Obsah (12)
§ 33§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 7§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.04.2017 GeschäftszahlW176 2146154-1 SpruchW176 2146154-1/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter in
§ 33Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw
GVG), nicht Folge gegeben.A1) Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird
Paragraph 33, Absatz eins und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), nicht Folge gegeben. A2) Die Beschwerde wird
§ 28Abs. 1 Vw
GVG als verspätet zurückgewiesen.A2) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 14.12.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G 2005), ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.12.2017 (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid vom 14.12.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.12.2017 (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Verfahrensanordnung vom 16.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer der XXXX als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 16.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer der römisch 40 als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Die die für den Beschwerdeführer bestimmten Ausfertigungen dieses Bescheides sowie der genannten Verfahrensordnung enthaltende Sendung wurde - nach einem fehlgeschlagenen Zustellversuch am damaligen Wohnsitz des Beschwerdeführers am 19.12.2016 - am 20.12.2016 beim Postamt XXXX hinterlegt.Die die für den Beschwerdeführer bestimmten Ausfertigungen dieses Bescheides sowie der genannten Verfahrensordnung enthaltende Sendung wurde - nach einem fehlgeschlagenen Zustellversuch am damaligen Wohnsitz des Beschwerdeführers am 19.12.2016 - am 20.12.2016 beim Postamt römisch 40 hinterlegt.
- In der Folge wurde die Sendung vom Beschwerdeführer vom genannten Postamt behoben.
- Am 27.12.2016 fand beim XXXXeine Rechtsberatung statt, bei der der Beschwerdeführer dem XXXX die Vollmacht erteilte, ihn im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten, dies einschließlich der Einbringung von Rechtsmitteln.
- Am 27.12.2016 fand beim XXXXeine Rechtsberatung statt, bei der der Beschwerdeführer dem römisch 40 die Vollmacht erteilte, ihn im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten, dies einschließlich der Einbringung von Rechtsmitteln.
- Mit einem vom XXXX im Namen des Beschwerdeführers am 18.01.2017 per Fax beim BFA eingebrachten Schriftsatz wurde der unter Punkt
- dargestellte Bescheid in dessen Spruchpunkt I. in Beschwerde gezogen. Darin wird zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgeführt, der Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 21.12.2016 zugestellt worden.
- Mit einem vom römisch 40 im Namen des Beschwerdeführers am 18.01.2017 per Fax beim BFA eingebrachten Schriftsatz wurde der unter Punkt
- dargestellte Bescheid in dessen Spruchpunkt römisch eins. in Beschwerde gezogen. Darin wird zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgeführt, der Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 21.12.2016 zugestellt worden.
- In der Folge legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Mit Schreiben vom 01.02.2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass der dargestellte Bescheid des BFA dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage am 20.12.2016 durch Hinterlegung zugestellt worden sei und die Beschwerde daher verspätet erhoben worden sei.
- Mit einem am 14.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX, einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, der im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:
- Mit einem am 14.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch römisch 40 , einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, der im Wesentlichen wie folgt begründet wurde: Die Beschwerde sei tatsächlich verspätet eingebracht worden. Der Beschwerdeführer habe den Bescheid am 21.12.2016 behoben und habe, als er im Zuge der Rechtsberatung gefragt worden sei, wann die Zustellung erfolgt sei, diesen Tag genannt. Dieser Tag sei dann auch in der Beschwerde als Zustelldatum angegeben worden. Der Beschwerdeführer sei im Zuge einer Übersiedlung von Salzburg nach Wien etwas überfordert gewesen und habe das Datum der Hinterlegung versehentlich nicht beachtet. Als juristischer Laie, der die deutsche Sprache nicht beherrsche, sei ihm aus einem minderen Grad des Verschuldens ein Rechtsirrtum unterlaufen. Auch ein derartiger Irrtum könne ein unvorhersehbares Ereignis darstellen. Der beschriebene Sachverhalt sei erst aufgrund des Verspätungsvorhaltes und den darauf folgenden Nachforschungen bekannt geworden, sodass der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht gestellt worden sei.
