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{'item': 'L513 2010194-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.04.2017 GeschäftszahlL513 2010194-1 SpruchL513 2010194-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") bezog vom 01.10.2007 bis 11.09.2008 Arbeitslosengeld und vom 12.09.2008 bis 24.07.2009 Notstandshilfe.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: "AMS") Salzburg vom 17.08.2009 wurde festgestellt, dass der BF ab 24.07.2009 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Termin zur ärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie am 24.07.2009 nicht eingehalten habe.
  3. Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS Salzburg vom 16.09.2009 wurde der Berufung des BF gegen den Bescheid des AMS vom 17.08.2009 durch Beschluss des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten beim Landesdirektorium Salzburg gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 56 AlVG keine Folge gegeben und der Bescheid des AMS bestätigt.
  4. Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS Salzburg vom 16.09.2009 wurde der Berufung des BF gegen den Bescheid des AMS vom 17.08.2009 durch Beschluss des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten beim Landesdirektorium Salzburg gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG keine Folge gegeben und der Bescheid des AMS bestätigt.
  5. Am 22.10.2009 stellte der BF beim AMS einen Antrag auf Pensionsvorschuss in Form von Notstandshilfe, da er am 21.08.2009 einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension gestellt hatte. Der BF erhielt den Pensionsvorschuss in Form von Notstandshilfe bis 02.03.2011, da er am 03.03.2011 seine Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt bezüglich seiner Berufsunfähigkeitspension zurückzog. Seit 03.03.2011 bezog der BF wieder laufend Notstandshilfe.
  6. Im Zeitraum vom 14.10.2013 bis 17.01.2014 nahm der BF an der Reintegrationsmaßnahme "ReMember" der XXXX (im Folgenden: "PM") teil, wobei sich diese Maßnahme an Personen nach belastenden Lebensphasen richtete, die Unterstützung bei der beruflichen Perspektivenentwicklung benötigen und hatte diese die Integration in den Arbeitsmarkt durch Clearing, Orientierung und Begleitung bzw. gegebenenfalls Übertritt in ein Arbeitstraining zum Inhalt.
  7. Im Zeitraum vom 14.10.2013 bis 17.01.2014 nahm der BF an der Reintegrationsmaßnahme "ReMember" der römisch 40 (im Folgenden: "PM") teil, wobei sich diese Maßnahme an Personen nach belastenden Lebensphasen richtete, die Unterstützung bei der beruflichen Perspektivenentwicklung benötigen und hatte diese die Integration in den Arbeitsmarkt durch Clearing, Orientierung und Begleitung bzw. gegebenenfalls Übertritt in ein Arbeitstraining zum Inhalt.
  8. Laut dem Abschlussbericht des soziotherapeutischen Trainers von "ReMember" Mag. XXXX (im Folgenden: "AS") vom 17.01.2014 scheine aufgrund der massiven Schwierigkeiten im Sozialverhalten, des Misstrauens und der Ängste eine Wiedereingliederung des BF in den Arbeitsmarkt derzeit nicht realisierbar.
  9. Laut dem Abschlussbericht des soziotherapeutischen Trainers von "ReMember" Mag. römisch 40 (im Folgenden: "AS") vom 17.01.2014 scheine aufgrund der massiven Schwierigkeiten im Sozialverhalten, des Misstrauens und der Ängste eine Wiedereingliederung des BF in den Arbeitsmarkt derzeit nicht realisierbar.
  10. Am 20.02.2014 langte beim AMS einen Gegendarstellung des BF zum Abschlussbericht des AS ein. Hierin wurde vom BF im Wesentlichen die Richtigkeit des Abschlussberichts bestritten. Dieser hätte gemeinsam ausgestellt werden müssen, was jedoch immer abgelehnt worden sei. Der Praktikumsbericht der Firma XXXX spreche für seine Arbeitsfähigkeit.
  11. Am 20.02.2014 langte beim AMS einen Gegendarstellung des BF zum Abschlussbericht des AS ein. Hierin wurde vom BF im Wesentlichen die Richtigkeit des Abschlussberichts bestritten. Dieser hätte gemeinsam ausgestellt werden müssen, was jedoch immer abgelehnt worden sei. Der Praktikumsbericht der Firma römisch 40 spreche für seine Arbeitsfähigkeit.
  12. Am 11.03.2014 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem AMS bezüglich der Abklärung der Arbeitsfähigkeit, wobei der BF über die Gründe für die geplante Untersuchung bei der Pensionsversicherungsanstalt am 19.03.2014 informiert wurde. Demnach hätten sich nach langer Arbeitslosigkeit seit 2007 keine beruflichen Perspektiven ergeben. Bereits 2008 sei es aufgrund in der AMS-Betreuung angesprochener psychischer Belastungen zu einer psychologischen Testung durch die PM gekommen. Im Befund seien vor allem auffallend starke Resignationstendenz bei Misserfolg, hohe Schuldabwehr und wenig offensive Problembewältigungsstrategien festgestellt worden. Leicht erhöht seien auch Werte der Skalen Depressivität und Zwanghaftigkeit gewesen. In weiterer Folge sei eine psychiatrische Abklärung und begleitende Psychotherapie empfohlen worden. Bei einer, 2009 vom AMS beauftragten, arbeitsmedizinischen Begutachtung sei zusammenfassend eine vermutliche zwanghafte und paranoide Persönlichkeitsstörung bzw. Erkrankung bei wahnhafter Verarbeitung von Erkenntnissen festgestellt worden. Eine Psychotherapie, monatliche psychiatrische Kontrollen und Eingliederungsmaßnahmen seien empfohlen worden. Seither habe der BF in der Zusammenarbeit mit dem AMS ein zunehmend ungewöhnliches Verhalten gezeigt. So habe der BF auffallend zahlreiche E-Mails, großteils mit untergriffigen Unterstellungen und Beschimpfungen, an sämtliche Instanzen versandt. Dazu habe er zuletzt (nach ca. 450 E-Mails) eine abschließende Stellungnahme des Bundesministeriums erhalten, das bestätige, dass kein Fehlverhalten des AMS vorliege und bei weiteren Beschimpfungen strafrechtliche Konsequenzen gesetzt werden würden. Der Abschlussbericht vom 17.01.2014 beschreibe ebenso von Beginn an starke Vorbehalte des BF, welche in unzähligen E-Mails auf allen Ebenen von ihm kundgetan worden seien. Im Gespräch habe sich der BF laut Kursträger angepasst gezeigt. Seine Unzufriedenheit habe der BF ausschließlich in abendlichen E-Mails kundgetan, welche verbal sehr beleidigend und unsachlich gewesen seien. Zusammenfassend sei festgestellt worden, dass aufgrund der massiven Schwierigkeiten im Sozialverhalten, des Misstrauens und der Ängste, eine Wiedereingliederung des BF in den Arbeitsmarkt derzeit nicht realisierbar sei. Empfohlen werde eine ausführliche medizinische Abklärung, Einleitung einer psychotherapeutischen Behandlung, stationäre medizinische REHA und eventuell anschließendes Arbeitstraining. Das AMS bemühe sich, den BF bestmöglich bei seiner Arbeitsplatzsuche zu unterstützen. Eine wesentliche Voraussetzung hierfür sei das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit, weshalb die genannten Punkte eine Prüfung erforderlich machen würden. Der BF gab hierzu im Wesentlichen zu Protokoll, dass er bei der Untersuchung von 2009 in die Irre geführt worden sei. Seitens der AMS-Beraterin sei von einer harmlosen Berufsberatung gesprochen worden. Er habe nicht gewusst, dass es sich um eine hochwichtige Untersuchung auf Arbeitsunfähigkeit handeln werde. Das Ergebnis sei daher als null und nichtig zu sehen. Die Kommunikation mit den E-Mails habe er in dieser Art und Weise geführt, weil er keine Antworten erhalten habe. Bezüglich des Abschlussberichts zum Kurs "ReMember" hätte er eine Gegendarstellung eingebracht. Er würde sich gesund fühlen und die geplante Untersuchung am 19.03.2014 kategorisch ablehnen.
