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{'item': 'W132 2116216-1'}

Obsah (14)§ 1§ 8Art. 133§ 45§ 6§ 9d§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 6a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.04.2017 GeschäftszahlW132 2116216-1 SpruchW132 2116216-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBEN

§ 1Abs. 1 und § 6a i

Vm § 8 Abs. 1 Z 2 Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , rechtsfreundlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom römisch 40 , römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 6 a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Ein Ausschlussgrund

§ 8Abs.

1 Z 2 VOG liegt nicht vor.Ein Ausschlussgrund

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, VOG liegt nicht vor. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin hat am 09.12.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung nunmehr: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem VOG gestellt und angegeben, dass sie am 29.09.2014 in einer Wohnung in Wien von Herrn M. in der Wohnung eingesperrt und dort misshandelt, mit einem Messer bedroht sowie vergewaltigt worden sei. Sie sei seit diesem Vorfall im Krankenstand. Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht bzw. von der belangten Behörde eingeholt: -Strichaufzählung Befunde Neurologisches Psychiatrisches Zentrum Belvedere vom 09.10.2014 und 16.03.2015 -Strichaufzählung Bestätigung Dris. XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 13.11.2014Bestätigung Dris. römisch 40 Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 13.11.2014 -Strichaufzählung Ärztliche Stellungnahme Dris. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 27.10.2014Ärztliche Stellungnahme Dris. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 27.10.2014 -Strichaufzählung Ärztliche Bestätigung Dris. XXXX vom 24.11.2014Ärztliche Bestätigung Dris. römisch 40 vom 24.11.2014 -Strichaufzählung Urteil vom 16.04.2015 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu XXXX römisch 40 -Strichaufzählung Bericht Dris. XXXX vom 10.03.2015Bericht Dris. römisch 40 vom 10.03.2015 1.1 Mit dem Urteil vom 16.04.2015 zu XXXX, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien Herrn M. neben anderen Straftaten (Körperverletzung, Sachbeschädigung) wegen der am 27.09.2014 und am 29.09.2014 an der Beschwerdeführerin begangenen Straftaten schuldig gesprochen.1.1 Mit dem Urteil vom 16.04.2015 zu römisch 40 , hat das Landesgericht für Strafsachen Wien Herrn M. neben anderen Straftaten (Körperverletzung, Sachbeschädigung) wegen der am 27.09.2014 und am 29.09.2014 an der Beschwerdeführerin begangenen Straftaten schuldig gesprochen. 1.
  2. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 06.08.2015 hat die belangte Behörde die Übernahme der entstandenen Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung zwecks Aufarbeitung der durch den Vorfall vom 27.09.2014 erlittenen psychischen Schädigung bewilligt. Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 27.09.2014 vom Täter mit einem Messer bedroht und genötigt worden sei, diesen in ihrem Fahrzeug am Beifahrersitz mitzunehmen und in die von ihm gewünschte Richtung zu fahren, bevor es ihr gelungen sei, zu flüchten und die Polizei zu informieren. Sie befinde sich aufgrund dieses Vorfalles seit 17.11.2014 in psychotherapeutischer Behandlung, da sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.
  3. Die Beschwerdeführerin hat am 06.07.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG gestellt und begründend ausgeführt, dass sie am 29.09.2014 in Wien mit einem Messer bedroht, verletzt und vergewaltigt worden sei.
  4. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Insbesondere wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ein Ausschlussgrund

§ 8Abs.

1 Z 2 VOG vorliege.3. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Insbesondere wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ein Ausschlussgrund

