RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.04.2017 GeschäftszahlL514 2148945-1 SpruchL514 2148945-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIB
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, moslemischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber zu sein. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Rahmen dieser Befragung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er XXXX am XXXX 2015 legal per Flugzeug Richtung Türkei verlassen habe. Von dort sei er über Griechenland und mehrere andere Länder nach Österreich gereist.Im Rahmen dieser Befragung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er römisch 40 am römisch 40 2015 legal per Flugzeug Richtung Türkei verlassen habe. Von dort sei er über Griechenland und mehrere andere Länder nach Österreich gereist. Als Grund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, dass er als Bewacher des Vizebürgermeisters gearbeitet habe und schiitische Milizen über die Tätigkeiten ebendieses Vizebürgermeisters Informationen von ihm verlangt hätten. Der Beschwerdeführer sei von diesen Milizen oft bedroht worden, weshalb er sich entschlossen habe das Land zu verlassen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass er aus XXXX , XXXX , stamme und im Irak nach wie vor seine Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern aufhältig seien.Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass er aus römisch 40 , römisch 40 , stamme und im Irak nach wie vor seine Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern aufhältig seien. Am 12.05.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer führte eingangs aus, dass im Rahmen der Erstbefragung die Anzahl seiner Geschwister nicht richtig aufgenommen worden sei, zumal er fünf und nicht zwei Schwestern habe. Weiters wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte zudem ergänzend aus, dass er in XXXX geboren worden sei, der arabischen Volksgruppe angehöre und schiitischen Glaubens sei. Seine Eltern, zwei seiner Schwestern und zwei Brüder würden in einem eigenen Haus in der Stadt XXXX , im Bezirk XXXX leben. Die drei verheirateten Schwestern würden mit ihren Familien in derselben Provinz und die zwei verheirateten Brüder in XXXX leben. Er stehe auch in Kontakt mit seiner im Irak nach wie vor aufhältigen Familie.Weiters wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte zudem ergänzend aus, dass er in römisch 40 geboren worden sei, der arabischen Volksgruppe angehöre und schiitischen Glaubens sei. Seine Eltern, zwei seiner Schwestern und zwei Brüder würden in einem eigenen Haus in der Stadt römisch 40 , im Bezirk römisch 40 leben. Die drei verheirateten Schwestern würden mit ihren Familien in derselben Provinz und die zwei verheirateten Brüder in römisch 40 leben. Er stehe auch in Kontakt mit seiner im Irak nach wie vor aufhältigen Familie. Zu seinen Ausreisegründen gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er seit etwa fünf oder sechs Jahren als Security im Rathaus gearbeitet habe. Der Mann, den er beschützt habe, sei sein Cousin namens XXXX gewesen. Dieser sei für die Sicherheit in der Provinz XXXX zuständig gewesen. Er sei immer bei seinem Cousin gewesen und habe alles über ihn gewusst. Der Beschwerdeführer sei überdies der einzige gewesen – sein Cousin sei von mehreren Personen beschützt worden –, der seinen Dienst in Zivil versehen habe. Alle anderen seien Angehörige der Polizei gewesen, jedoch