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{'item': 'W202 1421955-2'}

Obsah (12)§ 46aArt. 133§ 46§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§§ 50§§ 8§ 61§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.04.2017 GeschäftszahlW202 1421955-2 SpruchW202 1421955-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch seinen Richter Mag. Bernhard SCH

§ 46aAbs. 1 und 3 FPG, idg

F, abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 46 a, Absatz eins und 3 FPG, idgF, abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorangegangenes Verfahren betreffend internationalem Schutz: Der Beschwerdeführer reiste am 18.08.2011 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.09.2011, Zl. 11 09.161-BAW, den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 a. F. (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal gem. § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 a. F. ab (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 a. F. aus dem Bundesgebiet nach Nepal aus.Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.09.2011, Zl. 11 09.161-BAW, den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 a. F. (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal gem. Paragraph 8, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 a. F. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 a. F. aus dem Bundesgebiet nach Nepal aus. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 10.12.2012, Zl. C9 421955-1/2011/4E wies der AsylGH die Beschwerde gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ab.Mit Erkenntnis vom 10.12.2012, Zl. C9 421955-1/2011/4E wies der AsylGH die Beschwerde gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ab. Der Beschwerdeführer verblieb trotz rechtskräftiger Ausweisungsentscheidung im Bundesgebiet.
  2. Gegenständliches Verfahren: Am 30.06.2015 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Erteilung einer Duldungskarte, in eventu die Erteilung einer Identitätskarte. Begründend wird im Antrag im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer lebe seit vier Jahren in Österreich, verfüge über keinen Lichtbildausweis, könne insbesondere keine Post abholen und sich bei polizeilichen Kontrollen nicht ausweisen, weshalb er rechtliche Nachteile erleide und dringend eine Duldungs- bzw. eine Identitätskarte brauche. In Österreich bestehe keine nepalesische Botschaft, sodass der Beschwerdeführer kein Heimreisezertifikat beschaffen könne, weshalb seine Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 19.10.2015 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Abweisung seines Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Der Beschwerdeführer habe im vorangegangenen Asylverfahren eine individuelle Gefährdung nicht glaubhaft machen können. Es bestehe eine Ausreiseverpflichtung, der der Beschwerdeführer nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe keine erkennbaren Anstrengungen unternommen, um die Ausstellung eines Reisepasses bei seiner Botschaft zu erwirken, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden und mit einer Ausreise den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. In dem Umstand, dass sich die nepalesische Botschaft in Deutschland befinde, sei kein Hinderungsgrund, ein Reisedokument zu erlangen, zu erblicken. Durch das Internet stünden dem Beschwerdeführer alle Möglichkeiten offen, weshalb es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, selbst mit der Vertretungsbehörde elektronisch oder postalisch Kontakt aufzunehmen. Auch sei aus dem Akt nicht ersichtlich, dass er eine Organisation für Rückkehrhilfe in Anspruch genommen habe. Mit Schreiben vom 03.11.2015 nahm der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung. Die Ausstellung eines Reisepasses bei der nepalesischen Botschaft in Deutschland sei ohne persönliche Vorsprache nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe stets gleichbleibende und korrekte Angaben bezüglich seiner persönlichen Daten gemacht und sei eine Abschiebung des Beschwerdeführers faktisch unmöglich. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2015, Zl. 563 500 410 – 14 04 585, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag vom 30.06.2015 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete "

§ 46aAbs.

1 Z. 1 und Abs. 2 FPG

§ 46Abs.

1b Z. 1 und 3 FPG" ab. Begründend führte die belangte Behörde soweit wesentlich aus, dass der Beschwerdeführer kein erkennbares Bemühen gezeigt habe, eigeninitiativ Identitätsdokumente zu erlangen. Es gehe nicht an, dass ein Fremder nach Ablehnung des letztlich unbegründeten Asylantrages seine Ausreiseverpflichtung beharrlich missachte, keine Identität nachweise und erwarte, dass es allein die Aufgabe der Behörde sei, mit den von ihm angegebenen Daten, welche nicht überprüfbar seien, die Ausstellung eines Reisedokumentes zu erwirken. Unterbleibe die Ausstellung des Dokuments aus vom Fremden zu verantwortenden Gründen, könne es nicht Aufgabe der Behörde sein, einer ungeklärten Identität durch Ausstellung einer Duldungskarte zu einer amtlichen Legitimation zu verhelfen. Zu den Ausführungen, nach denen der Beschwerdeführer mit den Behörden kooperiert hätte, sei auszuführen, dass diese Mitwirkung auch jene in Bezug auf die Erlangung eines Ersatzreisedokuments und damit auch die Kontaktaufnahme zur Botschaft beinhalte.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2015, Zl. 563 500 410 – 14 04 585, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag vom 30.06.2015 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete "

