Obsah (15)
Art 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 5§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.04.2017 GeschäftszahlW173 2129558-1 SpruchW173 2129558-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Mösling
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am 19.10.2015 beantragte Frau XXXX SXXXX (in der Folge BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Als ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen gab die BF Leiden die Wirbelsäulen, die Knie, die Schulter betreffend sowie eine Herz- und Diabeteserkrankung an. Dazu legte die BF Befunde vor. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.5.2016 führte Dr. XXXX FXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF im Gutachten im Wesentlichen aus:
- Am 19.10.2015 beantragte Frau römisch 40 SXXXX (in der Folge BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Als ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen gab die BF Leiden die Wirbelsäulen, die Knie, die Schulter betreffend sowie eine Herz- und Diabeteserkrankung an. Dazu legte die BF Befunde vor. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.5.2016 führte Dr. römisch 40 FXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF im Gutachten im Wesentlichen aus: " Anamnese: Gonarthrose bds., Zustand nach Tibiakopffraktur links 1999 (Verschraubung im UKH XXXX), Herzinsuffizienz, Chron Vorhofflimmern, DM" Anamnese: Gonarthrose bds., Zustand nach Tibiakopffraktur links 1999 (Verschraubung im UKH römisch 40 ), Herzinsuffizienz, Chron Vorhofflimmern, DM Derzeitige Beschwerden: Ich kann nicht gehen, weil ich Abnützungserscheinungen in den Knien habe. Ich kann auch Nichts tragen und stürze fast jeden Tag. Der Exgatte erweist sich als überprodektiv, und theatralisiert die Krankengeschichte. Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Concor, Diamicron, Euthyrox, Gastroloc, Ramipril, Spirono, Xarelto, Metformin Sozialanamnese: Geschieden, keine Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Mitgebrachter Befund AKH XXXX vom 10.5.2016: Starke Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks, vor allem bei Belastung und beim Gehen, ROM frei und Knie ist bandfest.Mitgebrachter Befund AKH römisch 40 vom 10.5.2016: Starke Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks, vor allem bei Belastung und beim Gehen, ROM frei und Knie ist bandfest. Röntgenbefund: deutliche Varusgonarthrose, keine sicheren Zeichen einer frischen traumatischen Knochenveränderung. Orthopädische Behandlung angeraten. Echokardiographiebefund vom 8.7.2014, Abl. 6: Mittelgradige reduzierte Linksventrikelfunktion, dillatierter linker Vorhof. Röntgenbefund WGKK vom 29.6.2015, Abl. 7: Hochgradige Omarthrose rechte Schulter, XXXX-Spital vom 6.7.2015: Diabetes Mellitus Typ 2, Vorhofflimmern unter oraler Antikoagulation Befund dermatologische Ambulanz vom 17.12.2014: Juckreiz mit multiplen Kratzeffekten an den oberen und unteren Extremitäten. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: zufriedenstellend, Ernährungszustand: adipös, Größe: 180cm, Gewicht: 88kg, Blutdruck: 120/60 Klinischer Status-Fachstatus: 76Jahre, Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, multiple Kratzeffekte am UA und UE, Caput: Visus: unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt, keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei, Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflussstauung, Lymphknoten: nicht palpabel, Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: rhythmisch, rein, normfrequent, Pulm: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe, Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: frei, Pulse: allseits tastbar, Obere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds durchführbar, beide Arme werden knapp über der Horizontale gehoben, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben, Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand mit Abstützen gut durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken frei beweglich, beide Kniegelenke endlagig eingeschränkt, reaktionslose Narbe linkes Knie, bandstabil, kein Erguss, Muskelverhältnisse symmetrisch, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas bds, keine trophischen Störungen der Haut, keine Ödeme bds. Einbeinstand bds. mit Abstützen gut und sicher möglich. Wirbelsäule: kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 30cm, geringgradiger Rundrücken, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen zu 1/3 eingeschränkt. Gesamtmobilität-Gangbild: etwas kleinschrittig, jedoch sicheres Gangbild, kein Gehbehelf, kommt Rollstuhl, wird vom Exgatten geführt!! Status Psychicus: orientiert, Stimmungslage ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB% 1 Herzinsuffizienz. Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßiggradig eingeschränkte Linksventrikelfunktion (inkludiert ist das chronische Vorhofflimmern). 05.02.02 50 2 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule. Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung gegeben ist. 02.01.02 30 3 Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke. Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da eine endlagige Bewegungseinschränkung gegeben ist. 02.05.19 20 4 Diabetes Mellitus. Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da mittels oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erzielt werden können. 09.02.01 20 5 Multiple Kratzeffekte. Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da vor allem Unterarme und Unterschenkel betroffen sind. 01.01.02 20 6 Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke. 02.06.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Weil der führende GdB unter der Position 1 durch die weiteren Leiden nicht weiter erhöht wird. Begründung: da keine ungünstigen wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand . Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
- Welche der festgestellten Funktionseinschränkungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Nach Durchsicht der Aktenlage, als auch Durchführung eines klinischen Status ist die Notwendigkeit eines Rollstuhles aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Ebenso besteht von kardialer Seite her keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, als dass das die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar wäre.
- Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Nein ................................."
- Auf Grund des medizinischen Sachverständigengutachtens wurde der BF am 25.5.2016 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% ausgestellt.
- Mit Bescheid vom 24.5.2016 wurde der Antrag der BF vom 19.10.2015 gestützt auf das eingeholte medizinische Gutachten von Dr. XXXX FXXXX, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde, zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Es würden keine entsprechend schwere Behinderung bzw. schwere Funktionseinschränkungen vorliegen, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die BF zumutbar sei.
- Mit Bescheid vom 24.5.2016 wurde der Antrag der BF vom 19.10.2015 gestützt auf das eingeholte medizinische Gutachten von Dr. römisch 40 FXXXX, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde, zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Es würden keine entsprechend schwere Behinderung bzw. schwere Funktionseinschränkungen vorliegen, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die BF zumutbar sei.
- Gegen den Bescheid vom 24.5.2016 erhob die BF Beschwerde. Ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Dazu legt die BF ärztlichen Befund sowie ein ärztliches Gutachten der PVA für die Zuerkennung von Pflegegeld (Stufe 1) vor. Im ärztlichen Gutachten vom 17.8.2015 von Dr. XXXX WXXXX, FA für Neurologie, das von der PVA beauftragt wurde, ist auszugsweise Folgendes festgehalten:
- Gegen den Bescheid vom 24.5.2016 erhob die BF Beschwerde. Ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Dazu legt die BF ärztlichen Befund sowie ein ärztliches Gutachten der PVA für die Zuerkennung von Pflegegeld (Stufe 1) vor. Im ärztlichen Gutachten vom 17.8.2015 von Dr. römisch 40 WXXXX, FA für Neurologie, das von der PVA beauftragt wurde, ist auszugsweise Folgendes festgehalten: " .Stand: Aufstehen aus dem Sitzen selbständig mit Anhalten, Freies Stehen möglich, Einbeinstand beidseits unsicher Gangbild: breitbasig, unsicher ohne Hilfsmittel "
- Nach Vorlage des Beschwerdeaktes durch die belangte Behörde am 7.7.2016 wurde auf Grund des Vorbringens der BF vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF führte Dr. XXXX BXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Gutachten vom 17.10.2016 auszugsweise aus:
- Nach Vorlage des Beschwerdeaktes durch die belangte Behörde am 7.7.2016 wurde auf Grund des Vorbringens der BF vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF führte Dr. römisch 40 BXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Gutachten vom 17.10.2016 auszugsweise aus: " . Vorgeschichte und Sachverhalt: Die am
- Mai 2016 durchgeführte erstinstanzliche Untersuchung Abl. 86-92 ergab keine Voraussetzungen für den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Gegen den daraus resultierenden Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde vorgebracht. In der Beschwerdevorbringung Abl. 98 wird eingewendet, dass sich ihr Zustand verschlechtert habe. In I.Instanz wurden am 12.Mai 2016 folgende Gesundheitsschädigungen erhoben:In römisch eins.Instanz wurden am 12.Mai 2016 folgende Gesundheitsschädigungen erhoben:
- Herzinsuffizienz....50 %
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule....30 %
- Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke...20 %
- Diabetes mellitus....20 %
- Multiple Kratzeffekte....20 %
- Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke...20 % Gesamt-GdB: 50 v.H. Aus erstinstanzlicher Sicht waren zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ nicht gegeben. Zwischenanamnese. Laut Beschwerdeführerin habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Angaben bei der Untersuchung: ‚Mir ist es nicht mehr zumutbar eine Wegstrecke von 300-400 m zurückzulegen. Ich muss oft stehen bleiben. Ich habe auch wenig Kraft und kann somit nicht gut in ein öffentliches Verkehrsmittel steigen oder ein solches verlassen. Ich bin der Meinung, dass mir die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht mehr zumutbar ist. Ich benütze im Wohnbereich 1 Stock. Für außer Haus meistens einen Rollator. Mein Exmann kauft mir ein. Meine Zuckerwerte haben sich in den letzten Monaten durch Diät gebessert. Meine Gelenksbeschwerden haben zugenommen.‘ Medikamente/Behandlungen: Concor 5 mg, Diamicron 30 MR, Euthyrox 100 mcg, Gastroloc, Ramipiril, Spirono, Xarelto, Metformin. Ständige Betreuung PA. Sozialanamnese: Keine Änderung des privaten oder sozialen Umfeldes seit der erstinstanzlichen Untersuchung. Hilfsmittel: Fr. SXXXX kommt mit einem Rollator zur Untersuchung. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: ////// Größe: 174 cm Gewicht: 75 kg Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Habitus: Mittelgroß. Knochenbau. Normal. Ernährungszustand: Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal. Atmung: Normal. Drüsen: Keine suspekten LKN. Augen: Pupillen mittelweit, Lichtreaktion prompt. Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei Hals: Normal lang, Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut. Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich. Thorax: Lunge: Perkussion. Basen verschieblich, normaler Klopfschall. Auskultation: Vesikuläratmen. Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML,Herz: Spitzenstoß im römisch fünf ICR in der ML, Rhythmisch, reine HT, Frequenz 76/min. RR: 150/80 Abdomen: Bauchdecken: Keine pathologischen Resistenzen tastbar. Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlager: Frei. Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Unauffällig. BWS: Unauffällig. Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand im Stehen 30 cm, Rumpfdrehung und Rumpfneigung etwa zu 1/3 eingeschränkt. Extremitäten: Obere Extremitäten: Schultergelenke: Heben des Oberarmes bis knapp über die Horizontale beidseits möglich. Nacken- und Schürzengriff ausführbar. Ellbogengelenke frei. Handgelenke und Fingergelenke unauffällig. Faustschluss suffizient, mäßig kraftvoll, gut ausführbar. Kein Hinweis auf Sensibilitätsstörungen. Untere Extremitäten: Hüftgelenke frei beweglich. Kniegelenke: Endlagige Beugehemmung, Schmerzangabe. Sprunggelenke beidseits frei. Beidseits gleichmäßig ausgeprägte Muskulatur. Kein Hinweis auf Sensibilitätsstörungen. Fußpulse: Beidseits abgeschwächt tastbar. Varizen: Keine. Ödeme: Keine Gesamtmobilität - Gangbild: Ohne Hilfsmittel sicher möglich, es besteht keine Tendenz sich am Mobiliar des Untersuchungszimmers anzuhalten. Aus- und ankleiden gelingt selbständig, wenn auch verlangsamt. Romberg'scher Stehversuch, Unterberger unauffällig. Zehen- und Fersenstand mit Einschränkungen möglich. Status psychicus: Zeitliche und räumliche Orientierung vorhanden, kein Hinweis auf mentale oder kognitive Beeinträchtigung, situativ angepasstes Verhalten. Gute Kooperation. Haut: Im Bereiche der Unterarme und Unterschenkel multiple Kratzeffekte. Diagnosen:
- Herzinsuffizienz, medikamentös kompensiert
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
- Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke
- Diabetes mellitus
- Multiple Kratzeffekte
- Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke Beurteilungen und Stellungnahmen zu den einzelnen Punkten: Ad 1: Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung sind nicht gegeben. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren durchgeführten medizinischen Untersuchung ist Fr. SXXXX sehr wohl in der Lage eine Gehstrecke von 300-400 m in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Zwar benützt Fr. S. aus Gewohnheit ein Hilfsmittel in Form eines Rollators für die Fortbewegung außer Haus, jedoch ist eine behinderungsbedingte Notwendigkeit eines solchen Behelfes aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Die diesbezügliche Begutachtung am 17.Okt.2016 ergibt, dass Fr. S auch ohne einen Behelf sehr wohl in der Lage ist, sich sicher fortzubewegen. Die muskuläre Kraft und die Funktionen im Bereiche der oberen und unteren Gliedmaßen sind ausreichend, um in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen und auch ein solches zu verlassen. Die Funktionen im Bereiche der oberen Gliedmaßen sind soweit suffizient, dass ein sicheres Anhalten an Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist. Ein gefährdungsfreier Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist gleichfalls gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Untersuchung und Begutachtung am 17.10.2016 eine sichere Fortbewegung ohne jegliches Hilfsmittel demonstriert werden konnte. Fr. SXXXX leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein vom Gesetzgeber der Passus ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ vorgesehen wäre. Die bestehende Herzinsuffizienz ist medikamentös gut kompensiert. Die Notwendigkeit einer exogenen Sauerstoffzufuhr ist nicht dokumentiert. Eine schwere Immunschwäche liegt nicht vor. Somit sind die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ nicht gegeben. Stellungnahme zu evtl. Therapieoptionen: Selbige entfällt, da keinerlei Voraussetzungen für den Passus ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘vorliegen Ad 2: Diagnoseliste siehe oben. Ad 3: Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen nicht vor. Die Funktionseinschränkungen im Bereiche der Kniegelenke sind lediglich endlagig und wirken sich auf die Fortbewegung insgesamt nicht erheblich aus. Die übrigen Gelenksfunktionen sind uneingeschränkt. Ad 4: Erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt auch unter Berücksichtigung der kardialen Situation nicht vor. Ad 5: Erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen liegen nicht vor. Ad 6: Die Beschwerdeführerin wird an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere beim Gehen von 300-400 m aus eigener Kraft, Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel, sowie Ein- und Aussteigen in dieses, durch die bestehenden Gesundheitsschädigungen nicht behindert. Ad 7: Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen Abl. 98: Eine Verschlechterung im Gesundheitszustand, welche zu den Voraussetzungen der Zuerkennung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ gehört, ist nicht feststellbar. Stellungnahme zu den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Befunden und Unterlagen Abl. 4-10: Abl. 4 - MRT rechtes Kniegelenk vom
- Juli 2014: Gonarthrose und Meniscusschaden. Diese degenerativen Veränderungen korrelieren sehr wohl mit der geringgradigen Funktionseinschränkung - somit keine Abweichungen. Abl. 5 u. 7 - sonografische Untersuchung des rechten Schultergelenkes vom 25.Juni 2015 mit dem Nachweis einer Omarthrose: Auch diese Veränderungen korrelieren mit der vorhandenen Gelenkseinschränkung. Abl. 6 - echokardischer Befund vom
- Juli 2014: Mittelgradig reduzierte Linksventrikelfunktion. Keine Abweichung zu der zweitinstanzlichen Untersuchung. Abl. 8-10 - Patientenbrief vom
- Juli 2015 XXXX-Spital über stationären Aufenthalt wegen Vorhofflimmern und vorübergehender Herzschwäche ohne Aussagekraft über ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘. Stellungnahme zu Abl. 17-78: Abl. 17 - Protokoll der Wr. Rettung vom 9.Okt.2015: Kreislaufkollaps. Abl. 18-19 - dermatolog. Ambulanz WGKK vom 17.Dez.2014 ohne Relevanz (beide Befunde). Abl. 21 und 22 - Amb. Karte XXXX vom 22.Dez.2014: EF 35 %, somit keine hochgradige Einschränkung der Linksventrikelfunktion.Abl. 21 und 22 - Amb. Karte römisch 40 vom 22.Dez.2014: EF 35 %, somit keine hochgradige Einschränkung der Linksventrikelfunktion. In weiterer Folge finden sich bereits vorhandene Kopien der radiologischen Untersuchung des rechten Schultergelenkes, als auch einer Sonographie desselben vom
