Obsah (16)
Art 133§29b§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 5§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.04.2017 GeschäftszahlW173 2123089-1 SpruchW173 2123089-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Mösling
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am 21.10.2008 stellte Frau XXXX (in der Folge BF) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wurde mit Bescheid vom 3.6.2009 der Antrag der BF auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung von 30% abgewiesen. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der BF wurde nach Einholung eines medizinischen Gutachtens der angefochtenen Bescheid mit Bescheid vom 1.12.2009 dahingehend abgeändert, dass der Grad der Behinderung ab 8.9.2009 50% betrage und die BF ab diesem Zeitpunkt dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre. Für den Zeitraum 21.10.2008 bis 7.9.2009 würden die Voraussetzungen für diese Zugehörigkeit nicht vorliegen. Der BF wurde in der Folge auf Grund ihres Antrages am 10.2.2010 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% ausgestellt.
- Am 21.10.2008 stellte Frau römisch 40 (in der Folge BF) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wurde mit Bescheid vom 3.6.2009 der Antrag der BF auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung von 30% abgewiesen. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der BF wurde nach Einholung eines medizinischen Gutachtens der angefochtenen Bescheid mit Bescheid vom 1.12.2009 dahingehend abgeändert, dass der Grad der Behinderung ab 8.9.2009 50% betrage und die BF ab diesem Zeitpunkt dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre. Für den Zeitraum 21.10.2008 bis 7.9.2009 würden die Voraussetzungen für diese Zugehörigkeit nicht vorliegen. Der BF wurde in der Folge auf Grund ihres Antrages am 10.2.2010 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% ausgestellt.
- Am 15.10.2015 stellte die BF einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung ""Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Im von der belangen Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 2.12.2015 führte Dr. XXXX LXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF im Gutachten vom 2.12.2015 im Wesentlichen aus:
- Am 15.10.2015 stellte die BF einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung ""Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Im von der belangen Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 2.12.2015 führte Dr. römisch 40 LXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF im Gutachten vom 2.12.2015 im Wesentlichen aus: "................................. Anamnese, derzeitige Beschwerden: Auf die Vorgutachten wird eingangs verwiesen. Zwischenanamnese: 2x Curretage, Halluxoperation rechts. Jetzige Beschwerden: wegen Wirbelsäulenbeschwerden und wegen der Probleme mit der rechten Schulter können öffentliche Verkehrsmittel nicht benützt werden. Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Seractil/Voltaren/Tramastad/Parkemed/Pantip. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Abl. 16: Orthopädisches Spital vom 25.4.2012: Linkskonvexe Lumbalskoliose mit Scheitel L2/L3, multiple Retrolisthesen, Z.n. Spondylodese L3-L5, Pseudoarthrose L3/L
- Sozialanamnese: Pension, verwitwet, 2 Kinder. Status: 59 Jahre, normaler AZ, adipöser EZ- 160cm/123kg Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane. Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, keine Atemnot, Nikotin: -15Zig/Tag. Abdomen: weit über TN, Organgrenzen nicht palpabel, keine Inkontinenz. Extremitäten: Omarthrose rechts mit konzentrierter mittelschwerer Belastungseinschränkung in allen Richtungen, der linke Arm und beide Beine sind frei beweglich, kein Tremor, keine Ödeme, keine sensomotorische Defizite. Wirbelsäule: staturangepaßter struktureller Befund, Narbe lumbal, FBA im Stehen: 20cm. Mobilität: freier Gang, trägt normales Schuhwerk, leicht watschelnd, verwendet kein Hilfsmittel. Status psychicus: voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ. Funktionseinschränkungen: Es liegt eine morbide Adipositas vor; die Belastbarkeit der Wirbelsäule ist mäßig herabgesetzt, Wirbelsäulenbeweglichkeit leicht herabgesetzt. Die Schultergelenksbeweglichkeit rechts ist in allen Richtungen mittelschwer eingeschränkt. Gutachterliche Stellungnahme: Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen und da keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt. Eine kurze Wegstrecke kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus. X Dauerzustand.römisch zehn Dauerzustand. ..........................................."
