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{'item': 'W107 2113828-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 19Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28Artikel 7Artikel 57Artikel 6Art. 34Art. 25Art. 80Art. 58Art. 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.04.2017 GeschäftszahlW107 2113828-1 SpruchW107 2113828-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll And

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2011 vom 30.03.2011 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das gegenständliche Antragsjahr 2011 (in Folge: EBP 2011) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 zudem Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX und zugleich Auftreiber auf die Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2011 gestellt wurden.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 zudem Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 und zugleich Auftreiber auf die Almen mit den BNrn. römisch 40 und römisch 40 , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2011 gestellt wurden. 2. Am 02.08.2011 und 04.08.2011 wurde auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers in dessen Anwesenheit eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der Agrarmarkt Austria (AMA) durchgeführt, im Zuge derer Flächenabweichungen betreffend das Antragsjahr 2011 festgestellt wurden. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.10.2011 übermittelt. 3. Mit Datum vom 17.08.2011 wurde auf der Alm mit der BNr. XXXX ebenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA durchgeführt, im Zuge derer jedoch keine Flächenabweichungen betreffend das Antragsjahr 2011 festgestellt wurden. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.10.2011 übermittelt.3. Mit Datum vom 17.08.2011 wurde auf der Alm mit der BNr. römisch 40 ebenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA durchgeführt, im Zuge derer jedoch keine Flächenabweichungen betreffend das Antragsjahr 2011 festgestellt wurden. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.10.2011 übermittelt. 4. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2011 nach "Abzug Modulation, 9%" von EUR 214,07 unter Zugrundelegung des Vor-Ort-Kontrollergebnisses am Heimbetrieb in Höhe von EUR 7.164,53 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 58,65 flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche von 48,77 ha (davon anteilige Almfläche 21,02

  1. ha)und eine nach "VOK und VWK" ermittelte Fläche im Ausmaß von 47,65 ha (davon anteilige Almfläche 21,02
  2. ha)zu Grunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche von 1,12 ha ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.4. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2011 nach "Abzug Modulation, 9%" von EUR 214,07 unter Zugrundelegung des Vor-Ort-Kontrollergebnisses am Heimbetrieb in Höhe von EUR 7.164,53 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 58,65 flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche von 48,77 ha (davon anteilige Almfläche 21,02
  3. ha)und eine nach "VOK und VWK" ermittelte Fläche im Ausmaß von 47,65 ha (davon anteilige Almfläche 21,02
  4. ha)zu Grunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche von 1,12 ha ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 5. Mit Datum vom 03.10.2012 wurde auf der Alm mit der BNr. XXXX ebenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführt, im Zuge derer Flächenabweichungen betreffend das Antragsjahr 2011 festgestellt wurden. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.10.2012 übermittelt.5. Mit Datum vom 03.10.2012 wurde auf der Alm mit der BNr. römisch 40 ebenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführt, im Zuge derer Flächenabweichungen betreffend das Antragsjahr 2011 festgestellt wurden. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.10.2012 übermittelt. 6. Mit Eingabe vom 04.06.2013 wurde hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur betreffend die EBP 2011 beantragt. Die Korrektur konnte laut Vermerk der AMA auf dem "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2011" nicht berücksichtigt werden, da bereits eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe.6. Mit Eingabe vom 04.06.2013 wurde hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur betreffend die EBP 2011 beantragt. Die Korrektur konnte laut Vermerk der AMA auf dem "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2011" nicht berücksichtigt werden, da bereits eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe. 7. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 30.12.2011

§ 19Abs.

