Obsah (11)
§ 1Art. 133§ 17§ 6§ 88a§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 86§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.04.2017 GeschäftszahlW132 2108856-1 SpruchW132 2108856-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBEN
§ 1
und § 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark vom römisch 40 , betreffend die Nichtanerkennung der geltend gemachten Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung und der Ablehnung des Antrages auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente
Paragraph eins und Paragraph 2, des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer hat beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 23.07.2014 einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG gestellt und angegeben, dass er am 03.07.2014 während der Ableistung des Grundwehrdienstes durch das Ausführen von Übungen, wie das Vorwärtsspringen mit einer Rolle seitwärts und das Tragen von 25 kg Gepäck bzw. eines Kameraden mit einer Tragbahre, starke Schmerzen bekommen habe. Er sei am 07.07.2014 zum Truppenarzt gegangen, wo er eine Salbe bekommen habe. Aufgrund anhaltender Schmerzen sei er am 09.07.2014 neuerlich zum Truppenarzt gegangen und in das MSP überstellt worden. Bei einer MRT- Untersuchung sei die Diagnose "Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Wurzelirritation und bek. MB Scheuermann d. LWS" gestellt worden. 1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers und Unterlagen zum Präsenzdienst sowie ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.11.2014, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Beschwerdeführer keine Dienstbeschädigung erlitten hat.1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers und Unterlagen zum Präsenzdienst sowie ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.11.2014, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Beschwerdeführer keine Dienstbeschädigung erlitten hat. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt
- die Gesundheitsschädigung "Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Wurzelirritation und bek. MB Scheuermann der LWS" nicht als Dienstbeschädigung anerkannt. Unter Spruchpunkt
- wurde der Antrag auf Zuerkennung der Beschädigtenrente abgelehnt. In der Begründung wird basierend auf dem Sachverständigengutachten angeführt, es bestehe kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Bandscheibenvorfall und den angeführten schädigenden Ereignissen, sondern es liege eine akausale Gesundheitsschädigung aufgrund einer anlagebedingten Schädigung der Wirbelsäule vor.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht den Tatsachen entsprächen, da bei ihm keine gesunde Wirbelsäule vorliege und er daher auch lediglich als wehrdiensttauglich Stufe 3 eingestuft worden sei. Die festgestellte Schädigung sei nur deshalb eingetreten, da er anstatt der attestierten maximalen Lastzumutbarkeit von 15 kg insgesamt 25 kg habe tragen müssen und diese Mehrbelastung das nunmehrige Wirbelsäulenleiden verursacht habe. Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht: -Strichaufzählung Beschluss Militärkommando Steiermark vom 30.03.2012 bezüglich vorübergehender Untauglichkeit des Beschwerdeführers bis 12/2012 -Strichaufzählung Beschluss Militärkommando Steiermark vom 15.01.2013 bezüglich Tauglichkeit des Beschwerdeführers 2.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein mit 28.06.2016 datiertes ergänzendes Sachverständigengutachten vom bereits befassten Gutachter Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder aus dem Beschwerdevorbringen noch den vorgelegten Beweismitteln eine geänderte Beurteilung resultiert.2.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein mit 28.06.2016 datiertes ergänzendes Sachverständigengutachten vom bereits befassten Gutachter Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder aus dem Beschwerdevorbringen noch den vorgelegten Beweismitteln eine geänderte Beurteilung resultiert. 2.