationalen Datenbeständen sowie gegebenenfalls die Durchführung der aufgrund der Ausschreibung erforderlichen Maßnahmen.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 6 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 399/2016 vom 09.03.2016, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. neue Bestimmung.Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 399 aus 2016, vom 09.03.2016, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. neue Bestimmung.

Art. 20

Schengener Durchführungsübereinkommen können sich Drittausländer, die Inhaber eines einheitlichen Sichtvermerks und rechtmäßig in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien eingereist sind, während der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerks und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen, frei in dem Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien bewegen.

Artikel 20

, Schengener Durchführungsübereinkommen können sich Drittausländer, die Inhaber eines einheitlichen Sichtvermerks und rechtmäßig in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien eingereist sind, während der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerks und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen, frei in dem Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien bewegen.

Art 6lit.

e Schengener Grenzkodex darf der Drittstaatsangehörige keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Artikel 6

, Litera e, Schengener Grenzkodex darf der Drittstaatsangehörige keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und als solcher nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 399/2016 vom 09.03.2016, ABl. L 77 vom

  1. März 2016 (sog. Visumpflicht-Verordnung), und nach Art. 6 Schengener Grenzkodex für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und als solcher nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 399 aus 2016, vom 09.03.2016, Amtsblatt L 77 vom
  2. März 2016 (sog. Visumpflicht-Verordnung), und nach Artikel 6, Schengener Grenzkodex für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Der BF wurde zuletzt am XXXX.2010 aus der Haft entlassen und nahm hienach für rund 6 Monate in XXXX privat Unterkunft, ehe er am XXXX.2013 wieder festgenommen wurde. Der BF befindet sich seitdem in Österreich durchgehend in Haft. Der Tag der fristenrelevanten (ersten) Einreise in den Schengen-Raum konnte nicht festgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides und auch dieser Entscheidung war die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts jedenfalls abgelaufen. Der BF verfügt auch über keine Berechtigung zum (weiteren) Aufenthalt in Österreich. Der Aufenthalt in Österreich zeigt sich daher sowohl im Hinblick auf die Fristüberschreitung (90 Tage innerhalb von 180 Tagen) als auch die aktuelle Verurteilung als unrechtmäßig.Der BF wurde zuletzt am römisch 40 .2010 aus der Haft entlassen und nahm hienach für rund 6 Monate in römisch 40 privat Unterkunft, ehe er am römisch 40 .2013 wieder festgenommen wurde. Der BF befindet sich seitdem in Österreich durchgehend in Haft. Der Tag der fristenrelevanten (ersten) Einreise in den Schengen-Raum konnte nicht festgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides und auch dieser Entscheidung war die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts jedenfalls abgelaufen. Der BF verfügt auch über keine Berechtigung zum (weiteren) Aufenthalt in Österreich. Der Aufenthalt in Österreich zeigt sich daher sowohl im Hinblick auf die Fristüberschreitung (90 Tage innerhalb von 180 Tagen) als auch die aktuelle Verurteilung als unrechtmäßig. Der Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwögen. Der Kontakt zu seinen Familienmitgliedern wie der Lebensgefährtin ist durch den aktuellen Haftaufenthalt nachhaltig eingeschränkt und führte der BF mit diesen in letzten Jahren vor der Haft keinen gemeinsamen Haushalt.Auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwögen. Der Kontakt zu seinen Familienmitgliedern wie der Lebensgefährtin ist durch den aktuellen Haftaufenthalt nachhaltig eingeschränkt und führte der BF mit diesen in letzten Jahren vor der Haft keinen gemeinsamen Haushalt. Konkrete Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt allenfalls vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht waren nicht anzunehmen und sind auch sonst nicht erkennbar. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der BF in der Beschwerde keinerlei Gründe angeführt hat, wonach die Rückkehrentscheidung (etwa aus Gründen eines nach Art. 8 EMRK schützenswerten Privat- und Familienlebens) rechtswidrig wäre. Abgesehen davon kann dem BF auch nicht dessen langjähriger Aufenthalt zu Gute gehalten werden, stellte sich dieser seit seiner Volljährigkeit als überwiegend rechtswidrig dar.Des Weiteren ist festzuhalten, dass der BF in der Beschwerde keinerlei Gründe angeführt hat, wonach die Rückkehrentscheidung (etwa aus Gründen eines nach Artikel 8, EMRK schützenswerten Privat- und Familienlebens) rechtswidrig wäre. Abgesehen davon kann dem BF auch nicht dessen langjähriger Aufenthalt zu Gute gehalten werden, stellte sich dieser seit seiner Volljährigkeit als überwiegend rechtswidrig dar. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119). Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war