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, VOG vorliege. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 18.07.2015 vorgebracht, dass sie den Täter zum Tatzeitpunkt bereits drei Jahre gekannt und auch ein gutes Verhältnis zu ihm gehabt habe. Nach dem Vorfall am 27.09.2014 sei der Täter in psychiatrischer Behandlung gewesen und hernach wieder entlassen worden. Da keine stationäre Aufnahme erfolgt sei, sei die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass dieser Vorfall lediglich eine Überreaktion im Zuge seiner psychischen Krise gewesen sei. Daher habe sie sein Ersuchen um ein Gespräch und seine Entschuldigungen ernst genommen und habe ihm in seiner psychischen Krise beistehen wollen. Es sei vorher noch zu keinen Gewalttätigkeiten seinerseits gekommen. Sie ersuchte daher um Gewährung von Schmerzengeld in Höhe von € 12.000,00 aufgrund der erlittenen schweren Körperverletzung nach § 84 StGB.Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 18.07.2015 vorgebracht, dass sie den Täter zum Tatzeitpunkt bereits drei Jahre gekannt und auch ein gutes Verhältnis zu ihm gehabt habe. Nach dem Vorfall am 27.09.2014 sei der Täter in psychiatrischer Behandlung gewesen und hernach wieder entlassen worden. Da keine stationäre Aufnahme erfolgt sei, sei die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass dieser Vorfall lediglich eine Überreaktion im Zuge seiner psychischen Krise gewesen sei. Daher habe sie sein Ersuchen um ein Gespräch und seine Entschuldigungen ernst genommen und habe ihm in seiner psychischen Krise beistehen wollen. Es sei vorher noch zu keinen Gewalttätigkeiten seinerseits gekommen. Sie ersuchte daher um Gewährung von Schmerzengeld in Höhe von € 12.000,00 aufgrund der erlittenen schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, StGB. 4. Im Zuge eines Telefonates vom 25.08.2015 wies die Beschwerdeführerin abermals auf die erhobenen Einwendungen hin und betonte, dass der Täter am 29.09.2014 normal mit ihr gesprochen und sich habe entschuldigen wollen, sie habe ihm helfen wollen. Sie habe nicht damit rechnen können, dass er sie vergewaltigen würde. Sie leide seither an einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei arbeitsunfähig. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin im Zuge des Telefonates wiederum mit, es liege ein Ausschussgrund vor, da sich die Beschwerdeführerin nur zwei Tage nach dem Vorfall vom 27.09.2014 erneut mit dem Täter in dessen Wohnung getroffen habe und sich somit grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt habe, Opfer eines Verbrechens zu werden. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

§ 1Abs. 1 und § 6a i

Vm § 8 Abs. 1 Z 2 VOG mit der Begründung abgewiesen, dass ein Ausschlussgrund vorliege, weil sich die Beschwerdeführerin grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt habe, Opfer eines Verbrechens zu werden.5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 6 a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, VOG mit der Begründung abgewiesen, dass ein Ausschlussgrund vorliege, weil sich die Beschwerdeführerin grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt habe, Opfer eines Verbrechens zu werden. Die Angaben der Beschwerdeführerin, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend, wird unter Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits am 27.09.2014 nach einem Streit und einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen dem Täter und einem Bekannten, vom Täter mit einem Messer bedroht und zum Fahren in eine von ihm vorgegebene Richtung genötigt worden sei, bis dieser die Flucht gelungen sei. Der Täter sei bereits vor diesem Vorfall wegen psychischer Probleme in Krankenstand gewesen. Nach dem Vorfall sei der Täter vom 27.09.2014 bis zum 28.09.2014 wieder stationär aufgenommen worden. Trotz der Vorfälle am 27.09.2014 sei es am Vormittag des 29.09.2014 zu mehreren Telefonaten zwischen dem Täter und der Beschwerdeführerin gekommen und sie sei zwischen 13:00 und 14:00 Uhr alleine zu diesem in dessen Wohnung gegangen. Dort sei es schließlich zu weiteren Drohungen und dann zu der gegenständlichen Vergewaltigung gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sohin grob fahrlässig gehandelt, da sie trotz des schweren Übergriffes vom 27.09.2014 ohne Begleitperson zu dem Täter in die Wohnung gegangen sei. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei davon ausgegangen, dass der Vorfall vom 27.09.2014 als Überreaktion im Zuge einer psychischen Krise zu betrachten sei, sei nicht nachvollziehbar, da sie den Täter auch angezeigt habe.

