RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.04.2017 GeschäftszahlL507 2014010-1 SpruchL507 2014010-1/57E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das BFA führte zusammengefasst aus, dass eine Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegten Urkunden nachgewiesen worden sei. Dass die behaupteten Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer konstruiert gewesen seien, habe dieser jedoch nicht glaubhaft vorbringen können. Die Verfolgung aufgrund von Geldforderungen durch einen privaten Geldverleiher sei aufgrund des vagen und gesteigerten Vorbringens des Beschwerdeführers ebenfalls als unglaubwürdig zu werten. Es hätten sich auch keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Es hätten sich auch keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
- Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 27.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 27.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Gegen den Bescheid des BFA vom 23.10.2014, Zl. XXXX, wurde am 10.11.2014 Beschwerde erhoben, wobei begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer die Türkei verlassen habe, weil er von einer Familie bedroht worden sei, die ihn beschuldigt habe, deren Tochter vergewaltigt zu haben. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Türkei alleine sei und keine Familie habe. Von seiner Ehegattin habe er sich scheiden lassen. Sein Vater und seine Stiefmutter würden in Österreich leben. Er habe angefangen Deutsch zu lernen und sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er habe etliche österreichische Freunde. Er habe auch einen Gastronomiebetrieb eröffnet und beschäftige zwei Mitarbeiter. Strafgerichtlich sei er unbescholten. Der Beschwerdeführer habe ein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens und sei aus den genannten Gründen die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
- Gegen den Bescheid des BFA vom 23.10.2014, Zl. römisch 40 , wurde am 10.11.2014 Beschwerde erhoben, wobei begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer die Türkei verlassen habe, weil er von einer Familie bedroht worden sei, die ihn beschuldigt habe, deren Tochter vergewaltigt zu haben. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Türkei alleine sei und keine Familie habe. Von seiner Ehegattin habe er sich scheiden lassen. Sein Vater und seine Stiefmutter würden in Österreich leben. Er habe angefangen Deutsch zu lernen und sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er habe etliche österreichische Freunde. Er habe auch einen Gastronomiebetrieb eröffnet und beschäftige zwei Mitarbeiter. Strafgerichtlich sei er unbescholten. Der Beschwerdeführer habe ein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens und sei aus den genannten Gründen die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2015 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zur Türkei übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis zur anberaumten mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit Schreiben vom 11.03.2015 erfolgte eine Stellungnahme und Dokumentenvorlage. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit zwei Jahren in Österreich bei seinem Vater lebe. In der Türkei sei seine Mutter, mit der er keinen engen Kontakt pflege. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich ein Leben aufgebaut und wolle in der Zukunft in Österreich bei seinem Vater und seinem Freundeskreis sein. Er habe ein Gewerbe, zahle Steuern und beschäftige Mitarbeiter. Durch eine Außerlandesbringung werde in das Recht iSd Art. 8 EMRK eingegriffen.
- Mit Schreiben vom 11.03.2015 erfolgte eine Stellungnahme und Dokumentenvorlage. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit zwei Jahren in Österreich bei seinem Vater lebe. In der Türkei sei seine Mutter, mit der er keinen engen Kontakt pflege. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich ein Leben aufgebaut und wolle in der Zukunft in Österreich bei seinem Vater und seinem Freundeskreis sein. Er habe ein Gewerbe, zahle Steuern und beschäftige Mitarbeiter. Durch eine Außerlandesbringung werde in das Recht iSd Artikel 8, EMRK eingegriffen.
- Am 31.03.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch und wurde dem Beschwerdeführer dabei die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, Beweismittel und Dokumente - insbesondere das türkische Strafurteil, mit dem er behaupteter Maßen zu einer achtzehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei - innerhalb einer bestimmten Frist in Vorlage zu bringen.
- Am 12.08.2015 und 17.09.2015 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes versucht, dem Beschwerdeführer Urgenzschreiben mit RSa-Briefen zuzustellen, wobei diese beim zuständigen Postamt hinterlegten Briefsendungen vom Beschwerdeführer nicht behoben wurden und an das Bundesverwaltungsgericht zurückgesandt wurden, weshalb für den 12.11.2015 eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde. Der ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellten Ladung wurde vom Beschwerdeführer unentschuldigt keine Folge geleistet.
- Mit Schreiben des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 21.11.2015 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX, nicht angetroffen werden konnte. Aufgrund des Einblickes in die Wohnung durch die straßenseitig gelegenen Fenster könne davon ausgegangen werden, dass die Wohnung seit längerem unbewohnt sei. Eine amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers durch den Magistrat
- Mit Schreiben des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 21.11.2015 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 , nicht angetroffen werden konnte. Aufgrund des Einblickes in die Wohnung durch die straßenseitig gelegenen Fenster könne davon ausgegangen werden, dass die Wohnung seit längerem unbewohnt sei. Eine amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers durch den Magistrat XXXX sei veranlasst worden.römisch 40 sei veranlasst worden.
- Für die am 25.11.2015 anberaumte Verhandlung wurde - wie dargelegt - versucht, die Ladung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zuzustellen. Der mündlichen Verhandlung blieb der Beschwerdeführer wiederum unentschuldigt fern.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2015 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2015 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt.
- Mit Schreiben vom 15.03.2016 wurde seitens des BFA mitgeteilt, dass eine neue Zustelladresse des Beschwerdeführers bekannt sei.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2016 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG fortgesetzt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2016 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG fortgesetzt.
- Zu den für den 21.11.2016 und 21.12.2016 anberaumten Verhandlungsterminen ist der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellter Ladungen unentschuldigt nicht erschienen. Zu der am 21.12.2016 anberaumten Verhandlung wurden auch XXXX (Ex-Ehegattin), XXXX (Vater), XXXX (Bruder) und XXXX (Ex-Schwiegervater) als Zeugen geladen. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers sind unentschuldigt nicht erschienen. Die Ex-Ehegattin und der Ex-Schwiegervater des Beschwerdeführers blieben der mündlichen Verhandlung entschuldigt fern.Zu der am 21.12.2016 anberaumten Verhandlung wurden auch römisch 40 (Ex-Ehegattin), römisch 40 (Vater), römisch 40 (Bruder) und römisch 40 (Ex-Schwiegervater) als Zeugen geladen. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers sind unentschuldigt nicht erschienen. Die Ex-Ehegattin und der Ex-Schwiegervater des Beschwerdeführers blieben der mündlichen Verhandlung entschuldigt fern. Aufgrund des mehrmaligen unentschuldigten Fernbleibens des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung wurde diese in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, türkischer Abstammung und sunnitischen Glaubens. Er stammt aus XXXX, wo er die Volksschule und die Hauptschule besuchte. Anschließend hat er den Beruf des Bäckers erlernt und lebte abwechselnd in Istanbul, XXXX und XXXX.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, türkischer Abstammung und sunnitischen Glaubens. Er stammt aus römisch 40 , wo er die Volksschule und die Hauptschule besuchte. Anschließend hat er den Beruf des Bäckers erlernt und lebte abwechselnd in Istanbul, römisch 40 und römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist geschieden und entstammt der geschiedenen Ehe ein Sohn. Die Ex-Ehegattin aus erster Ehe des Beschwerdeführers sowie sein Sohn, seine Mutter und eine Schwester leben nach wie vor in der Türkei. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Frankreich. In Österreich leben der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers und teilte er mit diesen von 01.10.2013 bis 09.03.2016 einen gemeinsamen Wohnsitz. Am 05.11.2013 wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 102
(2), 43
(1)m 53 und 54 des türkischen Strafgesetztes (qualifizierter sexueller Missbrauch) erhoben.Am 05.11.2013 wurde seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 102,
(2), 43
(1)m 53 und 54 des türkischen Strafgesetztes (qualifizierter sexueller Missbrauch) erhoben. Im türkischen Strafregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer vom XXXX.2016 scheinen keine Verurteilungen auf. In der Türkei ist der Beschwerdeführer somit unbescholten.Im türkischen Strafregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer vom römisch 40 .2016 scheinen keine Verurteilungen auf. In der Türkei ist der Beschwerdeführer somit unbescholten. Dass der Beschwerdeführer auf Grund der Anklage seitens der Staatsanwaltschaft XXXX vom 05.11.2013 von einem türkischen Gericht zu einer achtzehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, konnte nicht festgestellt werden.Dass der Beschwerdeführer auf Grund der Anklage seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 05.11.2013 von einem türkischen Gericht zu einer achtzehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, konnte nicht festgestellt werden. Wegen einer Übertretung der §§ 44 Abs. 4 und 36 lit a KFG wurde am 18.11.2015 seitens der LPD XXXX über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 400,-- verhängt.Wegen einer Übertretung der Paragraphen 44, Absatz 4 und 36 Litera a, KFG wurde am 18.11.2015 seitens der LPD römisch 40 über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 400,-- verhängt. Am 01.09.2016 wurden über den Beschwerdeführer seitens der LPD XXXX wegen § 37 Abs.
§ 1Abs.
3 FSG und § 102 Abs.
§ 36lit e und § 57a Abs.
5 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 463,-- verhängt.Am 01.09.2016 wurden über den Beschwerdeführer seitens der LPD römisch 40 wegen Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG und Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e und Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 463,-- verhängt. Am 13.02.2016 heiratete der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin XXXX vor dem Standesamt XXXX.Am 13.02.2016 heiratete der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 vor dem Standesamt römisch 40 . Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.11.2016 wurde die Ehe des Beschwerdeführers wegen schuldhafter Zerrüttung durch den Beschwerdeführer geschieden. Seit 15.12.2016 ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 11.11.2016 wurde die Ehe des Beschwerdeführers wegen schuldhafter Zerrüttung durch den Beschwerdeführer geschieden. Seit 15.12.2016 ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen. Mit Beschluss und einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer für ein Jahr der Aufenthalt am Wohnhaus und am Arbeitsort seines Schwiegervaters untersagt. Zudem wurde er aufgefordert die Kontaktaufnahme und ein Zusammentreffen mit seinem Schwiegervater zu vermeiden.Mit Beschluss und einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 07.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer für ein Jahr der Aufenthalt am Wohnhaus und am Arbeitsort seines Schwiegervaters untersagt. Zudem wurde er aufgefordert die Kontaktaufnahme und ein Zusammentreffen mit seinem Schwiegervater zu vermeiden. Mit Beschluss und einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer für zwölf Monate untersagt, sich bei der Wohnung seiner Ehegattin sowie in unmittelbarer Umgebung dieser Wohnung und dem Kursort seiner Ehegattin aufzuhalten.Mit Beschluss und einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer für zwölf Monate untersagt, sich bei der Wohnung seiner Ehegattin sowie in unmittelbarer Umgebung dieser Wohnung und dem Kursort seiner Ehegattin aufzuhalten. Am 05.09.2016 wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX gegen den Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 StGB und § 83 Abs. 1 StGB ein Strafantrag eingebracht.Am 05.09.2016 wurde seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB und Paragraph 83, Absatz eins, StGB ein Strafantrag eingebracht. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 StGB, § 83 Abs. 1 StGB und §§ 15, 105 Abs. 1 StGB unter Anwendung von § 28 StGB, § 38 StGB und § 43 StGB nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitstrafe in der Höhe von drei Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. GemäßMit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB unter Anwendung von Paragraph 28, StGB, Paragraph 38, StGB und Paragraph 43, StGB nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitstrafe in der Höhe von drei Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Gemäß § 38 StGB wurde die Vorhaft des Beschwerdeführers vom XXXX.2016 bis zum XXXX.2016 angerechnet. Diesem Urteil liegt des Sachverhalt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX.2016 in Wien seinen Ex Schwiegervater XXXX zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm nach Eintreffen der Polizeibeamten zuflüsterte, dass er alle töten werde; seinen Ex Schwiegervater vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er mehrere Faustschläge in dessen Richtung versetzte, welchen sein Ex Schwiegervater ausweichen konnte und ihm durch Kratzer und Schläge eine Prellung mit Hämatom im Bereich des rechten Daumens, eine Zerrung des rechten Handgelenkes, eine Prellung mit Hämatom am linken Unterarm, eine Brustkorbprellung links sowie eine Abschürfung am rechten Oberarm zufügte; seinen Ex Schwiegervater durch Gewalt sowie durch gefährliche Drohung zur Duldung eines Gespräches mit seiner Ex-Ehegattin XXXX zu nötigen versucht hat, indem er äußerte, dass er alle töten werde, wenn er nicht mit seiner Ex-Ehegattin reden darf.Paragraph 38, StGB wurde die Vorhaft des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2016 bis zum römisch 40 .2016 angerechnet. Diesem Urteil liegt des Sachverhalt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2016 in Wien seinen Ex Schwiegervater römisch 40 zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm nach Eintreffen der Polizeibeamten zuflüsterte, dass er alle töten werde; seinen Ex Schwiegervater vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er mehrere Faustschläge in dessen Richtung versetzte, welchen sein Ex Schwiegervater ausweichen konnte und ihm durch Kratzer und Schläge eine Prellung mit Hämatom im Bereich des rechten Daumens, eine Zerrung des rechten Handgelenkes, eine Prellung mit Hämatom am linken Unterarm, eine Brustkorbprellung links sowie eine Abschürfung am rechten Oberarm zufügte; seinen Ex Schwiegervater durch Gewalt sowie durch gefährliche Drohung zur Duldung eines Gespräches mit seiner Ex-Ehegattin römisch 40 zu nötigen versucht hat, indem er äußerte, dass er alle töten werde, wenn er nicht mit seiner Ex-Ehegattin reden darf. Am 29.10.2014 hat der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt XXXX das Gewerbe "Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hierbei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden" angemeldet.Am 29.10.2014 hat der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt römisch 40 das Gewerbe "Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hierbei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden" angemeldet. Am 01.09.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer seitens der Finanzpolizei ein Strafantrag wegen der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (§ 3 Abs. 1 AuslBG iVmAm 01.09.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer seitens der Finanzpolizei ein Strafantrag wegen der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG iVm § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG) eingebracht.Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG) eingebracht. Am 19.04.2016 wurde das Konkursverfahren über den Gewerbebetrieb (XXXX) des Beschwerdeführers eröffnet und der Betrieb am 22.04.2016 geschlossen.Am 19.04.2016 wurde das Konkursverfahren über den Gewerbebetrieb (römisch 40 ) des Beschwerdeführers eröffnet und der Betrieb am 22.04.2016 geschlossen. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied eines Vereins und absolviert auch keine Ausbildung. Der Beschwerdeführer hat keine Deutschkurse besucht. Eine Verständigung in deutscher Sprache ist nicht möglich. Er verfügt über einen kleinen Freundeskreis. Der Beschwerdeführer ist gesund. 1.