  13. Im Rahmen einer am 11.03.2014 zwischen dem BF und dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass der BF vom 14.10.2013 bis 17.01.2014 den Kurs "ReMember" absolviert habe. Aufgrund seines Betreuungsverlaufes beim AMS und dem vorliegenden Abschlussbericht bestünden Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit. Als Ziel der Betreuung wurde festgelegt, dass das AMS den Beschwerdeführer beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch Abklärung der Arbeitsfähigkeit, unterstütze. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen und müsse der neue Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Weiters wurden unter anderem festgelegt, dass vom Beschwerdeführer erwartet werde, dass er an der Untersuchung bei der Pensionsversicherungsanstalt am 19.03.2014 um 09.30 Uhr teilnehme, er die Selbstbedienungsangebote nutze und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, reagiere. Abschließend wurde der BF über die Rechtsfolgen bei Verweigerung der ärztlichen Untersuchung aufgeklärt.
  14. Am 19.03.2014 wurde das AMS über das Rehanet-Untersuchungsstraße davon in Kenntnis gesetzt, dass der BF den vereinbarten Begutachtungstermin am 19.03.2014 nicht wahrgenommen habe.
  15. Am 21.03.2014 langte beim AMS eine Behandlungsbestätigung bezüglich des BF ein. Demnach sei dieser am 19.03.2014 von 10.00 Uhr bis 10.30 Uhr in der Praxis seiner Physiotherapeutin XXXX (im Folgenden: "MS") behandelt worden.
  16. Am 21.03.2014 langte beim AMS eine Behandlungsbestätigung bezüglich des BF ein. Demnach sei dieser am 19.03.2014 von 10.00 Uhr bis 10.30 Uhr in der Praxis seiner Physiotherapeutin römisch 40 (im Folgenden: "MS") behandelt worden.
  17. Mit Bescheid des AMS vom 01.04.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 19.03.2014 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Termin am 19.03.2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt nicht eingehalten habe.
  18. Mit Bescheid des AMS vom 01.04.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 19.03.2014 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Termin am 19.03.2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt nicht eingehalten habe.
  19. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.04.2014 und 24.04.2014 fristgerecht Beschwerde, da nie eine Weigerung bestanden habe, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen bzw. auch weiterhin nicht bestehe. Er habe den Termin bei der Pensionsversicherungsanstalt am 19.03.2014 wegen Krankheit (Ergotherapie) nicht einhalten können und hätte er vom AMS noch keinen neuen Termin erhalten. Er habe sich am 22.01.2014 einer Operation unterziehen müssen. Bis 12.02.2014 sei er im Krankenstand gewesen. Anschließend habe er bis Anfang April 2014 laufend eine Physiotherapie über sich ergehen lassen müssen. Am 19.03.2014 habe er seine Entschuldigung direkt bei Herrn XXXX abgegeben. Am 26.03.2014 habe er einen Kontrollmeldetermin gehabt. Der eingeschriebene Brief mit diesem Kontrollmeldetermin sei ihm zu spät zugestellt worden, da dieser erst am 27.03.2014 von der Post hinterlegt und am 28.03.2014 von ihm abgeholt worden sei.
  20. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.04.2014 und 24.04.2014 fristgerecht Beschwerde, da nie eine Weigerung bestanden habe, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen bzw. auch weiterhin nicht bestehe. Er habe den Termin bei der Pensionsversicherungsanstalt am 19.03.2014 wegen Krankheit (Ergotherapie) nicht einhalten können und hätte er vom AMS noch keinen neuen Termin erhalten. Er habe sich am 22.01.2014 einer Operation unterziehen müssen. Bis 12.02.2014 sei er im Krankenstand gewesen. Anschließend habe er bis Anfang April 2014 laufend eine Physiotherapie über sich ergehen lassen müssen. Am 19.03.2014 habe er seine Entschuldigung direkt bei Herrn römisch 40 abgegeben. Am 26.03.2014 habe er einen Kontrollmeldetermin gehabt. Der eingeschriebene Brief mit diesem Kontrollmeldetermin sei ihm zu spät zugestellt worden, da dieser erst am 27.03.2014 von der Post hinterlegt und am 28.03.2014 von ihm abgeholt worden sei. Bezüglich der Ergotherapie brachte der BF nochmals die physiotherapeutische Behandlungsbestätigung für den 19.03.2014 für den Zeitraum 10.00 Uhr bis 10.30 Uhr in Vorlage. Des Weiteren legte der BF das Schreiben des AMS vom 20.03.2014 vor, worin er für den 26.03.2014 um 08.00 Uhr zu einem Gespräch eingeladen worden sei und eine Kopie des RSB-Kuverts, dem zu entnehmen sei, dass dieses Schreiben erst am 26.03.2014 zur Post gegeben bzw. am 27.03.2014 hinterlegt worden sei.
  21. Aufgrund eines entsprechenden Auskunftsersuchens des AMS vom 23.05.2014 teilte MS per E-Mail vom 27.05.2014 mit, dass der BF am 19.03.2014 um 10.00 Uhr einen Termin bei ihr wahrgenommen und dementsprechend eine Bestätigung verlangt habe. Am Mittwoch, dem 12.03., oder Freitag, dem 14.03., sei sie vom BF gefragt worden, ob es möglich wäre, den Termin am 19.03.2014 von 11.15 auf 09.00 Uhr oder 10.00 Uhr vorzuverlegen. Aufgrund eines Tausches mit einer Patientin sei der BF dann um 10.00 Uhr und die andere Person um 11.15 Uhr behandelt worden. Mit E-Mail vom 14.06.2014 führte MS ergänzend aus, dass sie den Behandlungstermin am 19.03.2014 auch zur Gänze verschoben oder mit einem anderen Patienten getauscht hätte, wenn sie der BF über seinen wichtigen Amtstermin informiert hätte. Wann der neue Termin genau gewesen wäre, könne sie nicht sagen, aber wenn ein Patient den Termin nicht einhalten könne, so würde sie den Termin entweder hinten anhängen oder in der Folgewoche einen passenden Termin finden. Da der BF immer zwei Termine pro Woche gehabt habe, wäre bei gänzlicher Verschiebung des Behandlungstermins die Genesung nie in Gefahr gewesen.
  22. Das AMS gewährte dem Beschwerdeführer, insbesondere bezüglich der Ausführungen von MS in den E-Mails vom 27.05.2014 und 14.06.2014, mit zwei Schreiben vom 03.06.2014 und 18.06.2014 Parteiengehör.
  23. In seinen diesbezüglichen Stellungnahmen, speziell vom 16.06.2014, teilte der BF mit, dass die Terminänderung am 19.03.2014 private Gründe gehabt habe.
  24. Mit Schreiben des AMS vom 12.06.2014 wurde der BF erneut aufgefordert, eine Untersuchung zur Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit gem. § 8 AlVG in der Pensionsversicherungsanstalt Salzburg am 20.08.2014 um 10.00 Uhr wahrzunehmen.
  25. Mit Schreiben des AMS vom 12.06.2014 wurde der BF erneut aufgefordert, eine Untersuchung zur Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit gem. Paragraph 8, AlVG in der Pensionsversicherungsanstalt Salzburg am 20.08.2014 um 10.00 Uhr wahrzunehmen.
  26. Im Rahmen einer weiteren schriftlichen Stellungnahme vom 15.06.2014 brachte der BF vor, dass der Tausch deshalb notwendig gewesen sei, weil seine Schwester XXXX (im Folgenden: "MH") schwer krank gewesen sei und er bis spätestens 11.00 Uhr in deren Wohnung sein habe müssen, weil ansonsten ab 11.00 Uhr keine andere Person mehr in der Wohnung bei MH gewesen wäre. Wegen der Krankheit habe man sie damals nicht alleine lassen können.
  27. Im Rahmen einer weiteren schriftlichen Stellungnahme vom 15.06.2014 brachte der BF vor, dass der Tausch deshalb notwendig gewesen sei, weil seine Schwester römisch 40 (im Folgenden: "MH") schwer krank gewesen sei und er bis spätestens 11.00 Uhr in deren Wohnung sein habe müssen, weil ansonsten ab 11.00 Uhr keine andere Person mehr in der Wohnung bei MH gewesen wäre. Wegen der Krankheit habe man sie damals nicht alleine lassen können. Diesem Schreiben ist eine Bestätigung der MH vom 15.06.2014 angeschlossen, wonach sich der BF wegen ihrer Krankheit zwecks Betreuung am 19.03.2014 von 11.00 Uhr bis 14.30 Uhr in ihrer Wohnung befunden habe.
