← Österreich

{'item': 'W173 2129766-1'}

Obsah (16)Art 133§ 29b§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.04.2017 GeschäftszahlW173 2129766-1 SpruchW173 2129766-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Mösling

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Auf Basis des Antrages von Herrn XXXX (in der Folge BF) vom 9.12.2002 wurde dem BF nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens mit Bescheid vom 3.3.2003 auf Grund des Grades der Behinderung von 50 % die Begünstigteneigenschaft

BEinstG ab dem 16.12.2002 zuerkannt. Nach Beantragung der Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" wurde dem BF am 28.4.2003 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% ausgestellt. Mit Bescheid vom 5.5.2003 wurde die beantragte Zusatzeintragung abgewiesen.1. Auf Basis des Antrages von Herrn römisch 40 (in der Folge BF) vom 9.12.2002 wurde dem BF nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens mit Bescheid vom 3.3.2003 auf Grund des Grades der Behinderung von 50 % die Begünstigteneigenschaft

BEinstG ab dem 16.12.2002 zuerkannt. Nach Beantragung der Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" wurde dem BF am 28.4.2003 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% ausgestellt. Mit Bescheid vom 5.5.2003 wurde die beantragte Zusatzeintragung abgewiesen.

  1. Am 2.3.2016 beantragte der BF wiederum die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung". Dazu legte der BF orthopädische Befunde, Ambulanzkarten und einen MTR-Befund vor. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 18.5.2016 führte Dr. XXXX KXXXX, Arzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen aus:
  2. Am 2.3.2016 beantragte der BF wiederum die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung". Dazu legte der BF orthopädische Befunde, Ambulanzkarten und einen MTR-Befund vor. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 18.5.2016 führte Dr. römisch 40 KXXXX, Arzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen aus: " Anamnese, derzeitige Beschwerden: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 22.1.2003, Zwischenanamnese: 2011 Arthroskopie linkes Knie, 12/2015 Arthroskopie rechtes Knie,Zwischenanamnese: 2011 Arthroskopie linkes Knie, 12 aus 2015, Arthroskopie rechtes Knie, Subjektive Symptome: Die Beweglichkeit am linken Sprunggelenk ist stark eingeschränkt. Nach einer Stunde Bewegung nach dem Aufstehen habe ich immer Schmerzen im linken Sprunggelenk. In der Folge schwillt das rechte Knie an. Ich habe Schmerzen in der Nacht in den Sprunggelenken. Wenn ich 400-500m gehe, habe ich auch Schmerzen. Wenn ich ¿ Stunden Rasen mähe, muss ich mich danach hinsetzen, wegen der Schmerzen. Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Medikamente: Arthrotec, Voltadol, Voltaren, Zurcal, laufende Therapie: keine, Hilfsmittel: hohe orthop. Schuhe Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Orthop. Befundbericht vom 12/2015 beschreibt Gonarthrose beidseits, AC-Arthrose rechts, Sprunggelenksarthrose beidseits, Spitzfuß links,Orthop. Befundbericht vom 12 aus 2015, beschreibt Gonarthrose beidseits, AC-Arthrose rechts, Sprunggelenksarthrose beidseits, Spitzfuß links, Status: Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: normal Größe: 182 cm, Gewicht: 87kg, Blutdruck: Klinischer Status-Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig, Thorax: symmetrisch, elastisch, Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse, Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich. Rechte Schulter: das Eckgelenk ist etwas prominent, ist nicht druckschmerzhaft. Mäßig Druckschmerz über der langen Bizepssehne. Übrige Gelenke sind bandfest und unauffällig. Beweglichkeit: Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinder sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist linkshinkend, wird links nur am Vorfußballen ausgeführt. Zehenballengang ist beidseits möglich, Fersengang links nicht möglich, rechts mit Mühe. Einbeinstand links am Vorfußballen, rechts möglich. Die tiefe Hocke ist zu ¿ möglich. Die Beinachse ist im Lot. Geringe Muskelverschmächtigung am linken Ober-, deutlich am linken Unterschenkel. Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich eher zart, das Fußgewölbe ist erhalten. Linker Fuß: in etwa 15° Spitzfußstellung, das Sprunggelenk ist verplumpt. Endlagenschmerz beim Strecken und Beugen. Blasse Narbe innen um den Knöchel und auch vor dem Außenknöchel. Rechtes Sprunggelenk: blasse, bogenförmige Narbe vor dem Innenknöchel. Das Sprunggelenk ist insgesamt bandfest. Rechts Knie: unauffällige Narbe nach Arthroskopie. Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss, soweit bandfest. Zohlen-Test positiv. Deutlich Reiben unter der Kniescheibe. Linkes Knie: blasse Narbe nach Arthroskopie. Ergussfrei, bandfest. Beweglichkeit: Hüften seitengleich frei beweglich, Knie S 0-0-140 beidseits, oberes Sprunggelenk rechts 10-0-40, links 0-15-30, unteres Sprunggelenk rechts frei beweglich, links sind vermehrt Wackelbewegungen möglich, Zehen frei beweglich. Wirbelsäule: Der Schultergürtel ist horizontal, durch den Spitzfuß links ist die Ferse etwa 3 cm vom Boden abgehoben. Der linke Beckenkamm steht höher, Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein Klopfschmerz, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits frei beweglich. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 10, Seitwärtsneigen und Rotation frei durchführbar. Gesamtmobilität-Gangbild: Kommt in hohen orthopädischen Schuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist insgesamt unelastisch, gering links hinkend. Das Aus- und Ankleiden wird teils im Stehen und teils im Sitzen durchgeführt. Trägt einen Kniestrumpf rechts. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig. Funktionseinschränkungen: Erhebliche Sprunggelenksarthrose links mit Spitzfußstellung, Sprunggelenksarthrose rechts mit geringer Beweglichkeitseinschränkung Gonarthrose beidseits, bei freier Beweglichkeit an den Kniegelenken Zustand nach Schienbeinkopfbruch links Zustand nach Speichenbruch rechts AC-Arthrose rechts Gutachterliche Stellungnahme: Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke unter Verwendung von orthopädischen Schuhen, mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von 300-400 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, außer der orthopädischen Schuhe, die das Ein- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestehen ebenso wenig wie schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems. X Dauerzustand.römisch zehn Dauerzustand. ."
  3. Mit Bescheid vom 6.6.2016 wurde der Antrag des BF zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Gutachten, wonach weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestünden. Ausreichend Kraft und Beweglichkeit sei in den oberen Extremitäten vorhanden. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestünden ebensowenig wie schwer anhaltende Erkrankungen des Immunsystems.
  4. Mit Schreiben vom 30.6.2016 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 6.6.2016 zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung". Begründend brachte der BF vor, beim Unfall im Jahr 1985 eine Zerquetschung beider Sprunggelenke erlitten zu haben. Der Parkausweis

