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{'item': '2155542-1'}

Obsah (21)§ 55Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 24§ 9r§ 50§§ 4§ 5§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.04.2017 Geschäftszahl2155542-1 SpruchI403 2155542-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als E

§ 55Abs.

2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei, römisch drei und römisch fünf des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch fünf zu lauten hat: "

Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 26.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und erklärte in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag, dass sein Geschäft und das Haus seiner Eltern im Kampf der Boko Haram mit den nigerianischen Soldaten zerstört worden sei. Als Geburts- und Wohnort wurde Lagos angegeben. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) am 14.03.2017 erklärte er, von 1985 bis 1997 in Lagos und dann von 1997 bis 2009 in XXXX, das im Norden des Landes, bei Sokoto liege, gelebt zu haben. 2009 habe er Nigeria verlassen, weil sein Geschäft in Minna zerstört worden sei, alles habe in Flammen gestanden. Er habe seine Mutter aus den Flammen retten wollen und sei dabei verletzt worden. Nachdem er im Krankenhaus aufgewacht sei, habe er Nigeria umgehend verlassen.In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) am 14.03.2017 erklärte er, von 1985 bis 1997 in Lagos und dann von 1997 bis 2009 in römisch 40 , das im Norden des Landes, bei Sokoto liege, gelebt zu haben. 2009 habe er Nigeria verlassen, weil sein Geschäft in Minna zerstört worden sei, alles habe in Flammen gestanden. Er habe seine Mutter aus den Flammen retten wollen und sei dabei verletzt worden. Nachdem er im Krankenhaus aufgewacht sei, habe er Nigeria umgehend verlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2017, zugestellt am 18.04.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs.1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Nigeria zulässig sei.

Mit Spruchpunkt IV wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

1 Z. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und mit Spruchpunkt V festgelegt, dass

§ 55

Abs 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2017, zugestellt am 18.04.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Mit Spruchpunkt römisch drei wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei. Mit Spruchpunkt römisch vier wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und mit Spruchpunkt römisch fünf festgelegt, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe. Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass keine Umstände amtsbekannt seien, dass in der Republik Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in der Republik Nigeria zu gewärtigen habe. Er habe keinerlei konkrete Verfolgungshandlungen vorgebracht. Auch dass der Beschwerdeführer erst ein Jahr nach seiner Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, spreche gegen einen Schutzbedarf. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 25.04.2017 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH vorgelegt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgereicht möge I. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennenrömisch eins. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen II. eine mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG durchführenrömisch zwei. eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchführen III. dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennenrömisch drei. dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen in eventu IV. den angefochten Bescheid im Umfang der Spruchpunkte II bis V beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria zuerkennenrömisch vier. den angefochten Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei bis römisch fünf beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria zuerkennen in eventu V. den angefochten Bescheid im Umfang der Spruchpunkte II bis V beheben und feststellen, dass die Rückkehrentscheidung

§ 9römisch fünf.

den angefochten Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei bis römisch fünf beheben und feststellen, dass die Rückkehrentscheidung

Paragraph 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G erteilenAbsatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG erteilen VI. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen.römisch sechs. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen. Es wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer erst am 25.09.2015 nach Österreich eingereist sei; das im Bescheid fälschlicherweise angenommene Datum der Einreise (04.09.2014) beruhe auf einem Tippfehler im Einvernahmeprotokoll. Der belangten Behörde wurde zudem vorgeworfen, veraltete Länderfeststellungen verwendet zu haben, keiner der Berichte stamme aus dem Jahr