- Dieses medizinische Sachverständigengutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die BF brachte gegen das Gutachten vom 2.12.2015 mit Schreiben vom 20.1.2016 vor, dass sich nach ihrer Wirbelsäulenoperation mit Verletzungen des Nervenzentrums und anschließendem Rehabilitationsaufenthalt ihr linkes Bein nicht normalisiert habe. Es sei taub bis in die Zehenspitzen und würden elektrisierende Schmerzen bestehen. Durch eine falsch gesetzte Schraube bei der Wirbelsäulenoperation habe sie auch ständig Schmerzen im Rücken. Bei längerem Gehen oder Stehen würden ihre Beine "globiger" und das rechte Bein beginne einzuschlafen. Die Schmerzen würden verstärkt auftreten. Es bestehe das Gefühl, Blei würde den Rücken hinunterziehen und ihr Oberkörper beginne nach vorne zu fallen bzw. sich zu neigen. Auch Stiegensteigen sei für sie sehr mühsam. Auf Grund der schweren Schulterarthrose sei ihr rechter Arm sehr eingeschränkt. Angeschlossen war ein mit 18.1.2016 datierter Befund von Dr. XXXX PXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie. Darin war folgendes ausgeführt:
- Dieses medizinische Sachverständigengutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die BF brachte gegen das Gutachten vom 2.12.2015 mit Schreiben vom 20.1.2016 vor, dass sich nach ihrer Wirbelsäulenoperation mit Verletzungen des Nervenzentrums und anschließendem Rehabilitationsaufenthalt ihr linkes Bein nicht normalisiert habe. Es sei taub bis in die Zehenspitzen und würden elektrisierende Schmerzen bestehen. Durch eine falsch gesetzte Schraube bei der Wirbelsäulenoperation habe sie auch ständig Schmerzen im Rücken. Bei längerem Gehen oder Stehen würden ihre Beine "globiger" und das rechte Bein beginne einzuschlafen. Die Schmerzen würden verstärkt auftreten. Es bestehe das Gefühl, Blei würde den Rücken hinunterziehen und ihr Oberkörper beginne nach vorne zu fallen bzw. sich zu neigen. Auch Stiegensteigen sei für sie sehr mühsam. Auf Grund der schweren Schulterarthrose sei ihr rechter Arm sehr eingeschränkt. Angeschlossen war ein mit 18.1.2016 datierter Befund von Dr. römisch 40 PXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie. Darin war folgendes ausgeführt: ".............................. Diagnose: Cervicodorsalgie bds Spondylopathie, Lumboischialgie bds St.p. PLIF L3/4+L4/5, Omarthrose gravis dext Periarthritis hum.scap.li, Coxarthrose bds Calcarea Therapie: regelmäßige orthopädische Infiltration, regelmäßige medikamentöse Therapie, physikalische Therapiemaßnahmen Verlauf: Seit Jahren steht die Patientin in meiner Ordination in regelmäßiger orthopäd. Therapie und Kontrolle. Es bestehen polytope Störungen am Stütz- und Bewegungsapparat mit zuletzt stark zunehmenden Beschwerden und deutlich verkürzten schmerzfreien Intervallen! Aufgrund der zunehmenden statischen Insuffizienz ist orthopädischerseits der Erhalt eines Behindertenausweises zu befürworten. Lange Gehstrecken sind meiner Patientin nicht mehr zumutbar. ......................"
