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{'item': 'L518 2113877-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.04.2017 GeschäftszahlL518 2113877-2 SpruchL518 2126432-1/7E L518 2113882-2/7E L518 2113877-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg am 12.04.2017 zugestellt, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg am 12.04.2017 zugestellt, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs 1 VwGVG, 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Zif. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, VwGVG, 46a Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Zif. 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, gesetzlich vertreten durch die Mutter3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg am 12.04.2017 zugestellt, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:römisch 40 , diese vertreten durch Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg am 12.04.2017 zugestellt, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs 1 VwGVG, 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Zif. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, VwGVG, 46a Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Zif. 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP 1" bis "bP 3" bzw. "BF1" bis "BF3" genannt), stellten am 9.3.2016 Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP 1" bis "bP 3" bzw. "BF1" bis "BF3" genannt), stellten am 9.3.2016 Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Begründend wurde ausgeführt, dass sich in Ansehung des in Vorlage gebrachten Facharztgutachtens betreffend der Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien eine schwerwiegende Retraumatisierung ergebe, welche eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die schwerwiegende Erkrankung stehe in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorleben der BF2 und habe mit der grundsätzlichen Verfügbarkeit im Herkunftsstaat nichts zu tun. Daher beantragte die rechtsfreundliche Vertretung von fremdenpolizeilichen Maßnahmen Abstand zu nehmen, in eventu eine Duldung im Ausmaß von 12 Monaten zu gewähren.Begründend wurde ausgeführt, dass sich in Ansehung des in Vorlage gebrachten Facharztgutachtens betreffend der Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien eine schwerwiegende Retraumatisierung ergebe, welche eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die schwerwiegende Erkrankung stehe in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorleben der BF2 und habe mit der grundsätzlichen Verfügbarkeit im Herkunftsstaat nichts zu tun. Daher beantragte die rechtsfreundliche Vertretung von fremdenpolizeilichen Maßnahmen Abstand zu nehmen, in eventu eine Duldung im Ausmaß von 12 Monaten zu gewähren. I.
  3. Die Anträge wurden in weiterer Folge mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden der belangten Behörde gem. § 46a Abs. 4 iVm. Abs. 1 Zif. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
  4. Die Anträge wurden in weiterer Folge mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden der belangten Behörde gem. Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Zif. 3 FPG als unbegründet abgewiesen. Die abweisliche Entscheidung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beschwerdeführer reisten am 29.6.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz ein. Diese Anträge wurden mit erstinstanzlichen Bescheid gem. der §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. der §§ 55 und 57 AsylG wurden nicht erteilt und wurde wider die BF gem. § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit ho. Erkenntnissen, Zlen. W226 2113873-1/10E W226 2113882-1/10E W226 2113877-1/4E vom 14.12.2015 wurden die gegen die erstinstanzliche abschlägige Entscheidung erhobenen Rechtsmittel der Beschwerde abgewiesen.Die Beschwerdeführer reisten am 29.6.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz ein. Diese Anträge wurden mit erstinstanzlichen Bescheid gem. der Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. der Paragraphen 55 und 57 AsylG wurden nicht erteilt und wurde wider die BF gem. Paragraph 52, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit ho. Erkenntnissen, Zlen. W226 2113873-1/10E W226 2113882-1/10E W226 2113877-1/4E vom 14.12.2015 wurden die gegen die erstinstanzliche abschlägige Entscheidung erhobenen Rechtsmittel der Beschwerde abgewiesen. Im Wesentlichen wurden nachstehende Feststellungen getroffen: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Georgien und bekennen sich zum orthodoxen Glauben. Die Identität der Beschwerdeführer steht in Folge der Vorlage entsprechender Dokumente fest, sie stammen aus einer Ortschaft im Grenzgebiet zu Ossetien, wo sich zahlreiche Familienmitglieder des BF1 weiterhin aufhalten. Auch der Vater und 3 Schwestern der BF2 leben weiterhin im Herkunftsstaat. Die beiden erwachsenen Beschwerdeführer stellten am 25.06.2014 bzw. 28.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, halten sich somit 1 % Jahre in Folge der Asylantragstellung im Bundesgebiet auf. Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Krankheitsbilder der BF2 - an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leidet, welche eine Rückkehr nach Georgien iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Krankheitsbilder der BF2 - an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leidet, welche eine Rückkehr nach Georgien iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde. Die Beschwerdeführer halten sich nach illegaler Einreise seit Juni 2014 bzw. April 2014 durchgehend im Bundesgebiet auf, konnten jedoch keine fortgeschrittene Integration nachweisen. Im Herkunftsstaat verfügen die Beschwerdeführer über die genannten Angehörigen. Der Erstbeschwerdeführer ist vor der Ausreise einer Beschäftigung nachgegangen, mit der er den Lebensunterhalt sichern konnte. Die Familie besitzt im Heimatdorf ein Haus und eine Landwirtschaft, welche derzeit von Angehörigen des BF1 betrieben wird. Beweiswürdigend führte das erkennende Gericht aus: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme der Beschwerdeführer und dem damit gewonnen Eindruck von diesen zum klaren Ergebnis, dass die geschilderten Ereignisse im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entsprechen, somit eine Rückkehr nach Georgien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung bzw. Gefährdung der Beschwerdeführer im asylrelevanten Ausmaß nach sich zieht. Das Vorbringen der BF wurde bereits durch die belangte Behörde aus näher dargestellten Gründen dahingehend gewertet, dass die BF keinesfalls eine exponierte Stellung in einer politischen Partei hatten, der Wunsch nach Ausreise vielmehr mit der familiären Situation der BF2 und ihrer gesundheitlichen Verfassung zu tun hat. Nach einer ergänzenden Einvernahme durch das erkennende Gericht kann diese Beurteilung nicht als unschlüssig erkannt werden, auch für das erkennende Gericht ergibt sich vielmehr eindeutig, dass die Beschwerdeführer offensichtlich aus ganz anderen - nämlich asylfremden - Gründen Georgien verlassen haben, keinesfalls jedoch die behaupteten Ereignisse der Wahrheit entsprechen