§ 29bSt

VO sei ihm von der BH XXXX 1997 ausgestellt worden. 2003 sei ihm ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% ausgestellt worden. Auf Grund von Knieproblemen habe sich sein Gesundheitszustand massiv verschlechtert, sodass für ihn unverständlich sei, dass eine ihm 1997 zugestandene Erleichterung 2016 trotz fehlender Besserung seines gesundheitlichen Zustandes nicht mehr gelten sollte.4. Mit Schreiben vom 30.6.2016 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 6.6.2016 zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung". Begründend brachte der BF vor, beim Unfall im Jahr 1985 eine Zerquetschung beider Sprunggelenke erlitten zu haben. Der Parkausweis

Paragraph 29 b, StVO sei ihm von der BH römisch 40 1997 ausgestellt worden. 2003 sei ihm ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% ausgestellt worden. Auf Grund von Knieproblemen habe sich sein Gesundheitszustand massiv verschlechtert, sodass für ihn unverständlich sei, dass eine ihm 1997 zugestandene Erleichterung 2016 trotz fehlender Besserung seines gesundheitlichen Zustandes nicht mehr gelten sollte. Es sei ihm auch nicht möglich, den Rasen eine halbe Stunde ohne Unterbrechung zu mähen. Es seien Pausen erforderlich und nach Abschluss die Schmerzen unerträglich. Die für ihn zu Fuß erreichbare örtliche Bushaltestelle mit sporadischen Busverbindungen würden Einkäufe unter Benützung öffentlicher Verkehrsmittel äußerst beschwerlich machen. Er könne seine Beine nur mit einem Gewicht von maximal 10 kg belasten. Wocheneinkäufe wären jedoch mit dem Transport von Mineralwasserflaschen im Sommer verbunden. Die Abweisung der beantragten Zusatzeintragung sei von sozialen Gesichtspunkt betrachtet äußert ungerecht.

