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{'item': 'G313 2134869-1'}

Obsah (12)Art 133§ 67§ 70§ 18Art 20§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.04.2017 GeschäftszahlG313 2134869-1 SpruchG313 2134869-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNE

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX.2016, XXXX, rechtskräftig seit XXXX.2016, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
  2. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2016, römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 .2016, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
  3. Mit Parteiengehör vom 10.08.2016, dem BF zugestellt am 22.08.2016, wurde der BF davon in Kenntnis gesetzt, dass bezüglich der etwaigen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 14 Tagen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben und Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen zu machen und entsprechende Belege vorzulegen.
  4. Mit Stellungnahme vom 17.08.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 18.08.2016, brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen zusammengefasst vor, lediglich zur Arbeitssuche in Österreich zu sein und den Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Straßenzeitungen und Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten. Bei Finden einer Arbeitsstelle mit ausreichendem Einkommen wolle er seinen Hauptwohnsitz mit seinen drei Kindern und seiner Ehegattin dauerhaft nach Österreich verlegen. Den Kontakt zu den Familienangehörigen in seinem Herkunftsstaat halte er inzwischen über Telefon aufrecht. Der BF sei stets bemüht, sich (sprachlich) in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung sei jedenfalls nicht zulässig, stelle doch ein Verbleib des BF in Österreich keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.08.2016, wurde über den BF

§ 67Abs.

1 und Abs. 2 FPG ein eineinhalbjähriges Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.).

§ 18Abs.

3 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.08.2016, wurde über den BF

Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein eineinhalbjähriges Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes aufgrund der vom BF begangen Straftaten und Verwaltungsstraftaten gerechtfertigt sei. Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die österreichischen Rechtsvorschriften zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich habe ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und sozialem Frieden beeinträchtigt. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation des BF sei mit einer Fortsetzung seines erst vor kurzem gesetztem Verhalten zu rechnen und von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr auszugehen. Es sei auch eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung anzunehmen, seien die beeinträchtigten öffentlichen Interessen doch maßgeblich für das Wohlergehen und -befinden der Bevölkerung. Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund der Lebenssituation des BF in Österreich sei auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Bezüglich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, nach Entlassung des BF aus der Strafhaft sei seine unverzügliche Ausreise notwendig. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit sei für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt worden sei. Da ein weiterer Verbleib des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei die sofortige Umsetzung der Ausweisung im Interesse der Bevölkerung geboten.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes aufgrund der vom BF begangen Straftaten und Verwaltungsstraftaten gerechtfertigt sei. Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die österreichischen Rechtsvorschriften zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich habe ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und sozialem Frieden beeinträchtigt. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation des BF sei mit einer Fortsetzung seines erst vor kurzem gesetztem Verhalten zu rechnen und von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr auszugehen. Es sei auch eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung anzunehmen, seien die beeinträchtigten öffentlichen Interessen doch maßgeblich für das Wohlergehen und -befinden der Bevölkerung. Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund der Lebenssituation des BF in Österreich sei auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, nach Entlassung des BF aus der Strafhaft sei seine unverzügliche Ausreise notwendig. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit sei für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt worden sei. Da ein weiterer Verbleib des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei die sofortige Umsetzung der Ausweisung im Interesse der Bevölkerung geboten. Dieser Bescheid wurde dem BF am 31.08.2016 zugestellt.