können. Wie bereits die belangte Behörde festgehalten hat, ist auch für das erkennende Gericht ganz offenkundig, dass beide Beschwerdeführer in der "Nationalen Partei" Georgiens keine wie immer geartete hervorgehobene Funktion innegehabt haben können, die auch nur ansatzweise eine individuelle Gefährdung oder auch nur eine Einschüchterung der Beschwerdeführer durch politische Gegner rechtfertigen würde. Die Angaben des BF1 zu seiner politischen Tätigkeit wurden bereits beim Verfahrensgang wiedergegeben und war der gewonnene Eindruck bezüglich des BF1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass dieser sich erkennbar im Herkunftsstaat nur sehr eingeschränkt mit politischen Dingen befasst haben kann. Sofern beide Beschwerdeführer nunmehr Bestätigungen der Mitgliedschaft mit schriftlicher Eingabe vom 04.11.2015 vorgelegt haben, ist festzuhalten, dass der BF1 auf konkrete Befragung dazu angibt, dass er erst unmittelbar vor der Beschwerdeverhandlung sich erstmals an einen Freund gewandt hat, damit dieser in Georgien zur politischen Partei geht und eine vergleichbare Bestätigung ausstellen lässt. Auf Nachfrage des erkennenden Richters, warum der Beschwerdeführer nicht einfach selbst Kontakt mit seiner eigenen Partei aufnimmt, warum er einen parteifremden Freund darum ersuchen muss, wurde von diesem dahingehend beantwortet, dass er gar nicht weiß, wie er die eigenen Parteifunktionäre in Georgien erreichen kann, sodass evident wird, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine näheren Kontakte zu engeren Parteimitgliedern in Georgien gehabt haben kann bzw. nach der Ausreise gehabt hätte, es wird auch dadurch eindeutig belegt, dass die Beschwerdeführer ihre Probleme niemals konkret mit der eigenen Parteispitze, zumindest auf Bezirksebene, erörtert haben können, andernfalls der BF1 nach der Ausreise der BF2 und des gemeinsamen Kindes noch Monate Zeit gehabt hätte, sich um Beweismittel und Bestätigungen der eigenen Partei zu bemühen. Auffallend zum BF1 ist weiters, dass dieser die logische Frage im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, warum laut Akteninhalt bereits im April 2012 in Georgien Dokumente in deutscher Sprache übersetzt wurden, damit zu erklären versucht, dass es "schon damals unglaublichen politischen Druck auf seine Familie gegeben" hätte (was sich aus den zeitlichen Zusammenhängen im Übrigen gar nicht nachvollziehen ließe), aus der nachfolgenden Befragung der BF2 wird vielmehr ersichtlich, dass diese Dokumente deshalb übersetzt wurden, weil die BF2, wie dargestellt, ihre Mutter und die anderen Angehörigen in Österreich mit Touristenvisum besucht hat. Sofern der BF1 auf Befragung dazu ausführt, gar nicht mehr zu wissen, wann die eigene Gattin in Österreich als Besucher aufhältig war, wobei er ursprünglich ausführt, dass die BF2 gar nie in Österreich gewesen wäre, um sich dann zu korrigieren, dass sie doch im Jahr 2013 als Tourist in Österreich war, zeigt dies eine gewisse Beliebigkeit auf, Bedrohungen zu behaupten, die es gar nicht gibt. Zur Frage, ob die BF2 nicht bereits in Georgien unter dem traumatischen Erlebnis gelitten hätte, weil sie dort den Tod von Kindern durch Rattengift miterlebt haben soll, antwortete der BF1 höchst ausweichend, dies trotz mehrmaliger Nachfragen durch den erkennenden Richter ("Das kann sein. Ich weiß es nicht, sie weiß es. Nein, ich weiß es nicht. Ich weiß es nicht, vielleicht hat sie darüber gesprochen."). All diese vorangehenden Fragen beinhalteten den Umstand, dass die BF2 erkennbar bereits in Georgien den Tod von Kindern miterlebt haben will, die offensichtlich an Rattengift, welches in der Landwirtschaft verwendet wird, verstorben sein sollen. Der BF1 konnte zu diesem Umständen wie dargestellt überhaupt keine Angaben tätigen, was aus Sicht des erkennenden Gerichtes wohl primär den Schluss zulässt, dass der BF1 nicht eingestehen will, dass der wirklich entscheidende Grund für die Ausreise aus Georgien der Wunsch der BF2 nach familiärem Anschluss in Österreich bei der Mutter und den sonstigen Angehörigen, auch wegen des in Georgien erlittenen Traumas ist. Auffallend ist weiters, dass der BF1 vor der belangten Behörde noch davon gesprochen hat, einen Parteiausweis "vernichtet" zu haben, während im Rahmen der Beschwerdeverhandlung beide Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass sie niemals einen Parteiausweis im eigentlichen Sinn gehabt hätten. Betrachtet man nunmehr die Angaben des BF1 zu seiner eigentlichen politischen Tätigkeit in Georgien, so reduzieren sich diese Angaben darauf, dass er und die BF2 von Haus zu Haus im Heimatdorf gegangen seien und dabei die Leute gefragt hätten, wen sie wählen werden. Im Wesentlichen schildert BF1 somit eine Meinungsumfrage, wenn ein Dorfbewohner diese nicht beantworten wollte, sei überhaupt keine Konsequenz daran geknüpft gewesen. Der BF1 konnte zudem ganz einfache Fragen, wo sich beispielsweise das nächste Wahllokal befunden hätte, dies im Zusammenhang mit der Parlamentswahl 2012, nicht beantworten, da er diesbezüglich ausführte, dass das nächste Wahllokal sich in der Bezirksstadt Gori befunden hätte. In der Beschwerdeverhandlung war ursprünglich die Schwiegermutter des BF1 als Zuhörer anwesend, bereits diese hat mehrfach versucht, den BF1 vor falschen Aussagen durch Zuflüstern der richtigen Antwort abzuhalten, da diese des Saales verwiesen wurde, musste die BF2 im Saal zusätzlich Platz nehmen. BF2 versuchte nunmehr wieder dem BF1 zuzurufen, dass es auch in den Nachbardörfern, und nicht nur in der Bezirksstadt Gori Wahllokale gab, was diesem erkennbar ohne "Einflüsterung" gar nicht bekannt gewesen wäre. Zur Parlamentswahl selbst im Jahr 2012 konnte der BF1 nur höchst rudimentäre Angaben tätigen, beispielsweise, dass "unsere Partei eine Niederlage erlitten hat." Welche Parteien damals überhaupt kandidiert haben, welche Parteien den Einzug in das georgische Parlament geschafft hätten, wie viele Parlamentssitze überhaupt zu vergeben sind, all das konnte der BF1 nicht einmal ansatzweise beantworten, sodass ganz evident ist, dass der BF1 niemals eine politische Funktion von Relevanz innegehabt haben kann, nicht einmal auf lokaler Ebene. Auch die Angaben zur Präsidentschaftswahl 2013 waren dermaßen rudimentär, dass nicht einmal erkannt werden kann, ob der BF1 jemals wusste, wie viele Kandidaten sich um dieses Amt in Georgien beworben haben und wie die Wahl konkret ausgegangen ist. Selbst auf konkrete Befragung seines Rechtsvertreters kann der BF1 darüber hinaus keine wie immer geartete politisch relevante Agitation seiner eigenen Person darlegen, will er mit den Familien im Heimatdorf doch einzig besprochen haben, dass im Falle eines Wahlsiegs seiner Partei "die Straße erneuert werden könnte", daraus ist keine wie immer geartete Gefährlichkeit des BF1 für eine politische Oppositions- oder Regierungspartei ableitbar. Betrachtet man die Angaben der BF2, dann fällt bei deren Beschreibung ihrer gesundheitlichen Verfassung auf, dass sie bereits seit dem Jahr 2008 wegen des damaligen Krieges um Südossetien erkennbar unter der schlechten wirtschaftlichen und politischen Lage in dieser Heimatregion