- Juni 2015, sowie MR-Zuweisungen ohne zusätzliche Aussagen im Hinblick auf die Zusatzeintragung. Insgesamt ergibt die Durchsicht der Unterlagen Abl. 17-78 keine Abweichung zu der erstinstanzlichen Entscheidung im Hinblick auf den Passus ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘. Stellungnahme zu Abl. 84-85: Hierbei handelt es sich um einen Amb. Auszug Univ.f. Unfallchirurgie vom 10.Mai 2016 aufgrund von Beschwerden beider Kniegelenke. Die in diesem Befund angegebene eingeschränkte Gehstrecke auf 50 m ist jedoch keinesfalls nachvollziehbar. Stellungnahme zu Abl. 99-104: Abl. 99 - ist lediglich eine Terminbestätigung für eine nuklearmedizinische Untersuchung des Herzens ohne medizinische Aussage. Gleiches gilt für Abl. 100 und 101 - Laborchemischer Befund vom
- April
- Abl. 102 - 103 - Echokardiographiebefund vom
- Mai 2016 ohne Hinweis auf gestörte systolische Funktion bei Vorhofflimmern. Abl. 104 - interner Befundbericht Dr. MXXXX vom
- Mai 2016 - Diagnosen: Diabetes mellitus Typ II. Vorhofflimmern, Hypertonie. Hyperthyreose.Abl. 104 - interner Befundbericht Dr. MXXXX vom
- Mai 2016 - Diagnosen: Diabetes mellitus Typ römisch zwei. Vorhofflimmern, Hypertonie. Hyperthyreose. Auch die Durchsicht dieser Befunde ergeben keine Abweichungen zu der erstinstanzlichen Entscheidung im Hinblick auf den Passus ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘. Stellungnahme Abl. 106-134: Abl. 106 -111 - Pflegegeldgutachten vom 12 August 2015, in welchem ein ungestörtes Gangbild beschrieben ist. Die Beschreibung der Gelenksfunktionen deckt sich mit den Statuserhebungen im erst- und zweitinstanzlichen Gutachten. Nach diesem Gutachten wird für die Fortbewegung kein Hilfsmittel verwendet. Ein orthopädisches Hilfsmittel ist nicht angeführt. Abl. 112-134: Auch die Durchsicht dieser Befunde ergeben keine Anhaltspunkte für Vorliegen der Voraussetzungen zum Zusatzeintrag ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘. Ad 8: Eine abweichende Beurteilung vom Sachverständigengutachten Dr. FXXXX Abl. 86 - 92 ist nicht gegeben. Ad 9: Nachuntersuchung nicht erforderlich, da Dauerzustand. .."
- Die BF wurde mit Schreiben vom 2.1.2017 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihr wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Die BF brachte mit Schreiben vom 13.1.2017 vor, mit der nunmehrigen Pflegestufe 2 nicht in der Lage zu sein, eine Wegstrecke von "3-400 Meter" zurückzulegen. Sie sei körperlich nicht imstande, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Ihre Gelenksbeschwerden hätten zugenommen. Sie müsse außerhalb des Wohnbereichs eine Rollator benützen und sei auf die Hilfe ihres geschiedenen Ehemannes für die alltäglichen Tätigkeiten angewiesen. Ihr Antrag auf Bewilligung eines Behindertenausweises mit Parkschein sei zu bewilligen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die BF hat ihren Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 50 v.H. Die BF verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. 1.
- Mit Antrag vom 19.10.2016 beantragte die BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in ihren Behindertenpass. Die belangte Behörde holte das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. XXXX FXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.5.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, ein. Mit Bescheid vom 24.5.2016 wurde die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" gestützt auf das eingeholte medizinische Gutachten abgewiesen. Der Bescheid vom 24.5.2016 wurde von der BF mit der Beschwerde vom 8.6.2016 bekämpft.1.