- In der ergänzenden Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX LXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 3.2.2016 wurde Folgendes ausgeführt: "..................... Der nachgereichte Befundbericht des Orthopäden Dr. PXXXX beschreibt eine Cervikodorsalgie, eine beiderseitige Lumboischalgie, Schultergelenksprobleme links und eine beidseitige Hüftgelenksabnützung. Die fachärztliche Schlussfolgerung ist: lange Gehstrecken sind nicht mehr zumutbar. Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist anzumerken, dass diese Befundnachreichung mit dem Ermittlungsergebnis in Einklang seht, denn: Öffentliche Verkehrsmittel sind für die 59-jährige, in normalen Allgemeinzustand und massiv adipösen Ernährungszustand sich befindliche Antragstellerin zumutbar, da eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann. Die erhobenen Befunde an der Wirbelsäule und auch an Armen und Beinen sind die Grundlage für diese gutachtliche Schlussfolgerung. Es liegen aber auch weder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vor. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems konnte auch nicht festgestellt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus. Daher wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des vorliegenden Aktenmaterials eine Änderung der getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen werden kann. ..............................."
- Mit Bescheid vom 16.2.2016 wurde der Antrag der BF vom 15.10.2016 gestützt auf die eingeholten medizinischen Gutachten von Dr. XXXX LXXXX abgewiesen. Diese würden einen Bestandteil der Begründung bilden. Es würden keine entsprechend schwere Behinderung bzw. schwere Funktionseinschränkungen vorliegen, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die BF zumutbar sei.
- Mit Bescheid vom 16.2.2016 wurde der Antrag der BF vom 15.10.2016 gestützt auf die eingeholten medizinischen Gutachten von Dr. römisch 40 LXXXX abgewiesen. Diese würden einen Bestandteil der Begründung bilden. Es würden keine entsprechend schwere Behinderung bzw. schwere Funktionseinschränkungen vorliegen, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die BF zumutbar sei.
- Gegen den Bescheid vom 16.2.2016 erhob die BF Beschwerde mit Schreiben vom 1.3.
- Sie habe einen ärztlichen Befund vorgelegt und ihre Behinderungen genau dargelegt. Ihre Behinderungen und Schmerzen würden einer Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen.
- Nach Vorlage des Beschwerdeaktes durch die belangte Behörde am 15.3.2016 wurde auf Grund des Vorbringens der BF vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF führte Mag.DDr. XXXX GXXXX, FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, im Gutachten vom 30.11.2016 auszugsweise aus:römisch 40 GXXXX, FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, im Gutachten vom 30.11.2016 auszugsweise aus: ".................................. Relevantes aus der Vorgeschichte: 2005 Verplattung L4/L5, postoperativ linkseitige Lähmung, nach Rehabilitation ohne Gehhilfe mobil (Abl. 16). 2006 Entfernung der Schrauben L4/L5, dorsale Verplattung L3/L4, deutliche Besserung, jedoch nie schmerzfrei. Pseudarthrose L3/L4, Schraubenlockerung (Abl. 16) seit 2001 Panikattacken, Depressionen und Angstzustände, langjährige fachärztliche Betreuung und medikamentöse Therapie, zuletzt dokumentiert im Jahr
- Zwischenanamnese seit 12/2015: Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt. Vor 5 Jahren Kuraufenthalt in XXXXVor 5 Jahren Kuraufenthalt in römisch 40 Sozialanamnese: verwitwet, 2 Kinder (35,33 Jahre), lebt in Kleingartenhaus. Berufsanamnese: Volksschullehrerin, seit 2010 BUP aufgrund Beschwerden der LWS Medikamente: Tramastad, Pantip, Voltaren, Parkemed, Seractil abwechselnd, täglich 1-3 Med. Allergien: Pflaste,r Nikotin: 7-10 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. AXXXX, 1220 Wien Derzeitige Beschwerden: ‚Habe nach wie vor starke Schmerzen von der Lendenwirbelsäule ausstrahlend in das linke Bein, das linke Bein ist immer bamstig. Kann nicht lange gehen oder stehen. Die Gehstrecke ist