  28. Darüber hinaus wurden AS und Dipl. Reha-Psychologin XXXX (im Folgenden: "KH") von Seiten der belangten Behörde per E-Mail vom 06.06.2014 aufgefordert, eine Stellungnahme zum Abschlussbericht der PM und der Gegendarstellung des BF abzugeben, zumal Letzterer während des gesamten Verfahrens die Richtigkeit des Abschlussberichts anzweifle.
  29. Darüber hinaus wurden AS und Dipl. Reha-Psychologin römisch 40 (im Folgenden: "KH") von Seiten der belangten Behörde per E-Mail vom 06.06.2014 aufgefordert, eine Stellungnahme zum Abschlussbericht der PM und der Gegendarstellung des BF abzugeben, zumal Letzterer während des gesamten Verfahrens die Richtigkeit des Abschlussberichts anzweifle. AS führte in seinem Schreiben aus, dass der Abschlussbericht durch Informationen aus dem Kursverhalten, den Einzelgesprächen und Diagnostik entstanden sei. Der BF sei am Abschlusstag anwesend gewesen, habe aber den Abschlussbericht mit den TrainerInnen nicht besprechen wollen. Der BF habe auch das geplante Einzelgespräch nicht in Anspruch genommen. Er habe den Bericht mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen und keine Anmerkungen tätigen wollen. Selbst nach Aufforderung, sich den Bericht genau durchzulesen und zu besprechen, habe sich der BF mit der Begründung geweigert, dass der Bericht sowieso gefälscht wäre. Im Laufe des Kurses seien mehrere TrainerInnen zum Einsatz gekommen, deren Beurteilungen in den Bericht eingeflossen seien. Alle TrainerInnen würden über eine Ausbildung im psychosozialen Bereich (Klinische- und GesundheitspsychologInnen, RehabilitationspsychologInnen, HeilpädagogInnen, PsychotherapeutInnen etc.) verfügen. Diese TrainerInnen würden nach Spezialgebieten für bestimmte Kursinhalte eingesetzt. Von Seiten der Trainerinnen und Trainer seien dem BF ausreichend Gesprächsmöglichkeiten geboten worden. Zum Vorbingen in der Gegendarstellung, wonach der BF das im Rahmen des Kurses vorgesehene Praktikum bei der Firma XXXX zu deren Zufriedenheit absolviert habe, wurde von AS darauf verwiesen, dass der BF das Praktikum lediglich "abgedient" habe. So habe auch der Vorarbeiter, der den BF bei dieser Firma einschulen sollte, angegeben, dass der BF vor Ort gleich zum Ausdruck gebracht habe, das Praktikum nur abzudienen.AS führte in seinem Schreiben aus, dass der Abschlussbericht durch Informationen aus dem Kursverhalten, den Einzelgesprächen und Diagnostik entstanden sei. Der BF sei am Abschlusstag anwesend gewesen, habe aber den Abschlussbericht mit den TrainerInnen nicht besprechen wollen. Der BF habe auch das geplante Einzelgespräch nicht in Anspruch genommen. Er habe den Bericht mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen und keine Anmerkungen tätigen wollen. Selbst nach Aufforderung, sich den Bericht genau durchzulesen und zu besprechen, habe sich der BF mit der Begründung geweigert, dass der Bericht sowieso gefälscht wäre. Im Laufe des Kurses seien mehrere TrainerInnen zum Einsatz gekommen, deren Beurteilungen in den Bericht eingeflossen seien. Alle TrainerInnen würden über eine Ausbildung im psychosozialen Bereich (Klinische- und GesundheitspsychologInnen, RehabilitationspsychologInnen, HeilpädagogInnen, PsychotherapeutInnen etc.) verfügen. Diese TrainerInnen würden nach Spezialgebieten für bestimmte Kursinhalte eingesetzt. Von Seiten der Trainerinnen und Trainer seien dem BF ausreichend Gesprächsmöglichkeiten geboten worden. Zum Vorbingen in der Gegendarstellung, wonach der BF das im Rahmen des Kurses vorgesehene Praktikum bei der Firma römisch 40 zu deren Zufriedenheit absolviert habe, wurde von AS darauf verwiesen, dass der BF das Praktikum lediglich "abgedient" habe. So habe auch der Vorarbeiter, der den BF bei dieser Firma einschulen sollte, angegeben, dass der BF vor Ort gleich zum Ausdruck gebracht habe, das Praktikum nur abzudienen. Zusammenfassend erklärte AS in der Stellungnahme, dass die sehr starken Vorbehalte Neuem gegenüber, das sehr starke Fixieren auf nicht relevante Details, die Passivität und die Schwierigkeiten im sozialen Kontakt in der Arbeitsrealität schnell zu Problemen führen und eine dauerhafte Anstellung des BF sehr erschweren würden. KH bestätigte, dass der BF trotz Aufforderung keinerlei Interesse gezeigt habe, den Bericht zu besprechen. Zum Vorwurf, sie hätte sich mehrmals geweigert, den Abschlussbericht mit dem BF zu besprechen, entgegnete KH, dass dem BF mehrmals ein Gespräch über den Abschlussbericht angeboten worden sei, worauf der BF aber nie eingegangen sei.
  30. Das AMS gewährte dem Beschwerdeführer, insbesondere bezüglich der Stellungnahmen des AS und der KH, mit Schreiben vom 18.06.2014 ein weiteres Mal Parteiengehör.
  31. Den zahlreichen daraufhin vom BF versandten E-Mails konnte wiederum nichts Konkretes bezüglich der Stellungnahmen von AS und KH entnommen werden. Der BF verlangte vor allem immer wieder, dass KH mit ihm den Abschlussbericht besprechen müsse. Im Schreiben vom 26.06.2014 forderte der BF zudem die Einvernahme der AMS-Mitarbeiterin XXXX , des Ombudsmanns des AMS Dr. XXXX und der KH.
  32. Den zahlreichen daraufhin vom BF versandten E-Mails konnte wiederum nichts Konkretes bezüglich der Stellungnahmen von AS und KH entnommen werden. Der BF verlangte vor allem immer wieder, dass KH mit ihm den Abschlussbericht besprechen müsse. Im Schreiben vom 26.06.2014 forderte der BF zudem die Einvernahme der AMS-Mitarbeiterin römisch 40 , des Ombudsmanns des AMS Dr. römisch 40 und der KH.
  33. Des Weiteren wurde der BF seitens des AMS - nach Erhalt des Schreibens vom 15.06.2014 - mit Schreiben vom 18.06.2014 aufgefordert mitzuteilen, an welcher Krankheit seine Schwester erkrankt gewesen sei, sodass sie im genannten Zeitraum nicht alleine bleiben habe können, welcher Hilfe sie bedurft habe, wer seine Schwester am 19.03.2014 bis 11.00 Uhr und ab 14.30 Uhr betreut habe, warum diese Betreuungsperson von 11.00 Uhr bis 14.30 Uhr ausgefallen gewesen sei, wer seine Schwester an den Vortagen und an den nachfolgenden Tagen betreut gehabt habe, warum diese Person bzw. diese Personen (falls es verschiedene Betreuungspersonen gewesen seien) die Betreuung im genannten Zeitraum nicht übernehmen habe können und welche sonstigen Angehörigen seine Schwester habe. Im Übrigen wurde der BF ersucht, ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem eindeutig hervorgehe, dass seine Schwester an diesem Tag eine durchgehende Betreuung benötigt und welcher Hilfe diese bedurft habe. Ergänzend wurde dem BF mitgeteilt, dass die im Schreiben vom 15.06.2014 angeführte ärztliche Bestätigung dem Schreiben vom 15.06.2014 nicht beigelegen sei.
  34. Im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme vom 29.06.2014 teilte der BF mit, dass seine Schwester an einer Herzkrankheit (Tachykardie mit ventrikulären Extrasystolen) mit Bluthochdruck und auftretenden Synkopen leide. Deshalb könne sie bei akuten Beschwerden nicht alleine bleiben. Die Herzbeschwerden würden oft mehrere Tage oder Wochen dauern, es müsse jemand im Haus sein, der im Notfall die Rettung verständige. Anfang März 2014 sei diese wieder akut krank gewesen. Seine Schwester MH wohne mit seiner anderen Schwester XXXX (im Folgenden: EH) im selben Haus. Letztere kümmere sich um sie, wenn MH krank sei und übernehme dann auch deren Betreuung. Wenn EH verhindert sei, dann müsse er im Akutfall bei der Betreuung einspringen, weil sonst keine andere Person da sei. MH sei wegen ihrer Krankheit im Jahr 2014 auch vom 03.
