Obsah (10)
§ 1Art. 133§ 17§ 6§ 88a§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.04.2017 GeschäftszahlW132 2100582-1 SpruchW132 2100582-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBEN
§ 1, § 2 und § 4 Abs.
1 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Anerkennung von Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigung und auf Gewährung von Beschädigtenversorgung
Paragraph eins,, Paragraph 2 und Paragraph 4, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem – unangefochtenen, in Rechtskraft erwachsenen – Bescheid vom 14.07.2005 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und Burgenland (nunmehr Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) die am 09.02.2004 während der Ableistung des Grundwehrdienstes erlittenen Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigungen anerkannt, jedoch den Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente abgelehnt, weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht über drei Monate nach Eintritt der Schädigung hinaus mehr als 25 vH betrug und ab 02.03.2004 weniger als 25 vH beträgt.
- Der Beschwerdeführer hat bei der belangten Behörde am 25.11.2014 einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG gestellt und angegeben, dass er am 30.05.2014 (richtig: 29.05.2014) während der Ableistung des Auslandseinsatzes in der Mittagspause einen Autounfall gehabt und dabei Verletzungen erlitten habe. 2.
- Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers und Unterlagen zum Präsenzdienst sowie eine Stellungnahme des Kommandanten des österreichischen nationalen Elementes im Einsatzraum Bosnien Herzegowina mit Dienstort Sarajevo, Obstlt. XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalles keine Genehmigung zum Führen seines privaten KFZ von seitens des Bundesheeres hatte und dieser Unfall daher keine Dienstbeschädigung darstelle.2.
- Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers und Unterlagen zum Präsenzdienst sowie eine Stellungnahme des Kommandanten des österreichischen nationalen Elementes im Einsatzraum Bosnien Herzegowina mit Dienstort Sarajevo, Obstlt. römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalles keine Genehmigung zum Führen seines privaten KFZ von seitens des Bundesheeres hatte und dieser Unfall daher keine Dienstbeschädigung darstelle. 2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt
- die Gesundheitsschädigungen "Zustand nach Schleudertrauma, Brustkorbprellung, Schädelprellung, Prellung und Bluterguss linke Leistenregion, Rippenprellung, Hals- und Rückenwirbelprellung, Zerrung der Halsmuskulatur, Kopfschmerz, Abschürfung linke Leistenregion" nicht als Dienstbeschädigung anerkannt. Unter Spruchpunkt
- wurde der Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung abgelehnt. In der Begründung wird basierend auf die Stellungnahme des Obstlt. XXXX angeführt, die Ausfahrt des Beschwerdeführers mit dem privaten PKW sei nicht genehmigt worden und die Nutzung des PKWs stelle daher eine rein privatrechtliche Angelegenheit dar.2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt
- die Gesundheitsschädigungen "Zustand nach Schleudertrauma, Brustkorbprellung, Schädelprellung, Prellung und Bluterguss linke Leistenregion, Rippenprellung, Hals- und Rückenwirbelprellung, Zerrung der Halsmuskulatur, Kopfschmerz, Abschürfung linke Leistenregion" nicht als Dienstbeschädigung anerkannt. Unter Spruchpunkt