- Zur Lage in der Türkei wird festgestellt: 1.2.
- Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 7.12.2016, Menschenrechtskommissar des Europarates zur Situation im Südosten und UN-Sonderberichterstatter über Folter und Misshandlungen nach dem Putschversuch (relevant für die Abschnitte 6/ Folter und unmenschliche Behandlung und 11/ Allgemeine Menschenrechte) Die Vereinten Nationen und der Europarat haben im Zusammenhang mit Foltervorwürfen und Menschenrechtsverstößen Kritik an der Türkei geübt. Der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, warf den Sicherheitskräften im mehrheitlich kurdischen Südosten der Türkei zahlreiche Menschenrechtsverletzungen vor, resultierend aus den Anti-Terror-Operationen und den Ausgangssperren. Darunter seien Verstöße gegen das Recht auf Leben, heißt es in einem Bericht vom 2.12.
- Muižnieks stufte die teils monatelangen Ausgangssperren, die seit vergangenem Jahr immer wieder über Städte in den Kurdengebieten verhängt werden, als unverhältnismäßig ein (CoE-CommDH 2.12.2016, vgl. DTJ 2.12.2016). Laut Muižnieks deutet alles darauf hin, dass die Behörden weder mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit den behaupteten Menschenrechtsverletzungen nachgegangen sind, noch ex officio strafrechtliche Untersuchungen in Fällen durchführten, bei denen Menschen während der Sicherheitsoperationen ums Leben kamen. Scheinbar ging es, so Muižnieks, mehr darum, die Sicherheitskräfte vor einer Strafverfolgung zu schützen, während gleichzeitig Menschenrechts-NGOs und Anwälte diffamiert wurden, die solche Verfälle vorbrachten. Die Türkei bliebe laut Menschenrechtskommissar bedauerlich hinter ihren internationalen Verpflichtungen zurück (CoE-CommDH 2.12.2016).Die Vereinten Nationen und der Europarat haben im Zusammenhang mit Foltervorwürfen und Menschenrechtsverstößen Kritik an der Türkei geübt. Der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, warf den Sicherheitskräften im mehrheitlich kurdischen Südosten der Türkei zahlreiche Menschenrechtsverletzungen vor, resultierend aus den Anti-Terror-Operationen und den Ausgangssperren. Darunter seien Verstöße gegen das Recht auf Leben, heißt es in einem Bericht vom 2.12.
- Muižnieks stufte die teils monatelangen Ausgangssperren, die seit vergangenem Jahr immer wieder über Städte in den Kurdengebieten verhängt werden, als unverhältnismäßig ein (CoE-CommDH 2.12.2016, vergleiche DTJ 2.12.2016). Laut Muižnieks deutet alles darauf hin, dass die Behörden weder mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit den behaupteten Menschenrechtsverletzungen nachgegangen sind, noch ex officio strafrechtliche Untersuchungen in Fällen durchführten, bei denen Menschen während der Sicherheitsoperationen ums Leben kamen. Scheinbar ging es, so Muižnieks, mehr darum, die Sicherheitskräfte vor einer Strafverfolgung zu schützen, während gleichzeitig Menschenrechts-NGOs und Anwälte diffamiert wurden, die solche Verfälle vorbrachten. Die Türkei bliebe laut Menschenrechtskommissar bedauerlich hinter ihren internationalen Verpflichtungen zurück (CoE-CommDH 2.12.2016). Der UN-Sonderberichterstatter für Folter, Nils Melzer teilte zum Abschluss eines Türkei-Besuches mit, dass in den Tagen und Wochen nach dem gescheiterten Putsch Folter und andere Formen der Misshandlung weit verbreitet gewesen zu sein schienen. Er habe glaubwürdige Berichte erhalten, wonach bei den Behörden eingereichte Beschwerden darüber nicht verfolgt worden seien. Melzer forderte die türkischen Behörden daher auf, unverzügliche, gründliche und unabhängige Untersuchungen aller Foltervorwürfe durchzuführen (DTJ 2.12.2016). Die jüngste Gesetzgebung und Dekrete von Staatspräsident Erdogan hätten ein Klima der Einschüchterung geschaffen, sodass Opfer entmutigt wurden, Beschwerden einzureichen oder über den Missbrauch zu sprechen, auch aus Angst vor Vergeltung an ihren Verwandten (HDN 2.12.2016, vgl. DW 2.12.2016).Der UN-Sonderberichterstatter für Folter, Nils Melzer teilte zum Abschluss eines Türkei-Besuches mit, dass in den Tagen und Wochen nach dem gescheiterten Putsch Folter und andere Formen der Misshandlung weit verbreitet gewesen zu sein schienen. Er habe glaubwürdige Berichte erhalten, wonach bei den Behörden eingereichte Beschwerden darüber nicht verfolgt worden seien. Melzer forderte die türkischen Behörden daher auf, unverzügliche, gründliche und unabhängige Untersuchungen aller Foltervorwürfe durchzuführen (DTJ 2.12.2016). Die jüngste Gesetzgebung und Dekrete von Staatspräsident Erdogan hätten ein Klima der Einschüchterung geschaffen, sodass Opfer entmutigt wurden, Beschwerden einzureichen oder über den Missbrauch zu sprechen, auch aus Angst vor Vergeltung an ihren Verwandten (HDN 2.12.2016, vergleiche DW 2.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung DTJ - Deutsch Türkisches Journal (2.12.2016): Missachtung der Menschenrechte: UN und Europarat erheben schwere Vorwürfe gegen die Türkei, http://dtj-online.de/missachtung-der-menschenrechte-un-und-europarat-erheben-schwere-vorwuerfe-gegen-die-tuerkei-81177, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (2.12.2016): Memorandum on the Human Rights Implications of Anti-Terrorism Operations in South-Eastern [CommDH
(2016)39], https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2952745&SecMode=1&DocId=2393034&Usage=2, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (2.12.2016): UN expert: Torture and abuse 'widespread' in Turkey following July coup bid, http://www.dw.com/en/un-expert-torture-and-abuse-widespread-in-turkey-following-july-coup-bid/a-36623632, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung HDN - Hürriyet Daily News (2.10.2016): Mistreatment widespread post-coup attempt detentions in Turkey: UN expert Melzer, http://www.hurriyetdailynews.com/mistreatment-widespread-post-coup-attempt-detentions-in-turkey-un-expert-melzer.aspx?pageID=238&nID=106849&NewsCatID=339, Zugriff 7.12.2016 KI vom 10.11.2016, EU Türkei Bericht 2016 (relevant für die Abschnitte 3/ Sicherheitslage, 4/ Rechtsschutz/Justizwesen, 6/ Folter und unmenschliche Behandlung, 12/ Meinungs- und Pressefreiheit / Internet, 13/ Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, 13.1/ Opposition) Die EU-Kommission hat in ihrem jährlichen Bericht zu den EU-Beitrittsverhandlungen vom 9.11.2016 erneut Kritik an der Menschenrechtssituation in der Türkei und am Vorgehen der Regierung gegen Oppositionelle und Medien geübt. Dennoch verzichtete die Kommission auf eine Empfehlung zum Abbruch der Beitrittsverhandlungen (Spiegel 9.11.2016, vgl. Standard 9.11.2016).Die EU-Kommission hat in ihrem jährlichen Bericht zu den EU-Beitrittsverhandlungen vom 9.11.2016 erneut Kritik an der Menschenrechtssituation in der Türkei und am Vorgehen der Regierung gegen Oppositionelle und Medien geübt. Dennoch verzichtete die Kommission auf eine Empfehlung zum Abbruch der Beitrittsverhandlungen (Spiegel 9.11.2016, vergleiche Standard 9.11.2016). Hinsichtlich der von der Regierung angestrebten Gesetzesreformen, welche Grundvoraussetzung für eine Visaliberalisierung sind, sieht die Europäische Kommission (EK) wesentliche Teile der Gesetzgebung, die die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte betreffen nicht mit den Europäischen Standards im Einklang stehend. Laut EK muss der Rechtsrahmen, der allgemeine Garantien bezüglich der Respektierung der Menschen- und Grundrechte enthält, weiter verbessert werden. Die Vollstreckung der Rechte auf Basis der Europäischen Konvention für Menschenrechte sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist noch nicht gewährleistet. Laut EK gab es im Bereich der Meinungsfreiheit ernsthafte Rückschritte. Die selektive und willkürliche Anwendung des Gesetzes, insbesondere die nationale Sicherheit und den Kampf gegen den Terror betreffend, hat eine negative Wirkung auf die Meinungsfreiheit. Strafverfahren gegen Journalisten, Schriftsteller und Nutzer sozialer Medien, die hohe Anzahl an Inhaftierungen von Journalisten sowie das Schließen von Medienhäusern nach dem Putschversuch sind zutiefst besorgniserregend. Überdies ist die Versammlungsfreiheit per Gesetz und in der Praxis weiterhin größtenteils eingeschränkt. Die EK zeigt sich besorgt, dass es unter den kriegsähnlichen Bedingungen in einigen Provinzen des Südostens zu systematischen, schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gekommen ist. Es gäbe mehrfach glaubwürdige Berichte zu solchen Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte - Folter, Misshandlung und willkürliche Inhaftierung mit eingeschlossen. Extrem besorgniserregend sei ebenfalls der Umstand, dass es an offiziellen Informationen oder Nachforschungen zu all diesen Anschuldigungen mangelt. Die EK verlangt die genaue Untersuchung aller vermeintlichen Menschenrechtsverletzungen, die Verfolgung der Täter und die Entschädigung der Opfer. Das Ausmaß der Binnenflucht aus jenen Zonen, in denen eine Ausgangssperre herrschte, sowie der mangelnde Zugang zur Grundversorgung in diesen Gebieten geben der EK ebenfalls Anlass zu großer Sorge. Die EK sieht die dringliche Notwendigkeit des ungehinderten Zuganges von unabhängigen Ermittlern in die Region. Überdies zitiert die EK die Venediger Kommission des Europarates, wonach sich die Verhängung der Ausgangssperren weder im Einklang mit der türkischen Verfassung noch mit den internationalen Verpflichtungen des Landes befänden. Die EK bekräftigt das Recht der Türkei die Kurdische Arbeiterpartei (PKK), die weiterhin in der EU als Terrororganisation gilt, zu bekämpfen. Allerdings müssten die Anti-Terrormaßnahmen angemessen sein und die Menschenrechte geachtet werden. Die Lösung der Kurdenfrage durch einen politischen Prozess ist laut EK der einzige Weg. Versöhnung und Wiederaufbau müssten ebenfalls von der Regierung angegangen werden. Die Gesetzesänderung, welche die Aufhebung der Immunität einer großen Zahl von Parlamentariern bewirkte sowie die darauf folgende Festnahme und Inhaftierung mehrerer Abgeordneter der [pro-kurdischen] HDP Anfang November 2016, die beiden Ko-Vorsitzenden eingeschlossen, werden mit großer Sorge gesehen (EC 9.11.2016). Anlässlich der Vorstellung des Berichts kritisierte EU-Kommissar Johannes Hahn die jüngsten Entwicklungen als zunehmend unvereinbar mit dem Beitrittswunsch der Türkei. Er forderte Ankara dazu auf zu sagen, was es wirklich wolle (DTJ 9.11.2016, vgl. Presse 9.11.2016). Die türkische Regierung und Staatspräsident Erdogan kritisierten den Bericht. Erdogan verlangte von der EU, eine endgültige Entscheidung hinsichtlich des türkischen Beitrittswunsches zu fällen. Der ehrenhafte Kampf gegen den Terrorismus werde laut Erdogan jedenfalls bis zum Ende fortgesetzt (HDN 9.11.2016, vgl. DTJ 9.11.2016).Anlässlich der Vorstellung des Berichts kritisierte EU-Kommissar Johannes Hahn die jüngsten Entwicklungen als zunehmend unvereinbar mit dem Beitrittswunsch der Türkei. Er forderte Ankara dazu auf zu sagen, was es wirklich wolle (DTJ 9.11.2016, vergleiche Presse 9.11.2016). Die türkische Regierung und Staatspräsident Erdogan kritisierten den Bericht. Erdogan verlangte von der EU, eine endgültige Entscheidung hinsichtlich des türkischen Beitrittswunsches zu fällen. Der ehrenhafte Kampf gegen den Terrorismus werde laut Erdogan jedenfalls bis zum Ende fortgesetzt (HDN 9.11.2016, vergleiche DTJ 9.11.2016). Quellen: -Strichaufzählung Der Standard (9.11.2016): EU-Fortschrittsbericht: Sorge über Entwicklungen in der Türkei, http://derstandard.at/2000047241725/EU-Kommission-schwer-besorgt-ueber-Entwicklungen-in-der-Tuerkei, Zugriff 10.11.2016 -Strichaufzählung Die Presse (9.11.2016): Ankara verbittet sich jegliche europäische Kritik, http://diepresse.com/home/politik/eu/5115513/Ankara-verbittet-sich-jegliche-europaeische-Kritik?from=rss, Zugriff 10.11.2016 -Strichaufzählung DTJ - Deutsch Türkisches Journal (9.11.2016): EU: Türkei muss sagen, was sie wirklich will - Erdogan: Entscheidet Euch endlich, http://dtj-online.de/eu-turkei-muss-sagen-was-sie-wirklich-will-erdogan-entscheidet-euch-endlich-80389, Zugriff 10.11.2016 -Strichaufzählung EC - European Commission(9.11.2016): Turkey 2016 Report [SWD