2 MOG 2007 abgeändert. Dem Beschwerdeführer wurde unter Zugrundelegung der Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen nach "Abzug Modulation, 9%" von EUR 55,76 und nunmehrigem "Abzug Flächensanktion" von EUR 1.288,34 eine EBP 2011 in Höhe von nur mehr EUR 5.563,76 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.600,77 ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 58,65 ZA und eine beantragte Fläche von 48,77 ha (davon anteilige Almfläche 21,02 ha), jedoch eine nach "VOK und VWK" ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 44,61 ha (davon anteilige Almfläche nur mehr 17,98 ha) zu Grunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche von 4,16 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 04.08.2011 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der AMA ausgeschlossen.7. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 30.12.2011

Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert. Dem Beschwerdeführer wurde unter Zugrundelegung der Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen nach "Abzug Modulation, 9%" von EUR 55,76 und nunmehrigem "Abzug Flächensanktion" von EUR 1.288,34 eine EBP 2011 in Höhe von nur mehr EUR 5.563,76 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.600,77 ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 58,65 ZA und eine beantragte Fläche von 48,77 ha (davon anteilige Almfläche 21,02 ha), jedoch eine nach "VOK und VWK" ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 44,61 ha (davon anteilige Almfläche nur mehr 17,98 ha) zu Grunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche von 4,16 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 04.08.2011 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der AMA ausgeschlossen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.02.2014 Beschwerde und wendete sich gegen die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche. Die Flächendifferenz von 4,16 ha resultiere laut Bescheid aus der Kontrolle vom 04.08.
  2. Diese Kontrolle sei eine Heim- bzw. Hutweidenkontrolle gewesen, aus der eine Flächendifferenz von 4,16 ha entstanden sei. Der Beschwerdeführer beantragt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums und die Berichtigung des Beihilfeantrags sowie, der AMA aufzutragen, dem Beschwerdeführer die Berechnungen vorzulegen.
  3. Am 08.09.2015 legte die AMA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  4. Über Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgte mit Nachreichung vom 04.03.2016 eine Stellungnahme der AMA zum Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Beschwerdeschriftsatz vom 04.02.
  5. Die AMA führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, aufgrund einer rückwirkenden Vor-Ort-Kontrolle am 03.10.2012 auf der XXXX (BNr. XXXX) seien für das Antragsjahr 2011 von den ursprünglich beantragten 19,20 ha Futterfläche nur 15,80 ha vorgefunden worden. Am Feldstück 1/1 sei eine Fläche von 0,85 ha beantragt und auch vorgefunden worden. Am Feldstück 6/1 sei eine Fläche von 18,35 ha beantragt und nach der Vor-Ort-Kontrolle eine Fläche von 14,95 ha berücksichtigt worden. Für den Beschwerdeführer werde nach Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle nur noch eine Almfutterfläche von 14,09 ha statt ursprünglich 17,12 ha angerechnet.
  6. Über Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgte mit Nachreichung vom 04.03.2016 eine Stellungnahme der AMA zum Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Beschwerdeschriftsatz vom 04.02.
  7. Die AMA führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, aufgrund einer rückwirkenden Vor-Ort-Kontrolle am 03.10.2012 auf der römisch 40 (BNr. römisch 40 ) seien für das Antragsjahr 2011 von den ursprünglich beantragten 19,20 ha Futterfläche nur 15,80 ha vorgefunden worden. Am Feldstück 1/1 sei eine Fläche von 0,85 ha beantragt und auch vorgefunden worden. Am Feldstück 6/1 sei eine Fläche von 18,35 ha beantragt und nach der Vor-Ort-Kontrolle eine Fläche von 14,95 ha berücksichtigt worden. Für den Beschwerdeführer werde nach Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle nur noch eine Almfutterfläche von 14,09 ha statt ursprünglich 17,12 ha angerechnet.