aufgrund der Schmerzen eingeschränkt, ein halber Häuserblock ist schon sehr beschwerlich. Derzeit habe ich keine Beschwerden in den Hüftgelenken und Kniegelenken, aber Schmerzen in den Füßen. Ich versuche ohne Gehhilfe zu gehen, verwende keine Gehhilfe. Hergekommen bin ich mit dem Auto mit Nachbarin. Heimfahren werde ich mit dem Taxi oder öffentlich, wahrscheinlich eher mit dem Taxi.' STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös. Größe 160cm, Gewicht 120kg, RR 140/80 Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: Bauchdecke über Thoraxniveau, klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schulter rechts: Bewegungsschmerzen werden in allen Ebenen angegeben, diffus Druckschmerzen, kein Hinweis für Ruptur der Rotatorenmanschette. Keine Krepitation. Heberdenarthrosen beidseits, keine Achsenabweichungen. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F rechts 0/60, links 0/170, S rechts 0/70, links 0/170, Rotation rechts 1/3 eingeschränkt, links frei, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind rechts bis annähernd zum rechten Ohr bzw. zum rechten Darmbeinkamm möglich, links uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/90 (konstitutionsbedingt), IR/AR beidseits 20/0/30, Knie beidseits 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann im Bereich der Schulter-und Nackenmuskulatur und paralumbal. Klopfschmerz über der mittleren BWS bis unteren LWS. Narbe LWS median 8 cm, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: Rotation 50/0/50, Seitneigen 20/0/20, BWS/LWS: FBA: 30 cm, in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt beweglich, Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Sandalen ohne Gehhilfe, das Gangbild ist hinkfrei, etwas verlangsamt und schwerfällig. Gesamtmobilität etwas schwerfällig, insgesamt harmonisch. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor? Die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum und der sichere, gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel sind nicht erheblich eingeschränkt. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können allein ohne Unterbrechung zurückgelegt werden, eine relevante Gangbildbeeinträchtigung liegt nicht vor, ein neurologisches Defizit besteht nicht. Hilfsmittel werden nicht verwendet. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten ausreichend beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben. Die mäßige Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Schultergelenks verunmöglicht in Zusammenschau mit der freien Funktionalität der linken oberen Extremität das Festhalten an Haltegriffen nicht, der Transport ist nicht erheblich eingeschränkt. Eine zumutbare therapeutische Option stellt die Intensivierung der Schmerztherapie mit multimodaler Behandlung (medikamentöse Therapie, physikalische Maßnahmen) dar. ad 2) Diagnosenliste: 1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach PLIF L4/L5 und L3/L4, Cervicodorsalgie, Lumboischialgie beidseits, links vor rechts 2) Omarthrose rechts, mäßige Funktionseinschränkungen 3) Degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates, Heberdenarthrosen, jeweils ohne relevante Funktionsbeeinträchtigungen Die angeführten Leidenszustände liegen in keinem Ausmaß vor, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht. Der führende Leidenszustand- degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Zustand nach Teilversteifung der unteren LWS mit komplizierter Verlauf - stellt zwar eine Beeinträchtigung der Gesamtmobilität dar und führt zu anhaltenden Beschwerden mit regelmäßigem Behandlungsbedarf, ein neurologisches Defizit oder eine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung können jedoch nicht objektiviert werden. Eine Gehhilfe ist nicht erforderlich. ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Nein. Weder die Gelenke der unteren Extremitäten zeigen relevante Funktionsbeeinträchtigungen noch liegt ein neurologisches Defizit vor, welches zu einer maßgeblichen Gangablaufstörung führen würde. ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Nein. Die Adipositas bedingt zwar ein etwas schwerfälliges Gangbild, Befunde über eine dadurch bedingte und objektivierbare Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegen jedoch nicht vor. 5) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor? Nein. Die letzte Befunddokumentation über ein psychiatrisches Leiden stammt aus dem Jahr 2009, Abl. 87/13a,b. Dieser Befund wird im Gutachten vom