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, FPG

Paragraph 46, Absatz eins b, Ziffer eins und 3 FPG" ab. Begründend führte die belangte Behörde soweit wesentlich aus, dass der Beschwerdeführer kein erkennbares Bemühen gezeigt habe, eigeninitiativ Identitätsdokumente zu erlangen. Es gehe nicht an, dass ein Fremder nach Ablehnung des letztlich unbegründeten Asylantrages seine Ausreiseverpflichtung beharrlich missachte, keine Identität nachweise und erwarte, dass es allein die Aufgabe der Behörde sei, mit den von ihm angegebenen Daten, welche nicht überprüfbar seien, die Ausstellung eines Reisedokumentes zu erwirken. Unterbleibe die Ausstellung des Dokuments aus vom Fremden zu verantwortenden Gründen, könne es nicht Aufgabe der Behörde sein, einer ungeklärten Identität durch Ausstellung einer Duldungskarte zu einer amtlichen Legitimation zu verhelfen. Zu den Ausführungen, nach denen der Beschwerdeführer mit den Behörden kooperiert hätte, sei auszuführen, dass diese Mitwirkung auch jene in Bezug auf die Erlangung eines Ersatzreisedokuments und damit auch die Kontaktaufnahme zur Botschaft beinhalte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen folgendes vorbrachte: Der Beschwerdeführer sei gegenüber den Behörden kooperativ und habe stets gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht. Die Identität des Beschwerdeführers sei von der Behörde nicht konkret in Frage gestellt worden. Weiters werde auf die Stellungnahme vom 03.11.2015 verwiesen. Die gesetzlichen Grundlagen, den Beschwerdeführer als Geduldeten zu betrachten, liegen vor. In Österreich gebe es keine nepalesische Botschaft. Der Beschwerdeführer könne nicht nach Deutschland reisen. Er habe aus eigenem immer gleichlautende, richtige Angaben zu seiner Identität und seiner Staatsangehörigkeit gemacht. Er sei für die Behörden jederzeit erreichbar und komme allen Ladungen nach. Eine mangelnde Kooperation könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Vereitelungsmaßnahmen gesetzt. Eine geklärte oder nachgewiesene Identität sei keine Voraussetzung für die Ausstellung einer Duldungskarte. Die Duldungskarte hätte daher ausgestellt werden müssen. Am 30.11.2015 richtete das BFA ein Schreiben an das Honorargeneralkonsulat Nepals, in dem darauf hingewiesen wurde, dass bisher drei Ersuchen um Ausstellung eines Reisedokumentes an die Botschaft von Nepal in Berlin-Charlottenburg übermittelt worden seien und keines der Ersuchen bisher beantwortet worden sei. Die Kopien dieser drei Anschreiben an die Botschaft würden mit dem höflichen Ersuchen um Weiterleitung nach Berlin-Charlottenburg übermittelt. Mit Schreiben der nepalesischen Botschaft in Berlin vom 29.12.2015 teilte diese mit, dass für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates die Vorlage eines Dokumentes (z.B. nepalesischer Reisepass, nepalesische Staatsbürgerschaftsurkunde oder andere Dokumente, die ein Foto der Person aufweisen und von einer nepalesischen Behörde ausgestellt wurden) benötigt würden. Am 23.03.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der sich im Wesentlichen folgendes ergeben hat: "R: Gegen Sie besteht ein Ausreisebefehl, warum haben Sie bislang das Land nicht verlassen? BF: Weil ich da leben will, deswegen habe ich bislang Österreich nicht verlassen. R: Wer von Ihren Familienmitgliedern lebt derzeit noch in Nepal? BF: Meine Eltern und mein Bruder. R: Wo halten Sie Ihre Eltern auf? BF: Sie leben in Dhagadi, Kailali Distrikt. R: Wie geht es Ihren Eltern? BF: Es geht ihnen gut. R: Wann haben Sie zuletzt Kontakt zu Ihren Eltern gehabt? BF: Mit meinen Eltern hatte ich keinen Kontakt, aber mit meinem Bruder, vor circa drei Jahren. R: Warum haben Sie solange nicht mit Ihren Angehörigen