  1. Gegen diesen Bescheid hat die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der gegenständliche Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei. Die Beschwerdeführerin habe mit dem Täter drei Jahre eine Beziehung geführt und es sei dabei nie zu Gewalthandlungen gekommen, auch nicht in der Zeit zwischen dem 03.09.2014, dem Zeitpunkt der Entlassung des Täters aus der Psychiatrie und dem 27.09.
  2. Die Beschwerdeführerin sei daher, auch aufgrund der Entlassung des Täters aus der stationären Behandlung am 28.09.2014, davon ausgegangen, dass es sich bei dem Vorfall am 27.09.2014 um einen Einzelfall gehandelt habe und dieser nun stabil sei. Er sei auch nie fremdgefährdend gewesen. Sie sei erleichtert gewesen, als der Täter sie kontaktiert habe, um sich bei ihr zu entschuldigen. Aufgrund der langen Freundschaft zu dem Täter habe die Beschwerdeführerin das Versöhnungsangebot angenommen, habe aber nicht damit gerechnet, dass nach einem bis dahin einmaligen Vorfall in drei Jahren, der Täter nach dem Vergehen der Nötigung das Verbrechen der Vergewaltigung verüben würde. Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der Beziehung dem Täter auch zum Beistand verpflichtet gefühlt. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht grob fahrlässig gehandelt, da der Besuch des Täters in der Wohnung keine Gefährlichkeit des Handelns darstellt, insbesondere, da sich die Nötigung vom 27.09.2014 auf offener Straße zugetragen habe. Der Besuch der Beschwerdeführerin in der Wohnung des Täters sei auch nicht objektiv als besonders schwer vorwerfbar anzusehen gewesen, da der Täter bis zum Vorfall am 27.09.2014 kein fremdgefährdendes Verhalten an den Tag gelegt habe. Die Beschwerdeführerin sei darüber hinaus immer alleine mit dem Täter in dessen Wohnung gewesen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei ihr auch nicht subjektiv vorwerfbar, da diese eine lange emotionale und gewaltfreie Beziehung zum Täter gehabt habe und nur aus dem Bedürfnis heraus, diesem beizustehen, gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich auch nicht grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt Opfer eines Verbrechens zu werden, da der Täter aus dem Krankenhaus entlassen worden sei und somit die akute Krise bewältigt gehabt habe. Eine erneute Bedrohung von Seiten des Täters oder gar eine Vergewaltigung habe die Beschwerdeführerin keinesfalls vorhersehen können. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin einem Menschen, mit dem sie eine Intimbeziehung geführt habe, in seiner psychischen Ausnahmesituation beistehen habe wollen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.1 Die Beschwerdeführerin ist österreichischer Staatsbürgerin und wurde am XXXX geboren. Sie hat am 29.09.2014 in Wien durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung erlitten.1.1 Die Beschwerdeführerin ist österreichischer Staatsbürgerin und wurde am römisch 40 geboren. Sie hat am 29.09.2014 in Wien durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung erlitten. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG liegen dem Grunde nach vor. Ausschlussgründe