  1. Am 11.7.2016 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. In der ärztlichen Stellungnahme von Dr. XXXX DXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 8.8.2016, die vom BF zuletzt vorgelegt wurde, wurde Nachfolgendes ausgeführt:
  2. Am 11.7.2016 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. In der ärztlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 DXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 8.8.2016, die vom BF zuletzt vorgelegt wurde, wurde Nachfolgendes ausgeführt: "..................... Herr XXXX geboren am XXXX leidet an folgenden Krankheiten:Herr römisch 40 geboren am römisch 40 leidet an folgenden Krankheiten: Innenmeniskusschaden re (horizontal), retropat. Knorpelschaden re. Knie III-IV, Knorpelschaden lat.Komp.re Knie III-IV°, Z.n. Meniskus-OP li Knie 2011, Aussen und Innenmeniskushinterhornrupt. III°-IV°li, hochgradige Talusarthrose bds., posttraumatische Arthrose bds SG, ATS re Kniegel.12/2015.Innenmeniskusschaden re (horizontal), retropat. Knorpelschaden re. Knie III-IV, Knorpelschaden lat.Komp.re Knie III-IV°, Z.n. Meniskus-OP li Knie 2011, Aussen und Innenmeniskushinterhornrupt. III°-IV°li, hochgradige Talusarthrose bds., posttraumatische Arthrose bds SG, ATS re Kniegel.12 aus 2015,. Daher ist es meinem Patienten meiner Meinung nach nicht zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zur Erledigung seiner täglichen Besorgungen zu benützen. Erstens ist das Aufkommen öffentlicher Verkehrsmittel in XXXX äußerst dürftig, zweitens ist es meinem Patienten unmöglich, schwerere Einkäufe wie Mineralwasserflaschen etc. von der Bushaltestelle bis zu seinem Haus zu tragen und drittens kann Herr XXXX seine Einkäufe nicht von den diversen Geschäften bis zu der Bushaltestelle schleppen. Bekannter Weise machen öffentliche Busse nicht direkt von der Eingangstür eines Supermarktes oder eines Geschäftes halt, mit dem Auto hingegen kann mein Patient auf dem Behindertenparkplatz vor dem jeweiligen Geschäft halten und die eingekauften Waren bequem ins Auto einladen.Daher ist es meinem Patienten meiner Meinung nach nicht zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zur Erledigung seiner täglichen Besorgungen zu benützen. Erstens ist das Aufkommen öffentlicher Verkehrsmittel in römisch 40 äußerst dürftig, zweitens ist es meinem Patienten unmöglich, schwerere Einkäufe wie Mineralwasserflaschen etc. von der Bushaltestelle bis zu seinem Haus zu tragen und drittens kann Herr römisch 40 seine Einkäufe nicht von den diversen Geschäften bis zu der Bushaltestelle schleppen. Bekannter Weise machen öffentliche Busse nicht direkt von der Eingangstür eines Supermarktes oder eines Geschäftes halt, mit dem Auto hingegen kann mein Patient auf dem Behindertenparkplatz vor dem jeweiligen Geschäft halten und die eingekauften Waren bequem ins Auto einladen. Das Schleppen von schweren Einkaufsackerl mit zwei stark posttraumatisch arthrotischen Sprunggelenken und schweren Meniskusschäden beider Kniegelenke ist vielleicht aus orthopädisch/unfallchirurgischer Sicht theoretisch möglich, aus meiner Sicht als praktischer Arzt aber nur unter starken Schmerzen bzw. überhaupt nicht. Daher ersuche ich höflich, den Antrag meines Patienten auf Vornahme eines Zusatzeintrages in den Behindertenpass ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘ positiv zu beurteilen. "
  3. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Im Gutachten vom 17.10.2016 von Dr. XXXX MXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF Nachfolgendes ausgeführt:
  4. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Im Gutachten vom 17.10.2016 von Dr. römisch 40 MXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF Nachfolgendes ausgeführt: " .. Vorgutachten: • 17.05.2016, Abl. 24-27 Orthopädische Leiden: Erhebliche Sprunggelenksarthrose links mit Spitzfußstellung. Sprunggelenksarthrose rechts mit geringer Bewegungseinschränkung. Gonarthrose beidseits bei freier Beweglichkeit an den Kniegelenken. Z.n.Schienbeinkopfbruch links. Z.n.Speichenbruch rechts. AC-Arthrose rechts. Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf: 12-2015 Operation im rechten Knie wegen Knorpelschaden, KH XXXX. Seither keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf: 12-2015 Operation im rechten Knie wegen Knorpelschaden, KH römisch 40 . Seither keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. Aktuelle Beschwerden: Schmerzen im linken Sprunggelenk, gleich nach dem Aufstehen. Beim Gehen eigentlich permanente Schmerzen. Wenn ich zu viel am rechten Bein stehen muss beginnen auch die Schmerzen im rechten Knie. Das linke Knie schwillt an bei Überanstrengung. Keine Punktion. Trägt immer orthopädische Schuhe und kleinen Arbeiten im Haushalt. Zu Hause keine orthopädischen Schuhe. Habe Krücken zu Haus. Bei längeren Gehstrecken wird eine Krücke mitgenommen. Letzte physikalische Therapie: Jänner