  35. bis 05.
  36. im Krankenhaus gewesen.
  37. Im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme vom 29.06.2014 teilte der BF mit, dass seine Schwester an einer Herzkrankheit (Tachykardie mit ventrikulären Extrasystolen) mit Bluthochdruck und auftretenden Synkopen leide. Deshalb könne sie bei akuten Beschwerden nicht alleine bleiben. Die Herzbeschwerden würden oft mehrere Tage oder Wochen dauern, es müsse jemand im Haus sein, der im Notfall die Rettung verständige. Anfang März 2014 sei diese wieder akut krank gewesen. Seine Schwester MH wohne mit seiner anderen Schwester römisch 40 (im Folgenden: EH) im selben Haus. Letztere kümmere sich um sie, wenn MH krank sei und übernehme dann auch deren Betreuung. Wenn EH verhindert sei, dann müsse er im Akutfall bei der Betreuung einspringen, weil sonst keine andere Person da sei. MH sei wegen ihrer Krankheit im Jahr 2014 auch vom 03.
  38. bis 05.
  39. im Krankenhaus gewesen. Diesem Schreiben sind eine Bestätigung der EH vom 30.06.2014, wonach sich der BF am
  40. März von 11.00 Uhr bis 14.30 Uhr in der Wohnung von MH aufgrund einer Verhinderung ihrer Person aus persönlichen Gründen aufgehalten habe, ein Entlassungsschein des Landeskrankenhauses Salzburg vom 05.06.2014, wonach MH vom 03.06.2014 bis 05.06.2014 stationär aufgenommen gewesen sei, eine Überweisung eines Facharztes für Innere Medizin vom 17.12.2013, in der als Diagnose bei MH rezidivierende Synkopen bzw. ventriculäre ES LOWN IIIb festgehalten seien und die im Schreiben vom 15.06.2014 erwähnte ärztliche Bestätigung angeschlossen.Diesem Schreiben sind eine Bestätigung der EH vom 30.06.2014, wonach sich der BF am
  41. März von 11.00 Uhr bis 14.30 Uhr in der Wohnung von MH aufgrund einer Verhinderung ihrer Person aus persönlichen Gründen aufgehalten habe, ein Entlassungsschein des Landeskrankenhauses Salzburg vom 05.06.2014, wonach MH vom 03.06.2014 bis 05.06.2014 stationär aufgenommen gewesen sei, eine Überweisung eines Facharztes für Innere Medizin vom 17.12.2013, in der als Diagnose bei MH rezidivierende Synkopen bzw. ventriculäre ES LOWN römisch drei b festgehalten seien und die im Schreiben vom 15.06.2014 erwähnte ärztliche Bestätigung angeschlossen.
  42. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 04.07.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang detailliert dargestellt und in der Folge in der rechtlichen Beurteilung umfassend ausgeführt, weshalb der Leistungsbezug des BF mit 19.03.2014 (Tag des unentschuldigten versäumten Untersuchungstermins) eingestellt worden sei. Demnach sei ein Arbeitsloser, wenn sich Zweifel über seine Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten seine Gesundheit gefährden könnten, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Wer sich weigere, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhalte für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer habe den ihm zum Zweck einer derartigen Untersuchung vorgeschriebenen Termin bei der Pensionsversicherungsanstalt am 19.03.2014 nicht eingehalten, ohne dem AMS gegenüber triftige Gründe für die Versäumung dieses Termins glaubhaft zu machen.
  43. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 04.07.2014 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang detailliert dargestellt und in der Folge in der rechtlichen Beurteilung umfassend ausgeführt, weshalb der Leistungsbezug des BF mit 19.03.2014 (Tag des unentschuldigten versäumten Untersuchungstermins) eingestellt worden sei. Demnach sei ein Arbeitsloser, wenn sich Zweifel über seine Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten seine Gesundheit gefährden könnten, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Wer sich weigere, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhalte für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer habe den ihm zum Zweck einer derartigen Untersuchung vorgeschriebenen Termin bei der Pensionsversicherungsanstalt am 19.03.2014 nicht eingehalten, ohne dem AMS gegenüber triftige Gründe für die Versäumung dieses Termins glaubhaft zu machen.
  44. Mit Schreiben vom 15.07.2014, beim AMS am 16.07.2014 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
  45. Im Akt befinden sich zudem ein Antrag auf ärztliche Untersuchung und berufliche Eignungsdiagnostik, ein klinisch-psychologischer Befund der PM vom 29.10.2008, ein am 17.10.2013 vom AMS ausgegebener Antrag auf Notstandshilfe, ein von der XXXX GmbH verfasster Praktikumsbericht vom 30.01.2014, ein Schreiben des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 10.02.2014, eine am 14.02.2014 zwischen dem BF und dem AMS abgeschlossene Betreuungsvereinbarung, ein Untersuchungsauftrag im Rahmen des "Kompetenzzentrums Begutachtung" an die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Salzburg vom 14.02.2014, eine Stellungnahme der PM vom 28.05.2014, eine Arbeitslosmeldung gem. § 17 AlVG vom 19.06.2014 und Ausdrucke zum bisherigen Bezugs- und Versicherungsverlauf sowie ein Konvolut von unzähligen - großteils untergriffigen, beleidigenden und unsachlichen - E-Mails des BF vor allem an verschiedene Mitarbeiter aller Ebenen des AMS und der PM.
  46. Im Akt befinden sich zudem ein Antrag auf ärztliche Untersuchung und berufliche Eignungsdiagnostik, ein klinisch-psychologischer Befund der PM vom 29.10.2008, ein am 17.10.2013 vom AMS ausgegebener Antrag auf Notstandshilfe, ein von der römisch 40 GmbH verfasster Praktikumsbericht vom 30.01.2014, ein Schreiben des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 10.02.2014, eine am 14.02.2014 zwischen dem BF und dem AMS abgeschlossene Betreuungsvereinbarung, ein Untersuchungsauftrag im Rahmen des "Kompetenzzentrums Begutachtung" an die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Salzburg vom 14.02.2014, eine Stellungnahme der PM vom 28.05.2014, eine Arbeitslosmeldung gem. Paragraph 17, AlVG vom 19.06.2014 und Ausdrucke zum bisherigen Bezugs- und Versicherungsverlauf sowie ein Konvolut von unzähligen - großteils untergriffigen, beleidigenden und unsachlichen - E-Mails des BF vor allem an verschiedene Mitarbeiter aller Ebenen des AMS und der PM.
  47. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 29.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  48. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 29.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  49. Am 27.08.2014 langte ein Schreiben des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Hierin wurde vom BF die Unvoreingenommenheit der Verfasserin der Beschwerdevorentscheidung angezweifelt, zumal es diese beispielsweise ablehne, mit ihm die Beschwerdevorentscheidung zu besprechen. Des Weiteren führte der BF aus, dass der von KH verfasste Bericht von PM "gefälscht" sei, weil diese mit seinen Mobbingvorwürfen nicht umgehen habe können. Deshalb sei eine Einvernahme dieser Person erforderlich, wonach diese den Bericht nach besten Wissen und Gewissen ausgestellt habe.
  50. In einem E-Mail des BF vom 28.08.2014 wurde auch die Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2014 als Fälschung bezeichnet. Von Seiten des BF wurde diesbezüglich angemerkt, dass er in den vergangenen Monaten KH sicher hundertmal zur Besprechung ihres Berichts aufgefordert habe und dies immer noch tun würde. Dieser Umstand sei in der Beschwerdevorentscheidung nicht erwähnt worden, zumal die zuständigen Mitarbeiter im AMS längst wüssten oder ahnen würden, dass KH den Bericht gefälscht habe. Insoweit man daher KH nicht in Bedrängnis bringen wolle, seien auch die zuständigen Mitarbeiter des AMS nicht neutral. Weder die Verfasserin der Beschwerdevorentscheidung, Dr. XXXX (im Folgenden: "RW"), noch der Abteilungsleiter für den Bereich Service für Arbeitskräfte, Mag. XXXX (im Folgenden: "GL"), würden seiner Aufforderung nachkommen, KH mitzuteilen, dass der ihn betreffende Bericht noch immer unbesprochen sei, obwohl er dies Letzterem praktisch täglich anschaffen würde. Insoweit hätten auch RW und GL eine Aussage vor Gericht zu tätigen, wonach der Bescheid nach besten Wissen und Gewissen ausgestellt worden sei.Weder die Verfasserin der Beschwerdevorentscheidung, Dr. römisch 40 (im Folgenden: "RW"), noch der Abteilungsleiter für den Bereich Service für Arbeitskräfte, Mag. römisch 40 (im Folgenden: "GL"), würden seiner Aufforderung nachkommen, KH mitzuteilen, dass der ihn betreffende Bericht noch immer unbesprochen sei, obwohl er dies Letzterem praktisch täglich anschaffen würde. Insoweit hätten auch RW und GL eine Aussage vor Gericht zu tätigen, wonach der Bescheid nach besten Wissen und Gewissen ausgestellt worden sei.