(2016)366 final], http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2016/20161109_report_turkey.pdf, Zugriff 10.11.2016 -Strichaufzählung HDN - Hürriyet Daily News (9.11.2016): Ankara rebuffs EU's harsh progress report, http://www.hurriyetdailynews.com/ankara-rebuffs-eus-harsh-progress-report.aspx?pageID=238&nID=105914&NewsCatID=510, Zugriff 10.11.2016 -Strichaufzählung Spiegel Online (9.11.2016): EU-Kommission kritisiert "Rückfall" der Türkei, http://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-eu-kommission-kritisiert-vorgehen-gegen-opposition-und-medien-a-1120472.html, Zugriff 10.11.2016 KI vom 18.10.2016, Menschenrechtskommissar des Europarates zu den Folgen des Ausnahmezustandes (relevant für die Abschnitte 2/ politische Lage und 11/ allgemeine Menschenrechte) Am 7.10.2016 veröffentlichte der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, ein Memorandum zu den Folgewirkungen der in der Türkei im Rahmen des Ausnahmezustandes gesetzten Maßnahmen für die Menschenrechtslage. Muižnieks bedauerte die Verlängerung des Ausnahmezustandes um weitere 90 Tage. Er forderte die türkischen Behörden dazu auf, sofort damit zu beginnen, die Notstandsdekrete zurückzunehmen, beginnend mit jenen Bestimmungen, die den höchsten Grad an Willkür in ihrer Anwendung erlauben und am weitesten von der üblichen Rechtssicherheit abweichen (CoE-CommDH 7.10.2016). Laut Muižnieks führten die Maßnahmen in ihrer Anwendung zu einem hohen Grad an Willkür im Hinblick auf die zahlreichen Festnahmen und Amtsenthebungen. Dabei kritisierte Muiznieks den erschwerten Zugang für Festgenommene zur Rechtsbeihilfe oder die durch die Verhängung des Ausnahmezustands mögliche Untersuchungshaft von bis zu 30 Tagen. Mehr Transparenz sei bei der Prüfung von Mitgliedschaften in Terrororganisationen notwendig, so der Menschenrechtskommissar in seinem Bericht. Verdächtige sollten zumindest über Beweise gegen sie informiert werden. Weiterhin forderte Muiznieks den sofortigen Stopp von Schließungen privater Unternehmen, wie etwa Medienhäuser, sowie von deren Enteignung aufgrund einer einfachen Verwaltungsentscheidung (FNS 10.2016). Der Menschenrechtskommissar stellte überdies fest, dass die Bereitschaft der Gülen-Bewegung Gewalt anzuwenden, was eine Grundvoraussetzung für die Definition von Terrorismus ist, bis zum Tage des Putschversuches für die türkische Öffentlichkeit nicht augenscheinlich war. Bislang besteht kein endgültiges Rechtsurteil seitens des Kassationsgerichtses, dass die Gülen-Bewegung eine terroristische Organisation ist. Dies ist jedoch ein entscheidender Rechtsakt innerhalb des türkischen Rechtssystems. Muižnieks betonte die notwendige Unterscheidung bei der Kriminalisierung der Mitgliedschaft und der Unterstützung der Organisation zwischen jenen, die in illegale Handlungen verwickelt sind und jenen, welche Sympathisanten, Unterstützer oder Mitglieder sind, ohne etwas über die Bereitschaft zur Gewaltbeteiligung zu wissen. Eine bloße Mitgliedschaft in, oder Kontakte zu einer Organisation, selbst wenn diese mit der Gülen-Bewegung in Verbindung steht, reicht nicht für eine strafrechtliche Verantwortung aus. Der Hochkommissar forderte die Behörden in diesem Zusammenhang auch dazu auf, dass Anklagen wegen Terrorismus nicht rückwirkend auf Handlungen angewendet werden, die vor dem 15.7.2016 als legal galten (CoE-CommDH 7.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (7.10.2016): Memorandum on the human rights implications of the measures taken under the state of emergency in Turkey [CommDH
(2016)35], https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2942452&SecMode=1&DocId=2386132&Usage=2, Zugriff 18.10.2016 -Strichaufzählung FNS - Friedrich Naumann Stiftung (10.2016): TÜRKEI BULLETIN 19/16, Berichtszeitraum: 01.-
- Oktober 2016, https://shop.freiheit.org/#!/Publikation/626, Zugriff 18.10.2016 KI vom 14.9.2016, UN Hochkommissar zur Menschenrechtslage im Südosten (relevant für Abschnitt 11/ allgemeine Menschenrechte) Anlässlich der Sitzung des UN-Menschenrechtsrates am 13.9.2016 stellte der UN Hochkommissar für Menschenrechte, Zeid Ra'ad Al Hussein, fest, dass die Sorge um die Menschenrechte im Südosten der Türkei weiterhin akut ist. Einlangende Berichte an den Hochkommissar sprachen von andauernden Verletzungen des internationalen Rechts sowie der Menschrechte, u.a. dem Tod von Zivilisten, außergerichtlichen Tötungen, Massenumsiedelungen und der Zerstörung von Städten und Dörfern. Der Hochkommissar kritisierte, dass dem Hochkommissariat trotz der Kooperation mit der Türkei, der Zugang zur Region zwecks einer umfassenden, unabhängigen Beurteilung der Lage, verweigert wurde (OHCHR 13.9.2016). Wenn der Zugang verweigert wird, müsse man laut Hochkommissar vom Schlimmsten ausgehen (NZZ 13.9.2016). Deshalb wurde eine temporäre Monitoring-Einheit in Genf eingerichtet, um dem Menschenrechtsrat auch weiterhin zu berichten (OHCHR 13.9.2016, vgl. NZZ 13.9.2016).Anlässlich der Sitzung des UN-Menschenrechtsrates am 13.9.2016 stellte der UN Hochkommissar für Menschenrechte, Zeid Ra'ad Al Hussein, fest, dass die Sorge um die Menschenrechte im Südosten der Türkei weiterhin akut ist. Einlangende Berichte an den Hochkommissar sprachen von andauernden Verletzungen des internationalen Rechts sowie der Menschrechte, u.a. dem Tod von Zivilisten, außergerichtlichen Tötungen, Massenumsiedelungen und der Zerstörung von Städten und Dörfern. Der Hochkommissar kritisierte, dass dem Hochkommissariat trotz der Kooperation mit der Türkei, der Zugang zur Region zwecks einer umfassenden, unabhängigen Beurteilung der Lage, verweigert wurde (OHCHR 13.9.2016). Wenn der Zugang verweigert wird, müsse man laut Hochkommissar vom Schlimmsten ausgehen (NZZ 13.9.2016). Deshalb wurde eine temporäre Monitoring-Einheit in Genf eingerichtet, um dem Menschenrechtsrat auch weiterhin zu berichten (OHCHR 13.9.2016, vergleiche NZZ 13.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (13.9.2016): Uno kritisiert zunehmende Behinderung von Beobachtern, http://www.nzz.ch/international/menschenrechte-weltweit-uno-kritisiert-zunehmende-behinderung-von-beobachtern-ld.116444, Zugriff 14.9.2016 -Strichaufzählung OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (13.9.2016): Opening Statement by Zeid Ra'ad Al Hussein, United Nations High Commissioner for Human Rights, at the 33rd session of the Human Rights Council, http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=20474&LangID=E, Zugriff 14.9.2016 1.2.
- Politische Lage Die Türkei ist eine parlamentarische Republik, deren rechtliche Grundlage auf der Verfassung von 1982 basiert. In dieser durch das Militär initiierten und vom Volk angenommenen Verfassung wird das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung verankert. Die Türkei ist laut Verfassung eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik, welche die Menschenrechte achtet und sich dem Nationalismus Atatürks verbunden fühlt (bpb 11.8.2014). Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident (IFES 2016a). Reccep Tayyip Erdogan, der zuvor zwölf Jahre lang Premierminister war, gewann am 10.8.2014 die erstmalige direkte Präsidentschaftswahl, bei der auch zum ersten Mal im Ausland lebende türkische Staatsbürger an nationalen Wahlen teilnahmen (bpb 11.8.2014, vgl. BBC 8.12.2015, vgl. Presse 10.8.2014). Der türkische Außenminister Ahmet Davutoglu folgte Recep Tayyip Erdogan als Ministerpräsident nach (Spiegel 28.8.2014).Die Türkei ist laut Verfassung eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik, welche die Menschenrechte achtet und sich dem Nationalismus Atatürks verbunden fühlt (bpb 11.8.2014). Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident (IFES 2016a). Reccep Tayyip Erdogan, der zuvor zwölf Jahre lang Premierminister war, gewann am 10.8.2014 die erstmalige direkte Präsidentschaftswahl, bei der auch zum ersten Mal im Ausland lebende türkische Staatsbürger an nationalen Wahlen teilnahmen (bpb 11.8.2014, vergleiche BBC 8.12.2015, vergleiche Presse 10.8.2014). Der türkische Außenminister Ahmet Davutoglu folgte Recep Tayyip Erdogan als Ministerpräsident nach (Spiegel 28.8.2014). Der Ministerpräsident und die auf seinen Vorschlag hin vom Staatspräsidenten ernannten Minister bzw. Staatsminister bilden den Ministerrat, der die Regierungsgeschäfte führt. Überdies ernennt der Staatspräsident 14 von 17 Mitglieder des Verfassungsgerichtes für zwölf Jahre. In der Verfassung wird die Einheit des Staates festgeschrieben, wodurch die türkische Verwaltung zentralistisch aufgebaut ist. Es gibt mit den Provinzen, den Landkreisen und den Gemeinden (belediye/mahalle) drei Verwaltungsebenen. Die Gouverneure der 81 Provinzen werden vom Innenminister ernannt und vom Staatspräsidenten bestätigt. Den Landkreisen steht ein vom Innenminister ernannter Regierungsvertreter vor. Die Bürgermeister und Dorfvorsteher werden vom Volk direkt gewählt, doch ist die politische Autonomie auf der kommunalen Ebene stark eingeschränkt (bpb 11.8.2014). Laut dem Bericht der Europäischen Kommission vom November 2015 sind Fortschritte in der Anpassung des Gesetzesrahmens an die Europäischen Standards hinsichtlich politischer Parteien und der parlamentarischen Immunität ausgeblieben. Weiterhin bedarf es einer umfassenden Reform des parlamentarischen Regelwerkes, um die Inklusivität, die Transparenz und die Qualität der Gesetzgebung sowie eine effektive Aufsicht der Exekutive zu verbessern. Wichtige Gesetze werden meist ohne ausreichende Befragung von Interessensvertretern und parlamentarische Debatten vorbereitet und beschlossen. Eine Verbesserung der parlamentarischen Aufsicht über öffentliche Ausgaben blieb aus. Bezüglich der lokalen Selbstverwaltung bleibt die fiskale Dezentralisierung trotz einer 2012 beschlossenen Gesetzesänderung begrenzt. Der Kampf gegen vermeintliche "Parallelstrukturen" wurde formal in das Regierungsprogramm aufgenommen und auf die Agenda des Nationalen Sicherheitsrates gesetzt. Maßgebliche Umbesetzungen und Entlassungen innerhalb der Polizei, des Öffentlichen Dienstes sowie der Justiz wurden fortgesetzt. Allerdings gab es öffentliche Stellungnahmen seitens der Exekutive zu den gerichtlichen Untersuchungen, die Mitglieder der angeblichen Parallelstruktur betrafen, wodurch eine Einmischung in die Unabhängigkeit der Justiz gegeben war (EC 10.11.2015). Das türkische Parlament, die Große Türkische Nationalversammlung, wird für vier Jahre gewählt. Gewählt wird nach dem Verhältniswahlrecht in 85 Wahlkreisen. Im Unterschied zu unabhängigen KandidatInnen gilt für politische Parteien landesweit eine Zehn-Prozent-Hürde (OSCE 18.8.2015). 2015 fanden zweimal Parlamentswahlen statt. Die Wahlen vom 7.6.2015 veränderten die bisherigen Machtverhältnisse in der Legislative. Die seit 2002 alleinregierende AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) verlor zehn Prozent der Wählerstimmen und ihre bisherige absolute Mehrheit. Dies war auch auf den Einzug der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker) zurückzuführen, die deutlich die nötige Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug ins Parlament schaffte (AM 8.6.2015, vgl. HDN 9.6.2015). Der Wahlkampf war überschattet von zahlreichen Attacken auf Parteilokale und physischen Übergriffen auch mit Todesopfern. Die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) kritisierte überdies den Druck auf regierungskritische Medien sowie die unausgewogene Berichterstattung, insbesondere des staatlichen Fernsehens zugunsten der regierenden AKP. Überdies hat Staatspräsident Erdogan im Wahlkampf eine aktive Rolle zugunsten seiner eigenen Partei eingenommen, obwohl die Verfassung den Staatspräsidenten zur Neutralität verpflichtet (OSCE 8.6.2015).2015 fanden zweimal Parlamentswahlen statt. Die Wahlen vom 7.6.2015 veränderten die bisherigen Machtverhältnisse in der Legislative. Die seit 2002 alleinregierende AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) verlor zehn Prozent der Wählerstimmen und ihre bisherige absolute Mehrheit. Dies war auch auf den Einzug der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker) zurückzuführen, die deutlich die nötige Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug ins Parlament schaffte (AM 8.6.2015, vergleiche HDN 9.6.2015). Der Wahlkampf war überschattet von zahlreichen Attacken auf Parteilokale und physischen Übergriffen auch mit Todesopfern. Die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) kritisierte überdies den Druck auf regierungskritische Medien sowie die unausgewogene Berichterstattung, insbesondere des staatlichen Fernsehens zugunsten der regierenden AKP. Überdies hat Staatspräsident Erdogan im Wahlkampf eine aktive Rolle zugunsten seiner eigenen Partei eingenommen, obwohl die Verfassung den Staatspräsidenten zur Neutralität verpflichtet (OSCE 8.6.2015). Die Parlamentswahlen vom 1.11.2015, die als Folge der gescheiterten Regierungsbildung abgehalten wurden, endeten