  1. Zudem würden sich die Berichte nicht auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen. Dem Jahresbericht von US Department of State "Country Report in Human Rights Practices 2016 - Nigeria" vom 03.03.2017 sei zu entnehmen, dass Boko Haram weiterhin nicht unter Kontrolle sei und auch die nigerianische Armee Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen habe. Der Beschwerdeführer habe konkret und nachvollziehbar vorgebracht, dass Boko Haram gezielt gegen Christen und deren Häuser vorgehe und aus diesem Grund sein Besitz zerstört worden sei. Er selbst wäre als Christ weiterhin einer Verfolgung durch Boko Haram aufgrund seiner Religion ausgesetzt. Staatliche Organe seien nicht in der Lage, ihn vor seinen Verfolgern in seiner Provinz zu beschützen, wie aus den Länderfeststellungen hervorgehe. Die Heimatregion des Beschwerdeführers sei als unsicher zu bewerten und sei ihm der Flüchtlingsstatus wegen Verfolgung aus Gründen der Religion zuzuerkennen. Dem Beschwerdeführer stünde auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Er habe keine Lebensgrundlage mehr. In Lagos habe er zuletzt 1997 gelebt und würden sich dort die Zustände geändert haben. Der Onkel des Beschwerdeführers sei ein christlicher Pastor, der in Lagos um sein Essen betteln müsse. Auch seine Tante könnte ihn nicht unterstützen. Der Beschwerdeführer habe sich zudem in Österreich soziale Bindungen aufgebaut. Er lerne Deutsch, verkaufe eine Straßenzeitung und habe sich vollkommen in die österreichische Gesellschaft integriert. Die belangte Behörde hätte auch über § 55 AsylG abzusprechen gehabt. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass die belangte Behörde sich in ihrer Begründung auf die Gesetzeslage vor dem Fremdenrechtsänderungspaket 2015 beziehe, als § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ermöglichte, wenn der Asylwerber seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht innerhalb der ersten drei Monate nach Einreise stellte. Zudem sei dieser Sachverhalt auch nicht gegeben, sei der Beschwerdeführer doch erst einen Tag vor Antragstellung ins Bundesgebiet eingereist.Es wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer erst am 25.09.2015 nach Österreich eingereist sei; das im Bescheid fälschlicherweise angenommene Datum der Einreise (04.09.2014) beruhe auf einem Tippfehler im Einvernahmeprotokoll. Der belangten Behörde wurde zudem vorgeworfen, veraltete Länderfeststellungen verwendet zu haben, keiner der Berichte stamme aus dem Jahr
  2. Zudem würden sich die Berichte nicht auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen. Dem Jahresbericht von US Department of State "Country Report in Human Rights Practices 2016 - Nigeria" vom 03.03.2017 sei zu entnehmen, dass Boko Haram weiterhin nicht unter Kontrolle sei und auch die nigerianische Armee Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen habe. Der Beschwerdeführer habe konkret und nachvollziehbar vorgebracht, dass Boko Haram gezielt gegen Christen und deren Häuser vorgehe und aus diesem Grund sein Besitz zerstört worden sei. Er selbst wäre als Christ weiterhin einer Verfolgung durch Boko Haram aufgrund seiner Religion ausgesetzt. Staatliche Organe seien nicht in der Lage, ihn vor seinen Verfolgern in seiner Provinz zu beschützen, wie aus den Länderfeststellungen hervorgehe. Die Heimatregion des Beschwerdeführers sei als unsicher zu bewerten und sei ihm der Flüchtlingsstatus wegen Verfolgung aus Gründen der Religion zuzuerkennen. Dem Beschwerdeführer stünde auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Er habe keine Lebensgrundlage mehr. In Lagos habe er zuletzt 1997 gelebt und würden sich dort die Zustände geändert haben. Der Onkel des Beschwerdeführers sei ein christlicher Pastor, der in Lagos um sein Essen betteln müsse. Auch seine Tante könnte ihn nicht unterstützen. Der Beschwerdeführer habe sich zudem in Österreich soziale Bindungen aufgebaut. Er lerne Deutsch, verkaufe eine Straßenzeitung und habe sich vollkommen in die österreichische Gesellschaft integriert. Die belangte Behörde hätte auch über Paragraph 55, AsylG abzusprechen gehabt. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass die belangte Behörde sich in ihrer Begründung auf die Gesetzeslage vor dem Fremdenrechtsänderungspaket 2015 beziehe, als Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ermöglichte, wenn der Asylwerber seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht innerhalb der ersten drei Monate nach Einreise stellte. Zudem sei dieser Sachverhalt auch nicht gegeben, sei der Beschwerdeführer doch erst einen Tag vor Antragstellung ins Bundesgebiet eingereist. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2017 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er ist volljährig, Angehöriger der Volksgruppe Benin und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als drei Jahren in Österreich auf und hat hier keine familiären und auch keine intensiven sozialen Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Besondere Integrationsmerkmale bzw. Hinweise auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Der Beschwerdeführer hat eine Tochter im Alter von etwa 10 Jahren, welche in Nigeria bei der Mutter der früheren Frau des Beschwerdeführers lebt. Er unterstützt seine Tochter finanziell. Seine frühere Ehefrau, zu der der Beschwerdeführer aber keinen Kontakt mehr hält, lebt in Italien. Seine Schwester lebt in Großbritannien, sein Bruder in Malaysia. In Deutschland lebt ein Cousin von ihm. Sein Onkel und seine Tante leben in Lagos; er steht in engem Kontakt mit seiner Tante. Der Beschwerdeführer verließ Nigeria 2009 und lebte in Niger, Libyen, der Türkei und Griechenland, ehe er über Ungarn nach Österreich reiste. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst im gegenständlichen Verfahren vor, aus Nigeria geflüchtet zu sein, da seine Mutter bei einem Anschlag der Boko Haram ums Leben gekommen sei. Dabei sei auch sein Geschäft zerstört worden. Diesbezüglich liegt keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention vor bzw. steht es dem Beschwerdeführer frei und ist es ihm auch zuzumuten, sich außerhalb des Einflussgebietes von Boko Haram niederzulassen, zumal seine familiären Anknüpfungspunkte in Lagos liegen, wo er auch geboren und aufgewachsen ist.Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst im gegenständlichen Verfahren vor, aus Nigeria geflüchtet zu sein, da seine Mutter bei einem Anschlag der Boko Haram ums Leben gekommen sei. Dabei sei auch sein Geschäft zerstört worden. Diesbezüglich liegt keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention vor bzw. steht es dem Beschwerdeführer frei und ist es ihm auch zuzumuten, sich außerhalb des Einflussgebietes von Boko Haram niederzulassen, zumal seine familiären Anknüpfungspunkte in Lagos liegen, wo er auch geboren und aufgewachsen ist. Es haben sich auch keine Hinweise ergeben, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt in Folge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es haben sich auch keine Hinweise ergeben, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt in Folge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. 1.
