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{'item': 'W152 1407267-2'}

Obsah (24)§ 68§ 57Art 133§ 3§ 8§ 10§ 38§§ 60§ 52§ 46§ 55§ 17§§ 15§ 87§§ 127§ 6§ 58Art. 130§ 9Art. 3§ 46a§ 61§ 66§ 67

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.04.2017 GeschäftszahlW152 1407267-2 SpruchW152 1407267-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP übe

§ 68Abs. 1 AVG idg

F und § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1a FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt."Die Beschwerde wird

Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt." B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1.

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 26.04.2009 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005.römisch eins.1.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 26.04.2009 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz
  3. I.1.
  4. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), am selben Tag gab die Genannte im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Mongolisch im Wesentlichen Folgendes an:römisch eins.1.
  5. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), am selben Tag gab die Genannte im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Mongolisch im Wesentlichen Folgendes an: Sie hätte am 05.04.2009 illegal mit einem Klein-LKW ihr Heimatland verlassen und wäre mit verschiedenen Fahrzeugen bis nach Österreich gereist. Da sie noch nie die Mongolei verlassen habe, hätte sie nie ihren jeweiligen aktuellen Aufenthaltsort zu erkennen vermocht. Die Asylwerberin brachte weiters vor, dass sie mongolische Staatsbürgerin sei, jedoch in der Inneren Mongolei (China) gelebt und dort keine Existenzgrundlage mehr gehabt habe. Aus diesem Grund wäre sie in die Mongolei gegangen, wo sie jedoch aufgrund ihrer Herkunft diskriminiert und bedroht worden sei. Deshalb hätte sie dort ebenfalls nicht leben können. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, von den Mongolen weiterhin unterdrückt zu werden. I.1.
  6. Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 27.05.2009 im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Mongolisch führte die Antragstellerin des Weiteren aus, chinesische Staatsbürgerin und Angehörige der Volksgruppe der Mongolen zu sein. Ihr Vater wäre mongolischer Staatsbürger gewesen, ihre Mutter vermutlich auch. Sie sei in der Inneren Mongolei geboren worden, weshalb ihrerseits davon ausgegangen werde, die chinesische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Auf Vorhalt, dass laut Mongolischem Staatsbürgerschaftsgesetz Kinder von mongolischen Eltern, auch wenn sie im Ausland geboren würden, Staatsbürger der Mongolei seien und dies auch auf die Rechstmittelwerberin zutreffe, zeigte sich selbige einsichtig und akzeptierte diese Sichtweise in vollem Umfang.römisch eins.1.
  7. Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 27.05.2009 im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Mongolisch führte die Antragstellerin des Weiteren aus, chinesische Staatsbürgerin und Angehörige der Volksgruppe der Mongolen zu sein. Ihr Vater wäre mongolischer Staatsbürger gewesen, ihre Mutter vermutlich auch. Sie sei in der Inneren Mongolei geboren worden, weshalb ihrerseits davon ausgegangen werde, die chinesische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Auf Vorhalt, dass laut Mongolischem Staatsbürgerschaftsgesetz Kinder von mongolischen Eltern, auch wenn sie im Ausland geboren würden, Staatsbürger der Mongolei seien und dies auch auf die Rechstmittelwerberin zutreffe, zeigte sich selbige einsichtig und akzeptierte diese Sichtweise in vollem Umfang. Sie hätte gemeinsam mit ihrer Großmutter in der Inneren Mongolei als Viehzüchterin für die Familie XXXX gearbeitet. Auch nach deren Tod habe die Beschwerdeführerin diese Beschäftigung weiter ausgeübt. Ab 2001 hätte sie in XXXX in XXXX für chinesische Goldschürfer gearbeitet, indem sie für diese gekocht sowie gewaschen und dafür im Gegenzug Essen und Unterkunft erhalten habe. Zwischen 2004 und 2009 hätte die Genannte dann ihre Tätigkeit nach XXXX verlegt. Konkret habe sie etwa 15 bis 16 Leute zu versorgen gehabt.Sie hätte gemeinsam mit ihrer Großmutter in der Inneren Mongolei als Viehzüchterin für die Familie römisch 40 gearbeitet. Auch nach deren Tod habe die Beschwerdeführerin diese Beschäftigung weiter ausgeübt. Ab 2001 hätte sie in römisch 40 in römisch 40 für chinesische Goldschürfer gearbeitet, indem sie für diese gekocht sowie gewaschen und dafür im Gegenzug Essen und Unterkunft erhalten habe. Zwischen 2004 und 2009 hätte die Genannte dann ihre Tätigkeit nach römisch 40 verlegt. Konkret habe sie etwa 15 bis 16 Leute zu versorgen gehabt. Am 28.02.2009 hätte sie dann aber diese Tätigkeit beendet und ihre Ausreise vorbereitet. Aktuell lebe Ihre Mutter in China, ihren Vater kenne sie nicht; über allfällige Geschwister verfüge sie ebensowenig. Die Reise hätte die Antragstellerin durch Gold, das sie heimlich an sich genommen hätte, finanziert. Weder die Chinesen noch die Mongolen hätten von diesem Diebstahl gewusst. Neben ihren selbst angeeigneten Kenntnissen als Köchin beherrsche die Asylwerberin auch das Goldschürfen. Die Mongolei habe sie gänzlich ohne Dokumente verlassen. Eine Geburtsurkunde hätte die Rechtsmittelwerberin aber ohnehin nie besessen, weil ihre Mutter ihre Geburt vor den Behörden verheimlicht hätte. Sinngemäß das Gleiche treffe auf ihren fünf Jahre dauernden Schulbesuch zu, welchen sie ebensowenig mit Zeugnissen oder anderen Dokumenten belegen könne. Bis zu ihrer Ausreise respektive Kontaktaufnahme mit ihrem Schlepper habe sie sich in XXXX aufgehalten, danach wäre die Beschwerdeführerin nach XXXX gefahren, wo sie sich einen Monat lang bei einer Familie namens XXXX aufgehalten hätte. Später sei sie nach XXXX weitergereist, wo sie sich in einem ihr unbekannten Ort fünf bis sechs Tage aufgehalten habe.Die Mongolei habe sie gänzlich ohne Dokumente verlassen. Eine Geburtsurkunde hätte die Rechtsmittelwerberin aber ohnehin nie besessen, weil ihre Mutter ihre Geburt vor den Behörden verheimlicht hätte. Sinngemäß das Gleiche treffe auf ihren fünf Jahre dauernden Schulbesuch zu, welchen sie ebensowenig mit Zeugnissen oder anderen Dokumenten belegen könne. Bis zu ihrer Ausreise respektive Kontaktaufnahme mit ihrem Schlepper habe sie sich in römisch 40 aufgehalten, danach wäre die Beschwerdeführerin nach römisch 40 gefahren, wo sie sich einen Monat lang bei einer Familie namens römisch 40 aufgehalten hätte. Später sei sie nach römisch 40 weitergereist, wo sie sich in einem ihr unbekannten Ort fünf bis sechs Tage aufgehalten habe. Gröbere Probleme mit Privatpersonen hätte die Genannte keine gehabt. Wie bereits in der Erstbefragung vorgebracht, habe sie ihre Heimat aus existenziellen Gründen verlassen. Nach dem Tod ihrer Großmutter wäre es ihr in der Inneren Mongolei schlecht gegangen, aber auch in die Äußeren Mongolei sei das Leben schwer gewesen. Ihr Arbeitgeber namens XXXX hätte sie im Jahr 2004 dabei ertappt, wie sie Gold an sich genommen habe, woraufhin er sie mit einem Messer am Oberschenkel, am Unterschenkel und am Oberarm verletzt sowie mit einem heißen Eisen verbrannt hätte.Ihr Arbeitgeber namens römisch 40 hätte sie im Jahr 2004 dabei ertappt, wie sie Gold an sich genommen habe, woraufhin er sie mit einem Messer am Oberschenkel, am Unterschenkel und am Oberarm verletzt sowie mit einem heißen Eisen verbrannt hätte. Anfang 2005 habe der erste Übergriff von XXXX stattgefunden, nachdem sie im Jahr zuvor für ihn zu arbeiten begonnen hätte. In Unkenntnis über den Sitz der nächstgelegenen Polizeistation habe sie aber keine Anzeige erstattet.Anfang 2005 habe der erste Übergriff von römisch 40 stattgefunden, nachdem sie im Jahr zuvor für ihn zu arbeiten begonnen hätte. In Unkenntnis über den Sitz der nächstgelegenen Polizeistation habe sie aber keine Anzeige erstattet. In der Zeit von Ende 2004 bis zum 28.02.2009 hätte die Asylwerberin durchgehend für XXXX gearbeitet. In Ermangelung persönlicher sozialer Beziehungen zu anderen Menschen wären ihr schlichtweg keinerlei Alternativen in den Sinn gekommen. Auf Vorhalt, dass dies unglaubwürdig sei, zumal die Antragstellerin bereits vorher alleine von der Inneren in die Äußere Mongolei und später sogar weiter bis nach Österreich gereist wäre, verharrte sie in Schweigen respektive zog es vor nicht zu antworten.In der Zeit von Ende 2004 bis zum 28.02.2009 hätte die Asylwerberin durchgehend für römisch 40 gearbeitet. In Ermangelung persönlicher sozialer Beziehungen zu anderen Menschen wären ihr schlichtweg keinerlei Alternativen in den Sinn gekommen. Auf Vorhalt, dass dies unglaubwürdig sei, zumal die Antragstellerin bereits vorher alleine von der Inneren in die Äußere Mongolei und später sogar weiter bis nach Österreich gereist wäre, verharrte sie in Schweigen respektive zog es vor nicht zu antworten. In ihrem Herkunftsland habe sie stets das Pech verfolgt und verfüge sie deshalb weder über eine Berufsausbildung noch über ein Zuhause oder Freunde respektive Bekannte. Im Gegensatz dazu hätte sie sich in Österreich eine wirtschaftliche Verbesserung ihrer Situation erhofft. Im Bundesgebiet würde ein mongolischer Asylwerber leben, den sie heiraten wolle. In der Mongolei hätte sie sich aufgrund ihrer fehlenden Papiere nirgends niederlassen können. Auf Vorhalt, wonach sich die Asylwerberin von ihrer Gemeinde, wo sie geboren worden wäre, ohne weiteres eine Geburtsurkunde hätte ausstellen lassen und damit einen Personalausweis beantragen hätte können, gab diese wörtlich an: "Ich wollte ohnehin nach Österreich." Mit einem Auszug aktueller Länderfeststellungen konfrontiert, verwies die Antragstellerin lediglich darauf nicht in die Mongolei zurückkehren zu wollen. I.1.
  8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.05.2009, Zahl: 09 04.938-BAL, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.04.2009