- 2009 berücksichtigt und ein depressives Syndrom mit einem Prozentsatz von 20 eingestuft, der Gesamtgrad der Behinderung wird aufgrund negativer Leidensbeeinflussung mit dem Wirbelsäulenleiden dadurch um eine Stufe angehoben. Es liegen diesbezüglich jedoch seit 2009 keine Befunde mehr vor, weder im Beschwerdevorbringen noch in der Anamneseerhebung werden diesbezügliche Beschwerden geäußert, sodass aktuell kein Anhaltspunkt für ein psychiatrisches Leiden gegeben ist. ad 6) Stellungnahme zu Art und Ausmaß der von der BF angegebenen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: die BF wird durch ihre Beeinträchtigungen, welche durch das Wirbelsäulenleiden dominiert werden, nicht in einem Ausmaß eingeschränkt, dass das Gehen von rund 300-400 m aus eigener Kraft nicht möglich wäre. Niveauunterschiede können überwunden werden, da weder ein neurologisches Defizit noch eine Einschränkung des Bewegungsumfangs der unteren Extremitäten vorliegt. Kraft und Koordination sind ausreichend, um sich gut festhalten zu können. Stellungnahme zu Art und Ausmaß der Schmerzen beim Zurücklegen von 300-400 m: Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Anhand des beobachteten Gangbilds mit hinkfreiem, etwas verlangsamtem und schwerfälligem Gehen und etwas schwerfälliger, jedoch insgesamt harmonischer Gesamtmobilität, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen. ad 7) Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 22, Beschwerdevorbringen Abl. 34: In Abl. 22 wird angeführt, dass nach der ersten Wirbelsäulenoperation 2005 Nerven verletzt worden seien und das linke Bein sich nie wieder normalisiert habe, es sei taub und sie leide an elektrisierenden Schmerzen. Bei der zweiten Wirbelsäulenoperation 2006 sei eine Schraube falsch gesetzt worden, die Schmerzen seien stärker geworden und das Stiegensteigen sei sehr mühsam. Außerdem habe sie eine schwere Schulterarthrose rechts. Die vorgebrachten Leidenszustände werden im Zuge der aktuellen Begutachtung hinsichtlich der tatsächlich vorliegenden Funktionseinschränkungen überprüft. Dabei konnte keine maßgebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten und der Gesamtmobilität, insbesondere keine Lähmungen festgestellt werden. Eine eingeschränkte Nervenleitgeschwindigkeit der unteren Extremitäten ist nicht dokumentiert, ebenso keine spezifische Therapie etwaiger neuropathischer Schmerzen. In Abl. 34 wird eingewendet, dass die Behinderungen und Schmerzen es nicht zuließen, öffentlich unterwegs zu sein. Dem wird entgegengehalten, dass eben keine maßgeblichen Behinderungen feststellbar sind, welche das Zurücklegen von etwa 300 m, das Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel und Aussteigen sowie den gefährdungsfreien Transport verunmöglichen würden. Zu den angeführten Schmerzen wurde bereits mehrmals Stellung genommen, weitere Stellungnahme entfällt daher. Stellungnahme zu Abl. 12-16,23: in Abl. 12 wird eine geringgradige Varusgonarthrose beidseits festgestellt. Klinisch konnte jedoch keine Funktionseinschränkung beider Kniegelenke festgestellt werden. In Abl. 13,14 werden geringe degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule festgestellt, dies führt zu keiner Änderung der Beurteilung. Im Röntgen beider Schultergelenke wird eine hochgradige Omarthrose rechts festgestellt, sonographisch keine Ruptur der Rotatorenmanschette feststellbar. Dieser Befund führt zu keiner Änderung der Beurteilung, funktionell liegt eine ausreichende Beweglichkeit vor, um sich festhalten zu können. Abl. 15-16 dokumentiert einen Ambulanzbesuch im orthopädischen Spital XXXX am