- Am 06.04.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Vertreters XXXX und einem Dolmetsch für die arabische Sprache - das BFA nahm an der Verhandlung nicht teil - insbesondere zu den für die Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrages maßgeblichen Umständen befragt wurde.
- Am 06.04.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Vertreters römisch 40 und einem Dolmetsch für die arabische Sprache - das BFA nahm an der Verhandlung nicht teil - insbesondere zu den für die Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrages maßgeblichen Umständen befragt wurde. Die betreffenden Passagen im Verhandlungsprotokoll lauten wie folgt (RI: Richter, BF: Beschwerdeführer, RV: Rechtsvertreter):Die betreffenden Passagen im Verhandlungsprotokoll lauten wie folgt (RI: Richter, BF: Beschwerdeführer, Regierungsvorlage, Rechtsvertreter): "RV [gemeint: RI] an BF: Wann ist Ihnen bewusst geworden, dass Ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA verspätet ist? BF: Meinen Sie in Tagen oder Monaten? RI belehrt BF, dass ein WE-Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Zeitpunkt an dem der Irrtum aufgefallen ist, eingebracht werden muss, um rechtzeitig zu sein. BF: Ich war beim Rechtsanwalt (gemeint: Rechtsberatung) und dort haben wir festgestellt, dass es bereits um einen Tag zu spät ist. Das war am 28.01.
- RI: Ich kann den 28.01.2017 nicht nachvollziehen, denn damit kann weder das Beratungsgespräch gemeint sein, das nach Zustellung des angefochtenen Bescheides stattgefunden hat, noch jenes nach Zustellung des Vorhaltes des BVwG bezüglich der Verspätung der Beschwerde. RV: Ich glaube, der BF verwechselt den Termin mit jenem der nach Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte. Das ist jener am 27.12.2016.Regierungsvorlage, Ich glaube, der BF verwechselt den Termin mit jenem der nach Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte. Das ist jener am 27.12.
- RI: Trifft es zu, was Ihr RV annimmt? D.h., dass Ihnen der Irrtum bei Ihrem Beratungsgespräch am 27.12.2016 aufgefallen ist?RI: Trifft es zu, was Ihr Regierungsvorlage annimmt? D.h., dass Ihnen der Irrtum bei Ihrem Beratungsgespräch am 27.12.2016 aufgefallen ist? BF: Ja. RV: Ich möchte darauf hinweisen, dass der BF sehr oft zu uns gekommen ist.Regierungsvorlage, Ich möchte darauf hinweisen, dass der BF sehr oft zu uns gekommen ist. RI: Können Sie sich noch erinnern, wann Sie den angefochtenen Bescheid des BFA erhalten haben? BF: Sie meinen den ersten Bescheid? RI: Ich meine den Bescheid, mit dem Sie subsidiären Schutz erhalten haben und Ihr Asylantrag abgewiesen wurde. BF: Ich kann nicht sagen, wann das genau war. Ich habe ein Problem mit Daten. RI: Auf welche Weise ist der angefochtene Bescheid in Ihre Hände gekommen? BF: Ich habe diesen Bescheid mit der Post bekommen. RI: Haben Sie den Bescheid per Post zu Hause bekommen oder haben Sie ihn vom Postamt geholt? BF: Ich habe eine Verständigung erhalten und den Brief von der Post abgeholt. Am nächsten Tag habe ich den Brief mit dem gelben Zettel abgeholt. Ich habe die Verständigung erst spät am Abend vorgefunden. RI: Haben Sie jeden Tag in Ihr Postfach gesehen? BF: Ja. RI: Können Sie sich noch daran erinnern, dass Sie am 27.12.2016 bei der Rechtsberatung waren? BF: Nein, genau kann ich mich nicht erinnern. RI: Am 27.12.2016 