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und diese Entscheidung

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 mit einer Ausweisung in die Mongolei verbunden (Spruchpunkt III). Abschließend wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 38Abs. 1 Asyl

G 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).römisch eins.1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.05.2009, Zahl: 09 04.938-BAL, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.04.2009

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 mit einer Ausweisung in die Mongolei verbunden (Spruchpunkt römisch drei). Abschließend wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Im Bescheid des Bundesasylamtes wurde festgestellt, dass die Genannte Staatsangehörige der Mongolei sei. Ihre Identität könne demgegenüber objektiv nicht festgestellt werden. Die Einreise ins Bundesgebiet wäre illegal erfolgt. Der Rechtsmittelwerberin sei es nicht gelungen eine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft zu machen und bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung sowie gegen eine Ausweisung ihrer Person in die Mongolei. Die Erstbehörde traf weiters Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Mongolei. Das im Verfahren präsentierte Fluchtvorbringen beurteilte die Erstinstanz in seiner Gesamtheit als absolut unplausibel respektive als nicht glaubwürdig und wurde diese Sichtweise im Detail näher begründet. I.1.

  1. Gegen selbigen Bescheid des Bundesasylamtes wurde Beschwerde erhoben.römisch eins.1.
  2. Gegen selbigen Bescheid des Bundesasylamtes wurde Beschwerde erhoben. I.1.
  3. Mit Schreiben des Landespolizeikommandos Wien vom 17.11.2009 wurde dem Bundesasylamt ein Anlass-Bericht übermittelt, wonach die Antragstellerin aufgrund des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung bei der Staatsanwaltschaft Wien angezeigt worden sei.römisch eins.1.
  4. Mit Schreiben des Landespolizeikommandos Wien vom 17.11.2009 wurde dem Bundesasylamt ein Anlass-Bericht übermittelt, wonach die Antragstellerin aufgrund des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung bei der Staatsanwaltschaft Wien angezeigt worden sei. I.1.
  5. Am 02.06.2010 wurde dem Asylgerichtshof seitens der Bundespolizeidirektion Wien mitgeteilt, demzufolge die Asylwerberin erneut aufgrund des Verdachtes des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung angezeigt und nach ihrer Festnahme ins PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert worden wäre.römisch eins.1.
  6. Am 02.06.2010 wurde dem Asylgerichtshof seitens der Bundespolizeidirektion Wien mitgeteilt, demzufolge die Asylwerberin erneut aufgrund des Verdachtes des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung angezeigt und nach ihrer Festnahme ins PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert worden wäre. I.1.
  7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2010, Zl. C14 407.267-1/2009/8E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde

§§ 3, 8 und 10 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen, wobei auch der Asylgerichtshof von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Asylwerberin zu den Fluchtgründen ausging. Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt am 29.09.2010 und der Beschwerdeführerin am 05.10.2010 rechtswirksam zugestellt und blieb unbekämpft.römisch eins.1.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2010, Zl. C14 407.267-1/2009/8E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde

Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, wobei auch der Asylgerichtshof von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Asylwerberin zu den Fluchtgründen ausging. Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt am 29.09.2010 und der Beschwerdeführerin am 05.10.2010 rechtswirksam zugestellt und blieb unbekämpft. I.1.9. Mit Bescheid vom 08.04.2011, Zl. III-1280647/FrB/11, wurde vom Fremdenpolizeibüro in Wien

§§ 60Abs.

1 IVm 2 Z 1 und 63 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen die Antragstellerin erlassen.römisch eins.1.9. Mit Bescheid vom 08.04.2011, Zl. III-1280647/FrB/11, wurde vom Fremdenpolizeibüro in Wien

Paragraphen 60, Absatz eins, römisch vier m 2 Ziffer eins und 63 Absatz eins, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen die Antragstellerin erlassen. I.1.

