Obsah (19)
§§ 10§ 57§ 3§ 8§ 71§ 68§ 37§ 52§ 46§ 55§ 46a§ 9§ 61§ 66§ 67Art 8§ 50§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.04.2017 GeschäftszahlW102 1415742-4 SpruchW102 1415742-4/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner Andrä al
§§ 10und 57 Asyl
G, § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG hinsichtlich Spruchpunkt I. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes I. wie folgt lautet:römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraphen 10 und 57 AsylG, Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch eins. wie folgt lautet: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57
Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal mit dem Flugzeug über Dubai nach Österreich ein, stellte erstmals am 04.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Er sei Schweißer und sein Vater sei im Jahr 1999 und seine Mutter sei im Jahr 2001 verstorben. Ein Bruder lebe noch in Afghanistan in der Provinz Kunar, wo er selbst auch bis zu seiner Flucht gelebt habe. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe für eine Firma als Schweißer gearbeitet und habe für die Amerikaner Fenstergitter angefertigt. Eines Tages sei er von den Taliban entführt worden und man habe ihn sechs oder sieben Monate eingesperrt. Auch der Meister des Beschwerdeführers sei von den Taliban zuerst entführt und dann umgebracht worden. Vom Beschwerdeführer hätten die Taliban verlangt, dass er für sie Bomben in Autos anbringe. Nachdem ihn die Taliban freigelassen hätten, habe er Afghanistan verlassen. Die Ausreise habe sein Onkel organisiert, der danach ebenfalls von der Taliban getötet worden sei. 1.
- Nach Durchführung zweier Einvernahmen am 11.08.2010 und am 24.09.2010 wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.09.2010, Zl. XXXX, den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F (AsylG) ab, erkannte ihm
§ 8Abs. 1 Asyl
G den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies den Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).1.2. Nach Durchführung zweier Einvernahmen am 11.08.2010 und am 24.09.2010 wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.09.2010, Zl. römisch 40 , den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) ab, erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers aus näher dargelegten Gründen kein Glauben zu schenken sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage geriete, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstelle, zumal er auf das soziale Netz seiner Angehörigen zurückgreifen könne, die Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan über Grundbesitz verfüge und er sich jedenfalls in Kabul niederlassen könne. Das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung oder eines sonstigen außergewöhnlichen Umstandes habe der Beschwerdeführer weder behauptet noch bescheinigt, sodass auch von daher ein Abschiebungshindernis erkennbar sei.Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage geriete, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK darstelle, zumal er auf das soziale Netz seiner Angehörigen zurückgreifen könne, die Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan über Grundbesitz verfüge und er sich jedenfalls in Kabul niederlassen könne. Das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung oder eines sonstigen außergewöhnlichen Umstandes habe der Beschwerdeführer weder behauptet noch bescheinigt, sodass auch von daher ein Abschiebungshindernis erkennbar sei. Mangels fortgeschrittener Integration in Österreich bzw. mangels besonders schützenswerter Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet stelle die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben dar.Mangels fortgeschrittener Integration in Österreich bzw. mangels besonders schützenswerter Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet stelle die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben dar. 1.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Zuge des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe bis jetzt nicht seine richtige Geschichte erzählt. Er legte eine Geburtsurkunde (im Original) sowie einen Drohbrief und ein Konvolut von Dokumenten betreffend seinen Bruder (in Kopie) vor und führte aus, er sei am XXXX in Kabul geboren und im Alter von zwei Jahren mit der gesamten Familie nach Pesh?war (Pakistan) geflüchtet. Dort sei er aufgewachsen und habe die Schule besucht. Ende 2009, Anfang 2010 sei er mit der gesamten Familie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Nur sein Bruder XXXX sei schon früher zurückgekehrt, weil er mit den Amerikanern zusammengearbeitet und für diese gedolmetscht habe. Sein jüngster Bruder XXXX und sein ältester Bruder XXXX, der taubstumm sei, würden derzeit in Kabul bei den Eltern leben. Die anderen Brüder des Beschwerdeführers seien bereits aus Afghanistan ausgewandert. XXXX würde seit ca. einem Jahr in London leben und Wirtschaft studieren, XXXX lebe seit Anfang 2000 in Kanada und XXXX mit seiner Familie seit etwa 15 Jahren in Pakistan. Ein weiterer Bruder namens XXXX lebe seit 2005 in Norwegen.Im Zuge des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe bis jetzt nicht seine richtige Geschichte erzählt. Er legte eine Geburtsurkunde (im Original) sowie einen Drohbrief und ein Konvolut von Dokumenten betreffend seinen Bruder (in Kopie) vor und führte aus, er sei am römisch 40 in Kabul geboren und im Alter von zwei Jahren mit der gesamten Familie nach Pesh?war (Pakistan) geflüchtet. Dort sei er aufgewachsen und habe die Schule besucht. Ende 2009, Anfang 2010 sei er mit der gesamten Familie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Nur sein Bruder römisch 40 sei schon früher zurückgekehrt, weil er mit den Amerikanern zusammengearbeitet und für diese gedolmetscht habe. Sein jüngster Bruder römisch 40 und sein ältester Bruder römisch 40 , der taubstumm sei, würden derzeit in Kabul bei den Eltern leben. Die anderen Brüder des Beschwerdeführers seien bereits aus Afghanistan ausgewandert. römisch 40 würde seit ca. einem Jahr in London leben und Wirtschaft studieren, römisch 40 lebe seit Anfang 2000 in Kanada und römisch 40 mit seiner Familie seit etwa 15 Jahren in Pakistan. Ein weiterer Bruder namens römisch 40 lebe seit 2005 in Norwegen. Die Probleme hätten in Pakistan angefangen, als zwei seiner Brüder, XXXX und XXXX, begonnen hätten, den Amerikanern zu helfen bzw. für die kanadische Armee zu arbeiten. XXXX, der mittlerweile die kanadische Staatsbürgerschaft besitze, sei seit längerer Zeit für die kanadische Armee als Dolmetscher tätig gewesen. Im September 2009 sei der jüngste Bruder des Beschwerdeführers in Pesh?war auf dem Heimweg von der Schule entführt worden. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang Ausführungen zu Verbindungen des pakistanischen Geheimdienstes zu islamistischen Militanten bzw. Taliban in Afghanistan und zitierte diesbezüglich Medien- bzw. Länderberichte. Nach seiner Freilassung habe der jüngste Bruder des Beschwerdeführers erzählt, dass er von seinen Entführern nach dem Aufenthaltsort und der Tätigkeit von XXXX befragt worden sei. Die Familie sei in der Folge nach Afghanistan geflohen und in ihr altes Haus in Kabul zurückgekehrt. Nach ungefähr eineinhalb Monaten hätten sie allerdings den ersten von drei Drohbriefen erhalten, der an den Beschwerdeführer, seinen Vater und seine Brüder adressiert gewesen sei und in dem diese zur Beendigung ihrer Kooperation mit der "amerikanisch-jüdischen Regierung" aufgefordert worden seien. Für den Fall der Nichtbefolgung sei ihnen mit dem Tode gedroht worden. Nach dem zweiten Drohbrief vom März 2010 habe die Familie das Haus nicht mehr verlassen. Nach dem Erhalt des dritten Drohbriefs im Juni 2010 habe der Vater des Beschwerdeführers dessen Flucht vorbereitet und sei dieser aus Afghanistan geflüchtet um (über Österreich) zu seinen in Kanada lebenden Verwandten zu reisen.Die Probleme hätten in Pakistan angefangen, als zwei seiner Brüder, römisch 40 und römisch 40 , begonnen hätten, den Amerikanern zu helfen bzw. für die kanadische Armee zu arbeiten. römisch 40 , der mittlerweile die kanadische Staatsbürgerschaft besitze, sei seit längerer Zeit für die kanadische Armee als Dolmetscher tätig gewesen. Im September 2009 sei der jüngste Bruder des Beschwerdeführers in Pesh?war auf dem Heimweg von der Schule entführt worden. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang Ausführungen zu Verbindungen des pakistanischen Geheimdienstes zu islamistischen Militanten bzw. Taliban in Afghanistan und zitierte diesbezüglich Medien- bzw. Länderberichte. Nach seiner Freilassung habe der jüngste Bruder des Beschwerdeführers erzählt, dass er von seinen Entführern nach dem Aufenthaltsort und der Tätigkeit von römisch 40 befragt worden sei. Die Familie sei in der Folge nach Afghanistan geflohen und in ihr altes Haus in Kabul zurückgekehrt. Nach ungefähr eineinhalb Monaten hätten sie allerdings den ersten von drei Drohbriefen erhalten, der an den Beschwerdeführer, seinen Vater und seine Brüder adressiert gewesen sei und in dem diese zur Beendigung ihrer Kooperation mit der "amerikanisch-jüdischen Regierung" aufgefordert worden seien. Für den Fall der Nichtbefolgung sei ihnen mit dem Tode gedroht worden. Nach dem zweiten Drohbrief vom März 2010 habe die Familie das Haus nicht mehr verlassen. Nach dem Erhalt des dritten Drohbriefs im Juni 2010 habe der Vater des Beschwerdeführers dessen Flucht vorbereitet und sei dieser aus Afghanistan geflüchtet um (über Österreich) zu seinen in Kanada lebenden Verwandten zu reisen. Der Beschwerdeführer machte des Weiteren Ausführungen bezüglich des Nichtbestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative, der schlechten Menschenrechtssituation und Sicherheitslage in Afghanistan und zitierte Länderberichte aus Bescheiden des Bundesasylamtes zur Rückkehrsituation afghanischer Staatsangehöriger. Seine größte Befürchtung liege allerdings darin, von Aufständischen getötet zu werden. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2012 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2010 mit Erkenntnis vom 11.09.2012, Zl. XXXX
§§ 8und 10 Asyl
G als unbegründet ab.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2012 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2010 mit Erkenntnis vom 11.09.2012, Zl. römisch 40
Paragraphen 8 und 10 AsylG als unbegründet ab. 1.4. Mit Erkenntnis vom 11.09.2012 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.05.2012
§ 71Abs.
1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), durch den Asylgerichtshof mit Zl. XXXX abgewiesen, die Beschwerde
§§ 8und 10 Asylgesetz 2005 Asyl
G, als unbegründet abgewiesen und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen. Das vor der belangten Behörde erstattete, fluchtbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers sei als nicht glaubhaft zu werten gewesen, wie bereits das Bundesasylamt - rechtskräftig - unter Auflistung von Widersprüchen und Ungereimtheiten festgestellt hat.1.4. Mit Erkenntnis vom 11.09.2012 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.05.2012
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), durch den Asylgerichtshof mit Zl. römisch 40 abgewiesen, die Beschwerde
Paragraphen 8 und 10 Asylgesetz 2005 AsylG, als unbegründet abgewiesen und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen. Das vor der belangten Behörde erstattete, fluchtbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers sei als nicht glaubhaft zu werten gewesen, wie bereits das Bundesasylamt - rechtskräftig - unter Auflistung von Widersprüchen und Ungereimtheiten festgestellt hat. 1.5. Nachdem der Beschwerdeführer versucht hatte, mit einem gefälschten britischen Reisepass auf dem Luftweg über Rom nach Toronto auszureisen, wurde er von den italienischen Behörden
des Rückübernahmeabkommens der Dublin II Verordnung am 31.01.2013 nach Wien zurückgeschoben. Er stellte im Bundesgebiet noch am selben Tag neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.1.5. Nachdem der Beschwerdeführer versucht hatte, mit einem gefälschten britischen Reisepass auf dem Luftweg über Rom nach Toronto auszureisen, wurde er von den italienischen Behörden
des Rückübernahmeabkommens der Dublin römisch zwei Verordnung am 31.01.2013 nach Wien zurückgeschoben. Er stellte im Bundesgebiet noch am selben Tag neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Angaben, die er zuvor schon vor dem Asylgerichtshof getätigt hatte, und erklärte, in Afghanistan sei ein Leben für ihn unmöglich, da seine Familie in Kanada lebe. Sein Vater könne jederzeit nach Kanada fliegen, da er ein kanadisches Visum besitze. Der Beschwerdeführer wolle aber hier in Österreich bleiben und studieren. Er stelle deshalb einen weiteren Asylantrag, weil er am Vortag von Italien zurückgeschickt worden sei. Auch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.02.2013 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er einen Asylantrag gestellt habe, weil die Polizei ihn beim Versuch der Ausreise nach Kanada aufgegriffen habe. Er verwies auf Beweismittel, die er bereits im ersten Verfahren vorgelegt hatte, und wiederholte sein Vorbringen, welches er bereits vor dem Asylgerichtshof im Beschwerdeverfahren des ursprünglichen Asylverfahrens angegeben hatte. Zu seinem Privatleben führte der Beschwerdeführer aus, er habe eine österreichische Lebensgefährtin, die in Innsbruck lebe und bei der er auch vier oder fünf Monate gewohnt habe. Gemeldet sei er dort nicht gewesen. Seit nunmehr fünf Monaten lebe er wieder in einem Flüchtlingsheim. 1.6. Das Bundesasylamt wies den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz
§ 68Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idg
F (AVG) wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.1.6. Das Bundesasylamt wies den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass über den ersten Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig entschieden worden sei und sich im Folgeverfahren insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben habe, weshalb der nunmehr zweite Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei. Nach Abwägung der betroffenen Interessen könne nicht festgestellt werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan einen ungerechtfertigten Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben darstelle.Nach Abwägung der betroffenen Interessen könne nicht festgestellt werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan einen ungerechtfertigten Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben darstelle. 1.7. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.03.2013, Zl. XXXX
§ 68Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asyl
G ab (Spruchpunkt I.) und wies den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 37Abs. 1 Asyl
G ab (Spruchpunkt II.).1.7. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.03.2013, Zl. römisch 40
Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 37, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). 1.