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Ergänzungsgutachten Dris. XXXX gemeinsam mit dem im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen. Weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer haben Einwendungen erhoben.2.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Ergänzungsgutachten Dris. römisch 40 gemeinsam mit dem im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen. Weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer haben Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist am XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. 1.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Die Wirbelsäule zeigt in der Stirnebene im Barfußstand eine geringe, rechts gerichtete Biegung im Brustabschnitt und eine geringe, links gerichtete Biegung der unteren Lendenwirbelsäule. Das linke Taillendreieck ist größer als das rechte. In der Scheitelebene ist die Krümmung der Halswirbelsäule normal, die Krümmung der Brustwirbelsäule im oberen und mittleren Drittel abgeschwächt, setzt sich in eine verstärkte kyphotische Krümmung des thorakolumbalen Überganges fort die in eine kurze, verstärkte Lordose der unteren Lendenwirbelsäule übergeht. Die Wirbelsäule ist nicht stauchungs-oder klopfschmerzhaft, das Muskelkorsett dem asthenischem Körperbau entsprechend schwach ausgebildet. Die Halswirbelsäule ist in allen Ebenen frei beweglich einschließlich der Drehung in den Kopfgelenken bei maximaler Vorneigung. Vorwärtsneigen bis Mittelfingerspitze in Höhe der Grenze mittleres -körperfernes Unterschenkeldrittel bds. bei mäßig eingeschränkter Beweglichkeit der Brustwirbelsäule und der oberen Lendenwirbelsäule und normaler Beweglichkeit der unteren Lendenwirbelsegmente. Ott/BWS 30/32 cm, Schober/LWS10/16 cm. Im Langsitz reicht die Mittelfingerspitze bds. bis ca. 10 cm an das Sprunggelenk heran. Seitwärtsneigen mit über dem Nacken verschränkten Händen ca.30°, Rückwärtsneigen ca.20°. In aufrechter Sitzhaltung treten die Domfortsätze im unteren Brust-und der oberen Lendenwirbel deutlich kammartig vor. 1.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Wurzelirritation und bek. MB Scheuermann der LWS" ist weder auf ein schädigendes Ereignis noch auf die eigentümlichen Verhältnisse des vom 02.06.2014 bis 14.07.2014 geleisteten Präsenzdienstes sondern auf die anlagebedingte Schädigung der Wirbelsäule zurückzuführen. Die Belastungen im Rahmen des Präsenzdienstes waren nicht geeignet, eine Verschlimmerung des vorbestehenden Wirbelsäulenleidens herbeizuführen.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2 und 1.3.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Kausalität der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche ergänzende Sachverständigengutachten Dris. XXXX, datiert mit 28.06.2016, ist in Verbindung mit dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zur Kausalität der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen umfassend Stellung genommen.Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche ergänzende Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , datiert mit 28.06.2016, ist in Verbindung mit dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zur Kausalität der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen umfassend Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.11.2014 erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung des Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen sowie dem festgestellten Kausalverlauf. Der chirurgische Sachverständige begründet seine Beurteilung nachvollziehbar und fachärztlich überzeugend im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt: Die Wirbelsäule besteht funktionell aus einzelnen Bewegungssegmenten, die von 2 benachbarten Wirbeln und der dazwischen liegenden Bandscheibe gebildet werden, die in einem discoligamentären Gleichgewicht stehen d.h., dass die Bandscheibe infolge des Quelldruckes des in ihrer Mitte liegenden Gallertkerns die Wirbelkörper voneinander abspreizt, der zwischen den Wirbelkörpern ausgespannte Bandapparat dem entgegen wirkt, dass sich also 2 einander entgegen gerichtete