in Georgien gelitten hat. BF2 hat im Jahr 2008 Bombardements - wenn auch nicht im Wohnort - miterlebt, die BF2 hat erkennbar tatsächlich mehrmals miterlebt, dass Nachbarskinder aus Versehen Rattengift gegessen haben, demnach soll es in Gori viele solche Vorfälle gegeben haben, die BF2 bestreitet aber, jemals selbst aktiv einen solchen Vorfall miterlebt zu haben. Glaubhaft ist, dass die BF2 die eigene psychische Veränderung bereits in Georgien wahrgenommen hat, jedoch niemals in Gori ein Krankenhaus oder Fachärzte aufgesucht hätte (Beschwerdeverhandlung, Seite 11: BF2: Ja. Das ist alles richtig, es würde das alles geben. Ich habe in Georgien noch nie die Notwendigkeit gesehen, dort hinzugehen). Im Ergebnis kann somit für die BF2 eine gewisse psychische Belastung durch die politische Lage in Georgien (Krieg im Jahr 2008 in Verbindung mit den geschilderten Krankheitsfällen von Kindern wegen Rattengift) nachvollzogen werden, dazu kommt die Tatsache, dass die BF2 in Österreich über ihre Mutter und nahe Angehörige verfügt, wobei sie selbst die Mutter in Österreich bereits mit Touristenvisum besucht hat und die Mutter mehrere Gegenbesuche erstattet hat. Dieser Wunsch nach Familienzusammenführung in Österreich und die aus subjektiver Sicht problematische Lage in einem Grenzgebiet zu Südossetien dürften der Hauptgrund für die Ausreise der BF2 gewesen sein. Eine hervorgehobene politische Tätigkeit der BF2 kann nämlich ebenfalls nicht erkannt werden, zumal die BF2 auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eingesteht, dass sie niemals einen Parteiausweis in Georgien besessen hat und einen solchen erst vor der Beschwerdeverhandlung von Österreich aus angefordert hat. Auch die BF2 schildert einzig, in einem Wahllokal im Heimatdorf im Schulgebäude die Wahl beobachtet zu haben, wonach offensichtlich verschiedene Dorfbewohner als Vertreter der verschiedenen Parteien anwesend waren. Auch die Angaben der BF2 über Wahlergebnisse in Georgien in den Jahren 2012 und 2013 waren höchst allgemein und im Ergebnis solche, die jeder politisch interessierte Staatsbürger Georgiens tätigen können müsste, sollte er sich mit Politik beschäftigen. Die Mehrzahl der Angaben der BF2, wie viele Parteien den Einzug ins Parlament 2012 geschafft haben, waren erkennbar unrichtig und hat die BF2 das auch gar nicht abgestritten ("Ja, ich verstehe. Ich hatte keine politische Funktion. Ich habe nur gedacht, dass ich als Aktivistin etwas Gutes für mein Land tun kann.") Die BF2 kann ebenfalls nicht angeben, was aus den anderen Aktivisten aus dem Heimatdorf konkret geworden ist, ob diese vergleichbare Probleme hatten und kann sie auch nur schildern, dass sie auf Bezirksebene eine Vorgesetzte hatte. Zu dieser Person kann sie jedoch ebenfalls keine Angaben tätigen, weiß erkennbar nicht einmal, ob man diese heute noch in Gori erreichen kann, sodass evident wird, dass die BF2 zu keinem Zeitpunkt mit ihrer angeblichen direkten Vorgesetzten die eigenen Probleme etc. auch nur besprochen hätte. Bereits die belangte Behörde hat umfassend ausgeführt, dass beide Beschwerdeführer die angeblich existierenden Droh-SMS und Drohanrufe niemals abgespeichert und somit belegbar für das Verfahren gemacht haben, auch zum angeblichen politisch motivierten Einbruch im März 2014 gab es nur stereotype Angaben, dass dies alles politisch motiviert sein soll und die Polizei nicht helfen will. Zur Frage, ob die Polizei nach diesem Einbruchsversuch verständigt wurde und wann sie erschienen ist, gibt es jedoch zahlreiche Abweichungen, so schildert die BF2, dass die Polizei vier bis fünf Tage nach dem Vorfall gekommen sei, bei der Erstbefragung hat sie noch vermeint, dass sie am zweiten oder dritten Tag danach gekommen sei. Der BF1 wiederum vermeint, dass die Polizei etwa nach einer Woche erschienen sei. Selbst wenn dieser Vorfall stattgefunden hätte, ist noch nicht dargestellt, warum gerade im März 2014 nach siegreicher Parlamentswahl und siegreicher Präsidentschaftswahl ein Aktivist der nunmehrigen Regierungspartei maskiert nächtens in ein Haus einbrechen sollte, nur um beim Auftauchen der Hausbewohner sofort die Flucht zu ergreifen. Auch diesbezüglich wird evident, dass die Beschwerdeführer einen möglicherweise stattgefundenen kriminellen Vorfall dazu benützt haben, um eine politische Verfolgung zu konstruieren. Dass der BF1 darüber hinaus den Vorfall mit dem angeblichen Einbruch erkennbar einstudiert hat, das einstudierte Datum dann jedoch in der Beschwerdeverhandlung falsch wiedergibt und von der zuhörenden Schwiegermutter diesbezüglich korrigiert werden musste, wurde bereits ausgeführt. Im Ergebnis kann somit keinesfalls nachvollzogen werden, dass die beiden völlig unpolitisch wirkenden Beschwerdeführer, die niemals auch eine hervorgehobene Funktion ausgeübt haben dürften und die zeitlebens in einem abgelegenen, politisch völlig unbedeutenden Ort an der Grenze zu Südossetien gelebt haben, als politisch gefährliche Regimegegner angesehen werden konnten, die behauptete politische Verfolgung durch unbekannte Personen ist daher nicht glaubhaft. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass beide Beschwerdeführer darüber hinaus versuchen, eine angeblich stattgefundene Hausdurchsuchung durch die georgische Polizei als Beweis für die Verfolgung der eigenen Person darzustellen, was wiederum unnachvollziehbar ist, als BF1 schildert, bereits im Jahr 2008 Gewehre im Grenzgebiet eingesammelt zu haben und deshalb soll es im Jahr 2013 eine weitere Hausdurchsuchung gegeben haben. Sofern der BF1 (AS 61 in seinem Verwaltungsakt) eine aus seiner Sicht ungerechtfertigte Hausdurchsuchung im Jahr 2008 schildert, ist wiederum festzuhalten, dass dies zu einem Zeitpunkt erfolgt wäre, zu dem die eigene Partei die politische Verantwortung inne hatte. Was die gesundheitliche Verfassung der BF2 betrifft, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten neurologisch-psychiatrischem Gutachten, dass wie dargestellt im Falle einer Überstellung eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich ist, da in diesem Fall der Wunsch, in Österreich bleiben zu dürfen, nicht erfüllt werden würde. Die BF2 hat jedoch selbst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eingestanden, dass es in Gori ein Krankenhaus und auch Fachärzte gibt ("Ja. Das ist alles richtig, es würde das alles geben. Ich habe in Georgien noch nie die Notwendigkeit gesehen, dorthin zu gehen."). Auch die Länderfeststellungen zeigen das grundsätzliche Funktionieren der medizinischen Versorgung in Georgien auf, es gibt psychiatrische ambulante Leistungen und Mittel für psychosoziale Rehabilitation. Aus den in der Beschwerdeverhandlung zusätzlich erörterten Länderberichten (Gesprächsnotiz des österreichischen Verbindungsbeamten, Auskunft des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Behandlungsmöglichkeit schwierigster psychischer Erkrankungen ist die grundsätzliche Verfügbarkeit einer Behandlung und der dazu benötigten Medikamente, mögen diese auch in Georgien anders benannt werden, ableitbar. Auch aus dem verlesenen Bericht zur FactFinding Mission Georgien 2011 ist bereits - somit vor vier