- 2012, bei dem eine langstreckige Fusion Th10 bis lleum vorgeschlagen wird. Da die Operation mit hohem Risiko verbunden ist, möchte sich die BF die Operation noch überlegen. Empfohlen wird eine Gewichtsreduktion.Abl. 15-16 dokumentiert einen Ambulanzbesuch im orthopädischen Spital römisch 40 am
- 2012, bei dem eine langstreckige Fusion Th10 bis lleum vorgeschlagen wird. Da die Operation mit hohem Risiko verbunden ist, möchte sich die BF die Operation noch überlegen. Empfohlen wird eine Gewichtsreduktion. Dieser Befund führt zu keiner Änderung der Beurteilung, insbesondere ist er nicht mehr aktuell. Im Bericht Dr. PXXXX, Facharzt für Orthopädie, Abl. 23 werden bekannte Diagnosen und konservative Behandlungsmaßnahmen aufgelistet und der Behindertenausweis befürwortet. Dem Bericht ist jedoch kein orthopädischer Status zu entnehmen, sodass eine Vergleichbarkeit entfällt, keine neuen Informationen. ad 9) Inwiefern kann die BF Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel bewältigen bzw. ist der BF das Stehen und die Sitzplatzsuche bzw. allfälliges Fortbewegen in öffentlichen Verkehrsmitteln trotz ihres Krankheitsbildes möglich? Welche Rolle spielen dabei die von der BF angegebenen Schmerzen? Maßgeblich für die Beurteilung ist die bei der aktuellen Untersuchung beobachtete Gesamtmobilität. Dabei konnte zwar eine Schwerfälligkeit -Zusammenhang mit Adipositasbeobachtet werden, ein neurologisches Defizit mit Lähmungen oder eine höhergradige Einschränkung der Gelenksfunktionen der unteren Extremitäten konnte nicht beobachtet werden. Auch konnte kein Hinweis für eine eingeschränkte Koordinationsfähigkeit festgestellt werden, ausreichende Standsicherheit liegt vor, sodass das Stehen, die Sitzplatzsuche und das Fortbewegen in öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar sind. Zur Rolle der Schmerzen wird darauf verwiesen, dass diesbezüglich bereits mehrmals in diesem Gutachten Stellung genommen wurde. Insbesondere wird festgehalten, dass Schmerzen subjektive Angaben darstellen und es bis dato keine wissenschaftliche Methode gibt, eine Objektivierung, insbesondere eine Quantifizierung oder Qualifizierung vorzunehmen. Das Erfassen des Ausmaßes der Schmerzen beschränkt sich auf indirekte Hinweise, auf diese wurde bereits mehrmals eingegangen. Vor allem wurde bereits auf die Möglichkeit der Intensivierung multimodaler Behandlungen verwiesen. ad 10) Stellungnahme zu Gutachten Abl. 18-20,25: keine abweichende Beurteilung, weitere Stellungnahme entfällt. ..........................."
- Die BF wurde mit Schreiben vom 2.1.2017 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihr wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Die BF brachte mit Schreiben vom 13.1.2017 vor, dass eine Ablehnung der Gewährung eines "Behindertenausweise für KFZ" ihren behandelnden Ärzten unverständlich sei. Sie sei täglich auf ihr Auto und ihren unmittelbaren Parkplatz angewiesen. Das Finden eines Parkplatzes sei ihr auf Grund der beinahe generell geltenden Parkpickerlpflicht im Großraum Wien fast unmöglich. Sie müsse daher größere Distanzen für Einkäufe und Arztbesuche bewältigen. Selbst bei kurzen Gehstrecken komme es zur Parästhesien und krampfartigen Schmerzen im linken Bein ausgehend von der Lendenwirbelsäule bis zur Fußspitze. Bedingt durch Einknicken sei von einer Sturzneigung auszugehen. Nach der Operation habe sie schon Stürze gehabt, die bisher nicht im Krankenhaus hätten behandelt werden müssen. Es sie ihr bewusst, dass dieses Vorbringen durch Gutachten zu objektivieren sei und dafür Befunde erforderlich seien. Hinsichtlich der gutachterlichen Ausführungen zu ihrer Adipositas verwies die BF darauf, auch nach der Gewichtsabnahme an den selben Beschwerden gelitten zu haben. Ihre vor einigen Wochen begonnene Ernährungsumstellung habe bereits zu einer Gewichtsreduktion geführt. Sie sei jedoch im Alltag massiv eingeschränkt, könne nur lebensnotwendige Tätigkeiten erledigen und verfalle in eine Depression. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die BF hat ihren Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 50 v.H. Die BF verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. 1.