bestand diesefalls auch ein, wenn auch weitschichtiger, Verwandtschaftsgrad. Sie würden alle derselben Sippe entstammen. Weiters habe er eine Waffe zur Verrichtung seiner Tätigkeit erhalten, diese jedoch nie mitgenommen. Aufgrund seiner Tätigkeit sei der Beschwerdeführer von den Milizen bedroht worden. Er hätte Informationen über seinen Cousin liefern sollen was er jedoch abgelehnt habe. Das erste Mal sei er telefonisch bedroht worden, beim zweiten Mal sei jedoch auf ihn aus einem fahrenden Auto geschossen worden. Daraufhin habe er sich an seinen Cousin gewandt und ihm alles erzählt. Dieser meinte, dass er nicht wisse, wie man ihn beschützen solle und sei eine Anzeige bei der Polizei sinnlos, weshalb er ihm empfohlen habe, das Land zu verlassen. Das Schussattentat sei am XXXX 2015 erfolgt und habe die telefonische Drohung etwa 15 Tage vorher stattgefunden.Zu seinen Ausreisegründen gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er seit etwa fünf oder sechs Jahren als Security im Rathaus gearbeitet habe. Der Mann, den er beschützt habe, sei sein Cousin namens römisch 40 gewesen. Dieser sei für die Sicherheit in der Provinz römisch 40 zuständig gewesen. Er sei immer bei seinem Cousin gewesen und habe alles über ihn gewusst. Der Beschwerdeführer sei überdies der einzige gewesen – sein Cousin sei von mehreren Personen beschützt worden –, der seinen Dienst in Zivil versehen habe. Alle anderen seien Angehörige der Polizei gewesen, jedoch bestand diesefalls auch ein, wenn auch weitschichtiger, Verwandtschaftsgrad. Sie würden alle derselben Sippe entstammen. Weiters habe er eine Waffe zur Verrichtung seiner Tätigkeit erhalten, diese jedoch nie mitgenommen. Aufgrund seiner Tätigkeit sei der Beschwerdeführer von den Milizen bedroht worden. Er hätte Informationen über seinen Cousin liefern sollen was er jedoch abgelehnt habe. Das erste Mal sei er telefonisch bedroht worden, beim zweiten Mal sei jedoch auf ihn aus einem fahrenden Auto geschossen worden. Daraufhin habe er sich an seinen Cousin gewandt und ihm alles erzählt. Dieser meinte, dass er nicht wisse, wie man ihn beschützen solle und sei eine Anzeige bei der Polizei sinnlos, weshalb er ihm empfohlen habe, das Land zu verlassen. Das Schussattentat sei am römisch 40 2015 erfolgt und habe die telefonische Drohung etwa 15 Tage vorher stattgefunden. Dem Beschwerdeführer wurde weiters die Möglichkeit eingeräumt, zu den herangezogenen und der Entscheidung zugrunde zulegenden Länderinformationen eine Stellung abzugeben.
- Mit Bescheid des BFA vom 30.01.2017, Zl. 1091157210/151555925 RD Niederösterreich, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
- Mit Bescheid des BFA vom 30.01.2017, Zl. 1091157210/151555925 RD Niederösterreich, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak. Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aus näher dargestellten Gründen die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Vor diesem Hintergrund vermochte das BFA keine individuelle asylrelevante Verfolgung zu erkennen. Auf Grund der allgemein schlechten Lage im Irak sei für den Beschwerdeführer derzeit eine Rückkehr nicht möglich, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 30.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 30.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.02.2017 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 20.02.2017 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben wurde.
- Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.02.2017 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 20.02.2017 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins erhoben wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass sich die Milizen, die an ihn herangetreten seien, für Informationen hinsichtlich des Aufenthaltsortes inhaftierter Mitglieder ihrer Gruppierung interessiert hätten. Moniert wurde in diesem Zusammenhang, dass die Ermittlungen des BFA mangelhaft gewesen seien, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit zu einer besonders gefährdeten Gruppe im Irak gehören würde. Weiters werde der Beschwerdeführer versuchen, hinsichtlich der aufgetretenen Wiedersprüche in Bezug auf seine Tätigkeit und den Dienstantritt so schnell wie möglich den Dienstvertrag nachzureichen. Hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zu seiner Waffe habe machen können, wurde dargetan, dass sich der Beschwerdeführer zumeist im Büro aufgehalten habe und nie Gebrauch von seiner Waffe gemacht habe. Weiters sei er zwar als Security bei seinem Cousin angestellt gewesen, tatsächlich habe der Beschwerdeführer jedoch nicht als solcher gearbeitet. Er habe seinen Cousin immer auf den Dienstfahrten begleitet. Nach außen hin sei er jedoch als Bodyguard wahrgenommen worden und lasse sich somit das geringe Wissen hinsichtlich der Dienstwaffe erklären. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, schiitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus XXXX und leben seine Eltern, zwei seiner Schwestern und zwei Brüder nach wie vor in einem eigenen Haus in der Stadt XXXX , im Bezirk XXXX . Die drei verheirateten Schwestern sind mit ihren Familien in derselben Provinz und die zwei verheirateten Brüder in XXXX wohnhaft. Der Beschwerdeführer steht auch in Kontakt mit seiner im Irak nach wie vor aufhältigen Familie.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, schiitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus römisch 40 und leben seine Eltern, zwei seiner Schwestern und zwei Brüder nach wie vor in einem eigenen Haus in der Stadt römisch 40 , im Bezirk römisch 40 . Die drei verheirateten Schwestern sind mit ihren Familien in derselben Provinz und die zwei verheirateten Brüder in römisch 40 wohnhaft. Der Beschwerdeführer steht auch in Kontakt mit seiner im Irak nach wie vor aufhältigen Familie.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz. * Einsicht in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen. * Einsicht in die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Unterlagen. 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. 2.
- Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: 2.3.
- Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde. 2.3.
- Das BFA hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an: Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargestellt habe, den Irak aus wohlbegründeter Furcht verlassen zu haben. Dazu wurde begründend Folgendes dargelegt: "Diesem Vorbringen kann jedoch kein Glauben geschenkt werden. Bereits im Ansatz fragwürdig ist Ihre Behauptung, im Sicherheitsbereich tätig gewesen zu sein. Sie legten zwar diesbezüglich einen Dienstausweis vor, doch kommt diesem Dokument nur geringe Beweiskraft zu, da es Amtswissen entspricht, dass im Irak derartige Dokumente auch für Personen, die nicht für die Behörden arbeiten, aufgrund der allgegenwärtigen Korruption über Beziehungen oder gegen Geld leicht zu erlangen sind. Dementsprechend wurden Sie im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme eingehend zu Ihren dienstlichen Pflichten befragt, woraus sich der Eindruck ergab, dass Sie keineswegs präzise und plausible Angaben über diese Tätigkeit machen konnten. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang augenfällig, dass Sie trotz einer angeblich 5- bis 6-jährigen Tätigkeit im Sicherheitsbereich nicht konkret anführen konnten, wann Sie den Dienst angetreten haben wollen. Weiters gaben Sie äußerst ausweichende Antworten, als Sie nach Ihren Dienstzeiten und dem Ablauf eines typischen Arbeitstages befragt wurden. Von Ihren angeblichen Mitarbeitern konnten Sie lediglich vier Personen mit dem Vornamen, nicht jedoch mit den weiteren Namen oder dem Dienstrang nennen. Obwohl Sie angaben, bewaffnet gewesen zu sein, konnten Sie lediglich auf Nachfrage anführen, eine Glock getragen zu haben. Sie wussten aber weder das Kaliber dieser Waffe noch wie viel Munition geladen werden konnte, was nur als äußerst befremdlich bezeichnet werden kann, da vorauszusetzen ist, dass Sie in 5-6 Jahren Arbeit als Security in einem Land, in dem die allgemeine Sicherheitslage äußerst instabil ist, und als Leibwächter, der für die Sicherheit einer anderen Person verantwortlich ist, sich mit Ihrer Waffe vertraut gemacht haben und diesbezüglich mühelos die Ihnen gestellten Fragen beantworten können. Dass Ihnen dies nicht gelungen ist, musste daher in Zusammenhang mit Ihren weiteren ausweichenden und oberflächlichen Antworten zu dem Schluss führen, dass Sie in Wahrheit nicht als Leibwächter tätig waren. Auf Basis dieser nicht glaubhaft gemachten Tätigkeit behaupteten Sie nun in weiterer Folge, von den Milizen bedroht worden zu sein. Diese Drohungen seien einmal telefonisch erfolgt und ein weiteres Mal sei versucht worden, Sie auf offener Straße zu töten. Auch diesem Vorbringen muss jedoch jede Glaubwürdigkeit versagt werden. Unterzieht man nämlich Ihre Angaben einer eingehenderen Betrachtung, treten deutliche Widersprüche zu Tage. So gaben Sie eingangs an, man habe von Ihnen verlangt, Informationen über jene Person zu liefern, die Sie beschützt hätten, was Sie abgelehnt hätten. Als Sie jedoch später im Verlauf der Einvernahme ersucht wurden, das Telefonat genauer wiederzugeben, erklärten Sie, man habe sich mit Ihnen treffen wollen, wobei der Anrufer nicht preisgegeben hätte, wer er sei. Sie hätten dann aufgelegt, doch sei kurz danach erneut angerufen worden und man habe Sie nun pauschal aufgefordert, Informationen zu liefern, wobei Sie nicht präzisierten, um welche Informationen es dabei gegangen sei. Schließlich wurden Sie nochmals explizit danach gefragt, welche Informationen Sie liefern hätten sollen. Nun gaben Sie an, es sei lediglich allgemein darüber gesprochen worden, dass Sie Informationen liefern sollten, nicht jedoch welche konkret. Weiters mutmaßten Sie nun, es sei möglicherweise um Informationen über Häftlinge gegangen, wobei Sie schlussendlich einräumten, gar nicht zu wissen, welche Informationen gefragt gewesen seien, da nicht darüber gesprochen worden sei. Aus diesen überaus widersprüchlichen Angaben geht jedenfalls schlüssig hervor, dass Sie weder angeben können, wer Sie da angeblich angerufen haben soll, noch was man tatsächlich von Ihnen wollte oder ob der Anruf überhaupt etwas mit Ihrer Arbeit zu hatte. Da Sie den Anruf mehrfach unterschiedlich beschrieben haben, ist davon auszugehen, dass Sie in diesem Zusammenhang nicht die Wahrheit gesagt haben und daher keinesfalls glaubhaft, dass Sie einer telefonischen Drohung von Milizen ausgesetzt waren. Ebenso unglaubwürdig gestaltete sich der zweite Teil Ihres Vorbringens bezüglich des angeblichen Schussattentates auf offener Straße. Diesbezüglich gaben Sie an, dass Sie gegen 8 Uhr morgens mit dem Pkw auf dem Weg in die Arbeit unterwegs gewesen seien, als aus einem anderen Pkw auf Sie geschossen worden sei. Obwohl Sie diesen Vorfall als Auslöser für Ihre Flucht bezeichneten, beschrieben Sie die Situation zunächst nur in wenigen knappen Worten und widmeten sich viel eingehender der Frage, wie Sie zu Ihrem Ticket kamen und die Ausreise organisierten, was schon an sich klar darauf hindeutet, dass es sich bei dem behaupteten Attentat lediglich um ein Konstrukt handelt, das Sie vorbringen, um Ihre Chancen auf Asylgewährung zu