2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei, römisch drei und römisch fünf des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch fünf zu lauten hat: "
Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 26.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und erklärte in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag, dass sein Geschäft und das Haus seiner Eltern im Kampf der Boko Haram mit den nigerianischen Soldaten zerstört worden sei. Als Geburts- und Wohnort wurde Lagos angegeben. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) am 14.03.2017 erklärte er, von 1985 bis 1997 in Lagos und dann von 1997 bis 2009 in XXXX, das im Norden des Landes, bei Sokoto liege, gelebt zu haben. 2009 habe er Nigeria verlassen, weil sein Geschäft in Minna zerstört worden sei, alles habe in Flammen gestanden. Er habe seine Mutter aus den Flammen retten wollen und sei dabei verletzt worden. Nachdem er im Krankenhaus aufgewacht sei, habe er Nigeria umgehend verlassen.In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) am 14.03.2017 erklärte er, von 1985 bis 1997 in Lagos und dann von 1997 bis 2009 in römisch 40 , das im Norden des Landes, bei Sokoto liege, gelebt zu haben. 2009 habe er Nigeria verlassen, weil sein Geschäft in Minna zerstört worden sei, alles habe in Flammen gestanden. Er habe seine Mutter aus den Flammen retten wollen und sei dabei verletzt worden. Nachdem er im Krankenhaus aufgewacht sei, habe er Nigeria umgehend verlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2017, zugestellt am 18.04.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).
G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Mit Spruchpunkt IV wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
1 Z. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und mit Spruchpunkt V festgelegt, dass
Abs 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2017, zugestellt am 18.04.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Mit Spruchpunkt römisch drei wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei. Mit Spruchpunkt römisch vier wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und mit Spruchpunkt römisch fünf festgelegt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe. Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass keine Umstände amtsbekannt seien, dass in der Republik Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in der Republik Nigeria zu gewärtigen habe. Er habe keinerlei konkrete Verfolgungshandlungen vorgebracht. Auch dass der Beschwerdeführer erst ein Jahr nach seiner Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, spreche gegen einen Schutzbedarf. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 25.04.2017 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH vorgelegt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgereicht möge I. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennenrömisch eins. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen II. eine mündliche Verhandlung
GVG durchführenrömisch zwei. eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchführen III. dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennenrömisch drei. dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen in eventu IV. den angefochten Bescheid im Umfang der Spruchpunkte II bis V beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria zuerkennenrömisch vier. den angefochten Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei bis römisch fünf beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria zuerkennen in eventu V. den angefochten Bescheid im Umfang der Spruchpunkte II bis V beheben und feststellen, dass die Rückkehrentscheidung
den angefochten Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei bis römisch fünf beheben und feststellen, dass die Rückkehrentscheidung
Paragraph 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und einen Aufenthaltstitel
G erteilenAbsatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG erteilen VI. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen.römisch sechs. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen. Es wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer erst am 25.09.2015 nach Österreich eingereist sei; das im Bescheid fälschlicherweise angenommene Datum der Einreise (04.09.2014) beruhe auf einem Tippfehler im Einvernahmeprotokoll. Der belangten Behörde wurde zudem vorgeworfen, veraltete Länderfeststellungen verwendet zu haben, keiner der Berichte stamme aus dem Jahr
der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram im Norden bzw. Nordosten des Landes und die schlechte wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene
der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom
1 FPG unzulässig ist und dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Nigeria möglich ist – wobei die Zumutbarkeit im Einzelfall nach individuellen Kriterien zu überprüfen ist.Zusammenfassend wird festgestellt, dass die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Nigeria umfassend genug und ausreichend aktuell sind, um eine Entscheidungsgrundlage darzustellen. Sie werden daher auch als Grundlage für das vorliegende Erkenntnis herangezogen. Aus Sicht der erkennenden Richterin ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Befund der belangten Behörde, dass die Abschiebung einer Person nach Nigeria nicht automatisch
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig ist und dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Nigeria möglich ist – wobei die Zumutbarkeit im Einzelfall nach individuellen Kriterien zu überprüfen ist.