Kräfte die Waage halten. Durch eine Formveränderung eines Wirbelkörpers, wie beispielsweise einem Keilwirbel der im vorliegenden Fall mehrfach nachgewiesen ist, wird die Bandscheibe nicht gleichmäßig sondern exzentrisch belastet, der verformbare aber nicht kompressible Gallertkern wird dem Druckgefälle folgend zur Peripherie der Bandscheibe gedrängt, wodurch der die Bandscheibe außen umgebende Faserring vorgewölbt wird - Bandscheibenvorwölbung (Bandscheibenprotrusion, im vorliegenden Fall vielfach nachgewiesen) und kann schließlich den Faserring durchbrechen und in den hinter den Wirbelkörpern befindlichen Wirbelkanal (Spinalkanal) austreten - Bandscheibenvorfall. Der vorgefallene Bandscheibensequester kann symptomlos bleiben, wie in 90% der durch Schichtbildaufnahmen nachgewiesenen Bandscheibenvorfalle, oder er kann die im Wirbelkanal liegenden Nervenfasern oder das Rückenmark komprimieren und funktionell wirksam werden. Bei Lokalisation in der unteren Lendenwirbelsäule (L5/S) treten neurologische Ausfälle (Lähmungen, Missempfindungen, Empfindungsstörungen) im Bereiche der unteren Gliedmaßen auf. Eine objektiv nachweisbare, bandscheibenbedingte Funktionseinschränkung ist i.d.R. auf einen Vorfall - und das nur in 10% der durch Schichtaufnahmen nachgewiesene Fälle - nur in seltenen Fällen auf eine Bandscheibenvorwölbung zurückzuführen. Da aber eine Bandscheibenvorwölbung (Protrusion), wenn auch außerordentlich selten, die gleichen Symptome wie ein Bandscheibenvorfall (Prolaps) auslösen kann, wird die Diagnose als - sachlich allerdings nicht gerechtfertigtes – Synonym für eine Bandscheibenvorwölbung im gegenständlichen Gutachten beibehalten. Im vorliegenden Fall gibt es keinen durch Bandscheibenvorfall im
- Lendenwirbel-Kreuzbeinsegment bedingten Leidenszustand im Sinne einer objektiv nachweisbaren Funktionseinschränkung (Gesundheitsschädigung). Der Bandscheibenvorfall ist klinisch nicht apparent. Der nur durch Schichtbildaufnahmen nachgewiesene Bandscheibenvorfall ist ein Hilfsbefund, der eine Gesundheitsschädigung nicht zu begründen vermag und daher auch nicht dem für die Kausalitätsbeurteilung geltenden Prinzip der Funktionsbegutachtung unterzogen werden kann. In Anbetracht dessen, dass im Endgutachten des Sanitätszentrums Süd vom 14.07.2014 die endgültige Diagnose "Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Wurzelirritation und bek. Mb Scheuermann" lautet, der Bandscheibenvorfall somit als eine Gesundheitsschädigung angesehen wird und vom Beschwerdeführer auch als Dienstbeschädigung angemeldet wurde, muss die Frage beantwortet werden, ob eine Gewalteinwirkung eine isolierte d.h. nur auf die Bandscheibe beschränkte Schädigung, im gegenständlichen Fall einen Bandscheibenvorfall in der Etage L5/S1 bewirken kann. Die Belastbarkeit der Bandscheibe (Knorpel) ist doppelt so hoch wie die des angrenzenden Wirbelkörpers (Knochen), d.h. dass der Knochen weniger widerstandsfähig gegen eine Gewalteinwirkung ist als die gesunde Bandscheibe. Bei einer Gewalteinwirkung bricht immer der Knochen (Wirbelkörper) zuerst und dann erst die Bandscheibe. Ein Trauma bewirkt immer eine Mitverletzung der knöchernen Strukturen, eine traumatisch bedingte, isolierte Bandscheibenverletzung gibt es nicht (abgesehen vom Schleudertrauma der Halswirbelsäule). "Die Gewalteinwirkung durch ein Unfallereignis kann eine gesunde Bandscheibe praktisch nie so schädigen, dass eine Discushernie (Bandscheibenvorfall, Anm.) durch den intakten Anulus fibrosus (Faserring der die Bandscheibe umgibt, Anm.) durchtritt d.h. dass nicht vorgeschädigter Anulus fibrosus bricht." (Debrunner-Ramseier: Die Begutachtung von Rückenleiden, S. 54, Verlag Hans Huber)Die Belastbarkeit der Bandscheibe (Knorpel) ist doppelt so hoch wie die des angrenzenden Wirbelkörpers (Knochen), d.h. dass der Knochen weniger widerstandsfähig gegen eine Gewalteinwirkung ist als die gesunde Bandscheibe. Bei einer Gewalteinwirkung bricht immer der Knochen (Wirbelkörper) zuerst und dann erst die Bandscheibe. Ein Trauma bewirkt immer eine