- Mit Antrag vom 15.10.2015 beantragte die BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in ihren Behindertenpass. Die belangte Behörde holte das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. XXXX LXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 2.12.2015, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, ein. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Gutachter eine ergänzende Stellungnahme eingeholt. Mit Bescheid vom 16.2.2016 wurde die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" gestützt auf die eingeholten medizinischen Gutachten abgewiesen. Der Bescheid vom 16.2.2016 wurde von der BF mit der Beschwerde vom 1.3.2016 bekämpft.1.
- Mit Antrag vom 15.10.2015 beantragte die BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in ihren Behindertenpass. Die belangte Behörde holte das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 LXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 2.12.2015, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, ein. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Gutachter eine ergänzende Stellungnahme eingeholt. Mit Bescheid vom 16.2.2016 wurde die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" gestützt auf die eingeholten medizinischen Gutachten abgewiesen. Der Bescheid vom 16.2.2016 wurde von der BF mit der Beschwerde vom 1.3.2016 bekämpft. 1.
- Vom Bundesverwaltungsgericht wurde im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Mag.DDr. XXXX GXXXX, FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 30.11.2016 eingeholt, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte. Die medizinische Sachverständige hat keine erheblichen Funktionseinschränkungen der BF objektiviert, die einer zumutbaren Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln durch die BF entgegenstehen. Es wurden keine erheblichen Einschränkungen der unteren oder oberen Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit und keine schwer anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems oder hochgradige Sehbehinderungen oder Blindheit bei der BF festgestellt, die gegen eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die BF sprechen.1.
- Vom Bundesverwaltungsgericht wurde im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Mag.DDr. römisch 40 GXXXX, FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 30.11.2016 eingeholt, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte. Die medizinische Sachverständige hat keine erheblichen Funktionseinschränkungen der BF objektiviert, die einer zumutbaren Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln durch die BF entgegenstehen. Es wurden keine erheblichen Einschränkungen der unteren oder oberen Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit und keine schwer anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems oder hochgradige Sehbehinderungen oder Blindheit bei der BF festgestellt, die gegen eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die BF sprechen. 1.
- Der BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den ergänzenden fachärztlichen Gutachten. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" wurde im schlüssigen Sachverständigengutachten vom 30.11.2016 (Mag.DDr. XXXX GXXXX, FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin) ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen am 5.9.2016 durchgeführten Untersuchung der BF durch die genannte Sachverständige Mag.DDr. XXXX GXXXX, FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Gutachterin hat sich auch mit dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Befunden nachvollziehbar und ausführlich auseinander gesetzt. Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung kann das Vorbringen der BF in der Beschwerde nicht überzeugen.Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" wurde im schlüssigen Sachverständigengutachten vom 30.11.2016 (Mag.DDr. römisch 40 GXXXX, FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin) ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen am 5.9.2016 durchgeführten Untersuchung der BF durch die genannte Sachverständige Mag.DDr. römisch 40 GXXXX, FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Gutachterin hat sich auch mit dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Befunden nachvollziehbar und ausführlich auseinander gesetzt. Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung kann das Vorbringen der BF in der Beschwerde nicht überzeugen. Die BF leidet zwar an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Cerivcodorsaglie, Lumoischialgie beidseits, Omarthrose rechts und degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates, Heberdenarthrosen. Dieser Leidenszustand erreicht jedoch kein Ausmaß, das einer Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen würde. Die degenerative Wirbelsäulenveränderungen bei einer Teilversteifung der unteren Lendenwirbelsäule mit komplizierten Verlauf bewirken zwar eine Beeinträchtigung der Gesamtmobilität und bedürfen bei anhaltenden Beschwerden einer regelmäßigen Behandlung, es ist jedoch damit kein neurologisches Defizit oder eine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung verbunden. Die BF benötigt auch keine Gehhilfe. Das hinkfreie, etwas verlangsamte und schwerfällige aber harmonische Gangbild der BF ist vielmehr auf ihre Adipositas zurückzuführen. Diese stellt jedoch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit dar, die einer Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen würde. Sie kann eine Gehstrecke von rund 300-400m aus eigener Kraft und ohne Unterbrechung zurücklegen. Dafür spricht auch der von der BF vorgelegte Befund von Dr. XXXX PXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 18.1.
