F, abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 46 a, Absatz eins und 3 FPG, idgF, abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z. 1 und Abs. 2 FPG
1b Z. 1 und 3 FPG" ab. Begründend führte die belangte Behörde soweit wesentlich aus, dass der Beschwerdeführer kein erkennbares Bemühen gezeigt habe, eigeninitiativ Identitätsdokumente zu erlangen. Es gehe nicht an, dass ein Fremder nach Ablehnung des letztlich unbegründeten Asylantrages seine Ausreiseverpflichtung beharrlich missachte, keine Identität nachweise und erwarte, dass es allein die Aufgabe der Behörde sei, mit den von ihm angegebenen Daten, welche nicht überprüfbar seien, die Ausstellung eines Reisedokumentes zu erwirken. Unterbleibe die Ausstellung des Dokuments aus vom Fremden zu verantwortenden Gründen, könne es nicht Aufgabe der Behörde sein, einer ungeklärten Identität durch Ausstellung einer Duldungskarte zu einer amtlichen Legitimation zu verhelfen. Zu den Ausführungen, nach denen der Beschwerdeführer mit den Behörden kooperiert hätte, sei auszuführen, dass diese Mitwirkung auch jene in Bezug auf die Erlangung eines Ersatzreisedokuments und damit auch die Kontaktaufnahme zur Botschaft beinhalte.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2015, Zl. 563 500 410 – 14 04 585, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag vom 30.06.2015 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete "
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, FPG
Paragraph 46, Absatz eins b, Ziffer eins und 3 FPG" ab. Begründend führte die belangte Behörde soweit wesentlich aus, dass der Beschwerdeführer kein erkennbares Bemühen gezeigt habe, eigeninitiativ Identitätsdokumente zu erlangen. Es gehe nicht an, dass ein Fremder nach Ablehnung des letztlich unbegründeten Asylantrages seine Ausreiseverpflichtung beharrlich missachte, keine Identität nachweise und erwarte, dass es allein die Aufgabe der Behörde sei, mit den von ihm angegebenen Daten, welche nicht überprüfbar seien, die Ausstellung eines Reisedokumentes zu erwirken. Unterbleibe die Ausstellung des Dokuments aus vom Fremden zu verantwortenden Gründen, könne es nicht Aufgabe der Behörde sein, einer ungeklärten Identität durch Ausstellung einer Duldungskarte zu einer amtlichen Legitimation zu verhelfen. Zu den Ausführungen, nach denen der Beschwerdeführer mit den Behörden kooperiert hätte, sei auszuführen, dass diese Mitwirkung auch jene in Bezug auf die Erlangung eines Ersatzreisedokuments und damit auch die Kontaktaufnahme zur Botschaft beinhalte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen folgendes vorbrachte: Der Beschwerdeführer sei gegenüber den Behörden kooperativ und habe stets gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht. Die Identität des Beschwerdeführers sei von der Behörde nicht konkret in Frage gestellt worden. Weiters werde auf die Stellungnahme vom 03.11.2015 verwiesen. Die gesetzlichen Grundlagen, den Beschwerdeführer als Geduldeten zu betrachten, liegen vor. In Österreich gebe es keine nepalesische Botschaft. Der Beschwerdeführer könne nicht nach Deutschland reisen. Er habe aus eigenem immer gleichlautende, richtige Angaben zu seiner Identität und seiner Staatsangehörigkeit gemacht. Er sei für die Behörden jederzeit erreichbar und komme allen Ladungen nach. Eine mangelnde Kooperation könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Vereitelungsmaßnahmen gesetzt. Eine geklärte oder nachgewiesene Identität sei keine Voraussetzung für die Ausstellung einer Duldungskarte. Die Duldungskarte hätte daher ausgestellt werden müssen. Am 30.11.2015 richtete das BFA ein Schreiben an das Honorargeneralkonsulat Nepals, in dem darauf hingewiesen wurde, dass bisher drei Ersuchen um Ausstellung eines Reisedokumentes an die Botschaft von Nepal in Berlin-Charlottenburg übermittelt worden seien und keines der Ersuchen bisher beantwortet worden sei. Die Kopien dieser drei Anschreiben an die Botschaft würden mit dem höflichen Ersuchen um Weiterleitung nach Berlin-Charlottenburg übermittelt. Mit Schreiben der nepalesischen Botschaft in Berlin vom 29.12.2015 teilte diese mit, dass für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates die Vorlage eines Dokumentes (z.B. nepalesischer Reisepass, nepalesische Staatsbürgerschaftsurkunde oder andere Dokumente, die ein Foto der Person aufweisen und von einer nepalesischen Behörde ausgestellt wurden) benötigt würden. Am 23.03.