  8. Mit Schreiben vom 01.06.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde insbesondere mitgeteilt, dass im Rahmen der im angefochtenen Bescheid angeführten Vor-Ort-Kontrolle vom 04.08.2011 (am Heimbetrieb) zwar lediglich eine Abweichung im Ausmaß von 1,12, ha festgestellt worden sei, die im angefochtenen Bescheid angeführte Differenzfläche von 4,16 ha neben diesem Ergebnis jedoch auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX beinhalte. Der Beschwerdeführer wurde – für den Fall, dass die Ergebnisse der im Rahmen der Beihilfenberechnung zur EBP 2011 berücksichtigten Vor-Ort-Kontrollen seiner Meinung nach unrichtig seien – aufgefordert, dies allenfalls unter Vorlage von Luftbildern oder anderen Belegen unter genauer Schlagbezeichnung zu belegen, andernfalls davon ausgegangen werde, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen richtig seien und die Rückforderung zu Recht ausgesprochen worden sei.römisch 40 beinhalte. Der Beschwerdeführer wurde – für den Fall, dass die Ergebnisse der im Rahmen der Beihilfenberechnung zur EBP 2011 berücksichtigten Vor-Ort-Kontrollen seiner Meinung nach unrichtig seien – aufgefordert, dies allenfalls unter Vorlage von Luftbildern oder anderen Belegen unter genauer Schlagbezeichnung zu belegen, andernfalls davon ausgegangen werde, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen richtig seien und die Rückforderung zu Recht ausgesprochen worden sei.
  9. Nach gewährter Fristerstreckung erfolgte mit Eingabe vom 27.06.2016 eine Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers im Zuge derer er betreffend die Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX im Wesentlichen angab, die Vor-Ort-Kontrolle habe außerhalb der Vegetationszeit stattgefunden. Der Kontrolleur sei mit dem Beschwerdeführer die gesamte Alm abgegangen und habe nur geringe Abweichungen in den einzelnen Schlägen bzw. nur Verschiebungen festgestellt. Die laut MFA 2012 angegebene Futterfläche sei vorhanden gewesen. Bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 04.08.2011 am Heimbetrieb seien nur geringfügige Abweichungen festgestellt worden.
  10. Nach gewährter Fristerstreckung erfolgte mit Eingabe vom 27.06.2016 eine Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers im Zuge derer er betreffend die Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. römisch 40 im Wesentlichen angab, die Vor-Ort-Kontrolle habe außerhalb der Vegetationszeit stattgefunden. Der Kontrolleur sei mit dem Beschwerdeführer die gesamte Alm abgegangen und habe nur geringe Abweichungen in den einzelnen Schlägen bzw. nur Verschiebungen festgestellt. Die laut MFA 2012 angegebene Futterfläche sei vorhanden gewesen. Bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 04.08.2011 am Heimbetrieb seien nur geringfügige Abweichungen festgestellt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Mehrfachantrag-Flächen 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der EBP 2011 für seinen Heimbetrieb im Ausmaß von 27,75 ha. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die gemeinschaftlich genutzten Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX und zugleich Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die gemeinschaftlich genutzten Almen mit den BNrn. römisch 40 und römisch 40 und zugleich Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 . Für die Alm mit der BNr. XXXX beantragte der Beschwerdeführer die EBP 2011 für eine Almfläche im Ausmaß von 19,20 ha. Auf diese Alm wurden im Antragsjahr 2011 gesamt 16,62 Raufutter verzehrende Großvieheinheiten (RGVE) aufgetrieben. Bei einer beantragten Almfutterfläche von gesamt 19,20 ha war dem Beschwerdeführer – gemessen an der Anzahl an von ihm auf diese Alm im Jahr 2011 aufgetriebenen Tieren (14,82 RGVE) – für das Antragsjahr 2011 eine beantragte anteilige Futterfläche von 17,12 ha zuzurechnen.Für die Alm mit der BNr. römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer die EBP 2011 für eine Almfläche im Ausmaß von 19,20 ha. Auf diese Alm wurden im Antragsjahr 2011 gesamt 16,62 Raufutter verzehrende Großvieheinheiten (RGVE) aufgetrieben. Bei einer beantragten Almfutterfläche von gesamt 19,20 ha war dem Beschwerdeführer – gemessen an der Anzahl an von ihm auf diese Alm im Jahr 2011 