  51. Am 24.09.2014 teilte der BF per E-Mail mit, dass RW ohne seine Zustimmung Kontakt mit seiner Physiotherapeutin aufgenommen habe. Bei Kenntnis hiervon hätte er ihr dies untersagt. Dieser E-Mail-Schriftverkehr zwischen seiner Physiotherapeutin und RW sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden, was einen weiteren Fehler des AMS darstelle.
  52. Mit Schreiben vom 14.01.2015 wurde der BF seitens des erkennenden Gerichts davon in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 02.12.2014, G 74/2014-10, G 78/2014-10, einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde bzw. einem solchen Vorlageantrag damit nunmehr ex lege gem. § 13 VwGVG bzw. § 15 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt. Dies gilt auch für derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren.
  53. Mit Schreiben vom 14.01.2015 wurde der BF seitens des erkennenden Gerichts davon in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 02.12.2014, G 74/2014-10, G 78/2014-10, einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde bzw. einem solchen Vorlageantrag damit nunmehr ex lege gem. Paragraph 13, VwGVG bzw. Paragraph 15, VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt. Dies gilt auch für derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren.
  54. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2016 wurde das Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung L504 abgenommen und der Gerichtsabteilung L510 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
  55. Aufgrund einer weiteren Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.08.2016 wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  56. Feststellungen: Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endete am 30.09.
  57. Seit diesem Zeitpunkt steht er (mit einer kurzen Unterbrechung) im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im Zeitraum vom 14.10.2013 bis 17.01.2014 absolvierte der BF den von der PM ausgerichteten Kurs "ReMember". Es bestehen Zweifel über die Arbeitsfähigkeit des BF. Am 11.03.2014 wurde zwischen dem BF und dem AMS eine weitere Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Des Weiteren wurde an diesem Tag von der belangten Behörde mit dem BF eine Niederschrift aufgenommen. Hierbei wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass sich aufgrund des Betreuungsverlaufes beim AMS und des vorliegenden Abschlussberichts bezüglich des Kurses "ReMember" Zweifel über seine Arbeitsfähigkeit ergeben hätten. Ihm wurde von Seiten des AMS zudem der Auftrag erteilt, sich am 19.03.2014 um 09.30 Uhr im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt einer ärztlichen Begutachtung zur Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit zu unterziehen. Auch über die Rechtsfolgen hinsichtlich der Weigerung dieser Anordnung Folge zu leisten, wurde der BF belehrt. Der Beschwerdeführer ist am 19.03.2014 nicht bei der Pensionsversicherungsanstalt erschienen. Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen der Versäumung des Untersuchungstermins belehrt. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer der Untersuchungstermin ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer den ihm vorgeschriebenen Untersuchungstermin aus einem triftigen Grund versäumt hat bzw. die Untersuchung aus einem triftigen Grund verweigerte. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, insbesondere zum Zeitpunkt des vorgeschriebenen Untersuchungstermins und der Abfassung der Beschwerde sowie des Vorlageantrages war der Beschwerdeführer rechts- und geschäftsfähig. Er hat dies durch das Wahrnehmen des Kurses "ReMember" vom 14.10.2013 bis 17.01.2014, die Teilnahme am Praktikum bei der Firma XXXX , der Vorsprache beim AMS am 11.03.2014 und die eigenständige Einbringung einer Beschwerde und eines Vorlageantrages auch schlüssig zum Ausdruck gebracht. Dem Beschwerdeführer war somit die Bedeutung seiner Handlungen bewusst.Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, insbesondere zum Zeitpunkt des vorgeschriebenen Untersuchungstermins und der Abfassung der Beschwerde sowie des Vorlageantrages war der Beschwerdeführer rechts- und geschäftsfähig. Er hat dies durch das Wahrnehmen des Kurses "ReMember" vom 14.10.2013 bis 17.01.2014, die Teilnahme am Praktikum bei der Firma römisch 40 , der Vorsprache beim AMS am 11.03.2014 und die eigenständige Einbringung einer Beschwerde und eines Vorlageantrages auch schlüssig zum Ausdruck gebracht. Dem Beschwerdeführer war somit die Bedeutung seiner Handlungen bewusst.
  58. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensakts des AMS.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensakts des AMS. Das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis und der jeweilige Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf des Beschwerdeführers. Die Absolvierung des von der PM veranstalteten Kurses "ReMember" durch den BF im Zeitraum vom 14.10.2013 bis 17.01.2014, das Vorliegen der zwischen dem BF und dem AMS am 11.03.2014 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung samt einer am 11.03.2014 mit dem BF vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift sowie der jeweilige Inhalt der Betreuungsvereinbarung und der Niederschrift ergeben sich aus den im vorliegenden Verfahrensakt befindlichen Unterlagen. Was die Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des BF betrifft, so wird von der belangten Behörde im Bescheid vom 04.07.2014 zutreffend darauf hingewiesen, dass es dem BF nicht gelungen sei, die Richtigkeit des Abschlussberichts betreffend den Kurs "ReMember" zu widerlegen, zumal es sich bei den Trainerinnen und Trainern der PM um Fachkräfte handelt, die insoweit in der Lage sind, das Verhalten der am Kurs teilnehmenden Personen korrekt einzuschätzen. Von der belangten Behörde wird in diesem Zusammenhang des Weiteren darauf hingewiesen, dass aus den schriftlichen Stellungnahmen von AS und KH und mehreren von KH und Frau Mag. XXXX an den BF adressierten E-Mails hervorgehe, dass dem BF ausreichend Gelegenheit geboten wurde, den Abschlussbericht mit den verantwortlichen Personen der PM zu besprechen, wobei der BF in seinem E-Mail vom 21.06.2014, 12.24 Uhr, selbst eingestand, auch vom geschäftsführenden Präsidenten der PM HR Prim. Priv.-Doz. Dr. XXXX ein Gesprächsangebot erhalten zu haben, was jedoch vom BF ebenfalls abgelehnt worden sei. Im Ergebnis ist daher dem AMS beizupflichten, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der BF einerseits diese verschiedenen Gesprächsangebote nie angenommen hat, andererseits aber während des gesamten Verfahrens Gespräche, vor allem mit KH, eingefordert habe. Insoweit ist dem AMS auch zuzustimmen, dass dieses Verhalten sehr ungewöhnlich sei und sich mit den Beobachtungen, die im vom BF per Unterschrift zur Kenntnis genommen Abschlussbericht und den schriftlichen Stellungnahmen vom AS und KH zur Gegendarstellung des BF festgehalten sind, decke. Von der belangten Behörde wird auch richtigerweise ausgeführt, dass der Praktikumsbericht der Firma XXXX nicht geeignet erscheint, die Zweifel an der Arbeitsfähigkeit zu widerlegen, da dieser - analog einem Dienstzeugnis - ausgefertigt wurde. Es handle sich um kein qualifiziertes Zeugnis (wörtlich:Was die Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des BF betrifft, so wird von der belangten Behörde im Bescheid vom 04.07.2014 zutreffend darauf hingewiesen, dass es dem BF nicht gelungen sei, die Richtigkeit des Abschlussberichts betreffend den Kurs "ReMember" zu widerlegen, zumal es sich bei den Trainerinnen und Trainern der PM um Fachkräfte handelt, die insoweit in der Lage sind, das Verhalten der am Kurs teilnehmenden Personen korrekt einzuschätzen. Von der belangten Behörde wird in diesem Zusammenhang des Weiteren darauf hingewiesen, dass aus den schriftlichen Stellungnahmen von AS und KH und mehreren von KH und Frau Mag. römisch 40 an den BF adressierten E-Mails hervorgehe, dass dem BF ausreichend Gelegenheit geboten wurde, den Abschlussbericht mit den verantwortlichen Personen der PM zu besprechen, wobei der BF in seinem E-Mail vom 21.06.2014, 12.24 Uhr, selbst eingestand, auch vom geschäftsführenden Präsidenten der PM HR Prim. Priv.-Doz. Dr. römisch 40 ein Gesprächsangebot erhalten zu haben, was jedoch vom BF ebenfalls abgelehnt worden sei. Im Ergebnis ist daher dem AMS beizupflichten, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der BF einerseits diese verschiedenen Gesprächsangebote nie angenommen hat, andererseits aber während des gesamten Verfahrens Gespräche, vor allem mit KH, eingefordert habe. Insoweit ist dem AMS auch zuzustimmen, dass dieses Verhalten sehr ungewöhnlich sei und sich mit den Beobachtungen, die im vom BF per Unterschrift zur Kenntnis genommen Abschlussbericht und den schriftlichen Stellungnahmen vom AS und KH zur Gegendarstellung des BF festgehalten sind, decke. Von der belangten Behörde wird auch richtigerweise ausgeführt, dass der Praktikumsbericht der Firma römisch 40 nicht geeignet erscheint, die Zweifel an der Arbeitsfähigkeit zu widerlegen, da dieser - analog einem Dienstzeugnis - ausgefertigt wurde. Es handle sich um kein qualifiziertes Zeugnis (wörtlich: "Herr XXXX , war in der Zeit vom