haben Sie jedenfalls die Vollmacht an XXXX (Verwaltungsakt AS 206, wird BF vorgehalten) unterschrieben und auch der RV hat zuvor angegeben, dass die betreffende Beratung am 27.12.2016 stattgefunden hat.RI: Am 27.12.2016 haben Sie jedenfalls die Vollmacht an römisch 40 (Verwaltungsakt AS 206, wird BF vorgehalten) unterschrieben und auch der Regierungsvorlage hat zuvor angegeben, dass die betreffende Beratung am 27.12.2016 stattgefunden hat. BF: Jetzt erinnere ich mich, das kann stimmen. Zuvor war ich mir nicht sicher. RI: Fand diese Rechtsberatung in Wien oder in Salzburg statt? BF: Es war in Wien. RI: War das die erste Rechtsberatung, die in Wien stattgefunden hat? BF: Ja. RI: Wie ist das Beratungsgespräch abgelaufen? BF: Es war eine Rechtsanwältin (gemeint: Rechtsberaterin) namens XXXX. Sie sprach arabisch. Wir haben erörtert, warum ich subsidiären Schutz bekommen habe. Sie hat mir gesagt, dass sie bereit wären, mir zu helfen. Sie hat mich gefragt, welche Dokumente und Beweise ich beim ersten Interview (gemeint: Befragung vor dem BFA) abgegeben habe. Ich habe ihr nach einem Monat mein Militärdienstbuch sowie Bestätigungen, die ich noch hatte, zugeschickt. Sie hat mir damals gesagt, dass ich von ihr Nachricht bekommen werde, wann ein Interview bei der obersten Behörde (gemeint: Verhandlung vor dem BVwG) stattfinden wird.BF: Es war eine Rechtsanwältin (gemeint: Rechtsberaterin) namens römisch 40 . Sie sprach arabisch. Wir haben erörtert, warum ich subsidiären Schutz bekommen habe. Sie hat mir gesagt, dass sie bereit wären, mir zu helfen. Sie hat mich gefragt, welche Dokumente und Beweise ich beim ersten Interview (gemeint: Befragung vor dem BFA) abgegeben habe. Ich habe ihr nach einem Monat mein Militärdienstbuch sowie Bestätigungen, die ich noch hatte, zugeschickt. Sie hat mir damals gesagt, dass ich von ihr Nachricht bekommen werde, wann ein Interview bei der obersten Behörde (gemeint: Verhandlung vor dem BVwG) stattfinden wird. RI: Wurden Sie bei diesem Gespräch gefragt, wann Ihnen der Bescheid des BFA zugestellt wurde? BF: Ja, ich wurde das gefragt. RI: Was haben Sie darauf gesagt? BF: Ich habe ihr damals gesagt, dass ich den Bescheid erst am 17.12.2016 (glaublich) bekommen habe. RI: In Ihrem WE-Antrag steht, dass Sie angegeben haben, dass Sie den Bescheid am 21.12.2016 zugestellt bekommen haben. Was sagen Sie dazu? BF: Ich kann die Daten nicht sagen, ich weiß es nicht. RI: Wurden Sie bei diesem Gespräch gefragt, ob Sie den Bescheid mit der Post nach Hause bekommen haben oder ob Sie ihn später von der Post abgeholt haben? BF: Ich kann mich nicht erinnern. RV: Bei der ersten Rechtsberatung beim XXXX hat der BF angegeben, dass der Bescheid vom 14.12.2016 am 21.12.2016 zugestellt wurde. Die Beschwerde wurde am 18.01.2017 eingebracht. Er war am 26.01.2017 beim XXXX im Büro und hat seine Unterlagen abgeholt bzw. die Beschwerde. Er hat auch einen Sendebericht ausgehändigt bekommen.Regierungsvorlage, Bei der ersten Rechtsberatung beim römisch 40 hat der BF angegeben, dass der Bescheid vom 14.12.2016 am 21.12.2016 zugestellt wurde. Die Beschwerde wurde am 18.01.2017 eingebracht. Er war am 26.01.2017 beim römisch 40 im Büro und hat seine Unterlagen abgeholt bzw. die Beschwerde. Er hat auch einen Sendebericht ausgehändigt bekommen. RI: Sie haben vorher auf meine Frage, wann Ihnen