- Mit Antrag vom 19.10.2016 beantragte die BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in ihren Behindertenpass. Die belangte Behörde holte das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 FXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.5.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, ein. Mit Bescheid vom 24.5.2016 wurde die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" gestützt auf das eingeholte medizinische Gutachten abgewiesen. Der Bescheid vom 24.5.2016 wurde von der BF mit der Beschwerde vom 8.6.2016 bekämpft. 1.
- Vom Bundesverwaltungsgericht wurde im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. XXXX BXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 17.10.2016 eingeholt, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte. Der medizinische Sachverständige hat keine erheblichen Funktionseinschränkungen der BF objektiviert, die einer zumutbaren Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln durch die BF entgegenstehen. Es wurden keine erheblichen Einschränkungen der unteren oder oberen Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit und keine schwer anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems oder hochgradige Sehbehinderungen oder Blindheit bei der BF festgestellt, die gegen eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die BF sprechen.1.
- Vom Bundesverwaltungsgericht wurde im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 BXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 17.10.2016 eingeholt, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte. Der medizinische Sachverständige hat keine erheblichen Funktionseinschränkungen der BF objektiviert, die einer zumutbaren Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln durch die BF entgegenstehen. Es wurden keine erheblichen Einschränkungen der unteren oder oberen Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit und keine schwer anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems oder hochgradige Sehbehinderungen oder Blindheit bei der BF festgestellt, die gegen eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die BF sprechen. 1.
- Der BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den ergänzenden fachärztlichen Gutachten. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" wurde im schlüssigen Sachverständigengutachten vom 17.10.2016 (Dr. XXXX BXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin) ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF durch den genannten Sachverständigen Dr. XXXX BXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 17.10.2016, mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der Gutachter hat sich auch mit dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Befunden nachvollziehbar und ausführlich auseinander gesetzt. Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung kann auch das Vorbringen der BF in der Beschwerde und in ihrer Stellungnahme nicht überzeugen.Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" wurde im schlüssigen Sachverständigengutachten vom 17.10.2016 (Dr. römisch 40 BXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin) ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF durch den genannten Sachverständigen Dr. römisch 40 BXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 17.10.2016, mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der Gutachter hat sich auch mit dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Befunden nachvollziehbar und ausführlich auseinander gesetzt. Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung kann auch das Vorbringen der BF in der Beschwerde und in ihrer Stellungnahme nicht überzeugen. Die BF leidet zwar an einer Herzinsuffizienz, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke, Diabetes mellitus, multiple Kratzeffekte und Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke. Sie kann aber eine Gehstrecke von 300-400Meter aus eigener Kraft und ohne Unterbrechung bewältigen. Die Benützung eines Rollators als Gehhilfe ist nicht auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung und Behinderung erforderlich. Vielmehr wird von der BF der Rollator aus Gewohnheit benützt. Auch im medizinischen Gutachten, das von der PVA im Hinblick auf die Gewährung von Pflegegeld eingeholt wurde, wurde nicht die Benützung einer Gehhilfe festgestellt. Zudem kann sich die BF auch bei der persönlichen Untersuchung des Sachverständigen Dr. XXXX BXXXX sicher und ohne jegliches Hilfsmittel fortbewegen. Dafür sprechen auch die Untersuchungsergebnisse. Es wurden bei der BF keine erheblichen Einschränkungen der unteren oder oberen Extremitäten festgestellt. Sie verfügt über ausreichend muskuläre Kraft und Funktion im Bereich der oberen und unteren Extremitäten. Im Bereich der Kniegelenke liegen lediglich endlagige Funktionseinschränkungen vor. Wie auch aus den von der BF vorgelegten Befunden ersichtlich ist, ist die Herzinsuffizienz in Form einer mittelgradigen reduzierten Linksventrikelfunktion durch die Medikamente gut kompensiert, sodass auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit der BF vorliegt. Die BF leidet auch nicht an erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten oder Erkrankungen des Immunsystems.Die BF leidet zwar an einer Herzinsuffizienz, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke, Diabetes mellitus, multiple Kratzeffekte und Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke. Sie kann aber