RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.04.2017 GeschäftszahlG314 2151761-1 SpruchG314 2151761-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Albanien, (Einschreiterin XXXX, Asylrechtsberatung der Caritas der Erzdiözese XXXX) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017, Zl. XXXX, wegen des Antrags auf internationalen Schutz:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Albanien, (Einschreiterin römisch 40 , Asylrechtsberatung der Caritas der Erzdiözese römisch 40 ) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017, Zl. römisch 40 , wegen des Antrags auf internationalen Schutz: A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang und Feststellungen: Die 24-jährige BF ist schwer mehrfach behindert. Bei ihr besteht der chronische Zustand einer frühkindlichen Entwicklungsstörung mit cerebraler Anfallserkrankung und Unruhezuständen; die beiden letzteren Leiden werden medikamentös behandelt. Sie kann nicht sprechen und bedarf umfassender Pflege und Betreuung. Die BF gelangte am 03.12.2016 gemeinsam mit ihrer Mutter XXXX und ihren ebenfalls volljährigen Geschwistern XXXX, XXXX und XXXX nach Österreich. Am 05.12.2016 beantragten alle Familienmitglieder internationalen Schutz. Sowohl die Mutter als auch die Schwester der BF stellten für die BF einen Antrag auf internationalen Schutz. XXXX gab bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 10.03.2017 an, dass die BF keine eigene Fluchtgründe geltend mache, und beantragte eine Entscheidung im Familienverfahren.Die BF gelangte am 03.12.2016 gemeinsam mit ihrer Mutter römisch 40 und ihren ebenfalls volljährigen Geschwistern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 nach Österreich. Am 05.12.2016 beantragten alle Familienmitglieder internationalen Schutz. Sowohl die Mutter als auch die Schwester der BF stellten für die BF einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch 40 gab bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 10.03.2017 an, dass die BF keine eigene Fluchtgründe geltend mache, und beantragte eine Entscheidung im Familienverfahren. Wegen ihrer geistigen Behinderung ist die BF nicht in der Lage, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich - durch aktive Verfahrenshandlungen oder Unterlassungen - den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. XXXX ist weder die (gesetzliche) Vertreterin noch die Sachwalterin der BF. Es kann nicht festgestellt werden, ob es jemanden gibt, der befugt ist, die BF zu vertreten und für sie rechtsgeschäftlich zu handeln, und bejahendenfalls, wer dies ist.römisch 40 ist weder die (gesetzliche) Vertreterin noch die Sachwalterin der BF. Es kann nicht festgestellt werden, ob es jemanden gibt, der befugt ist, die BF zu vertreten und für sie rechtsgeschäftlich zu handeln, und bejahendenfalls, wer dies ist. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gem § 46 FPG nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Adressatin des Bescheids ist die BF, vertreten durch ihre Mutter XXXX. Der Bescheid wurde XXXX am 14.03.2017 zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gem Paragraph 46, FPG nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Adressatin des Bescheids ist die BF, vertreten durch ihre Mutter römisch 40 . Der Bescheid wurde römisch 40 am 14.03.2017 zugestellt. Dagegen erhoben die BF und die anderen Familienmitglieder, vertreten durch XXXX von der Asylrechtsberatung der Caritas der Erzdiözese XXXX, Beschwerde. Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis wurde eine mit 14.03.2017 datierte Vollmacht, in der die BF als Vollmachtgeberin aufscheint, mit unleserlicher Unterschrift vorgelegt. In der Beschwerde, die sich auf die Geltendmachung einer der BF und ihren Angehörigen in ihrem Herkunftsstaat angeblich drohenden Blutrache als Fluchtgrund konzentriert, wird zwar die schwere Behinderung der BF erwähnt, ihre Vertretung im Verfahren aber nicht thematisiert.Dagegen erhoben die BF und die anderen Familienmitglieder, vertreten durch römisch 40 von der Asylrechtsberatung der Caritas der Erzdiözese römisch 40 , Beschwerde. Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis wurde eine mit 14.03.2017 datierte Vollmacht, in der die BF als Vollmachtgeberin aufscheint, mit unleserlicher Unterschrift vorgelegt. In der Beschwerde, die sich auf die Geltendmachung einer der BF und ihren Angehörigen in ihrem Herkunftsstaat angeblich drohenden Blutrache als Fluchtgrund konzentriert, wird zwar die schwere Behinderung der BF erwähnt, ihre Vertretung im Verfahren aber nicht thematisiert. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 03.04.2017 in der zuständigen Gerichtsabteilung einlangten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Die Feststellung der belangten Behörde, die BF leide an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung bzw. einer schweren körperlichen und geistigen Behinderung, ist nicht zu beanstanden. Der Gesundheitszustand der BF ergibt sich aus der von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Befundinterpretation des XXXX vom 13.03.