der Irrtum aufgefallen ist, den 28.01.2017 genannt. Kann es sein, dass Sie das Beratungsgespräch am 27.01.2017 [gemeint: 26.01.2017] gemeint haben und nicht das Gespräch vom 27.12.2016? BF: Das war vorher. RI: Es kann nicht vorher gewesen sein, denn da war ja die Beschwerdefrist noch offen. BF: Ich habe die Verständigung am 14.12.2016 bekommen. Am 15.12.2016 habe ich den Brief von der Post abgeholt. RI an RV: Sie haben vorher gesagt, dass der BF bei der ersten Rechtsberatung angegeben hat, dass dem BF der Bescheid am 21.12.2016 zugestellt wurde. Welchen Unterlagen entnehmen Sie das?RI an Regierungsvorlage, Sie haben vorher gesagt, dass der BF bei der ersten Rechtsberatung angegeben hat, dass dem BF der Bescheid am 21.12.2016 zugestellt wurde. Welchen Unterlagen entnehmen Sie das? RV: Wir sind abhängig davon, was der BF mit hat. Manchen haben einen Bescheid, manche haben den Bescheid und auch das Kuvert mit, worauf die Hinterlegung erkennbar ist.Regierungsvorlage, Wir sind abhängig davon, was der BF mit hat. Manchen haben einen Bescheid, manche haben den Bescheid und auch das Kuvert mit, worauf die Hinterlegung erkennbar ist. RV wiederholt die Frage.Regierungsvorlage wiederholt die Frage. RV: Wir tragen alles ein, was die Beschwerdeführer gesagt haben, damit wir keine Fristen versäumen. Ich nehme an, dass Problem liegt darin, dass der BF den Bescheid in Salzburg abgeholt hat. Der BF ist dann nach Wien verzogen.Regierungsvorlage, Wir tragen alles ein, was die Beschwerdeführer gesagt haben, damit wir keine Fristen versäumen. Ich nehme an, dass Problem liegt darin, dass der BF den Bescheid in Salzburg abgeholt hat. Der BF ist dann nach Wien verzogen. RV an BF: Wie lange waren Sie noch in Salzburg aufhältig, nachdem Sie den Bescheid von der Post abgeholt haben?Regierungsvorlage an BF: Wie lange waren Sie noch in Salzburg aufhältig, nachdem Sie den Bescheid von der Post abgeholt haben? BF: Das waren zwei Tage. RI: Wann sind Sie nach Wien übersiedelt? BF: Wie ich vorher angegeben habe, habe ich ein falsches Datum angegeben. Ich kann mich nun genau an die Daten erinnern. Ich habe den gelben Zettel am 14.12.2016 am Abend erhalten. Am 15.12.2016 habe ich den Brief mit dem Bescheid erhalten. Am 16.12.2016 bin ich nach Wien übersiedelt. RV an BF: Wie lange waren Sie in Wien bevor Sie zu uns zur Rechtsberatung gekommen sind?Regierungsvorlage an BF: Wie lange waren Sie in Wien bevor Sie zu uns zur Rechtsberatung gekommen sind? BF: Ungefähr 8 oder 9 Tage. RV: Ich weise daraufhin, dass der BF wahrscheinlich Erinnerungslücken hat.Regierungsvorlage, Ich weise daraufhin, dass der BF wahrscheinlich Erinnerungslücken hat. BF: Ich gebe zu, ich habe Probleme mit Daten. Ich vergesse sie." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Der Entscheidung wird zunächst der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
- Der Entscheidung wird zunächst der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
- Darüber hinaus wird festgestellt, dass bei der Rechtsberatung am 27.12.2016 seitens des XXXX nicht abgeklärt wurde, ob das vom Beschwerdeführer genannte Zustelldatum insofern unzutreffend ist, als er damit den Zeitpunkt der Behebung des Bescheides des BFA vom Postamt meinte und der Bescheid bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch Hinterlegung zugestellt worden war.