  5. Zur Situation in Nigeria: Zur aktuellen Lage in Nigeria wurden im angefochtenen Bescheid umfassende Feststellungen (auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation; Stand 02.09.2016) getroffen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sich die Spannungen und Auseinandersetzungen rund um Boko Haram weiterhin vor allem auf den Norden und Nordosten des Landes konzentrieren. Auch in Abuja besteht ein hohes Anschlagrisiko (BMEIA 23.08.2016). In Lagos gibt es keine Fälle von Tötungen durch Boko Haram. Die Terroristen sind nicht in der Lage, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren. Wenn sich Menschen von Boko Haram bedroht fühlen, dann können sie im Land umsiedeln (VA1 16.11.2015). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Militäreinheiten in den Plateau State entsandt, um die Gewaltausbrüche zwischen den "Einheimischen" und den "Siedlern" zu verhindern, da die lokale Polizei nicht in der Lage war, die ethno-religiöse Gewalt einzudämmen (USDOS 13.4.2016). Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b). Auch wenn sich die Menschenrechtssituation seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 zum Teil erheblich verbesserte, ist sie insgesamt sehr problematisch (AA 3.2016a). Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht ist nicht gesichert (AA 3.2016a). Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen (AA 3.12.2015). Die Verfassung und die Gesetze erlauben die freie Bildung politischer Parteien (USDOS 13.4.2016). Gelegentlich sind jedoch Eingriffe seitens der Staatsgewalt zu verzeichnen. Dies betrifft vor allem Gruppen mit sezessionistischen Zielen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung vor (AA 3.12.2015). Nigeria hält weiterhin an der Todesstrafe fest. Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium wurde am
  6. Juni 2013 mit vier Hinrichtungen im Bundesstaat Edo aufgehoben (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014).Nigeria hält weiterhin an der Todesstrafe fest. Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium wurde am
  7. Juni 2013 mit vier Hinrichtungen im Bundesstaat Edo aufgehoben (AA 3.12.2015; vergleiche ÖBA 7.2014). Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen (Pogrome). Diese gehören mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Seit 2000 sprechen die offiziellen Zahlen von über 11.500 Toten aufgrund von religiösen Unruhen. Die tatsächlichen Zahlen dürften um ein Vielfaches höher liegen (GIZ 6.2016b). Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vergleiche ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014). Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 13.7.2016). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 3.12.2015). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vgl. AA 3.12.2015). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 13.4.2016).Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 13.7.2016). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 3.12.2015). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vergleiche AA 3.12.2015). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 13.4.2016). Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2014). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 3.12.2015). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 7.2014). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 3.12.2015). Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen: -Strichaufzählung BMEIA – Außenministerium (23.8.2016): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 23.8.2016 -Strichaufzählung VA1 – Vertrauensanwalt 1 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung UKHO – United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/546640/CIG_-_Nigeria_-_Women_-_v2.0__August_2016_.pd, Zugriff 26.8.2016 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.2016a): Nigeria – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.8.2016AA -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016b): Nigeria – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 8.8.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=ll&objId=16801531&objAction=Open&nexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 13.7.2016 Ergänzend ist auf die aktualisierte Version des U.S. Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Nigeria zu verweisen, wonach Boko Haram noch immer nicht besiegt ist und auch von Seiten der nigerianischen Armee im Zuge des Kampfes gegen die Terrororganisation Menschenrechtsverletzungen begangen worden sind. UNHCR hat zudem in "International Protection considerations with regard to people fleeing Northeastern Nigeria (The States of Borno, Yobe and Adamawa) and surrounding Region – Update II” vom Oktober 2016 seine Empfehlung aufrechterhalten, keine erzwungenen Rückkehrmaßnahmen in Bezug auf Personen, die aus dem Nordosten Nigerias geflüchtet sind, durchzuführen. Insbesondere in Borno State würden die Kämpfe fortgesetzt und herrsche Unsicherheit. In Bezug auf innerstaatliche Fluchtalternativen müsse eine Einzelfallabwägung erfolgen (UNHCR, International Protection considerations with regard to people fleeing Northeastern Nigeria (The States of Borno, Yobe and Adamawa) and surrounding Region – Update II vom Oktober 2016; abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/5448e0ad4.html).UNHCR hat zudem in "International Protection considerations with regard to people fleeing Northeastern Nigeria (The States of Borno, Yobe and Adamawa) and surrounding Region – Update II” vom Oktober 2016 seine Empfehlung aufrechterhalten, keine erzwungenen Rückkehrmaßnahmen in Bezug auf Personen, die aus dem Nordosten Nigerias geflüchtet sind, durchzuführen. Insbesondere in Borno State würden die Kämpfe fortgesetzt und herrsche Unsicherheit. In Bezug auf innerstaatliche Fluchtalternativen müsse eine Einzelfallabwägung erfolgen (UNHCR, International Protection considerations with regard to people fleeing Northeastern Nigeria (The States of Borno, Yobe and Adamawa) and surrounding Region – Update römisch zwei vom Oktober 2016; abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/5448e0ad4.html). Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram im Norden bzw. Nordosten des Landes und die schlechte wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram im Norden bzw. Nordosten des Landes und die schlechte wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom

  1. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.
  2. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 14.03.
  5. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 14.03.
  6. Der Beschwerdeführer erklärte auf die Frage nach seinem gesundheitlichen Befinden, dass er Probleme mit den Augen und daher eine Brille bekommen habe; daraus ergibt sich aber keine schwere gesundheitliche Einschränkung bzw. auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. In Bezug auf die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers wird auf die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 14.03.2017 zurückgegriffen. Diesbezüglich gibt es eine Unstimmigkeit: In der Erstbefragung am 27.09.2015 hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Vater 1993 verstorben sei und dass seine Mutter 50 Jahre alt sei. In dieser Einvernahme wurde auch im Rahmen der Schilderung des Fluchtgrundes der Tod seiner Mutter nicht erwähnt. In der Einvernahme durch das Bundesamt am 14.03.2017 allerdings meinte er, dass seine Mutter 2009 gestorben sei; er habe vergeblich versucht, sie nach einem Boko Haram Angriff aus dem brennenden Haus zu ziehen. Dieser Widerspruch wäre gegebenenfalls dadurch zu erklären, dass der Beschwerdeführer den Tod seiner Mutter vortäuschte, um seine Fluchtgründe mit mehr Dramatik zu gestalten. Allerdings kann eine weitere Überprüfung dieser Frage unterbleiben, da auch unter der Annahme, dass seine Mutter tatsächlich im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen Boko Haram und Soldaten ums Leben gekommen ist, keine Asylrelevanz des Vorbringens gegeben ist und auch keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Frage des subsidiären Schutzes erkennbar sind. Beim Einreisedatum des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet wurde bei der Erstbefragung festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 25.09.2015 nach Österreich eingereist sei, in der Einvernahme durch das Bundesamt wurde dagegen der 04.09.2014 festgehalten, was in der Beschwerde als Tippfehler bezeichnet wurde. Gegenständlich ist die Frage, ob der Beschwerdeführer im September 2014 oder 2015 eingereist ist, aber von keiner entscheidungswesentlichen Bedeutung, da es weder für die Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Belang ist noch Auswirkungen auf die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung hat, wie in der rechtlichen Würdigung gezeigt wird. 2.
  7. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hatte behauptet, aus Nigeria geflüchtet zu sein, da seine Mutter durch Boko Haram getötet und sein Elternhaus bzw. sein Geschäft zerstört worden seien. Dieser Fluchtgrund war aufgrund des Umstandes, dass keine gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtete Verfolgungshandlung vorgebracht worden war, vom Bundesamt als nicht asylrelevant befunden worden. Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an. In der Erstbefragung am 27.09.2015 hatte der Beschwerdeführer erklärt: "Die Boko Haram haben meine Boutique und das Haus meiner Eltern im Rahmen eines Gefechts mit den nigerianischen Soldaten zerbombt. Ich lief weg, doch die Explosion verletzte und verbrannte mich am linken Bein. Auch meine Augen haben einen Schaden davon getragen. Der nigerianische Staat hilft mir nicht und behandelt mich nicht, da ich kein Geld mehr habe, weil meine Boutique zerstört wurde. Das sind meine einzigen Fluchtgründe." In der Einvernahme durch das Bundesamt am 14.03.2017 wurde das Geschehen folgendermaßen geschildert: F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. A: Die Moslems sind ein Problem in meinem Land. 2009 begann alles – vorher gab es keine Probleme. Es wurden Kirchen angezündet. Es gab Kämpfe. F: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe genau und detailliert! A: Mein Bein. Meine Augen. Ich habe von Österreich Brillen bekommen. Befragt gebe ich an, dass eine Bombe eingeschlagen ist. Nachgefragt sage ich aus, dass es am 04.11.2009 um 4 Uhr Nachmittags ca. passiert ist. Mein Geschäft stand in Flammen, auch andere Geschäfte wurden zerstört, es war beim XXXX market in Mina. Alle schrien nur Boko Haram! Ich bin nach Hause gegangen.A: Mein Bein. Meine Augen. Ich habe von Österreich Brillen bekommen. Befragt gebe ich an, dass eine Bombe eingeschlagen ist. Nachgefragt sage ich aus, dass es am 04.11.2009 um 4 Uhr Nachmittags ca. passiert ist. Mein Geschäft stand in Flammen, auch andere Geschäfte wurden zerstört, es war beim römisch 40 market in Mina. Alle schrien nur Boko Haram! Ich bin nach Hause gegangen. F: Ihre Angaben sind vage und unkonkret, machen Sie genauere Angaben! A: Ich bin mit dem Auto zum Haus gefahren. Ich wollte meine Mutter aus dem brennenden Haus retten, bin aber ohnmächtig geworden. Ich wachte 2 Tage später im Kano Krankenhaus auf und konnte nicht sehen. Ich blutete aus den Augen. Es wurden mehrere Häuser zerbombt von der Boko Haram. Befragt gebe ich an das viele Häuser in unserer Nachbarschaft brannten. Meine Ex-Frau ist vor mir, 2011, mit Hilfe nach Italien abgereist. Ich habe nach meinem Krankenhausaufenthalt sofort Nigeria verlassen. F: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert? A: Es gibt keine Regierung. Die Regierung sind Muslime. Polizei hilft nicht. Hier ist alles besser, es gibt Bildung, es gibt Geld. Daheim gibt es keine guten Krankenhäuser. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich aus diesen Angaben Hinweise, dass es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt. Bereits in Bezug auf den Wohnort des Beschwerdeführers gibt es gewisse Ungereimtheiten. So gab er bei der Erstbefragung am 27.09.2015 Lagos als "Wohnsitzadresse" an. Dagegen erklärte er in der Einvernahme durch das Bundesamt nur bis 1997 in Lagos gelebt zu haben, danach in XXXX. XXXX liegt in Niger State, in Paikoro L.G.A und damit im Nordwesten des Landes. Sein Geschäft habe er aber am Markt von Minna gehabt. Er hatte ja angegeben, dass sein Geschäft am Markt in Minna in Flammen gestanden sei und dass er dann mit dem Auto nach Hause gefahren sei, wo er seine Mutter aus dem brennenden Haus habe retten sollen. Auch wenn XXXX und Minna nur 45 Kilometer entfernt sind (vgl. etwaAus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich aus diesen Angaben Hinweise, dass es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt. Bereits in Bezug auf den Wohnort des Beschwerdeführers gibt es gewisse Ungereimtheiten. So gab er bei der Erstbefragung am 27.09.2015 Lagos als "Wohnsitzadresse" an. Dagegen erklärte er in der Einvernahme durch das Bundesamt nur bis 1997 in Lagos gelebt zu haben, danach in römisch 40 . römisch 40 liegt in Niger State, in Paikoro L.G.A und damit im Nordwesten des Landes. Sein Geschäft habe er aber am Markt von Minna gehabt. Er hatte ja angegeben, dass sein Geschäft am Markt in Minna in Flammen gestanden sei und dass er dann mit dem Auto nach Hause gefahren sei, wo er seine Mutter aus dem brennenden Haus habe retten sollen. Auch wenn römisch 40 und Minna nur 45 Kilometer entfernt sind vergleiche etwa http://www.distancesfrom.com/ng/distance-from-XXXX-to-Minna-Nigeria/DistanceHistory/30634307.aspx; Zugriff am 09.05.2017), erscheint es unglaubhaft, dass er in zwei verschiedenen Orten gelebt und gearbeitet haben soll. Die Angabe in der Einvernahme, dass XXXX bei Sokoto liege, stimmt im Übrigen auch nicht, sind diese beiden Orte doch mehr als 600 Kilometer voneinander entferntZugriff am 09.05.2017), erscheint es unglaubhaft, dass er in zwei verschiedenen Orten gelebt und gearbeitet haben soll. Die Angabe in der Einvernahme, dass römisch 40 bei Sokoto liege, stimmt im Übrigen auch nicht, sind diese beiden Orte doch mehr als 600 Kilometer voneinander entfernt (http://www.distancesfrom.com/ng/distance-from-XXXX-to-Minna-Nigeria/DistanceHistory/30634307.aspx?IsHistory=1&GMapHistoryID=30634307; Zugriff am 09.05.2017). Ebenso verwundert es, dass er dann in Kano im Spital wieder aufgewacht sein will und damit in einer fast 400 Kilometer entfernten Stadt in einem anderen Bundesstaat (vgl. http://www.distancesfrom.com/ng/distance-from-XXXX-to-Minna-Nigeria/DistanceHistory/30634307.aspx?IsHistory=1&GMapHistoryID=30634307;Zugriff am 09.05.2017). Ebenso verwundert es, dass er dann in Kano im Spital wieder aufgewacht sein will und damit in einer fast 400 Kilometer entfernten Stadt in einem anderen Bundesstaat vergleiche http://www.distancesfrom.com/ng/distance-from-XXXX-to-Minna-Nigeria/DistanceHistory/30634307.aspx?IsHistory=1&GMapHistoryID=30634307; Zugriff am 09.05.2017). Wie bereits dargelegt irritiert es auch, dass er in der Erstbefragung den angeblichen Tod seiner Mutter in den Flammen gar nicht erwähnte. Es war der erkennenden Richterin auch nicht möglich, Angaben zu einem Anschlag der Boko Haram am 04.11.2009 in öffentlich zugänglichen Quellen zu finden. Gefunden werden konnte allerdings ein Hinweis auf versuchte Brandlegung von drei Kirchen in XXXX und Minna rund um die Osterfeierlichkeiten