- wurde der Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung abgelehnt. In der Begründung wird basierend auf die Stellungnahme des Obstlt. römisch 40 angeführt, die Ausfahrt des Beschwerdeführers mit dem privaten PKW sei nicht genehmigt worden und die Nutzung des PKWs stelle daher eine rein privatrechtliche Angelegenheit dar.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sein unmittelbarer Vorgesetzter zum Unfallzeitpunkt Herr Oberleutnant XXXX gewesen sei und dieser ihm die Genehmigung zur Ausfahrt mit dem privaten KFZ erteilt habe. Es habe zu diesem Zeitpunkt auch noch keinen Befehl bezüglich der Nichtverwendung eines privaten KFZ während der Intensivdienstzeiten gegeben. Er habe keine Intensivdienstzeit vorgelegen, sondern er sei 24 Stunden täglich im Dienst gewesen.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sein unmittelbarer Vorgesetzter zum Unfallzeitpunkt Herr Oberleutnant römisch 40 gewesen sei und dieser ihm die Genehmigung zur Ausfahrt mit dem privaten KFZ erteilt habe. Es habe zu diesem Zeitpunkt auch noch keinen Befehl bezüglich der Nichtverwendung eines privaten KFZ während der Intensivdienstzeiten gegeben. Er habe keine Intensivdienstzeit vorgelegen, sondern er sei 24 Stunden täglich im Dienst gewesen. 3.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme von Obstlt. XXXX vom 03.05.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass etwaige Beschädigungen, welche aus der Nutzung von privaten KFZ resultieren, keine Dienstunfälle darstellen und diese privaten KFZ auch ausschließlich außerhalb der Intensivdienstzeiten geführt werden dürfen. Er sei auch der zuständige Kommandant gewesen, Oberleutnant XXXX sei lediglich der Kommandant des LOT Hauses gewesen und falle das Aufheben und Abändern von Befehlen nicht in dessen Zuständigkeitsbereich.3.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme von Obstlt. römisch 40 vom 03.05.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass etwaige Beschädigungen, welche aus der Nutzung von privaten KFZ resultieren, keine Dienstunfälle darstellen und diese privaten KFZ auch ausschließlich außerhalb der Intensivdienstzeiten geführt werden dürfen. Er sei auch der zuständige Kommandant gewesen, Oberleutnant römisch 40 sei lediglich der Kommandant des LOT Hauses gewesen und falle das Aufheben und Abändern von Befehlen nicht in dessen Zuständigkeitsbereich. 3.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.3.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben. Der Beschwerdeführer hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass sein direkter Vorgesetzter Oberleutnant XXXX gewesen sei und dieser ihm die Genehmigung zur Ausfahrt mit seinem privaten KFZ erteilt und dadurch die Verantwortung zu übernehmen habe. Da er auf dem Weg zur Mittagspause gewesen sei, bestehe auch ein Zusammenhang mit seinem Dienst, weshalb eine Dienstbeschädigung vorliege.Der Beschwerdeführer hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass sein direkter Vorgesetzter Oberleutnant römisch 40 gewesen sei und dieser ihm die Genehmigung zur Ausfahrt mit seinem privaten KFZ erteilt und dadurch die Verantwortung zu übernehmen habe. Da er auf dem Weg zur Mittagspause gewesen sei, bestehe auch ein Zusammenhang mit seinem Dienst, weshalb eine Dienstbeschädigung vorliege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.1.
- Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer erlitt am 29.05.2014 um 11:30 Uhr im Zuge eines Autounfalles mit seinem privaten KFZ in Sarajevo (Bosnien) Verletzungen, als er sich in der Mittagspause auf dem Weg von der Kaserne zur Dienstaußenstelle mit einem Umweg zu einer Werkstatt befand. 1.
- Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Unfalls in einem "Liaison Observation Team (LOT)" und war im LOT Haus Bratunac untergebracht. Der zuständige Einheitskommandant war Obstlt. XXXX, Oberleutnant XXXX war der Kommandant des LOT Hauses, indem der Beschwerdeführer stationiert war.1.
- Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Unfalls in einem "Liaison Observation Team (LOT)" und war im LOT Haus Bratunac untergebracht. Der zuständige Einheitskommandant war Obstlt. römisch 40 , Oberleutnant römisch 40 war der Kommandant des LOT Hauses, indem der Beschwerdeführer stationiert war. Im Kontigentsbefehl des
- Kontigent (unterschrieben und gültig am 21.03.2014) wird angeführt: Privat-KFZ im Einsatzraum: Die Nutzung von privaten KFZ (geleast, gemietet, Eigentum) im Einsatzzeitraum ist für private Zwecke erlaubt. Die EUFOR- Bestimmungen zum Abstellen in militärischen Liegenschaften sind einzuhalten (Zustimmung HQ CMDT erforderlich). Bei Schäden, die durch die Nutzung privater KFZ allenfalls entstehen können, ergeben sich keinerlei Ansprüche gegenüber dem Bund. Zusätzlich gab es weitere vier Befehle aus den Jahren 2008 und 2009, wodurch die Nutzung privater KFZ im Einsatzraum geregelt wurde. Mit Wirksamkeit 20.05.2014 wurden diese vier Befehle aufgrund der Übersichtlichkeit zu einem zusammengefasst. Der Befehl lautet auszugsweise: Mit Bezug
(4)und Bezug
(5)wurden durch AUTCON9 bzw. AUTCON10 die Befehlslage auftragsgemäß umgesetzt und dem SKFüKdo/J3 nachrichtlich vorgelegt. In beiden Befehlen wurden keine grundsätzlichen Verbote betreffend die Nutzung von privaten KFZ (auch Motorräder) außerhalb der Intensivdienstzeit (gem. heutiger festgelegter Intensivdienstzeit Montag bis Freitag vor 0800 Uhr und nach 1700 Uhr, Samstag und Sonntag ganztägig) oder im Rahmen von Welfare-Aktivitäten ausgesprochen. Die Unterzeichnung einer Haftungsauschließungserklärung durch die Nutzer privater KFZ ist nicht erforderlich und auch nicht von Relevanz, da die private Versicherung des Kraftfahrzeuglenkers auch ihre Gültigkeit im Ausland hat. Generell muss festgehalten werden, dass etwaige "Beschädigungen" welche bei der Nutzung privater KFZ eventuell resultieren, keine Dienstunfälle sind. Dementsprechend liegt es im Ermessen des NCC ("National Contingent Commander") die Benützung von privaten KFZ freizugeben aber auch zu verbieten. Der NCC erließ folgende Regelung, über die jeder Soldat im Einsatzraum, somit auch der Beschwerdeführer, belehrt wurde:
- Die Nutzung eines privaten KFZ im ER BiH ist erlaubt.
- Die Nutzung eines privaten KFZ im ER BiH ist eine rein privatrechtliche Angelegenheit.
- Die Nutzung eines privaten KFZ im ER BiH darf ausschließlich nur in Zeiten der nicht dienstlichen Inanspruchnahme erfolgen.
- Die Nutzung eines privaten KFZ im ER BiH darf nur unter Einhaltung der "WALKING OUT POLICY" erfolgen. Dies bedeutet, dass das Verlassen des CB bzw. der LOT Häuser grundsätzlich mindestens zu zweit zu erfolgen hat und dass eine Erreichbarkeit über Handy gegeben sein muss. Der Unfall des Beschwerdeführers ereignete sich um 11:30 Uhr, somit in der sogenannten "Intensivdienstzeit". Zu dieser Zeit durfte er sein privates KFZ nach den geltenden Befehlen des NCC nicht in Betrieb nehmen. Für die Aufhebung oder Abänderung der Befehle wäre eine Genehmigung des Obstlt. XXXX erforderlich gewesen, der diese nicht erteilte. Eine allenfalls erteilte Genehmigung durch Oberleutnant XXXXhätte nicht ausgereicht, um eine wirksame Genehmigung für die Inbetriebnahme des privaten KFZ zu erhalten, da dieser dazu nicht befugt war, auch wenn dieser der direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers war. Nach den Vorschriften des NCC läge auch bei Vorliegen einer gültigen Genehmigung keine Dienstbeschädigung vor, da Schäden, die aus Fahrten mit einem privaten KFZ entstehen, eine rein privatrechtliche Angelegenheit darstellen.Der Unfall des Beschwerdeführers ereignete sich um 11:30 Uhr, somit in der sogenannten "Intensivdienstzeit". Zu dieser Zeit durfte er sein privates KFZ nach den geltenden Befehlen des NCC nicht in Betrieb nehmen. Für die