- Darüber hinaus wird festgestellt, dass bei der Rechtsberatung am 27.12.2016 seitens des römisch 40 nicht abgeklärt wurde, ob das vom Beschwerdeführer genannte Zustelldatum insofern unzutreffend ist, als er damit den Zeitpunkt der Behebung des Bescheides des BFA vom Postamt meinte und der Bescheid bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch Hinterlegung zugestellt worden war.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.
- stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie das Verhandlungsprotokoll. 2.
- Die zu Punkt 1.
- getroffene Feststellung fußt auf der Aussage des Beschwerdeführers, er könne sich nicht erinnern, ob er beim betreffende Beratungsgespräch gefragt worden sei, ob er den Bescheid mit der Post nach Hause bekommen habe oder er ihn später abgeholt habe, in Verbindung mit den Aussagen, die in der Beschwerde zu deren Rechtzeitigkeit gemacht wurden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.2. Zu Spruchpunkt A1): 3.2.2.1.
§ 33Abs. 1 Vw
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.2.2.1.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.Nach Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Absatz 4, leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Nach Absatz 5, leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Vorbilder des § 33 VwGVG sind ausweislich der ErläutRV 2009 BlgNRVorbilder des Paragraph 33, VwGVG sind ausweislich der ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP §§ 71 und 72 AVG. Struktur und Wortlaut der Bestimmung orientieren sich weitgehend an § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG).24. Gesetzgebungsperiode Paragraphen 71 und 72 AVG. Struktur und Wortlaut der Bestimmung orientieren sich weitgehend an Paragraph 46, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG). 3.2.2.2.
§ 33Abs. 3 und Abs. 4 Vw
GVG war, da die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde bereits dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden war, der Wiedereinsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen und über diesen vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss zu entscheiden (vgl. VwGH 23.10.2014, Ro 2014/11/0067 zu § 46 VwGG)3.2.2.2.
Paragraph 33, Absatz 3 und Absatz 4, VwGVG war, da die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde bereits dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden war, der Wiedereinsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen und über diesen vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss zu entscheiden vergleiche VwGH 23.10.2014, Ro 2014/11/0067 zu Paragraph 46, VwGG) 3.2.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aus nachstehenden Gründen zur Ansicht, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Folge zu geben ist: Zunächst kann aufgrund der Aussagen, die der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt, zu dem ihm die Verspätung der Beschwerde bewusst geworden sei, gemacht hat (wonach die Verspätung vor dem Gespräch beim XXXX am 26.01.2017, bei dem er seine Unterlagen zurückerhielt, aufgefallen sei), nicht gesagt werden, dass er die Rechtzeitigkeit des - am 14.02.2017 eingebrachten -Wiedereinsetzungsantrages glaubhaft machen konnte.Zunächst kann aufgrund der Aussagen, die der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt, zu dem ihm die Verspätung der Beschwerde bewusst geworden sei, gemacht hat (wonach die Verspätung vor dem Gespräch beim römisch 40 am 26.01.2017, bei dem er seine Unterlagen zurückerhielt, aufgefallen sei), nicht gesagt werden, dass er die Rechtzeitigkeit des - am 14.02.2017 eingebrachten -Wiedereinsetzungsantrages glaubhaft machen konnte. Weiters ist aufgrund der widersprüchlichen Angaben, die der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, zu dem er den angefochtenen Bescheid behoben habe, sowie zum Datum, das er diesbezüglich im Beratungsgespräch beim XXXX am 27.12.2016 genannt habe, fraglich, ob von einer Glaubhaftmachung des Sachverhaltes, auf den der Antrag auf Wiedereinsetzung gestützt wird, ausgegangen werden kann.Weiters ist aufgrund der widersprüchlichen Angaben, die