  1. Mit Schreiben vom 09.09.2016, beim BFA am 12.09.2016 eingelangt, brachte der BF gegen den oben angeführten Bescheid eine Beschwerde ein. Begründend führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass entgegen der Auffassung des BFA hinsichtlich der vom BF begangenen Verwaltungsstraftaten keine nachteiligen Schlüsse auf den BF gezogen werden könnten, sei doch in der Rs XXXX das Verfahren noch beim Landesverwaltungsgerichtshof anhängig und auch das Verfahren zu Zl. XXXX noch nicht beendet. Weiters stimmte die Annahme des BFA nicht, dass er im Bundesgebiet nie erwerbstätig gewesen wäre, sei er doch im Zeitraum von 21.12.2015 bis 31.12.2015 im Betrieb XXXX geringfügig als Hilfsarbeiter beschäftigt und unfall- und krankenversichert gewesen. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, der BF gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, widerspreche zudem einer anderorts getroffenen Feststellung, wonach der BF seinen Aufenthalt in Österreich durch Verkäufe von Straßenzeitungen und durch Gelegenheitsarbeiten finanziere. Der BF sei in Österreich zudem auf Arbeitssuche und werde seinen Hauptwohnsitz erst dann von Rumänien nach Österreich verlegen, wenn er einen Arbeitsplatz und ein sicheres Einkommen habe. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen eines Diebstahls und versuchten Diebstahls sei jedenfalls nicht gerechtfertigt, würden derartige Rechtsverstöße nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine gegenwärtige, tatsächliche und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der österreichischen Gesellschaft darstellen. Der BF stellte den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos zu beheben, in eventu das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen.Begründend führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass entgegen der Auffassung des BFA hinsichtlich der vom BF begangenen Verwaltungsstraftaten keine nachteiligen Schlüsse auf den BF gezogen werden könnten, sei doch in der Rs römisch 40 das Verfahren noch beim Landesverwaltungsgerichtshof anhängig und auch das Verfahren zu Zl. römisch 40 noch nicht beendet. Weiters stimmte die Annahme des BFA nicht, dass er im Bundesgebiet nie erwerbstätig gewesen wäre, sei er doch im Zeitraum von 21.12.2015 bis 31.12.2015 im Betrieb römisch 40 geringfügig als Hilfsarbeiter beschäftigt und unfall- und krankenversichert gewesen. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, der BF gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, widerspreche zudem einer anderorts getroffenen Feststellung, wonach der BF seinen Aufenthalt in Österreich durch Verkäufe von Straßenzeitungen und durch Gelegenheitsarbeiten finanziere. Der BF sei in Österreich zudem auf Arbeitssuche und werde seinen Hauptwohnsitz erst dann von Rumänien nach Österreich verlegen, wenn er einen Arbeitsplatz und ein sicheres Einkommen habe. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen eines Diebstahls und versuchten Diebstahls sei jedenfalls nicht gerechtfertigt, würden derartige Rechtsverstöße nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine gegenwärtige, tatsächliche und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der österreichischen Gesellschaft darstellen. Der BF stellte den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos zu beheben, in eventu das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen.
  2. Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde dem BVwG am 16.09.2016 vorgelegt.
  3. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 19.09.2016, Zl. G313 2134869-1/2Z, wurde festgehalten, dass auf Grund der durchgeführten Grobprüfung der gegenständlichen Beschwerde - unbeschadet anderslautender Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen sei.
  4. Am 16.11.2016 langte beim BVwG eine Beschwerdeergänzung ein, mit der im Wesentlichen vorgebracht wurde, der Beschwerde des BF sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, habe er doch als Unionsbürger

Art 20

AEUV das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.8. Am 16.11.2016 langte beim BVwG eine Beschwerdeergänzung ein, mit der im Wesentlichen vorgebracht wurde, der Beschwerde des BF sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, habe er doch als Unionsbürger