Mitverletzung der knöchernen Strukturen, eine traumatisch bedingte, isolierte Bandscheibenverletzung gibt es nicht (abgesehen vom Schleudertrauma der Halswirbelsäule). "Die Gewalteinwirkung durch ein Unfallereignis kann eine gesunde Bandscheibe praktisch nie so schädigen, dass eine Discushernie (Bandscheibenvorfall, Anmerkung durch den intakten Anulus fibrosus (Faserring der die Bandscheibe umgibt, Anmerkung durchtritt d.h. dass nicht vorgeschädigter Anulus fibrosus bricht." (Debrunner-Ramseier: Die Begutachtung von Rückenleiden, S. 54, Verlag Hans Huber) Da die knöchernen Strukturen im gegenständlichen Fall unversehrt geblieben sind, ist eine Gewalteinwirkung als Ursache des Bandscheibenvorfalles auszuschließen. Da dem Heben und Tragen von Lasten als Ursache eines Bandscheibenvorfalles allgemein maßgebliche Bedeutung beigemessen wird, darf gesagt werden, dass ein Hebe- oder Verhebetrauma als Ursache eines Bandscheibenvorfalles nach heutigem Wissensstand nicht in Frage kommt, weil die Muskulatur nicht mehr Kraft aufbringt als die nachgeschalteten Körperstrukturen tolerieren. (Beurteilung und Begutachtung von Wirbelsäulenschäden hrsgg. vom Orthopädischem Forschungsinstitut (OVI), Steinkopff Verlag) Das gilt für die gesunde und krankhaft veränderte Bandscheibe gleichermaßen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer imstande war, den Rucksack von 25 kg und zusammen mit Kameraden eine Bahre, auf der ein Kamerad lag, zu tragen, beweist, dass die nachgeschalteten Strukturen, im engeren Sinn die Wirbelsäule, diese Belastung toleriert haben, widrigenfalls der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen wäre, diese Lasten zu heben und zu tragen. Von einem schädigenden Ereignis im Sinne einer den Bandscheibenvorfall auslösenden Gewalteinwirkung kann nicht gesprochen werden. Ein Bandscheibenvorfall kann durch die genannten Tätigkeiten nicht ausgelöst werden, weil dazu der axiale Druck auf die Bandscheibe nicht ausreicht. Beim Zubodengehen oder beim Seitwärtsabrollen wird überhaupt kein axialer Druck auf die Bandscheibe ausgeübt, weil die Kraft in der transversalen Ebene, in einem Winkel von ca.90° zur Längsachse der Wirbelsäule auf die Bandscheibe trifft, und demnach mit der im Liegen auf Lendenbandscheiben einwirkenden Kraft von 20kg ungefähr gleich zu halten ist. Der Beschwerdeführer sieht in der Gefechtsübung Anfang Juli 2014 die Ursache für die "vehemente Verschärfung der Rückenprobleme" und betont, dass er "zum damaligen Zeitpunkt die Rückenprobleme nicht einordnen konnte, da ihm das Schmerzempfinden eines Bandscheibenvorfalles nicht bekannt war". Dazu muss gesagt werden, dass die Rückenprobleme keinem Bandscheibenvorfall zuzuordnen waren, weil ein klinisch manifester Bandscheibenvorfall nicht vorgelegen ist und wie schon erläutert, durch die Belastung des Gefechtsdienstes auch nicht ausgelöst werden konnte. Ein akuter Bandscheibenvorfall ist ein schmerzhaftes, unerwartetes und vom Betroffenen mitunter als dramatisch empfundenes Ereignis, das mit Sicherheit den sofortigen Abbruch der Gefechtsübung und die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe erforderlich gemacht hätte. Der Beschwerdeführer hat jedoch die Gefechtsübung nicht unterbrochen und erst 4 Tage nach dem angeschuldigten Ereignis dem Truppenarzt Meldung erstatteten der er über Rückenschmerzen seit 3-4 Jahren berichtet. Damit werden die wesentlichen Kriterien, welche Lob (Begutachtung der Haltungs-und Bewegungsorgane, hrsgg. von Gerhard Rompe und Arnold Erlenkämper, 3.Auß., S.318, G.Thieme, 1998) für die Unfallkausalität fordert, nicht erfüllt:
- Erhebliche Unfalleinwirkung