  8. Laut einem Bericht von April 2009 (http://www.africafiles.org/article.asp?ID=20617 ; Zugriff am 09.05.2017) wurden dabei 20 Personen verletzt und in weiterer Folge 88 Personen verhaftet. Es ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer Eckdaten dieser Geschichte benützt, sie allerdings mit einem anderen Datum versieht und den Tod seiner Mutter einbaut, obwohl von keinen Todesopfern und auch nicht von der Zerstörung von Geschäften oder Privathäusern berichtet wurde. Wie gesagt findet sich – trotz der generell guten Berichtslage zu religiös motivierten Anschlägen in Nigeria – keine Informationen zu einem weiteren Anschlag im November 2009.Zugriff am 09.05.2017). Wie bereits dargelegt irritiert es auch, dass er in der Erstbefragung den angeblichen Tod seiner Mutter in den Flammen gar nicht erwähnte. Es war der erkennenden Richterin auch nicht möglich, Angaben zu einem Anschlag der Boko Haram am 04.11.2009 in öffentlich zugänglichen Quellen zu finden. Gefunden werden konnte allerdings ein Hinweis auf versuchte Brandlegung von drei Kirchen in römisch 40 und Minna rund um die Osterfeierlichkeiten
  9. Laut einem Bericht von April 2009 (http://www.africafiles.org/article.asp?ID=20617 ; Zugriff am 09.05.2017) wurden dabei 20 Personen verletzt und in weiterer Folge 88 Personen verhaftet. Es ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer Eckdaten dieser Geschichte benützt, sie allerdings mit einem anderen Datum versieht und den Tod seiner Mutter einbaut, obwohl von keinen Todesopfern und auch nicht von der Zerstörung von Geschäften oder Privathäusern berichtet wurde. Wie gesagt findet sich – trotz der generell guten Berichtslage zu religiös motivierten Anschlägen in Nigeria – keine Informationen zu einem weiteren Anschlag im November
  10. Zudem begrenzte sich die Darlegung des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch im Rahmen der Befragung vor dem Bundesamt lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern. Auch wenn daher der Eindruck entsteht, dass der Beschwerdeführer sich einer konstruierten Fluchtgeschichte bedient, kann eine abschließende Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens unterbleiben, da selbst bei hypothetischer Unterstellung, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine real erlebte Geschichte berichtete, im gegenständlichen Fall – wie bereits vom Bundesamt festgestellt wurde – kein Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist. Selbst wenn man daher das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, gelangt man – wie unten näher ausgeführt werden wird – zu keinem anderen Ergebnis. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt kann daher unterbleiben, daher ist auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht nötig. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher die erkennende Richterin auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen. Wie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt werden wird, entfaltet der vorgebrachte Fluchtgrund – selbst bei Unterstellung der Glaubwürdigkeit - keine Relevanz im Sinne einer Verfolgung aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention. Sonstige asylrelevante Verfolgungshandlungen hatte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht. Insbesondere wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich, sich wieder in Lagos niederzulassen (wenn man hypothetisch unterstellt, dass er Lagos tatsächlich verlassen hatte, um in XXXX bzw. Minna zu leben). Er verfügt dort über ein soziales Netz, seine Tante bezeichnet er als "Ersatzmutter", zu der er engen Kontakt hält. Der Umstand alleine, dass er durch sie oder auch den Onkel nicht finanziell unterstützt wird, vermag noch nicht aufzuzeigen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, sich wieder eine Existenz aufzubauen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass zwar in der Beschwerde erklärt wird, er könne durch seine Tante keine finanzielle Unterstützung finden, dass er gegenüber dem Bundesamt allerdings erklärt hatte, seine Tante habe ein Schneidereigeschäft und es gehe ihr finanziell gut. Der Beschwerdeführer selbst hat nach eigenen Angaben eine solide Schulbildung und war er als Händler tätig. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Einschränkungen, es wurden keine ärztlichen Befunde vorgelegt, sondern nur darauf verwiesen, dass er eine Brille bekommen habe. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermaßen in Lagos geboren und dort aufgewachsen. Er ist christlichen Glaubens und gehört der dortigen Mehrheitsbevölkerung an. Es wird ihm möglich sein, sich in Lagos wieder zu integrieren.Insbesondere wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich, sich wieder in Lagos niederzulassen (wenn man hypothetisch unterstellt, dass er Lagos tatsächlich verlassen hatte, um in römisch 40 bzw. Minna zu leben). Er verfügt dort über ein soziales Netz, seine Tante bezeichnet er als "Ersatzmutter", zu der er engen Kontakt hält. Der Umstand alleine, dass er durch sie oder auch den Onkel nicht finanziell unterstützt wird, vermag noch nicht aufzuzeigen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, sich wieder eine Existenz aufzubauen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass zwar in der Beschwerde erklärt wird, er könne durch seine Tante keine finanzielle Unterstützung finden, dass er gegenüber dem Bundesamt allerdings erklärt hatte, seine Tante habe ein Schneidereigeschäft und es gehe ihr finanziell gut. Der Beschwerdeführer selbst hat nach eigenen Angaben eine solide Schulbildung und war er als Händler tätig. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Einschränkungen, es wurden keine ärztlichen Befunde vorgelegt, sondern nur darauf verwiesen, dass er eine Brille bekommen habe. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermaßen in Lagos geboren und dort aufgewachsen. Er ist christlichen Glaubens und gehört der dortigen Mehrheitsbevölkerung an. Es wird ihm möglich sein, sich in Lagos wieder zu integrieren. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde. Es sei dem Beschwerdeführer möglich, sich wieder in Lagos niederzulassen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an und verweist auf die soeben getroffenen Ausführungen. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es wird nicht verkannt, dass es schwierig ist, sich eine neue Existenz aufzubauen, doch ist es für einen arbeitsfähigen und gesunden Mann durchaus möglich. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Es wird nicht verkannt, dass von der UNO empfohlen wird, von Rückführungen in die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa abzusehen, doch erstens gab der Beschwerdeführer nie eine Verbindung zu einem dieser Bundesstaaten an und zweitens ist ihm eine Ansiedelung in Lagos zumutbar. 2.
  11. Zu den Länderfeststellungen Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen. Soweit auf die aktualisierte Version des Länderberichts des US Department of State verwiesen wird, wird dieser in der gegenständlichen Entscheidung berücksichtigt. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Nigeria umfassend genug und ausreichend aktuell sind, um eine Entscheidungsgrundlage darzustellen. Sie werden daher auch als Grundlage für das vorliegende Erkenntnis herangezogen. Aus Sicht der erkennenden Richterin ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Befund der belangten Behörde, dass die Abschiebung einer Person nach Nigeria nicht automatisch