Artikel 20

, AEUV das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

  1. Am 04.04.2017 langte beim BVwG eine weitere Beschwerdeergänzung ein, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, es liege ein Missbrauch der Amtsgewalt vor, sei doch ein Abschiebebefehl ergangen, obwohl über den vom BF gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht entschieden worden sei.
  2. Am 05.04.2017 langte beim BVwG eine weitere Beschwerdeergänzung ein. Bei einer behördlichen Einvernahme am "30.03.2017" sollte der BF in eine freiwillige Ausreise einwilligen, was er jedoch nicht getan habe. Am "31.03.2017" habe der BF eine "Information über die bevorstehende Abschiebung" erhalten, und am "06.04.2017" (?) sei der BF im Auftrag des BFA mit hoheitlichem Zwang aus seiner Wohnung geholt und nach Wien zur zwangsweisen Abschiebung nach Ungarn (?) verbracht worden. In Hinblick auf die erfolgte Freiheitsentziehung liege zumindest "eine fahrlässige Verletzung der Freiheit des BF" vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF ist rumänischer Staatsangehörige und wurde am XXXX in XXXX in Rumänien geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.1.
  5. Der BF ist rumänischer Staatsangehörige und wurde am römisch 40 in römisch 40 in Rumänien geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF. 1.
  6. Der Zeitpunkt der Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet ist nicht feststellbar. 1.
  7. Der BF war von 22.01.2015 bis 14.04.2015 und von 23.
  8. bis 20.04.2016 jeweils mit Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. 1.
  9. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, XXXX, wurde der BF in seiner Abwesenheit wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 100,00), im Uneinbringlichkeitsfall zu 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.1.
  10. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF in seiner Abwesenheit wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 100,00), im Uneinbringlichkeitsfall zu 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Diesem Urteil lag ein am 04.03.2015 vom BF versuchter Lebensmitteldiebstahl in einem Lebensmittelgeschäft zugrunde. Bei der Strafbemessung wurde die bisherige Unbescholtenheit des BF, sein Geständnis sowie die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben sei, als mildernd berücksichtigt. 1.
  11. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX.2015, XXXX, rechtskräftig seit XXXX.2015, wurde der BF erneut wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 400,00), im Uneinbringlichkeitsfall zu 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.1.
  12. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2015, römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 .2015, wurde der BF erneut wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 400,00), im Uneinbringlichkeitsfall zu 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. 1.
  13. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX.2016, XXXX, rechtskräftig seit XXXX.2016, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.1.
  14. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2016, römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 .2016, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Diesem Strafrechtsurteil lag zugrunde, dass der BF am 23.12.2015 um 14:00 Uhr einer näher genannten Person fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Geldtasche mit € 550 Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Das Strafgericht wertete bei der Strafbemessung das Geständnis des BF mildernd und seine zwei einschlägigen Vorstrafen erschwerend. 1.
  15. Der BF hat in Österreich auch einige Verwaltungsstraftaten begangen. Er hat gegen das Campingplatzgesetz - wegen eines verbotenerweise aufgestellten Zeltes, das Landes-Sicherheitsgesetz - wegen Bettelns in unerlaubter Weise, und das Sicherheitspolizeigesetz - wegen Störung der öffentlichen Ordnung verstoßen. Gegen den BF wurde am 04.08.2016 die Untersuchungshaft verhängt. Am 03.11.2016 wurde der BF aus seiner Strafhaft entlassen und ist gleich daraufhin vom Bundesgebiet nach Rumänien ausgereist. 1.
  16. Der BF ist ab 01.12.2016 wieder im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgegangen und weist seit 09.12.2016 wieder eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Am 04.04.2017 wurde für den BF ein Heimreisezertifikat ausgestellt. 1.
  17. Der BF ging in Österreich von 21.12.2015 bis 31.12.2015XXXX einer geringfügigen Beschäftigung von 22.07.2016 bis 29.07.2016, und dann erneut von 01.12.2016 bis 03.12.2016, 19.12.2016 bis 23.12.2016 und von 22.02.2017 bis 24.02.2017 jeweils einer Erwerbstätigkeit bei verschiedenen Dienstgebern nach. Für die Zeit seiner tageweise geringfügigen Beschäftigungen war der BF selbstversichert. 1.
  18. Er hat während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet einige, jedoch keine maßgeblichen (sprachlichen) Integrationsschritte gesetzt.
  19. Beweiswürdigung: 2.
  20. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsaktes. 2.
  21. Zur Person des BF und seinen individuellen Lebensumständen: 2.2.