eine Gehstrecke von 300-400Meter aus eigener Kraft und ohne Unterbrechung bewältigen. Die Benützung eines Rollators als Gehhilfe ist nicht auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung und Behinderung erforderlich. Vielmehr wird von der BF der Rollator aus Gewohnheit benützt. Auch im medizinischen Gutachten, das von der PVA im Hinblick auf die Gewährung von Pflegegeld eingeholt wurde, wurde nicht die Benützung einer Gehhilfe festgestellt. Zudem kann sich die BF auch bei der persönlichen Untersuchung des Sachverständigen Dr. römisch 40 BXXXX sicher und ohne jegliches Hilfsmittel fortbewegen. Dafür sprechen auch die Untersuchungsergebnisse. Es wurden bei der BF keine erheblichen Einschränkungen der unteren oder oberen Extremitäten festgestellt. Sie verfügt über ausreichend muskuläre Kraft und Funktion im Bereich der oberen und unteren Extremitäten. Im Bereich der Kniegelenke liegen lediglich endlagige Funktionseinschränkungen vor. Wie auch aus den von der BF vorgelegten Befunden ersichtlich ist, ist die Herzinsuffizienz in Form einer mittelgradigen reduzierten Linksventrikelfunktion durch die Medikamente gut kompensiert, sodass auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit der BF vorliegt. Die BF leidet auch nicht an erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten oder Erkrankungen des Immunsystems. Die BF ist damit in der Lage Niveauunterschiede zwecks Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel zu überwinden, zumal auch die Funktionseinschränkungen bei den Kniegelenken lediglich endlagig sind. Auch der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist gewährt. Im Bereich der oberen Gliedmaßen sind ausreichende muskuläre Kraft und Funktionen dafür auch vorhanden, um sich sicher anzuhalten. Auch die Sachverständige, Dr. XXXX FXXXX, kam in ihrem nachvollziehbaren Gutachten vom 12.5.2016 ebenfalls zum Ergebnis, dass die BF weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten, noch an erheblichen Einschränkungen der körperliche Belastbarkeit oder psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten oder an einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems leidet, die zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die BF führen würden.Auch die Sachverständige, Dr. römisch 40 FXXXX, kam in ihrem nachvollziehbaren Gutachten vom 12.5.2016 ebenfalls zum Ergebnis, dass die BF weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten, noch an erheblichen Einschränkungen der körperliche Belastbarkeit oder psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten oder an einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems leidet, die zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die BF führen würden. Dem abschließenden, schlüssigen Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX BXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 17.10.2016, das der BF im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs übermittelt wurde, trat die BF auch nicht mehr in ihrer Stellungnahme vom 13.1.2017 auf gleicher fachliche Ebene entgegen und legte keine weiteren Gutachten mehr vor.Dem abschließenden, schlüssigen Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 BXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 17.10.2016, das der BF im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs übermittelt wurde, trat die BF auch nicht mehr in ihrer Stellungnahme vom 13.1.2017 auf gleicher fachliche Ebene entgegen und legte keine weiteren Gutachten mehr vor.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). Zu Spruchpunkt A)
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert.
§ 5Abs.
3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert.
Paragraph 5, Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.
§ 1Abs.
1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
- den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
- die Versicherungsnummer;
- den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- eine allfällige Befristung.
§ 1Abs.
2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und ? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder ? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder ? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder ? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder ? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
§ 1Abs.
3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die inGemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, (auszugsweise): Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Absatz 2, unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: ? arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option ? Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen ? hochgradige Rechtsherzinsuffizienz ? Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie ? COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie? COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie ? Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie ? mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Soweit die BF ein Parkausweis in ihrer Stellungnahme vom 13.1.2017 begehrt, wird darauf verwiesen, dass die BF weder einen solchen beantragt hat, noch über die Ausstellung eines solchen Parkausweises im Spruch des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde. Damit ist die Ausstellung eines Parkausweises auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W173.2129558.1.00