- Ausbildung deutlicher, für den Bandscheibenvorfall typischer Symptome in unmittelbarem / zeitlichem Zusammenhang an das Ereignis sowie die alsbaldige Einstellung belastender körperlicher Tätigkeiten. Die vom Beschwerdeführer behauptete Zunahme der Rückenbeschwerden infolge der Gefechtsübung ist nachvollziehbar und beruht darauf, dass das außerordentlich schwache Muskelkorsett seiner Aufgabe als Halteorgan der deformierten Wirbelsäule nicht nachkommen kann und mit vorzeitiger, schmerzhafter Ermüdung reagiert, die durch jede, auch geringfügige zusätzliche Belastung wie im vorliegenden Fall, verstärkt wird. Die schon auf den ersten Blick erkennbare Verformung der Wirbelsäule und die schwach ausgebildete Rumpfmuskulatur haben zwangsläufig eine Funktionseinschränkung des Achsenorgans zur Folge, die sich u.a. in einer Haltungsschwäche und einer verminderten Belastbarkeit bemerkbar macht und die seit ca. 6 Jahren bestehenden Rückenbeschwerden ausreichend begründet. Zur geltend gemachten Gesundheitsschädigung führt Dr. XXXXanschaulich und plausibel aus, dass die angegebene Diagnose unzutreffend ist, weil ein Bandscheibenvorfall nicht nachgewiesen, sondern im MRT vom 27.11.2015 ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Nachgewiesen wurde eine oberflächliche Bandscheibenvorwölbung im Segment L5/S1 wie auch in anderen Segmenten der Wirbelsäule. Zum Beschwerdevorbringen nimmt Dr.XXXXumfassend und schlüssig im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt Stellung: Das Limit der Belastbarkeit mit 15 kg wird vom Beschwerdeführer offensichtlich als fixe Trennlinie angesehen, deren Überschreiten eine Überbelastung darstellt und zwangsläufig körperliche Schäden, im gegenständlichen Fall des Achsenorgans, nach sich zieht. Diese Ansicht ist in ihrer Ausschließlichkeit unzutreffend. Im gegenständlichen Fall wurde die zumutbare Obergrenze der Belastbarkeit mit 15 kg außerordentlich niedrig angesetzt und berücksichtigt die herabgesetzte Belastbarkeit des Achsenorgans in ausreichendem Maß. ln Anbetracht dessen, dass eine zusätzlich zum Körpergewicht auftretende Belastung durch das Tragen eines Rucksackes von 25 kg als Überbelastung angesehen wird, was schon rechnerisch nicht stimmt, weil die mit 15 kg als zumutbar und offensichtlich als normal angesehene Belastungsgrenze durch das Tragen eines Rucksackes mit 25 kg nicht eine Überbelastung von 25 kg sondern nur von 10 kg darstellt, mögen einige Daten zum besseren Verständnis der in der Wirbelsäule auftretenden Kräfte dienen: Die statische Belastung der Lendenbandscheiben beträgt: Im Liegen 10 kg, im Stehen 100 kg, im Sitzen 140 kg. Beim Heben einer schweren Last vom Boden in vorgeneigter Haltung steigt der Druck auf die Bandscheiben auf über 1 Tonne. Angesichts dieser von einer gesunden Wirbelsäule tolerierten Belastung muss eine zusätzliche Belastung durch das Tragen eines 25 kg schweren Rucksackes als vernachlässigbare Größe angesehen werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer täglich unzählige Male einen Haltungswechsel durchführt, der sich in einer Mehrbelastung der Lendenwirbelsäule von 40 kg allein durch den Haltungswechsel vom Stehen zum Sitzen manifestiertest, ist ein Indiz dafür, dass auch die geschädigte Wirbelsäule diesen Druckbelastungen standgehalten hat. Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene noch sonst substantiiert entgegengetreten. Vielmehr wurde der Inhalt des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Ergänzungsgutachtens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach der abzuleistende Präsenzdienst zu keiner Mehrbelastung der vorbelasteten Wirbelsäule geführt hat, die sich in einer Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens oder der Entstehung eines Bandscheibenvorfalles oder einer Bandscheibenvorwölbung manifestiert hat, zu entkräften. Die Vorschädigung der Wirbelsäule ist auf Grund von Mangelentwicklungen (Hemmungsmissbildung, angeborene Fehlbildung) so hochgradig, dass schon alltäglich vorkommende Ereignisse einen Bandscheibenvorfall auszulösen vermögen, beispielsweise Husten, Nießen, Bauchpresse, Vorbeugen aus sitzender Haltung beim Schuhe zubinden. Der Beschwerdeführer gesteht selbst zu, bereits Jahre vor dem Grundwehrdienst an Rückenbeschwerden gelitten zu haben. Diese werden auch im Befund Dris. XXXX vom 18.12.2012 und im aktuellen Untersuchungsbefund Dris. XXXX bestätigt, indem die krankhaften, morphologischen Veränderungen der ganzen Rumpfwirbelsäule