  59. Dezember 2013 bis
  60. Jänner 2014 im Ausmaß von 28 Wochenstunden bei der XXXX GesmbH, [ ], als Praktikant im Lager beschäftigt. Sein Aufgabengebiet umfasste im Wesentlichen, die Überprüfung der Lagerplätze, sowie die Kontrolle und Überprüfung der eingelagerten Artikel. Herr XXXX hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. Wir danken Herrn XXXX für die Zusammenarbeit und wünschen ihm für die berufliche und private Zukunft alles Gute."), sondern sei der Praktikumsbericht vielmehr neutral gehalten, was sich etwa bereits an der Formulierung "zu unserer vollen Zufriedenheit" zeige, da aufgrund arbeitsrechtlicher Bestimmungen keine negativen Inhalte erlaubt seien und sage dieser somit nichts über die Qualität der Arbeit des BF aus. Abschließend kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie darauf verweist, dass beim BF bereits im Jahr 2009 berechtigte Zweifel an dessen Arbeitsfähigkeit auftraten, die auch aufgrund einer damaligen Weigerung einer ärztlichen Untersuchung gem. § 8 Abs. 2 AlVG nachzukommen, zu einer vorübergehenden Einstellung der Notstandshilfe führten. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der Tatsache, wonach der BF auch selbst bislang keine Arbeit gefunden hat sowie der - nach Absolvierung des Kurses "ReMember" - im Abschlussbericht aufgezeigten massiven Schwierigkeiten im Sozialverhalten, des Misstrauens und der Ängste des BF scheine eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt daher tatsächlich nicht realisierbar."Herr römisch 40 , war in der Zeit vom
  61. Dezember 2013 bis
  62. Jänner 2014 im Ausmaß von 28 Wochenstunden bei der römisch 40 GesmbH, [ ], als Praktikant im Lager beschäftigt. Sein Aufgabengebiet umfasste im Wesentlichen, die Überprüfung der Lagerplätze, sowie die Kontrolle und Überprüfung der eingelagerten Artikel. Herr römisch 40 hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. Wir danken Herrn römisch 40 für die Zusammenarbeit und wünschen ihm für die berufliche und private Zukunft alles Gute."), sondern sei der Praktikumsbericht vielmehr neutral gehalten, was sich etwa bereits an der Formulierung "zu unserer vollen Zufriedenheit" zeige, da aufgrund arbeitsrechtlicher Bestimmungen keine negativen Inhalte erlaubt seien und sage dieser somit nichts über die Qualität der Arbeit des BF aus. Abschließend kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie darauf verweist, dass beim BF bereits im Jahr 2009 berechtigte Zweifel an dessen Arbeitsfähigkeit auftraten, die auch aufgrund einer damaligen Weigerung einer ärztlichen Untersuchung gem. Paragraph 8, Absatz 2, AlVG nachzukommen, zu einer vorübergehenden Einstellung der Notstandshilfe führten. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der Tatsache, wonach der BF auch selbst bislang keine Arbeit gefunden hat sowie der - nach Absolvierung des Kurses "ReMember" - im Abschlussbericht aufgezeigten massiven Schwierigkeiten im Sozialverhalten, des Misstrauens und der Ängste des BF scheine eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt daher tatsächlich nicht realisierbar. Dass der Beschwerdeführer am 19.03.2014 nicht bei der Pensionsversicherungsanstalt erschienen ist, blieb im gegenständlichen Verfahren, wie die seitens des AMS erfolgte ordnungsgemäße Vorschreibung des Untersuchungstermins sowie die Belehrung über die Rechtsfolgen der Versäumung des Untersuchungstermins, unbestritten. Wie bereits seitens des AMS festgestellt, sieht auch das erkennende Gericht eine Verweigerung der Untersuchung verwirklicht und kann kein triftiger Grund für eine Hinderung erkannt werden. So ist der Beschwerdeführer zu dem festgesetzten Termin am 19.03.2014 nicht erschienen. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, glaubhafte Angaben zu tätigen, aus welchem Grund es ihm nicht möglich gewesen sei, den Untersuchungstermin wahrzunehmen. Es ist daher keinesfalls vom Vorliegen triftiger Gründe auszugehen. Von Seiten des BF wurde zunächst argumentiert, dass er den Untersuchungstermin am 19.03.2014 nicht einhalten konnte, da er an diesem Tag zwischen 10.00 Uhr und 10.30 Uhr einen Physiotherapietermin wahrnehmen habe müssen. Sonstige Gründe für sein Nichterscheinen bei der Pensionsversicherungsanstalt nannte der BF zu diesem Zeitpunkt nicht. Nachforschungen der belangten Behörde ergaben allerdings, dass der BF nach Mitteilung des Untersuchungstermins durch das AMS am 11.03.2014 seine Physiotherapeutin nur kurze Zeit später, am 12.03.2014 oder 14.03.2014, ersuchte, seinen Behandlungstermin von 11.15 Uhr auf 09.00 Uhr oder 10.00 Uhr vorzuverlegen. Darüber hinaus konnte das AMS in Erfahrung bringen, dass der BF den Therapietermin problemlos zur Gänze verschieben hätte können, ohne hierdurch den Behandlungserfolg zu gefährden, was zeigt, dass der BF den Behandlungstermin mit Absicht auf 10.00 Uhr verlegte, um den Untersuchungstermin nicht wahrnehmen zu können. Diese Ermittlungsergebnisse - Auskünfte der Physiotherapeutin MS - blieben im Verfahren auch unbestritten. Erst auf einen entsprechenden Vorhalt dieses Ermittlungsergebnisses modifizierte der BF sein Vorbringen dahingehend, dass er die Therapie am 19.03.2014 auf einen früheren Termin verlegen musste, um seine erkrankte Schwester MH in deren Wohnung von 11.00 Uhr bis 14.30 Uhr zu betreuen. Insoweit ist nun dem AMS beizupflichten, dass diese Schilderungen des BF bezüglich einer Anfang März akuten gewordenen und eine ständige Betreuung erfordernde Herzerkrankung seiner Schwester nicht glaubhaft erscheinen, zumal von AMS festgestellt wurde, dass MH am 03.03.2014 in der offenen Zone und am 07.03.2014 sowie am 10.03.2014 jeweils in der Beratungszone des AMS vorgesprochen habe. Diese Vorsprachen wurden von den Mitarbeitern des AMS im EDV-Akt der MH dokumentiert und wurde dies von Seiten des BF ebenfalls nie bestritten. Des Weiteren wurde in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde richtigerweise darauf hingewiesen, dass der BF - trotz Aufforderung - keine ärztliche Bestätigung in Vorlage bringen konnte, aus der hervorgeht, dass MH gerade am 19.03.2014 eine durchgehende Betreuung benötigt und welcher Hilfe sie konkret bedurft hätte. Ebenso wenig ist dem AMS entgegenzutreten, wenn es auf die Aussage des BF in der Einvernahme vor er belangten Behörde am 11.03.2014 hinweist, wonach er die geplante Untersuchung am 19.03.2014 kategorisch ablehne, wobei sich das erkennende Gericht nochmals anzumerken erlaubt, dass es besonders auffällig erscheint, dass der BF laut Auskunft der MS seinen Physiotherapietermin lediglich einen Tag bzw. höchstens drei Tage nach der Information über die geplante Untersuchung auf eigenen Wunsch so verlegte, um später ein Nichterscheinen bei der Untersuchung rechtfertigen zu können. Hierbei darf auch nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, dass der BF im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme vom 29.06.2014 davon spricht, dass er im Akutfall bei der Betreuung vom MH einspringen müsse, wenn EH verhindert sei. Es mutet allerdings doch mehr als seltsam an, dass der BF unmittelbar nach Kenntniserlangung vom Untersuchungstermin auch bereits gewusst haben will, dass bei MH am 19.03.2014 eine Akutsituation vorliegen würde. In dieses Bild passt es schließlich auch, dass sich EH in ihrer Bestätigung vom 30.06.2014 - ohne nähere Ausführungen - wiederum auf die Argumentation beschränkte, aufgrund von persönlichen Gründen hinsichtlich der Betreuung von MH verhindert gewesen zu sein. Insoweit auch eine gänzliche Verschiebung der Physiotherapie möglich gewesen wäre, wäre es dem BF im Übrigen - bei hypothetischer Wahrunterstellung seiner Ausführungen - aber ohnehin unbenommen gewesen, den