  1. In weiterer Folge brachte die Genannte am 09.02.2016 während ihrer Strafhaft gegenständlichen Folgeantrag ein.römisch eins.1.
  2. In weiterer Folge brachte die Genannte am 09.02.2016 während ihrer Strafhaft gegenständlichen Folgeantrag ein. Befragt nach den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung, ob sich seit dem rechtskräftig negativ finalisierten Abschluss des ersten Rechtsgangs etwas in persönlicher Hinsicht oder in Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsland etwas verändert habe, antwortete die Beschwerdeführerin lapidar lediglich mit "Nein" (Seite 33 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Von staatlicher Seite wären aus ihrer Sicht keinerlei Sanktionen oder eine unmenschliche Behandlung im Falle ihrer Rückkehr zu erwarten. "Es gibt keine Änderungen meiner Fluchtgründe. Die alten Gründe bestehen jedoch weiterhin" (Seite 33 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). In Ermangelung von Dokumenten sei sie aber aktuell nicht versichert, weshalb die Rechtsmittelwerberin für sich bloß unbefriedigende Zukunftsperspektiven erkennen könne. Erst nach erfolgter Rückübersetzung in ihrer Muttersprache durch die anwesende Dolmetscherin ergänzte die Asylwerberin ihr bis dahin knapp gehaltenes Vorbringen dahingehend, wonach sie in der Mongolei auch Racheakte eines Mannes namens " XXXX " befürchte, weil sie gegen diesen im Zuge eines Gerichtsverfahrens in Österreich wegen schwerer Körperverletzung ausgesagt habe. Das diesbezügliche Strafverfahren sei im Jahre 2010 durchgeführt worden und sei ihr Opfer mittlerweile wieder in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. "Via Internet bedrohte er mich, dass ich in der Mongolei wegen des Umstandes, dass ich über keine Dokumente verfüge, Probleme erhalten werde. Dafür würde er persönlich sorgen" (Seite 35 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Befragt nach den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung, ob sich seit dem rechtskräftig negativ finalisierten Abschluss des ersten Rechtsgangs etwas in persönlicher Hinsicht oder in Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsland etwas verändert habe, antwortete die Beschwerdeführerin lapidar lediglich mit "Nein" (Seite 33 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Von staatlicher Seite wären aus ihrer Sicht keinerlei Sanktionen oder eine unmenschliche Behandlung im Falle ihrer Rückkehr zu erwarten. "Es gibt keine Änderungen meiner Fluchtgründe. Die alten Gründe bestehen jedoch weiterhin" (Seite 33 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). In Ermangelung von Dokumenten sei sie aber aktuell nicht versichert, weshalb die Rechtsmittelwerberin für sich bloß unbefriedigende Zukunftsperspektiven erkennen könne. Erst nach erfolgter Rückübersetzung in ihrer Muttersprache durch die anwesende Dolmetscherin ergänzte die Asylwerberin ihr bis dahin knapp gehaltenes Vorbringen dahingehend, wonach sie in der Mongolei auch Racheakte eines Mannes namens " römisch 40 " befürchte, weil sie gegen diesen im Zuge eines Gerichtsverfahrens in Österreich wegen schwerer Körperverletzung ausgesagt habe. Das diesbezügliche Strafverfahren sei im Jahre 2010 durchgeführt worden und sei ihr Opfer mittlerweile wieder in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. "Via Internet bedrohte er mich, dass ich in der Mongolei wegen des Umstandes, dass ich über keine Dokumente verfüge, Probleme erhalten werde. Dafür würde er persönlich sorgen" (Seite 35 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). I.1.
  3. Am 01.03.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, neuerlich zu ihrer abermaligen Antragstellung einvernommen, verwies die Genannte hinsichtlich ihrer Beweggründe zunächst ausschließlich auf die bereits im Vorverfahren präsentierten Gründe. So habe sie sich ursprünglich zum Verlassen ihres Herkunftslandes nur deshalb entschlossen, zumal sie dort weder eine eigene Familie noch nach eigener Wahrnehmung Zukunft oder Sicherheit vorgefunden hätte. "Wenn ich in die Mongolei zurückkehren sollte, bleiben diese Gründe wie damals" (Seite 75 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin aber auch im Jahre 2010 im Bundesgebiet ihren Ex-Freund im Zuge eines Streites "unabsichtlich schwer verletzt" (Seite 75 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), weshalb sie in weiterer Konsequenz rechtskräftig zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Das Opfer, welches den Verlust seiner Stimme davongetragen hätte, wäre als ehemaliger Asylwerber zwischenzeitlich in das gemeinsame Heimatland zurückgekehrt und habe angekündigt, die Angelegenheit nicht einfach so auf sich beruhen zu lassen: "Er sagte (sic!), Rache an mir zu nehmen" (Seite 75 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Wo sich dieser aktuell aufhalte, sei der Rechtsmittelwerberin zwar nicht bekannt, jedoch vermute sie die mongolische Hauptstadt als derzeitigen Aufenthaltsort. Kenntnis von seiner Rückkehr in die Heimat hätte die Antragstellerin auch nur rein zufällig dadurch erlangt, indem sie mit ihrem ehemaligen Freund zufällig im Internet "gechattet" habe: "Er sagte damals, dass er auf mich in der Mongolei wartet. Wir treffen uns in der Mongolei. Wir haben eine persönliche Abrechnung" (Seite 77 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Ansonsten blieben die Fluchtgründe aus dem ersten Rechtsgang unverändert aufrecht. Wenngleich seit ihrer illegalen Einreise in Österreich oftmals straffällig, erachte sie eine Rückkehr in ihr Herkunftsland generell als absolut unattraktiv und gelobe für die Zukunft Besserung: "Ich bereue sehr, dass ich die Gesetze in Österreich verletzt habe. Jetzt weiß ich, wie man ein normales Leben führen kann, ohne gegen die Gesetze zu verstoßen" (Seite 77 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Der Umstand, demzufolge gegen sie mittlerweile ein nach wie vor aufrechtes Aufenthaltsverbot verhängt worden sei, wäre der Asylwerberin unbekannt. An ihrer Einschätzung, keinesfalls in ihr Herkunftsland zurück zu wollen, ändere diese Tatsache jedenfalls nichts, zumal sie es im Zweifel vorziehe, in Österreich lebenslang inhaftiert zu sein, als in der Mongolei einer unsicheren Zukunft entgegenzusehen. In Ermangelung von Dokumenten könne sie sich gegebenenfalls auch nicht an die lokalen Sicherheitskräfte wenden, weil sie formalrechtlich als illegal zu qualifizieren wäre.römisch eins.1.
  4. Am 01.03.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, neuerlich zu ihrer abermaligen Antragstellung einvernommen, verwies die Genannte hinsichtlich ihrer Beweggründe zunächst ausschließlich auf die bereits im Vorverfahren präsentierten Gründe. So habe sie sich ursprünglich zum Verlassen ihres Herkunftslandes nur deshalb entschlossen, zumal sie dort weder eine eigene Familie noch nach eigener Wahrnehmung Zukunft oder Sicherheit vorgefunden hätte. "Wenn ich in die Mongolei zurückkehren sollte, bleiben diese Gründe wie damals" (Seite 75 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin aber auch im Jahre 2010 im Bundesgebiet ihren Ex-Freund im Zuge eines Streites "unabsichtlich schwer verletzt" (Seite 75 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), weshalb sie in weiterer Konsequenz rechtskräftig zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Das Opfer, welches den Verlust seiner Stimme davongetragen hätte, wäre als ehemaliger Asylwerber zwischenzeitlich in das gemeinsame Heimatland zurückgekehrt und habe angekündigt, die Angelegenheit nicht einfach so auf sich beruhen zu lassen: "Er sagte (sic!), Rache an mir zu nehmen" (Seite 75 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Wo sich dieser aktuell aufhalte, sei der Rechtsmittelwerberin zwar nicht bekannt, jedoch vermute sie die mongolische Hauptstadt als derzeitigen Aufenthaltsort. Kenntnis von seiner Rückkehr in die Heimat hätte die Antragstellerin auch nur rein zufällig dadurch erlangt, indem sie mit ihrem ehemaligen Freund zufällig im Internet "gechattet" habe: "Er sagte damals, dass er auf mich in der Mongolei wartet. Wir treffen uns in der Mongolei. Wir haben eine persönliche Abrechnung" (Seite 77 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Ansonsten blieben die Fluchtgründe aus dem ersten Rechtsgang unverändert aufrecht. Wenngleich seit ihrer illegalen Einreise in Österreich oftmals straffällig, erachte sie eine Rückkehr in ihr Herkunftsland generell als absolut unattraktiv und gelobe für die Zukunft Besserung: "Ich bereue sehr, dass ich die Gesetze in Österreich verletzt habe. Jetzt weiß ich, wie man ein normales Leben führen kann, ohne gegen die Gesetze zu verstoßen" (Seite 77 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Der Umstand, demzufolge gegen sie mittlerweile ein nach wie vor aufrechtes Aufenthaltsverbot verhängt worden sei, wäre der Asylwerberin unbekannt. An ihrer Einschätzung, keinesfalls in ihr Herkunftsland zurück zu wollen, ändere diese Tatsache jedenfalls nichts, zumal sie es im Zweifel vorziehe, in Österreich lebenslang inhaftiert zu sein, als in der Mongolei einer unsicheren Zukunft entgegenzusehen. In Ermangelung von Dokumenten könne sie sich gegebenenfalls auch nicht an die lokalen Sicherheitskräfte wenden, weil sie formalrechtlich als illegal zu qualifizieren wäre. I.1.
  5. Mit Bescheid vom 02.05.2016, Zl. 486805307/1601988735, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.02.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Weiters erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 und erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 leg. cit. i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen die Antragstellerin

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG. Des Weiteren wurde von der Erstinstanz

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Asylwerberin in die Mongolei

§ 46FPG zulässig wäre (Spruchpunkt II).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1a FPG nicht festgesetzt (Spruchpunkt III).römisch eins.1.12. Mit Bescheid vom 02.05.2016, Zl. 486805307/1601988735, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.02.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Weiters erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 und erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen die Antragstellerin

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Des Weiteren wurde von der Erstinstanz

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Asylwerberin in die Mongolei

Paragraph 46, FPG zulässig wäre (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte hiebei zur Lage in der Mongolei Folgendes fest: "Sicherheitslage Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ 2014). Trotz schwieriger Herausforderungen hat die Mongolei einen erfolgreichen und außerordentlich friedlichen Übergang zur Demokratie vollzogen und ist auch erfolgreich darin das neu etablierte demokratische System zu halten. Es gibt im gesamten Territorium keinen Kampf um das staatliche Gewaltmonopol. Dieses ist landesweit etabliert, aber durch die schwache Infrastruktur und Korruption nicht überall voll funktionell. Es gibt keine Guerilla-Kämpfer oder mafiöse Gruppen, welche die Staatsmacht herausfordern würden. Abgesehen von Stadt-Land Unterschieden, gibt es keine starken Ungleichheiten und Interessenskonflikte zwischen der Bevölkerung der verschiedenen Regionen (Bertelsmann 2014). Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 9.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2015a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 16.11.2015 -Strichaufzählung Bertelsmann Stiftung