der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, zu dem er den angefochtenen Bescheid behoben habe, sowie zum Datum, das er diesbezüglich im Beratungsgespräch beim römisch 40 am 27.12.2016 genannt habe, fraglich, ob von einer Glaubhaftmachung des Sachverhaltes, auf den der Antrag auf Wiedereinsetzung gestützt wird, ausgegangen werden kann. Unabhängig davon ist aber zu berücksichtigen, dass im Beratungsgespräch vom 27.12.2016 von Seiten des XXXX nicht abgeklärt wurde, ob jenes Datum, das der Beschwerdeführer dabei nannte, tatsächlich das Datum der Zustellung des gegenständlich angefochtenen Bescheides oder aber nur jenes ist, an dem er in Besitz desselben gelangt ist. In Hinblick darauf, dass es sich dabei um eine mit schwerwiegenden Konsequenzen behaftete Problematik handelt, die sich in der Rechtsvertretung von Asylwerbern regelmäßig stellt, kann nicht gesagt werden, dass bei Einbringung der Beschwerde am letzten Tag einer auf derart prekärer Grundlage berechneten (ohnehin vierwöchigen) Frist nur ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa VwGH 22.07.2014, Ro 2014/02/0024).Unabhängig davon ist aber zu berücksichtigen, dass im Beratungsgespräch vom 27.12.2016 von Seiten des römisch 40 nicht abgeklärt wurde, ob jenes Datum, das der Beschwerdeführer dabei nannte, tatsächlich das Datum der Zustellung des gegenständlich angefochtenen Bescheides oder aber nur jenes ist, an dem er in Besitz desselben gelangt ist. In Hinblick darauf, dass es sich dabei um eine mit schwerwiegenden Konsequenzen behaftete Problematik handelt, die sich in der Rechtsvertretung von Asylwerbern regelmäßig stellt, kann nicht gesagt werden, dass bei Einbringung der Beschwerde am letzten Tag einer auf derart prekärer Grundlage berechneten (ohnehin vierwöchigen) Frist nur ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche etwa VwGH 22.07.2014, Ro 2014/02/0024). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob ein Rechtsirrtum - wie in der Beschwerde ausgeführt - (für sich allein) als Ereignis iSd § 33 VwGVG in Betracht kommt (vgl. die - dies verneinenden - E VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0030; 21.02.2014, Ro 2014/06/0009).Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob ein Rechtsirrtum - wie in der Beschwerde ausgeführt - (für sich allein) als Ereignis iSd Paragraph 33, VwGVG in Betracht kommt vergleiche die - dies verneinenden - E VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0030; 21.02.2014, Ro 2014/06/0009). 3.2.2.
- Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist war daher nicht Folge zu geben. 3.2.
- Zu Spruchpunkt A2): 3.2.3.1.
§ 7Abs. 4 Vw
GVG beträgt die Beschwerdefrist für Beschwerdebeschwerden vier Wochen ab Zustellung des Bescheides.3.2.3.1.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist für Beschwerdebeschwerden vier Wochen ab Zustellung des Bescheides. § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) lautet wie folgt:Paragraph 16, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) lautet wie folgt: "Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.""Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar." 3.2.3.2. Da im gegenständlich angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer keine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wurde, betrug die Beschwerdefrist vier Wochen. Somit endete diese Frist, die mit der Zustellung durch Hinterlegung am 20.12.2016 zu laufen begonnen hatte, - wie im Wiedereinsetzungsantrag eingeräumt - mit Ablauf des 17.01.2017. Die (am 18.01.2017 eingebrachte) Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen. 3.2.4. Zu Spruchpunkt B): 3.2.4.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.4.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.4.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine - über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende - grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2.4.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine - über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende - grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W176.2146154.1.00