gesprochen? BF: Ich war selbst krank, deswegen habe ich lange nicht mit meinen Angehörigen gesprochen. R: Das ist ja kein Grund, um nicht mit Ihren Angehörigen zu telefonieren? BF: Ich war depressiv und hatte keine Lust mit ihnen zu sprechen. R: Ihre Eltern leben beide noch? BF: Ja. R: Außer Ihren Bruder haben Sie keinerlei Geschwister? BF: Ich habe zwei Brüder und zwei Schwestern. R: Warum haben Sie dann eingangs gesagt, Sie haben einen Bruder? BF: Weil ich es nicht verstanden habe. R: Warum haben Sie beim BFA angegeben, dass Ihr Vater bereits verstorben sei? BF: Bei der Ersteinvernahme in Traiskirchen hat der Dolmetscher angegeben, dass er Nepali könne, er konnte es aber nicht. R: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Ich spreche Nepali, ein bisschen Englisch, ein bisschen Hindi, Deutsch verstehe ich, kann es aber nicht sprechen. R: Haben Sie in Nepal die Schule besucht? BF: Bis zur elften Schulstufe. R: Haben Sie da Zeugnisse bekommen? BF: Die habe ich in Nepal. R: Haben Sie in Nepal auch einen Führerschein gemacht? BF: Nein. R: Als Sie in der Schule waren, hatten Sie da auch einen Schülerausweis? BF: Ja, als ich in der Schule war, hatte ich einen Schülerausweis. R: Wo befindet sich dieser Schülerausweis? BF: Wenn die Schule abgeschlossen ist, wird dieser Schülerausweis von der Schule wieder eingezogen. R: Hatten Sie einen sonstigen Ausweis in Nepal? BF: Ich hatte welche. R: Welchen Ausweis hatten Sie? BF: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis R: Wo befinden sich die Geburtsurkunde und der Staatsbürgerschaftsnachweis? BF: Sie befinden sich in Nepal. R: Warum haben Sie sich nicht Ihre Geburtsurkunde und den Staatsbürgerschaftsnachweis nicht zwischenzeitig schicken lassen? BF: Weil ich sie nicht brauche. R: Sie sind aber verpflichtet am Verfahren mitzuwirken, das beinhaltet unter anderem, dass Sie Ihre Identitätsdokumente vorlegen müssen. BF: Ich will in Österreich leben und gerne da bleiben, wenn ich persönliche Dokumente vorlegen würde, würde ich umgehend abgeschoben. Das ist der Grund, weswegen ich bislang keinerlei Identitätsdokumente vorgelegt habe. R: Hatten Sie jemals einen nepalesischen Reisepass? BF: Nein, ich bin mit einem gefälschten Reisepass ausgereist. R: Sind Sie bereit in einem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken? BF: Nein, ich will nicht nach Nepal zurückkehren. R: Wie heißen Sie, wann und wo wurden Sie geboren? BF: Ich heiße XXXX, bin am XXXX nach nepalesischem Kalender, das ist der XXXX in Mulpani V.D.C. Ward 1 Gairagau, Baglung, Nepal geboren.BF: Ich heiße römisch 40 , bin am römisch 40 nach nepalesischem Kalender, das ist der römisch 40 in Mulpani römisch fünf.D.C. Ward 1 Gairagau, Baglung, Nepal geboren. R: Möchten Sie noch etwas vorbringen? BF: Ich will in diesem Land leben und ich will hier arbeiten. Ich bin bereits seit fünf Jahren in Österreich. Ich habe auch die Sozialsysteme nicht beansprucht. Ich arbeite selbst. Ich habe bis jetzt keine Gesetze gebrochen. Für den Fall, dass man mir die Möglichkeit gibt, hier legal zu leben, würde ich arbeiten und Steuern zahlen. R: Der Dolmetscher wird Ihnen jetzt die gesamte Verhandlungsschrift rückübersetzen. Bitte passen Sie gut auf, ob alle Ihre Angaben korrekt protokolliert wurden. Sollten Sie einen Fehler bemerken oder sonst einen Einwand haben, sagen Sie das bitte. BF: Ja, danke." In einer ergänzenden Stellungnahme vom 06.04.