(2014): BTI 2014, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Mongolia.pdf, Zugriff 16.11.2015 -Strichaufzählung BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(2014): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 16.11.2015 Sicherheitsbehörden Die zivilen Behörden üben großteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. Es gab zahlreiche gemeldete Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Laut Berichten der National Police Agency (NPA) gab es in den ersten neun Monaten des Jahres 2014 18 Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei. In allen Fällen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, jedoch wurden zehn der Beschwerden in dieser Phase wieder zurückgezogen. 2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015). Die nationale Polizei, genannt Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung von Personalausweisen sowie für die Speicherung von Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB 11.2014). Quellen: -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft Peking (11.2014): Asylbericht Mongolei -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/306322/443597_de.html, Zugriff 16.11.2015 Bewegungsfreiheit Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsbürgern auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit (ÖB 11.2014). Interne Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und auch Wiedereinbürgerungen werden von der Regierung in der Praxis im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitet mit UNHCR im Bereich Flüchtlinge, Asylwerber und andere schutzwürdige Personen zusammen. Ausländer brauchen ein Ausreisevisum, ihre Reisefreiheit kann aufgrund verschiedener Gründe eingeschränkt werden (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft Peking (11.2014): Asylbericht Mongolei -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/306322/443597_de.html, Zugriff 16.11.2015 Grundversorgung/Wirtschaft Seit Mitte der neunziger Jahre wird die ehemalige sozialistische Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft umgestellt. Die Privatisierung ist inzwischen sehr weit voran geschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch der private Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 8.2015c). Im Jahr 2013 erreichte die Mongolei ein Wirtschaftswachstum von 11,7%, die Inflation lag im Jahresdurchschnitt bei 10,5%. Die wirtschaftliche Flaute in den Euro-Ländern, niedrigere Wachstumsraten im benachbarten China und die fallenden Rohstoffpreise hatten 2013 auch auf die Mongolei beträchtliche Auswirkungen. Trotz des guten Ergebnisses fiel das Wirtschaftswachstum wiederum etwas geringer aus als im Vorjahr. Der Grund liegt vor allem in der gedrosselten Nachfrage nach Kohle vom Hauptabnehmer China, sowie einem deutlichen Rückgang der ausländischen Direktinvestitionen. Nach Angaben der Weltbank lebten 2012 27,4% der Bevölkerung unter der Armutsschwelle, 2010 waren es noch 38,7% (ÖB 11.2014). Die mongolische Währung hat einen kräftigen Wertverlust zu verzeichnen. Von Januar 2013 bis November 2014 hat sie um rund 26% gegenüber dem US-Dollar abgewertet. Gegenüber 2012 beträgt die Abwertung gar 35%. Eine besondere Herausforderung wird mehr Verteilungsgerechtigkeit bei den Einnahmen im Zusammenhang mit dem Bergbau sein. Derzeit lebt trotz eines statistischen Pro-Kopf-Einkommens von 5.400 USD (2012: geschätzt; 2011: 4.800.- USD) noch ein knappes Drittel der Bevölkerung in Armut (AA 8.2015c). Die offizielle Arbeitslosenquote wird für 2014 mit rund 6% beziffert, tatsächlich soll sie nach Angaben der Weltbank wesentlich höher liegen. Die Inflationsrate liegt 2014 bei 13% (AA 8.2015c). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 100 USD. Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (vor allem Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen. Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2012, dass 20–30% der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB 11.2014). Durch das hohe wirtschaftliche Wachstum kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Immobilienpreise, vor allem in der Hauptstadt Ulaanbaatar. Mehr als die Hälfte der Einwohner von Ulaanbaatar lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen) mit niedrigsten sanitären Standards und extrem schlechter Heizungs- und Wasserversorgung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Die Landflucht wird daher in den nächsten Jahren vermutlich noch zunehmen, dies angesichts einer ohnehin bereits überbelasteten Infrastruktur in Ulaanbaatar. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich dafür, die Kinder ordentlich zu ernähren und versorgen bzw. die Uniformen und Materialen für den Schulunterricht zu kaufen. Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen ist – obwohl auf dem Papier vorhanden – in der Praxis oft sehr schwierig. Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität. Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, sehr hoch (ÖB 11.2014). Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für eine 2-Zimmer-Wohnung in Ulaanbaatar werden, je nach Art der Unterkunft, mit rund 800-1.000 USD angegeben. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Ulaanbaatar liegen bei etwa 250 USD pro Person (einschließlich Verpflegung, Strom, Nahverkehr, Kommunikation etc.). Weiterführende Informationen hinsichtlich der Arbeitsmöglichkeiten für unqualifizierte Arbeiter sind über die Internetseiten www.lavlah.mn und www.labornet.mn abrufbar (IOM 16.5.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (8.2015c): Mongolei, Wirtschaftspolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_971282C473D03BF3BDF40B64100B85DE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Wirtschaft_node.html, Zugriff 16.11.2015 -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (16.5.2013): Anfragebeantwortung ZC70/16.05.2013 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft Peking (11.2014): Asylbericht Mongolei Medizinische Versorgung Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigende, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- ("soum") oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar. 2010 gab es 16 Spezialkliniken, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz (Aimag)- Krankenhäuser, 12 allgemeine Bezirkskrankenhäuser, drei Geburtskliniken, vier allgemeine Landeskliniken, 17 Spezialkliniken und Zentralkliniken in Ulaanbaatar sowie 1.184 private Krankenhäuser und Kliniken (APO 2013). Laut offiziellen Angaben waren 2013 91% der mongolischen Bevölkerung in irgendeiner Form krankenversichert. Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert. Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es vor allem in Krankenhäusern häufig notwendige informelle Zahlungen um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB 11.2014). Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos, jeder Werktätige zahlt in die staatliche Gesundheitsversicherung ein. Doch die Mittel reichen bei weitem nicht und so werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig. Hinzu kommt, dass das medizinische Personal äußerst schlecht entlohnt wird und Korruption weit verbreitet ist. Neben den staatlichen Gesundheitseinrichtungen, Krankenhäusern in Ulaanbaatar und in den Aimags sowie medizinischen Stützpunkten in den Sums, sind zahlreiche private Krankenhäuser und Arztpraxen eröffnet worden. Ärzte und Ärztinnen sowie Pflegepersonal aus entwickelten Ländern reisen regelmäßig in die Mongolei, um kostenlos medizinische Behandlungen oder Beratungen anzubieten. 1995 verabschiedete die Große Staatsversammlung das Gesetz über das Sozialversicherungssystem. Dazu gehören die Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungen sowie Sozialhilfeleistungen für Behinderte, Waisen und Halbwaisen. Außerdem wurde im Zuge der steigenden Gewinne aus dem Bergbau ein nationaler Bevölkerungsentwicklungsfonds eingerichtet, aus dem u. a. Beihilfen für Studenten bezahlt werden. 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (GIZ 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015): Indien, http://liportal.giz.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 16.11.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft Peking (11.2014): Asylbericht Mongolei -Strichaufzählung APO – Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies: Mongolia Health System
(2013)Review, http://www.wpro.who.int/asia_pacific_observatory/hits/series/Mongolia_Health_Systems_Review2013.pdf, Zugriff 17.11.2015 Behandlung nach Rückkehr Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu 5 Jahren (Art. 240 StGB). Probleme für Rückkehrer bei oppositioneller Betätigung im Ausland oder im Falle einer Asylantragsstellung sind laut ÖB Bericht nicht bekannt geworden (ÖB 11.2014).Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu 5 Jahren (Artikel 240, StGB). Probleme für Rückkehrer bei oppositioneller Betätigung im Ausland oder im Falle einer Asylantragsstellung sind laut ÖB Bericht nicht bekannt geworden (ÖB 11.2014). Quellen: -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft Peking (11.2014): Asylbericht Mongolei" Begründend wurde dargelegt, wonach sich die Genannte im Wesentlichen dezidiert auf jene Antragsmotive berufen habe, die sie bereits im Erstverfahren ins Treffen geführt hätte. Auch der Mangel an identitätsbezeugenden Dokumenten sowie das Gefühl der Unsicherheit und Einsamkeit wären keineswegs nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Rechtsganges neu entstanden, sondern würden vielmehr weiter jene Situation widerspiegeln, in der sich die Rechtsmittelwerberin schon anlässlich der Erstantragstellung befunden habe. Soweit sich die Asylwerberin nunmehr erstmalig inhaltlich auf angeblich befürchtete Racheakte ihres zwischenzeitlich in die Mongolei zurückgekehrten Ex-Freundes beziehe, ging die belangte Behörde davon aus, dass im Hinblick auf die vorgebrachten Fluchtgründe kein glaubhafter geänderter Sachverhalt dargestellt wurde, wobei im Übrigen auf die Möglichkeit einer Niederlassung in einem anderen Landesteil hingewiesen wurde. Weiters wurde insbesondere auf die rechtskräftigen Verurteilungen durch österreichische Gerichte hingewiesen. Im Bundesgebiet verfüge die Antragstellerin weder über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte noch über eine aufrechte eheähnliche Beziehung. Allfällige integrationsverfestigende Faktoren wären im Verfahren nicht hervorgetreten und bewegten sich die bisher erworbenen Deutschkenntnisse auf Anfängerniveau; ebenso sei nicht hervorgekommen, dass sich die Antragstellerin in besonderem Maße am sozialen Leben beteiligte. I.1.
  1. In der in weiterer Folge fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde moniert, demzufolge die nunmehr erstmalig ins Treffen geführte Angst vor Racheakten ihres Ex-Freundes in der Mongolei nicht in rechtsrichtiger Weise der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. Wenngleich im Herkunftsstaat der Antragstellerin Maßnahmen zum Schutz von Frauen ergriffen worden wären, so würde häusliche Gewalt von der Polizei weiterhin häufig als privates Problem angesehen werden. Aus diesem Grunde müsse davon ausgegangen werden, dass die Genannte im Falle ihrer Rückkehr nicht nur massiv von ihrem Ex-Freund verfolgt werde, sondern auch keine Unterstützung von den lokalen Sicherheitsbehörden erhalte. Ebenso sei der Umstand, demzufolge die Beschwerdeführerin nach wie vor über keinerlei Reisedokumente verfüge, vom Bundesamt nicht hinreichend gewürdigt worden. Daraus resultierend liege in casu auch keine bereits entschiedene Sache dem Verfahren zugrunde, sondern hätte die belangte Behörde inhaltlich eintreten und der Rechstmittelwerberin internationalen Schutz zusprechen müssen. Unter einem wurde ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt.römisch eins.1.
  2. In der in weiterer Folge fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde moniert, demzufolge die nunmehr erstmalig ins Treffen geführte Angst vor Racheakten ihres Ex-Freundes in der Mongolei nicht in rechtsrichtiger Weise der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. Wenngleich im Herkunftsstaat der Antragstellerin Maßnahmen zum Schutz von Frauen ergriffen worden wären, so würde häusliche Gewalt von der Polizei weiterhin häufig als privates Problem angesehen werden. Aus diesem Grunde müsse davon ausgegangen werden, dass die Genannte im Falle ihrer Rückkehr nicht nur massiv von ihrem Ex-Freund verfolgt werde, sondern auch keine Unterstützung von den lokalen Sicherheitsbehörden erhalte. Ebenso sei der Umstand, demzufolge die Beschwerdeführerin nach wie vor über keinerlei Reisedokumente verfüge, vom Bundesamt nicht hinreichend gewürdigt worden. Daraus resultierend liege in casu auch keine bereits entschiedene Sache dem Verfahren zugrunde, sondern hätte die belangte Behörde inhaltlich eintreten und der Rechstmittelwerberin internationalen Schutz zusprechen müssen. Unter einem wurde ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. I.1.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2016, Zl. W152 1407267-2/3Z, wurde der Beschwerde