aufgetriebenen Tieren (14,82 RGVE) – für das Antragsjahr 2011 eine beantragte anteilige Futterfläche von 17,12 ha zuzurechnen. Für die Alm mit der BNr. XXXX wurde die EBP 2011 vom zuständigen Almbewirtschafter für eine Fläche im Ausmaß von 53,94 beantragt. Auf diese Alm wurden im Antragsjahr 2011 gesamt 55,4 RGVE aufgetrieben. Bei einer beantragte Almfutterfläche von gesamt 53,94 ha war dem Beschwerdeführer – gemessen an der Anzahl an von ihm auf diese Alm im Jahr 2011 aufgetriebenen Tieren (4 RGVE) – für das Antragsjahr 2011 eine beantragte anteilige Futterfläche von 3,89 ha zuzurechnen.Für die Alm mit der BNr. römisch 40 wurde die EBP 2011 vom zuständigen Almbewirtschafter für eine Fläche im Ausmaß von 53,94 beantragt. Auf diese Alm wurden im Antragsjahr 2011 gesamt 55,4 RGVE aufgetrieben. Bei einer beantragte Almfutterfläche von gesamt 53,94 ha war dem Beschwerdeführer – gemessen an der Anzahl an von ihm auf diese Alm im Jahr 2011 aufgetriebenen Tieren (4 RGVE) – für das Antragsjahr 2011 eine beantragte anteilige Futterfläche von 3,89 ha zuzurechnen. Der Beschwerdeführer beantragte die EBP 2011 somit für eine Gesamtfläche (Heimfläche und anteilige Almflächen) im Ausmaß von (gerundet) 48,77 ha. Im Zuge der Flächenermittlungen wurden keine Sachverständigen (oder sonstige Beauftragte) beigezogen. Am 02.08.2011 und 04.08.2011 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2011 eine Flächendifferenz von 1,12 ha ermittelt wurde. Dieses Ergebnis wird als richtig festgestellt. Auf der Alm mit der BNr. XXXX fand am 17.08.2011 ebenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer jedoch keine Flächenabweichungen betreffend das Antragsjahr 2011 festgestellt wurden.Auf der Alm mit der BNr. römisch 40 fand am 17.08.2011 ebenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer jedoch keine Flächenabweichungen betreffend das Antragsjahr 2011 festgestellt wurden. Mit Bescheid vom 30.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Vor-Ort-Kontrollergebnisse vom 04.08.2011 und 17.08.2011 eine EBP 2011 iHv EUR 7.164,53 gewährt. Am 03.10.2012 wurde auf der Alm mit der BNr. XXXX im Beisein des Beschwerdeführers ebenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, im Zuge derer eine Fläche von 15,80 ha anstatt der beantragten 19,20 ha ermittelt wurde. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wird als richtig festgestellt. Für den Beschwerdeführer bedeutete dies eine ermittelte anteilige Almfutterfläche dieser Alm von 14,09 ha und eine anteilige Differenzfläche von 3,04 ha.Am 03.10.2012 wurde auf der Alm mit der BNr. römisch 40 im Beisein des Beschwerdeführers ebenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, im Zuge derer eine Fläche von 15,80 ha anstatt der beantragten 19,20 ha ermittelt wurde. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wird als richtig festgestellt. Für den Beschwerdeführer bedeutete dies eine ermittelte anteilige Almfutterfläche dieser Alm von 14,09 ha und eine anteilige Differenzfläche von 3,04 ha. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2011 somit über 58,65 ZA mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von 154,85 und über eine beihilfefähige Fläche von 44,61 ha. Mit Korrekturantrag vom 04.06.2013 beantragte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX eine rückwirkende Reduktion der mit MFA-Flächen 2011 im Ausmaß von 19,20 ha beantragten Almfutterfläche auf 16,10 ha. Der Korrekturantrag wurde von der AMA nicht berücksichtigt.Mit Korrekturantrag vom 04.06.2013 beantragte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 eine rückwirkende Reduktion der mit MFA-Flächen 2011 im Ausmaß von 19,20 ha beantragten Almfutterfläche auf 16,10 ha. Der Korrekturantrag wurde von der AMA nicht berücksichtigt. Mit spruchgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 29.01.2014 ging die belangte Behörde demnach von einer beantragten Fläche im Ausmaß von unverändert 48,77 ha und einer ermittelten Gesamtfläche im Ausmaß von nunmehr 44,61 ha aus. Für den Beschwerdeführer bedeutete dies eine Differenzfläche von 4,16 ha. Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer die EBP 2011 nach Abzug einer Flächensanktion in Höhe von EUR 1.288,34 in Höhe von nunmehr EUR 5.563,76 und sprach eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.600,77 aus.