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hielt im angefochtenen Bescheid fest, dass sich im Ermittlungsverfahren bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes ergeben hätten. Der Beschwerdeführer hätte in Nigeria keinerlei Probleme mit dem Staat oder mit den Behörden gehabt. Dem Bundesamt ist auch dahingehend zu folgen, dass – selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seine Mutter und sein Geschäft durch Boko Haram verloren haben sollte - der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht hat. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in seinem Heimatland von örtlich begrenzten Ausnahmesituationen (Anschläge der Boko Haram bzw. Auseinandersetzungen zwischen Soldaten und Boko Haram) betroffen gewesen zu sein, so ist dies allein – so furchtbar dies auch für die Bevölkerung sein mag – nicht geeignet, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, weil den aus solchen Verhältnissen resultierenden Benachteiligungen und Beschränkungen sämtliche dort lebende Bewohner ausgesetzt sind und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden können. In Niger State sind Christen keine kleine Minderheit, so dass auch nicht gesagt werden könnte, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger einer religiösen Minderheit Verfolgung aus religiösen Gründen in diesem Bundesstaat zu befürchten hätte. Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass Boko Haram noch immer nicht besiegt sei und auch von Seiten der nigerianischen Armee im Zuge des Kampfes gegen die Terrororganisation Menschenrechtsverletzungen begangen worden sind, entspricht dies auch dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, doch führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Eine individuelle Verfolgung der Person des Beschwerdeführers durch Boko Haram wurde ebenso wenig behauptet wie eine Verfolgung durch die Armee oder durch eine andere nigerianische Behörde. In diesem Zusammenhang darf nämlich nicht übersehen werden, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine KONKRET gegen den Asylwerber gerichtete drohende Verfolgungshandlung vorliegen muss; zudem muss eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 07.09.2000, 2000/01/0153 dargelegt, dass Verfolgungshandlungen gegen Verwandte nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn aufgrund der glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte Maßnahmen auch zu Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden. Ein solcher Zusammenhang liegt im gegenständlichen Fall nicht vor bzw. wurde ein solcher auch nicht glaubhaft behauptet. Die Wahrscheinlichkeit für den Beschwerdeführer, Opfer von Anschlägen der Boko Haram zu werden, steht in keinem Bezug zum behaupteten Tod der Mutter des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer droht keine besondere Verfolgungsgefahr; die Aussage in der Beschwerde, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers (gemeint wohl Niger State, obwohl der Beschwerdeführer ja aus Lagos stammt) sei unsicher, vermag keine konkrete Verfolgung seiner Person aufzuzeigen. Alleine aus diesem Grund ist die Gewährung des Flüchtlingsstatus für den vorgebrachten Asylgrund nicht möglich.In diesem Zusammenhang darf nämlich nicht übersehen werden, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine KONKRET gegen den Asylwerber gerichtete drohende Verfolgungshandlung vorliegen muss; zudem muss eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 07.09.2000, 2000/01/0153 dargelegt, dass Verfolgungshandlungen gegen Verwandte nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn aufgrund der glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte Maßnahmen auch zu Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden. Ein solcher Zusammenhang liegt im gegenständlichen Fall nicht vor bzw. wurde ein solcher auch nicht glaubhaft behauptet. Die Wahrscheinlichkeit für den Beschwerdeführer, Opfer von Anschlägen der Boko Haram zu werden, steht in keinem Bezug zum behaupteten Tod der Mutter des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer droht keine besondere Verfolgungsgefahr; die Aussage in der Beschwerde, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers (gemeint wohl Niger State, obwohl der Beschwerdeführer ja aus Lagos stammt) sei unsicher, vermag keine konkrete Verfolgung seiner Person aufzuzeigen. Alleine aus diesem Grund ist die Gewährung des Flüchtlingsstatus für den vorgebrachten Asylgrund nicht möglich. Doch selbst wenn man annehmen würde, dass theoretisch eine Verfolgung aus Gründen der Religion denkbar wäre, da der Beschwerdeführer als Christ von Boko Haram als Feind gesehen wird, wäre nicht für das gesamte Staatsgebiet Nigerias von einer Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit des Staates auszugehen. Dem Beschwerdeführer steht es aber insbesondere auch offen, sich in einen anderen Landesteil zu begeben. Auch wenn aufgrund der Situation im Norden und Nordosten Nigerias die Furcht vor Anschlägen der Boko Haram verständlich ist, so muss doch gerade im Fall des Beschwerdeführers darauf hingewiesen werden, dass er nie angab, in den Bundesstaaten gewesen zu sein, in denen die heftigsten Auseinandersetzungen rund um Boko Haram toben und in welche von Rückführungen abgeraten wird (vgl. UNO-Empfehlung von Oktober 2016). Der Beschwerdeführer könnte aber auch, statt nach Niger State zurückzukehren, die Alternative wählen, an seinen Geburtsort Lagos zurückzukehren, in welchem eine Bedrohung durch Boko Haram nicht gegeben ist. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe Benin, seines christlichen Glaubens und seinen familiären Kontakten in seinem Geburtsort Lagos hat der Beschwerdeführer bessere Voraussetzungen, sich in ein Gebiet zu begeben, in dem Boko Haram nicht aktiv ist, als andere Bewohner von Niger State. Der Beschwerdeführer verbrachte zumindest 13 Jahre seines Lebens in Lagos, wo noch immer seine Tante und sein Onkel leben.Dem Beschwerdeführer steht es aber insbesondere auch offen, sich in einen anderen Landesteil zu begeben. Auch wenn aufgrund der Situation im Norden und Nordosten Nigerias die Furcht vor Anschlägen der Boko Haram verständlich ist, so muss doch gerade im Fall des Beschwerdeführers darauf hingewiesen werden, dass er nie angab, in den Bundesstaaten gewesen zu sein, in denen die heftigsten Auseinandersetzungen rund um Boko Haram toben und in welche von Rückführungen abgeraten wird vergleiche UNO-Empfehlung von Oktober 2016). Der Beschwerdeführer könnte aber auch, statt nach Niger State zurückzukehren, die Alternative wählen, an seinen Geburtsort Lagos zurückzukehren, in welchem eine Bedrohung durch Boko Haram nicht gegeben ist. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe Benin, seines christlichen Glaubens und seinen familiären Kontakten in seinem Geburtsort Lagos hat der Beschwerdeführer bessere Voraussetzungen, sich in ein Gebiet zu begeben, in dem Boko Haram nicht aktiv ist, als andere Bewohner von Niger State. Der Beschwerdeführer verbrachte zumindest 13 Jahre seines Lebens in Lagos, wo noch immer seine Tante und sein Onkel leben. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). In der Beschwerde wird dies allerdings verneint und darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer die Lebensgrundlage entzogen worden sei und es ihm nicht möglich sei, eine neue aus eigenem Antrieb aufzubauen. Er habe keine Unterstützung von seinem Onkel und seiner Tante zu erwarten. Dieses Vorbringen würde unterstellen, dass es einem jungen und gesunden Mann ohne familiäre Hilfe nicht möglich ist, nach Nigeria zurückzukehren. Dem kann sich das Bundesverwaltungsgericht, auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen, nicht anschließen. Eine besondere Vulnerabilität ist beim Beschwerdeführer nicht gegeben und wäre es ihm zumutbar, sich trotz anfänglicher Schwierigkeiten wieder eine Existenz in Nigeria aufzubauen, und sei es durch Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde daher jedenfalls offenstehen (vgl. dazu auch Beschluss des VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0181).In der Beschwerde wird dies allerdings verneint und darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer die Lebensgrundlage entzogen worden sei und es ihm nicht möglich sei, eine neue aus eigenem Antrieb aufzubauen. Er habe keine Unterstützung von seinem Onkel und seiner Tante zu erwarten. Dieses Vorbringen würde unterstellen, dass es einem jungen und gesunden Mann ohne familiäre Hilfe nicht möglich ist, nach Nigeria zurückzukehren. Dem kann sich das Bundesverwaltungsgericht, auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen, nicht anschließen. Eine besondere Vulnerabilität ist beim Beschwerdeführer nicht gegeben und wäre es ihm zumutbar, sich trotz anfänglicher Schwierigkeiten wieder eine Existenz in Nigeria aufzubauen, und sei es durch Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde daher jedenfalls offenstehen vergleiche dazu auch Beschluss des VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0181). Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):
G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Die Rückkehr nach Nigeria ist unter Berücksichtigung der Region, aus der der Fremde stammt, zu beurteilen. So wiederholte UNHCR im Oktober 2016 die Empfehlung aus dem Jahr 2013, Rückschaffungen in die betroffenen Gebiete bis auf weiteres auszusetzen und interne Flucht- oder Neuansiedelungsalternativen erst nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung der individuellen Interessen des Einzelfalles zu erwägen. Bei den betroffenen Gebieten handelt es sich um die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa (UNHCR, International Protection considerations with regard to people fleeing Northeastern Nigeria (The States of Borno, Yobe and Adamawa) and surrounding Region – Update II vom Oktober 2016; abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/5448e0ad4.html). Der Beschwerdeführer stammt nicht aus dieser Region und ist daher auch keine unmittelbare Bedrohung seiner Person durch die auf den Anschlägen der Boko Haram basierende instabile Sicherheitslage im Norden bzw. Nordosten Nigerias erkennbar bzw. steht es ihm frei, sich im Süden des Landes niederzulassen.Die Rückkehr nach Nigeria ist unter Berücksichtigung der Region, aus der der Fremde stammt, zu beurteilen. So wiederholte UNHCR im Oktober 2016 die Empfehlung aus dem Jahr 2013, Rückschaffungen in die betroffenen Gebiete bis auf weiteres auszusetzen und interne Flucht- oder Neuansiedelungsalternativen erst nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung der individuellen Interessen des Einzelfalles zu erwägen. Bei den betroffenen Gebieten handelt es sich um die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa (UNHCR, International Protection considerations with regard to people fleeing Northeastern Nigeria (The States of Borno, Yobe and Adamawa) and surrounding Region – Update römisch zwei vom Oktober 2016; abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/5448e0ad4.html). Der Beschwerdeführer stammt nicht aus dieser Region und ist daher auch keine unmittelbare Bedrohung seiner Person durch die auf den Anschlägen der Boko Haram basierende instabile Sicherheitslage im Norden bzw. Nordosten Nigerias erkennbar bzw. steht es ihm frei, sich im Süden des Landes niederzulassen.