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig ist und dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Nigeria möglich ist – wobei die Zumutbarkeit im Einzelfall nach individuellen Kriterien zu überprüfen ist.Zusammenfassend wird festgestellt, dass die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Nigeria umfassend genug und ausreichend aktuell sind, um eine Entscheidungsgrundlage darzustellen. Sie werden daher auch als Grundlage für das vorliegende Erkenntnis herangezogen. Aus Sicht der erkennenden Richterin ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Befund der belangten Behörde, dass die Abschiebung einer Person nach Nigeria nicht automatisch

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig ist und dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Nigeria möglich ist – wobei die Zumutbarkeit im Einzelfall nach individuellen Kriterien zu überprüfen ist.

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.
  3. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hielt im angefochtenen Bescheid fest, dass sich im Ermittlungsverfahren bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes ergeben hätten. Der Beschwerdeführer hätte in Nigeria keinerlei Probleme mit dem Staat oder mit den Behörden gehabt. Dem Bundesamt ist auch dahingehend zu folgen, dass – selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seine Mutter und sein Geschäft durch Boko Haram verloren haben sollte - der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht hat. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in seinem Heimatland von örtlich begrenzten Ausnahmesituationen (Anschläge der Boko Haram bzw. Auseinandersetzungen zwischen Soldaten und Boko Haram) betroffen gewesen zu sein, so ist dies allein – so furchtbar dies auch für die Bevölkerung sein mag – nicht geeignet, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, weil den aus solchen Verhältnissen resultierenden Benachteiligungen und Beschränkungen sämtliche dort lebende Bewohner ausgesetzt sind und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden können. In Niger State sind Christen keine kleine Minderheit, so dass auch nicht gesagt werden könnte, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger einer religiösen Minderheit Verfolgung aus religiösen Gründen in diesem Bundesstaat zu befürchten hätte. Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass Boko Haram noch immer nicht besiegt sei und auch von Seiten der nigerianischen Armee im Zuge des Kampfes gegen die Terrororganisation Menschenrechtsverletzungen begangen worden sind, entspricht dies auch dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, doch führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Eine individuelle Verfolgung der Person des Beschwerdeführers durch Boko Haram wurde ebenso wenig behauptet wie eine Verfolgung durch die Armee oder durch eine andere nigerianische Behörde. In diesem Zusammenhang darf nämlich nicht übersehen werden, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine KONKRET gegen den Asylwerber gerichtete drohende Verfolgungshandlung vorliegen muss; zudem muss eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 07.09.2000, 2000/01/0153 dargelegt, dass Verfolgungshandlungen gegen Verwandte nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn aufgrund der glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte Maßnahmen auch zu Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden. Ein solcher Zusammenhang liegt im gegenständlichen Fall nicht vor bzw. wurde ein solcher auch nicht glaubhaft behauptet. Die Wahrscheinlichkeit für den Beschwerdeführer, Opfer von Anschlägen der Boko Haram zu werden, steht in keinem Bezug zum behaupteten Tod der Mutter des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer droht keine besondere Verfolgungsgefahr; die Aussage in der Beschwerde, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers (gemeint wohl Niger State, obwohl der Beschwerdeführer ja aus Lagos stammt) sei unsicher, vermag keine konkrete Verfolgung seiner Person aufzuzeigen. Alleine aus diesem Grund ist die Gewährung des Flüchtlingsstatus für den vorgebrachten Asylgrund nicht möglich.In diesem Zusammenhang darf nämlich nicht übersehen werden, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine KONKRET gegen den Asylwerber gerichtete drohende Verfolgungshandlung vorliegen muss; zudem muss eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 07.09.2000, 2000/01/0153 dargelegt, dass Verfolgungshandlungen gegen Verwandte nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn aufgrund der glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte Maßnahmen auch zu Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden. Ein solcher Zusammenhang liegt im gegenständlichen Fall nicht vor bzw. wurde ein solcher auch nicht glaubhaft behauptet. Die Wahrscheinlichkeit für den Beschwerdeführer, Opfer von Anschlägen der Boko Haram zu werden, steht in keinem Bezug zum behaupteten Tod der Mutter des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer droht keine besondere Verfolgungsgefahr; die Aussage in der Beschwerde, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers (gemeint wohl Niger State, obwohl der Beschwerdeführer ja aus Lagos stammt) sei unsicher, vermag keine konkrete Verfolgung seiner Person aufzuzeigen. Alleine aus diesem Grund ist die Gewährung des Flüchtlingsstatus für den vorgebrachten Asylgrund nicht möglich. Doch selbst wenn man annehmen würde, dass theoretisch eine Verfolgung aus Gründen der Religion denkbar wäre, da der Beschwerdeführer als Christ von Boko Haram als Feind gesehen wird, wäre nicht für das gesamte Staatsgebiet Nigerias von einer Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit des Staates auszugehen. Dem Beschwerdeführer steht es aber insbesondere auch offen, sich in einen anderen Landesteil zu begeben. Auch wenn aufgrund der Situation im Norden und Nordosten Nigerias die Furcht vor Anschlägen der Boko Haram verständlich ist, so muss doch gerade im Fall des Beschwerdeführers darauf hingewiesen werden, dass er nie angab, in den Bundesstaaten gewesen zu sein, in denen die heftigsten Auseinandersetzungen rund um Boko Haram toben und in welche von Rückführungen abgeraten wird (vgl. UNO-Empfehlung von Oktober 2016). Der Beschwerdeführer könnte aber auch, statt nach Niger State zurückzukehren, die Alternative wählen, an seinen Geburtsort Lagos zurückzukehren, in welchem eine Bedrohung durch Boko Haram nicht gegeben ist. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe Benin, seines christlichen Glaubens und seinen familiären Kontakten in seinem Geburtsort Lagos hat der Beschwerdeführer bessere Voraussetzungen, sich in ein Gebiet zu begeben, in dem Boko Haram nicht aktiv ist, als andere Bewohner von Niger State. Der Beschwerdeführer verbrachte zumindest 13 Jahre seines Lebens in Lagos, wo noch immer seine Tante und sein Onkel leben.Dem Beschwerdeführer steht es aber insbesondere auch offen, sich in einen anderen Landesteil zu begeben. Auch wenn aufgrund der Situation im Norden und Nordosten Nigerias die Furcht vor Anschlägen der Boko Haram verständlich ist, so muss doch gerade im Fall des Beschwerdeführers darauf hingewiesen werden, dass er nie angab, in den Bundesstaaten gewesen zu sein, in denen die heftigsten Auseinandersetzungen rund um Boko Haram toben und in welche von Rückführungen abgeraten wird vergleiche UNO-Empfehlung von Oktober 2016). Der Beschwerdeführer könnte aber auch, statt nach Niger State zurückzukehren, die Alternative wählen, an seinen Geburtsort Lagos zurückzukehren, in welchem eine Bedrohung durch Boko Haram nicht gegeben ist. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe Benin, seines christlichen Glaubens und seinen familiären Kontakten in seinem Geburtsort Lagos hat der Beschwerdeführer bessere Voraussetzungen, sich in ein Gebiet zu begeben, in dem Boko Haram nicht aktiv ist, als andere Bewohner von Niger State. Der Beschwerdeführer verbrachte zumindest 13 Jahre seines Lebens in Lagos, wo noch immer seine Tante und sein Onkel leben. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). In der Beschwerde wird dies allerdings verneint und darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer die Lebensgrundlage entzogen worden sei und es ihm nicht möglich sei, eine neue aus eigenem Antrieb aufzubauen. Er habe keine Unterstützung von seinem Onkel und seiner Tante zu erwarten. Dieses Vorbringen würde unterstellen, dass es einem jungen und gesunden Mann ohne familiäre Hilfe nicht möglich ist, nach Nigeria zurückzukehren. Dem kann sich das Bundesverwaltungsgericht, auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen, nicht anschließen. Eine besondere Vulnerabilität ist beim Beschwerdeführer nicht gegeben und wäre es ihm zumutbar, sich trotz anfänglicher Schwierigkeiten wieder eine Existenz in Nigeria aufzubauen, und sei es durch Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde daher jedenfalls offenstehen (vgl. dazu auch Beschluss des VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0181).In der Beschwerde wird dies allerdings verneint und darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer die Lebensgrundlage entzogen worden sei und es ihm nicht möglich sei, eine neue aus eigenem Antrieb aufzubauen. Er habe keine Unterstützung von seinem Onkel und seiner Tante zu erwarten. Dieses Vorbringen würde unterstellen, dass es einem jungen und gesunden Mann ohne familiäre Hilfe nicht möglich ist, nach Nigeria zurückzukehren. Dem kann sich das Bundesverwaltungsgericht, auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen, nicht anschließen. Eine besondere Vulnerabilität ist beim Beschwerdeführer nicht gegeben und wäre es ihm zumutbar, sich trotz anfänglicher Schwierigkeiten wieder eine Existenz in Nigeria aufzubauen, und sei es durch Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde daher jedenfalls offenstehen vergleiche dazu auch Beschluss des VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0181). Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):