§ 8

VOG liegen nicht vor.Ausschlussgründe

Paragraph 8, VOG liegen nicht vor. 1.2 Bereits am Nachmittag des 27.09.2014 kam es zwischen der Beschwerdeführerin und dem Täter zu einer Auseinandersetzung, da dieser aufgrund der Anwesenheit eines Bekannten eifersüchtig war. Sie verließ gemeinsam mit dem Bekannten die Wohnung des Täters, um ein Kaffeehaus zu besuchen. Der Täter folgte den Beiden dorthin und brach einen Streit mit dem Bekannten vom Zaun, der darin gipfelte, dass der Täter mehrere Sessel erfasste und in Richtung des Bekannten warf, die diesen im Bereich des Kopfes trafen. Die Beschwerdeführerin versetzte dem Täter eine Ohrfeige und dieser wurde aus dem Kaffeehaus verwiesen. Die Beschwerdeführerin und der Bekannte verließen ebenfalls das Lokal. Der Täter fuhr mit einem weiteren Bekannten zu seiner Wohnung, während die Beschwerdeführerin ihren Bekannten aufgrund der Auseinandersetzung in ihre Wohnung einlud. Die Beschwerdeführerin brachte den Bekannten zu sich nach Hause und fuhr über dessen Ersuchen zurück in die Wohnung des Täters, um dort dessen Bekleidung und weitere Wertgegenstände abzuholen. Dort entbrannte neuerlich ein Streit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Täter. Als sie die Wohnung wieder verließen, wollte die Beschwerdeführerin den Bekannten mitnehmen, der Täter zog diesen jedoch aus dem Auto und setzte sich selbst auf den Beifahrersitz. Er hielt der Beschwerdeführerin ein geöffnetes Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 15 cm vor, damit diese ihn mitnehme. Die Beschwerdeführerin fuhr nach den Anweisungen des Täters. Sie stellte das Auto mit laufendem Motor ab, da sie den Eindruck gewann, der Täter befinde sich in einem höchst kritischen psychischen Ausnahmezustand, und sprang aus dem Auto. Als der Täter versuchte zur Fahrertüre zu gelangen, konnte die Beschwerdeführerin diesen jedoch wegreißen und alleine mit dem Auto wegfahren. Sie verständigte auch die Polizei. Der Täter wurde daraufhin in der Nacht vom 27.09.2014 auf den 28.09.2014 stationär mit der Diagnose "psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol" in einer Psychiatrie aufgenommen. Nach seiner Entlassung übermittelte er der Beschwerdeführerin mehrere SMS, in denen er sich für sein Verhalten am Vortag entschuldigte und auch darauf hinwies, dass sich sein Groll gegen den Bekannten und nicht gegen sie gerichtet habe. Am Vormittag des 29.09.2014 kam es zu weiteren Telefonaten zwischen der Beschwerdeführerin und dem Täter. Dieser schlug ihr vor, sie solle ihn in seiner Wohnung besuchen. Die Beschwerdeführerin war damit einverstanden, gab dem Täter gegenüber aber an, ihre Mutter würde sie begleiten und während des Aufenthaltes einkaufen gehen. Die Beschwerdeführerin betrat die Wohnung des Täters zwischen 13:00 und 14:00 Uhr und der Täter versperrte sofort die Tür hinter ihr und bedrohte sie mit dem Umbringen. Er hielt ihr das Klappmesser, mit dem er sie schon am 27.09.2014 bedroht hatte, an den Hals und begann zunächst damit an der Vorder- und Hinterseite ihres Halses entlangzufahren und sie in der Folge zu "ritzen" und bedrohte sie weiter mit dem Umbringen, da er sie "viel liebe und viel hasse". Der Täter forderte die Beschwerdeführerin schließlich auf, sich auszuziehen. Als diese es ablehnte, riss er ihr die Oberbekleidung vom Körper und zerschnitt mit dem Messer, das er ihr dabei an den Hals hielt, ihre Unterwäsche. Er verlangte von ihr, sich vollkommen nackt auf die Couch zu legen, legte sich bekleidet auf sie und begann sie oral zu befriedigen. Da sie währenddessen zu weinen begann, schlug er ihr mit der flachen Hand auf ihren Kopf und ihren Oberkörper. Er verlangte von ihr, dass sie ihn richtig küsse und forderte sie auf, ihn ebenfalls oral zu befriedigen. Als sie wiederum zu weinen begann, versetzte er ihr weitere Schläge und somit gelang es ihm, dass sie ihn oral befriedigte. Der Täter bedrohte sie dabei weiter mit dem Umbringen und hatte dabei ein anderes Messer in der Hand. Gegen 16:00 Uhr gelang es der Tochter der Beschwerdeführerin, diese zu erreichen und so konnte die Beschwerdeführerin dieser mitteilen, dass sie vom Täter geschlagen wurde. Die Tochter der Beschwerdeführerin kam mit ihrem Lebensgefährten zur Wohnung des Täters, verständigte die Polizei, konnte die Wohnungstüre aufbrechen und die Beschwerdeführerin in Sicherheit bringen. Durch diese Übergriffe erlitt die Beschwerdeführerin neben den Schnitt- und Kratzverletzungen am Hals, Rötungen im Bereich des Dekolletés, Hämatomen am rechten und linken Oberarm sowie am linken Unterarm, Hautabschürfungen am Rücken, eine Zerrung der Halswirbelsäule sowie eine Schädelprellung, auch eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine ängstliche Depression mit Panikattacken. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.04.2015 zu XXXX ist erkannt worden, dass der Täter die Beschwerdeführerin am 27.09.2014 durch gefährliche Drohung zur Mitnahme in ihrem Auto genötigt hat sowie am 29.09.2014 mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung und Vornahme dem Beischlaf gleichzusetzender Handlungen, nämlich zur Duldung ihrer vaginalen Befriedigung mit der Zunge und zur Vornahme eines Oralverkehrs an ihm genötigt hat und hiedurch das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB sowie das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB begangen hat. Deswegen ist er nach § 28 StGB nach dem Strafsatz des § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Weiters ist aus Anlass dieses Urteils vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht abgesehen worden und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert worden. Darüber hinaus ist in der Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche ausgesprochen worden, dass der Angeklagte schuldig ist, der Beschwerdeführerin einen Betrag von € 2.500,00 an Teilschmerzengeld zu bezahlen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.04.2015 zu römisch 40 ist erkannt worden, dass der Täter die Beschwerdeführerin am 27.09.2014 durch gefährliche Drohung zur Mitnahme in ihrem Auto genötigt hat sowie am 29.09.2014 mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung und Vornahme dem Beischlaf gleichzusetzender Handlungen, nämlich zur Duldung ihrer vaginalen Befriedigung mit der Zunge und zur Vornahme eines Oralverkehrs an ihm genötigt hat und hiedurch das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB begangen hat. Deswegen ist er nach Paragraph 28, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Weiters ist aus Anlass dieses Urteils vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht abgesehen worden und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert worden. Darüber hinaus ist in der Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche ausgesprochen worden, dass der Angeklagte schuldig ist, der Beschwerdeführerin einen Betrag von € 2.500,00 an Teilschmerzengeld zu bezahlen. 1.3. Der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld ist am 06.07.2015 bei der belangten Behörde eingelangt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich widerspruchsfreien, unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Betreffend den Ablauf der Ereignisse und die erlittenen Gesundheitsschädigungen gründen sich die Feststellungen auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.04.2015 zu XXXX in Verbindung mit dem Bericht der klinischen Psychologin Dr. XXXX vom 10.30.2015, den Befunden des Neurologisch Psychiatrischen Zentrums Belvedere vom 09.10.2014 und 16.03.2015 und den nervenfachärztlichen Befunden Dris. XXXX vom 13.11.2014 und 27.10.2014 sowie dem von der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringen.Betreffend den Ablauf der Ereignisse und die erlittenen Gesundheitsschädigungen gründen sich die Feststellungen auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.04.2015 zu römisch 40 in Verbindung mit dem Bericht der klinischen Psychologin Dr. römisch 40 vom 10.30.2015, den Befunden des Neurologisch Psychiatrischen Zentrums Belvedere vom 09.10.2014 und 16.03.2015 und den nervenfachärztlichen Befunden Dris. römisch 40 vom 13.11.2014 und 27.10.2014 sowie dem von der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringen. Die Angaben der Beschwerdeführerin zum subjektiven Erleben der Vorfälle sind nachvollziehbar, frei von Widersprüchen und glaubhaft. Vor dem Hintergrund des Ablaufes der Geschehnisse ist es plausibel, dass sich die Beschwerdeführerin in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden hat und somit nicht in der Lage gewesen ist, rational und planvoll vorzugehen. Vielmehr hat sie aufgrund der emotionalen Bindung zum Täter diesem geglaubt, als dieser sich entschuldigen wollte, auch wenn sie sich dabei nicht ganz sicher fühlte, da sie dem Täter vorher gesagt hatte, ihre Mutter würde sie begleiten und während des Besuches einkaufen gehen. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Beziehung schon drei Jahre hindurch bestanden hatte, aber es bis zum 27.09.2014 noch zu keinem gewalttätigen Zwischenfall gekommen war. Zwar wusste die Beschwerdeführerin von der psychischen Instabilität des Täters, dieser wurde zuvor aber noch nicht wegen eines Körperverletzungsdeliktes oder Vergewaltigungsdeliktes belangt. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihrem Freund in seiner, wie sie empfunden hat, schweren Zeit beistehen wollte. Am 27.09.2014 wurde die Beschwerdeführerin vom Täter mit einem Messer bedroht und zum Fahren mit dem Auto genötigt, aber diese Handlung ist vom Gefährdungspotential her von der gegenständlichen Vergewaltigung noch weit entfernt. Die Beschwerdeführerin konnte und musste nicht ahnen, dass der Mann mit dem sie drei Jahre eine intime Beziehung führte, so eine Handlung setzen würde, zumal er in der Vergangenheit weder körperliche noch sexuelle Gewalt an ihr geübt hat. Der Täter hat sich zwar schon früher in stationärer Behandlung aufgrund psychiatrischer Leidenszustände befunden, konkrete Anhaltspunkte aus dieser Zeit für zu erwartende Gewalthandlungen liegen jedoch nicht vor. Zu 1.3.) Der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 06.07.2015 auf. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 9dAbs.