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellung der anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 03.10.2012 ermittelten Futterfläche der Alm mit der BNr. XXXX folgt aus dem Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort durch Kontrollorgane der belangten Behörde, dem der Beschwerdeführer nichts Konkretes entgegenhielt. So bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, die Vor-Ort-Kontrolle habe außerhalb der Vegetationszeit stattgefunden; der Kontrolleur habe nur geringe Abweichungen in den einzelnen Schlägen bzw. nur Verschiebungen festgestellt. Der Beschwerdeführer führt jedoch weder aus, auf welchen konkreten Teilen der Almfutterfläche aus seiner Sicht eine Fehlbeurteilung der AMA erfolgt sei, noch legt er dar, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten aus seiner Sicht – entgegen der Beurteilung der belangten Behörde – anders dargestellt hätten. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen der AMA zum Ausmaß der Futterfläche auf der genannten Alm somit nicht ausreichend substantiell entgegengetreten, womit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts das von der AMA ermittelte Flächenausmaß den Feststellungen zu Grunde zu legen war.Die Feststellung der anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 03.10.2012 ermittelten Futterfläche der Alm mit der BNr. römisch 40 folgt aus dem Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort durch Kontrollorgane der belangten Behörde, dem der Beschwerdeführer nichts Konkretes entgegenhielt. So bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, die Vor-Ort-Kontrolle habe außerhalb der Vegetationszeit stattgefunden; der Kontrolleur habe nur geringe Abweichungen in den einzelnen Schlägen bzw. nur Verschiebungen festgestellt. Der Beschwerdeführer führt jedoch weder aus, auf welchen konkreten Teilen der Almfutterfläche aus seiner Sicht eine Fehlbeurteilung der AMA erfolgt sei, noch legt er dar, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten aus seiner Sicht – entgegen der Beurteilung der belangten Behörde – anders dargestellt hätten. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen der AMA zum Ausmaß der Futterfläche auf der genannten Alm somit nicht ausreichend substantiell entgegengetreten, womit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts das von der AMA ermittelte Flächenausmaß den Feststellungen zu Grunde zu legen war. Dass der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX im Zuge der Flächenermittlungen Sachverständige (oder sonstigen Beauftragten) herangezogen hätte, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen.Dass der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 im Zuge der Flächenermittlungen Sachverständige (oder sonstigen Beauftragten) herangezogen hätte, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Der Beschwerdeführer beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm auf die verfahrensgegenständlichen Almen aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildet. Dass die beantragte rückwirkende Korrektur der Futterfläche der Alm mit der BNr. XXXX von der AMA nicht berücksichtigt wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2011". Hier wurde das Feld "Korr. berücks.: nein" angekreuzt und als Begründung angeführt: "Korrektur kann nicht berücksichtigt werden, da VOK".Dass die beantragte rückwirkende Korrektur der Futterfläche der Alm mit der BNr. römisch 40 von der AMA nicht berücksichtigt wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2011". Hier wurde das Feld "Korr. berücks.: nein" angekreuzt und als Begründung angeführt: "Korrektur kann nicht berücksichtigt werden, da VOK". Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, den Mehrfachanträgen-Flächen und den Kontrollberichten zu den durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Beschwerdegegenstand ist der Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ XXXX.römisch 40 . Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet: 3.2. Anwendbare Rechtsvorschriften: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009):Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,): "Artikel 7 Modulation