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich im Zuge eines zwischenzeitlich mit dem rechtsfreundlichen Vertreter geführten Gesprächs ausdrücklich bereit erklärt habe, nun doch an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Er werde nun versuchen, schriftlich mit der Botschaft in Verbindung zu treten und dort anzufragen, inwieweit betreffend seine Person die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bzw. Reisedokuments möglich ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Saatsangehöriger, befindet sich seit seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet im August 2011 in Österreich. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.09.2011, Zl. 11 09.161-BAW, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal aus. Der AsylGH wies mit Erkenntnis vom 10.12.2012, Zl. C9 421955-1/2011/4E die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer wurde am 28.05.2013 vor der Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) Wien niederschriftlich einvernommen und erklärte seine grundsätzliche Bereitschaft zur Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates; auch füllte er das Formular "Application Form for Nepali Passport/Travel Document" aus. Mit Schreiben vom 22.07.2013 an die nepalesische Botschaft in Berlin suchte die LPD Wien um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates an und urgierte mit Schreiben vom 21.01.2014 und 08.07.2015. Mit Schreiben vom 29.12.2015 teilte die nepalesische Botschaft in Berlin mit, dass die Botschaft zusätzliche Dokumente (z.B. nepalesischer Reisepass, nepalesische Staatsbürgerschaftsurkunde oder andere Dokumente, die ein Foto der Person aufweisen und von einer nepalesischen Behörde ausgestellt wurden) benötige, um ein Reisedokument ausstellen zu können. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers, Eltern und Geschwister, halten sich in Nepal auf. Dort verfügt der Beschwerdeführer über eine Geburtsurkunde, einen Staatsbürgerschaftsnachweis und Schulzeugnisse. Er ersuchte seine Familienangehörigen bislang nicht um Zusendung von Identitätsdokumenten, da er befürchtet, dass er bei Vorlage solcher Dokumente abgeschoben werde. Er will nicht nach Nepal zurückkehren. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang, sowie der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, weiters aus den Aussagen des Beschwerdeführers bei den jeweiligen Einvernahmen, insbesondere im Zuge der Befragung bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo er unmissverständlich zu Protokoll gab, über Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und Schulzeugnisse sowie über Familienangehörige in Nepal zu verfügen, er aber nicht bereit sei, sich über seine Familienangehörigen diese Urkunden schicken zu lassen, da er nicht abgeschoben werden wolle. Zwar erklärte er in seiner ergänzenden Stellungnahme, dass er nun doch bereit sei, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken und mit der nepalesischen Botschaft schriftlich in Verbindung treten zu wollen, doch zeigte sich im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in eindeutiger Weise, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nicht verlassen will, weswegen er bislang keinerlei Identitätsdokumente vorlegte, obwohl er in seiner Heimat über solche verfügt und über seine Familienangehörigen beschaffbar wären, und ist aufgrund seiner diesbezüglichen unmissverständlichen Aussagen beim Bundesverwaltungsgericht auch nicht zu erwarten, dass er dies nun tun werde, wobei er Derartiges nicht einmal in seiner Stellungnahme konkret ankündigte. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d. F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. I 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. I 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Teil eins, 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 i. d. F. BGBl. I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 i. d. F. BGBl. römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 9Abs.