  22. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. 2.2.
  23. Die Feststellung zu den fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF im Bundesgebiet wurde bereits mit angefochtenem Bescheid getroffen und vom BF nicht bestritten. Dass der BF hingegen in seinem Herkunftsstaat seine Ehefrau und drei Kinder hat, beruht auf diesbezüglich glaubhafter Angabe in seiner Stellungnahme vom 17.08.
  24. 2.2.
  25. Die Feststellung zu den vom BF nachgegangenen Beschäftigungen und seinem bisherigen Versicherungsschutz im Bundesgebiet beruht auf einer Datenabfrage im AJ-WEB Auskunftsverfahren, dass der BF im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, beruht auf seinen eigenen Angaben in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 31.05.
  26. 2.
  27. Zu den Verwaltungsstraftaten und den strafrechtlichen Verurteilungen des BF Die Feststellungen hinsichtlich der vom BF im Bundesgebiet begangenen Verwaltungsstraftaten beruhen auf einem Verwaltungsstrafregisterauszug (AS 53), einer Strafverfügung (AS 63) und einem Straferkenntnis (AS 55) der zuständigen Bezirkshauptmannschaft. Der BF bringt durch seinen Rechtsvertreter in seiner Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung vor, die beiden Verwaltungsstrafverfahren zu Zl. XXXX und XXXX seien noch offen und könnten entgegen der Auffassung des BFA deshalb nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden.Der BF bringt durch seinen Rechtsvertreter in seiner Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung vor, die beiden Verwaltungsstrafverfahren zu Zl. römisch 40 und römisch 40 seien noch offen und könnten entgegen der Auffassung des BFA deshalb nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden. Mit Strafverfügung der BH XXXX vom XXXX.2015, Zl. XXXX, wurde der BF mit einer Geldstrafe von EUR 70,00 bei deren Uneinbringlichkeit mit 35 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe bestraft, weil er am XXXX.2015 verbotenerweise an einem öffentlichen Platz außerhalb von einem Campingplatz ein Zelt aufgestellt hat.Mit Strafverfügung der BH römisch 40 vom römisch 40 .2015, Zl. römisch 40 , wurde der BF mit einer Geldstrafe von EUR 70,00 bei deren Uneinbringlichkeit mit 35 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe bestraft, weil er am römisch 40 .2015 verbotenerweise an einem öffentlichen Platz außerhalb von einem Campingplatz ein Zelt aufgestellt hat. Mit Straferkenntnis der BH XXXX vom XXXX.2015, Zl. XXXX, wurde über den BF eine Geldstrafe von EUR 220,00 und bei Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, verhängt, weil der BF am XXXX.2015 "im Umherziehen von Haus zu Haus" in aufdringlicher Weise gebettelt hat.Mit Straferkenntnis der BH römisch 40 vom römisch 40 .2015, Zl. römisch 40 , wurde über den BF eine Geldstrafe von EUR 220,00 und bei Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, verhängt, weil der BF am römisch 40 .2015 "im Umherziehen von Haus zu Haus" in aufdringlicher Weise gebettelt hat. Unabhängig davon, ob diese beiden Verwaltungsstrafverfahren noch offen sind, steht fest, dass über weitere Verwaltungsstraftaten des BF bereits rechtskräftig entschieden wurde, und zwar laut Verwaltungsstrafregisterauszug (AS 53) wegen Bettelverstößen am XXXX.2015, XXXX.2015, XXXX.2015 und XXXX.2015 und wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung am XXXX.2015.Unabhängig davon, ob diese beiden Verwaltungsstrafverfahren noch offen sind, steht fest, dass über weitere Verwaltungsstraftaten des BF bereits rechtskräftig entschieden wurde, und zwar laut Verwaltungsstrafregisterauszug (AS 53) wegen Bettelverstößen am römisch 40 .2015, römisch 40 .2015, römisch 40 .2015 und römisch 40 .2015 und wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung am römisch 40 .
  28. Die Feststellungen hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet beruhen auf einem aktuellen Strafregisterauszug und den vom Strafgericht übermittelten gekürzten Urteilsausfertigungen vom XXXX.2015 (AS 79) und vom XXXX.2016 (AS 45).Die Feststellungen hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet beruhen auf einem aktuellen Strafregisterauszug und den vom Strafgericht übermittelten gekürzten Urteilsausfertigungen vom römisch 40 .2015 (AS 79) und vom römisch 40 .2016 (AS 45). 2.
  29. Zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet: Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet beruht auf aktuellem Zentralmelderegisterauszug, ebenso, wie die Tatsache, dass der BF am 03.11.2016 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist ist. Dass dem BF am 04.04.2017 ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, ergibt sich aus Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
  30. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  31. Anzuwendendes Recht: 3.1.
  32. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.1.
  33. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen: Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des FPG für § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des FPG für Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67Abs.