- Am 08.10.2013 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Untersuchungshaft den nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dem Protokoll der Erstbefragung vom selben Tag, ist zu entnehmen, dass sich für den Beschwerdeführer keine neuen asylrelevanten Gründe ergeben hätten. Auf die Frage nach neuen Gründen habe der Beschwerdeführer geantwortet: "Ich kann nicht nach Afghanistan zurück, weil es dort die Probleme mit den Taliban gibt. Ich kann nicht nach Kanada zu meiner Familie weil ich keinen Pass und kein Visum habe und hier kann ich auch nicht bleiben weil ich keinen Positiv-Bescheid bekomme. Soll ich jetzt irgendetwas neues erfinden damit ich vielleicht doch Asyl bekomme? Ich will bei der Wahrheit bleiben." Weiters ist dem Protokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gute Deutsch-Kenntnisse habe. Ein Dolmetscher wurde nicht beigezogen. In der Erstbefragung zum Folgeantrag am 08.10.2013 gibt der Beschwerdeführer an, es bestünde ein Vertretungsverhältnis zu einem rechtsfreundlichen Vertreter namens Max Kapferer. Auf Nachfrage des Bundesasylamtes teilte die Rechtsanwaltskanzlei von Dr. Max Kapferer am 14.10.2013 mit, dass in diesem Verfahren weder ein Vertretungsnoch ein Bevollmächtigungsverhältnis bestehen würde. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.10.2013 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er bei der Erstbefragung nicht nach seinen Problemen gefragt worden sei. Er führte aus: "Ich will meine Probleme ergänzen. Als ich von Afghanistan kam, war ich Moslem. Ich habe jetzt im Gefängnis einen Iraner namens Hossein, der zum Christentum konvertiert ist, [kennengelernt]. Er hat mir sehr viel über das Christentum erzählt und so mein Interesse geweckt und jetzt bekenne ich mich auch zum Christentum." Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung andere Angaben gemacht habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe nie gesagt, dass er einen österreichischen Pass haben wolle. Der Beamte habe ihn nur gefragt, wo er bleiben wolle, und er habe daraufhin gemeint, wenn er in Europa bleibe, dann in Österreich, ansonsten wolle er zu seiner Familie nach Kanada. Vorgehalten, dass er die Niederschrift aber unterschrieben habe, schilderte der Beschwerdeführer: "Ja, das stimmt, aber es war bei der Einvernahme kein Dolmetscher dabei. Ich habe die Niederschrift nicht mehr durchgelesen, sondern gleich unterschrieben. Die Polizei hat mir gesagt, dass alles aufgeschrieben worden ist, was ich gesagt habe." Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, er habe den Polizisten gesagt, dass er seine neuen Gründe beim Bundesasylamt angeben werde. Über Nachfrage gestand der Beschwerdeführer ein, dass er bis jetzt mit keinem Pfarrer über seine beabsichtigte Konversion gesprochen habe, was daran liege, dass er momentan in Haft sei. Der Pfarrer, der einmal wöchentlich in die Justizanstalt komme, sei Katholik und der Beschwerdeführer sei Protestant. Zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet führte der Beschwerdeführer aus, dass sich nichts geändert habe, außer, dass er jetzt im Gefängnis sei. Betreffend etwaiger familiärer Umstände, einer Heirat oder Kinder erstattete er kein Vorbringen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er habe versucht, über das Internet Deutsch zu lernen, und er habe auch österreichische Freunde. Eine Dame besuche ihn manchmal im Gefängnis, gebe ihm Ratschläge und bringe ihm Kleidung. Er habe auch Bestätigungen zu Deutschkursen. Bis jetzt habe er im Bundesgebiet auch gemeinnützige Arbeiten verrichtet und habe mit Einheimischen Kontakt aufgenommen, um die österreichische Kultur kennen zu lernen. Momentan sitze der Beschwerdeführer wegen Drogenhandel in Haft; er habe aber nicht gehandelt. Gegen Ende der Einvernahme betonte der Beschwerdeführer abermals: "Ich kenne das Leben in Afghanistan, im Iran und [in] anderen islamischen Ländern und habe jetzt während meines Aufenthaltes hier in Österreich die Kultur und das Leben der Christen kennen gelernt und möchte gerne in Frieden, so wie es bei den Christen üblich ist, leben. Die Christen verzichten auf Gewalt. Der Islam will aber mit Gewalt alles erreichen. Deshalb bin ich auch zum Christentum konvertiert. Ich bin auch überzeugt vo[m] Christentum wegen [der] Nächstenliebe und [dem] Verzicht auf Gewalt." Dass er bis jetzt mit keinem Priester gesprochen habe, liege eben daran, dass er im Gefängnis dazu keine Möglichkeit habe. Am 07.11.2013 wurde der Beschwerdeführer abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen. Ihm wurde vorgehalten, dass nach Rücksprache mit der Anstaltsleitung in der Justizanstalt die Möglichkeit bestehe, einen Seelsorger der gewünschten Konfession zu bestellen. Dazu wiederholte der Beschwerdeführer, dass der Pfarrer, der regelmäßig in die Justizanstalt komme, Katholik sei. Der Beschwerdeführer wolle aber zu einem Protestanten. Zudem erklärte er, dass er diesbezüglich nach außen hin auch keine Äußerungen mache, weil viele Afghanen hier seien. Es drohe dem Beschwerdeführer Gefahr. Abschließend wurde dem Beschwerdeführer noch einmal vorgehalten, dass er die Möglichkeit habe, mit einem Formular einen Seelsorger der gewünschten Konfession anzufordern, woraufhin er erklärte, das habe er bis jetzt nicht gewusst. 1.
- Das Bundesasylamt wies den (dritten) Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 15.11.2013, Zl. XXXX,
§ 68
AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan abermals aus (Spruchpunkt II.).1.9. Das Bundesasylamt wies den (dritten) Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 15.11.2013, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan abermals aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten beabsichtigten Konversion zum Christentum führte das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung im Wesentlichen aus, dass ein Religionswechsel normalerweise nicht auf einem kurzfristigen Interesse für bloße Inhalte einer Religion beruhe, sondern mit einer umfassenden Gewissensentscheidung und mit einem gewissen Lösungsprozess vom bisherigen Glauben einhergehe. Dazu zitierte das Bundesasylamt ein Erkenntnis des Asylgerichtshofs und führte an, dass der Beschwerdeführer ein solches Interesse bei der Erstbefragung überhaupt nicht erwähnt habe. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er sich bis jetzt nicht intensiv mit seiner allenfalls geplanten Konversion beschäftigen habe können, da es in der Justizanstalt nur einen katholischen Pfarrer gebe, er aber mit einem Protestanten sprechen wolle, erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer nur versucht habe, einen Nachfluchtgrund zu konstruieren, um eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Überlegungen zu einer Konversion zum Christentum nicht glaubhaft sei, sei im Verhältnis zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen inhaltlichen Asylverfahren kein neuer Sachverhalt entstanden, weshalb der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und kündigte an, er werde eine nähere Begründung nachreichen. 1.10. Mit Beschluss vom 28.11.2013, Zl. XXXX, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde
§ 37Abs. 1 Asly
G die aufschiebende Wirkung zu. Die gerügte Grundrechtsverletzung schien nicht von vornherein ausgeschlossen zu sein, zumal der Beschwerdeführer behauptet hatte, in Österreich zum Christentum konvertiert zu sein.1.10. Mit Beschluss vom 28.11.2013, Zl. römisch 40 , erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde
Paragraph 37, Absatz eins, AslyG die aufschiebende Wirkung zu. Die gerügte Grundrechtsverletzung schien nicht von vornherein ausgeschlossen zu sein, zumal der Beschwerdeführer behauptet hatte, in Österreich zum Christentum konvertiert zu sein. 1.