1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

  1. Zur Entscheidung in der Sache: Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
  2. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. (§ 1 Abs. 1 VOG auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz eins, VOG auszugsweise) Als Hilfeleistungen sind u.a. vorgesehen:
  3. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. (§ 2 VOG auszugsweise)
  4. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. (Paragraph 2, VOG auszugsweise) Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sie
  5. ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden. (§ 8 Abs. 1 Z 2 VOG)(Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, VOG) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. (§ 10 Abs. 1 VOG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 58/2013)Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. (Paragraph 10, Absatz eins, VOG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013,) Im Lichte der Gesetzesmaterialien (GP XIII RV
  6. S. 8) zum VOG 1972, die auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KOVG 1957 beruft. (VwGH vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0205, vom 26.04.2013, Zl. 2012/11/0001)Im Lichte der Gesetzesmaterialien Gesetzgebungsperiode römisch dreizehn Regierungsvorlage
  7. S. 8) zum VOG 1972, die auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KOVG 1957 beruft. (VwGH vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0205, vom 26.04.2013, Zl. 2012/11/0001) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. (vgl. u.a. VwGH zu § 4 KOVG vom 19.10.2005, Zl. 2002/09/0132, 15.12.1994, Zl. 94/09/0142 mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250)Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. vergleiche u.a. VwGH zu Paragraph 4, KOVG vom 19.10.2005, Zl. 2002/09/0132, 15.12.1994, Zl. 94/09/0142 mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250) Diesen Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit konnten die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens begründen. Es kann mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 29.09.2014 Opfer einer zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden ist und dadurch eine Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung erlitten hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558) muss ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt (vgl. etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1294 Rz 11ff und 21, § 1297 Rz 2, ABGB3 § 1324 Rz 8) diese Sorgfalt qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinne etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 15.09.1994, Zl. 94/09/0141; vom 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; vom 26.06.2002, Zl. 2000/21/0086; vom 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; und vom 22.07.2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine u.a. vom OGH aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis des VwGH vom 21.04.2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten dort genannten OGH-Entscheidung findet sich – in der zweiten Auflage – auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558) muss ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt vergleiche etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Paragraph 1294, Rz 11ff und 21, Paragraph 1297, Rz 2, ABGB3 Paragraph 1324, Rz 8) diese Sorgfalt qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann vergleiche in diesem Sinne etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 15.09.1994, Zl. 94/09/0141; vom 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; vom 26.06.2002, Zl. 2000/21/0086; vom 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; und vom 22.07.2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine u.a. vom OGH aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis des VwGH vom 21.04.2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten dort genannten OGH-Entscheidung findet sich – in der zweiten Auflage – auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Grobe Fahrlässigkeit ist dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit iSd § 1324 ABGB gleichzusetzen. Grobe Fahrlässigkeit ist dabei anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des schädigenden Erfolges als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war (VwGH 26.06.2003, Zl. 2002/16/0162 mwN).Grobe Fahrlässigkeit ist dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit iSd Paragraph 1324, ABGB gleichzusetzen. Grobe Fahrlässigkeit ist dabei anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des schädigenden Erfolges als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war (VwGH 26.06.2003, Zl. 2002/16/0162 mwN). Auffallende Sorglosigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine ungewöhnliche und darum auffallende Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich – und nicht bloß als möglich – voraussehbar gewesen ist. Es muss sich um ein Versehen handeln, welches mit Rücksicht auf die Schwere und die Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen vorkommt, etwa wenn einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden (VwGH vom 17.11.1999, Zl. 94/08/0159 mwN). Ein Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 27.05.2014, Zl. 2011/11/0025) dann gegeben, wenn der Betroffene sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt hat, Opfer eines Verbrechens zu werden. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (vgl. § 6 Abs. 1 StGB). Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (Hinweis Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom
  8. September 2013, 10 Ob 41/13x, und vom
  9. September 2008, 10 Ob 61/08f).Ein Ausschlussgrund nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall VOG ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 27.05.2014, Zl. 2011/11/0025) dann gegeben, wenn der Betroffene sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt hat, Opfer eines Verbrechens zu werden. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, StGB). Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (Hinweis Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom
  10. September 2013, 10 Ob 41/13x, und vom
  11. September 2008, 10 Ob 61/08f). Zwar ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten ein fahrlässiges Handeln gesetzt hat und es ihr objektiv vorzuwerfen ist, gegen die gebotene Sorgfaltspflicht verstoßen zu haben. Im gegenständlichen Fall wesentlich hat sich die Beschwerdeführerin jedoch in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden und fühlte sich ihrem Freund gegenüber, mit dem sie bereits seit drei Jahren eine intime Beziehung geführt hat, in einem Ausmaß zum Beistand verpflichtet, dass es ihr nicht möglich war, rational vorzugehen und planvoll Entscheidungen zu treffen. Daher ist der Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt der Beschwerdeführerin subjektiv nicht schwerstens vorwerfbar. Da die Nötigung am 27.09.2014 ein einmaliger Vorfall während der dreijährigen Beziehung gewesen ist und der Täter trotz seiner psychischen Krankheit noch keine Vorstrafen in dieser Hinsicht hatte, sowie nach nur einer Nacht aus der Psychiatrie wieder entlassen wurde, ist die Beschwerdeführerin nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der Täter wieder psychisch stabil ist und gerade keine Fremdgefährdung vorliegt. Daher ist sie in der Hoffnung auf ein klärendes Gespräch zu dem Täter gefahren und wollte diesem ihre Hilfe anbieten, denn sie hat sich aufgrund der drei Jahren dauernden Beziehung verpflichtet gefühlt, ihrem Freund in der aus ihrer Sicht schweren Zeit beizustehen. Demnach ist auch nicht davon auszugehen, dass es die Beschwerdeführerin in dieser konkreten Situation und unter Berücksichtigung der zuvor geschilderten Rahmenbedingungen als wahrscheinlich erachtet hat, dass ihr Freund sie in seiner Wohnung vergewaltigen würde. Zu beachten ist dabei auch, dass zwei Tage zuvor "nur" eine Nötigung zum Mitnehmen im Auto zum Nachteil der Beschwerdeführerin stattgefunden hat, die Körperverletzungsdelikte waren gegen den Bekannten gerichtet und ist von der Nötigung nicht auf eine folgende Vergewaltigung zu schließen. Ein Ausschlussgrund