infolge der Mangelentwicklung (Hemmungsbildung, angeborene Fehlbildung) beschrieben werden. Die militärisch festgestellte Wehrdiensttauglichkeit Stufe 3 entspricht einer geringen Funktionsbeeinträchtigung, die durch die verordneten Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit ausreichend berücksichtigt wurde.Der Beschwerdeführer gesteht selbst zu, bereits Jahre vor dem Grundwehrdienst an Rückenbeschwerden gelitten zu haben. Diese werden auch im Befund Dris. römisch 40 vom 18.12.2012 und im aktuellen Untersuchungsbefund Dris. römisch 40 bestätigt, indem die krankhaften, morphologischen Veränderungen der ganzen Rumpfwirbelsäule infolge der Mangelentwicklung (Hemmungsbildung, angeborene Fehlbildung) beschrieben werden. Die militärisch festgestellte Wehrdiensttauglichkeit Stufe 3 entspricht einer geringen Funktionsbeeinträchtigung, die durch die verordneten Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit ausreichend berücksichtigt wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des
- Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (§ 44 Abs. 1 Heeresentschädigungsgesetz)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des
- Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (Paragraph 44, Absatz eins, Heeresentschädigungsgesetz) Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (§ 44 Abs. 2 Heeresentschädigungsgesetz)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (Paragraph 44, Absatz 2, Heeresentschädigungsgesetz)
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 88aAbs.
1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Heeresversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Heeresversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (§ 2 Abs. 1 HVG auszugsweise)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (Paragraph 2, Absatz eins, HVG auszugsweise) Wegen der inhaltsgleichen Rechtslage sind die in der Kriegsopferversorgung zur Kausalitätsbeurteilung entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Bereich der Heeresversorgung heranzuziehen. (VwGH vom 12.04.2000, Zl. 97/09/0358) Die im § 4 Abs. 1 KOVG 1957 enthaltene Regelung setzt voraus, dass zunächst die Gesundheitsschädigung festgestellt und das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse erwiesen sind. Der ursächliche Zusammenhang und ausreichende Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Der rechtlichen Beurteilung ist ein ausreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde zu legen und zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Die Behörde hat dabei den ärztlichen Sachverständigen anzuleiten, zu dem von ihr pflichtgemäß ermittelten Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachtlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen darf sich nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang bloß zu verneinen. Der ärztliche Sachverständige hat vielmehr sein Urteil zu begründen (VwGH vom 18.12.2001, Zl. 2000/09/0069, mit Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).Die im Paragraph 4, Absatz eins, KOVG 1957 enthaltene Regelung setzt voraus, dass zunächst die Gesundheitsschädigung festgestellt und das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse erwiesen sind. Der ursächliche Zusammenhang und ausreichende Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Der rechtlichen Beurteilung ist ein ausreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde zu legen und zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Die Behörde hat dabei den ärztlichen Sachverständigen anzuleiten, zu dem von ihr pflichtgemäß ermittelten Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachtlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen darf sich nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang bloß zu verneinen. Der ärztliche Sachverständige hat vielmehr sein Urteil zu begründen (VwGH vom 18.12.2001, Zl. 2000/09/0069, mit Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953). Im Verfahren nach dem Heeresversorgungsgesetz geht es nicht um eine Objektivierung der Verneinung der Kausalität, sondern um die Feststellung, ob die Wahrscheinlichkeit für die Kausalität spricht. In diesem Zusammenhang entschädigt das Heeresversorgungsgesetz als Dienstbeschädigung auch den Anteil einer Gesundheitsschädigung, der zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist (VwGH vom 24.03.2009, Zl. 2007/09/0139 mit Hinweis E 1.7.1981, 3026/80). Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181 mit Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0060). Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen und einer Gesundheitsschädigung iSd § 2 Abs. 1 erster Satz HVG setzt voraus, dass der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch § 86 HVG geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden (VwGH vom 30.03.2006, Zl. 2005/09/0018 mit Hinweis E 30.4.1986, 84/09/0057).Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen und einer Gesundheitsschädigung iSd Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz HVG setzt voraus, dass der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch Paragraph 86, HVG geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden (VwGH vom 30.03.2006, Zl. 2005/09/0018 mit Hinweis E 30.4.1986, 84/09/0057). Im Verfahren
§ 86
HVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Bei der Beurteilung des Kausalzusammenhanges zwischen schädigendem Ereignis oder der der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse und einer Gesundheitsschädigung iSd § 2 Abs. 1 HVG genügt es, hierbei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181)Im Verfahren
Paragraph 86, HVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Bei der Beurteilung des Kausalzusammenhanges zwischen schädigendem Ereignis oder der der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse und einer Gesundheitsschädigung iSd Paragraph 2, Absatz eins, HVG genügt es, hierbei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181) Auch in Fällen, in denen die Gesundheitsschädigung "im Dienst" erlitten wurde, muss regelmäßig zusätzlich zum Vorliegen des zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der Präsenzdienstleistung bestehen (VwGH vom 31.05.2012, Zl. 2010/09/0033 mit Hinweis E
- Oktober 2009, 2008/09/0222; E
- November 2010, Zl. 2008/09/0173). Nach der auch für Dienstunfälle nach dem HVG geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung ist als Ursache unter Abwägung ihres Wertes im Verhältnis zu mitwirkenden Ursachen nur diejenige Bedingung anzusehen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat. Die Wesentlichkeit ist im Einzelfall nach der Anschauung des täglichen Lebens zu beurteilen. Bei der Verursachung des Unfalls durch mehrere Ereignisse ist Kausalität zu bejahen, wenn eines davon den Kausalverlauf wesentlich mitbeeinflusst hat und der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Tritt eine Ursache gegenüber den anderen erheblich in den Hintergrund, fehlt die Kausalität. Sie fehlt auch dann, wenn der Unfall auf eine innere Ursache zurückzuführen ist. Das Unfallereignis trifft dann mit einer beim Versicherten bereits vorhandenen Krankheitsanlage zusammen und führt den Körperschaden herbei. Eine innere Ursache liegt vor, wenn ein anlagebedingtes Leiden des Versicherten so leicht ansprechbar ist, dass es zur Auflösung akuter Erscheinungen nicht besonderer äußerer Einwirkungen bedürfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob wegen der krankhaften Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis dieselbe Schädigung hätte herbeiführen können, sondern darauf, ob ein solches Ereignis mit Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft tatsächlich vorgekommen wäre und dieselbe Schädigung ausgelöst hätte. (VwGH vom 29.05.2006, Zl. 2003/09/0155) Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der sogenannten Theorie der "wesentlichen Bedingung") ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Der Versorgungswerber (der die Beschädigtenversorgung begehrt) braucht demnach die Kausalität nicht zu beweisen. Anlageschäden sind regelmäßig durch überholende Kausalität derart gekennzeichnet, dass auf Grund der (medizinischen) Sachverhaltsprüfung neben der realen Ursache der Schädigung (etwa durch einen Unfall oder durch die Belastungen der Dienstleistung) eine hypothetische nachfolgende Ursache (als "Reserveursache") angenommen bzw. festgestellt wird. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist, ob der Beschwerdeführer eine Dienstbeschädigung erlitten hat. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach die Bandscheibenvorwölbung ihre Ursache in der hochgradigen Vorschädigung der Wirbelsäule des Beschwerdeführers hat und die ausgeführten Übungen für sich nicht geeignet waren diese zu bewirken, nicht dem tatsächlichen Kausalverlauf entspräche. Vielmehr liegt im vorliegenden Fall eine überholende Kausalität dahingehend vor, dass die wesentliche Ursache der nunmehr vorliegenden Gesundheitsbeschwerden in dem beim Beschwerdeführer vorliegenden Anlageschaden der Wirbelsäule liegt und die ausgeführten Übungen nur eine Gelegenheitsursache darstellen.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach die Bandscheibenvorwölbung ihre Ursache in der hochgradigen Vorschädigung der Wirbelsäule des Beschwerdeführers hat und die ausgeführten Übungen für sich nicht geeignet waren diese zu bewirken, nicht dem tatsächlichen Kausalverlauf entspräche. Vielmehr liegt im vorliegenden Fall eine überholende Kausalität dahingehend vor, dass die wesentliche Ursache der nunmehr vorliegenden Gesundheitsbeschwerden in dem beim Beschwerdeführer vorliegenden Anlageschaden der Wirbelsäule liegt und die ausgeführten Übungen nur eine Gelegenheitsursache darstellen. Weder der im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 14.11.2014 erhobene klinische Befund noch die vorgelegten bzw. eingeholten Beweismittel enthalten Anhaltspunkte, dass die eingetretene Gesundheitsschädigung durch die angeschuldigten Übungen ausgelöst wurde. Die angeschuldigten Übungen waren nicht geeignet, eine Bandscheibenvorwölbung beim Beschwerdeführer zu bewirken bzw. eine Verschlimmerung des vorbestehenden Wirbelsäulenleidens herbeizuführen. Der Beschwerdeführer hatte nach den getroffenen Feststellungen eine hochgradig vorgeschädigte Wirbelsäule. Dadurch hätten bereits alltäglich vorkommende Ereignisse wie Husten oder Nießen einen Bandscheibenvorfall auslösen können. Die festgestellte Gesundheitsschädigung trat zwar während, aber nicht aufgrund der Übungen auf. Lediglich durch den zum Zeitpunkt der Durchführung der angeschuldigten Übungen bereits vorhandenen hochgradigen Anlageschaden an der Wirbelsäule des Beschwerdeführers, der jederzeit zu den eingetretenen Gesundheitsschäden führen hätte können, trat die Gesundheitsschädigung tatsächlich ein. Da die festgestellte Gesundheitsschädigung, nämlich die Bandscheibenvorwölbung, nicht den beim Bundesheer durchgeführten Übungen zuzurechnen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung nicht vor. Feststellungen zum Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind mangels Vorliegens der Zurechenbarkeit der Gesundheitsschädigung entbehrlich und wurden daher keine Ermittlungen dahingehend unternommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über sind die Art und die Schwere des Leidenszustandes sowie die Kausalität der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde diese in Verbindung mit dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde diese in Verbindung mit dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde das Beweisverfahren durch die Einholung eines Ergänzungsgutachtens erweitert. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde das Beweisverfahren durch die Einholung eines Ergänzungsgutachtens erweitert. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen sowie der diesbezüglich erforderliche Aufwand für Pflege und Wartung. Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 2 HVG stützen.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu Paragraph 2, HVG stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W132.2108856.1.00