- Mit Verfahrensanordnung vom 28.11.2013, Zl. XXXX, erteilte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer hinsichtlich der fehlenden Begründung seiner Beschwerde einen Verbesserungsauftrag.1.
- Mit Verfahrensanordnung vom 28.11.2013, Zl. römisch 40 , erteilte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer hinsichtlich der fehlenden Begründung seiner Beschwerde einen Verbesserungsauftrag. Am 04.12.2013 langte beim Asylgerichtshof ein handschriftlich verfasstes, vom Beschwerdeführer unterschriebenes Schreiben in deutscher Sprache ein, dem im Wesentlichen folgendes zu entnehmen ist: Der Beschwerdeführer hoffe weiterhin, dass ihm in Österreich Asyl gewährt werde. Er könne mit dieser Belastung nicht mehr weiterleben und habe große Angst vor den Taliban. Sollte er nach Afghanistan zurückkehren müssen, sei die Wahrscheinlichkeit, dass er seine Familie wieder sehen könne, sehr gering. Er befürchte, von den Taliban umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile genug Zeit gehabt, um die christliche Kultur kennenzulernen und sie gefalle ihm sehr gut. Er habe im Gefängnis einen Freund, der ihm behilflich sein werde, mit einem christlichen Pfarrer Kontakt aufzunehmen. In der Justizanstalt gebe es einen katholischen Pfarrer, der jeden Montag im Gemeinschaftsraum eine Messe halte. Der Beschwerdeführer sei aber Protestant. Dem Beschwerdeführer sei es sehr wichtig, in Zukunft gesetzeskonform zu leben. Er wünsche sich ein Leben in Frieden, wie es bei Christen üblich sei. Er habe den Islam durch andere Kulturen kennen gelernt, doch das entspreche nicht seiner Person. Die Menschen in Afghanistan seien geprägt von Hass und Wut. Der Beschwerdeführer könne und wolle das nicht mehr ertragen. Er bitte um eine Chance, seine Verfehlungen vergessen machen zu können. Er bereue seine Taten zutiefst. Abschließend nannte der Beschwerdeführer den Namen des Freundes, den er in der Justizanstalt kennengelernt habe, und betonte abermals, er wolle alles tun, um mit einem Pfarrer Kontakt aufzunehmen. Weiters langte am selben Tag ein handschriftlich verfasstes, vom Beschwerdeführer unterschriebenes Schreiben in der Sprache Paschtu ein, aus dessen Übersetzung sich im Wesentlichen entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer sich momentan um seine Angelegenheiten alleine kümmern müsse und ihn niemand unterstütze. Dieselben beiden Schreiben langten am 11.12.2013 auch im Original beim Asylgerichtshof ein. Mit 01.01.2014 ging das gegenständliche Verfahren vom Asylgerichtshof auf das Bundesverwaltungsgericht über. Am 07.01.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Schreiben in deutscher Sprache ein, das sich hauptsächlich darauf bezieht, dass der Beschwerdeführer gerne eine Therapie machen wolle, was ihm jedoch wegen Fluchtgefahr momentan nicht gestattet sei. 1.
- Mit Erkenntnis vom 27.01.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Abweisung des (dritten) Antrags auf internationalen Schutz als unbegründet ab und verwies betreffend eine Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers in Bezug auf Afghanistan das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. 1.
- Mit Schreiben vom 04.11.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit zwei Jahren eine Beziehung zu XXXX N. unterhalte. Er wolle so gut wie möglich seinen Lebensunterhalt bestreiten. In der Freizeit gehe er ins Fitnesscenter und zweimal wöchentlich zum Boxtraining.1.
- Mit Schreiben vom 04.11.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit zwei Jahren eine Beziehung zu römisch 40 N. unterhalte. Er wolle so gut wie möglich seinen Lebensunterhalt bestreiten. In der Freizeit gehe er ins Fitnesscenter und zweimal wöchentlich zum Boxtraining. 1.
- Gegen den Beschwerdeführer wurde am 14.11.2014 ein Betretungsverbot betreffend die Schutzzone Spielplatz XXXX ausgesprochen. Er sei der Begehung von strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz sowie dem Delikt der Körperverletzung verdächtig.1.
- Gegen den Beschwerdeführer wurde am 14.11.2014 ein Betretungsverbot betreffend die Schutzzone Spielplatz römisch 40 ausgesprochen. Er sei der Begehung von strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz sowie dem Delikt der Körperverletzung verdächtig. 1.
- In einer Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Drogentherapie absolviere und unter Arm und Rückenschmerzen leide und traf Ausführungen zu seiner Beziehung zu XXXX N.. Er habe eine einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 absolviert. Sonst habe er keine Ausbildung gemacht. Derzeit arbeite er nicht, er habe aber verschiedene gemeinnützige Arbeiten verrichtet.1.
- In einer Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Drogentherapie absolviere und unter Arm und Rückenschmerzen leide und traf Ausführungen zu seiner Beziehung zu römisch 40 N.. Er habe eine einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 absolviert. Sonst habe er keine Ausbildung gemacht. Derzeit arbeite er nicht, er habe aber verschiedene gemeinnützige Arbeiten verrichtet.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt und gegen ihn
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
§ 46FPG zulässig ist.
Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG festgesetzt.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgesetzt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 55Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. In seiner Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sei und der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Er habe drei Asylanträge gestellt, welche alle negativ entschieden worden sein. Darüber hinaus sei ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung und sei arbeitsfähig. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan sei er keiner Gefährdung im Sinne Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt. Es sei nicht zu erwarten, dass er bei seiner Heimkehr in eine hoffnungslose Lage komme. Weder unterhalte er ein schützenswertes Familienleben noch Privatleben in Österreich. Insgesamt sei kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen. Abschließend führte die belangte Behörde aus, dass im Falle des Beschwerdeführers eine Abschiebung in den Herkunftsstadt Afghanistan zulässig sei.In seiner Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sei und der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Er habe drei Asylanträge gestellt, welche alle negativ entschieden worden sein. Darüber hinaus sei ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung und sei arbeitsfähig. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan sei er keiner Gefährdung im Sinne Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt. Es sei nicht zu erwarten, dass er bei seiner Heimkehr in eine hoffnungslose Lage komme. Weder unterhalte er ein schützenswertes Familienleben noch Privatleben in Österreich. Insgesamt sei kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen. Abschließend führte die belangte Behörde aus, dass im Falle des Beschwerdeführers eine Abschiebung in den Herkunftsstadt Afghanistan zulässig sei. 3.