verbessern, nicht jedoch um eine dramatische reale Situation, die Sie persönlich miterleben mussten. Erst als Sie ausdrücklich dazu aufgefordert wurden, mehr Details zu schildern, holten Sie weiter aus und gaben nun an, Ihnen sei auf einer zweispurigen Straße, auf der die beiden Fahrspuren durch Zementblöcke getrennt gewesen seien, ein Pkw entgegen gekommen, in dem "circa" drei Personen gesessen hätten. Aus diesem Pkw sei auf Sie geschossen worden. Da der Pkw wenden hätte müssen, um hinter Ihnen herfahren zu können, hätten Sie flüchten können. Dieses Vorbringen ist bereits in seinen Grundzügen völlig unglaubwürdig. So gaben Sie beispielsweise an, dass jener Mann, der hinten im Wagen gesessen sei, den Fahrer aufgefordert habe, schnell zu wenden. Dass Sie einen solchen Wortwechsel von Ihrem Pkw aus gar nicht hören hätten können, ist offensichtlich. Weiters gaben Sie an, mit einer Geschwindigkeit von ca. 80km/h unterwegs gewesen zu sein, da um diese Uhrzeit noch nicht viele Autos unterwegs gewesen seien. Wie Sie bei dieser Geschwindigkeit überhaupt erkennen hätten sollen, wie viele Personen in einem Ihnen entgegen kommenden Fahrzeug sitzen, ist daher mehr als fragwürdig, da Ihnen der Pkw ja erst aufgefallen wäre, sobald dieser auf selber Höhe wie Sie gefahren wäre und auf Sie geschossen worden wäre. Zudem ist wenig wahrscheinlich, dass es dem angeblichen Kontrahenten gelungen sein sollte, bei diesem Tempo zwei Schüsse auf Sie abzugeben. Weiters ist nicht im geringsten nachvollziehbar, dass auf Sie gezielt geschossen worden sein könnte, da das Fahrzeug Ihnen ja entgegen gekommen sein soll und es den Personen im anderen Fahrzeug unmöglich gewesen wäre, Sie im Wagen so schnell zu erkennen, um auf Sie gezielt schießen zu können, zumal Sie ja mit 80 km/h unterwegs gewesen sein sollen. Der gesamte von Ihnen geschilderte Ablauf dieses Vorfalls kann daher nur als völlig widersinnig bezeichnet werden. Zudem behaupten Sie, nach dem Attentat in die Arbeit gefahren zu sein. Wenn Sie tatsächlich einen Zusammenhang zwischen diesem Vorfall und Ihrer Tätigkeit hergestellt hätten, wäre dies wohl der letzte Ort, den Sie in einer solchen Situation aufsuchen würden. Keinesfalls glaubhaft ist weiters, dass Sie sich dann zwar mit Ihrem Verwandten und Vorgesetzten, nicht aber mit den Polizeikollegen über den Vorfall unterhalten würden, um die Möglichkeit einer polizeilichen Ermittlung abzuklären. Ergänzend sei auch noch erwähnt, dass Sie angaben, der Vorfall habe um 8 Uhr morgens stattgefunden. Dennoch wollen Sie erst um Mitternacht dieses Tages nach XXXX gefahren sein, wobei Sie einmal behaupten, Sie hätten am Nachmittag dieses Tages das Flugticket gekauft, dann wiederum, Ihr Bruder habe das für Sie erledigt. Auch in diesem Zusammenhang bestehen somit auffällige Widersprüche in Ihrem Vorbringen und bleibt Ihr Aufenthalt an diesem Tag zudem für mehrere Stunden ungeklärt. Es entspricht dem Amtswissen, dass Personen, die aufgrund eines dramatischen Zwischenfalls die Heimat kurzfristig verlassen müssen, die letzten Stunden bzw. Tage vor der Ausreise minutiös wiedergeben können und dies in der Einvernahme auch unaufgefordert tun. Hätten Sie über wahre Ereignisse gesprochen, wäre dies auch von Ihnen zu erwarten gewesen.Ergänzend sei auch noch erwähnt, dass Sie angaben, der Vorfall habe um 8 Uhr morgens stattgefunden. Dennoch wollen Sie erst um Mitternacht dieses Tages nach römisch 40 gefahren sein, wobei Sie einmal behaupten, Sie hätten am Nachmittag dieses Tages das Flugticket gekauft, dann wiederum, Ihr Bruder habe das für Sie erledigt. Auch in diesem Zusammenhang bestehen somit auffällige Widersprüche in Ihrem Vorbringen und bleibt Ihr Aufenthalt an diesem Tag zudem für mehrere Stunden ungeklärt. Es entspricht dem Amtswissen, dass Personen, die aufgrund eines dramatischen Zwischenfalls die Heimat kurzfristig verlassen müssen, die letzten Stunden bzw. Tage vor der Ausreise