  5. Schmerzstillende Medikamente: Voltaren 100 mg 3-4 mal pro Woche meist am Abend. Arthrotec fallweise. Zurcal Magenschutz. Sozialanamnese: Elektromechaniker und Maschinenbau gelernt. Schmierer in Zuckerfabrik XXXX. Derzeit AMS. Haus. Stiegen nur zum Keller.Sozialanamnese: Elektromechaniker und Maschinenbau gelernt. Schmierer in Zuckerfabrik römisch 40 . Derzeit AMS. Haus. Stiegen nur zum Keller. Befunde, Röntgen, MRT: Mitgebrachte: Im Rahmen der Untersuchung wurden keine neuen Unterlagen vorgelegt. Im Akt vorhandene ( auszugsweise): • Aktenblatt 34/4-5, ärztliche Stellungnahme Dr.XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin: Schildert Wohnsituation, den Weg zur Bushaltestelle und ist für eine Beurteilung nicht verwertbar, da die Lage des Wohnortes nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Orthopädisch finden sich keine verwertbaren Angaben. Aktenblatt 20, Ambulanzkarte KH XXXX, Unfallambulanz:Aktenblatt 20, Ambulanzkarte KH römisch 40 , Unfallambulanz: Über einen Meniskusschaden im linken Knie und 2.-4.gradigem Knorpelschaden im linken Knie. Arthroskopie am 22.12.2015 mit Entfernung freier Gelenkskörper, Innenmenisteilresektion, Knorpelglättung. • Orthopädischer Befund Dr. EXXXX vom 4.12.2015: Im Befund rechtes Sprunggelenk S 10/0/30, links S 0/10/15, verbreiteter Vorfuß, rechtes Knie S 0/0/140 stabil und unauffällig. Keine Angaben zur Therapie. • Aktenblatt 17, MRT rechtes Knie, Institut XXXX: Lateraler 3.-4.gradiger Knorpelschaden, 3.-4.gradiger retropatellare Chondromalazie, degenerativer medialer Meniskusschaden Orthopädischer Status 182 cm 85 kg Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, orthopädischer Schuh mit Fersenerhöhung und Spitzfußausgleich auf der linken Seite. Am Schuh gleichmäßige Aufbrauchzeichen. Guter AZ und EZ, mittelkräftig. Rechtshänder. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Haut ist rosig, normal durchblutet, reizlose OP-Narben kaum sichtbar. Im Schuh mittelschrittig, mittelrasch, im Barfußgang ein Hinken links durch die Spitzfußstellung im Bereich des linken Fußes, Zehen-Fersenstand, Einbeinstand ist recht gut möglich. Zehenstand links schwierig, Fersenstand nicht möglich links. Einbeinstand links unsicher und mit Hilfe. Die Hocke ist bis zur Hälfte möglich allerdings mit rechts- betonter Lastenverteilung. Wirbelsäule Gesamt Im Lot, Becken- Schultergeradstand, normale Achse, normale Gelenk- Kontur, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, physiologische Krümmungen HWS S 30/0/20, R je 70, F je 30 ohne Beschwerden. BWS R je 30, Ott 30/
  6. Harmonische Krümmung, kleine Blockierung. LWS FBA +10, Reklination 20 Grad, Seitneigen je 30, kein Facettenschmerz, keine Plateaubildung. Grob Hirnnerven frei. Mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, neurologisch grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich. Obere Extremität Allgemein Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkonturen, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchsspuren. Schulter re S 40/0/180, F 180/0/30, Rotation frei, keine Engpasszeichen. Schultergelenke heute nicht druckschmerzhaft. Schulter li S 40/0/180, F 180/0/30, Rotation frei, keine Engpasszeichen. Schultereckgelenk heute nicht druckschmerzhaft. Ellbogen re S 0/0/135, R je 80, bandstabil. Ellbogen li S 0/0/135, R je 80, bandstabil. Handgelenke re S je 60, bandstabil Handgelenke li S je 60, bandstabil Langfinger re Frei beweglich. Langfinger li Frei beweglich. Nackengriff Sehr gut. Schürzengriff Sehr gut. Kraft Sehr gut. Fingerfertigkeit Untere Extremität Allgemein Keine Beinlängendifferenz, Spitzfuß ca. 5 Grad links mit plumpen linken OSG, keine Achsabweichung. Knieachse ist im Normbereich, schlanke Kniegelenke. Symmetrische mittelkräftige Muskulatur, keine Atrophien, seitengleiche Gebrauchspuren. Hüfte re S 0/0/130, R je 40, F je 40 ohne Beschwerden. Hüfte li S 0/0/130, R je 40, F je 40 ohne Beschwerden. Knie re S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Knie li S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Ob.Sg Rechts S 10/0/30, bandstabil, reizfrei, kein Talusvorschub Links S 0/5/20, plump, schmerzhaft, sowohl medial als auch lateralseitig keine Ergussbildung. Unt.Sg Füße Spreizfuß beidseits, plantare Schwielenbildung 2-5 beidseits etwas linksbetont durch die Spitzfußstellung. Beurteilung - Fragenbeantwortung - Stellungnahme: Frage 1: Es liegt eine fortgeschrittene Abnützung im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes (OSG) mit mittelgradig eingeschränkter Beweglichkeit und einer mäßiggradigen Fehlstellung in Form eines Spitzfußes vor. Die Veränderung ist aber mit einer entsprechenden orthopädischen Schuhversorgung gut ausgleichbar und gut kompensierbar, sodass dadurch mit einer entsprechenden orthopädischen Schuhversorgung keine höhergradige Funktionsbehinderung abzuleiten ist. Geringgradige Abnützungszeichen finden sich im kontralateralen rechten Sprunggelenk wobei der Bewegungsumfang hier in Beugung nur geringgradig eingeschränkt ist, es liegt keine Achsfehlstellungen vor. An den Kniegelenken, insbesondere im rechten Kniegelenk, finden sich zwar mittelgradig bis zum Teil fortgeschrittene Schädigungen des Gelenkknorpels, die sich aber auf den Bewegungsumfang noch nicht ausgewirkt haben. Bei der eigenen aber auch bei den im Akt vorliegenden Untersuchungen sind normale Bewegungsverhältnisse vorliegend. An der oberen Extremität und an der WS sind keine Funktionsbehinderungen fassbar. Frage 2: Funktionseinschränkungen 1 Fortgeschrittene Abnützung des linken Sprunggelenkes mit Spitzfußstellung. 