- Mit Berichterstattung vom 13.05.2015 führte die Landespolizeidirektion Tirol aus, dass der Beschwerdeführer Verdächtigen teilweise geständig sei, in der Klinik Innsbruck, geschlossene psychiatrische Abteilung für Männer, gedroht zu haben, "alles" und insbesondere das BFA in Innsbruck anzuzünden, für den Fall, dass sein negativer Asylbescheid aufrecht bleibe. Auch soll er Drohungen gegen eine Mitarbeiterin der belangten Behörde sowie den diensthabenden Arzt ausgesprochen haben. Grund für den Aufenthalt sei Selbstgefährdung gewesen. 3.
- Am 13.03.2015 wandte sich der Beschwerdeführer mit einem Schreiben an die belangte Behörde und führte aus, dass er seit einem Jahr am Bahnhof und bei verschiedenen Leuten schlafen müsse. Seine Mutter sei sehr krank und er verspüre den Wunsch sie unbedingt zu sehen. 3.
- Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18.05.2015 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde mangels ausreichender Ermittlungstätigkeit und falscher Beweiswürdigung einen Bescheid mit rechtswidrigem Inhalt erlassen hat. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal strafgerichtlich verurteilt worden sei, es gebe aber seit seiner Bewährungszeit keinerlei Probleme. Darüber hinaus, verfüge er über ein schützenswertes Privat-und Familienleben in Österreich. So lebe er seit knapp zwei Jahren in einer Liebesbeziehung zu XXXX N.. In der Beilage der Beschwerde befindet sich ein Brief der oben genannten "Lebenspartnerin", indem die damals 18-jährige ihrer Liebesbeziehung schildert und zum Ausdruck bringt, dass sie den Beschwerdeführer heiraten möchte. Dies dokumentierte sie mit einem Foto, wo sich beide, nebeneinander stehenden, vor einem parkähnlichen Hintergrund präsentieren.3.
- Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18.05.2015 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde mangels ausreichender Ermittlungstätigkeit und falscher Beweiswürdigung einen Bescheid mit rechtswidrigem Inhalt erlassen hat. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal strafgerichtlich verurteilt worden sei, es gebe aber seit seiner Bewährungszeit keinerlei Probleme. Darüber hinaus, verfüge er über ein schützenswertes Privat-und Familienleben in Österreich. So lebe er seit knapp zwei Jahren in einer Liebesbeziehung zu römisch 40 N.. In der Beilage der Beschwerde befindet sich ein Brief der oben genannten "Lebenspartnerin", indem die damals 18-jährige ihrer Liebesbeziehung schildert und zum Ausdruck bringt, dass sie den Beschwerdeführer heiraten möchte. Dies dokumentierte sie mit einem Foto, wo sich beide, nebeneinander stehenden, vor einem parkähnlichen Hintergrund präsentieren. 3.
- Ins Verfahren eingebracht wurden mehrere Empfehlungsschreiben unter anderem eine des Jugendzentrums Pradl – von einem Psychologen i. A. – wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbildwirkung für jüngere BesucherInnen geschätzt werde. Er sei eine enorme Bereicherung für die im Jugendzentrum aufhältige Gesellschaft. Ebenso brachte die Mutter von XXXX N. ein Schreiben ins Verfahren ein, in dem sie ersuche, dem Beschwerdeführer eine Chance zu geben. Insgesamt sei es aufgrund des mangelhaften Zugangs zum Arbeitsmarkt kein Wunder, wenn die jungen Leute straftätig werden. Auch eine Freundin von XXXX N. attestierte dem Beschwerdeführer Besserung nach seiner verbüßten Haftstrafe, er habe ja keine andere Möglichkeit gehabt, an Geld zu kommen und bereue alles. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer von dem Unternehmen Gastro-XXXX in Innsbruck einen Arbeitszusage erteilt.3.
- Ins Verfahren eingebracht wurden mehrere Empfehlungsschreiben unter anderem eine des Jugendzentrums Pradl – von einem Psychologen i. A. – wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbildwirkung für jüngere BesucherInnen geschätzt werde. Er sei eine enorme Bereicherung für die im Jugendzentrum aufhältige Gesellschaft. Ebenso brachte die Mutter von römisch 40 N. ein Schreiben ins Verfahren ein, in dem sie ersuche, dem Beschwerdeführer eine Chance zu geben. Insgesamt sei es aufgrund des mangelhaften Zugangs zum Arbeitsmarkt kein Wunder, wenn die jungen Leute straftätig werden. Auch eine Freundin von römisch 40 N. attestierte dem Beschwerdeführer Besserung nach seiner verbüßten Haftstrafe, er habe ja keine andere Möglichkeit gehabt, an Geld zu kommen und bereue alles. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer von dem Unternehmen Gastro-XXXX in Innsbruck einen Arbeitszusage erteilt. 3.
- Am 31.10.2015 wurde über dem Beschwerdeführer vom Landesgericht Innsbruck Untersuchungshaft verhängt. 3.
- Am 27.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilt. Er sei schuldig Frau XXXX N. sowie einen Polizeibeamten gefährlich bedroht (einerseits mit dem Tode und andererseits mit dem Aufschlitzen) zu haben. Freigesprochen wurde er vom Vorwurf, dass er Frau XXXX N. jedes Wochenende mit der Faust oder mit Gegenständen geschlagen habe.3.
- Am 27.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilt. Er sei schuldig Frau römisch 40 N. sowie einen Polizeibeamten gefährlich bedroht (einerseits mit dem Tode und andererseits mit dem Aufschlitzen) zu haben. Freigesprochen wurde er vom Vorwurf, dass er Frau römisch 40 N. jedes Wochenende mit der Faust oder mit Gegenständen geschlagen habe. 3.
- Mit Schreiben vom 09.12.2016 ergänzte der mittlerweile betraute (Vollmacht vom 09.08.2016) Rechtsanwalt das Rechtsmittel des Beschwerdeführers um Länderberichte und beantragte eine mündliche Verhandlung. 3.
- Mit Abschlussbericht vom 12.01.2017 teilte die Landespolizeidirektion Tirol dem erkennenden Gericht mit, dass der Beschwerdeführer mehrmals nach dem Suchtmittelgesetz angezeigt worden und der Übertretung dieser Norm verdächtig sei. 3.
- Am 24.01.2017 führte das erkennende Gericht einen Strafregister Auszug durch, aus dem folgende rechtskräftige Verurteilungen ergehen:
- LG Innsbruck vom 26.06.2012 – Geldstrafe 200 Tags., 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
- LG Innsbruck vom 22.10.2013 – Freiheitsstrafe 1 Jahr
- BG Innsbruck vom 16.09.2016 – Freiheitsstrafe fünf Wochen
- LG f. Strafsachen Wien vom 27.10.2016 – Geldstrafe 180 Tgs., 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
- Am 17.03.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Paschtu statt, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist. In der Verhandlung wurde in Abwesenheit des Beschwerdeführers festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom zum gegenständlichen Termin nachweislich über elektronische Zustellung an seinen Rechtsvertreter geladen worden war, sein Rechtsvertreter hat jedoch am Tag vor der Verhandlung dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass er seinen Mandanten bis dato nicht erreichen konnte.