mit einem unerwartet deutlichen Wahlsieg der seit 2002 alleinregierenden AKP. Die AKP gewann fast die Hälfte der abgegebenen Stimmen, was einen Zuwachs von rund neun Prozent im Vergleich zu den Juni-Wahlen bedeutete. Da die pro-kurdische HDP, zwar unter Verlusten, die nötige Zehn-Prozenthürde für den Einzug ins Parlament schaffte, verfehlte die AKP die Verfassungsmehrheit, um das von ihrem Vorsitzenden und gegenwärtigen Staatspräsident, Recep Tayyip Erdogan, angestrebte Präsidialsystem zu errichten (Guardian 2.11.2015; vgl. Standard 2.11.2015).Die Parlamentswahlen vom 1.11.2015, die als Folge der gescheiterten Regierungsbildung abgehalten wurden, endeten mit einem unerwartet deutlichen Wahlsieg der seit 2002 alleinregierenden AKP. Die AKP gewann fast die Hälfte der abgegebenen Stimmen, was einen Zuwachs von rund neun Prozent im Vergleich zu den Juni-Wahlen bedeutete. Da die pro-kurdische HDP, zwar unter Verlusten, die nötige Zehn-Prozenthürde für den Einzug ins Parlament schaffte, verfehlte die AKP die Verfassungsmehrheit, um das von ihrem Vorsitzenden und gegenwärtigen Staatspräsident, Recep Tayyip Erdogan, angestrebte Präsidialsystem zu errichten (Guardian 2.11.2015; vergleiche Standard 2.11.2015). Im 550-köpfigen Parlament sind vier Parteien vertreten: die islamisch-konservative AKP mit 49,5 Prozent der Wählerstimmen und 317 Mandaten (Juni 2015: 258), die sozialdemokratische CHP (Republikanische Volkspartei) mit 25,3 Prozent und 134 Sitzen (bislang 132), die rechts-nationalistische MHP (Partei der Nationalistischen Bewegung) mit 11,9 Prozent und 40 Sitzen (bislang 80) sowie die pro-kurdische HDP mit 10,8 Prozent und 59 (bislang 80) Mandaten (Anadolu 2.11.2015; vgl. IFES 2016b).Im 550-köpfigen Parlament sind vier Parteien vertreten: die islamisch-konservative AKP mit 49,5 Prozent der Wählerstimmen und 317 Mandaten (Juni 2015: 258), die sozialdemokratische CHP (Republikanische Volkspartei) mit 25,3 Prozent und 134 Sitzen (bislang 132), die rechts-nationalistische MHP (Partei der Nationalistischen Bewegung) mit 11,9 Prozent und 40 Sitzen (bislang 80) sowie die pro-kurdische HDP mit 10,8 Prozent und 59 (bislang 80) Mandaten (Anadolu 2.11.2015; vergleiche IFES 2016b). Der polarisierte Wahlkampf war überschattet von einer Gewalteskalation, insbesondere durch das Attentat vom 10.10.2015 in Ankara, bei welchem über 100 Menschen starben. Nebst Attacken vor allem auf Mitglieder und Parteilokale der pro-kurdischen HDP wurden mehrere HDP-Mitglieder festgenommen. Überdies wurden Mitglieder aller drei parlamentarischen Oppositionsparteien wegen Verunglimpfung von Amtsvertretern und Beleidigung des Staatspräsidenten angezeigt. Insbesondere im Südosten des Landes war infolge der verschlechterten Sicherheitslage und der darauf folgenden Errichtung von speziellen Sicherheitszonen und der Verhängung von Ausgangssperren ein freier Wahlkampf nicht möglich. Die zunehmende Anwendung von Bestimmungen des Anti-Terrorismus- und des Strafgesetzbuches während des Wahlkampfes führte dazu, dass gegen eine große Anzahl von Journalisten, Benutzern Sozialer- und Informationsmedien Untersuchungen wegen Verleumdung oder Terrorismusverdacht eingeleitet wurden. Zudem gab es Fälle von Gewalt gegen Medienhäuser und Journalisten (OSCE/ODHIR 23.10.2015, vgl. OSCE/ODHIR 2.11.2015). Laut Medienbeobachtung seitens der OSCE Wahlbeobachtungsmission bevorzugten drei von fünf Fernsehstationen, darunter das öffentlich-rechtliche, die Regierungspartei AKP (OSCE/ODHIR 2.11.2015).Der polarisierte Wahlkampf war überschattet von einer Gewalteskalation, insbesondere durch das Attentat vom 10.10.2015 in Ankara, bei welchem über 100 Menschen starben. Nebst Attacken vor allem auf Mitglieder und Parteilokale der pro-kurdischen HDP wurden mehrere HDP-Mitglieder festgenommen. Überdies wurden Mitglieder aller drei parlamentarischen Oppositionsparteien wegen Verunglimpfung von Amtsvertretern und Beleidigung des Staatspräsidenten angezeigt. Insbesondere im Südosten des Landes war infolge der verschlechterten Sicherheitslage und der darauf folgenden Errichtung von speziellen Sicherheitszonen und der Verhängung von Ausgangssperren ein freier Wahlkampf nicht möglich. Die zunehmende Anwendung von Bestimmungen des Anti-Terrorismus- und des Strafgesetzbuches während des Wahlkampfes führte dazu, dass gegen eine große Anzahl von Journalisten, Benutzern Sozialer- und Informationsmedien Untersuchungen wegen Verleumdung oder Terrorismusverdacht eingeleitet wurden. Zudem gab es Fälle von Gewalt gegen Medienhäuser und Journalisten (OSCE/ODHIR 23.10.2015, vergleiche OSCE/ODHIR 2.11.2015). Laut Medienbeobachtung seitens der OSCE Wahlbeobachtungsmission bevorzugten drei von fünf Fernsehstationen, darunter das öffentlich-rechtliche, die Regierungspartei AKP (OSCE/ODHIR 2.11.2015). Sowohl die türkische Regierung, Staatspräsident Erdogan als auch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) erklärten Ende Juli 2015 angesichts der bewaffneten Auseinandersetzungen den seit März 2013 bestehenden Waffenstillstand bzw. Friedensprozess für beendet (Spiegel 25.7.2015, vgl. DF 28.7.2015). Das innenpolitische Klima hat sich im Zuge der Gewalteskalation verschärft. Führende Regierungspolitiker wie Bülent Arinç sprachen von der "dreifachen Bedrohung" der Türkei, nämlich durch die PKK, die linke Terrorgruppe DHKP-C und durch den sog. Islamischen Staat (Standard 30.7.2015).Sowohl die türkische Regierung, Staatspräsident Erdogan als auch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) erklärten Ende Juli 2015 angesichts der bewaffneten Auseinandersetzungen den seit März 2013 bestehenden Waffenstillstand bzw. Friedensprozess für beendet (Spiegel 25.7.2015, vergleiche DF 28.7.2015). Das innenpolitische Klima hat sich im Zuge der Gewalteskalation verschärft. Führende Regierungspolitiker wie Bülent Arinç sprachen von der "dreifachen Bedrohung" der Türkei, nämlich durch die PKK, die linke Terrorgruppe DHKP-C und durch den sog. Islamischen Staat (Standard 30.7.2015). Staatspräsident Erdogan verfolgt weiterhin das Ziel der Umgestaltung des politischen Systems zu einer Präsidialrepublik. Ende Jänner 2016 bezeichnete Erdogan das bestehende parlamentarische System als Anomalie und überholt. Ziel sei es ein Referendum über das Präsidialsystem abzuhalten. Um ein solches abhalten zu können, bedarf es 330 von 550 Stimmen im Parlament. Mit 367 Stimmen kann auch ohne Referendum die Verfassung geändert werden. Szenarien sprechen davon, dass die AKP unter Erdogan, die nach den Novemberwahlen über 317 Sitze verfügt, vorzeitige Neuwahlen ausschreiben könnte, wenn die parlamentarische Opposition ein Referendum verweigert (HDN 29.1.2016; vgl. DF 27.1.2016). Anfang Februar 2016 verkündete Ministerpräident Ahmet Davutoglu, dass ein Parlamentsausschuss, zusammengesetzt aus je drei Vertretern der vier Parlamentsparteien, innerhalb von sechs Monaten eine neue Verfassung ausarbeiten soll, die die Überführung in ein Präsidialsystem bilden würde (HDN 2.2.2016).Staatspräsident Erdogan verfolgt weiterhin das Ziel der Umgestaltung des politischen Systems zu einer Präsidialrepublik. Ende Jänner 2016 bezeichnete Erdogan das bestehende parlamentarische System als Anomalie und überholt. Ziel sei es ein Referendum über das Präsidialsystem abzuhalten. Um ein solches abhalten zu können, bedarf es 330 von 550 Stimmen im Parlament. Mit 367 Stimmen kann auch ohne Referendum die Verfassung geändert werden. Szenarien sprechen davon, dass die AKP unter Erdogan, die nach den Novemberwahlen über 317 Sitze verfügt, vorzeitige Neuwahlen ausschreiben könnte, wenn die parlamentarische Opposition ein Referendum verweigert (HDN 29.1.2016; vergleiche DF 27.1.2016). Anfang Februar 2016 verkündete Ministerpräident Ahmet Davutoglu, dass ein Parlamentsausschuss, zusammengesetzt aus je drei Vertretern der vier Parlamentsparteien, innerhalb von sechs Monaten eine neue Verfassung ausarbeiten soll, die die Überführung in ein Präsidialsystem bilden würde (HDN 2.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AM - Al Monitor (8.6.2015): Turkey Pulse: What's next for Turkey?, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2015/06/turkey-elections-what-next-coalitions-akp-chp-hdp.html?utm_source=Al-Monitor+Newsletter+%5BEnglish%5D&utm_campaign=16d225108b-June_08_2015&utm_medium=email&utm_term=0_28264b27a0-16d225108b-102453981, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung Anadolu Agency (2.11.2015): Election 2015 - 1 November, Overall Results of Turkey, http://secim.aa.com.tr/indexENG.html, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (8.12.2015): Turkey country profile, http://www.bbc.com/news/world-europe-17988453, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (11.8.2014): Das politische System der Türkei, http://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/184968/das-politische-system-der-tuerkei, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (2.11.2015): Sieg für Erdogan: AKP kann in der Türkei wieder allein regieren, http://derstandard.at/2000024890539/Teilergebnisse-Klarer-Sieg-fuer-Erdogan, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (30.7.2015): Mit halber Kraft gegen den IS in der Türkei, http://derstandard.at/2000019936100/Mit-halber-Kraft-gegen-den-IS-in-der-Tuerkei, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung DF - Deutschlandfunk (27.1.2016): Erdogan treibt Präsidialsystem voran, http://www.deutschlandfunk.de/tuerkei-erdogan-treibt-praesidialsystem-voran.795.de.html?dram:article_id=343762, Zugriff 1.2.2016 -Strichaufzählung DF - Deutschlandfunk (28.7.2015): Präsident Erdogan beendet Friedensprozess mit PKK, http://www.deutschlandfunk.de/tuerkei-praesident-erdogan-beendet-friedensprozess-mit-pkk.1818.de.html?dram:article_id=326655, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung EC - European Commission (10.11.2015): Turkey 2015 Report [SWD
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(2016b): Election Guide - Democracy Assistance & Election News, Republic of Turkey, http://www.electionguide.org/elections/id/2879/, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (8.6.2015): Turkish elections characterized by high participation and wide choice among strong and active parties, but 10 per cent threshold limited political pluralism, international election observers say, http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/162666, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.8.2015): Republic of Turkey, Parliamentary Elections 7 June 2015, OSCE/ODIHR Limited Election Observation Mission Final http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/177926?download=true, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung OSCE/ODHIR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, Limited Election Observation Mission to the Republic of Turkey (23.10.2015): Early Parliamentary Elections, 1 November 2015: Interim Report, 28 September - 21 October 2015, http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/194216?download=true, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung OSCE/ODHIR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights; OSCE Parliamentary Assembly; PACE - Parliamentary Assembly of the Council of Europe: International Election Observation Mission Republic of Turkey - Early Parliamentary Elections, 1 November 2015 (2.11.2015): Statement of Preliminary Findings and Conclusions, http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/196351?download=true, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung Presse (10.8.2014): Erdogan: "Die Nation hat ihren Willen ausgedrückt", http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3852670/Erdogan_Die-Nation-hat-ihren-Willen-ausgedruckt?from=suche.intern.portal, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung Spiegel online (25.7.2015): Reaktion auf Luftangriffe: PKK kündigt Waffenstillstand mit Türkei auf, http://www.spiegel.de/politik/ausland/pkk-kuendigt-waffenstillstand-mit-tuerkei-auf-a-1045322.html, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung Spiegel online (28.8.2014): Türkei: Traumergebnis für den Erdogan-Nachfolger, http://www.spiegel.de/politik/ausland/davutoglu-als-erdogan-nachfolger-bestaetigt-a-988449.html, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung The Guardian (2.11.2015): Turkey election: Erdogan and AKP return to power with outright majority, http://www.theguardian.com/world/2015/nov/01/turkish-election-akp-set-for-majority-with-90-of-vote-counted, Zugriff 27.1.2016 1.2.