2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d. g. F., und § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i. d. g. F., und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Zu A) Der mangels anderes gebietender Übergangsbestimmung anzuwendende § 46a i. d. g. F. (BGBl. I 2015/70, in Kraft seit 20.07.2015) lautet:Der mangels anderes gebietender Übergangsbestimmung anzuwendende Paragraph 46 a, i. d. g. F. (BGBl. römisch eins 2015/70, in Kraft seit 20.07.2015) lautet: "

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.

(2)Die Duldung

Abs. 1 Z. 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(2)Die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z. 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen ‚Republik Österreich‘ und ‚Karte für Geduldete‘, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen ‚Republik Österreich‘ und ‚Karte für Geduldete‘, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet." Der neugefasste Abs. 1 gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen der §§ 50 und 51 FPG sowie der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung. Der bisherige Abs. 1c konnte entfallen, da diese Bestimmungen nun bereits in Abs. 1 Z. 4 leg. cit. enthalten sind. Die Änderungen des Abs. 2 umfassen nur der neuen Systematik geschuldete und sonstige redaktionelle Änderungen. Der Abs. 3 der neuen Fassung entspricht dem bisherigen Abs. 1b (vgl. dazu ausführlich 92/ME XXV. GP – Ministerialentwurf – FrÄG 2015 – Vorblatt, WFA und Erläuterungen Begutachtung).Der neugefasste Absatz eins, gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen der Paragraphen 50 und 51 FPG sowie der Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung. Der bisherige Absatz eins c, konnte entfallen, da diese Bestimmungen nun bereits in Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. enthalten sind. Die Änderungen des Absatz 2, umfassen nur der neuen Systematik geschuldete und sonstige redaktionelle Änderungen. Der Absatz 3, der neuen Fassung entspricht dem bisherigen Absatz eins b, vergleiche dazu ausführlich 92/ME römisch 25 . Gesetzgebungsperiode – Ministerialentwurf – FrÄG 2015 – Vorblatt, WFA und Erläuterungen Begutachtung). § 46a FPG 2005 i. d. F. FrÄG 2011 kennt zwei Grundtypen einer Duldung, die einerseits in dessen Abs. 1 und andererseits in dessen Abs. 1a erfasst sind. Die beiden Fälle des § 46a Abs. 1 leg. cit. erfassen Konstellationen, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen sonst (drohender) Verletzung von Art. 3 EMRK, unzulässig ist. § 46a Abs. 1a leg. cit. (nunmehr Abs. 1 Z. 3) stellt hingegen darauf ab, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (VwGH 28.08.2014, Zl. 2013/21/0218 bezogen auf eine inhaltlich gleichlautende Vorgängerbestimmung des § 46aParagraph 46 a, FPG 2005 i. d. F. FrÄG 2011 kennt zwei Grundtypen einer Duldung, die einerseits in dessen Absatz eins und andererseits in dessen Absatz eins a, erfasst sind. Die beiden Fälle des Paragraph 46 a, Absatz eins, leg. cit. erfassen Konstellationen, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen sonst (drohender) Verletzung von Artikel 3, EMRK, unzulässig ist. Paragraph 46 a, Absatz eins a, leg. cit. (nunmehr Absatz eins, Ziffer 3,) stellt hingegen darauf ab, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (VwGH 28.08.2014, Zl. 2013/21/0218 bezogen auf eine inhaltlich gleichlautende Vorgängerbestimmung des Paragraph 46 a FPG). Nach dem Gesetzestext des § 46a Abs. 2 FPG sind die Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden i. S. d. § 46 Abs. 1–1c geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn die dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt sind. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen (VwGH 19.3.2013, Zl. 2011/21/0240 m. w. N., jedoch bezogen auf eine inhaltlich gleichlautende Vorgängerbestimmung des § 46a FPG).Nach dem Gesetzestext des Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG sind die Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden i. S. d. Paragraph 46, Absatz eins –, eins c, geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn die dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt sind. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen (VwGH 19.3.2013, Zl. 2011/21/0240 m. w. N., jedoch bezogen auf eine inhaltlich gleichlautende Vorgängerbestimmung des Paragraph 46 a, FPG). Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf die Unmöglichkeit seiner Abschiebung aus tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenden Gründen (§ 46a Abs. 1 Z. 3 FPG).Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf die Unmöglichkeit seiner Abschiebung aus tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenden Gründen (Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Abweisung des Antrages mit § 46a Abs. 1b FPG aF, wogegen seit 20.07.2015 die obziterten Bestimmungen in Geltung stehen und mangels Übergangsbestimmungen anzuwenden sind, wobei jedoch § 46a Abs. 3 FPG mit § 46 Abs. 1b FPG aF gleichlautend ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Abweisung des Antrages mit Paragraph 46 a, Absatz eins b, FPG aF, wogegen seit 20.07.2015 die obziterten Bestimmungen in Geltung stehen und mangels Übergangsbestimmungen anzuwenden sind, wobei jedoch Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG mit Paragraph 46, Absatz eins b, FPG aF gleichlautend ist. Die belangte Behörde geht in der Begründung des angefochtenen Bescheides offenbar davon aus, dass den Beschwerdeführer die Obliegenheit träfe, sich aus Eigenem ein Heimreisezertifikat zu besorgen und nimmt an, durch das Nicht-Tätigwerden des Beschwerdeführers wirke dieser nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mit oder vereitle diese i. S. d. § 46a Abs. 3 Z. 3 FPG. Dazu ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer eine solche Verpflichtung nicht trifft. Nach der Judikatur ist der Beschwerdeführer nicht gehalten, sich aktiv um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft zu bemühen, um eine Abschiebung möglich zu machen ("Aus dem Umstand, dass sich die Fremde hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht selbst mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, woraus die Behörde die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht folgerte, lässt sich daher ebenso wenig die Beurteilung ableiten, die Abschiebung der Fremden sei aus von ihr zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich."VwGH 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209).Die belangte Behörde geht in der Begründung des angefochtenen Bescheides offenbar davon aus, dass den Beschwerdeführer die Obliegenheit träfe, sich aus Eigenem ein Heimreisezertifikat zu besorgen und nimmt an, durch das Nicht-Tätigwerden des Beschwerdeführers wirke dieser nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mit oder vereitle diese i. S. d. Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG. Dazu ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer eine solche Verpflichtung nicht trifft. Nach der Judikatur ist der Beschwerdeführer nicht gehalten, sich aktiv um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft zu bemühen, um eine Abschiebung möglich zu machen ("Aus dem Umstand, dass sich die Fremde hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht selbst mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, woraus die Behörde die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht folgerte, lässt sich daher ebenso wenig die Beurteilung ableiten, die Abschiebung der Fremden sei aus von ihr zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich."VwGH 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209). Dennoch sind die Voraussetzungen für die Duldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht gegeben, da der Beschwerdeführer bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unmissverständlich zu Protokoll gab, dass er nicht bereit sei, sich die im Heimatland befindlichen Identitätsdokumente über seine Familienangehörigen zu beschaffen. Dies ist im Hinblick auf die allfällige Erlassung eines Heimreisezertifikates durch die Vertretungsbehörden des Heimatstaates des Beschwerdeführers auch insofern relevant, als die nepalesische Botschaft in Berlin bekanntgab, dass für die Identifikation des Beschwerdeführers als nepalesischer Staatsbürger noch zusätzliche Dokumente erforderlich seien, etwa die nepalesische Staatsbürgerschaftsurkunde, um das erforderliche Reisedokument ausstellen zu können. Der Beschwerdeführer verfügt laut seinen Angaben im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Nepal über einen Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Geburtsurkunde sowie Schulzeugnisse, es befinden sich weiters nahe Familienangehörige des Beschwerdeführers in Nepal, die er um Übermittlung dieser Urkunden ersuchen könnte, wobei der Beschwerdeführer jedoch nicht bereit ist, sich diese Dokumente von seinen Familienangehörigen zu besorgen, da er befürchtet, diesfalls umgehend abgeschoben zu werden. Nach der Judikatur könne es einer Partei im Verfahren zur Ausstellung einer Karte für Geduldete nur dann zum Vorwurf gemacht werden, keine "unbedenklichen Identitätsnachweise" vorgelegt zu haben, wenn sie tatsächlich über solche verfügt hätte oder solche beschaffbar gewesen wären (VwGH vom 30.06.2015, Ra 2014/21/0040). Da im gegenständlichen Fall wie ausgeführt seitens des Beschwerdeführers derartige Identitätsnachweise beschafft werden könnten, im Konkreten der Staatsbürgerschaftsnachweis auch seitens der nepalesischen Botschaft für die Ausstellung eines Reisedokumentes für erforderlich erachtet wurde, der Beschwerdeführer diesen aber bislang nicht vorlegte, er zudem nicht bereit ist, sich diesen zu beschaffen, liegen für die Unmöglichkeit der Abschiebung vom Beschwerdeführer zu vertretende Gründe vor. Der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete war somit abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W202.1421955.2.00

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