- Am 06.04.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine erneute öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Paschtu statt, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist ebenfalls nicht erschienen; das Bundesamt hat sein Fernbleiben mit Schreiben vom 22.03.2017 entschuldigt. In der Verhandlung wurde in Abwesenheit des Beschwerdeführers festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2017 zum gegenständlichen Termin nachweislich über elektronische Zustellung an seinen Rechtsvertreter geladen worden war. Nach Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges hielt der erkennende Einzelrichter fest, dass die Verhandlung anberaumt worden sei, um dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu bieten, zum Sachverhalt – und insbesondere zu den beweiswürdigenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid, denen zufolge kein schützenswertes Privatleben und kein Familienbezug in Österreich bestehe - Stellung zu nehmen und sich ebenso zu seiner Situation in Afghanistan im Fall seiner Rückkehr zu äußern. Dieses Recht habe der Beschwerdeführer nunmehr aufgrund unentschuldigter Abwesenheit verwirkt.
- Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte vom Beschwerdeführer weder eine begründete Entschuldigung für sein Fernbleiben noch eine diesbezügliche Erklärung (unter Anschluss von Nachweisen, die sein unentschuldigtes Fernbleiben nachvollziehbar begründen) beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum moslemischen Glauben.1.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seine Identität steht fest. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Im August 2010 reiste der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.08.2010 einen Asylantrag
§ 3Asyl
G, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid in allen Spruchpunkten abgewiesen worden war. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Asylgerichtshof negativ erledigt.Im August 2010 reiste der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.08.2010 einen Asylantrag
Paragraph 3, AsylG, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid in allen Spruchpunkten abgewiesen worden war. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Asylgerichtshof negativ erledigt. Im Jahr 2013 reiste der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und versuchte mit gefälschten Papieren über Rom nach Kanada auszureisen. In der Folge wurde er aufgrund der Dublin II VO in das österreichische Bundesgebiet überstellt und stellte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof wegen entschiedener Sache ab. Auch ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz wurde durch das Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerde dagegen wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Weiters wurde durch den bekämpften Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers auf einen Aufenthaltstitel abgewiesen und die Abschiebung als zulässig ausgesprochen.Im Jahr 2013 reiste der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und versuchte mit gefälschten Papieren über Rom nach Kanada auszureisen. In der Folge wurde er aufgrund der Dublin römisch zwei VO in das österreichische Bundesgebiet überstellt und stellte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof wegen entschiedener Sache ab. Auch ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz wurde durch das Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerde dagegen wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Weiters wurde durch den bekämpften Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers auf einen Aufenthaltstitel abgewiesen und die Abschiebung als zulässig ausgesprochen. 1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde viermal in Österreich rechtskräftig strafrechtlich verurteilt und zwar mit:
- LG Innsbruck vom 26.06.2012 – Geldstrafe 200 Tags., 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
- LG Innsbruck vom 22.10.2013 – Freiheitsstrafe 1 Jahr
- BG Innsbruck vom 16.09.2016 – Freiheitsstrafe fünf Wochen
- LG f. Strafsachen Wien vom 27.10.2016 – Geldstrafe 180 Tgs., 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe 1.1.
- Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Nicht festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Nicht festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Bis zu seiner ersten Ausreise hat der Beschwerdeführer in der Afghanistan gelebt. In Kabul hat der Beschwerdeführer seine Eltern und Brüder. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und verfügt in seinem Herkunftsstaat über familiäre Kontakte. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan ein familiäres bzw. soziales Netz vorfinden und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde. 1.1.
- Der Beschwerdeführer hat mit Unterbrechung von ca. sieben Jahre in Österreich gelebt. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Zeit zur Integration genutzt wurde. Der Beschwerdeführer spricht zwar Deutsch, kann aber keine Integration am Arbeitsmarkt im Sinne einer legalen Beschäftigung nachweisen, sodass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist, zumal er nicht über eigene, für seinen Lebensunterhalt ausreichende Mittel verfügt. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Vereinen oder sonstigen Organisationen tätig ist oder eine Aus- bzw. Weiterbildung in Österreich absolviert hat. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Lebensgemeinschaft bzw. eine eheähnliche Beziehung führt. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich vor. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen ebenso nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
§ 46
FPG unzulässig wäre.Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen ebenso nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. 1.
- Zur Situation in Afghanistan wird festgestellt: 1.2.
- Sicherheitslage allgemein: Eine zusammenfassende Betrachtung der Sicherheitssituation erlaubt es, von einer "ausreichend kontrollierbaren Sicherheitslage" in den Bevölkerungszentren und entlang der bedeutsamen Verkehrsinfrastruktur zu sprechen. In diesen Gebieten leben rund 80 Prozent der afghanischen Bevölkerung. In der Hauptstadt Kabul ist die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert "überwiegend kontrollierbar". In den ländlichen – vorwiegend paschtunisch geprägten – Gebieten im Osten und Süden herrscht hingegen eine "überwiegend nicht" oder in einigen wenigen Distrikten teilweise sogar eine "nicht kontrollierbare Sicherheitslage". Dass ein potenziell verheerender Selbstmordanschlag mit einer übergroßen Wirkladung von nahezu 30 t Explosivstoff in der ostafghanischen Provinz Paktiya im Oktober 2013 verhindert werden konnte, unterstreicht sowohl die Wachsamkeit und Kompetenz der ANSF als auch das regional weiterhin hohe Bedrohungspotenzial der RFK. (Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht, vom Jänner 2014, S.11) 1.2.
- Sicherheitslage in Kabul: Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans. (Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the ‘operational pause’: ‚How big is the insurgents’ 2013 spring offensive?" vom
- Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan” vom Dezember 2012) Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung. (Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process” vom Mai 2012) Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren. (Afghanistan Analyst Network: After the ‘operational pause’: "How big is the insurgents’ 2013 spring offensive?” vom
- Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul vom
- Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the ‘operational pause’: How big is the insurgents’ 2013 spring offensive?" vom
- Juni 2013) Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am
- März
- (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security”, vom
- Juni 2014) Eine zusammenfassende Betrachtung der Sicherheitssituation erlaubt es, von einer "ausreichend kontrollierbaren Sicherheitslage" in den Bevölkerungszentren und entlang der bedeutsamen Verkehrsinfrastruktur zu sprechen. In diesen Gebieten leben rund 80 Prozent der afghanischen Bevölkerung. In der Hauptstadt Kabul ist die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert "überwiegend kontrollierbar". In den ländlichen – vorwiegend pashtunisch geprägten – Gebieten im Osten und Süden herrscht hingegen eine "überwiegend nicht" oder in einigen wenigen Distrikten teilweise sogar eine "nicht kontrollierbare Sicherheitslage". Dass ein potenziell verheerender Selbstmordanschlag mit einer übergroßen Wirkladung von nahezu 30 t Explosivstoff in der ostafghanischen Provinz Paktiya im Oktober 2013 verhindert werden konnte, unterstreicht sowohl die Wachsamkeit und Kompetenz der ANSF als auch das regional weiterhin hohe Bedrohungspotenzial der RFK. (Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht, vom Jänner 2014, S.11) Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul: * Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security”, vom
- Juni 2014) * Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone” vom
- Juni 2013) * Am
- Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen
- Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security” vom
- September 2013) * Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul”, vom
- Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound”, vom
- Oktober 2013) * Am
- November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security”, vom
- Dezember 2013) * Am
- Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom
- Jänner 2014) * Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am
- Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am
- Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom
- Jänner 2014) * In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom
- Juli 2014) * In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom
- Juli 2014) * Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul”
- Juli 2014, Zugriff
- Juli 2014) * In Kabul kamen zwei Polizisten bei einem Bombenanschlag um 18.01.17.(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing notes vom 23.01.