- Sicherheitslage Die Sicherheitslage hat sich im Juli 2015 laut Europäischer Kommission dramatisch verschlimmert, kurz nachdem die PKK verkündete, das Ende des Waffenstillstandes zu erwägen, welcher im März 2013 besiegelt wurde (EC 10.11.2015). Betroffen war in erster Linie der Süd-Osten des Landes. Den Wendepunkt für den Konflikt zwischen der PKK und der Türkei stellte Ankaras verspätete Reaktion in Hinblick auf die militärische Hilfe der syrischen Kurden in der Grenzstadt Kobane dar. Die Blockade der Hilfe für das vom sog. Islamischen Staat (IS) belagerte Kobane durch die türkische Regierung führte im Oktober 2014 zu Massenprotesten in den mehrheitlich kurdischen Provinzen im Südosten, bei denen 50 Menschen ums Leben kamen. Die Regierung erklärte ihr Zögern damit, dass sie sowohl den sog. IS als auch die PKK und deren syrische Schwesterpartei PYD als Terrororganisationen gleichen Ranges betrachte. Auf kurdischer Seite entstand die gängige Ansicht, dass die türkische Regierung insgeheim den sog. IS unterstütze (ICG 17.12.2015). Obgleich die türkischen Behörden in der Vergangenheit erfolgreich Angriffspläne durchkreuzten, bleibt die Terrorbedrohung hoch. Terroristische Gruppen, inklusive kurdische Gruppen, der sog. Islamische Staat und linksextreme Organisationen setzen die Planung und Ausführung von Angriffen fort. Somit sind weitere Anschläge absehbar, die sich mehrheitlich gegen den Türkische Staat richten. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass einige Anschläge auch die Interessen des Westens und den Tourismus zum Ziel haben werden (GOV.UK 28.1.2016, vgl. EDA 28.1.2016). Landesweit ist weiter mit politischen Spannungen, gewaltsamen Auseinandersetzungen und terroristischen Anschlägen zu rechnen (AA 4.3.2016a).Obgleich die türkischen Behörden in der Vergangenheit erfolgreich Angriffspläne durchkreuzten, bleibt die Terrorbedrohung hoch. Terroristische Gruppen, inklusive kurdische Gruppen, der sog. Islamische Staat und linksextreme Organisationen setzen die Planung und Ausführung von Angriffen fort. Somit sind weitere Anschläge absehbar, die sich mehrheitlich gegen den Türkische Staat richten. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass einige Anschläge auch die Interessen des Westens und den Tourismus zum Ziel haben werden (GOV.UK 28.1.2016, vergleiche EDA 28.1.2016). Landesweit ist weiter mit politischen Spannungen, gewaltsamen Auseinandersetzungen und terroristischen Anschlägen zu rechnen (AA 4.3.2016a). Bei einem Selbstmordattentat in der mehrheitlich von Kurden bewohnten türkischen Kleinstadt Suru? nahe der syrischen Grenzen wurden am
- Juli 2015 über 30 Menschen getötet sowie über hundert verletzt. Die Getöteten waren TeilnehmerInnen eines rund 300 Personen zählenden Anti-IS-Treffens, organisiert von der linksgerichteten, pro-kurdischen Föderation der Sozialistischen Jugendverbände (SGDF) (Standard 20.7.2015, vgl. Jazeera 20.7.2015). Als Reaktion kam es in mehreren türkischen Städten zu Solidaritätskundgebungen mit den Opfern des Anschlages. In Istanbul demonstrierten Zehntausende. Die Polizei nahm hunderte DemonstrantInnen fest und löste - wie auch in anderen Städten - die Kundgebung mit Gewalt auf (Standard 21.7.2015). Nach dem Bombenanschlag in Suru? und der darauf folgenden Ermordung zweier Polizisten durch die PKK, die sich allerdings später davon distanzierte (TZ 29.7.2015), eskalierte die Lage. Die türkische Armee griff Stellungen der PKK in der Türkei und im Nordirak an (Anadolu 1.8.2015). Kritiker bezichtigten die Regierung u.a. im Kampf gegen das syrische Regime auch radikale Islamisten mit Waffen zu versorgen und die Augen vor Dschihadisten zu verschließen, die über die Türkei nach Syrien reisen (WZ 21.7.2015). Misstrauen gegenüber der Regierung herrscht vor allem unter den Kurden. Während die Regierung hinter dem Suruç-Massaker einen Vergeltungsanschlag des IS sieht, machten Vertreter der pro-kurdischen Partei HDP und andere Regierungskritiker die Regierung für den Anschlag mitverantwortlich. Zum Misstrauen trug auch bei, dass vier Anschläge auf HDP-Büros im Zuge des Wahlkampfes für die Parlamentswahlen im Juni 2015 nicht aufgeklärt wurden (NZZ 21.7.2015). Bis Ende Juli wurden über 1.300 Personen festgenommen, wobei rund 850 beschuldigt wurden, Verbindungen zur PKK zu haben, aber nur circa 140 dem sog. Islamischen Staat (IS) nahezustehen (Reuters 30.7.2015). Der Staatspräsident forderte das Parlament auf, die Immunität von Abgeordneten aufzuheben, denen er persönlich Verbindungen zur PKK unterstellt (SD 30.7.2015; vgl. HDN 5.8.2015).Bei einem Selbstmordattentat in der mehrheitlich von Kurden bewohnten türkischen Kleinstadt Suru? nahe der syrischen Grenzen wurden am
- Juli 2015 über 30 Menschen getötet sowie über hundert verletzt. Die Getöteten waren TeilnehmerInnen eines rund 300 Personen zählenden Anti-IS-Treffens, organisiert von der linksgerichteten, pro-kurdischen Föderation der Sozialistischen Jugendverbände (SGDF) (Standard 20.7.2015, vergleiche Jazeera 20.7.2015). Als Reaktion kam es in mehreren türkischen Städten zu Solidaritätskundgebungen mit den Opfern des Anschlages. In Istanbul demonstrierten Zehntausende. Die Polizei nahm hunderte DemonstrantInnen fest und löste - wie auch in anderen Städten - die Kundgebung mit Gewalt auf (Standard 21.7.2015). Nach dem Bombenanschlag in Suru? und der darauf folgenden Ermordung zweier Polizisten durch die PKK, die sich allerdings später davon distanzierte (TZ 29.7.2015), eskalierte die Lage. Die türkische Armee griff Stellungen der PKK in der Türkei und im Nordirak an (Anadolu 1.8.2015). Kritiker bezichtigten die Regierung u.a. im Kampf gegen das syrische Regime auch radikale Islamisten mit Waffen zu versorgen und die Augen vor Dschihadisten zu verschließen, die über die Türkei nach Syrien reisen (WZ 21.7.2015). Misstrauen gegenüber der Regierung herrscht vor allem unter den Kurden. Während die Regierung hinter dem Suruç-Massaker einen Vergeltungsanschlag des IS sieht, machten Vertreter der pro-kurdischen Partei HDP und andere Regierungskritiker die Regierung für den Anschlag mitverantwortlich. Zum Misstrauen trug auch bei, dass vier Anschläge auf HDP-Büros im Zuge des Wahlkampfes für die Parlamentswahlen im Juni 2015 nicht aufgeklärt wurden (NZZ 21.7.2015). Bis Ende Juli wurden über 1.300 Personen festgenommen, wobei rund 850 beschuldigt wurden, Verbindungen zur PKK zu haben, aber nur circa 140 dem sog. Islamischen Staat (IS) nahezustehen (Reuters 30.7.2015). Der Staatspräsident forderte das Parlament auf, die Immunität von Abgeordneten aufzuheben, denen er persönlich Verbindungen zur PKK unterstellt (SD 30.7.2015; vergleiche HDN 5.8.2015). Selahattin Demirtas, Co-Vorsitzender der HDP, hat mehrfach die türkische Regierung und die PKK zur Einstellung der beiderseitigen Angriffe aufgerufen (Spiegel 29.7.2015). Die EU und die USA riefen die Türkei dazu auf, verhältnismäßig auf die PKK-Angriffe zu reagieren und den Friedensprozess nicht zu gefährden (TZ 4.8.2015; vgl. Qantara 5.8.2015).Selahattin Demirtas, Co-Vorsitzender der HDP, hat mehrfach die türkische Regierung und die PKK zur Einstellung der beiderseitigen Angriffe aufgerufen (Spiegel 29.7.2015). Die EU und die USA riefen die Türkei dazu auf, verhältnismäßig auf die PKK-Angriffe zu reagieren und den Friedensprozess nicht zu gefährden (TZ 4.8.2015; vergleiche Qantara 5.8.2015). Der Konflikt eskalierte im September 2015, da nebst den Kampfhandlungen auch die politisch und ethnisch motivierte Gewalt hinzutrat. Als zwischen dem
- und
- September 30 Soldaten und Polizisten infolge von Bombenanschlägen der PKK getötet wurden, griffen militante türkische Nationalisten in 56 Provinzen und Bezirken Parteibüros der pro-kurdischen Partei HDP an. Am Höhepunkt der Ausschreitungen stürmten 500 Leute das HDP-Hauptquartier in Ankara und verwüsteten bzw. versuchten dieses niederzubrennen. Es kam darüber hinaus zu gewaltsamen Übergriffen auf Personen und Geschäftslokale kurdischer Provenienz. Im anatolischen Kirsehir wurden mehr als 20 Geschäfte angezündet. Linienbusse, die in die kurdischen Provinzen verkehren, wurden wie ihre kurdisch-stämmigen Insassen physisch attackiert (Al Monitor 13.9.2015, vgl. WSJ 12.9.2015). In Istanbul riefen bei einer Demonstration, die vom Jugendverband der rechts-nationalistischen Parlamentspartei MHP organisiert wurde, laut Medienberichten tausende Demonstranten: "Wir wollen keine Militärintervention, wir wollen ein Massaker" (Welt 10.9.2015, vgl. WSJ 12.9.2015).Der Konflikt eskalierte im September 2015, da nebst den Kampfhandlungen auch die politisch und ethnisch motivierte Gewalt hinzutrat. Als zwischen dem
- und
- September 30 Soldaten und Polizisten infolge von Bombenanschlägen der PKK getötet wurden, griffen militante türkische Nationalisten in 56 Provinzen und Bezirken Parteibüros der pro-kurdischen Partei HDP an. Am Höhepunkt der Ausschreitungen stürmten 500 Leute das HDP-Hauptquartier in Ankara und verwüsteten bzw. versuchten dieses niederzubrennen. Es kam darüber hinaus zu gewaltsamen Übergriffen auf Personen und Geschäftslokale kurdischer Provenienz. Im anatolischen Kirsehir wurden mehr als 20 Geschäfte angezündet. Linienbusse, die in die kurdischen Provinzen verkehren, wurden wie ihre kurdisch-stämmigen Insassen physisch attackiert (Al Monitor 13.9.2015, vergleiche WSJ 12.9.2015). In Istanbul riefen bei einer Demonstration, die vom Jugendverband der rechts-nationalistischen Parlamentspartei MHP organisiert wurde, laut Medienberichten tausende Demonstranten: "Wir wollen keine Militärintervention, wir wollen ein Massaker" (Welt 10.9.2015, vergleiche WSJ 12.9.2015). Am 10.10.2015 explodierten vor dem Hauptbahnhof in Ankara zwei Bomben, wo sich gerade die Teilnehmer einer Friedenskundgebung sammelten. Rund 100 Menschen wurden dabei getötet und rund 500 verletzt. Die Demonstration wurde vom linksstehenden Gewerkschaftsverband, Konföderation der Revolutionären Arbeiter-Gewerkschaft (DISK), der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten (KESK), sowie der Berufsverbände der Ärzte und Architekten organisiert. Die pro-kurdische Parlamentspartei HDP schloss sich der Kundgebung an (Standard 10.10.2015, vgl. FNS 19.10.2015). Unmittelbar nach dem Anschlag waren kaum Polizisten vor Ort. Erst nach 15 Minuten seien vermehrt Sicherheitskräfte eingetroffen, berichteten Augenzeugen. Dann hätten sie Tränengas gegen Menschen eingesetzt, die den Verletzten helfen wollten. Im Gegenzug wurden Polizisten von wütenden Demonstranten als "Mörder" beschimpft und mit Holzstangen angegriffen (FNS 19.10.2015). Der türkische Regierungschef Ahmet Davutoglu verdächtigte unmittelbar nach dem Anschlag den sogenannten Islamischen Staat, die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und zwei linksextreme Gruppierungen, nämlich die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (HDN 10.10.2015). Zwei Tage nach dem Anschlag räumte der Regierungschef ein, dass der sogenannte Islamische Staat als Hauptverdächtigter gilt, da es offensichtliche Parallelen zum Selbstmordanschlag in Suru? gäbe (TZ 12.10.2015, vgl. Standard 12.10.2015, Guardian 12.10.2015).Am 10.10.2015 explodierten vor dem Hauptbahnhof in Ankara zwei Bomben, wo sich gerade die Teilnehmer einer Friedenskundgebung sammelten. Rund 100 Menschen wurden dabei getötet und rund 500 verletzt. Die Demonstration wurde vom linksstehenden Gewerkschaftsverband, Konföderation der Revolutionären Arbeiter-Gewerkschaft (DISK), der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten (KESK), sowie der Berufsverbände der Ärzte und Architekten organisiert. Die pro-kurdische Parlamentspartei HDP schloss sich der Kundgebung an (Standard 10.10.2015, vergleiche FNS 19.10.2015). Unmittelbar nach dem Anschlag waren kaum Polizisten vor Ort. Erst nach 15 