2 Abnützung des OSG rechts mit geringer Bewegungseinschränkung. 3 Kniegelenksabnützung beidseits ohne Bewegungseinschränkung. 4 Folgenlos geheilter Schienbeinkopfbruch links. 5 Folgenlos geheilter Speichenbruch rechts. 6 Beginnende Abnützung des Schultereckgelenkes (AC-Arthrose). Im Vordergrund steht die Abnützung des linken Sprunggelenkes mit der Spitzfußstellung. Diese stellt eine mäßiggradige Einschränkung der Gehleistung dar. Durch eine orthopädische Schuhversorgung kann aber hier eine maßgebliche Verbesserung erzielt werden, sodass eine geringgradige Bewegungseinschränkung insgesamt aus diesem Leiden resultiert. Alle übrigen Leiden haben keine relevanten Einwirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Frage 3: Wie oben bereits ausgeführt, ist das Sprunggelenksleiden der linken Seite führend. Es handelt sich hier um eine mittelgradige Funktionsbehinderung die gut durch Behelfe wie orthopädische Schuhversorgung auszugleichen ist. Die übrigen Gelenke der UE sind in normalem Umfang beweglich. Somit liegen keine höhergradigen Funktionsbehinderungen der UE vor. Frage 4: Soweit das orthopädische Fachgebiet betroffen ist, ist die körperliche Belastbarkeit nicht erheblich eingeschränkt. Frage 5: An der WS finden sich keine Funktionsbehinderungen. Es sind auch keine Nervenwurzelausfallszeichen festzustellen, sodass aus orthopädischer Sicht keine Defizite neurologischer Art festgestellt werden können. Die Beurteilung psychischer oder intellektueller Fähigkeiten ist nicht Aufgabe des orthopädischen Fachgebietes. Frage 6: Aufgrund der Art und dem Ausmaß der Abnützung im Bereich des linken Sprunggelenkes sowie den Knorpelschädigungen im Bereich der Kniegelenke ist mit leichten Dauerschmerzen bei Belastung durchaus zu rechnen. Bei stärkerer Belastung sind fallweise mittelstarke Schmerzen im Bereich des linken USG und im Bereich der Kniegelenke vorliegend. Durch eine adäquate Schuhversorgung ist die Gehstrecke zwar limitiert. Gehstrecken von 300-400m sind aber zumutbar. Der Bewegungsumfang der Gelenke der UE ist sehr gut und somit ausreichend Niveauunterschiede zu überwinden. An der OE liegen keine Ausfallserscheinungen vor, sodass die Verwendung von Haltegriffen oder Aufstiegshilfen uneingeschränkt möglich ist. Frage 7: Stellungnahme zu • Beschwerdevorbringungen Aktenblatt 32-33: Die orthopädisch verwertbaren Angaben zum Teil subjektiven Beschwerden, zum Teil Angaben über Operationen sind im vorliegenden Gutachten entsprechend gewürdigt. Alle Angaben, wie die Möglichkeit des BW Rasen zu mähen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dass die Beine mit maximal 10kg belastet werden dürfen, ist aus den Unterlagen nicht belegbar. Für die Gesamtbeurteilung ist das Beschwerdevorbringen nicht verwertbar. Vorgelegte Befunde Aktenblatt 34/4-5 Eine ärztliche Stellungnahme des praktischen Arztes bringt die Diagnosenauflistung und eine Beschreibung der Wohnsituation und des Weges zum öffentlichen Verkehrsmittel. Die Beurteilung der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel richtet sich unabhängig von der Wohnsituation nach den Funktionsausfällen und somit ist diese Unterlage für die Beurteilung nicht verwertbar. • Vorgelegte Befunde und medizinische Unterlagen Aktenblatt 16-20: Die Unterlagen beschreiben die Notwendigkeit der operativen Eingriffe, beschreiben die in der Diagnosenliste aufgeführten Abnützungen und Funktionseinschränkungen und sind in allen Beurteilungen entsprechend gewürdigt. Frage 8: Aus orthopädischer Sicht ist zum Vorgutachten Aktenblatt 24-27 keine Änderung gegeben. Frage 9: Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da es sich um einen Dauerzustand handelt. .."
  7. Der BF wurde mit Schreiben vom 7.11.2016 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF brachte in seiner Stellungnahme vor, in seiner körperlichen Belastung sehr wohl eingeschränkt zu sein. Er könne 300-400 Meter ohne Belastung bewältigen. Bei einem Bewerbungstermin vom AMS müsse er 3-4 mal umsteigen. Um auch den Weg nach Hause zu schaffen, benötige er eine Krücke. Mit seinem Behindertenpass und einem Grad der Behinderung von 50% sei es für ihn schwer einen Vollzeitjob zu finden. Krücken würden dies vor einem Personalchef unmöglich machen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei für ihn eine Qual. Als Inhaber eines Parkausweises