§ 17Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.1.14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2016, Zl. W152 1407267-2/3Z, wurde der Beschwerde

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.1.

  1. Am 01.07.2016 langte beim entscheidenden Gericht ein mit 25.05.2016 datierter Schriftsatz der Justizanstalt Wien-Favoriten ein, in welchem der Genannten die Teilnahme an zweimal wöchentlich stattfindenden Behandlungsgruppen zur Regelung des Zusammenlebens der Frauen im Wohngruppenvollzug und der damit einhergehenden Bereitschaft, sich mit ihrem Alkoholmissbrauch sowie ihren Delikten auseinanderzusetzen, bestätigt wird. Es seien alle regelmäßig durchgeführten Drogen- und Alkoholkontrollen negativ gewesen. Zudem zeige sie Interesse, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. Die bisher gestatteten Freigänge hätten ebenfalls keinerlei Gründe zur Beanstandung ergeben. Unter einem wurde dem Schriftsatz die Kopie eines Sprachdiploms der Grundstufe A2 beigelegt.römisch eins.1.
  2. Am 01.07.2016 langte beim entscheidenden Gericht ein mit 25.05.2016 datierter Schriftsatz der Justizanstalt Wien-Favoriten ein, in welchem der Genannten die Teilnahme an zweimal wöchentlich stattfindenden Behandlungsgruppen zur Regelung des Zusammenlebens der Frauen im Wohngruppenvollzug und der damit einhergehenden Bereitschaft, sich mit ihrem Alkoholmissbrauch sowie ihren Delikten auseinanderzusetzen, bestätigt wird. Es seien alle regelmäßig durchgeführten Drogen- und Alkoholkontrollen negativ gewesen. Zudem zeige sie Interesse, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. Die bisher gestatteten Freigänge hätten ebenfalls keinerlei Gründe zur Beanstandung ergeben. Unter einem wurde dem Schriftsatz die Kopie eines Sprachdiploms der Grundstufe A2 beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Rechtsmittelwerberin ist Staatsangehörige der Mongolei. Ihre Identität konnte demgegenüber mangels entsprechender Personaldokumente nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Genannte stellte erstmalig am 26.04.2009 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach einem inhaltlich geführten Verfahren wurde dieser letztlich mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2010, Zl. C14 407.267-1/2009/8E, abgewiesen und die Ausweisung der Antragstellerin in die Mongolei verfügt. In weiterer Folge stellte sie am 09.02.2016 im Rahmen der Strafhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin behielt im zweiten Asylverfahren ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bei, lediglich ergänzt um die davon völlig unabhängige Behauptung einer angeblichen Rachedrohung ihres ehemaligen Partners, eines zwischenzeitlich in die Mongolei zurückgekehrten Asylwerbers, den sie zuvor in Österreich schwer verletzt hatte. Der von der Beschwerdeführerin relevierten Sachverhaltsänderung kann, wie noch im Detail zu zeigen sein wird, kein glaubhafter Kern beigemessen werden. Am 21.09.2009 wurde die Asylwerberin vom Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl. 111 HV 82/2009F,

§§ 15i

Vm 127 und 130 (1. Fall) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren, am 21.01.2010 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl. 54 HV 3/2010W,

§§ 15i

Vm 127 und 130 (1. Fall) StGB unter gleichzeitiger Verlängerung der zuvor verhängten Probezeit auf fünf Jahre zu einer teilbedingen Freiheitsstrafe von neun Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren, am 15.03.2011 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl. 83 HV 206/2010M,

§ 87Abs. 1 und 2 (1.Fall) St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, am 13.03.2013 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl. 081 HV 25/2013h,

§§ 15i

Vm 127 und 130 (1. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, sowie zuletzt am 13.07.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl. 052 HV 32/2015b,

§§ 127und 130 (1. Fall) St

GB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten rechtskräftig verurteilt.Am 21.09.2009 wurde die Asylwerberin vom Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl. 111 HV 82/2009F,

Paragraphen 15, in Verbindung mit 127 und 130 (1. Fall) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren, am 21.01.2010 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl. 54 HV 3/2010W,

Paragraphen 15, in Verbindung mit 127 und 130 (1. Fall) StGB unter gleichzeitiger Verlängerung der zuvor verhängten Probezeit auf fünf Jahre zu einer teilbedingen Freiheitsstrafe von neun Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren, am 15.03.2011 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl. 83 HV 206/2010M,

Paragraph 87, Absatz eins und 2 (1.Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, am 13.03.2013 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl. 081 HV 25/2013h,

Paragraphen 15, in Verbindung mit 127 und 130 (1. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, sowie zuletzt am 13.07.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl. 052 HV 32/2015b,