Minuten seien vermehrt Sicherheitskräfte eingetroffen, berichteten Augenzeugen. Dann hätten sie Tränengas gegen Menschen eingesetzt, die den Verletzten helfen wollten. Im Gegenzug wurden Polizisten von wütenden Demonstranten als "Mörder" beschimpft und mit Holzstangen angegriffen (FNS 19.10.2015). Der türkische Regierungschef Ahmet Davutoglu verdächtigte unmittelbar nach dem Anschlag den sogenannten Islamischen Staat, die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und zwei linksextreme Gruppierungen, nämlich die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (HDN 10.10.2015). Zwei Tage nach dem Anschlag räumte der Regierungschef ein, dass der sogenannte Islamische Staat als Hauptverdächtigter gilt, da es offensichtliche Parallelen zum Selbstmordanschlag in Suru? gäbe (TZ 12.10.2015, vergleiche Standard 12.10.2015, Guardian 12.10.2015). Am 12.1.2016 kamen bei einem Selbstmordanschlag im Zentrum Istanbuls mindestens zehn Menschen, vorwiegend deutsche Touristen, ums Leben. Die türkischen Behörden gingen von einem Attentat der Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) aus (HDN 13.1.2016, vgl. Standard 12.1.2016).Am 12.1.2016 kamen bei einem Selbstmordanschlag im Zentrum Istanbuls mindestens zehn Menschen, vorwiegend deutsche Touristen, ums Leben. Die türkischen Behörden gingen von einem Attentat der Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) aus (HDN 13.1.2016, vergleiche Standard 12.1.2016). In den Kurdengebieten der Südost-Türkei wurden laut Armee seit Beginn der Dezember-Offensive gegen die PKK in den drei Städten Cizre, Silopi und Diyarbakir Insgesamt 448 PKK-Anhänger getötet. Nach Angaben von Menschenrechtsgruppen wurden mehr als 160 Zivilisten in den Städten, in denen eine Ausgangssperre verhängt wurde, getötet (Standard 10.1.2016). Laut der "Menschenrechtsstiftung der Türkei" (TIHV) wurden seit Mitte August 2015 in 19 Distrikten von sieben Städten, vorwiegend in Diyarbakir, Sirnak, Mardin und Hakkâri, Ausgangssperren verhängt, wovon rund 1,38 Millionen Menschen betroffen waren. Die Lage hat sich seit Mitte Dezember 2015 verschärft. Innerhalb von 29 Tagen sind mindestens 79 Zivilisten, darunter 14 Kinder, ums Leben gekommen; teilweise in deren Häusern oder Wohnungen, etwa durch Raketenbeschuss; vereinzelt auch außerhalb der Sperrbezirke (TIHV 9.1.2016). Laut Human Rights Watch ist die humanitäre Lage in den betroffenen Gebieten prekär. Die Bevölkerung ist von der medizinischen sowie von der Lebensmittel-, Wasser- und Stromversorgung abgeschnitten (HRW 22.12.2015). Staatspräsident Erdogan verkündete in seiner Neujahrsansprache, die PKK "bis zum Ende" bekämpfen zu lassen und mit den Säuberungen weiterzumachen. Laut Erdogan seien 2015 3.100 Terroristen und 200 Sicherheitskräfte getötet worden (Spiegel 31.12.2015). Am 17.2.2016 sprengte sich ein Selbstmordattentäter im Regierungsviertel von Ankara in die Luft. Ziel war ein Militärkonvoi. Bei dem Anschlag kamen 29 Menschen ums Leben. Nur wenige Stunden nach dem Anschlag deuteten Regierungschef Davutoglu und Staatspräsident Erdogan auf die syrische Kurdenmiliz YPG als mutmaßliche Drahtzieher des Attentats und riefen die USA abermals dazu auf, ihre Unterstützung für die YPG einzustellen. Die Volksverteidigungseinheiten (YPG) bestritten jedoch jedweden Zusammenhang mit dem Angriff. Schlussendlich bekannte sich die PKK-Splittergruppe 'Freiheitsfalken Kurdistans (TAK) zum Anschlag (FNS 1.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.3.2016a): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_28DF483ED70F2027DBF64AC902264C1D/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TuerkeiSicherheit_node.html, Zugriff 4.3.2016 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (20.7.2015): Blast kills Kurdish activists in Turkish town, http://www.aljazeera.com/news/2015/07/turkey-syria-explosion-suruc-150720093632908.html, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung AM - Al Monitor (13.9.2015): Is Turkey heading toward civil war? http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2015/09/turkey-pkk-clashes-heading-to-turk-kurd-strife.html, Zugriff 28.1.2016AM - Al Monitor (13.9.2015): römisch eins s Turkey heading toward civil war? http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2015/09/turkey-pkk-clashes-heading-to-turk-kurd-strife.html, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung Anadolu Agency (1.8.2015): Turkey: Military operations 'kill 260 PKK terrorists', http://www.aa.com.tr/en/s/566395--turkey-military-operations-kill-260-pkk-terrorists, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (10.1.2016): Türkische Sicherheitskräfte töteten 32 kurdische Rebellen, http://derstandard.at/2000028797628/Tuerkische-Sicherheitskraefte-toeteten-32-kurdische-Rebellen?ref=rec, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (10.10.2015): 97 Tote bei Anschlag gegen den Frieden, http://derstandard.at/2000023515429/Ankara-97-Tote-bei-Anschlag-gegen-den-Frieden?ref=rec, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (12.1.2016): Zehn Tote und 15 Verletzte bei Anschlag in Istanbuler Altstadt, http://derstandard.at/2000028887114/Heftige-Explosion-in-Istanbuler-Altstadt, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (12.10.2015): Spur der Ankara-Bomber führt ins "Islamische Teehaus", http://derstandard.at/2000023611921/Spur-der-Ankara-Bomber-fuehrt-ins-Islamische-Teehaus?ref=rec, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (20.7.2015): 30 Tote bei Anschlag in der Türkei: IS im Verdacht, http://derstandard.at/2000019416437/Mindestens-zehn-Tote-nach-Explosion-in-Suruc?ref=rec, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (21.7.2015): Türkei: Verdächtiger nach Anschlag identifiziert, http://derstandard.at/2000019462800/Verdaechtiger-nach-Anschlag-in-der-Tuerkei-identifiziert?ref=rec, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung Die Welt (10.9.2015): "Wir wollen Massaker", http://www.welt.de/print/die_welt/politik/article146230839/Wir-wollen-Massaker.html, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung EC - European Commission (10.11.2015): Turkey 2015 Report [SWD
(2015)216 final], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447155728_20151110-report-turkey.pdf, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.1.2016): Reisehinweise Türkei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung FNS - Friedrich Naumann Stiftung (19.10.2015): Türkei-Bulletin 19/15, Berichtszeitraum: 01.-
- Oktober 2015, https://www.freiheit.org/content/turkei-bulletin-1915, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung FNS - Friedrich Naumann Stiftung (1.3.2016): Türkei-Bulletin 4/16, Berichtszeitraum: Berichtszeitraum:
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- Februar 2016, https://shop.freiheit.org/#!/Publikation/567, Zugriff 1.3.2016 -Strichaufzählung GOV.UK (28.12016): Foreign travel advice Turkey, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/turkey, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung HDN - Hürriyet Daily News (10.10.2015): Four terror groups may be behind Ankara attack: Turkish PM, http://www.hurriyetdailynews.com/four-terror-groups-may-be-behind-ankara-attack-turkish-pm.aspx?pageID=238&nID=89684&NewsCatID=341, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung HDN - Hürriyet Daily News (13.1.2016): AS IT HAPPENED: ISIL suicide attack kills 10, injures 15 in Istanbul's Sultanahmet, http://www.hurriyetdailynews.com/as-it-happened-isil-suicide-attack-kills-10-injures-15-in-istanbuls-sultanahmet.aspx?PageID=238&NID=93736&NewsCatID=341, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung HDN - Hürriyet Daily News (5.8.2015): Inquiry request for HDP co-chair Yüksekdag sent to Justice Ministry, http://www.hurriyetdailynews.com/inquiry-request-for-hdp-co-chair-yuksekdag-sent-to-justice-ministry-.aspx?pageID=238&nID=86486&NewsCatID=338, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (22.12.2015): Turkey: Mounting Security Operation Deaths, https://www.hrw.org/news/2015/12/22/turkey-mounting-security-operation-deaths, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (17.12.2015): A Sisyphean Task? Resuming Turkey-PKK Peace Talks, Briefing N°77, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/europe/turkey-cyprus/turkey/b077-a-sisyphean-task-resuming-turkey-pkk-peace-talks.pdf, Zugriff 3.3.2016 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (21.7.2015): Der Terroranschlag spaltet die Türkei, http://www.nzz.ch/international/naher-osten-und-nordafrika/der-terroranschlag-spaltet-die-tuerkei-1.18583571, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung Qantara.de (5.8.2015): EU warnt vor Gefährdung des demokratischen Dialogs in der Türkei, https://de.qantara.de/content/eu-warnt-vor-gefaehrdung-des-demokratischen-dialogs-in-der-tuerkei, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung Reuters (1.8.2015): Iraq's Barzani condemns Turkish bombing he says killed civilians, http://uk.reuters.com/article/2015/08/01/us-mideast-crisis-turkey-iraq-idUKKCN0Q635X20150801?mod=related&channelName=gc05, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung SD - Süddeutsche Zeitung (30.7.2015): Justiz prüft Vorwürfe gegen Chef der Kurden-Partei HDP, http://www.sueddeutsche.de/politik/selahattin-demirta-ermittlungen-gegen-chef-der-kurdenpartei-hdp-1.2589895, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung Spiegel online (29.7.2015): Neue Luftschläge, neue Festnahmen: Türkei setzt Angriffe auf PKK fort - juristisch und militärisch, http://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-setzt-angriffe-auf-pkk-fort-a-1045812.html, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung Spiegel Online (31.12.2015): Bürgerkrieg in der Osttürkei: Erdogan droht der PKK mit "Säuberung", http://www.spiegel.de/politik/ausland/recep-tayyip-erdogan-ueber-kampf-gegen-pkk-in-der-tuerkei-bis-zum-ende-a-1070097.html, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung The Guardian (12.10.2015): Turkish officials claim 'concrete evidence' of Isis link to bombings, http://www.theguardian.com/world/2015/oct/12/turkish-officials-concrete-evidence-isis-link-bombings, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung TIHV - Menschenrechtsstiftung der Türkei (9.1.2016): Fact Sheet on Declared Curfews in Turkey between 11 December 2015 - 8 January 2016, http://en.tihv.org.tr/fact-sheet-on-declared-curfews-in-turkey-between-11-december-2015-8-january-2016/, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung TZ - Today's Zaman (12.10.2015): ISIL emerges as prime suspect in Ankara blasts as court orders confidentiality order, http://www.todayszaman.com/national_isil-emerges-as-prime-suspect-in-ankara-blasts-as-court-orders-confidentiality-order_401339.html, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung TZ - Today's Zaman (29.7.2015): KCK official says PKK not responsible for murders of 2 Turkish policemen http://www.todayszaman.com/latest-news_kck-official-says-pkk-not-responsible-for-murders-of-2-turkish-policemen_394957.html, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung TZ - Today's Zaman (4.8.2015): EU, US call for 'proportionate' Turkish response to PKK, http://www.todayszaman.com/diplomacy_eu-us-call-for-proportionate-turkish-response-to-pkk_395529.html, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung WSJ - Wall Street Journal: Turkey Faces Threat of Growing Unrest (12.9.2015): http://www.wsj.com/articles/turkey-faces-threat-of-growing-unrest-1442050203, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung WZ - Wiener Zeitung (21.7.2015): Erdogans Syrien-Debakel, http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europaeische_union/764690_Erdogans-Syrien-Debakel.html, Zugriff 28.1.2016 1.2.4.