Jahren - die Übernahme der Kosten für jegliche Art von Psychosen durch den Staat in Georgien belegt, darüber hinaus ist der umfangreiche Ausbau der psychiatrischen Behandlung in Georgien bereits vor vier Jahren registriert worden. Sofern die BF2 in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 04.11.2015 darauf verweist, dass sie unter einer Zwangsstörung leide und einer intensiven psychotherapeutischen Weiterbehandlung bedürfe, ist eben festzuhalten, dass die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit in Georgien - nach den eingesehenen Berichten und nach den Angaben der BF2 selbst - auf Bezirksebene in Gori und landesweit in Georgien grundsätzlich vorhanden wäre. Sofern in der Stellungnahme vom 04.11.2015 ein ambulanter Arztbrief des XXXX Krankenhauses beigelegt ist, wonach nach der ambulanten Untersuchung am 16.10.2015 sich die depressive Symptomatik verstärkt habe, ist festzuhalten, dass eine momentane Verschlechterung nur wenige Tage nach der Beschwerdeverhandlung angesichts des Wunsches der BF2, bei der Mutter in Österreich bleiben zu können, nicht überraschend kommt. So führt die BF2 bei der ambulanten Behandlung im Spital selbst aus, dass sie große Sorge habe, nicht in Österreich bleiben zu können, dies belaste die ganze Familie. Hinzu kommt, dass nach dem Inhalt dieses Arztbriefes die BF2 wegen Urlaubs der behandelnden Akteure über mehrere Wochen keine psychologische Betreuung erhalten hat, was unzweifelhaft ebenfalls für eine Verstärkung der Symptomatik verantwortlich war. An der grundsätzlichen Behandelbarkeit der Erkrankung und an der grundsätzlichen Richtigkeit des von der belangten Behörde bereits eingeholten Sachverständigengutachtens bestehen jedoch keine maßgeblichen Zweifel.Sofern in der Stellungnahme vom 04.11.2015 ein ambulanter Arztbrief des römisch 40 Krankenhauses beigelegt ist, wonach nach der ambulanten Untersuchung am 16.10.2015 sich die depressive Symptomatik verstärkt habe, ist festzuhalten, dass eine momentane Verschlechterung nur wenige Tage nach der Beschwerdeverhandlung angesichts des Wunsches der BF2, bei der Mutter in Österreich bleiben zu können, nicht überraschend kommt. So führt die BF2 bei der ambulanten Behandlung im Spital selbst aus, dass sie große Sorge habe, nicht in Österreich bleiben zu können, dies belaste die ganze Familie. Hinzu kommt, dass nach dem Inhalt dieses Arztbriefes die BF2 wegen Urlaubs der behandelnden Akteure über mehrere Wochen keine psychologische Betreuung erhalten hat, was unzweifelhaft ebenfalls für eine Verstärkung der Symptomatik verantwortlich war. An der grundsätzlichen Behandelbarkeit der Erkrankung und an der grundsätzlichen Richtigkeit des von der belangten Behörde bereits eingeholten Sachverständigengutachtens bestehen jedoch keine maßgeblichen Zweifel. Sofern der rechtsfreundliche Vertreter in der abschließenden Stellungnahme auf vereinzelte Fälle hinweist, wonach ein Gericht in Georgien gegen vereinzelte Aktivisten in Kutaissi die Festnahme ausgesprochen habe, ist festzuhalten, dass diesem Haftbefehl erkennbar verbale und physische Bedrohungen der anderen Person vorangegangen sind, was für die völlig unpolitischen, diesbezüglich völlig unbelasteten Beschwerdeführer keinerlei Relevanz aufzeigt. Sofern in der Stellungnahme darüber hinaus darauf verwiesen wird, dass das derzeitige Regierungsbündnis in eine schwere Krise durch den Rücktritt zahlreicher Minister geschlittert ist, kann die Relevanz für das Vorbringen der beiden Beschwerdeführer nicht erkannt werden, sind doch Richtungskämpfe innerhalb der Koalition "georgischer Traum" allenfalls Hinweise auf eine gewisse Instabilität der georgischen Innenpolitik, dass diese politischen Umwälzungen im Machtzentrum in Tiflis irgendeine Relevanz für das Leben der beiden Beschwerdeführer in einem Grenzdorf zu Südossetien haben könnten, ist damit aber nicht belegt. Wie bereits dargestellt verfügen die Beschwerdeführer in Georgien weiterhin über die Wohnmöglichkeit im eigenen Haus, die Familie des BF1 betreibt darüber hinaus eine Landwirtschaft, wovon die gesamte Familie bis zur Ausreise auch gelebt haben will. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die BF2 allenfalls nach der Rückkehr nach Georgien regelmäßigen Psychotherapiebedarf und damit regelmäßige Termine in der nahen Bezirksstadt Gori wahrzunehmen haben wird, kann auch angesichts der existierenden familiären Bindungen zu Georgien keinesfalls festgestellt werden, dass die Rückkehr in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer Umstände herbeiführen würden, die auch nur ansatzweise in den Nahebereich des Art. 3 EMRK gelangen könnten. Sofern zuletzt behauptet wird, dies unter Anführung selektiver Berichte, dass ein neuerlicher militärischer Konflikt zwischen der russischen Föderation und Georgien wahrscheinlich sei und bereits deshalb eine Rückkehr zum aktuellen Zeitpunkt nicht zumutbar sei, ist festzuhalten, dass ein solcher sich anbahnender militärischer Konflikt gerade im Grenzgebiet zwischen Ossetien und Georgien in der internationalen Berichterstattung nicht feststellbar ist, die Beschwerdeführer selbst sprechen ebenfalls nur allgemein von einer gewissen Grenznähe ihres Heimatdorfes, dennoch leben nach wie vor engste Angehörige weiterhin in dieser Gegend. Das Vorbringen diesbezüglich war damit höchst spekulativ und in die Zukunft gerichtet, warum gerade jetzt nach so vielen Jahren einer relativen Ruhe im georgischrussischen Grenzgebiet ein militärischer Konflikt trotz Internationaler Beobachtung und Vermittlung losbrechen sollte, lässt sich nicht ohne Weiteres nachvollziehen.Wie bereits dargestellt verfügen die Beschwerdeführer in Georgien weiterhin über die Wohnmöglichkeit im eigenen Haus, die Familie des BF1 betreibt darüber hinaus eine Landwirtschaft, wovon die gesamte Familie bis zur Ausreise auch gelebt haben will. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die BF2 allenfalls nach der Rückkehr nach Georgien regelmäßigen Psychotherapiebedarf und damit regelmäßige Termine in der nahen Bezirksstadt Gori wahrzunehmen haben wird, kann auch angesichts der existierenden familiären Bindungen zu Georgien keinesfalls festgestellt werden, dass die Rückkehr in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer Umstände herbeiführen würden, die auch nur ansatzweise in den Nahebereich des Artikel 3, EMRK gelangen könnten. Sofern zuletzt behauptet wird, dies unter Anführung selektiver Berichte, dass ein neuerlicher militärischer Konflikt zwischen der russischen Föderation und Georgien wahrscheinlich sei und bereits deshalb eine Rückkehr zum aktuellen Zeitpunkt nicht zumutbar sei, ist festzuhalten, dass ein solcher sich anbahnender militärischer Konflikt gerade im Grenzgebiet zwischen Ossetien und Georgien in der internationalen Berichterstattung nicht feststellbar ist, die Beschwerdeführer selbst sprechen ebenfalls nur allgemein von einer gewissen Grenznähe ihres Heimatdorfes, dennoch leben nach wie vor engste Angehörige weiterhin in dieser Gegend. Das Vorbringen diesbezüglich war damit höchst spekulativ und in die Zukunft gerichtet, warum gerade jetzt nach so vielen Jahren einer relativen Ruhe im georgischrussischen Grenzgebiet ein militärischer Konflikt trotz Internationaler Beobachtung und Vermittlung losbrechen sollte, lässt sich nicht ohne Weiteres nachvollziehen. ." Zum Gesundheitszustand traf das Gericht nachstehende Würdigung: "Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes übersieht nicht, dass das georgische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07)."Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes übersieht nicht, dass das georgische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07). Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BF2 im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde nicht vorgebracht und ist eine solche aufgrund adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat überhaupt nicht fassbar. Auch der medizinische Sachverständige erkennt nur eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes der BF2, wird doch der Wunsch nach Aufenthalt in Österreich (bei der Mutter) nicht erfüllt (AS 213 im Verfahren der BF2). Den Beschwerdeführern ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle einer Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL."Den Beschwerdeführern ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle einer Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL." Am 9.3.2016 wurden durch die rechtsfreundliche Vertretung Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen Vorliegen von Gründen iSd § 46a Abs. 1 FPG eingebracht.Am 9.3.2016 wurden durch die rechtsfreundliche Vertretung Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen Vorliegen von Gründen iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG eingebracht. Das Nichtvorliegen von Duldungsgründen wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF an der Erlangung von Ersatzreisedokumenten iSv § 46a Abs. 3 Zif. 3 FPG nicht mitgewirkt und somit vereitelt haben.Das Nichtvorliegen von Duldungsgründen wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF an der Erlangung von Ersatzreisedokumenten iSv Paragraph 46 a, Absatz 3, Zif. 3 FPG nicht mitgewirkt und somit vereitelt haben. So wurden die BF am 15.3.2016 zur HRZ Einvernahme geladen. Bei diesem Termin verweigerten sie jegliche Mitwirkung an notwendigen Tätigkeiten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ). Der Erst- sowie die Zweitbeschwerdeführerin verweigerten die Abgabe von Fingerabdrücken und Fotos und das Ausfüllen des nötigen Formblattes. I.
  5. Gegen die oa. Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht. Diese wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:römisch eins.
  6. Gegen die oa. Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht. Diese wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Im Hinblick auf den behördlichen Ladungstermin am 15.3.2016 wurde am 9.
  7. folgender Schriftsatz übermittelt: "Im Hinblick auf den Ladungstermin am 15.3.2016 wird ein Facharztbericht vom 7.3.2016 übermittelt. Es wird darauf verwiesen, dass die BF2 an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung mit psychotischer Symptomatik leidet und unter engmaschiger medizinischer Behandlung steht. Eine notwendige stationäre Aufnahme ist für den 22.3.2016 vereinbart. Aus dem vorliegenden Facharztgutachten ergibt sich weiters, dass die BF2 im Falle einer Rückkehr nach Georgien eine schwerwiegende Retraumatisierung erleiden würde, was eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die schwerwiegende Erkrankung steht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorleben der Einschreiterin im Herkunftsstaat und hat mit der grundsätzlichen Verfügbarkeit im Herkunftsstaat nichts zu tun."Aus dem vorliegenden Facharztgutachten ergibt sich weiters, dass die BF2 im Falle einer Rückkehr nach Georgien eine schwerwiegende Retraumatisierung erleiden würde, was eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die schwerwiegende Erkrankung steht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorleben der Einschreiterin im Herkunftsstaat und hat mit der grundsätzlichen Verfügbarkeit im Herkunftsstaat nichts zu tun." Unter Hinweis auf das jeweils fehlende Datum des Bescheides stehe die Bescheidqualität überhaupt in Frage. Zudem habe die belangte Behörde den Gesundheitszustand der BF2 nicht untersucht und ergebe sich aufgrund des Vorliegenden Facharztgutachtens eine massive Verschlechterung ihres psychiatrischen Krankheitsbildes in den letzten Wochen. Die belangte Behörde (folglich "bB" bezeichnet) beschränkt sich lediglich auf die Feststellung, dass eine weitere medizinische Versorgung in Georgien gewährleistet und daher davon auszugehen sei, dass diese Erkrankung kein Rückkehrhindernis mehr darstellen kann. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine (laienhafte) behördliche Einschätzung im vorliegenden Fall hinreichend sein kann. Das Asylverfahren wurde am 14.12.2015 negativ beendet und würden mehrere fachärztliche Behandlungsberichte, die jeweils im Rahmen der Urkundenvorlage durch die Rechtsvertretung vorgebracht wurden, bestätigen, dass seither eine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin eingetreten sei. Der fachärztliche Behandlungsbericht vom 4.1.2016 ergebe, dass trotz der psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung der BF eine "sehr schwere Erkrankung" besteht und die BF als "posttraumatisch schwer gestört einzustufen" ist. Besonders hervorgehoben werde widerholt das unbedingte Erfordernis einer engmaschigen Psychotherapie und einer stabilen Beziehungskontinuität sowie die deutliche Gefahr einer Retraumatisierung bei veränderten Wohn- und Therapiesituationen. Eine unterlassene Gutachtenseinholung ist insbesondere dann relevant, wenn die Krankheitssituation substantiiert vorgebracht wurde (VwGH vom 28.6.2007, Zl. 2007/21/0163) Eine Änderung der jetzigen Wohn- und Therapiesituation würde einen Therapieerfolg gänzlich in Frage stellen. Auf die Frage des Vorliegens einer medizinischen Versorgung in Georgien im Falle einer Rückkehr komme es keineswegs (alleine) an. Auch sei nachvollziehbar, dass auch die Kernfamilienmitglieder davon betroffen sind und iSd Art. 8 EMRK von der Familieneinheit in Fragen der Rückführung auszugehen ist. So sei die mangelnde Ausfüllung eines Formulars gar nicht kausal für das tatsächliche Ausreisehindernis (schwere Erkrankung).Eine Änderung der jetzigen Wohn- und Therapiesituation würde einen Therapieerfolg gänzlich in Frage stellen. Auf die Frage des Vorliegens einer medizinischen Versorgung in Georgien im Falle einer Rückkehr komme es keineswegs (alleine) an. Auch sei nachvollziehbar, dass auch die Kernfamilienmitglieder davon betroffen sind und iSd Artikel 8, EMRK von der Familieneinheit in Fragen der Rückführung auszugehen ist. So sei die mangelnde Ausfüllung eines Formulars gar nicht kausal für das tatsächliche Ausreisehindernis (schwere Erkrankung). Zudem werde die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass aktuell bei der Zweitbeschwerdeführerin ein absolutes Ausreisehindernis besteht und eine Ausreise tatsächlich unmöglich ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  9. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