§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Die Rückkehr nach Nigeria ist unter Berücksichtigung der Region, aus der der Fremde stammt, zu beurteilen. So wiederholte UNHCR im Oktober 2016 die Empfehlung aus dem Jahr 2013, Rückschaffungen in die betroffenen Gebiete bis auf weiteres auszusetzen und interne Flucht- oder Neuansiedelungsalternativen erst nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung der individuellen Interessen des Einzelfalles zu erwägen. Bei den betroffenen Gebieten handelt es sich um die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa (UNHCR, International Protection considerations with regard to people fleeing Northeastern Nigeria (The States of Borno, Yobe and Adamawa) and surrounding Region – Update II vom Oktober 2016; abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/5448e0ad4.html). Der Beschwerdeführer stammt nicht aus dieser Region und ist daher auch keine unmittelbare Bedrohung seiner Person durch die auf den Anschlägen der Boko Haram basierende instabile Sicherheitslage im Norden bzw. Nordosten Nigerias erkennbar bzw. steht es ihm frei, sich im Süden des Landes niederzulassen.Die Rückkehr nach Nigeria ist unter Berücksichtigung der Region, aus der der Fremde stammt, zu beurteilen. So wiederholte UNHCR im Oktober 2016 die Empfehlung aus dem Jahr 2013, Rückschaffungen in die betroffenen Gebiete bis auf weiteres auszusetzen und interne Flucht- oder Neuansiedelungsalternativen erst nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung der individuellen Interessen des Einzelfalles zu erwägen. Bei den betroffenen Gebieten handelt es sich um die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa (UNHCR, International Protection considerations with regard to people fleeing Northeastern Nigeria (The States of Borno, Yobe and Adamawa) and surrounding Region – Update römisch zwei vom Oktober 2016; abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/5448e0ad4.html). Der Beschwerdeführer stammt nicht aus dieser Region und ist daher auch keine unmittelbare Bedrohung seiner Person durch die auf den Anschlägen der Boko Haram basierende instabile Sicherheitslage im Norden bzw. Nordosten Nigerias erkennbar bzw. steht es ihm frei, sich im Süden des Landes niederzulassen.

§ 8Abs.

3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Wie bereits ausgeführt besteht eine solche innerstaatliche Fluchtalternative und ist daher der Antrag auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz auch aus diesem Grund abzuweisen.

Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. Wie bereits ausgeführt besteht eine solche innerstaatliche Fluchtalternative und ist daher der Antrag auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz auch aus diesem Grund abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt erklärte, man werde automatisch getötet, wenn man nach Nigeria zurückkehre, wurde dieses Vorbringen durch ihn nicht weiter untermauert, auch in der Beschwerde nicht, und entspricht es weder dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes noch den Länderfeststellungen, welche von keinen besonderen Problemen bei der Rückkehr abgewiesener nigerianischer Asylwerber berichten. Dies wurde auch im angefochtenen Bescheid festgestellt. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf verwiesen, dass es keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) gibt, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Der Vollständigkeit halber wird noch darauf verwiesen, dass es keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) gibt, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer in eine aussichtslose Lage geraten würde, wenn er nach Nigeria zurückkehrt, wird diese Ansicht nicht weiter untermauert und vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Nigeria beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der nur wenige Jahre abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH,

  1. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung, wie sie in der Beschwerde aufgezeigt wird, kann diese Schwelle nicht erreichen. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer in eine aussichtslose Lage geraten würde, wenn er nach Nigeria zurückkehrt, wird diese Ansicht nicht weiter untermauert und vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Nigeria beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der nur wenige Jahre abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgezeigt wird vergleiche zuletzt VwGH,
  2. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung, wie sie in der Beschwerde aufgezeigt wird, kann diese Schwelle nicht erreichen. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Es ist nicht davon auszugehen, dass die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.
  3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):3.
  4. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet: "§ 52.

(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn"§ 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige." Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen. § 10 Abs. 1 AsylG lautet: § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Daher ist

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Daher ist

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

§ 58Abs. 1 Z. 2 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Das Bundesamt geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im September 2014 nach Österreich eingereist ist, in der Beschwerde wird auf den September 2015 verwiesen. Damit steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer maximal zweieinhalb Jahre in Österreich aufhältig ist. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von maximal zweieinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von maximal zweieinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Wenn in der Beschwerde auf eine "vollkommene Integration" des Beschwerdeführers in Österreich hingewiesen wird, kann dies vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden. Es wird nicht verkannt, dass er begonnen hat Deutsch zu lernen und eine Straßenzeitung verkauft. Dies vermag aber keine nachhaltige Integration darzulegen. Soweit in der Beschwerde erklärt wird, es sei unterlassen worden, die sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ausreichend zu berücksichtigen, wurde es von Seiten des Beschwerdeführers allerdings unterlassen, solche offenzulegen. Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Nigeria bereits 2009 verlassen hat. Dennoch bestehen aber Bindungen ins Herkunftsland; er unterstützt seine in Nigeria lebende Tochter und steht in Kontakt mit seiner Tante, die für ihn wie eine Ersatzmutter sei. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Diesbezüglich liegen aber auch keine besonderen Schwierigkeiten in der Person des Beschwerdeführers oder den allgemeinen Umständen vor.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Diesbezüglich liegen aber auch keine besonderen Schwierigkeiten in der Person des Beschwerdeführers oder den allgemeinen Umständen vor. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55

Asylgesetz zu erteilen.Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, Asylgesetz zu erteilen. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, das Bundesamt habe es rechtswidrig unterlassen, über einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

Gabzusprechen, wurde die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes übersehen. In seinem Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0174, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.Soweit in der Beschwerde behauptet wird, das Bundesamt habe es rechtswidrig unterlassen, über einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylGabzusprechen, wurde die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes übersehen. In seinem Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0174, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). 3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV) und zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V):3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier) und zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf): Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt IV die Entscheidung

§ 18

BFA-VG durchführbar wird und somit keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch vier die Entscheidung

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird und somit keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde im Spruch auf § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG gestützt.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde im Spruch auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG gestützt. § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet: § 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, Schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich und werden auch im angefochtenen Bescheid nicht genannt. Zudem ist im Bescheid in der rechtlichen Würdigung die Rede von § 18 Abs. 1 AsylG, in dem sich aber keine Regelungen zur Frage der aufschiebenden Wirkung finden. Dabei wird es sich aber um ein Versehen handeln und ist davon auszugehen, dass sich die belangte Behörde tatsächlich, wie im Spruch auch genannt, auf § 18 Abs. 1 BFA-VG stützen wollte. Aufgrund der im Bescheid zitierten Gesetzesbestimmung ist aber davon auszugehen, dass sich das Bundesamt auf die nicht mehr geltende Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 stützt, wie auch in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt wurde.Zudem ist im Bescheid in der rechtlichen Würdigung die Rede von Paragraph 18, Absatz eins, AsylG, in dem sich aber keine Regelungen zur Frage der aufschiebenden Wirkung finden. Dabei wird es sich aber um ein Versehen handeln und ist davon auszugehen, dass sich die belangte Behörde tatsächlich, wie im Spruch auch genannt, auf Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG stützen wollte. Aufgrund der im Bescheid zitierten Gesetzesbestimmung ist aber davon auszugehen, dass sich das Bundesamt auf die nicht mehr geltende Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 stützt, wie auch in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt wurde. Die Fassung des § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG, idF BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013, lautete:Die Fassung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, lautete: § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat, Es scheint offensichtlich, dass das Bundesamt sich daher bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf eine nicht mehr in Geltung befindliche Bestimmung stützte. Daher war die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht erfolgt. Da der betreffende Spruchpunkt IV daher zu beheben ist und die in § 55 Abs. 2 FPG normierten Voraussetzungen erfüllt sind, war nunmehr eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Da der betreffende Spruchpunkt römisch vier daher zu beheben ist und die in Paragraph 55, Absatz 2, FPG normierten Voraussetzungen erfüllt sind, war nunmehr eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). Im gegenständlichen Fall wurde nämlich sowohl vom Bundesamt wie auch vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch bei hypothetischer Wahrunterstellung keine Asylrelevanz des Vorbringens vorliegt bzw. jedenfalls auch eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist. Dem Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert widersprochen, sondern wurde diese nur allgemein und unter Hinweis auf fehlende finanzielle Unterstützung der Familie verneint. Insgesamt stand der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2155542.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.