- Die diagnostizierte Entwicklungsverzögerung lässt auch ohne die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens den Schluss zu, dass die BF nicht in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens zu erkennen und zu verstehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln, und demnach prozessunfähig ist. Dies wird weiter dadurch belegt, dass sie im Asylverfahren nicht einvernommen wurde, was von der belangten Behörde damit begründet wurde, dass sie gemäß § 19 Abs 2 AsylG 2005 nicht in der Lage sei, durch ihre Aussage zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Ihre Angehörigen bestätigten durchwegs, dass die BF schwer mehrfachbehindert und daher pflegebedürftig sei. Sie schilderten, dass die BF nicht sprechen könne, in allen Lebensbereichen hilfsbedürftig sei und gefüttert, gewickelt und gewaschen werden müsse. Sie habe in Albanien Sozialhilfe sowie einen Rollstuhl und Produkte zur Inkontinenzversorgung erhalten. Auch die im Akt erliegenden Lichtbilder der BF lassen eine schwere Mehrfachbehinderung möglich erscheinen. Die Behörde ging im angefochtenen Bescheid dementsprechend auch davon aus, die BF sei "nicht in der Lage, für sich selbst zu sprechen", was ebenfalls für ihre Prozessunfähigkeit spricht.Die Feststellung der belangten Behörde, die BF leide an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung bzw. einer schweren körperlichen und geistigen Behinderung, ist nicht zu beanstanden. Der Gesundheitszustand der BF ergibt sich aus der von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Befundinterpretation des römisch 40 vom 13.03.
- Die diagnostizierte Entwicklungsverzögerung lässt auch ohne die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens den Schluss zu, dass die BF nicht in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens zu erkennen und zu verstehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln, und demnach prozessunfähig ist. Dies wird weiter dadurch belegt, dass sie im Asylverfahren nicht einvernommen wurde, was von der belangten Behörde damit begründet wurde, dass sie gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 nicht in der Lage sei, durch ihre Aussage zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Ihre Angehörigen bestätigten durchwegs, dass die BF schwer mehrfachbehindert und daher pflegebedürftig sei. Sie schilderten, dass die BF nicht sprechen könne, in allen Lebensbereichen hilfsbedürftig sei und gefüttert, gewickelt und gewaschen werden müsse. Sie habe in Albanien Sozialhilfe sowie einen Rollstuhl und Produkte zur Inkontinenzversorgung erhalten. Auch die im Akt erliegenden Lichtbilder der BF lassen eine schwere Mehrfachbehinderung möglich erscheinen. Die Behörde ging im angefochtenen Bescheid dementsprechend auch davon aus, die BF sei "nicht in der Lage, für sich selbst zu sprechen", was ebenfalls für ihre Prozessunfähigkeit spricht. Die Negativfeststellung über das Vorhandensein einer für die BF vertretungsbefugten Person beruht darauf, dass dazu keine schriftlichen Unterlagen oder Dokumente vorhanden sind und von den Beteiligten unterschiedliche Angaben gemacht wurden. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob jemand für die BF vertretungsbefugt ist und bejahendenfalls, wer. Es ist aber davon auszugehen, dass XXXX, die von der belangten Behörde als Vertreterin der BF behandelt wurde, diese nicht vertritt, zumal sie bei der Erstbefragung angab, ihre Tochter XXXX habe das Sorgerecht für die BF. Bei der niederschriftlichen Befragung durch das BFA behauptete XXXX dann, sie sei mit der "alleinigen Obsorge" für die BF betraut. Dem kann angesichts ihrer früheren anderslautenden Aussage nicht gefolgt werden, zumal die BF volljährig ist und die Obsorge für ein minderjähriges Kind (nach österreichischem Recht) gemäß § 183 Abs 1 ABGB mit dem Eintritt der Volljährigkeit erlischt. XXXXerklärte demgegenüber, sie wolle in Österreich die Vertretung der BF übernehmen, was in Albanien wegen ihres Alters von unter 25 Jahren nicht möglich gewesen sei. Sie erläuterte schlüssig und nachvollziehbar, dass in Albanien ihre Tante XXXX Vormund der BF sei, weil XXXXdazu nicht in der Lage sei. Letzteres ist durchaus nachvollziehbar, zumal von der Familie als Fluchtgrund ua die Überforderung von XXXX mit der Pflege der BF angegeben wurde. Vom vernehmenden Beamten wurden bei der Erstbefragung psychische Probleme von XXXX angemerkt. XXXX deutete ebenfalls eine Erkrankung ihrer Mutter an, wogegen diese selbst gesundheitliche Beeinträchtigungen verneinte. Es liegen keine Informationen darüber vor, ob eine allfällige Vormundschaft von XXXX aufrecht ist und zu welchen Vertretungshandlungen sie bejahendenfalls berechtigt ist.Die Negativfeststellung über das Vorhandensein einer für die BF vertretungsbefugten Person beruht darauf, dass dazu keine schriftlichen Unterlagen oder Dokumente vorhanden sind und von den Beteiligten unterschiedliche Angaben gemacht wurden. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob jemand für die BF vertretungsbefugt ist und bejahendenfalls, wer. Es ist aber davon auszugehen, dass römisch 40 , die von der belangten Behörde als Vertreterin der BF behandelt wurde, diese nicht vertritt, zumal sie bei der Erstbefragung angab, ihre Tochter römisch 40 habe das Sorgerecht für die BF. Bei der niederschriftlichen Befragung durch das BFA behauptete römisch 40 dann, sie sei mit der "alleinigen Obsorge" für die BF betraut. Dem kann angesichts ihrer früheren anderslautenden Aussage nicht gefolgt werden, zumal die BF volljährig ist und die Obsorge für ein minderjähriges Kind (nach österreichischem Recht) gemäß Paragraph 183, Absatz eins, ABGB mit dem Eintritt der Volljährigkeit erlischt. XXXXerklärte demgegenüber, sie wolle in Österreich die Vertretung der BF übernehmen, was in Albanien wegen ihres Alters von unter 25 Jahren nicht möglich gewesen sei. Sie erläuterte schlüssig und nachvollziehbar, dass in Albanien ihre Tante römisch 40 Vormund der BF sei, weil XXXXdazu nicht in der Lage sei. Letzteres ist durchaus nachvollziehbar, zumal von der Familie als Fluchtgrund ua die Überforderung von römisch 40 mit der Pflege der BF angegeben wurde. Vom vernehmenden Beamten wurden bei der Erstbefragung psychische Probleme von römisch 40 angemerkt. römisch 40 deutete ebenfalls eine Erkrankung ihrer Mutter an, wogegen diese selbst gesundheitliche Beeinträchtigungen verneinte. Es liegen keine Informationen darüber vor, ob eine allfällige Vormundschaft von römisch 40 aufrecht ist und zu welchen Vertretungshandlungen sie bejahendenfalls berechtigt ist. Die belangte Behörde hat eine Aufklärung dieser Divergenzen unterlassen und keine Ermittlungen darüber vorgenommen, wer für die BF vertretungsbefugt ist. Eine Kontaktaufnahme mit XXXX ist ebensowenig aktenkundig wie eine Vorgangsweise nach § 11 AVG.Die belangte Behörde hat eine Aufklärung dieser Divergenzen unterlassen und keine Ermittlungen darüber vorgenommen, wer für die BF vertretungsbefugt ist. Eine Kontaktaufnahme mit römisch 40 ist ebensowenig aktenkundig wie eine Vorgangsweise nach Paragraph 11, AVG. Rechtliche Beurteilung Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich gem § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten. Gemäß § 11 AVG kann die Behörde die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Kurators oder eines Sachwalters beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) in die Wege leiten, wenn gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der keinen gesetzlichen Vertreter hat, eine Amtshandlung vorgenommen werden soll und es die Wichtigkeit der Sache erfordert.Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich gem Paragraph 9, AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten. Gemäß Paragraph 11, AVG kann die Behörde die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Kurators oder eines Sachwalters beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) in die Wege leiten, wenn gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der keinen gesetzlichen Vertreter hat, eine Amtshandlung vorgenommen werden soll und es die Wichtigkeit der Sache erfordert. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH Ra 2015/01/0162). Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde, zB von Zustellungen. Eine prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 130 ff). Die Zustellung eines Bescheids ist ein Verfahrensakt, der rechtswirksam nur gegen Prozessfähige gesetzt werden kann. Eine an eine prozessunfähige Person vorgenommene Zustellung löst keine Rechtswirkungen aus. Die Behörde hat in diesem Fall den gesetzlichen oder bestellten Vertreter oder eine Kurator als Empfänger festzulegen. Erst mit der rechtmäßigen Zustellung gilt der zugestellte Akt als "erlassen" (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 198). Wird ein Bescheid an eine handlungsunfähige Person zugestellt, ist die Erlassung des Bescheids unwirksam (VwGH 2006/19/0480). Diese Grundsätze sind gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 9, 11 AVG von BVwG anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (§ 38 AVG) selbständig zu beurteilen hat (VwGH Ra 2015/01/0162).Diese Grundsätze sind gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 9, 11, AVG von BVwG anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (Paragraph 38, AVG) selbständig zu beurteilen hat (VwGH Ra 2015/01/0162). Die BF ist volljährig, sodass eine gesetzliche Vertretung durch ihre Mutter im Rahmen der Obsorge nicht mehr in Betracht kommt. Der Antrag auf internationalen Schutz und das Asylverfahren sind keine Angelegenheiten, die von der Vertretungsbefugnis naher Angehöriger gemäß § 284b ABGB umfasst sind. Bislang wurde die Bestellung eines Sachwalters (§§268 ff ABGB) für die BF nicht in die Wege geleitet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht iSd § 284f ABGB. Da es sich bei der geistigen Behinderung der BF um einen Dauerzustand handelt, war sie bereits bei der Zustellung des angefochtenen Bescheids (und wohl auch schon beim Antrag auf internationalen Schutz) prozessunfähig und hatte keinen gesetzlichen Vertreter. Dies führt zur Unwirksamkeit der verfahrensrechtlichen Akte der Behörde. Wurde der Bescheid (mangels Zustellung) noch nicht erlassen, ist dagegen keine Beschwerde möglich. Aufgrund der Prozessunfähigkeit der gesetzlich nicht vertretenen BF konnte XXXX auch noch keine wirksame Vollmacht zur gewillkürten Vertretung der BF erteilt werden. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Die BF ist volljährig, sodass eine gesetzliche Vertretung durch ihre Mutter im Rahmen der Obsorge nicht mehr in Betracht kommt. Der Antrag auf internationalen Schutz und das Asylverfahren sind keine Angelegenheiten, die von der Vertretungsbefugnis naher Angehöriger gemäß Paragraph 284 b, ABGB umfasst sind. Bislang wurde die Bestellung eines Sachwalters (§§268 ff ABGB) für die BF nicht in die Wege geleitet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht iSd Paragraph 284 f, ABGB. Da es sich bei der geistigen Behinderung der BF um einen Dauerzustand handelt, war sie bereits bei der Zustellung des angefochtenen Bescheids (und wohl auch schon beim Antrag auf internationalen Schutz) prozessunfähig und hatte keinen gesetzlichen Vertreter. Dies führt zur Unwirksamkeit der verfahrensrechtlichen Akte der Behörde. Wurde der Bescheid (mangels Zustellung) noch nicht erlassen, ist dagegen keine Beschwerde möglich. Aufgrund der Prozessunfähigkeit der gesetzlich nicht vertretenen BF konnte römisch 40 auch noch keine wirksame Vollmacht zur gewillkürten Vertretung der BF erteilt werden. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Die belangte Behörde wird im fortzusetzenden Verfahren durch geeignete Erhebungen zweifelsfrei festzustellen haben, wer für die BF vertretungsbefugt ist und allenfalls gemäß § 11 AVG für eine gehörige Vertretung (gegebenenfalls durch Anregung der Bestellung eines Sachwalters für sie) zu sorgen und in der Folge das Verfahren mit dem richtigen Vertreter der BF durchzuführen haben.Die belangte Behörde wird im fortzusetzenden Verfahren durch geeignete Erhebungen zweifelsfrei festzustellen haben, wer für die BF vertretungsbefugt ist und allenfalls gemäß Paragraph 11, AVG für eine gehörige Vertretung (gegebenenfalls durch Anregung der Bestellung eines Sachwalters für sie) zu sorgen und in der Folge das Verfahren mit dem richtigen Vertreter der BF durchzuführen haben. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde entfallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde entfallen. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.2151761.1.00