Untersuchungstermin bei der Pensionsversicherungsanstalt am 19.03.2014 um 09.30 Uhr wahrzunehmen, um anschließend ab 11.00 Uhr seine Schwester MH betreuen zu können. Letztlich ist dem AMS beizupflichten, dass es für die gegenständliche Entscheidung nicht von Relevanz ist, dass der BF den Einvernahmetermin am 26.03.2014 nicht einhalten konnte, da er hiervon zu spät Kenntnis erlangte. Insoweit das AMS dem Beschwerdeführer allenfalls das Parteiengehör versagt haben mag, ist dies durch die Stellungnahmemöglichkeit im Beschwerdevorentscheidungsverfahren, in welchem der BF ausreichend Gelegenheit hatte, seine Gründe darzulegen, weshalb ihm die Einhaltung des Untersuchungstermins am 19.03.2014 nicht möglich gewesen sei, als saniert anzusehen. Das erkennende Gericht würdigt ferner die Schriftsätze (Beschwerde und Vorlageantrag) und die Handlungen des Beschwerdeführers im beschwerdegegenständlichen Zeitraum dahingehend, dass der Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Schriftsätze als auch bei seinen Handlungen in ausreichendem Ausmaß rechts- und geschäftsfähig war, da diese Schriftsätze in rechtsrichtigerweise, sowohl was die Rechtzeitigkeit als auch die Einbringungsbehörden anlangt, eigenständig bewerkstelligt wurden. Dass die Schriftsätze durch den Beschwerdeführer eigenständig bewirkt wurden, ergibt sich aus der völligen Übereinstimmung des Schriftbildes - in beiden Schriftsätzen - von geschriebenen Text und dem ausgeschriebenen vollständigen Namen des Beschwerdeführers. Auch der Inhalt der Schriftsätze lässt das Gericht nicht in ausreichendem Ausmaß daran zweifeln, dass der Beschwerdeführer zum beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt nicht rechts- und geschäftsfähig gewesen ist, da die Schriftsätze erkennen lassen, dass der Beschwerdeführer einen Entschuldigungsgrund für sein Nichterscheinen am 19.03.2014 nannte und er eine "Nachzahlung" seiner Notstandshilfe für den Zeitraum ab 19.03.2014 begehrte. Auch die Handlungen des Beschwerdeführers während seiner Betreuung durch das AMS lassen das Gericht nicht im ausreichenden Ausmaß daran zweifeln, dass der Beschwerdeführer nicht rechts- und geschäftsfähig gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat einerseits vom 14.10.2013 bis 17.01.2014 am Kurs "ReMember" und anderseits auch am Praktikum bei der Firma XXXX teilgenommen, hat laut den von ihm vorgelegten Bestätigungen die Termine für seine Physiotherapie pflichtgemäß wahrgenommen und hat insbesondere am 11.03.2014 im Rahmen einer Niederschrift vor dem AMS vorgesprochen. Dies spricht dafür, dass seine Einsichtsfähigkeit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gegeben war.Auch die Handlungen des Beschwerdeführers während seiner Betreuung durch das AMS lassen das Gericht nicht im ausreichenden Ausmaß daran zweifeln, dass der Beschwerdeführer nicht rechts- und geschäftsfähig gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat einerseits vom 14.10.2013 bis 17.01.2014 am Kurs "ReMember" und anderseits auch am Praktikum bei der Firma römisch 40 teilgenommen, hat laut den von ihm vorgelegten Bestätigungen die Termine für seine Physiotherapie pflichtgemäß wahrgenommen und hat insbesondere am 11.03.2014 im Rahmen einer Niederschrift vor dem AMS vorgesprochen. Dies spricht dafür, dass seine Einsichtsfähigkeit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gegeben war. Die Ausführungen in der Beschwerde, in denen die Unvoreingenommenheit der Verfasserin der Beschwerdevorentscheidung angezweifelt wird, können nicht als Rechtfertigung anerkannt werden. Das Arbeitsmarktservice ist im Verfahren zur Objektivität verpflichtet und hat der jeweilige Organwalter kein persönliches Interesse am Ausgang eines Notstandshilfeverfahrens. Die Mitarbeiter des AMS sind aufgrund ihrer Stellung im Verfahren zur Wahrheit und Objektivität verpflichtet und hätten falsche Angaben für sie disziplinäre, straf- und zivilrechtliche Folgen. Im Gegensatz hierzu hat gerade der Beschwerdeführer ein besonderes Interesse an einem bestimmten Ausgang des Verwaltungsverfahrens in seinem Sinne. Dem Vorbringen, wonach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gegenüber voreingenommen gewesen sei, kann auch insofern nicht gefolgt werden als sich dieses nicht mit dem Einvernahmeprotokoll vom 11.03.2014 und dem umfassenden Schriftverkehr zwischen dem BF und dem AMS, in denen sich keine Hinweise auf die behauptete Befangenheit der Mitarbeiter des AMS finden, deckt. Diese versuchten vielmehr eindringlich, durch Nachfragen, den Vorhalt von Widersprüchen und Fragestellungen, die dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben hätten, seine Angaben zu vervollständigen, darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhält sein Vorbringen ausführlich und umfassend sowie wahrheitsgemäß darzustellen. Wenn dies dem Beschwerdeführer letztlich aus den dargestellten Gründen nicht gelungen ist und sein Vorbringen bezüglich fehlender Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit und eines triftigen Grundes für die Nichtteilnahme an der Untersuchung am 19.03.2014 auch von Seiten des erkennenden Gerichtes als nicht glaubhaft beurteilt wird, liegt das nicht an der Voreingenommenheit des AMS bzw. dessen Mitarbeitern, sondern daran, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise mit den Ermittlungsergebnissen in Einklang zu bringen ist. Auf die beantragte Einvernahme der KH, der RW und des GL konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichts verzichtet werden, da nicht zu erwarten ist, dass es dadurch zu einer weiteren "Klärung des Sachverhaltes" kommen würde - für das Bundesverwaltungsgericht erscheint der Sachverhalt aus den obigen Gründen hinreichend geklärt und es ist nicht zu erwarten, dass eine (mit Abstand von bald drei Jahren nach der Beschwerdevorentscheidung) nunmehrige Einvernahme dieser Personen, insbesondere auch aufgrund der ohnehin bereits von KH vorliegenden schriftlichen Stellungnahme, neue Erkenntnisse im vorliegenden Fall bringen könnte. So hat KH ihre Ansichten bereits im bisherigen Verfahren kundgetan und wurden diese auch schon vom AMS gewürdigt. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes der maßgebliche Sachverhalt hinreichend und wurde die Sachverhaltsrelevanz einer (nochmaligen) Äußerungsmöglichkeit nicht konkret aufgezeigt. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl. auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).Auf die beantragte Einvernahme der KH, der RW und des GL konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichts verzichtet werden, da nicht zu erwarten ist, dass es dadurch zu einer weiteren "Klärung des Sachverhaltes" kommen würde - für das Bundesverwaltungsgericht erscheint der Sachverhalt aus den obigen Gründen hinreichend geklärt und es ist nicht zu erwarten, dass eine (mit Abstand von bald drei Jahren nach der Beschwerdevorentscheidung) nunmehrige Einvernahme dieser Personen, insbesondere auch aufgrund der ohnehin bereits von KH vorliegenden schriftlichen Stellungnahme, neue Erkenntnisse im vorliegenden Fall bringen könnte. So hat KH ihre Ansichten bereits im bisherigen Verfahren kundgetan und wurden diese auch schon vom AMS gewürdigt. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes der maßgebliche Sachverhalt hinreichend und wurde die Sachverhaltsrelevanz einer (nochmaligen) Äußerungsmöglichkeit nicht konkret aufgezeigt. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vergleiche auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu Paragraph 52, AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur). Selbiges gilt für die im Schreiben vom 26.06.2014 geforderte Einvernahme der AMS-Mitarbeiterin XXXX und des Ombudsmanns des AMS Dr. XXXX . Hierauf konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichts ebenso verzichtet werden, da nicht zu erwarten ist, dass es dadurch zu einer weiteren "Klärung des Sachverhaltes" kommen würde – für das Bundesverwaltungsgericht erscheint der Sachverhalt aus den obigen Gründen hinreichend geklärt und es ist - wie bereits ausgeführt - nicht zu erwarten, dass eine (mit Abstand von 2 ¿ Jahren nach der Beschwerdevorentscheidung) nunmehrige Einvernahme dieser Personen neue Erkenntnisse im vorliegenden Fall bringen könnte.Selbiges gilt für die im Schreiben vom 26.06.2014 geforderte Einvernahme der AMS-Mitarbeiterin römisch 40 und des Ombudsmanns des AMS Dr. römisch 40 . Hierauf konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichts ebenso verzichtet werden, da nicht zu erwarten ist, dass es dadurch zu einer weiteren "Klärung des Sachverhaltes" kommen würde – für das Bundesverwaltungsgericht erscheint der Sachverhalt aus den obigen Gründen hinreichend geklärt und es ist - wie bereits ausgeführt - nicht zu erwarten, dass eine (mit Abstand von 2 ¿ Jahren nach der Beschwerdevorentscheidung) nunmehrige Einvernahme dieser Personen neue Erkenntnisse im vorliegenden Fall bringen könnte. Insoweit der BF moniert, dass RW ohne seine Zustimmung Kontakt zu seiner Physiotherapeutin aufgenommen habe und er dies ansonsten - bei Kenntnis hiervon - untersagt hätte, so ist dem zu entgegnen, dass der BF selbst - samt Vorlage einer Bestätigung - bekanntgab, am 19.03.2014 bei MS eine Physiotherapiebehandlung erhalten zu haben. Von Seiten des AMS wurden an MS keinerlei Anfragen bezüglich des Gesundheitszustandes gestellt, sondern wurden lediglich die Angaben des BF bezüglich der Terminvereinbarung überprüft bzw. hinterfragt, ob auch eine gänzliche Verlegung des Behandlungstermins möglich gewesen wäre. Tatsächlich kann in diesem Vorgehen der belangten Behörde daher kein Verfahrensfehler erkannt werden. Wenn der BF zudem behauptet, dass ihm der E-Mail-Schriftverkehr zwischen seiner Physiotherapeutin und RW nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, was einen weiteren Fehler des AMS darstelle, so kann dem ebenso wenig beigepflichtet werden. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt lässt sich zweifelsfrei erkennen, dass der BF im Zuge der Schreiben des AMS vom 03.06.2014 und 18.06.2014 über die wesentlichen Ergebnisse der beiden Anfragen an MS von Seiten der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt wurde und wurde dem BF diesbezüglich zur Wahrung des Parteiengehörs auch eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Auf die sonstigen sehr unsachlichen und untergriffigen Argumente mit denen der BF den verschiedenen mit ihm in Kontakt getretenen Personen, insbesondere in seinen unzähligen E-Mails, entgegentrat (etwa Korruptionsverdächtigungen bzw. Beschimpfungen gegen Mitarbeiter des AMS oder der PM) braucht im Übrigen aufgrund mangelnder Relevanz nicht näher eingegangen zu werden, zumal sich im Verfahrensakt auch keinerlei Hinweise auf irgendein Fehlverhalten der Beteiligten finden lässt. Vielmehr bemühten sich das AMS und die PM - trotz der offensichtlich sehr schwierigen Beratungs- und Betreuungssituation - um den BF und versuchten für diesen, eine Beschäftigung zu finden.
  63. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  64. Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs. 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2017/24, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2017/24, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  65. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
  66. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
  67. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
  68. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruchs § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)bis
(8)[...] Arbeitsfähigkeit § 8.
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)[...] Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruchs § 33.
(1)...Paragraph 33,
(1)...
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)bis
(4)[...] 3.
  1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: § 8 Abs. 2 AlVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 bestimmt, dass der Arbeitslose, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet ist, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Weigert er sich, dieser Anordnung Folge zu leisten, so erhält er für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.Paragraph 8, Absatz 2, AlVG in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, bestimmt, dass der Arbeitslose, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet ist, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Weigert er sich, dieser Anordnung Folge zu leisten, so erhält er für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld. Die Bestimmung ist gemäß § 38 AlVG sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.Die Bestimmung ist gemäß Paragraph 38, AlVG sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die Feststellung des Vorliegens von Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässiges Ziel ist, welches mit der im Gesetz normierten Verpflichtung des Leistungsbeziehers, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, verfolgt werden darf. Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung darf hingegen nicht als Mittel zur Disziplinierung arbeitsunwilliger, unangenehmer oder aufsässiger Leistungsbezieher eingesetzt werden (VwGH v. 20.10.2004, Zl. 2003/08/0271).Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die Feststellung des Vorliegens von Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässiges Ziel ist, welches mit der im Gesetz normierten Verpflichtung des Leistungsbeziehers, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, verfolgt werden darf. Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung darf hingegen nicht als Mittel zur Disziplinierung arbeitsunwilliger, unangenehmer oder aufsässiger Leistungsbezieher eingesetzt werden (VwGH v. 20.10.2004, Zl. 2003/08/0271). Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch Bedienstete des AMS im Sinne des § 8 Abs. 2 erster Satz AlVG (mit der Sanktion des zweiten Satzes) gegen den Willen der Partei ist nur insoweit rechtmäßig, als (erstens) auf Grund von bestimmten Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Zweitens hat eine Zuweisung an eine vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Partei ist über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren (VwGH v. 11.12.2013, Zl. 2013/08/0228, mwN).Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch Bedienstete des AMS im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz AlVG (mit der Sanktion des zweiten Satzes) gegen den Willen der Partei ist nur insoweit rechtmäßig, als (erstens) auf Grund von bestimmten Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Zweitens hat eine Zuweisung an eine vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Partei ist über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren (VwGH v. 11.12.2013, Zl. 2013/08/0228, mwN). Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer durch das AMS über die Gründe für eine Zuweisung zur Untersuchung unterrichtet und wurde er über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung belehrt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts legte das AMS den begründeten Verdacht, weshalb Arbeitsfähigkeit (nicht) mehr vorliegt, ausführlich dar. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit wurde an einer geeigneten Stelle angeordnet, weshalb der Beschwerdeführer verpflichtet war, sich untersuchen zu lassen. Von einer berechtigten Verweigerung der Untersuchung kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn der Beschwerdeführer aus triftigen Gründen daran gehindert war, der Anordnung Folge zu leisten (VwGH v. 20.04.2001, Zl. 2000/19/0140). Wie oben in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kann gegenständlich vom Vorliegen eines triftigen Grundes nicht ausgegangen werden. Insgesamt ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die Weigerung sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, den Tatbestand nach § 8 Abs. 2 AlVG erfüllt hat.Insgesamt ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die Weigerung sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, den Tatbestand nach Paragraph 8, Absatz 2, AlVG erfüllt hat. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zur Frage der ausreichenden Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers wird auf die Ausführungen in den Feststellungen (Punkt II. 1.) und der Beweiswürdigung (Punkt II. 2.) verwiesen.Zur Frage der ausreichenden Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers wird auf die Ausführungen in den Feststellungen (Punkt römisch zwei. 1.) und der Beweiswürdigung (Punkt römisch zwei. 2.) verwiesen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
  2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
  3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art
  4. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L513.2010194.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.