§ 29bseit 19 Jahren habe er sein Leben darauf ausgerichtet.

Sein gesundheitlicher Zustand habe sich verschlechtert.7. Der BF wurde mit Schreiben vom 7.11.2016 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF brachte in seiner Stellungnahme vor, in seiner körperlichen Belastung sehr wohl eingeschränkt zu sein. Er könne 300-400 Meter ohne Belastung bewältigen. Bei einem Bewerbungstermin vom AMS müsse er 3-4 mal umsteigen. Um auch den Weg nach Hause zu schaffen, benötige er eine Krücke. Mit seinem Behindertenpass und einem Grad der Behinderung von 50% sei es für ihn schwer einen Vollzeitjob zu finden. Krücken würden dies vor einem Personalchef unmöglich machen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei für ihn eine Qual. Als Inhaber eines Parkausweises

Paragraph 29 b, seit 19 Jahren habe er sein Leben darauf ausgerichtet. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich verschlechtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland. Der BF verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. 1.
  3. Mit Antrag vom 2.3.2016 beantragte der BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Dazu wurde das oben wiedergegebene ergänzende Sachverständigengutachten von Dr. XXXX KXXXX, FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 18.5.2016, von der belangten Behörde eingeholt. Gestützt auf dieses Gutachten des medizinischen Sachverständigen, in dem die Gesundheitsschädigungen des BF aus medizinischer Sicht als keine erheblichen Einschränkungen des BF im Hinblick auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bewertet wurden, wies die belangte Behörde die beantragte Zusatzeintragung des BF zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 6.6.2016 ab.1.
  4. Mit Antrag vom 2.3.2016 beantragte der BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Dazu wurde das oben wiedergegebene ergänzende Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 KXXXX, FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 18.5.2016, von der belangten Behörde eingeholt. Gestützt auf dieses Gutachten des medizinischen Sachverständigen, in dem die Gesundheitsschädigungen des BF aus medizinischer Sicht als keine erheblichen Einschränkungen des BF im Hinblick auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bewertet wurden, wies die belangte Behörde die beantragte Zusatzeintragung des BF zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 6.6.2016 ab. 1.
  5. Mit Beschwerde vom 30.6.2016 bekämpfte der BF die Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des BF das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX MXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 17.10.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, eingeholt. Daraus ergibt sich keine Änderung im Vergleich zum Ergebnis des Gutachtens von Dr. XXXX KXXXX im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es konnten keine erheblichen Einschränkungen der unteren oder oberen Extremitäten des BF oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen festgestellt werden. Der BF kann eine Gehstrecke von rund 300-400 Meter aus eigener Kraft bewältigen, Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in und aus dem öffentlichen Verkehrsmittel überwinden. Es ist auch sein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet.1.
  6. Mit Beschwerde vom 30.6.2016 bekämpfte der BF die Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des BF das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 MXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 17.10.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, eingeholt. Daraus ergibt sich keine Änderung im Vergleich zum Ergebnis des Gutachtens von Dr. römisch 40 KXXXX im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es konnten keine erheblichen Einschränkungen der unteren oder oberen Extremitäten des BF oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen festgestellt werden. Der BF kann eine Gehstrecke von rund 300-400 Meter aus eigener Kraft bewältigen, Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in und aus dem öffentlichen Verkehrsmittel überwinden. Es ist auch sein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet. 1.
  7. Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen des BF im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde in dem oben wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten vom 17.10.2016, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Schon der von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständige Dr. XXXX KXXXX stellte in seinem nachvollziehbaren Gutachten vom 18.5.2016 zur den Funktionseinschränkungen des BF fest, dass kein erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten beim BF vorliegen. Auch die körperliche Belastbarkeit ist nicht erheblich eingeschränkt. Vielmehr kann eine kurze Wegstrecke mit orthopädischen Schuhen mit einer Entfernung von 300-400 Meter vom BF bewältigt werden. Auf Grund der möglichen Hebung der Beine, können Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel überwunden werden. Ebenso ist der sichere Transport möglich.Schon der von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständige Dr. römisch 40 KXXXX stellte in seinem nachvollziehbaren Gutachten vom 18.5.2016 zur den Funktionseinschränkungen des BF fest, dass kein erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten beim BF vorliegen. Auch die körperliche Belastbarkeit ist nicht erheblich eingeschränkt. Vielmehr kann eine kurze Wegstrecke mit orthopädischen Schuhen mit einer Entfernung von 300-400 Meter vom BF bewältigt werden. Auf Grund der möglichen Hebung der Beine, können Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel überwunden werden. Ebenso ist der sichere Transport möglich. Zu diesem Schluss kommt auch der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige, Dr. XXXX MXXXX, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF in seinem schlüssigen Gutachten vom 17.10.