- (Zugriff am 06.04.2017). Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden. Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit. (FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom
- Juli 2014) 1.2.
- Rückkehrfragen: Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom
- Jänner 2012, S. 28) Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service’s fact finding mission to Kabul, vom
- Mai 2012) Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt – Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16) Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013).
UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom
- März 2014, S. 5) UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen. Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013). Bei entsprechenden Anstrengungen des Rückkehrers ist dies ohne Einschränkungen möglich. Die Arbeitssuche ist in den Städten einfacher als auf dem Land. Eine Unterstützung öffentlicher Institutionen (Vergleichbar mit dem AMS in Österreich) gibt es nicht. Eine Differenzierung nach Gruppen ist nicht notwendig und für alle Gruppen sind Möglichkeiten der Existenzsicherung gegeben. (Gutachten BVwG, Mag. Karl Mahringer, 05.03.2017) Wohnraum ist in jeder der drei Städten – Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif – ausreichend vorhanden; zu mieten ist einfach. Es gibt ein Angebot für alle Lagen. In der Regel wohnen alleinstehende Personen in Gemeinschaftsunterkünften um Kosten zu sparen (2 bis 5 Personen). Es wurden 15 Wohnungsvermittlungsfirmen (8 in Kabul, 4 in Herat und 3 in Mazar-e Sharif) befragt. Die Grundaussage war, dass für alle 3 Städte, ausreichend Wohnraum für alle Bedürfnisse vorhanden ist. Die Wohnungssuche dauert meistens zwischen 1 bis 4 Wochen. In der Regel wird bei Vertragsabschluss, unabhängig ob schriftlich oder mündlich, eine verhandelbare Kaution verlangt. Übereinstimmend haben alle Vermittlungsfirmen ausgesagt, dass diese noch nie eine Wohnung übers Internet verkauft haben. Es erscheint daher unmöglich für einen rückkehrenden, abgewiesenen Asylwerber bereits vor Ankunft in Kabul eine Wohnmöglichkeit zu finden. Jedoch gibt es auch sehr einfache Unterkünfte für die Übergangszeit. [ ] In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl and Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. [ ] BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan: Durchschnittseinkommen und Lebenskosten, vom
- Februar 2017 (verfügbar auf ecoi.net Zugriff
- April 2017)
- Beweiswürdigung: 2.1.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks-gruppen-und Religionszugehörigkeit), zu seinen Reisebewegungen, zu seinen Familienangehörigen sowie zu seinem Leben, seiner Ausbildung und zu seiner vorhandenen Existenzgrundlage in Afghanistan ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien, gleichlautenden und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Ferner ist für den zuständigen Einzelrichter auch kein Grund erkennbar, weshalb diese Angaben unwahr sein sollten, zumal diese das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Bedrohungssituation nicht stützen. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zu illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung des Beschwerdeführers zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. 2.1.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Vorliegen einer Existenzgrundlage in Afghanistan ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt. Weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsakt finden sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen oder physischen Erkrankung leidet und/oder behandlungsbedürftig ist. Dass er fallweise an Rücken- und Armschmerzen leide, sich in einer Drogentherapie befinde bzw. nach einer negativen Entscheidung aufgrund von Selbst- sowie Fremdgefährdung in Behandlung war, stellt jedenfalls keine schwere Erkrankung dar, zumal der Beschwerdeführer darüberhinausgehende Krankheiten psychischer oder physischer Natur weder behauptet noch durch die Vorlage geeigneter Nachweise belegt hat. Dass in Afghanistan die Grundversorgung der Bevölkerung gegeben ist und sohin auch für den Beschwerdeführer eine Existenzgrundlage vorliegt, ergibt sich aus den Länderfeststellungen im gegenständlichen Erkenntnis und aus dem Amtswissen. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und erwerbsfähigen Mann, bei dem keine schwerwiegenden Erkrankungen vorliegen, handelt, der zudem über familiäre bzw. soziale Kontakte in seinem Herkunftsstaat verfügt. Ferner ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die Verhältnisse in Afghanistan nicht das Ausmaß erreichen, um von einer Gefährdung ausgehen zu können, die in den Nahebereich des Art. 3 EMRK gelangen könnte.Dass in Afghanistan die Grundversorgung der Bevölkerung gegeben ist und sohin auch für den Beschwerdeführer eine Existenzgrundlage vorliegt, ergibt sich aus den Länderfeststellungen im gegenständlichen Erkenntnis und aus dem Amtswissen. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und erwerbsfähigen Mann, bei dem keine schwerwiegenden Erkrankungen vorliegen, handelt, der zudem über familiäre bzw. soziale Kontakte in seinem Herkunftsstaat verfügt. Ferner ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die Verhältnisse in Afghanistan nicht das Ausmaß erreichen, um von einer Gefährdung ausgehen zu können, die in den Nahebereich des Artikel 3, EMRK gelangen könnte. Die Feststellungen zum Vorliegen einer Existenzgrundlage des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, zum Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen (Eltern und Bruder) in Kabul, zu seiner Schulbildung, zu seiner (weiteren) Ausbildung, zu dem von ihm ausgeübten Beruf und zu seinem Aufenthalt in Afghanistan ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren. 2.1.
- Die Feststellungen zum langjährigem Bezug der Grundversorgung durch den Beschwerdeführer und zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus seinen Angaben und aus den Auszügen aus dem GVS-Register. Dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht hat, ergibt sich ebenso aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, zu seinem sozialen Leben in Österreich sowie zu sonstigen, im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten, Aspekte aus dem Akteninhalt und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergeben. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem die fortgesetzte Straffälligkeit des Beschwerdeführers Aufenthaltes in Österreich. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen aus einem vom erkennenden Gericht ausgehobenen Strafregisterauszug. 2.
- Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht, denen nicht entgegengetreten wurde. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Entscheidung wird insbesondere durch ein aktuelles Gutachten des Mag. Karl Mahringer, GZ.: BVwG-160.000/0001-Kammer A/2017, gestützt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Rückkehrentscheidung: 3.1.1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.1.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
§ 57Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung mit Unterbrechung großteils im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht
§ 8Abs. 3a Asyl
G und ist auch keine Aberkennung
§ 9Abs. 2 Asyl
G ergangen.Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung mit Unterbrechung großteils im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG und ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen. 3.1.2.
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab-gewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.1.2.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab-gewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist weder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger noch kommt ihm ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG (früher: Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). 3.1.3.