3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Wie bereits ausgeführt besteht eine solche innerstaatliche Fluchtalternative und ist daher der Antrag auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz auch aus diesem Grund abzuweisen.
Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. Wie bereits ausgeführt besteht eine solche innerstaatliche Fluchtalternative und ist daher der Antrag auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz auch aus diesem Grund abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt erklärte, man werde automatisch getötet, wenn man nach Nigeria zurückkehre, wurde dieses Vorbringen durch ihn nicht weiter untermauert, auch in der Beschwerde nicht, und entspricht es weder dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes noch den Länderfeststellungen, welche von keinen besonderen Problemen bei der Rückkehr abgewiesener nigerianischer Asylwerber berichten. Dies wurde auch im angefochtenen Bescheid festgestellt. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf verwiesen, dass es keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) gibt, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Der Vollständigkeit halber wird noch darauf verwiesen, dass es keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) gibt, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer in eine aussichtslose Lage geraten würde, wenn er nach Nigeria zurückkehrt, wird diese Ansicht nicht weiter untermauert und vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Nigeria beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der nur wenige Jahre abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Daher ist
G eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Daher ist
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Das Bundesamt geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im September 2014 nach Österreich eingereist ist, in der Beschwerde wird auf den September 2015 verwiesen. Damit steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer maximal zweieinhalb Jahre in Österreich aufhältig ist. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von maximal zweieinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von maximal zweieinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Wenn in der Beschwerde auf eine "vollkommene Integration" des Beschwerdeführers in Österreich hingewiesen wird, kann dies vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden. Es wird nicht verkannt, dass er begonnen hat Deutsch zu lernen und eine Straßenzeitung verkauft. Dies vermag aber keine nachhaltige Integration darzulegen. Soweit in der Beschwerde erklärt wird, es sei unterlassen worden, die sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ausreichend zu berücksichtigen, wurde es von Seiten des Beschwerdeführers allerdings unterlassen, solche offenzulegen. Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Nigeria bereits 2009 verlassen hat. Dennoch bestehen aber Bindungen ins Herkunftsland; er unterstützt seine in Nigeria lebende Tochter und steht in Kontakt mit seiner Tante, die für ihn wie eine Ersatzmutter sei. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Diesbezüglich liegen aber auch keine besonderen Schwierigkeiten in der Person des Beschwerdeführers oder den allgemeinen Umständen vor.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Diesbezüglich liegen aber auch keine besonderen Schwierigkeiten in der Person des Beschwerdeführers oder den allgemeinen Umständen vor. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Asylgesetz zu erteilen.Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, Asylgesetz zu erteilen. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, das Bundesamt habe es rechtswidrig unterlassen, über einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Gabzusprechen, wurde die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes übersehen. In seinem Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0174, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung
2 Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.Soweit in der Beschwerde behauptet wird, das Bundesamt habe es rechtswidrig unterlassen, über einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylGabzusprechen, wurde die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes übersehen. In seinem Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0174, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). 3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV) und zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V):3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier) und zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf): Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt IV die Entscheidung
BFA-VG durchführbar wird und somit keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch vier die Entscheidung
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird und somit keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde im Spruch auf § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG gestützt.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde im Spruch auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG gestützt. § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet: § 18.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). Im gegenständlichen Fall wurde nämlich sowohl vom Bundesamt wie auch vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch bei hypothetischer Wahrunterstellung keine Asylrelevanz des Vorbringens vorliegt bzw. jedenfalls auch eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist. Dem Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert widersprochen, sondern wurde diese nur allgemein und unter Hinweis auf fehlende finanzielle Unterstützung der Familie verneint. Insgesamt stand der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2155542.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.