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der sich im Wesentlichen folgendes ergeben hat: "R: Gegen Sie besteht ein Ausreisebefehl, warum haben Sie bislang das Land nicht verlassen? BF: Weil ich da leben will, deswegen habe ich bislang Österreich nicht verlassen. R: Wer von Ihren Familienmitgliedern lebt derzeit noch in Nepal? BF: Meine Eltern und mein Bruder. R: Wo halten Sie Ihre Eltern auf? BF: Sie leben in Dhagadi, Kailali Distrikt. R: Wie geht es Ihren Eltern? BF: Es geht ihnen gut. R: Wann haben Sie zuletzt Kontakt zu Ihren Eltern gehabt? BF: Mit meinen Eltern hatte ich keinen Kontakt, aber mit meinem Bruder, vor circa drei Jahren. R: Warum haben Sie solange nicht mit Ihren Angehörigen gesprochen? BF: Ich war selbst krank, deswegen habe ich lange nicht mit meinen Angehörigen gesprochen. R: Das ist ja kein Grund, um nicht mit Ihren Angehörigen zu telefonieren? BF: Ich war depressiv und hatte keine Lust mit ihnen zu sprechen. R: Ihre Eltern leben beide noch? BF: Ja. R: Außer Ihren Bruder haben Sie keinerlei Geschwister? BF: Ich habe zwei Brüder und zwei Schwestern. R: Warum haben Sie dann eingangs gesagt, Sie haben einen Bruder? BF: Weil ich es nicht verstanden habe. R: Warum haben Sie beim BFA angegeben, dass Ihr Vater bereits verstorben sei? BF: Bei der Ersteinvernahme in Traiskirchen hat der Dolmetscher angegeben, dass er Nepali könne, er konnte es aber nicht. R: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Ich spreche Nepali, ein bisschen Englisch, ein bisschen Hindi, Deutsch verstehe ich, kann es aber nicht sprechen. R: Haben Sie in Nepal die Schule besucht? BF: Bis zur elften Schulstufe. R: Haben Sie da Zeugnisse bekommen? BF: Die habe ich in Nepal. R: Haben Sie in Nepal auch einen Führerschein gemacht? BF: Nein. R: Als Sie in der Schule waren, hatten Sie da auch einen Schülerausweis? BF: Ja, als ich in der Schule war, hatte ich einen Schülerausweis. R: Wo befindet sich dieser Schülerausweis? BF: Wenn die Schule abgeschlossen ist, wird dieser Schülerausweis von der Schule wieder eingezogen. R: Hatten Sie einen sonstigen Ausweis in Nepal? BF: Ich hatte welche. R: Welchen Ausweis hatten Sie? BF: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis R: Wo befinden sich die Geburtsurkunde und der Staatsbürgerschaftsnachweis? BF: Sie befinden sich in Nepal. R: Warum haben Sie sich nicht Ihre Geburtsurkunde und den Staatsbürgerschaftsnachweis nicht zwischenzeitig schicken lassen? BF: Weil ich sie nicht brauche. R: Sie sind aber verpflichtet am Verfahren mitzuwirken, das beinhaltet unter anderem, dass Sie Ihre Identitätsdokumente vorlegen müssen. BF: Ich will in Österreich leben und gerne da bleiben, wenn ich persönliche Dokumente vorlegen würde, würde ich umgehend abgeschoben. Das ist der Grund, weswegen ich bislang keinerlei Identitätsdokumente vorgelegt habe. R: Hatten Sie jemals einen nepalesischen Reisepass? BF: Nein, ich bin mit einem gefälschten Reisepass ausgereist. R: Sind Sie bereit in einem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken? BF: Nein, ich will nicht nach Nepal zurückkehren. R: Wie heißen Sie, wann und wo wurden Sie geboren? BF: Ich heiße XXXX, bin am XXXX nach nepalesischem Kalender, das ist der XXXX in Mulpani V.D.C. Ward 1 Gairagau, Baglung, Nepal geboren.BF: Ich heiße römisch 40 , bin am römisch 40 nach nepalesischem Kalender, das ist der römisch 40 in Mulpani römisch fünf.D.C. Ward 1 Gairagau, Baglung, Nepal geboren. R: Möchten Sie noch etwas vorbringen? BF: Ich will in diesem Land leben und ich will hier arbeiten. Ich bin bereits seit fünf Jahren in Österreich. Ich habe auch die Sozialsysteme nicht beansprucht. Ich arbeite selbst. Ich habe bis jetzt keine Gesetze gebrochen. Für den Fall, dass man mir die Möglichkeit gibt, hier legal zu leben, würde ich arbeiten und Steuern zahlen. R: Der Dolmetscher wird Ihnen jetzt die gesamte Verhandlungsschrift rückübersetzen. Bitte passen Sie gut auf, ob alle Ihre Angaben korrekt protokolliert wurden. Sollten Sie einen Fehler bemerken oder sonst einen Einwand haben, sagen Sie das bitte. BF: Ja, danke." In einer ergänzenden Stellungnahme vom 06.04.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich im Zuge eines zwischenzeitlich mit dem rechtsfreundlichen Vertreter geführten Gesprächs ausdrücklich bereit erklärt habe, nun doch an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Er werde nun versuchen, schriftlich mit der Botschaft in Verbindung zu treten und dort anzufragen, inwieweit betreffend seine Person die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bzw. Reisedokuments möglich ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Saatsangehöriger, befindet sich seit seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet im August 2011 in Österreich. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.09.2011, Zl. 11 09.161-BAW, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal aus. Der AsylGH wies mit Erkenntnis vom 10.12.2012, Zl. C9 421955-1/2011/4E die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer wurde am 28.05.2013 vor der Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) Wien niederschriftlich einvernommen und erklärte seine grundsätzliche Bereitschaft zur Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates; auch füllte er das Formular "Application Form for Nepali Passport/Travel Document" aus. Mit Schreiben vom 22.07.2013 an die nepalesische Botschaft in Berlin suchte die LPD Wien um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates an und urgierte mit Schreiben vom 21.01.2014 und 08.07.2015. Mit Schreiben vom 29.12.2015 teilte die nepalesische Botschaft in Berlin mit, dass die Botschaft zusätzliche Dokumente (z.B. nepalesischer Reisepass, nepalesische Staatsbürgerschaftsurkunde oder andere Dokumente, die ein Foto der Person aufweisen und von einer nepalesischen Behörde ausgestellt wurden) benötige, um ein Reisedokument ausstellen zu können. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers, Eltern und Geschwister, halten sich in Nepal auf. Dort verfügt der Beschwerdeführer über eine Geburtsurkunde, einen Staatsbürgerschaftsnachweis und Schulzeugnisse. Er ersuchte seine Familienangehörigen bislang nicht um Zusendung von Identitätsdokumenten, da er befürchtet, dass er bei Vorlage solcher Dokumente abgeschoben werde. Er will nicht nach Nepal zurückkehren. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang, sowie der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, weiters aus den Aussagen des Beschwerdeführers bei den jeweiligen Einvernahmen, insbesondere im Zuge der Befragung bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo er unmissverständlich zu Protokoll gab, über Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und Schulzeugnisse sowie über Familienangehörige in Nepal zu verfügen, er aber nicht bereit sei, sich über seine Familienangehörigen diese Urkunden schicken zu lassen, da er nicht abgeschoben werden wolle. Zwar erklärte er in seiner ergänzenden Stellungnahme, dass er nun doch bereit sei, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken und mit der nepalesischen Botschaft schriftlich in Verbindung treten zu wollen, doch zeigte sich im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in eindeutiger Weise, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nicht verlassen will, weswegen er bislang keinerlei Identitätsdokumente vorlegte, obwohl er in seiner Heimat über solche verfügt und über seine Familienangehörigen beschaffbar wären, und ist aufgrund seiner diesbezüglichen unmissverständlichen Aussagen beim Bundesverwaltungsgericht auch nicht zu erwarten, dass er dies nun tun werde, wobei er Derartiges nicht einmal in seiner Stellungnahme konkret ankündigte. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d. F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. I 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. I 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Teil eins, 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 i. d. F. BGBl. I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 i. d. F. BGBl. römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d. g. F., und § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i. d. g. F., und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Zu A) Der mangels anderes gebietender Übergangsbestimmung anzuwendende § 46a i. d. g. F. (BGBl. I 2015/70, in Kraft seit 20.07.2015) lautet:Der mangels anderes gebietender Übergangsbestimmung anzuwendende Paragraph 46 a, i. d. g. F. (BGBl. römisch eins 2015/70, in Kraft seit 20.07.2015) lautet: "
9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
Abs. 1 Z. 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1 Z. 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen ‚Republik Österreich‘ und ‚Karte für Geduldete‘, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen ‚Republik Österreich‘ und ‚Karte für Geduldete‘, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W202.1421955.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.