(1)Alle einem Betriebsinhaber in einem bestimmten Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, die 5 000 EUR überschreiten, werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt: a) 2009 um 7 %, b) 2010 um 8 %, c) 2011 um 9 %, d) 2012 um 10 %. [ ]." "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. [...]." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkts liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom

  1. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 (VO (EG) 1122/2009):Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom
  2. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666 aus 2012, der Kommission vom

  1. Juli 2012, Amtsblatt L 194 vom 21.7.2012, 3 (VO (EG) 1122 aus 2009,): "Artikel 2 Begriffsbestimmungen [...]
  2. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [ ]." "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat. [ ]." "Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden. [ ]." "Artikel 34 Bestimmung der Flächen [ ]
(5)Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf. [ ]." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen [...]
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: - ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; [ ]
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. [...]." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften: "Artikel 3

(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

[...]." Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 189/2013: "§ 19. [...]

(2)Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.
(2)Bescheide zu den in Paragraphen 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden. [...]." 3.
  1. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.
  2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Wie festgestellt, beantragte der Beschwerdeführer die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2011 (EBP 2011) für eine Fläche im Ausmaß von 48,77 ha (27,75 ha Heimfläche und 21,02 ha anteilige Almfutterfläche) und verfügte dieser über 58,65 Zahlungsansprüche. 3.3.
  3. Da eine Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetreib des Beschwerdeführers jedoch eine Flächenabweichung von 1,12 ha ergab und die Beihilfe – wenn die angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche liegt –

Art. 57Abs.

3 VO (EG) 1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet wird, wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2011 mit Bescheid vom 30.12.2012 für eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 47,65 ha in Höhe von zunächst EUR 7.164,53 gewährt. Gegen das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden keine Einwendungen erhoben.3.3.2. Da eine Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetreib des Beschwerdeführers jedoch eine Flächenabweichung von 1,12 ha ergab und die Beihilfe – wenn die angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche liegt –

Artikel 57

, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet wird, wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2011 mit Bescheid vom 30.12.2012 für eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 47,65 ha in Höhe von zunächst EUR 7.164,53 gewährt. Gegen das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden keine Einwendungen erhoben. 3.3.

  1. Wie ebenfalls festgestellt, ergab eine Vor-Ort-Kontrolle vom 03.10.2012 auf der Alm mit der BNr. XXXX eine weitere Abweichung zwischen beantragter und ermittelter Fläche. Die Behörde ermittelte auf dieser Alm – gegenüber der mit 19,20 ha beantragten – eine beihilfefähige Almfutterfläche von 15,80 ha.3.3.
  2. Wie ebenfalls festgestellt, ergab eine Vor-Ort-Kontrolle vom 03.10.2012 auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine weitere Abweichung zwischen beantragter und ermittelter Fläche. Die Behörde ermittelte auf dieser Alm – gegenüber der mit 19,20 ha beantragten – eine beihilfefähige Almfutterfläche von 15,80 ha. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 03.10.2012 weder in seinem Beschwerdeschriftsatz noch im Zuge des ihm eingeräumten Parteiengehörs substantiiert entgegengetreten. Auch hat er – die von der belangten Behörde im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen offensichtlich bejahend zur Kenntnis nehmend – keine verneinende oder ablehnende Stellungnahme zum Kontrollbericht abgegeben. Hier ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen – insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG – konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).Hier ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen – insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG – konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123). Die Behörde konnte der Berechnung der EBP 2011 somit zu Recht die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 03.10.2012 ermittelte anteilige Almfutterfläche der Alm mit der BNr. XXXX zu Grunde legen.Die Behörde konnte der Berechnung der EBP 2011 somit zu Recht die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 03.10.2012 ermittelte anteilige Almfutterfläche der Alm mit der BNr. römisch 40 zu Grunde legen. 3.3.4.

Art. 34Abs.

5 VO (EG) 1122/2009 hat die Behörde im Falle gemeinschaftlich genutzter Flächen diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese aufzuteilen. Dementsprechend war dem Beschwerdeführer gemessen an der Anzahl an von ihm auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetriebenen Tieren nach der Vor-Ort-Kontrolle vom 03.10.2012 eine anteilige beihilfefähige Almfutterfläche dieser Alm von nur mehr 14,09 ha zuzurechnen und bedeutete dies für den Beschwerdeführer eine anteilige Differenzfläche von zusätzlich 3,04 ha.3.3.4.