1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Zu den Verurteilungen und weiterem Verhalten: Daraus, dass der BF in Österreich Verwaltungsstraftaten begangen hat und im Bundesgebiet dreimal wegen des Vergehens des Diebstahls, der zweimal im Versuchsstadium geblieben ist, weil der BF an der erfolgreichen Durchführung gehindert wurde, strafrechtlich verurteilt wurde, ist ersichtlich, dass der BF nicht gewillt ist, sich an die bestehenden Rechtsvorschriften in Österreich zu halten. Darauf hat sich das BFA auch bei Begründung des gegen den BF erlassenen Aufenthaltsverbotes gestützt. Wegen eines am 23.12.2015 vom BF im Bundesgebiet begangenen Diebstahls wurde der BF mit einem Strafrechtsurteil vom XXXX.2016 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Wegen eines am 23.12.2015 vom BF im Bundesgebiet begangenen Diebstahls wurde der BF mit einem Strafrechtsurteil vom römisch 40 .2016 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Hinsichtlich dieser strafrechtlichen Verurteilung weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom

  1. Juli 2004, 2001/21/0119).Hinsichtlich dieser strafrechtlichen Verurteilung weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juli 2004, 2001/21/0119). Die höchstzulässige Freiheitsstrafe beim Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB beträgt sechs Monate und wurde mit Strafrechtsurteil vom XXXX.2016 nur zur Hälfte ausgeschöpft.Die höchstzulässige Freiheitsstrafe beim Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB beträgt sechs Monate und wurde mit Strafrechtsurteil vom römisch 40 .2016 nur zur Hälfte ausgeschöpft. Bei der Strafbemessung hatte offensichtlich das Geständnis des BF mehr Gewicht als seine zwei vom Strafgericht erschwerend gewerteten einschlägigen Vorstrafen. Fest steht jedenfalls, dass die vom BF am 23.12.2015 begangene strafbare Handlung in unrechtmäßiger Bereicherungsabsicht begangen wurde, der BF deswegen zu einer dreimonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und sich folglich von 04.08.2016 bis 03.11.2016 in Strafhaft befand. Die tageweisen Beschäftigungen bei verschiedenen Dienstgebern im Zeitraum von 21.12.2015 bis 24.02.2017 stellten, wie in der Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 17.08.2016 angeführt wird, für den BF lediglich Gelegenheitsarbeiten zur Überbrückung dar. Dass sich der BF nicht davor scheut, die zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes notwendigen finanziellen Mittel auch durch Begehung von Vermögensdelikten einzuholen, zeigen seine drei strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet vom XXXX.2015, XXXX.2015 und vom XXXX.2016.Dass sich der BF nicht davor scheut, die zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes notwendigen finanziellen Mittel auch durch Begehung von Vermögensdelikten einzuholen, zeigen seine drei strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet vom römisch 40 .2015, römisch 40 .2015 und vom römisch 40 .
  3. Der ersten strafrechtlichen Verurteilung des BF lag ein am XXXX.2015 versuchter Diebstahl in einem Lebensmittelgeschäft, dem Strafrechtsurteil vom XXXX.2015 ein weiterer versuchter Diebstahl und seiner Verurteilung vom XXXX.2016 ein am XXXX.2016 begangener Diebstahl zugrunde. Den Diebstahl vom XXXX.2016 hat der BF zudem während aufrechter - geringfügiger - Beschäftigung XXXX begangen.Der ersten strafrechtlichen Verurteilung des BF lag ein am römisch 40 .2015 versuchter Diebstahl in einem Lebensmittelgeschäft, dem Strafrechtsurteil vom römisch 40 .2015 ein weiterer versuchter Diebstahl und seiner Verurteilung vom römisch 40 .2016 ein am römisch 40 .2016 begangener Diebstahl zugrunde. Den Diebstahl vom römisch 40 .2016 hat der BF zudem während aufrechter - geringfügiger - Beschäftigung römisch 40 begangen. Dass aus einem Verwaltungsstrafregisterauszug sämtliche Verstöße des BF gegen das Campingplatzgesetz - wegen eines verbotenerweise aufgestellten Zeltes, das Landes-Sicherheitsgesetz - wegen Bettelns in unerlaubter Weise, und das Sicherheitspolizeigesetz - wegen Störung der öffentlichen Ordnung, ersichtlich sind, zeugt ebenfalls vom Unwillen des BF, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten. In Zusammenschau des Verhaltens des BF, nämlich in schwierigen Lebenslagen seinen kriminellen Veranlagungen nachzugehen, ist daher von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung durch diesen auszugehen, und kann eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ausgeschlossen werden. Von einer positiven Zukunftsprogose kann somit nicht ausgegangen werden. Die seinen drei strafrechtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen und seine Verwaltungsstraftaten zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinauslaufende "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" im Sinne von § 67 Abs. 1 S. 2 FPG darstellt.Die seinen drei strafrechtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen und seine Verwaltungsstraftaten zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinauslaufende "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" im Sinne von Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG darstellt. Der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes stehen auch keine besonderen privaten Interessen des BF entgegen. Der BF war bloß kurze Zeit von 22.01.2015 bis 14.04.2015 und von 23.03.2016 bis 20.04.2016 und dann nach Haftentlassung wieder ab 09.12.2016 im österreichischen Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF hat in Österreich nie eine Anmeldebescheinigung beantragt. Die bei verschiedenen Dienstgebern jeweils tageweise nachgegangenen Beschäftigungen stellen zudem keine maßgeblichen Integrationsschritte dar. Eine anderweitige Integration des BF war nicht erkennbar, im Gegenteil, sprechen doch die Verwaltungsstraftaten und die zwei jeweils zu einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe führenden Diebstahlsdelikte dagegen. Während der BF in Österreich keine familiären oder sonstige sozialen Anknüpfungspunkte hat, lebt seine Ehegattin und seine drei Kinder in seinem Herkunftsstaat, worauf auch in der Stellungnahme vom 17.08.2016 verwiesen wurde. Einem Aufenthaltsverbot entgegenstehende private Interessen des BF waren somit nicht erkennbar. Das vom BFA mit angefochtenem Bescheid auf eineinhalb Jahre befristet ausgesprochene Aufenthaltsverbot wird somit in Gesamtbetrachtung der Umstände sowohl dem Grunde als auch der Dauer nach für gerechtfertigt befunden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person des BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person des BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der BF sein strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des BF hintanzuhalten. Dem entsprechend ist die sofortige Abschiebung des BF geboten gewesen. Der Rechtsvertreter des BF bringt in gegenständlicher Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung zusammengefasst vor, der Beschwerde wäre nach Aberkennung die aufschiebenden Wirkung wieder zuzuerkennen gewesen, und "die Erlassung eines Abschiebebefehls" durch das BFA vor gerichtlicher Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unrechtmäßig. Diesbezüglich wird auf am 10.10.2016 beim BVwG eingelangten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Fr 20160/01/0014-5, vom 13.09.2016 verwiesen, wonach neben dem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen und ein zusätzlicher Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG unzulässig sei. § 18 Abs. 5 BFA-VG könne nur so gelesen werden, dass das BVwG über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG

§ 18Abs.

5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Eine solche dringende Behandlung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entspreche dem Anliegen des Gesetzgebers, in jenen Fällen, in denen nach der Erfahrung das Rechtsschutzinteresse mangels echter Gefährdung des Antragstellers am geringsten sei, ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen.Diesbezüglich wird auf am 10.10.2016 beim BVwG eingelangten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Fr 20160/01/0014-5, vom 13.09.2016 verwiesen, wonach neben dem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen und ein zusätzlicher Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG unzulässig sei. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG könne nur so gelesen werden, dass das BVwG über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Eine solche dringende Behandlung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entspreche dem Anliegen des Gesetzgebers, in jenen Fällen, in denen nach der Erfahrung das Rechtsschutzinteresse mangels echter Gefährdung des Antragstellers am geringsten sei, ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen. Die erkennende Richterin hat mit Aktenvermerk vom 19.09.2016 festgestellt, dass sich nach Einsicht in die dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat nach Durchführung einer Grobprüfung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen wäre, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK bzw. des

  1. oder
  2. ZPEMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, und deshalb der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen sei.Die erkennende Richterin hat mit Aktenvermerk vom 19.09.2016 festgestellt, dass sich nach Einsicht in die dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat nach Durchführung einer Grobprüfung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen wäre, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK bzw. des
  3. oder
  4. ZPEMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, und deshalb der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen sei. Das Beschwerdevorbringen zur aufschiebenden Wirkung geht somit ins Leere. 3.
  5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G313.2134869.1.00

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