  10. Die beschwerdeführenden Parteien Die Identitäten der bP stehen fest.
  11. Beweiswürdigung II.2.
  12. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  13. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  14. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel.römisch zwei.2.
  15. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel. II.2.
  16. Insoweit zutreffend in der Beschwerdeschrift das jeweils fehlende Bescheiddatum ins Treffen geführt wird, war im Hinblick auf die st. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festzustellen, dass dies grundsätzlich kein wesentliches Bescheidmerkmal darstellt (vgl. etwa Jud. des VwGH vom 15.12.1977, Zl. 0934/73; VwSlg 9458 A/1977; vom 2.3.1984, Zl. 84/02/0008; vom 16.6.2004, Zl. 2001/08/0112 uva.). Im vorliegenden Fall weist der Bescheid alle essentiellen Bescheidmerkmale auf (VwGH vom 21.10.2004, Zl. 2003/11/0257), weshalb dem Fehlen des formellen, äußerlichen Bescheidmerkmales – im vorliegenden Fall des Datums – keine entscheidende Bedeutung bei der rechtlichen Qualifikation der Erledigung als Bescheid zukommt (VwGH vom 10.12.1968, Zl. 0563/68).römisch zwei.2.
  17. Insoweit zutreffend in der Beschwerdeschrift das jeweils fehlende Bescheiddatum ins Treffen geführt wird, war im Hinblick auf die st. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festzustellen, dass dies grundsätzlich kein wesentliches Bescheidmerkmal darstellt vergleiche etwa Jud. des VwGH vom 15.12.1977, Zl. 0934/73; VwSlg 9458 A/1977; vom 2.3.1984, Zl. 84/02/0008; vom 16.6.2004, Zl. 2001/08/0112 uva.). Im vorliegenden Fall weist der Bescheid alle essentiellen Bescheidmerkmale auf (VwGH vom 21.10.2004, Zl. 2003/11/0257), weshalb dem Fehlen des formellen, äußerlichen Bescheidmerkmales – im vorliegenden Fall des Datums – keine entscheidende Bedeutung bei der rechtlichen Qualifikation der Erledigung als Bescheid zukommt (VwGH vom 10.12.1968, Zl. 0563/68).
  18. Rechtliche Beurteilung II.3.
  19. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  20. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) II.3.
  21. Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldeterömisch zwei.3.
  22. Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete § 46a FPG lautet:Paragraph 46 a, FPG lautet: "Duldung § 46a.

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
  1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  3. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
  4. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
  5. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  6. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  7. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Abs. 1 des § 46a FPG erfasst sämtliche Formen der Duldung. Demzufolge kommt eine Duldung aus rechtlichen Gründen, wegen Unzulässigkeit der Abschiebung gem. der §§ 50, 51 und 52 Abs. 9 FPGsowie gem. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005, aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokumentes) sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung in Betracht.Absatz eins, des Paragraph 46 a, FPG erfasst sämtliche Formen der Duldung. Demzufolge kommt eine Duldung aus rechtlichen Gründen, wegen Unzulässigkeit der Abschiebung gem. der Paragraphen 50, 51 und 52 Absatz 9, FPGsowie gem. Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005, aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokumentes) sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung in Betracht. Im konkreten Fall wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung vorgebracht, dass § 46a Abs. 1 Zif. 3 FPG erfüllt sei, zumal angesichts des sich seit der abschlägigen Asylentscheidung der Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin derart verschlechtert hat, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretende Gründe unmöglich erscheint.Im konkreten Fall wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung vorgebracht, dass Paragraph 46 a, Absatz eins, Zif. 3 FPG erfüllt sei, zumal angesichts des sich seit der abschlägigen Asylentscheidung der Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin derart verschlechtert hat, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretende Gründe unmöglich erscheint. Insoweit die belangte Behörde zur Zweitbeschwerdeführerin festhält, dass sie an einer rezidivierenden depressiven Störung, welche gegenwärtig leicht bis mittelgradig ist und eine Fortsetzung der Therapie im Heimatland empfehlenswert und laut Länderinformationsblatt der Staatendokumentation gewährleistet ist, folglich zu dem beweiswürdigenden Schluss gelangt, dass in Georgien die medizinische Versorgung gewährleistet ist, so war festzustellen, dass sich diese – wenn auch sehr knappe – Beweiswürdigung als zutreffend erweist. Selbst bei Bejahung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BF2 im Vergleich zur gesundheitlichen Situation im Rahmen der abschlägigen Entscheidungsfindung im Asylverfahren vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. In Ansehung der st. Judikatur der Höchstgerichte wird betreffend der von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten Behandlungsbedürftigkeit aufgrund des psychischen Zustandes zur hinreichend tragfähigen Darlegung durch die Erstbehörde Folgendes erwogen: Der EGMR geht davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Der EGMR geht davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964). Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK. In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei. Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]). Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt: "Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38)."Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Artikel 3, [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Artikel 38,). ... Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Artikel 3, [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Artikel 3, der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Artikel 54,). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet." Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien: Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass hier die medizinische und juristische Betrachtungsweise erheblich voneinander abweichen: Während der Mediziner bestrebt bzw. verpflichtet ist, den bestmöglichen Gesundheitszustand des Patienten herzustellen oder zu bewahren, hat die Partei aus juristischer Sicht jede Beeinträchtigung bzw. Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hinzunehmen, welche die Schwelle des Art. 3 EMRK nicht erreicht.Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass hier die medizinische und juristische Betrachtungsweise erheblich voneinander abweichen: Während der Mediziner bestrebt bzw. verpflichtet ist, den bestmöglichen Gesundheitszustand des Patienten herzustellen oder zu bewahren, hat die Partei aus juristischer Sicht jede Beeinträchtigung bzw. Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hinzunehmen, welche die Schwelle des Artikel 3, EMRK nicht erreicht. Im vorliegenden Fall konnten seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in die Ukraine bzw. Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (vgl. die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat; vgl. auch die Essential Drug List of the Republic of Armenia, einsehbar unter http://www.pharm.am/index.php/en/other-documents/186-list-of-essential-medicines-of-republic-of-armenia).v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist vergleiche die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat; vergleiche auch die Essential Drug List of the Republic of Armenia, einsehbar unter http://www.pharm.am/index.php/en/other-documents/186-list-of-essential-medicines-of-republic-of-armenia). Im gegenständlichen Fall wird letztlich auch auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  6. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, KararaIm gegenständlichen Fall wird letztlich auch auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  7. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Artikel 3, EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, ArcilaHenao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v.The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom). Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern. Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen. Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorlag. Aus der genannten Quellenlage ergibt, sich dass die Behandlungsmöglichkeiten der bP bei Ausschöpfung der bereits beschriebenen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln jedenfalls bei Weitem über jenen, wie sie im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  8. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschrieben wurden, liegen, weshalb der Gesundheitszustand der bP2 letztlich kein Abschiebehindernis darstellt. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E) Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  9. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb das Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung, betreffend des behaupteten Vorliegens einer Verhinderung der Abschiebung aus tatsächlichen vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen, sich als nicht zutreffend erweist.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  10. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb das Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung, betreffend des behaupteten Vorliegens einer Verhinderung der Abschiebung aus tatsächlichen vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen, sich als nicht zutreffend erweist. Die mit Schreiben vom 1.7.2017 (Medikamentendosierung, Dr. XXXX , FA für Psychiatrie), 27.7.2016 (Fachärztliche Bestätigung des. Dr. XXXX , FA für Psychiatrie vom 25.7.2016), vom 27.7.2016 (Neuro-Psychiatrisches Sachverständigengutachten des Dr. XXXX vom 1.9.2016) sowie vom 3.2.2017 (fachärztliche Stellungnahme des Dr. XXXX , FA für Psychiatrie, übermittelten Bescheinigungsmittel vermögen an der oben getroffenen Beurteilung nichts zu ändern.Die mit Schreiben vom 1.7.2017 (Medikamentendosierung, Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie), 27.7.2016 (Fachärztliche Bestätigung des. Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie vom 25.7.2016), vom 27.7.2016 (Neuro-Psychiatrisches Sachverständigengutachten des Dr. römisch 40 vom 1.9.2016) sowie vom 3.2.2017 (fachärztliche Stellungnahme des Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie, übermittelten Bescheinigungsmittel vermögen an der oben getroffenen Beurteilung nichts zu ändern. Vorweg sei angeführt, dass die Fachkompetenz der die Bescheinigungsmittel unterfertigenden Personen nicht in Zweifel zu ziehen war. Unter Punkt VII der oa. Quelle gem. Punkt 2.) wir in Abs. 1 die Mitwirkung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes wie folgt beschrieben:Unter Punkt römisch sieben der oa. Quelle gem. Punkt 2.) wir in Absatz eins, die Mitwirkung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes wie folgt beschrieben: "In ihrer gesellschaftlichen Verantwortung sind die Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes gefordert, durch ihr Wirken ihren Beitrag zur Erhaltung und Schaffung von Lebensbedingungen zu leisten, die der Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit und der Reifung und Entwicklung des Menschen dienen." Weiters wird auf die nachstehenden Bestimmungen des Psychotherapiegesetztes, Bundesgesetz vom
  11. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie, BGBl. Nr. 361/1990 idgF verwiesen:Weiters wird auf die nachstehenden Bestimmungen des Psychotherapiegesetztes, Bundesgesetz vom
  12. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990, idgF verwiesen: § 1.
(1)Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewu[ss]te und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.Paragraph eins,
(1)Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewu[ss]te und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern. 14.
(1)Der Psychotherapeut hat seinen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP aus juristischer und psychotherapeutisch/medizinischer Sicht ein unterschiedlicher ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen des medizinischen, psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand der bP zu erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat die bP aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP aus juristischer und psychotherapeutisch/medizinischer Sicht ein unterschiedlicher ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen des medizinischen, psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand der bP zu erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat die bP aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus psychotherapeutischer Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der psychischen Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK dargestellten Rechte darstellen.Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus psychotherapeutischer Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der psychischen Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK dargestellten Rechte darstellen. Aufgrund der hier vorliegenden psychischen Beeinträchtigung mag zwar dem Verfasser des zu erörternden Bescheinigungsmittels insoweit nicht entgegen getreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass eine Überstellung nach Georgien zu einer Beeinträchtigung des psychischen Zustandes der bP führen, bzw. eine Wiederherstellung der psychischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt.Aufgrund der hier vorliegenden psychischen Beeinträchtigung mag zwar dem Verfasser des zu erörternden Bescheinigungsmittels insoweit nicht entgegen getreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass eine Überstellung nach Georgien zu einer Beeinträchtigung des psychischen Zustandes der bP führen, bzw. eine Wiederherstellung der psychischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führt. Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [vgl. die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.) Im gegenständlichen Fall wird letztlich auch auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  1. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, KararaIm gegenständlichen Fall wird letztlich auch auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  2. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Artikel 3, EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom). Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern. Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen. Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorlag. Aus der genannten Quellenlage ergibt sich, dass die Behandlungsmöglichkeiten der bP2 bei Ausschöpfung der bereits beschriebenen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln über jenen, wie sie im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  3. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschrieben wurden, liegen, weshalb der Gesundheitszustand der bP2 letztlich kein Abschiebehindernis darstellt. Desweiteren legte die belangte Behörde nachvollziehbar dar – und wurde durch die Beschwerdeerhebung nicht dem Grunde nach entgegengetreten – dass die BF an der Erlangung von Ersatzreisedokumenten iSd § 46a Abs. 3 Z. 3 FPG nicht mitgewirkt haben, um diese zu vereiteln. So wurden die BF am 15.3.2016 zur HRZ Einvernahme geladen und verweigerten sie jegliche Mitwirkung an der notwendigen Tätigkeit - etwa die Abgabe von Fingerabdrücken und Fotos, sowie das Ausfüllen des nötigen Formblattes - zur Erlangung eines HRZ. Betreffend des Vorbringens, dass im Hinblick auf den Ladungstermin am 15.3.2016 ein Facharztbericht vom 7.3.2016 übermittelt wurde, demzufolge die bP2 an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung mit psychotischer Symptomatik leidet, einer engmaschigen medizinischen Behandlung bedarf und für 22.3.2016 eine notwendige stationäre Aufnahme vereinbart worden sei, war festzustellen, dass dies keinesfalls die Nichtmitwirkung des Erstbeschwerdeführers für sein Verfahren bzw. des der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin zu begründen vermag. Auch die Mangelnde Mitwirkung der Zweitbeschwerdeführerin vermochte dieser Facharztbericht vom 7.3.2016 nicht zu begründen, war doch offensichtlich selbst bei Bejahung der schwerwiegenden psychischen Erkrankung mit psychotischer Symptomatik die Situation nicht so akut, dass eine sofortige Aufnahme vonnöten gewesen wäre und wurde eine notwendige stationäre Aufnahme erst für den 22.3.2016, also nach dem in Frage stehenden Ladungstermin, vereinbart.Desweiteren legte die belangte Behörde nachvollziehbar dar – und wurde durch die Beschwerdeerhebung nicht dem Grunde nach entgegengetreten – dass die BF an der Erlangung von Ersatzreisedokumenten iSd Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG nicht mitgewirkt haben, um diese zu vereiteln. So wurden die BF am 15.3.2016 zur HRZ Einvernahme geladen und verweigerten sie jegliche Mitwirkung an der notwendigen Tätigkeit - etwa die Abgabe von Fingerabdrücken und Fotos, sowie das Ausfüllen des nötigen Formblattes - zur Erlangung eines HRZ. Betreffend des Vorbringens, dass im Hinblick auf den Ladungstermin am 15.3.2016 ein Facharztbericht vom 7.3.2016 übermittelt wurde, demzufolge die bP2 an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung mit psychotischer Symptomatik leidet, einer engmaschigen medizinischen Behandlung bedarf und für 22.3.2016 eine notwendige stationäre Aufnahme vereinbart worden sei, war festzustellen, dass dies keinesfalls die Nichtmitwirkung des Erstbeschwerdeführers für sein Verfahren bzw. des der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin zu begründen vermag. Auch die Mangelnde Mitwirkung der Zweitbeschwerdeführerin vermochte dieser Facharztbericht vom 7.3.2016 nicht zu begründen, war doch offensichtlich selbst bei Bejahung der schwerwiegenden psychischen Erkrankung mit psychotischer Symptomatik die Situation nicht so akut, dass eine sofortige Aufnahme vonnöten gewesen wäre und wurde eine notwendige stationäre Aufnahme erst für den 22.3.2016, also nach dem in Frage stehenden Ladungstermin, vereinbart. In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, betreffend der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass aktuell bei der BF2 ein absolutes Ausreisehindernis besteht, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  4. Auflage, S 174). Im konkreten Fall geht das erkennende Gericht, insbesondere in Anbetracht der in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel – wie auch bereits die belangte Behörde zuvor – von einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung mit psychotischer Symptomatik aus. Insoweit jedoch – wie bereits oben ausgeführt – einem medizinischen Sachverständigen eine Beurteilung des Krankheitsbildes unter dem Regime des Art. 3 EMRK unter Beachtung der höchstrichterlichen Judikatur (Rechtsfrage) nicht obliegt, mangelt es dem Antrag an der Sachverhaltserheblichkeit.Insoweit jedoch – wie bereits oben ausgeführt – einem medizinischen Sachverständigen eine Beurteilung des Krankheitsbildes unter dem Regime des Artikel 3, EMRK unter Beachtung der höchstrichterlichen Judikatur (Rechtsfrage) nicht obliegt, mangelt es dem Antrag an der Sachverhaltserheblichkeit. Ergänzend sei angeführt, dass rechtlich sichergestellt ist, dass eine Überstellung in das Heimatland nicht vorgenommen wird, wenn ihr psychischer oder physischer Zustand dies nicht zulässt. Auf Grund der zeitnahen amtsärztlichen Untersuchung im Rahmen der Flugtauglichkeitsprüfung ist davon auszugehen, dass der aktuelle Gesundheitszustand zeitnahe zur Überstellung erhoben wird, wobei auf die Möglichkeit einer ggf. erforderlichen medizinischen Begleitung Berücksichtigung findet. II.3.
  5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.3.
  6. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet:
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn ---------- 1.-der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.-die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; 3.-wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wennGemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn -Strichaufzählung der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder -Strichaufzählung sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Zum einen bejahte sowohl die Erstbehörde als auch das erkennende Gericht das Vorliegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung mit psychotischer Symptomatik, zum anderen vermochten die durch die rechtsfreundliche Vertretung in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel – wie oben ausführlich dargelegt – nicht die behauptete tatsächliche Verhinderung der Abschiebung bzw. der Nichtmitwirkung substantiiert zu begründen.Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Zum einen bejahte sowohl die Erstbehörde als auch das erkennende Gericht das Vorliegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung mit psychotischer Symptomatik, zum anderen vermochten die durch die rechtsfreundliche Vertretung in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel – wie oben ausführlich dargelegt – nicht die behauptete tatsächliche Verhinderung der Abschiebung bzw. der Nichtmitwirkung substantiiert zu begründen. Eine Verletzung von Art. 6 EMRK stellt die unterlassene Verhandlung nicht dar, zumal gem. ständiger Judikatur VwGHs (vgl. Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63
  1. ua)Art. 6 EMRK im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).Eine Verletzung von Artikel 6, EMRK stellt die unterlassene Verhandlung nicht dar, zumal gem. ständiger Judikatur VwGHs vergleiche Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs vergleiche etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63
  2. ua)Artikel 6, EMRK im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt vergleiche auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Ebenso ergibt sich auch aus dem Art 47 der Grundre-chtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen (" Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 WvGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).Ebenso ergibt sich auch aus dem Artikel 47, der Grundre-chtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen (" Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, WvGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar). Soweit die bP nochmals die persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben. II.3.6. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt gem. § 46a hervorkam, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht vorliegen.römisch zwei.3.6. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt gem. Paragraph 46 a, hervorkam, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht vorliegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere inwieweit das Verschleiern der Identität der Ausstellung einer Karte für Geduldete entgegensteht.. Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH aus. Der bloße Umstand, dass das BVwG bzw. BFA mit 1.1.2014 eingerichtet wurden, sich die asly- und fremdenrechtliche Diktion zum Teil änderte, bzw. sich die gesetzliche Ermächtigung zur Kassation nunmehr auf § 28 VwGVG begründet, vermag keinen Sachverhalt gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu bewirken, weil der inhaltliche Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen bezogen auf den konkreten Einzelfall keine wesentliche Änderung erfuhr.Der bloße Umstand, dass das BVwG bzw. BFA mit 1.1.2014 eingerichtet wurden, sich die asly- und fremdenrechtliche Diktion zum Teil änderte, bzw. sich die gesetzliche Ermächtigung zur Kassation nunmehr auf Paragraph 28, VwGVG begründet, vermag keinen Sachverhalt gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu bewirken, weil der inhaltliche Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen bezogen auf den konkreten Einzelfall keine wesentliche Änderung erfuhr. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L518.2113877.2.00

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