Aufhebung oder Abänderung der Befehle wäre eine Genehmigung des Obstlt. römisch 40 erforderlich gewesen, der diese nicht erteilte. Eine allenfalls erteilte Genehmigung durch Oberleutnant XXXXhätte nicht ausgereicht, um eine wirksame Genehmigung für die Inbetriebnahme des privaten KFZ zu erhalten, da dieser dazu nicht befugt war, auch wenn dieser der direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers war. Nach den Vorschriften des NCC läge auch bei Vorliegen einer gültigen Genehmigung keine Dienstbeschädigung vor, da Schäden, die aus Fahrten mit einem privaten KFZ entstehen, eine rein privatrechtliche Angelegenheit darstellen.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2) Die Feststellungen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Die Stellungnahme vom Kommandanten der Auslandseinsatzbasis Obstlt. XXXX vom 22.12.2014 ist in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 03.05.2016 umfassend, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Obstlt.XXXX führt überzeugend aus, dass laut den Kontigentsbefehlen vom NCC, die er auch zitierte, eine Intensivdienstzeit von Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr bestand und die Nutzung von privaten KFZ in diesem Zeitraum verboten war. Nach diesen Befehlen stellt die Nutzung eines privaten KFZ darüber hinaus auch eine rein privatrechtliche Angelegenheit dar.Die Stellungnahme vom Kommandanten der Auslandseinsatzbasis Obstlt. römisch 40 vom 22.12.2014 ist in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 03.05.2016 umfassend, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Obstlt.XXXX führt überzeugend aus, dass laut den Kontigentsbefehlen vom NCC, die er auch zitierte, eine Intensivdienstzeit von Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr bestand und die Nutzung von privaten KFZ in diesem Zeitraum verboten war. Nach diesen Befehlen stellt die Nutzung eines privaten KFZ darüber hinaus auch eine rein privatrechtliche Angelegenheit dar. Dem Beschwerdevorbringen, dass Oberleutnant XXXXdie Genehmigung zur Fahrt mit dem privaten KFZ erteilt hat, entgegnete Obstlt. XXXX nachvollziehbar damit, dass Oberleutnant XXXX lediglich der Kommandant des LOT Hauses war, in dem der Beschwerdeführer seinen Dienst versah, jedoch dieser, obwohl unmittelbarer Vorgesetzter im LOT Haus, nicht die Berechtigung hatte, bestehende Befehle des NCC, wie bezüglich des Verbotes der Nutzung von privaten KFZ, aufzuheben oder abzuändern. Diese Berechtigung hatte nur der Vorgesetzte der entsandten Einheit, namentlich Obstlt. XXXX.Dem Beschwerdevorbringen, dass Oberleutnant XXXXdie Genehmigung zur Fahrt mit dem privaten KFZ erteilt hat, entgegnete Obstlt. römisch 40 nachvollziehbar damit, dass Oberleutnant römisch 40 lediglich der Kommandant des LOT Hauses war, in dem der Beschwerdeführer seinen Dienst versah, jedoch dieser, obwohl unmittelbarer Vorgesetzter im LOT Haus, nicht die Berechtigung hatte, bestehende Befehle des NCC, wie bezüglich des Verbotes der Nutzung von privaten KFZ, aufzuheben oder abzuändern. Diese Berechtigung hatte nur der Vorgesetzte der entsandten Einheit, namentlich Obstlt. römisch 40 . Dem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer keine Intensivdienstzeit gehabt habe, sondern 24 Stunden im Dienst gewesen sei, ist zu entgegnen, dass, nach nachvollziehbaren und durch entsprechende Unterlagen belegten Angaben des Obstlt. XXXX, in den Befehlen vom 20.05.2014 zweifelsfrei eine Intensivdienstzeit zwischen 08:00 Uhr und 17:00 Uhr festgelegt wurde.Dem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer keine Intensivdienstzeit gehabt habe, sondern 24 Stunden im Dienst gewesen sei, ist zu entgegnen, dass, nach nachvollziehbaren und durch entsprechende Unterlagen belegten Angaben des Obstlt. römisch 40 , in den Befehlen vom 20.05.2014 zweifelsfrei eine Intensivdienstzeit zwischen 08:00 Uhr und 17:00 Uhr festgelegt wurde. Das Beschwerdevorbringen war demnach nicht geeignet die Ausführungen von Obstlt. XXXX, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers bringen eine Erwartungshaltung zum Ausdruck, stehen jedoch nicht im Einklang mit der objektivierten tatsächlichen Befehlsstruktur zum Zeitpunkt des angeschuldigten Ereignisses. Der Beschwerdeführer ist den Stellungnahmen von Obstlt. XXXX nicht in qualifizierter Weise entgegengetreten, er hat auch keine Beweismittel vorgelegt. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die Angaben Obstlt. XXXX überzeugend in Zweifel zu ziehen.Das Beschwerdevorbringen war demnach nicht geeignet die Ausführungen von Obstlt. römisch 40 , zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers bringen eine Erwartungshaltung zum Ausdruck, stehen jedoch nicht im Einklang mit der objektivierten tatsächlichen Befehlsstruktur zum Zeitpunkt des angeschuldigten Ereignisses. Der Beschwerdeführer ist den Stellungnahmen von Obstlt. römisch 40 nicht in qualifizierter Weise entgegengetreten, er hat auch keine Beweismittel vorgelegt. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die Angaben Obstlt. römisch 40 überzeugend in Zweifel zu ziehen.
- Rechtliche Beurteilung: Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des
- Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (§ 44 Abs. 1 Heeresentschädigungsgesetz)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des
- Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (Paragraph 44, Absatz eins, Heeresentschädigungsgesetz) Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (§ 44 Abs. 2 Heeresentschädigungsgesetz)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (Paragraph 44, Absatz 2, Heeresentschädigungsgesetz)
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 88aAbs.
1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Heeresversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Heeresversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). (§ 1 Abs. 1 HVG auszugsweise)Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (Paragraph 2,). (Paragraph eins, Absatz eins, HVG auszugsweise) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (§ 2 Abs. 1 HVG)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (Paragraph 2, Absatz eins, HVG) Auch in Fällen, in denen die Gesundheitsschädigung "im Dienst" erlitten wurde, muss regelmäßig zusätzlich zum Vorliegen des zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der Präsenzdienstleistung bestehen (VwGH vom 31.05.2012, Zl. 2010/09/0033 mit Hinweis E
- Oktober 2009, 2008/09/0222; E
- November 2010, Zl. 2008/09/0173). Unter einem "schädigenden Ereignis" iSd § 2 Abs 1 HVG ist ein Schadensfall zu verstehen, den ein Soldat infolge des Präsenzdienstes erlitten hat, wobei im Verhältnis zwischen schädigendem Ereignis und dem Präsenzdienst nicht schon eine entfernte (mittelbare) Kausalität genügt, sondern vielmehr grundsätzlich ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang gegeben sein muß, sofern nicht die Sonderregelung des § 1 Abs 1 zweiter Satz HVG und - für Wegunfälle - des § 1 Abs 2 HVG Platz greift (Hinweis E 23.1.1976, 1432/75, VwSlg 8972 A/1976); die Wahrscheinlichkeit des unmittelbaren ursächlichen Zusammenhanges genügt hier - anders als zur Frage, ob die Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist - nicht. (VwGH vom 19.12.1996, Zl. 94/09/0117)Unter einem "schädigenden Ereignis" iSd Paragraph 2, Absatz eins, HVG ist ein Schadensfall zu verstehen, den ein Soldat infolge des Präsenzdienstes erlitten hat, wobei im Verhältnis zwischen schädigendem Ereignis und dem Präsenzdienst nicht schon eine entfernte (mittelbare) Kausalität genügt, sondern vielmehr grundsätzlich ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang gegeben sein muß, sofern nicht die Sonderregelung des Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz HVG und - für Wegunfälle - des Paragraph eins, Absatz 2, HVG Platz greift (Hinweis E 23.1.1976, 1432/75, VwSlg 8972 A/1976); die Wahrscheinlichkeit des unmittelbaren ursächlichen Zusammenhanges genügt hier - anders als zur Frage, ob die Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist - nicht. (VwGH vom 19.12.1996, Zl. 94/09/0117) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist, ob ein schädigendes Ereignis im Sinne des § 1 HVG vorliegt.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist, ob ein schädigendes Ereignis im Sinne des Paragraph eins, HVG vorliegt. Der Beschwerdeführer hat die angemeldeten Gesundheitsschädigungen nicht infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten. Die Ausnahmebestimmungen nach § 1 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 HVG liegen ebenfalls nicht vor.Der Beschwerdeführer hat die angemeldeten Gesundheitsschädigungen nicht infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten. Die Ausnahmebestimmungen nach Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, HVG liegen ebenfalls nicht vor. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der Beschwerdeführer eine gültige Genehmigung für die Inbetriebnahme des privaten KFZ hatte. Vielmehr ist der gegenständliche Unfall aufgrund befehlswidriger Inbetriebnahme des privaten KFZ der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der Beschwerdeführer eine gültige Genehmigung für die Inbetriebnahme des privaten KFZ hatte. Vielmehr ist der gegenständliche Unfall aufgrund befehlswidriger Inbetriebnahme des privaten KFZ der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen. Der Beschwerdeführer fuhr während seiner Intensivdienstzeit, entgegen den Befehlen des NCC, mit seinem privaten KFZ in der Mittagspause von der Kaserne zur Dienstantrittsstelle, wobei er auch eine Werkstatt besuchte, und wurde infolge des gegenständlichen Autounfalles verletzt. Obwohl der zeitliche Zusammenhang gegeben ist, ereignete sich der Unfall während einer befehlswidrigen Inbetriebnahme des privaten KFZ des Beschwerdeführers und ist daher auf eine Handlungsweise des Beschwerdeführers zurückzuführen, welche nicht vom Schutzumfang des HVG umfasst ist. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer vertretene Meinung nichts, wonach er eine Genehmigung zur Inbetriebnahme von Oberleutnant XXXX besessen habe, da dieser nicht berechtigt gewesen war, die Befehle des NCC aufzuheben oder abzuändern.Der Beschwerdeführer fuhr während seiner Intensivdienstzeit, entgegen den Befehlen des NCC, mit seinem privaten KFZ in der Mittagspause von der Kaserne zur Dienstantrittsstelle, wobei er auch eine Werkstatt besuchte, und wurde infolge des gegenständlichen Autounfalles verletzt. Obwohl der zeitliche Zusammenhang gegeben ist, ereignete sich der Unfall während einer befehlswidrigen Inbetriebnahme des privaten KFZ des Beschwerdeführers und ist daher auf eine Handlungsweise des Beschwerdeführers zurückzuführen, welche nicht vom Schutzumfang des HVG umfasst ist. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer vertretene Meinung nichts, wonach er eine Genehmigung zur Inbetriebnahme von Oberleutnant römisch 40 besessen habe, da dieser nicht berechtigt gewesen war, die Befehle des NCC aufzuheben oder abzuändern. Darüber hinaus stellt die Inbetriebnahme von privaten KFZ im Einsatzraum Bosnien und Herzegowina nach den Befehlen des NCC eine rein privatrechtliche Angelegenheit dar. Da kein Tatbestand des § 1 HVG erfüllt ist, kann der Autounfall am 29.05.2014 keinen Anspruch auf Versorgung nach dem HVG begründen. Es war daher spruchgemäß zu entschieden.Da kein Tatbestand des Paragraph eins, HVG erfüllt ist, kann der Autounfall am 29.05.2014 keinen Anspruch auf Versorgung nach dem HVG begründen. Es war daher spruchgemäß zu entschieden. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (VwGH vom 14.04.201, Zl. 2007/08/0134). Auf Beweisanträge von Parteien muss nur dann nicht eingegangen werden, wenn sie offenbar unerheblich sind. Ein angebotener Zeugenbeweis darf daher nach ständiger Rechtsprechung nur dann von vornherein abgelehnt werden, wenn er objektiv gesehen nicht geeignet ist, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (VwGH vom 01.10.2001, Zl. 99/10/0217). Von der Aufnahme gegebenenfalls beantragter Beweise ist u.a. dann abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt oder unerheblich sind (VwGH vom 17.09.1997, Zl. 93/13/0180). Da Oberleutnant XXXX keine Berechtigung hatte, die Fahrt des Beschwerdeführers mit seinem privaten KFZ zu genehmigen, ist die Einvernahme des Oberleutnant XXXX objektiv gesehen nicht geeignet, über den Gegenstand der Beweisaufnahme, nämlich ob ein vom Schutzumfang des HVG umfasstes Ereignis vorliegt, einen Beweis zu liefern. Feststellungen bezüglich einer allfälligen Genehmigung durch Oberleutnant XXXX sind daher unerheblich. Daher konnte die beantragte Beweisaufnahme, nämlich die Befragung des Oberleutnant XXXX betreffend die Erteilung der Genehmigung zur Inbetriebnahme des KFZ am 29.05.2014, unterbleiben.Da Oberleutnant römisch 40 keine Berechtigung hatte, die Fahrt des Beschwerdeführers mit seinem privaten KFZ zu genehmigen, ist die Einvernahme des Oberleutnant römisch 40 objektiv gesehen nicht geeignet, über den Gegenstand der Beweisaufnahme, nämlich ob ein vom Schutzumfang des HVG umfasstes Ereignis vorliegt, einen Beweis zu liefern. Feststellungen bezüglich einer allfälligen Genehmigung durch Oberleutnant römisch 40 sind daher unerheblich. Daher konnte die beantragte Beweisaufnahme, nämlich die Befragung des Oberleutnant römisch 40 betreffend die Erteilung der Genehmigung zur Inbetriebnahme des KFZ am 29.05.2014, unterbleiben.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist, ob ein Tatbestand des § 1 HVG verwirklicht wird.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist, ob ein Tatbestand des Paragraph eins, HVG verwirklicht wird. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher Stellungnahmen vom Kommandanten der Auslandseinsatzbasis Obstlt. XXXX zur Befehlsstruktur im Auslandseinsatz des österreichischen Bundesheeres im Einsatzgebiet Bosnien und Herzegowina, insbesondere betreffend bezüglich der Nutzung von privaten KFZ, eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher Stellungnahmen vom Kommandanten der Auslandseinsatzbasis Obstlt. römisch 40 zur Befehlsstruktur im Auslandseinsatz des österreichischen Bundesheeres im Einsatzgebiet Bosnien und Herzegowina, insbesondere betreffend bezüglich der Nutzung von privaten KFZ, eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings – wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt – nicht geeignet die relevante Bedenken an den Stellungnahmen vom Kommandanten der Auslandseinsatzbasis Obstlt. XXXX hervorzurufen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings – wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt – nicht geeignet die relevante Bedenken an den Stellungnahmen vom Kommandanten der Auslandseinsatzbasis Obstlt. römisch 40 hervorzurufen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist die tatsächliche Befehlsstruktur im Auslandseinsatz des österreichischen Bundesheeres im Einsatzgebiet Bosnien und Herzegowina, insbesondere betreffend bezüglich der Nutzung von privaten KFZ. Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 1 HVG stützen.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu Paragraph eins, HVG stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W132.2100582.1.00