- In diesem wird lediglich davon gesprochen, dass der BF lange Gehstrecken nicht mehr zumutbar sind. Die BF leidet auch nicht an höhergradigen Schmerzzuständen, die das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass die BF selbst bei der persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige Mag.DDr. XXXX GXXXX, FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemein, in Erwägung zog, für den Weg nach Hause, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Soweit die BF in ihrer letzten Stellungnahme vom 13.1.2017 auf die mit der Parkraumbewirtschaftung in Wien aufgezeigten Probleme hinweist, so wird darauf verwiesen, dass der Parkausweis
§29bSt
VO nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides ist.Sie kann eine Gehstrecke von rund 300-400m aus eigener Kraft und ohne Unterbrechung zurücklegen. Dafür spricht auch der von der BF vorgelegte Befund von Dr. römisch 40 PXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 18.1.2016. In diesem wird lediglich davon gesprochen, dass der BF lange Gehstrecken nicht mehr zumutbar sind. Die BF leidet auch nicht an höhergradigen Schmerzzuständen, die das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass die BF selbst bei der persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige Mag.DDr. römisch 40 GXXXX, FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemein, in Erwägung zog, für den Weg nach Hause, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Soweit die BF in ihrer letzten Stellungnahme vom 13.1.2017 auf die mit der Parkraumbewirtschaftung in Wien aufgezeigten Probleme hinweist, so wird darauf verwiesen, dass der Parkausweis
§29bSt
VO nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides ist. Die Omarthrose der BF ist mit einer mäßigen Funktionseinschränkung verbunden, sodass funktionell ausreichende Beweglichkeit für ein Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln vorhanden ist. Bei der BF ist auch das sichere Ein- und Aussteigen in und aus öffentlichen Verkehrsmitteln sowie der sichere Transport gewährleistet. Auch der Sachverständige, Dr. XXXX LXXXX, kam in seinem nachvollziehbaren Gutachten vom 2.12.2015 und vom 3.2.2016 zum Ergebnis, dass die BF weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten, noch an erheblichen Einschränkungen der körperliche Belastbarkeit oder psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten oder an einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems leidet, die zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die BF führen würden.Auch der Sachverständige, Dr. römisch 40 LXXXX, kam in seinem nachvollziehbaren Gutachten vom 2.12.2015 und vom 3.2.2016 zum Ergebnis, dass die BF weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten, noch an erheblichen Einschränkungen der körperliche Belastbarkeit oder psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten oder an einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems leidet, die zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die BF führen würden. Dem abschließenden, schlüssigen Gutachten der Sachverständigen Mag.DDr. XXXX GXXXX, FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemein, vom 30.11.2016, das der BF im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs übermittelt wurde, trat die BF auch nicht mehr auf gleicher fachliche Ebene entgegen und legte keine weiteren Gutachten mehr vor.Dem abschließenden, schlüssigen Gutachten der Sachverständigen Mag.DDr. römisch 40 GXXXX, FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemein, vom 30.11.2016, das der BF im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs übermittelt wurde, trat die BF auch nicht mehr auf gleicher fachliche Ebene entgegen und legte keine weiteren Gutachten mehr vor. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). Zu Spruchpunkt A)
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert.
§ 5Abs.
3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert.
Paragraph 5, Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.
§ 1Abs.
1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
- den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
- die Versicherungsnummer;
- den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- eine allfällige Befristung.
§ 1Abs.
2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und ? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder ? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder ? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder ? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder ? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
§ 1Abs.
3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die inGemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, (auszugsweise): Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Absatz 2, unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: ? arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option ? Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen ? hochgradige Rechtsherzinsuffizienz ? Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie ? COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie? COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie ? Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie ? mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W173.2123089.1.03