§ 8Abs.

1 Z 2 zweiter Fall VOG liegt somit nicht vor und es war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.Ein Ausschlussgrund

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall VOG liegt somit nicht vor und es war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. Durch das Bundesverwaltungsgericht war dem Grunde nach über das Vorliegen der Voraussetzungen für Hilfeleistungen nach dem VOG sowie das Vorliegen eines Ausschlussgrundes zu entscheiden. Die Bemessung der beantragten Hilfeleistungen

§ 6a

VOG war nicht Gegenstand des angefochtenen Verfahrens, diesbezüglich hat eine erstinstanzliche Entscheidung durch das Bundessozialamt zu ergehen.Die Bemessung der beantragten Hilfeleistungen

Paragraph 6 a, VOG war nicht Gegenstand des angefochtenen Verfahrens, diesbezüglich hat eine erstinstanzliche Entscheidung durch das Bundessozialamt zu ergehen. Schwerere qualifizierende Tatfolgen können auch im psychischen Bereich liegen, sofern sie den Gesamtzustand des Tatopfers in einem den §§ 84 Abs 1 oder 85 StGB entsprechenden Ausmaß beeinträchtigen. Die Diagnose "posttraumatische Belastungsstörung" ist jedoch alleine - ohne Beurteilung des Ausmaßes des Krankheitswertes - nicht geeignet die Beurteilung einer Körperverletzung als "leicht", "schwer" oder "mit schweren Dauerfolgen zu begründen". (vgl. OGH 13Os98/86; 11Os52/99; 12Os79/04; 11Os23/07b; 13Os100/11x)Schwerere qualifizierende Tatfolgen können auch im psychischen Bereich liegen, sofern sie den Gesamtzustand des Tatopfers in einem den Paragraphen 84, Absatz eins, oder 85 StGB entsprechenden Ausmaß beeinträchtigen. Die Diagnose "posttraumatische Belastungsstörung" ist jedoch alleine - ohne Beurteilung des Ausmaßes des Krankheitswertes - nicht geeignet die Beurteilung einer Körperverletzung als "leicht", "schwer" oder "mit schweren Dauerfolgen zu begründen". vergleiche OGH 13Os98/86; 11Os52/99; 12Os79/04; 11Os23/07b; 13Os100/11x) Das konkrete, auf das Verbrechen zurückzuführende Ausmaß der von der Beschwerdeführerin erlittenen psychischen Leiden ist durch einzuholende fachärztliche Sachverständigengutachten zu erheben.

  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  2. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  3. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
  4. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des Akteninhaltes, der erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des Akteninhaltes, der erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Absatz 4, Vw

GVG nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens eines Ausschlussgrundes iSd § 8 Abs. 1 Z 2 VOG auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens eines Ausschlussgrundes iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, VOG auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W132.2116216.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.