  9. Darin geht der Sachverständige ausführlich auf die vom BF vorgelegten medizinischen Unterlagen ein und setzt sich mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF eingehend auseinander. Der BF, der orthopädische Schuhe mit Fersenerhöhung und Spitzfußausglich benützt, kann ohne Gehhilfe mittelschrittig und mittelrasch sich fortbewegen. Auch wenn der BF im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes eine mittelgradige eingeschränkte Beweglichkeit und mäßiggradige Fehlstellung in Form eines Spitzfußes hat, ist diese Beeinträchtigung mit entsprechenden orthopädischen Schuhen gut ausgleichbar, sodass keine höhergradige Funktionsbehinderung abzuleiten ist. Im rechten Sprunggelenk finden sich nur geringgradige Abnutzungserscheinungen. Bei den Kniegelenken des BF, insbesondere im rechten liegt zwar eine mittelgradige, zum Teil fortgeschrittene Gelenksknorpelschädigung vor. Diese zeigt jedoch noch keine Auswirkungen auf den Bewegungsumfang beim BF. Insgesamt betrachte liegt daher bei den unteren Extremitäten keine erhebliche Funktionsbehinderung vor. Die Schmerzen des BF infolge der Abnützung des linken Sprunggelenks und der Knorpelschädigung im Kniegelenksbereich sind als eine leichter Dauerschmerz bei Belastung einzustufen, wobei stärke Belastungen zu fallweise mittelstarken Schmerzen beim linken Sprunggelenk und im Kniegelenksbereich führen. Damit ist aber eine Gehstrecke von 300-400 Meter vom BF mit orthopädischen Schuhen bewältigbar. Auf Grund des Bewegungsumfanges der unteren Extremitäten können sehr gut Niveauunterschiede überwunden werden. Diese Ergebnisse spiegeln sich auch in den Untersuchungsergebnissen des Sachverständigen, Dr. XXXX MXXXX, wider. Keine Ausfallserscheinungen weisen die oberen Extremitäten des BF auf, sodass ein sicheres Anhalten im öffentlichen Verkehrsmittel möglich ist und ein sicherer Transport gewährleistet ist. Die vom BF behauptete maximale Beinbelastung mit 10kg wurde auch nicht durch die von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen belegt.Zu diesem Schluss kommt auch der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige, Dr. römisch 40 MXXXX, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF in seinem schlüssigen Gutachten vom 17.10.
  10. Darin geht der Sachverständige ausführlich auf die vom BF vorgelegten medizinischen Unterlagen ein und setzt sich mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF eingehend auseinander. Der BF, der orthopädische Schuhe mit Fersenerhöhung und Spitzfußausglich benützt, kann ohne Gehhilfe mittelschrittig und mittelrasch sich fortbewegen. Auch wenn der BF im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes eine mittelgradige eingeschränkte Beweglichkeit und mäßiggradige Fehlstellung in Form eines Spitzfußes hat, ist diese Beeinträchtigung mit entsprechenden orthopädischen Schuhen gut ausgleichbar, sodass keine höhergradige Funktionsbehinderung abzuleiten ist. Im rechten Sprunggelenk finden sich nur geringgradige Abnutzungserscheinungen. Bei den Kniegelenken des BF, insbesondere im rechten liegt zwar eine mittelgradige, zum Teil fortgeschrittene Gelenksknorpelschädigung vor. Diese zeigt jedoch noch keine Auswirkungen auf den Bewegungsumfang beim BF. Insgesamt betrachte liegt daher bei den unteren Extremitäten keine erhebliche Funktionsbehinderung vor. Die Schmerzen des BF infolge der Abnützung des linken Sprunggelenks und der Knorpelschädigung im Kniegelenksbereich sind als eine leichter Dauerschmerz bei Belastung einzustufen, wobei stärke Belastungen zu fallweise mittelstarken Schmerzen beim linken Sprunggelenk und im Kniegelenksbereich führen. Damit ist aber eine Gehstrecke von 300-400 Meter vom BF mit orthopädischen Schuhen bewältigbar. Auf Grund des Bewegungsumfanges der unteren Extremitäten können sehr gut Niveauunterschiede überwunden werden. Diese Ergebnisse spiegeln sich auch in den Untersuchungsergebnissen des Sachverständigen, Dr. römisch 40 MXXXX, wider. Keine Ausfallserscheinungen weisen die oberen Extremitäten des BF auf, sodass ein sicheres Anhalten im öffentlichen Verkehrsmittel möglich ist und ein sicherer Transport gewährleistet ist. Die vom BF behauptete maximale Beinbelastung mit 10kg wurde auch nicht durch die von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen belegt. Es besteht weder erhebliche Einschränkungen beim Bewegungsapparat des BF noch erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen auf Grund derer der Schluss gezogen werden könnte, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Die medizinischen Sachverständigengutachten und Untersuchung des BF haben keinen solchen Schluss zugelassen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist aber nicht maßgebend, ob sich ein vormaliger Inhaber eines Parkausweises