Paragraphen 127 und 130 (

  1. Fall) StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Die Genannte reiste erstmals im April 2009 ins Bundesgebiet ein und hält sich seitdem ununterbrochen hier auf. Die Beschwerdeführerin ist ledig und kinderlos und lebt in Österreich in keiner Familiengemeinschaft. Sie ist gesund und erwerbsfähig. In ihrem Heimatland war sie zunächst als Viehzüchterin und nach dem Tod ihrer Großmutter als Haushaltshilfe für Kochen und Reinigungszwecke in einer Goldmine tätig. Zudem verfügt sie über eine fünfjährige Schulausbildung und Kenntnisse im Goldabbau. Deutsch beherrscht die Rechtsmittelwerberin im Ausmaß eines A2-Sprachdiploms. Gegen sie wurde aufgrund einer Vielzahl – teils schwerer – strafrechtlicher Verurteilungen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Strafrechtlich ist die Asylwerberin bereits mehrmals massiv in Erscheinung getreten und verbüßte sie über mehrere Jahre hindurch unbedingte Freiheitsstrafen. Sie ist in Österreich in keinem Verein Mitglied. Ebenso wenig nimmt sie auf erkennbare Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil. 1.
  2. Zur Lage in der Mongolei Zur Lage in der Mongolei wird auf die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen verwiesen.
  3. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen, zumal insofern keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, derentwegen davon ausgegangen werden könnte, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden. Weiters wurde ein A2-Sprachdiplom vom 06.06.2012 in Vorlage gebracht. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den vom Bundesamt getroffenen Feststellungen und den eben dort angeführten Quellen. Darin wird eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammengefasst, die ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in der Mongolei zeigen. Wie bereits im rechtskräftig negativ finalisierten Rechtsgang dargelegt, stellt es für die Asylwerberin keine unzumutbare Härte dar, in ihrem Herkunftsland die erforderlichen Personaldokumente durch hinreichende Eigeninitiative zu erlangen. Ebenso sind aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb es der Asylwerberin objektiv verwehrt sein sollte, in der Mongolei ihren Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit zu sichern, wie sie dies nach eigenen Angaben bereits in der Vergangenheit als Viehzüchterin respektive Haushaltshilfe getan hat. Soweit sich die Genannte in ihrem, über das Fortbestehen der bereits im rechtskräftig entschiedenen Erstverfahren ins Treffen geführten Gründe hinausgehenden, Vorbringen nunmehr auch auf angebliche Rachedrohungen ihres ehemaligen Freundes bezieht und dieses ergänzend als neu hinzugetretenes Motiv für ihre Folgeantragsstellung präsentiert, ist festzuhalten, dass diese Behauptung bei näherer Betrachtung aus nachstehenden Überlegungen keinen glaubhaften Kern aufweist: So fällt zunächst auf, wonach die Beschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung ihren gegenständlichen – aus dem Stande der Strafhaft heraus erfolgten – abermaligen Verfahrenseintritt während der gesamten Befragung ausschließlich mit dem Fortbestand der bereits bisher vorgebrachten und rechtlich abschließend gewürdigten Gründe rechtfertigt (vgl. Seiten 29 bis 33 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Die ausdrückliche Aufforderung durch den Einvernahmeleiter, allfällige, seit Rechtskraft des vorangegangenen negativ finalisierten Asylverfahrens, neu entstandenen Gründe konkret darzulegen, quittierte die Rechtsmittelwerberin lediglich mit der knappen Weigerung "Nein" (Seite 33 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Erst nach Abschluss der eigentlichen Befragung und erfolgter Rückübersetzung ergänzte die Antragstellerin ihre zuvor gemachten Ausführungen plötzlich überraschend dahingehend, demzufolge sie im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei zudem noch Racheakte ihres ehemaligen Partners befürchte. Dieser sei als ehemaliger Asylwerber im Bundesgebiet im Jahre 2010 von ihr schwer verletzt worden und sinne nunmehr – zwischenzeitlich in das gemeinsame Herkunftsland zurückgekehrt – nach Rache, was dieser der Asylwerberin gegenüber auch via Internet deutlich gemacht hätte. Konkret habe dieser angekündigt, ihr nach ihrer Ankunft Schwierigkeiten aufgrund ihrer fehlenden Dokumente zu bereiten – in welcher Form dies erfolgen sollte, ließ die Antragstellerin jedoch unerwähnt.Soweit sich die Genannte in ihrem, über das Fortbestehen der bereits im rechtskräftig entschiedenen Erstverfahren ins Treffen geführten Gründe hinausgehenden, Vorbringen nunmehr auch auf angebliche Rachedrohungen ihres ehemaligen Freundes bezieht und dieses ergänzend als neu hinzugetretenes Motiv für ihre Folgeantragsstellung präsentiert, ist festzuhalten, dass diese Behauptung bei näherer Betrachtung aus nachstehenden Überlegungen keinen glaubhaften Kern aufweist: So fällt zunächst auf, wonach die Beschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung ihren gegenständlichen – aus dem Stande der Strafhaft heraus erfolgten – abermaligen Verfahrenseintritt während der gesamten Befragung ausschließlich mit dem Fortbestand der bereits bisher vorgebrachten und rechtlich abschließend gewürdigten Gründe rechtfertigt vergleiche Seiten 29 bis 33 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Die ausdrückliche Aufforderung durch den Einvernahmeleiter, allfällige, seit Rechtskraft des vorangegangenen negativ finalisierten Asylverfahrens, neu entstandenen Gründe konkret darzulegen, quittierte die Rechtsmittelwerberin lediglich mit der knappen Weigerung "Nein" (Seite 33 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Erst nach Abschluss der eigentlichen Befragung und erfolgter Rückübersetzung ergänzte die Antragstellerin ihre zuvor gemachten Ausführungen plötzlich überraschend dahingehend, demzufolge sie im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei zudem noch Racheakte ihres ehemaligen Partners befürchte. Dieser sei als ehemaliger Asylwerber im Bundesgebiet im Jahre 2010 von ihr schwer verletzt worden und sinne nunmehr – zwischenzeitlich in das gemeinsame Herkunftsland zurückgekehrt – nach Rache, was dieser der Asylwerberin gegenüber auch via Internet deutlich gemacht hätte. Konkret habe dieser angekündigt, ihr nach ihrer Ankunft Schwierigkeiten aufgrund ihrer fehlenden Dokumente zu bereiten – in welcher Form dies erfolgen sollte, ließ die Antragstellerin jedoch unerwähnt. Bereits die erst nach erfolgter Rückübersetzung nachgeschobene Präsentation der angeblichen Rachepläne ihres Ex-Freundes als einzige Neuerung nach vorangegangener expliziter Weigerung eine verfahrensrelevante Änderung der bisherigen Umstände zu nennen, erscheint ausgesprochen lebensfremd. Bei Vorliegen einer tatsächlich als bedrohlich empfundenen Situation, die zudem als kausal für eine Neuantragstellung behauptet wird, kann nach allgemeiner Lebenserfahrung erwartet werden, dass die betroffene Person diesen Umstand zentral in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen stellt, anstatt diese gleichsam der Vollständigkeit halber am Schluss der Befragung noch beiläufig zu erwähnen. Vielmehr entspricht ein derartiges Verhalten der Vorgangsweise einer Partei, welche versucht, die effektive Umsetzung der rechtskräftig ausgesprochenen Ausweisungsentscheidung zu vereiteln. Für diese Einschätzung spricht im Übrigen auch die Analyse des wenige Wochen später am 01.03.2016 durchgeführten Einvernahmetermins vor der belangten Behörde. Neuerlich befragt nach den Motiven ihrer Folgeantragstellung, führte die Beschwerdeführerin abermals primär aus, generell nicht in ihr Heimatland zurückzuwollen, da sie dort für sich persönlich "keine Zukunft" sehen würde (vgl. Seiten 75 und 77 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Insbesondere der Mangel an Personaldokumenten bereite ihr Sorgen. Eher beiläufig erscheint auch hier der Hinweis darauf, dass sie ihren Ex-Freund im Jahre 2010 "unabsichtlich" schwer verletzt habe, weshalb dieser "keine Stimme" mehr hätte und sie zu einer mehrjährigen unbedingten Haftstrafe verurteilt worden sei. In einer zufällig im Internet geführten Kommunikation mit dem Verletzungsopfer habe ihr dieses "gesagt" (sic! vgl. Seiten 75 und 77 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), dass er deshalb Rache üben wolle. Zwischenzeitlich in die Mongolei zurückgekehrt, wisse sie zwar nichts über dessen tatsächlichen Aufenthaltsort, jedoch vermute sie diesen in der Hauptstadt.Für diese Einschätzung spricht im Übrigen auch die Analyse des wenige Wochen später am 01.03.2016 durchgeführten Einvernahmetermins vor der belangten Behörde. Neuerlich befragt nach den Motiven ihrer Folgeantragstellung, führte die Beschwerdeführerin abermals primär aus, generell nicht in ihr Heimatland zurückzuwollen, da sie dort für sich persönlich "keine Zukunft" sehen würde vergleiche Seiten 75 und 77 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Insbesondere der Mangel an Personaldokumenten bereite ihr Sorgen. Eher beiläufig erscheint auch hier der Hinweis darauf, dass sie ihren Ex-Freund im Jahre 2010 "unabsichtlich" schwer verletzt habe, weshalb dieser "keine Stimme" mehr hätte und sie zu einer mehrjährigen unbedingten Haftstrafe verurteilt worden sei. In einer zufällig im Internet geführten Kommunikation mit dem Verletzungsopfer habe ihr dieses "gesagt" (sic! vergleiche Seiten 75 und 77 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), dass er deshalb Rache üben wolle. Zwischenzeitlich in die Mongolei zurückgekehrt, wisse sie zwar nichts über dessen tatsächlichen Aufenthaltsort, jedoch vermute sie diesen in der Hauptstadt. Auch in dieser Darstellung legte die Genannte das Hauptaugenmerk in ihrer Argumentation ganz klar auf ihre persönlich als ausgesprochen trist empfundene Gesamtsituation angesichts ihres Mangels an familiären Anknüpfungspunkten und Personaldokumenten. Die Befürchtungen hinsichtlich allfälliger Vergeltungsakte ihres ehemaligen Partners erweisen sich demgegenüber nicht nur als ausgesprochen oberflächlich und vage, sondern weisen zudem eklatante Glaubwürdigkeitsdefizite auf. So behauptete die Asylwerberin zunächst dezidiert in diesem Kontext, ihren Ex-Freund unabsichtlich dermaßen schwer verletzt zu haben, dass sie als Konsequenz für dieses Fehlverhalten nicht nur eine unbedingte Freiheitsstrafe erhalten hätte, sondern ihr Opfer zudem bis zum heutigen Tage "durch die Verletzung keine Stimme hat" (Seite 75 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Wenig später gab sie in völliger Abkehr zu dieser Aussage hingegen mehrmals explizit an, ihr ehemaliger Freund habe ihr gegenüber seine Rachepläne dergestalt via Internet geäußert, indem er dies "gesagt" hätte. Wie aus einer Abschrift der entsprechenden strafrechtlichen Verurteilung in dieser Causa des Landesgerichts für Strafsachen Wien (Urteil vom 15.03.2011, Zl. 083 Hv 206/10m) zweifelsfrei hervorgeht, hat die Rechtsmittelwerberin am 21.09.2010 ihren Landsmann XXXX unmittelbar nach ihrer explizit zuvor geäußerten Ankündigung "Ich bringe Dich um" vorsätzlich mit einem Küchenmesser dessen linke Halsseite schwer verletzt, wodurch das Opfer eine ca. 15cm lange Narbe in Form einer auffallenden Verunstaltung als Dauerfolge davongetragen hat. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin verlor ihr Ex-Freund durch diese Attacke aber keineswegs seine Stimme, wenngleich deren Klangbild zum Verhandlungszeitpunkt von deutlich wahrnehmbarer Heiserkeit geprägt war. Sohin widersprach sich die Beschwerdeführerin nicht nur selbst mehrmals bei der Schilderung der Verletzungsfolgen im Verlauf ihrer Einvernahmen, sondern werden ihre diesbezüglichen Angaben auch durch das zuvor zitierte Strafrechtsurteil vom 15.03.2011, Zl. 083 Hv 206/10m, zweifelsfrei widerlegt. Das in diesem Punkt massiv divergierende Aussageverhalten zeigt aber mit entsprechender Deutlichkeit, demzufolge die Asylwerberin keineswegs wie behauptet mit ihrem ehemaligen Freund über das Internet oder in anderer Form gesprochen haben kann, da sie ansonsten nicht in offenkundiger Unkenntnis über das tatsächliche Ausmaß der Dauerfolgen dessen Sprachfähigkeit wiederholt inhaltlich völlig gegengesetzt geschildert haben würde.Auch in dieser Darstellung legte die Genannte das Hauptaugenmerk in ihrer Argumentation ganz klar auf ihre persönlich als ausgesprochen trist empfundene Gesamtsituation angesichts ihres Mangels an familiären Anknüpfungspunkten und Personaldokumenten. Die Befürchtungen hinsichtlich allfälliger Vergeltungsakte ihres ehemaligen Partners erweisen sich demgegenüber nicht nur als ausgesprochen oberflächlich und vage, sondern weisen zudem eklatante Glaubwürdigkeitsdefizite auf. So behauptete die Asylwerberin zunächst dezidiert in diesem Kontext, ihren Ex-Freund unabsichtlich dermaßen schwer verletzt zu haben, dass sie als Konsequenz für dieses Fehlverhalten nicht nur eine unbedingte Freiheitsstrafe erhalten hätte, sondern ihr Opfer zudem bis zum heutigen Tage "durch die Verletzung keine Stimme hat" (Seite 75 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Wenig später gab sie in völliger Abkehr zu dieser Aussage hingegen mehrmals explizit an, ihr ehemaliger Freund habe ihr gegenüber seine Rachepläne dergestalt via Internet geäußert, indem er dies "gesagt" hätte. Wie aus einer Abschrift der entsprechenden strafrechtlichen Verurteilung in dieser Causa des Landesgerichts für Strafsachen Wien (Urteil vom 15.03.2011, Zl. 083 Hv 206/10m) zweifelsfrei hervorgeht, hat die Rechtsmittelwerberin am 21.09.2010 ihren Landsmann römisch 40 unmittelbar nach ihrer explizit zuvor geäußerten Ankündigung "Ich bringe Dich um" vorsätzlich mit einem Küchenmesser dessen linke Halsseite schwer verletzt, wodurch das Opfer eine ca. 15cm lange Narbe in Form einer auffallenden Verunstaltung als Dauerfolge davongetragen hat. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin verlor ihr Ex-Freund durch diese Attacke aber keineswegs seine Stimme, wenngleich deren Klangbild zum Verhandlungszeitpunkt von deutlich wahrnehmbarer Heiserkeit geprägt war. Sohin widersprach sich die Beschwerdeführerin nicht nur selbst mehrmals bei der Schilderung der Verletzungsfolgen im Verlauf ihrer Einvernahmen, sondern werden ihre diesbezüglichen Angaben auch durch das zuvor zitierte Strafrechtsurteil vom 15.03.2011, Zl. 083 Hv 206/10m, zweifelsfrei widerlegt. Das in diesem Punkt massiv divergierende Aussageverhalten zeigt aber mit entsprechender Deutlichkeit, demzufolge die Asylwerberin keineswegs wie behauptet mit ihrem ehemaligen Freund über das Internet oder in anderer Form gesprochen haben kann, da sie ansonsten nicht in offenkundiger Unkenntnis über das tatsächliche Ausmaß der Dauerfolgen dessen Sprachfähigkeit wiederholt inhaltlich völlig gegengesetzt geschildert haben würde. Des Weiteren ist es absolut lebensfremd anzunehmen, dass ein Täter, welcher gerade eben seine mehrjährige Freiheitsstrafe abgesessen hat, "zufällig" im Internet auf sein nach wie vor massiv von den Folgen seines Handelns gezeichnetes Opfer trifft und mit diesem eine unverfängliche Konversation führt, als wenn nichts Relevantes passiert wäre. Zudem müsste diesfalls aber auch die Darstellung der konkreten Drohung substantiell korrelieren, was in casu ebenso wenig der Fall ist: Hatte die Antragstellerin ursprünglich in ihrer Ergänzung der ersten Einvernahme noch dezidiert angegeben, wonach der Ex-Freund der Genannten Probleme wegen des Mangels an Personaldokumenten in Aussicht gestellt habe (vgl. Seite 35 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), führte sie in völliger Abkehr dazu wenige Wochen später vor der Erstinstanz aus, demzufolge das Verbrechensopfer angekündigt hätte, in der Mongolei auf die Rechtsmittelwerberin zu warten, um sie dort zwecks persönlicher Abrechnung zu treffen (vgl. Seite 77 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Zwischen der Aussage, den Nichtbesitz von Personalurkunden als Mittel zur Vergeltung nutzen zu wollen und der Erklärung, sich an jemanden im Rahmen eines persönlichen Kontaktes rächen zu wollen, besteht nicht nur in inhaltlicher Hinsicht ein eklatanter Unterschied, sondern auch bezüglich der in Aussicht gestellten Eingriffsintensität. Angesichts der Tragweite und Auswirkung auf das künftige Leben der Betroffenen erscheint es nicht einmal in Ansätzen rational nachvollziehbar, weshalb die junge und gesunde Antragstellerin innerhalb eines auffallend kurzen Zeitraums dermaßen unterschiedliche Schilderungen des angeblichen Gesprächs liefern sollte, hätte diese Konversation tatsächlich stattgefunden. Vielmehr wäre bei einer derartigen Sachlage als selbstverständlich zu erwarten gewesen, dass die subjektiv als existentiell bedrohlich empfundene Drohung nicht bloß oberflächlich und inhaltlich divergierend sondern detailreich und konsistent wiedergegeben wird.Des Weiteren ist es absolut lebensfremd anzunehmen, dass ein Täter, welcher gerade eben seine mehrjährige Freiheitsstrafe abgesessen hat, "zufällig" im Internet auf sein nach wie vor massiv von den Folgen seines Handelns gezeichnetes Opfer trifft und mit diesem eine unverfängliche Konversation führt, als wenn nichts Relevantes passiert wäre. Zudem müsste diesfalls aber auch die Darstellung der konkreten Drohung substantiell korrelieren, was in casu ebenso wenig der Fall ist: Hatte die Antragstellerin ursprünglich in ihrer Ergänzung der ersten Einvernahme noch dezidiert angegeben, wonach der Ex-Freund der Genannten Probleme wegen des Mangels an Personaldokumenten in Aussicht gestellt habe vergleiche Seite 35 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), führte sie in völliger Abkehr dazu wenige Wochen später vor der Erstinstanz aus, demzufolge das Verbrechensopfer angekündigt hätte, in der Mongolei auf die Rechtsmittelwerberin zu warten, um sie dort zwecks persönlicher Abrechnung zu treffen vergleiche Seite 77 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Zwischen der Aussage, den Nichtbesitz von Personalurkunden als Mittel zur Vergeltung nutzen zu wollen und der Erklärung, sich an jemanden im Rahmen eines persönlichen Kontaktes rächen zu wollen, besteht nicht nur in inhaltlicher Hinsicht ein eklatanter Unterschied, sondern auch bezüglich der in Aussicht gestellten Eingriffsintensität. Angesichts der Tragweite und Auswirkung auf das künftige Leben der Betroffenen erscheint es nicht einmal in Ansätzen rational nachvollziehbar, weshalb die junge und gesunde Antragstellerin innerhalb eines auffallend kurzen Zeitraums dermaßen unterschiedliche Schilderungen des angeblichen Gesprächs liefern sollte, hätte diese Konversation tatsächlich stattgefunden. Vielmehr wäre bei einer derartigen Sachlage als selbstverständlich zu erwarten gewesen, dass die subjektiv als existentiell bedrohlich empfundene Drohung nicht bloß oberflächlich und inhaltlich divergierend sondern detailreich und konsistent wiedergegeben wird. Abgerundet wird dieses Bild schließlich auch noch durch den Umstand, demzufolge die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar erklären konnte, wie der Ex-Freund, von dem sie nicht einmal imstande war, dessen aktuellen Aufenthaltsort im Herkunftsland zu nennen, Kenntnis von ihrer allfälligen Rückkehr oder anschließenden Wohnsitznahme, insbesondere vor dem Hintergrund der (notorisch bekannten) Größe des Herkunftsstaates, erlangen sollte. Zusammenfassend kann somit, basierend auf den eben dargestellten Überlegungen, der neu vorgebrachten Behauptung, von ihrem Ex-Freund in der Mongolei bedroht zu werden, kein glaubhafter Kern zuerkannt werden. Vielmehr erweist es sich als augenscheinlich, dass die Asylwerberin ihren gegenständlichen Folgeantrag nur gestellt hat, um der bereits im Erstverfahren rechtskräftig ausgesprochenen Abschiebung zu entgehen. Zu diesem Zwecke hat sie ihr ursprünglich im vorangegangenen Rechtsgang präsentiertes Vorbringen um das behauptetermaßen von ihrem Verbrechensopfer ausgehende Bedrohungspotential erweitert und im Zuge dessen auch das Ausmaß der angeblich von diesem geäußerten Konsequenzen im Falle einer Rückkehr in die Mongolei drastisch verschärft. Wenngleich daraus resultierend aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit der ins Treffen geführten Nachfluchtgründe die diesbezüglichen Ausführungen im Rechtsmittelschriftsatz obsolet sind und sich somit eine diskursive Auseinandersetzung mit diesen erübrigt, soll aber trotzdem der Vollständigkeit halber an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass selbst im Falle der hypothetischen Zugrundelegung eines real bestehenden Racheplans seitens des Ex-Freundes die mangelnde Bekämpfung häuslicher Gewalt seitens der mongolischen Exekutive in casu kein taugliches Argument darstellen würde. So kann unter diesem Titel kein ernsthafter Bezug zu einer rachemotivierten gefährlichen Drohung hergestellt werden, zumal wohl nicht angenommen werden kann – wie gleichwohl auch nicht im Verfahren behauptet worden ist – demzufolge die Beschwerdeführerin es in Betracht ziehe, mit ihrem Verbrechensopfer eine häusliche Lebensgemeinschaft einzugehen, womit eine Subsumtion unter diesen Tatbestand zur Gänze ausgeschlossen werden kann. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Vergangenheit der Asylwerberin ergeben sich und aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Urteilen (insbesondere aus jenem vom 15.03.2011, Zl. 083 Hv 206/10m, des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) und aus einem Strafregisterauszug vom 04.04.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d. F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. römisch eins 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. römisch eins 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. römisch eins 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 i. d. F. BGBl. I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 i. d. F. BGBl. römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 9Abs.