minutiös wiedergeben können und dies in der Einvernahme auch unaufgefordert tun. Hätten Sie über wahre Ereignisse gesprochen, wäre dies auch von Ihnen zu erwarten gewesen. Aus diesem Grund sowie aus den obigen Erwägungen kommt die Behörde daher zum Schluss, dass Ihrem Vorbringen jede Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Darüber hinaus führten Sie weiters aus, nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben und sich nicht in der Politik engagiert zu haben. Sie haben daher über die allgemein schlechte Sicherheitslage hinaus keine Gefährdungslage für Ihren Herkunftsstaat glaubhaft gemacht." In Übereinstimmung mit dem BFA vermag das Bundesverwaltungsgericht in den Angaben des Beschwerdeführers keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen, dies vor allem ob der Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer behauptete zusammengefasst, dass er von den Milizen ob seiner Tätigkeit als Security für einen Mann, der für die Sicherheit in der Provinz XXXX zuständig gewesen und der gleichzeitig sein Cousin sei, bedroht worden sei, zumal versucht worden sei, Informationen aus ihm herauszulocken. Das BFA legte in diesem Zusammenhang in einer ausführlichen Beweiswürdigung dar, dass diesem Vorbringen ob seiner Vagheit und der massiven Widersprüche keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden könne. In der Beschwerde wurde diesbezüglich zwar versucht dem entgegenzutreten, jedoch vermochte man damit die Beweiswürdigung des BFA nicht in Zweifel zu ziehen.Der Beschwerdeführer behauptete zusammengefasst, dass er von den Milizen ob seiner Tätigkeit als Security für einen Mann, der für die Sicherheit in der Provinz römisch 40 zuständig gewesen und der gleichzeitig sein Cousin sei, bedroht worden sei, zumal versucht worden sei, Informationen aus ihm herauszulocken. Das BFA legte in diesem Zusammenhang in einer ausführlichen Beweiswürdigung dar, dass diesem Vorbringen ob seiner Vagheit und der massiven Widersprüche keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden könne. In der Beschwerde wurde diesbezüglich zwar versucht dem entgegenzutreten, jedoch vermochte man damit die Beweiswürdigung des BFA nicht in Zweifel zu ziehen. So wurde in der Beschwerde etwa dargetan, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Dienstantrittes und der Art seiner Tätigkeit versuchen werde, seinen irakischen Dienstvertrag in Vorlage zu bringen. Bis zum Entscheidungszeitpunkt ist kein entsprechendes Schriftstück beim Bundesverwaltungsgericht in Vorlage gebracht worden. Hinsichtlich der Informationen, die der Beschwerdeführer hätte liefern sollen wurde schlicht ausgeführt, dass es sich um Angaben hinsichtlich des Aufenthaltsortes inhaftierter Mitglieder der Gruppierung gehandelt hätte. Diesbezüglich wurde aber vom BFA in einer umfassenden beweiswürdigenden Ausführung dargetan, dass der Beschwerdeführer gar nicht wissen würde, welche Informationen er hätte liefern sollen (arg: "So gaben Sie eingangs an, man habe von Ihnen verlangt, Informationen über jene Person zu liefern, die Sie beschützt hätten, was Sie abgelehnt hätten. Als Sie jedoch später im Verlauf der Einvernahme ersucht wurden, das Telefonat genauer wiederzugeben, erklärten Sie, man habe sich mit Ihnen treffen wollen, wobei der Anrufer nicht preisgegeben hätte, wer er sei. Sie hätten dann aufgelegt, doch sei kurz danach erneut angerufen worden und man habe Sie nun pauschal aufgefordert, Informationen zu liefern, wobei Sie nicht präzisierten, um welche Informationen es dabei gegangen sei. Schließlich wurden Sie nochmals explizit danach gefragt, welche Informationen Sie liefern hätten sollen. Nun gaben Sie an, es sei lediglich allgemein darüber gesprochen worden, dass Sie Informationen liefern sollten, nicht jedoch welche konkret. Weiters mutmaßten Sie nun, es sei möglicherweise um Informationen über Häftlinge gegangen, wobei Sie schlussendlich einräumten, gar