- Rechtsschutz/Justizwesen Die türkische Judikatur ist auf vier Säulen, den Straf- und den Zivilgerichten, sowie der Verwaltungs- und der Militärgerichtsbarkeit (deren Kompetenzen mittlerweile durch die AKP-Regierung stark geschwächt wurden) aufgebaut. Die ordentlichen Gerichte sind für die Straf- sowie Zivilgerichtsbarkeit zuständig. Das türkische Zivil- und Strafgerichtswesen ist de facto zweistufig, da es gegenwärtig nur eine Berufungsinstanz - den Kassationshof - gibt. Die Verfassung nennt von den Obersten Gerichten: das Verfassungsgericht, den Staatsrat, den Militärkassationshof, den Hohen Militärverwaltungsgerichtshof und den Konfliktgerichtshof. Die Staatssicherheitsgerichte wurden zwar abgeschafft, stattdessen gibt es aber acht "Große Strafgerichte mit Sondervollmacht". Es sind v.a. diese Gerichte, denen Menschenrechtsaktivisten vorwerfen, die staatlichen Sicherheitsinteressen überproportional vor das individuelle Freiheitsrecht zu stellen. Prozesse der Staatssicherheitsgerichte können aber bereits wieder aufgenommen werden. In vielen Fällen kommt es dann auch zum Freispruch, da die damaligen Regelungen für die Beweismittelsicherung heute nicht mehr zeitgemäß und zutreffend sind. Kritisiert wird an den neuen Großen Strafkammern, dass sich an der Art und Weise wie die Verfahren und Untersuchungen durchgeführt werden nur wenig geändert habe. Problematisch sei v.a. die Neubesetzung dieser Gerichte (es würden etwa 700 neue Richter benötigt), und dass zwischenzeitlich ein paralleles System an Sondergerichten bestehen bleiben wird, da bereits bestehende Verfahren von den bisherigen "Großen Strafgerichten" abzuschließen wären (ÖB Ankara 7.2014, vgl. AA 29.9.2015).Die türkische Judikatur ist auf vier Säulen, den Straf- und den Zivilgerichten, sowie der Verwaltungs- und der Militärgerichtsbarkeit (deren Kompetenzen mittlerweile durch die AKP-Regierung stark geschwächt wurden) aufgebaut. Die ordentlichen Gerichte sind für die Straf- sowie Zivilgerichtsbarkeit zuständig. Das türkische Zivil- und Strafgerichtswesen ist de facto zweistufig, da es gegenwärtig nur eine Berufungsinstanz - den Kassationshof - gibt. Die Verfassung nennt von den Obersten Gerichten: das Verfassungsgericht, den Staatsrat, den Militärkassationshof, den Hohen Militärverwaltungsgerichtshof und den Konfliktgerichtshof. Die Staatssicherheitsgerichte wurden zwar abgeschafft, stattdessen gibt es aber acht "Große Strafgerichte mit Sondervollmacht". Es sind v.a. diese Gerichte, denen Menschenrechtsaktivisten vorwerfen, die staatlichen Sicherheitsinteressen überproportional vor das individuelle Freiheitsrecht zu stellen. Prozesse der Staatssicherheitsgerichte können aber bereits wieder aufgenommen werden. In vielen Fällen kommt es dann auch zum Freispruch, da die damaligen Regelungen für die Beweismittelsicherung heute nicht mehr zeitgemäß und zutreffend sind. Kritisiert wird an den neuen Großen Strafkammern, dass sich an der Art und Weise wie die Verfahren und Untersuchungen durchgeführt werden nur wenig geändert habe. Problematisch sei v.a. die Neubesetzung dieser Gerichte (es würden etwa 700 neue Richter benötigt), und dass zwischenzeitlich ein paralleles System an Sondergerichten bestehen bleiben wird, da bereits bestehende Verfahren von den bisherigen "Großen Strafgerichten" abzuschließen wären (ÖB Ankara 7.2014, vergleiche AA 29.9.2015). Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch Art. 7 (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Laut Art. 9 erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation". Die in Art. 138 der Verfassung geregelte Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) in Frage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Hohen Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Allerdings gab es im Februar 2014 im Nachgang zu den Korruptionsermittlungen gegen Mitglieder der Regierung Erdogan Änderungen im Gesetz zur Reform des Hohen Rates. Sie führen zur Einschränkung der Unabhängigkeit der Justiz mit Übertragung von mehr Kompetenz an den Justizminister, der gleichzeitig auch Vorsitzender des HSYK ist. Durch die Kontrollmöglichkeit des Justizministers wird der Einfluss der Regierung im Hohen Rat deutlich spürbarer (AA 29.9.2015, vgl. EC 10.11.2015).Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch Artikel 7, (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Laut Artikel 9, erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation". Die in Artikel 138, der Verfassung geregelte Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) in Frage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Hohen Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Allerdings gab es im Februar 2014 im Nachgang zu den Korruptionsermittlungen gegen Mitglieder der Regierung Erdogan Änderungen im Gesetz zur Reform des Hohen Rates. Sie führen zur Einschränkung der Unabhängigkeit der Justiz mit Übertragung von mehr Kompetenz an den Justizminister, der gleichzeitig auch Vorsitzender des HSYK ist. Durch die Kontrollmöglichkeit des Justizministers wird der Einfluss der Regierung im Hohen Rat deutlich spürbarer (AA 29.9.2015, vergleiche EC 10.11.2015). Das Verfassungsgericht hat im April 2014 wesentliche Teile des HSYK-Gesetzes, die den Einfluss des Justizministers erweitert hatten, aufgehoben. Kritiker prangerten die Reform als Eingriff in die Gewaltenteilung an. Diese Teile des Gesetzes mussten vom Parlament entsprechend neu gefasst werden (FAZ 11.4.2014; vgl. AA 29.9.2015) Der damalige Premierminister Recep Tayyip Erdogan und Justizminister Bekir Bozdag bezichtigten das Verfassungsgericht, insbesondere dessen Präsidenten, eine politisch motiviertes Urteil gefällt zu haben (HDN 13.4.2014).Das Verfassungsgericht hat im April 2014 wesentliche Teile des HSYK-Gesetzes, die den Einfluss des Justizministers erweitert hatten, aufgehoben. Kritiker prangerten die Reform als Eingriff in die Gewaltenteilung an. Diese Teile des Gesetzes mussten vom Parlament entsprechend neu gefasst werden (FAZ 11.4.2014; vergleiche AA 29.9.2015) Der damalige Premierminister Recep Tayyip Erdogan und Justizminister Bekir Bozdag bezichtigten das Verfassungsgericht, insbesondere dessen Präsidenten, eine politisch motiviertes Urteil gefällt zu haben (HDN 13.4.2014). Der Justizminister als ex officio Präsident des HSYK hat ein Vetorecht in Bezug auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Richter und Staatsanwälte. Beide Gruppen stehen weiterhin unter starkem politischen Druck. Vertreter der Exekutive haben bisweilen die Glaubwürdigkeit der Gerichtsbarkeit unterminiert, indem sie Richter und Staatsanwälte durch Anschuldigungen diskreditiert haben, dass diese Teil einer Konspiration bzw. Mitglieder der sog. "parallelen Struktur" unter dem Einfluss der Gülen-Bewegung seien (EC 10.11.2015). Seitdem kam es zu hunderten Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten. Im ersten Halbjahr 2015 wurde auch gegen Richter und Staatsanwälte ermittelt, die als mutmaßliche Gülen-Anhänger illegale Abhörmaßnahmen angeordnet haben sollen (AA 29.9.2015, vgl. EC 10.11.2015).Der Justizminister als ex officio Präsident des HSYK hat ein Vetorecht in Bezug auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Richter und Staatsanwälte. Beide Gruppen stehen weiterhin unter starkem politischen Druck. Vertreter der Exekutive haben bisweilen die Glaubwürdigkeit der Gerichtsbarkeit unterminiert, indem sie Richter und Staatsanwälte durch Anschuldigungen diskreditiert haben, dass diese Teil einer Konspiration bzw. Mitglieder der sog. "parallelen Struktur" unter dem Einfluss der Gülen-Bewegung seien (EC 10.11.2015). Seitdem kam es zu hunderten Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten. Im ersten Halbjahr 2015 wurde auch gegen Richter und Staatsanwälte ermittelt, die als mutmaßliche Gülen-Anhänger illegale Abhörmaßnahmen angeordnet haben sollen (AA 29.9.2015, vergleiche EC 10.11.2015). Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte. Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm KCK häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen ihrer Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten. Grundsätzlich kommt es nicht zu einer Verurteilung, wenn der Angeklagte bei Gericht - etwa durch Abwesenheit - nicht gehört werden kann. Es kommen dann die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen (AA 29.9.2015). Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der strafrechtlichen Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen (AA 29.9.2015). Die Straffreiheit von Polizei, Sicherheitskräften und Regierungsvertretern bleibt ein Problem. Ein im April 2014 verabschiedetes Gesetz gewährt außerdem dem Personal des türkischen Geheimdienstes (MIT) Straffreiheit (USDOS 25.6.2015, vgl. HRW 29.4.2014).Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der strafrechtlichen Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen (AA 29.9.2015). Die Straffreiheit von Polizei, Sicherheitskräften und Regierungsvertretern bleibt ein Problem. Ein im April 2014 verabschiedetes Gesetz gewährt außerdem dem Personal des türkischen Geheimdienstes (MIT) Straffreiheit (USDOS 25.6.2015, vergleiche HRW 29.4.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei -Strichaufzählung EC - European Commission (10.11.2015): Turkey 2015 Report [SWD
(2015)216 final], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447155728_20151110-report-turkey.pdf, Zugriff 10.2.2016 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (11.4.2014): Verfassungsgericht kippt Teile der Justizreform, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tuerkei-verfassungsgericht-kippt-teile-der-justizreform-12891530.html, Zugriff 10.2.2016 -Strichaufzählung HDN - Hürriyet Daily News (13.4.2014): Controversy between Turkish government, top court rages on, http://www.hurriyetdailynews.com/controversy-between-turkish-government-top-court-rages-on-.aspx?pageID=238&nID=64994&NewsCatID=338, Zugriff 10.2.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.4.2014): Turkey: Spy Agency Law Opens Door to Abuse - Jail for Journalists Publishing Leaks, Immunity for Intelligence Personnel, https://www.hrw.org/news/2014/04/29/turkey-spy-agency-law-opens-door-abuse, Zugriff 4.2.2016 -Strichaufzählung ÖB Ankara (7.2014): Asylländerbericht Türkei -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/306397/443672_de.html, Zugriff 4.2.2016 1.2.4.
- Reformmaßnahmen Seit Juli 2012 kann Untersuchungshaft erst ab einer drohenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt werden. Alternativ zur Untersuchungshaft können gemäß § 109 tStGB auch Meldeauflagen und die elektronische Fußfessel verhängt werden. Das
- Justizreformpaket hat eine stärker ausgeprägte Begründungspflicht für die Anordnung von Untersuchungshaft durch den Richter eingeführt, gleichwohl wird sie häufig mit schwacher rechtlicher Begründung verhängt. Infolge der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts vom Juli 2013, das die überlange Dauer der Untersuchungshaft in zahlreichen Fällen für grundrechtsverletzend erklärte, wurde die Maximaldauer für Verbrechen im
- Justizreformpaket im Februar 2014 auf fünf Jahre begrenzt. Daraufhin kam es zu zahlreichen Freilassungen inhaftierter Angeklagter. Für Vergehen ist eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen. Die "Gerichte für schwere Straftaten mit Sonderbefugnis" wurden durch das
- Justizreformpaket aufgelöst und die laufenden Verfahren ordentlichen Strafgerichten übertragen. Ihre sachliche Zuständigkeit übernehmen fortan neue regionale "Gerichte für schwere Straftaten" (AA 29.9.2015).Seit Juli 2012 kann Untersuchungshaft erst ab einer drohenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt werden. Alternativ zur Untersuchungshaft können gemäß Paragraph 109, tStGB auch Meldeauflagen und die elektronische Fußfessel verhängt werden. Das
- Justizreformpaket hat eine stärker ausgeprägte Begründungspflicht für die Anordnung von Untersuchungshaft durch den Richter eingeführt, gleichwohl wird sie häufig mit schwacher rechtlicher Begründung verhängt. Infolge der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts vom Juli 2013, das die überlange Dauer der Untersuchungshaft in zahlreichen Fällen für grundrechtsverletzend erklärte, wurde die Maximaldauer für Verbrechen im
- Justizreformpaket im Februar 2014 auf fünf Jahre begrenzt. Daraufhin kam es zu zahlreichen Freilassungen inhaftierter Angeklagter. Für Vergehen ist eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen. Die "Gerichte für schwere Straftaten mit Sonderbefugnis" wurden durch das
- Justizreformpaket aufgelöst und die laufenden Verfahren ordentlichen Strafgerichten übertragen. Ihre sachliche Zuständigkeit übernehmen fortan neue regionale "Gerichte für schwere Straftaten" (AA 29.9.2015). Mehrere Reformen brachten eine deutliche Verbesserung der rechtlichen Standards (Rechtshilfe, Verfahrensregelungen, div. Legaldefinitionen). Die Umsetzung dieser Bestimmungen, so das türkische Justizministerium, sei in manchen Regionen der Türkei noch nicht zufriedenstellend (ÖB Ankara 7.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei -Strichaufzählung ÖB Ankara (7.2014): Asylländerbericht Türkei 1.2.