Artikel 34

, Absatz 5, VO (EG) 1122 aus 2009, hat die Behörde im Falle gemeinschaftlich genutzter Flächen diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese aufzuteilen. Dementsprechend war dem Beschwerdeführer gemessen an der Anzahl an von ihm auf die Alm mit der BNr. römisch 40 aufgetriebenen Tieren nach der Vor-Ort-Kontrolle vom 03.10.2012 eine anteilige beihilfefähige Almfutterfläche dieser Alm von nur mehr 14,09 ha zuzurechnen und bedeutete dies für den Beschwerdeführer eine anteilige Differenzfläche von zusätzlich 3,04 ha. Zwischen beantragter und nach VOK als beihilfefähig ermittelter Fläche ergab sich für das Antragsjahr 2011 somit eine Differenzfläche von 4,16 ha. 3.3.5. Zwar ist der Antragsteller

Art. 25Abs.

1 der VO (EG) 1122/2009 berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen und beantragte der Beschwerdeführer dementsprechend mit Korrekturantrag vom 04.06.2013 auch eine derartige Einschränkung in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche der Alm mit der BNr. XXXX. Da jedoch bereits am 03.10.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle auf dieser Alm durchgeführt wurde, im Zuge derer Flächenabweichungen festgestellt wurden, ist Abs. 2 leg. cit. zu beachten, wonach die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden können, wenn die zuständige Behörde den Betriebsinhaber bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet hat, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.3.3.5. Zwar ist der Antragsteller

Artikel 25

, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen und beantragte der Beschwerdeführer dementsprechend mit Korrekturantrag vom 04.06.2013 auch eine derartige Einschränkung in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche der Alm mit der BNr. römisch 40 . Da jedoch bereits am 03.10.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle auf dieser Alm durchgeführt wurde, im Zuge derer Flächenabweichungen festgestellt wurden, ist Absatz 2, leg. cit. zu beachten, wonach die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden können, wenn die zuständige Behörde den Betriebsinhaber bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet hat, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Da der Beschwerdeführer die Korrektur seiner Almfutterfläche erst beantragte, nachdem er von den Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag unterrichtet worden war, ließ die belangte Behörde den Korrekturantrag des Beschwerdeführers zu Recht unberücksichtigt. 3.3.6. Unter Zugrundelegung der nach VOK ermittelten Fläche von 44,61 ha gebührte dem Beschwerdeführer anstelle der ursprünglich mit Bescheid vom 30.12.2011 zu Unrecht in Höhe von EUR 7.164,53 gewährten Prämie eine EBP 2011 in Höhe von lediglich EUR 6.907,86.

Art. 80Abs.

1 VO (EG) 1122/2009 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

Artikel 80

, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

§ 19Abs.

2 MOG 2007 können Bescheide von der bescheiderlassenden Behörde von Amts wegen zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen abgeändert werden.

Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 können Bescheide von der bescheiderlassenden Behörde von Amts wegen zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen abgeändert werden. Die belangte Behörde war daher

Art. 80Abs.

1 VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der dem Beschwerdeführer aufgrund des ursprünglichen Bescheides vom 30.12.2011 auf Basis einer ermittelten Fläche von zunächst 47,65 ha zuerkannt worden war, der aber den (auf Basis der nunmehr ermittelten Fläche von 44,61 ha) zustehenden Betrag übersteigt (konkret: EUR 256,67),

§ 19Abs.

2 MOG 2007 mit spruchgegenständlich angefochtenem Abänderungsbescheid zurückzufordern.Die belangte Behörde war daher

Artikel 80

, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der dem Beschwerdeführer aufgrund des ursprünglichen Bescheides vom 30.12.2011 auf Basis einer ermittelten Fläche von zunächst 47,65 ha zuerkannt worden war, der aber den (auf Basis der nunmehr ermittelten Fläche von 44,61 ha) zustehenden Betrag übersteigt (konkret: EUR 256,67),

Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 mit spruchgegenständlich angefochtenem Abänderungsbescheid zurückzufordern. Hier ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in 80 Abs. 1 VO 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Hier ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in 80 Absatz eins, VO 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. 3.3.7. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Nur der Antragsteller kennt seine eigenen Futterflächen vor Ort, es trifft ihn daher eine Mitwirkungspflicht bei der Beantragung des zutreffenden Futterflächenausmaßes.3.3.7. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Nur der Antragsteller kennt seine eigenen Futterflächen vor Ort, es trifft ihn daher eine Mitwirkungspflicht bei der Beantragung des zutreffenden Futterflächenausmaßes. Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat. 3.3.8. Da zwischen beantragter und ermittelter Fläche eine Differenz von 4,16 ha lag und es sich gegenständlich somit (gemessen an der ermittelten Fläche) um eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % gehandelt hat, berechnete die belangte Behörde die Beihilfe für das Antragsjahr 2011

Art. 58

VO (EG) 1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, und verhängte zusätzlich eine Flächensanktion in Höhe von EUR 1.288,34.3.3.8. Da zwischen beantragter und ermittelter Fläche eine Differenz von 4,16 ha lag und es sich gegenständlich somit (gemessen an der ermittelten Fläche) um eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % gehandelt hat, berechnete die belangte Behörde die Beihilfe für das Antragsjahr 2011

Artikel 58

, VO (EG) 1122 aus 2009, auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, und verhängte zusätzlich eine Flächensanktion in Höhe von EUR 1.288,

  1. Nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 finden die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg.), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen).Nach Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, finden die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg.), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Da der Beschwerdeführer diesbezüglich jedoch keinerlei Vorbringen erstattete und sich aus dem Akteninhalt auch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines mangelnden Verschuldens ergaben, waren im Hinblick auf die Beweislastumkehr des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 und unter Anlegung des höchstgerichtlich gebotenen, strengen Maßstabes, keine Gründe für das Vorliegen einer Ausnahme von der Anwendung der Sanktionen iSd. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 ersichtlich.Da der Beschwerdeführer diesbezüglich jedoch keinerlei Vorbringen erstattete und sich aus dem Akteninhalt auch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines mangelnden Verschuldens ergaben, waren im Hinblick auf die Beweislastumkehr des Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, und unter Anlegung des höchstgerichtlich gebotenen, strengen Maßstabes, keine Gründe für das Vorliegen einer Ausnahme von der Anwendung der Sanktionen iSd. Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, ersichtlich. 3.3.
  2. Der vorgenommene Abzug wegen Modulation in Höhe von EUR 55,76 ergibt sich für das Jahr 2011 aus Art. 7 Abs. 1 lit c VO (EG) 73/2009 und war ebenfalls nicht zu beanstanden.3.3.
  3. Der vorgenommene Abzug wegen Modulation in Höhe von EUR 55,76 ergibt sich für das Jahr 2011 aus Artikel 7, Absatz eins, Litera c, VO (EG) 73 aus 2009, und war ebenfalls nicht zu beanstanden. 3.3.
  4. Insgesamt war der Beschwerdeführer daher zur Rückzahlung von EUR 1.600,77 zuzüglich Zinsen verpflichtet. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.
  5. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben. 3.3.
  6. Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers, den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung seines Beihilfeantrags zuzulassen, ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen kein diesbezügliches Beschwerdevorbringen erstattete und somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen konnte. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 VO (EG) 1122/2009, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, nicht greift (vgl. VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216). Da kein offensichtlicher Irrtum

Art. 21VO (EG) Nr.

1122/2009 vorliegt, konnte dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden.3.3.12. Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers, den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung seines Beihilfeantrags zuzulassen, ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen kein diesbezügliches Beschwerdevorbringen erstattete und somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen konnte. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009,, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, nicht greift vergleiche VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216). Da kein offensichtlicher Irrtum

Artikel 21, VO (EG) Nr.

1122 aus 2009, vorliegt, konnte dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden. 3.3.13. Zum Beweisantrag, es möge der belangten Behörde aufgetragen werden, dem Beschwerdeführer sämtliche Berechnungen vorzulegen, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Beschwerdeführer als Almbewirtschafter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden. 3.3.14.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.3.3.14.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des VwGH vor; vgl. dazu grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164 und jüngst VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des VwGH vor; vergleiche dazu grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164 und jüngst VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vergleiche VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W107.2113828.1.00

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