nicht zu wissen, welche Informationen gefragt gewesen seien, da nicht darüber gesprochen worden sei." Akt S 116f). Worauf das nunmehrige Wissen in der Beschwerde beruhen würde, ergibt sich aus den Ausführungen hingegen nicht. Somit wurde jedoch nicht in qualifizierter Form der ausführlichen Beweiswürdigung des BFA entgegengetreten. In Bezug auf die Beweiswürdigung des BFA, in welcher ausführlich dargetan wurde, dass die Glaubwürdigkeit die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Irak betreffend auch dadurch erheblich erschüttert sei, dass er keine präzisen Angaben zu seiner Dienstwaffe habe machen können, wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass sich der Beschwerdeführer zumeist im Büro aufgehalten habe und nie Gebrauch von seiner Waffe gemacht habe. Weiters sei er zwar als Security bei seinem Cousin angestellt gewesen, tatsächlich habe der Beschwerdeführer jedoch nicht als solcher gearbeitet. Er habe seinen Cousin immer auf den Dienstfahrten begleitet. Nach außen hin sei er jedoch als Bodyguard wahrgenommen worden und lasse sich somit das geringe Wissen hinsichtlich der Dienstwaffe erklären. Aus diesem Erklärungsversuch vermag das Bundesverwaltungsgericht jedoch keine schlüssige Rechtfertigung abzuleiten, zumal der Erklärungsversuch in sich nicht stimmig ist. Wird eingangs dargetan, dass sich der Beschwerdeführer zumeist in seinem Büro aufgehalten habe, so wird in weiterer Folge ausgeführt, dass er seinen Cousin immer auf den Dienstfahrten begleitet habe, jedoch habe er die Tätigkeit als Security gar nicht ausgeübt. Es ist somit nicht nachvollziehbar, ob der Umstand der Unkenntnis hinsichtlich der Waffe darauf beruht, dass der Beschwerdeführer zumeist im Büro aufhältig gewesen sei oder darauf, dass er gar nicht als Security gearbeitet habe. In Bezug auf die ausführliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des behaupteten Schussattentates wurde in der Beschwerde das bisher von diesem Gesagte lediglich wiederholt. Dies vermag jedoch die Beweiswürdigung des BFA nicht zu erschüttern. In einer Gesamtschau vermochte es der Beschwerdeführer somit nicht, den aufgezeigten Widersprüchlichkeiten in qualifizierter Form entgegenzutreten. Auch die Ergänzung vermochte daran nichts zu ändern, zumal die vom BFA ausführlich dargelegten Widersprüchlichkeiten nicht aufgelöst werden könnten. 2.3.
- In einer Gesamtschau erstattete der Beschwerdeführer somit kein glaubwürdiges Vorbringen, aus dem eine individuelle Verfolgung seiner Person abgeleitet werden konnte. Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet war oder ist, noch, dass für den Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht. 2.3.
- Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.2.3.
- Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Auch in der gegenständlichen Beschwerde ist der Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der Beschwerdeführer keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.1.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.1.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet. 3.1.
- Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) ausführlich in den Entscheidungen zu U 466/11-18 und U 1836/11-13, beide vom
- März 2012 auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr durch § 21 Abs. 7 BFA-VG ersetzten und gleichlautenden § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hegt, noch habe der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) ausführlich in den Entscheidungen zu U 466/11-18 und U 1836/11-13, beide vom
- März 2012 auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr durch Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ersetzten und gleichlautenden Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hegt, noch habe der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf den Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L514.2148945.1.00