2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d. g. F., und § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i. d. g. F., und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Zu A) Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH

  1. 9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH
  2. 9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identischem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identischem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431). Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Vw

GH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226;21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt bzw. verpflichtet die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192). Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies allerdings nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies allerdings nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vergleiche weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342). Im vorliegenden Fall bezog sich die Beschwerdeführerin zunächst ausschließlich auf ihr bereits im ersten Rechtsgang präsentiertes Vorbringen, welches rechtskräftig negativ finalisiert worden und somit als bereits entschiedene Sache einer neuerlichen rechtlichen Auseinandersetzung nicht mehr zugänglich ist. Darüber hinaus ergänzte sie ihre diesbezüglichen Ausführungen mit angeblich von ihrem zwischenzeitlich in die Mongolei zurückgekehrten Ex-Freund gegen ihre Person gerichteten Drohungen. Dieser seit Abschluss des Erstverfahrens neu ins Treffen geführte Themenkomplex, der auch völlig unabhängig vom im Erstverfahren erstatteten Vorbringen ist, wurde jedoch – wie unter der Beweiswürdigung detailliert dargelegt – als nicht glaubwürdig qualifiziert, weshalb auch dieser nicht zu einer inhaltlichen Neubewertung und darauf aufbauenden allfälligen positiven Verfahrensfinalisierung führen konnte. Lediglich der Vollständigkeit halber soll in diesem Kontext nicht unerwähnt bleiben, dass selbst unter hypothetischer Zugrundelegung der nunmehr erstmals präsentierten Neuerungen für die Antragstellerin etwas gewonnen wäre: Die behauptete Drohung ihres Ex-Freundes und Landsmannes, aufgrund der ihm von der Asylwerberin vorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung, Im Falle ihrer Rückkehr in das gemeinsame Heimatland Rache üben zu wollen, ist objektiv rechtlich nicht dazu geeignet, einen positiven Verfahrensausgang zu rechtfertigen. So lässt sich das in casu erstattete Vorbringen – befürchtete Vergeltungshandlungen durch eine Privatperson für in der Vergangenheit erlittene Angriffsverletzungen – nicht unter dem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Asylbegriff subsumieren. Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführerin in die Mongolei im Gegensatz zur ursprünglichen Entscheidung zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführerin in die Mongolei im Gegensatz zur ursprünglichen Entscheidung zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen zur Mongolei keine Gründe davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der reellen Gefahr einer Gefährdung

Art. 3

EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren, nicht wesentlich geändert hat. Zudem ist die Antragstellerin nach wie vor gesund, arbeitsfähig und verfügt bereits über mehrjährige Arbeitserfahrung sowie eine rudimentäre Schulbildung.Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen zur Mongolei keine Gründe davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der reellen Gefahr einer Gefährdung

Artikel 3

, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren, nicht wesentlich geändert hat. Zudem ist die Antragstellerin nach wie vor gesund, arbeitsfähig und verfügt bereits über mehrjährige Arbeitserfahrung sowie eine rudimentäre Schulbildung. Da weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Asylwerberin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Zu den Spruchpunkten II und III des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Zwar sehen weder § 10 AsylG 2005 idgF noch der mit Rückkehrentscheidung betitelte § 52 FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor, doch ergibt sich aus den Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012), dass § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Es ist daher – mangels anderer gesetzlicher Anordnung – die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/19/0466 und 19.02.2009, 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Zwar sehen weder Paragraph 10, AsylG 2005 idgF noch der mit Rückkehrentscheidung betitelte Paragraph 52, FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor, doch ergibt sich aus den Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,), dass Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Es ist daher – mangels anderer gesetzlicher Anordnung – die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/19/0466 und 19.02.2009, 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Rechtsmittelwerberin befindet sich seit April 2009 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die Rechtsmittelwerberin befindet sich seit April 2009 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die Genannte ist als Staatsangehörige der Mongolei keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2
(1996)Art. 8 Rz 16; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2
(1996)Artikel 8, Rz 16; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung i. S. d. Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung i. S. d. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Es liegen keine Hinweise vor, wonach die ledige und kinderlose Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führt. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Antragstellerin auf Schutz des Familienlebens.Es liegen keine Hinweise vor, wonach die ledige und kinderlose Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führt. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Antragstellerin auf Schutz des Familienlebens. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte. Bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist eine Rückkehrentscheidung jedenfalls geboten:Bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist eine Rückkehrentscheidung jedenfalls geboten: Die Asylwerberin hält sich seit April 2009 durchgehend im Bundesgebiet auf, sie wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt und verbrachte mehrere Jahre seit ihrer illegalen Einreise nach Österreich in Strafhaft und verfügt über ein A2-Sprachdiplom. Zudem war sie nach rechtskräftigem Abschluss ihres Erstverfahrens im Jahr 2010 nach Verbüßung ihrer Haftstrafe gehalten gewesen, das Bundesgebiet zu verlassen. Des Weiteren hat die Genannte den überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrer Herkunftsregion verbracht, wurde dort sozialisiert, weswegen nicht angenommen werden kann, dass sie im Bundesgebiet derart verwurzelt und mit den Verhältnissen in der Mongolei entwurzelt wäre, dass ihr eine Rückkehr dorthin nicht mehr zugemutet werden könnte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, demzufolge sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht ergibt, dass sie etwa ein besonderes soziales Engagement aufgewiesen habe oder mit den Gegebenheiten im Bundesgebiet in kultureller und sozialer Hinsicht in besonderer Weise verbunden wäre. Insbesondere ist aber an dieser Stelle zu unterstreichen, wonach die Beschwerdeführerin nicht nur den überwiegenden Teil im Bundesgebiet illegal aufhältig war und sie der bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, sondern ihre Zeit mit der Begehung von teils schweren Straftaten verbrachte. Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen der Asylwerberin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen der Asylwerberin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Verwaltungsgerichtshof hat z.B. in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, ausgeführt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asyl

G 2005 abzusprechen.Der Verwaltungsgerichtshof hat z.B. in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, ausgeführt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. I 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. I 1974/78), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist

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