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von straf-baren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.1.3.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von straf-baren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Ein-griff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privatund/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Ein-griff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privatund/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise vergleiche EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, römisch zehn u.a.). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Bei dieser Interessensabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).Bei dieser Interessensabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007, sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423). 3.1.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen:3.1.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen:
den getroffenen Feststellungen leben in Österreich keine Verwandten des Beschwerdeführers. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bzw. einer eheähnlichen Beziehung wurde hingegen zum Entscheidungszeitpunkt nicht behauptet, sodass im Fall des Beschwerdeführers von einem vorliegenden, aufrechten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht gesprochen werden kann. Daran ändert sich durch die vorhergegangene Beziehung zu XXXX N. auch nichts, da diese nicht nur von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen geprägt war, sondern auch ansonsten wohl kaum einer eheähnlichen Beziehung entsprechen würde.
den getroffenen Feststellungen leben in Österreich keine Verwandten des Beschwerdeführers. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bzw. einer eheähnlichen Beziehung wurde hingegen zum Entscheidungszeitpunkt nicht behauptet, sodass im Fall des Beschwerdeführers von einem vorliegenden, aufrechten Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht gesprochen werden kann. Daran ändert sich durch die vorhergegangene Beziehung zu römisch 40 N. auch nichts, da diese nicht nur von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen geprägt war, sondern auch ansonsten wohl kaum einer eheähnlichen Beziehung entsprechen würde. Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre.Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Im Fall des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen rechtskräftig wegen eines Suchtmitteldelikts verurteilt wurde. "Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- März 2012, Zl. 2011/23/0662, mwN). Die Gefahr, der Beschwerdeführer werde erneut versuchen, sich durch strafbares Verhalten seinen Unterhalt aufzubessern, muss im gegenständlichen Fall als nicht weggefallen angesehen werden. Angesichts dessen ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die Auffassung vertrat, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde iSd § 62 Abs. 1 FPG die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden und anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (wie dem Schutz der Gesundheit Dritter) zuwiderlaufen.""Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- März 2012, Zl. 2011/23/0662, mwN). Die Gefahr, der Beschwerdeführer werde erneut versuchen, sich durch strafbares Verhalten seinen Unterhalt aufzubessern, muss im gegenständlichen Fall als nicht weggefallen angesehen werden. Angesichts dessen ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die Auffassung vertrat, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde iSd Paragraph 62, Absatz eins, FPG die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden und anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen (wie dem Schutz der Gesundheit Dritter) zuwiderlaufen." Den nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. z.B. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Den nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche z.B. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, wobei dem unrechtmäßigen Aufenthalt, der nicht sonderlich ausgeprägten Integration sowie insbesondere die strafrechtliche Verurteilung besonderes Gewicht zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug die Vorlage von Einstellungszusagen, die eine (zukünftige) berufliche Integration belegen sollen ausgeführt, dass aus bedingten Bestätigungen potentieller zukünftiger Arbeitgeber nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar ist, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. Er bringt in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach den Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN). In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob den Betroffenen ein "Vorwurf" im Hinblick auf eine unterlassene Integration am Arbeitsmarkt zu machen ist, sondern darum, ob sie ihnen objektiv gelungen ist oder nicht (vgl. VwGH 19.04.2012, 2010/21/0242).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug die Vorlage von Einstellungszusagen, die eine (zukünftige) berufliche Integration belegen sollen ausgeführt, dass aus bedingten Bestätigungen potentieller zukünftiger Arbeitgeber nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar ist, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. Er bringt in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach den Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN). In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob den Betroffenen ein "Vorwurf" im Hinblick auf eine unterlassene Integration am Arbeitsmarkt zu machen ist, sondern darum, ob sie ihnen objektiv gelungen ist oder nicht vergleiche VwGH 19.04.2012, 2010/21/0242). Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Einzelrichters nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat zwar einen Deutschkurs besucht, geht der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Arbeit nach, sondern lebte weitestgehend von der Grundversorgung durch den österreichischen Staat und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Eine berufliche Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt ist nicht zu erkennen. Weiters musste dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seine mehrfach unberechtigten Anträge auf internationalen Schutz bewusst sein, dass er etwaige eingegangene Bindungen im Bundes-gebiet nicht aufrechterhalten können wird. Das Gewicht des Aufenthaltes im Bundesgebiet ist noch dadurch gemindert, als er sich auf die Stellung eines unberechtigten Antrages auf internationalen Schutz stützt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2013, U 485/2012, verwiesen, wonach die Dauer eines dreijährigen Asylverfahrens nicht das Maß dessen übersteige, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Im erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wird darüber hinaus auch ausgeführt, dass selbst die "unbestrittenen weitreichenden Integrationsschritte des Beschwerdeführers (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, erfolgreicher Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis und österreichische Freundin) dennoch gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen." Von derartigen "weitreichenden Integrationsschritten" kann im Fall des Beschwerdeführers jedoch keine Rede sein. Umso mehr muss im Licht dieser Judikatur im gegenständlichen Fall den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers der Vorzug gegeben werden und sind die erbrachten Integrationsschritte als geringfügig anzusehen.Im Hinblick auf die Verfahrensdauer wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2013, U 485 aus 2012,, verwiesen, wonach die Dauer eines dreijährigen Asylverfahrens nicht das Maß dessen übersteige, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Im erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wird darüber hinaus auch ausgeführt, dass selbst die "unbestrittenen weitreichenden Integrationsschritte des Beschwerdeführers (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, erfolgreicher Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis und österreichische Freundin) dennoch gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen." Von derartigen "weitreichenden Integrationsschritten" kann im Fall des Beschwerdeführers jedoch keine Rede sein. Umso mehr muss im Licht dieser Judikatur im gegenständlichen Fall den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers der Vorzug gegeben werden und sind die erbrachten Integrationsschritte als geringfügig anzusehen. Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die relativ kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar. Aufgrund des Umstandes, dass er den größten Teil seines Lebens in Afghanistan bzw. Pakistan verbracht hat, kann davon ausgegangen werden, dass nach wie vor Anknüpfungspunkte zu seinem Herkunftsstaat bestehen. Es kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet über-wiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet über-wiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
§ 46Abs.
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen und aus den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch die Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis
§ 50Abs.
2 oder Abs. 3 FPG, - ein Solches wurde weder substantiiert vom Beschwerdeführer vorgebracht noch ist es aus dem Akteninhalt ersichtlich - sodass das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zurecht für zulässig erklärt hat.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen und aus den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch die Abschiebung des Beschwerdeführers Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis
Paragraph 50, Absatz 2, oder Absatz 3, FPG, - ein Solches wurde weder substantiiert vom Beschwerdeführer vorgebracht noch ist es aus dem Akteninhalt ersichtlich - sodass das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zurecht für zulässig erklärt hat. 3.1.5. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
§ 52Abs.
9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig wäre.3.1.5. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig wäre. 3.1.6.
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berück-sichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, über-wiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.3.1.6.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berück-sichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, über-wiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die obig angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts-frage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich gegenständlich bei den erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die obig angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts-frage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich gegenständlich bei den erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. 4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W102.1415742.4.00