§ 52Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 FPG i

Vm. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sowie Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Abweisung der Beschwerde betreffend Einreiseverbot: 3.2.
  2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.2.
  3. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot als rechtmäßig: Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. In der Beschwerde ist der BF den Gründen, die zum Einreiseverbot geführt haben, nicht substantiiert entgegengetreten, sondern beschränkte sich darauf, in Österreich geboren, in Tirol die Schule besucht zu haben und im Besitz eines Befreiungsscheines gewesen zu sein. Ferner zog er sich auf die familiären Verhältnisse im Bundes- und Schengengebiet zurück, ohne dabei eine tatsächlich gelebte Beziehung zu den im Rechtsmittel erwähnten Personen bescheinigen zu können. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren rechtskräftig verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht vollstreckt und folglich auch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren rechtskräftig verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht vollstreckt und folglich auch nicht getilgt (Paragraph 53, Absatz 5, FPG). Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 5 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren) gestützt.Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren) gestützt. Der BF wurde wegen in diesem Zuge wegen des Verbrechens des Raubes, schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahles sowie der Urkundenunterdrückung rechtskräftig verurteilt. Es ist der Ansicht des Strafgerichtes beizutreten, wonach die bisher verhängten Freiheitsstrafen beim BF offenbar jegliche Wirkung verfehlt hätten und die wiederkehrenden Begehungen von Diebstählen durch Einbruch brächten die fehlende Achtung des BF vor fremden Vermögenswerten zum Ausdruck gebracht hätten. Ins Auge fällt auch der hohe Grad an Brutalität unter Verwendung einer Schusswaffenattrappe im Zuge der letzten Verurteilung. Das Strafgericht hat angesichts dessen auch die gesamte Strafe als unbedingt ausgesprochen und keinen Teil bedingt nachgesehen. Es fällt ferner auf, dass der BF über Jahre hin nicht von seinem strafbaren Verhalten Abstand genommen hat und auch in Deutschland strafbar geworden ist. Mit diesem massiv gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßenden Verhalten hat der BF den fehlenden Respekt gegenüber den österreichischen Gesetzen, welche Eigentum und Vermögen schützen sowie die Uneinsichtigkeit in sein bisher strafbares Verhalten dargetan. Er hat nicht nur immer wieder kehrend strafbare Handlungen begangen sondern fallen diese insbesondere auch in Bezug auf den schweren Grad der Rechtsgutverletzung ins Auge. Zahl und Schwere der über die Jahre begangenen Straftaten, insbesondere das Verbrechen des Raubes sowie die Verurteilung zu einer ausschließlich unbedingten Freiheitsstrafe und das gänzliche Abstandnehmen von einer bedingten Verurteilung, zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, zumal auch der Vollzug der Freiheitsstrafe noch andauert. In dieser Hinsicht hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056 unter anderem erwogen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters seiner eigenen Rechtsprechung zufolge grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe (vgl. etwa das Erkenntnis vom

  1. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Der BF befindet sich jedoch - wie bereits erwähnt - noch immer in Haft.In dieser Hinsicht hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056 unter anderem erwogen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters seiner eigenen Rechtsprechung zufolge grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  2. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Der BF befindet sich jedoch - wie bereits erwähnt - noch immer in Haft. Die wiederkehrenden Tatbegehungen und die besondere Schwere der der jüngsten Verurteilung zu Grunde liegenden Taten lassen eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF im Hinblick auf sein Vorverhalten nicht stattgefunden hat und er in Österreich auch über kein geregeltes Einkommen verfügt. Letztlich weisen all diese Umstände unzweifelhaft auch auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum auch unter Bedachtnahme auf die massive Gefährdung des Eigentums von Menschen eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Eigentumsdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der gravierenden Schäden am Vermögen, zu denen Raub- und Einbruchshandlungen führen, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar, ebenso wie die Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden im Bundesgebiet. Der VwGH hat in Bezug auf Eigentumsdelikte festgehalten, dass das diesbezüglich zugrunde liegende Verhalten - hier des BF - ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten darstellt (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, 2009/18/0038; 06.03.2009, 2009/18/0050), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist.Der VwGH hat in Bezug auf Eigentumsdelikte festgehalten, dass das diesbezüglich zugrunde liegende Verhalten - hier des BF - ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten darstellt vergleiche VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, 2009/18/0038; 06.03.2009, 2009/18/0050), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere am Schutz des Eigentums und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der Einbruchs- und Raubkriminalität), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere am Schutz des Eigentums und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der Einbruchs- und Raubkriminalität), als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. 3.2.
  3. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im unbefristeten Ausmaß steht im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten mehrjährigen Freiheitsstrafe, die ausschließlich unbedingt verhängt wurde, zum schweren Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten sowie zum bisherigen persönlichen Gesamtfehlverhalten des BF in angemessener Relation. So bestand das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens, sondern der BF beging über einen Zeitraum von mehreren Wochen schwere und vorab geplante strafbare Handlungen, die jedenfalls keine spontanen Taten darstellten. Auch war zu berücksichtigen, dass der Zweck der Einreise des BF in Österreich offensichtlich nur in der Begehung von Straftaten gelegen war. Ferner ist der Beschwerde dahingehend entgegenzutreten, wenn sie meint, es sei nicht begründet worden, weshalb die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes vonnöten gewesen sei. Die belangte Behörde hat nämlich sehr wohl nicht nur das strafbare Verhalten des BF in diese Richtung analysiert, sondern sehr wohl auf das Gesamtverhalten Bezug genommen (keine Beschäftigung, derzeit verbüßte Haft, fehlende faktische Möglichkeit der Führung eines Familienlebens). Auf Seite 12 des Bescheides wird hervorgehoben, dass der BF bereits mehrmals straffällig geworden, rücksichtslos unter Verletzung der Rechte anderer Personen vorgegangen ist und deshalb eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. In weiterer Folge wurde ausgeführt, selbst mehrere Haftstrafen hätten den BF offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Dies zeige deutlich, dass vom BF eine kriminelle Absicht ausgehe und keine positive Zukunftsprognose erstellt werden könne. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich und - im Hinblick auf den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes - auch in den übrigen Schengener Vertragsstaaten geboten. Ferner sei bemerkt, dass der BF entgegen dem ursprünglich erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbot unrechtmäßig im Bundesgebiet geblieben und untergetaucht ist. Auch dies verstärkt seinen Unwillen zur Beachtung der österreichischen Gesetze. Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt (Verwandte des BF in Frankreich), ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom
  4. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem

§ 53Abs. 1 FPG id

F FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021).Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt (Verwandte des BF in Frankreich), ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem

Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011, somit iSd. Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). 3.2.4. Da sich das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 5 FPG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.3.2.4. Da sich das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G307.2137245.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.