§ 29bSt

VO sein Leben darauf eingerichtet hat, worauf der BF in seiner letzten Stellungnahme verwiesen hat. Den schlüssigen und ausführlichen Erörterungen des Gutachters Dr. XXXX MXXXX im Gutachten vom 17.10.2016 ist der BF – trotz eingeräumten Parteiengehörs – nicht mehr auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist aber nicht maßgebend, ob sich ein vormaliger Inhaber eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO sein Leben darauf eingerichtet hat, worauf der BF in seiner letzten Stellungnahme verwiesen hat. Den schlüssigen und ausführlichen Erörterungen des Gutachters Dr. römisch 40 MXXXX im Gutachten vom 17.10.2016 ist der BF – trotz eingeräumten Parteiengehörs – nicht mehr auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). Zu Spruchpunkt A)

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert.

§ 5Abs.

3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert.

Paragraph 5, Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.

§ 1Abs.

1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

  1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
  2. die Versicherungsnummer;
  3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  4. eine allfällige Befristung.

§ 1Abs.

2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und ? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder ? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder ? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder ? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder ? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die inGemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, (auszugsweise): Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Absatz 2, unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: ? arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option ? Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen ? hochgradige Rechtsherzinsuffizienz ? Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie ? COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie? COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie ? Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie ? mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Die örtlichen Gegebenheiten im Umfeld des BF spielen daher für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ebenso wenig eine Rolle, wie die Fähigkeit des BF beim Rasenmähen oder eine Gewohnheit als Inhaber eines Parkausweises. Maßgeblich ist auch nicht, das Finden eines Vollzeitjobs. Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Dem vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt eingeholten Gutachten vom 17.10.2016 trat der BF auch im Rahmen des Parteiengehörs nicht mehr auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses Gutachten als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W173.2129766.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.