- Sicherheitsbehörden Hinsichtlich der zivilen Aufsicht der Sicherheitskräfte wird seitens der EU die Situation als stabil erachtet. Das Militär mischt sich nicht in die Politik ein, die zivile Kontrolle über die Pflichten der Jandarma in Bezug auf die Gesetzesvollstreckung wurde erweitert. Allerdings mangelt es an der Rechenschaftspflicht des Militär und der Nachrichtendienste gegenüber dem Parlament (EC 10.11.2015). Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Sie hat, wie auch der nationale Geheimdienst MIT (Millî Istihbarat Teskilâti), der sowohl für die Inlands- wie für die Auslandsaufklärung zuständig ist, unter der AKP-Regierung an Einfluss gewonnen. Der Einfluss der Polizei wird seit den Auseinandersetzungen mit der Gülen-Bewegung sukzessive von der AKP zurückgedrängt (massenhafte Versetzungen, Suspendierungen vom Dienst und Strafverfahren). Der MIT ist die Institution, die am meisten Einfluss gewinnen konnte. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und untersteht dem Innenminister. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz. Die politische Bedeutung des Militärs ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen, die AKP Regierung konnte seit Sommer 2011 bei einer Reihe von Entscheidungen das Primat der Politik unterstreichen (AA 29.9.2015). Das türkische Parlament hat eine umstrittene Geheimdienstreform gebilligt, die die Befugnisse des nationalen Nachrichtendienstes MIT erheblich ausweitet. So hat der MIT nun weitgehend freie Hand für Spionageaktivitäten im In- und Ausland. Dazu gehören das Abhören von Privattelefonaten und das Sammeln von geheimdienstlichen Erkenntnissen mit Bezug auf "Terrorismus und internationale Verbrechen". Bislang war für jeden Fall eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Zudem werden Gefängnisstrafen für Journalisten eingeführt, die vertrauliche Geheimdienstinformationen veröffentlichen (FAZ 17.4.2014). Auch Personen, die dem MIT Dokumente bzw. Information vorenthalten, drohen bis zu zehn Jahre Haft. Die Entscheidung, ob der MIT-Vorsitzende im Laufe einer Ermittlung angeklagt werden darf, obliegt nun dem Staatspräsidenten. Im Falle von laufenden Untersuchungen kann der MIT-Vorsitzende innerhalb von zehn Tagen beim Präsidenten Einspruch erheben. Die letzte Entscheidung über den weiteren Verlauf des Falles liegt beim Präsidenten (ÖB 7.2014). Das türkische Parlament hat am
- März 2015 die Änderungen des Sicherheitsgesetzes gebilligt, das terroristische Aktivitäten unterbinden soll. Dadurch werden der Polizei weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen. Zudem werden die von der Regierung ernannten Provinzgouverneure ermächtigt, den Ausnahmezustand zu verhängen und der Polizei Instruktionen zu erteilen (NZZ 27.3.2015, vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Das neue Gesetz klassifiziert Steinschleudern, Stahlkugeln und Feuerwerkskörper als Waffen und sieht eine Gefängnisstrafe von bis zu vier Jahren vor, so deren Besitz im Rahmen einer Demonstration nachgewiesen wird oder Demonstranten ihr Gesicht teilweise oder zur Gänze vermummen. Bis zu drei Jahre Haft drohen Demonstrationsteilnehmern für die Zurschaustellung von Emblemen, Abzeichen oder Uniformen illegaler Organisationen (HDN 27.3.2015). Teilweise oder gänzlich vermummte Teilnehmer von Demonstrationen, die in einen "Propagandamarsch" für terroristische Organisationen münden, können mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden (Anadolu 27.3.2015). Laut der staatlichen Nachrichtenagentur Anadolu Agency kann die Polizei auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Chefs der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen. Die Exekutive kann eine Person bis zu 48 Stunden in Haft nehmen, wenn letztere an Veranstaltungen teilnimmt, die zur ernsthaften Störung der Öffentlichen Ordnung oder zu einem Straftatbestand führen können (Anadolu 27.3.2015).Das türkische Parlament hat am
- März 2015 die Änderungen des Sicherheitsgesetzes gebilligt, das terroristische Aktivitäten unterbinden soll. Dadurch werden der Polizei weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen. Zudem werden die von der Regierung ernannten Provinzgouverneure ermächtigt, den Ausnahmezustand zu verhängen und der Polizei Instruktionen zu erteilen (NZZ 27.3.2015, vergleiche FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Das neue Gesetz klassifiziert Steinschleudern, Stahlkugeln und Feuerwerkskörper als Waffen und sieht eine Gefängnisstrafe von bis zu vier Jahren vor, so deren Besitz im Rahmen einer Demonstration nachgewiesen wird oder Demonstranten ihr Gesicht teilweise oder zur Gänze vermummen. Bis zu drei Jahre Haft drohen Demonstrationsteilnehmern für die Zurschaustellung von Emblemen, Abzeichen oder Uniformen illegaler Organisationen (HDN 27.3.2015). Teilweise oder gänzlich vermummte Teilnehmer von Demonstrationen, die in einen "Propagandamarsch" für terroristische Organisationen münden, können mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden (Anadolu 27.3.2015). Laut der staatlichen Nachrichtenagentur Anadolu Agency kann die Polizei auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Chefs der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen. Die Exekutive kann eine Person bis zu 48 Stunden in Haft nehmen, wenn letztere an Veranstaltungen teilnimmt, die zur ernsthaften Störung der Öffentlichen Ordnung oder zu einem Straftatbestand führen können (Anadolu 27.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei -Strichaufzählung Anadolu Agency (27.3.2015): Turkey: Parliament approves domestic security package, http://www.aa.com.tr/en/s/484662--turkey-parliament-approves-domestic-security-package, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung EC - European Commission (10.11.2015): Turkey 2015 Report [SWD
(2015)216 final], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447155728_20151110-report-turkey.pdf, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (17.4.2014): Türkischer Geheimdienst darf fast ungehindert spionieren, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/parlament-billigt-umstrittene-reform-tuerkischer-geheimdienst-darf-fast-ungehindert-spionieren-12900956.html, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.3.2015): Die Polizei bekommt mehr Befugnisse, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/tuerkei-mehr-befugnisse-fuer-polizei-gegen-demonstranten-13509122.html, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung HDN - Hürriyet Daily News (27.3.2015): Turkish main opposition CHP to appeal for the annulment of the security package, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-main-opposition-chp-to-appeal-for-the-annulment-of-the-security-package-.aspx?pageID=238&nID=80261&NewsCatID=338, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.3.2015): Mehr Befugnisse für die Polizei; Ankara zieht die Schraube an, http://www.nzz.ch/international/europa/ankara-zieht-die-schraube-an-1.18511712, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung ÖB Ankara (7.2014): Asylländerbericht Türkei 1.2.6. Folter und unmenschliche Behandlung Die Türkei ist sowohl Partei des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 (in der Türkei seit 10.08.1988 in Kraft) als auch des Fakultativprotokolls zudem UN-Übereinkommen gegen Folter (OPCAT), am 14.09.2005 seitens der Türkei unterzeichnet. Das eine unabhängige, finanziell und strukturell autonome Überwachungseinrichtung vorsehende Fakultativprotokoll wurde 2011 ratifiziert und trat im selben Jahr in Kraft (AA 29.9.2015; vgl. OHCHR o.D.). Durch einen Kabinettsbeschluss wurde am 28.1.2014 die "Nationale Menschenrechtsinstitution der Türkei" mit dem Nationalen Präventionsmechanismus beauftragt (PMT-UN 4.2.2014)Die Türkei ist sowohl Partei des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 (in der Türkei seit 10.08.1988 in Kraft) als auch des Fakultativprotokolls zudem UN-Übereinkommen gegen Folter (OPCAT), am 14.09.2005 seitens der Türkei unterzeichnet. Das eine unabhängige, finanziell und strukturell autonome Überwachungseinrichtung vorsehende Fakultativprotokoll wurde 2011 ratifiziert und trat im selben Jahr in Kraft (AA 29.9.2015; vergleiche OHCHR o.D.). Durch einen Kabinettsbeschluss wurde am 28.1.2014 die "Nationale Menschenrechtsinstitution der Türkei" mit dem Nationalen Präventionsmechanismus beauftragt (PMT-UN 4.2.2014) Die Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Tat-Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten. Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es mit zunehmender Tendenz zu übermäßiger Gewaltanwendung (AA 29.9.2015).Die Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Artikel 94 f, f, des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Tat-Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten. Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es mit zunehmender Tendenz zu übermäßiger Gewaltanwendung (AA 29.9.2015). Menschenrechtsverbänden zufolge gibt es Hinweise aufgrund der Art von Verletzungen, dass die Anwendung von Gewalt und Misshandlungen nicht mehr in Polizeistationen, sondern an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden, ohne dass zuverlässige Informationen vorliegen (AA 29.9.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Staatsanwälte untersuchen zwar angebliche Fälle von Missbrauch und Folter durch die Sicherheitskräfte, würden jedoch nur selten die Beschuldigten auch anklagen. Menschenrechtsorganisationen behaupten, dass dies dazu führe, dass Missbrauchsopfer sich scheuen überhaupt eine Klage einzureichen. Überdies erlauben die Behörden es den Beschuldigten im Falle eines Prozesses auf ihren Dienstposten zu bleiben (USDOS 25.6.2015).Menschenrechtsverbänden zufolge gibt es Hinweise aufgrund der Art von Verletzungen, dass die Anwendung von Gewalt und Misshandlungen nicht mehr in Polizeistationen, sondern an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden, ohne dass zuverlässige Informationen vorliegen (AA 29.9.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Staatsanwälte untersuchen zwar angebliche Fälle von Missbrauch und Folter durch die Sicherheitskräfte, würden jedoch nur selten die Beschuldigten auch anklagen. Menschenrechtsorganisationen behaupten, dass dies dazu führe, dass Missbrauchsopfer sich scheuen überhaupt eine Klage einzureichen. Überdies erlauben die Behörden es den Beschuldigten im Falle eines Prozesses auf ihren Dienstposten zu bleiben (USDOS 25.6.2015). Die Polizei ging 2014 nach wie vor mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen Protestierende vor. So war es weiterhin üblich, Demonstrierende aus nächster Nähe mit Tränengas anzugreifen, Wasserwerfer einzusetzen und friedliche Protestierende zu verprügeln. Die im Juni und Juli 2013 vom Innenministerium herausgegebenen Leitlinien zur Bekämpfung exzessiver und unnötiger Gewaltanwendung wurden größtenteils ignoriert. In einer Reihe von Fällen setzte die Polizei scharfe Munition gegen Demonstrierende ein, was Todesfälle und Verletzungen zur Folge hatte (AI 25.2.2015, vgl. HRW 27.1.2016, TIHV 21.9.2015).Die Polizei ging 2014 nach wie vor mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen Protestierende vor. So war es weiterhin üblich, Demonstrierende aus nächster Nähe mit Tränengas anzugreifen, Wasserwerfer einzusetzen und friedliche Protestierende zu verprügeln. Die im Juni und Juli 2013 vom Innenministerium herausgegebenen Leitlinien zur Bekämpfung exzessiver und unnötiger Gewaltanwendung wurden größtenteils ignoriert. In einer Reihe von Fällen setzte die Polizei scharfe Munition gegen Demonstrierende ein, was Todesfälle und Verletzungen zur Folge hatte (AI 25.2.2015, vergleiche HRW 27.1.2016, TIHV 21.9.2015). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte fest, dass die Türkei seit September 2014 die Europäische Menschenrechtskonvention in 92 Fällen verletzt hat, darunter gab es auch Fälle, bei denen es um das Recht auf Leben und das Verbot von Folter ging (EC 10.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/297330/434293_de.html, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung EC - European Commission (10.11.2015): Turkey 2015 Report [SWD
(2015)216 final], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447155728_20151110-report-turkey.pdf, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/318400/457403_de.html, Zugriff 7.3.2016 -Strichaufzählung OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): Ratification Status for Turkey, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=179&Lang=EN, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung PMT-UN - Permanent Mission of Turkey to the United Nations [Geneva](4.2.2014): [Schreiben] 2014/62441669-BMCO DT/4267499, http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/OPCAT/NPM/Turkey4Feb2014.pdf, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung TIHV - Menschenrechtsstiftung der Türkei (21.9.2015): EuroMed Rights, FIDH, Human Rights Association (IHD), Human Rights Foundation of Turkey (HRFT) and Helsinki Citizens' Assembly strongly condemn escalating violence and serious human rights violations in Turk [public statement], http://en.tihv.org.tr/euromed-rights-fidh-human-rights-association-ihd-human-rights-foundation-of-turkey-hrft-and-helsinki-citizens-assembly-strongly-condemn-escalating-violence-and-serious-human-rights-violations/, Zugriff 7.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/306397/443672_de.html, Zugriff 11.2.2016 1.2.7. Allgemeine Menschenrechtslage Die unter der Militärherrschaft verabschiedete Verfassung beinhaltet die fundamentalen Rechte und Freiheiten, doch konzentriert sie sich eher auf Verbote zum Schutze des Staates, denn auf die umfassende Garantie von Rechten und Freiheiten (OSCE 18.8.2015). Die Türkische Verfassung garantiert den Schutz der Menschenrechte und der grundlegenden Freiheiten. Die Umsetzung hat sich im in der vergangenen Dekade merklich verbessert. Allerdings bleiben größere Mängel bestehen. Die Inkraftsetzung von Rechten, die sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ableiten und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichts für Menschenrechte sind bislang nicht vollständig gesichert. In den letzten beiden Jahren kam es zu merklichen Rückschritten, insbesondere im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Die verabschiedeten Gesetze über die innere Sicherheit widersprechen den im Aktionsplan vom März 2014 stipulierten Maßnahmen zur Verhinderung von Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dies geschieht durch die Gewährung einer breiten Verfügungsgewalt an die Strafvollzugsorgane ohne angemessene gerichtliche oder unabhängige parlamentarische Kontrolle. Die seit Juli 2015 im Osten und Südosten eskalierende Gewalt gibt Anlass zu ernster Sorge hinsichtlich der Verletzung von Menschenrechten. Die in diesem Zusammenhang angewendeten Anti-Terror-Maßnahmen sollten laut Europäischer Kommission verhältnismäßig sein (EC 10.11.2015, vgl. HR-CH 21.8.2015).Die Türkische Verfassung garantiert den Schutz der Menschenrechte und der grundlegenden Freiheiten. Die Umsetzung hat sich im in der vergangenen Dekade merklich verbessert. Allerdings bleiben größere Mängel bestehen. Die Inkraftsetzung von Rechten, d