GVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: "Die XXXX GmbH als zahlungspflichtige Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Landesgerichtes XXXX, XXXX für das Verfahren auf Festsetzung einer Enteignungsentschädigung (Bemessungsgrundlage € 424.174,--) entstandene Pauschalgebühr gem. § 32 TP 12 lit. d Z 2 GGG idF BGBl. I Nr. 19/2015 (aF) iHv 6.363,-- sowie die Rechtsmittelgebühr gem. TP 12a lit. a GGG (aF) iHv € 12.724,--; zuzüglich € 8,-- Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG, daher in Summe: € 19.095,-- auf das Konto des Landesgerichtes XXXX, BIC: BUNDATWW, IBAN: AT50 0100 0000 0548 0065, Verwendungszweck: XXXX-Vnr 3 einzuzahlen.""Die römisch 40 GmbH als zahlungspflichtige Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 für das Verfahren auf Festsetzung einer Enteignungsentschädigung (Bemessungsgrundlage € 424.174,--) entstandene Pauschalgebühr gem. Paragraph 32, TP 12 Litera d, Ziffer 2, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015, (aF) iHv 6.363,-- sowie die Rechtsmittelgebühr gem. TP 12a Litera a, GGG (aF) iHv € 12.724,--; zuzüglich € 8,-- Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, GEG, daher in Summe: € 19.095,-- auf das Konto des Landesgerichtes römisch 40 , BIC: BUNDATWW, IBAN: AT50 0100 0000 0548 0065, Verwendungszweck: XXXX-Vnr 3 einzuzahlen." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
EG) mit € 215.600,--.2. Mit Antrag vom 17.09.2013 beantragte die bP die Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung
Paragraphen 18, 22, ff Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG) mit € 215.600,--. Mit Schriftsatz vom 08.11.2013 beantragte die Antragsgegnerin die Entschädigung mit € 739.681,56 festzusetzen.
TP 12 lit. d Z 2 GGG iHv € 3.234,-- sowie die Gebühr für den Rekurs gem. TP 12a lit. a GGG iHv € 6.468,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr
Hv €7. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 04.02.2016 wurde der Antragstellerin auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 215.600,-- die Gebühr
TP 12 Litera d, Ziffer 2, GGG iHv € 3.234,-- sowie die Gebühr für den Rekurs gem. TP 12a Litera a, GGG iHv € 6.468,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GGG iHv € 8,--vorgeschrieben.
TP 12 lit. d Z 2 GGG auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 215.600,-- in Höhe von € 3.234,- sowie die Gebühr für den Rekurs gem. TP 12a lit. a GGG in Höhe von € 6.468,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GGG in Höhe von €9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.03.2016 wurde (nachdem der davor erlassene Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der bP die Gebühr
TP 12 Litera d, Ziffer 2, GGG auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 215.600,-- in Höhe von € 3.234,- sowie die Gebühr für den Rekurs gem. TP 12a Litera a, GGG in Höhe von € 6.468,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GGG in Höhe von € 8,-vorgeschrieben. Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Pauschalgebühren durch die rechtskräftige Rekursentscheidung des OLG vom 01.10.2015 bestimmt würde, in der festgestellt wird, dass die Festsetzung der Enteignungsentschädigung der Antragsgegnerin mit € 215.600,-- in Teilrechtskraft erwachsen ist. Der zwischen den Parteien am 20.11.2015 abgeschlossene Vergleich, mit dem die enteignete Partei eine Rückzahlung in Höhe von € 61.490,-- zu leisten hat, sei für die Gebührenbemessung nicht heranzuziehen, da sich die Gebühr nur vom ermittelten Entschädigungsbetrag errechne. Der rechtskräftig festgestellte Entschädigungsbetrag von € 215.600,-- sei der Gebührenberechnung für die TP 12 lit. d Z 2 und TP 12a lit. a GGG zu Grunde zu legen.61.490,-- zu leisten hat, sei für die Gebührenbemessung nicht heranzuziehen, da sich die Gebühr nur vom ermittelten Entschädigungsbetrag errechne. Der rechtskräftig festgestellte Entschädigungsbetrag von € 215.600,-- sei der Gebührenberechnung für die TP 12 Litera d, Ziffer 2 und TP 12a Litera a, GGG zu Grunde zu legen.
GVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer "reformatio in peius" besteht und kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2).
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer "reformatio in peius" besteht und kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat
GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
GH erkannten TP 12a GGG noch in der alten Fassung (vgl. vorne II.3.2.) anzuwenden, da der die Gebühren auslösende Sachverhalt – nämlich die Rekurserhebung – vor dem Inkrafttreten der Aufhebung der genannten Bestimmung mit 31.12.2015 erfolgte (vgl. VfGH 11.12.2014, G 157/2014; VwGH 09.11.2011, 2011/16/0209).Im gegenständlichen Verfahren hat sowohl die belangte Behörde als auch das BVwG
GH erkannten TP 12a GGG noch in der alten Fassung vergleiche vorne römisch zwei.3.2.) anzuwenden, da der die Gebühren auslösende Sachverhalt – nämlich die Rekurserhebung – vor dem Inkrafttreten der Aufhebung der genannten Bestimmung mit 31.12.2015 erfolgte vergleiche VfGH 11.12.2014, G 157 aus 2014,; VwGH 09.11.2011, 2011/16/0209).
TP 12 lit. d Z 2 GGG (aF) beträgt die Pauschalgebühr für Ermittlungen der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen 1,5 vH vom ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag.
TP 12 Litera d, Ziffer 2, GGG (aF) beträgt die Pauschalgebühr für Ermittlungen der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen 1,5 vH vom ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag. Zahlungspflichtig ist bei Verfahren nach TP 12 lit. d Z 2
Z 4 GGG derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet.Zahlungspflichtig ist bei Verfahren nach TP 12 Litera d, Ziffer 2,
Paragraph 28, Ziffer 4, GGG derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet.
TP 12a lit a GGG (aF) beträgt die Pauschalgebühr für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren.
TP 12a Litera a, GGG (aF) beträgt die Pauschalgebühr für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren. Strittig ist im vorliegenden Fall, welche Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Gebühren heranzuziehen ist. Die bP ist der Ansicht, dass im Grundverfahren kein Entschädigungsbetrag iSd TP 12 lit. d Z 2 GGG "ermittelt" worden sei. Als Grundlage für die Gebührenbemessung sei der Betrag von € 61.490,-- heranzuziehen, zu dessen Rückzahlung an die bP sich die Antragsgegnerin in dem gerichtlichen Vergleich verpflichtet hat, weil darin ein "verglichener Entschädigungsbetrag" iSd TP 12 GGG zu sehen sei.Strittig ist im vorliegenden Fall, welche Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Gebühren heranzuziehen ist. Die bP ist der Ansicht, dass im Grundverfahren kein Entschädigungsbetrag iSd TP 12 Litera d, Ziffer 2, GGG "ermittelt" worden sei. Als Grundlage für die Gebührenbemessung sei der Betrag von € 61.490,-- heranzuziehen, zu dessen Rückzahlung an die bP sich die Antragsgegnerin in dem gerichtlichen Vergleich verpflichtet hat, weil darin ein "verglichener Entschädigungsbetrag" iSd TP 12 GGG zu sehen sei. Die belangte Behörde ist der Ansicht, dass als Bemessungsgrundlage der zu diesem Zeitpunkt "rechtskräftig festgestellte" Entschädigungsbetrag von € 215.600,-- heranzuziehen sei. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 29.08.2013, 2010/16/0271 zur Feststellung der Bemessungsgrundlage in einem ähnlichen Fall das Folgende ausgeführt (Hervorhebungen durch BVwG): "Im erstinstanzlichen Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr nach TP 12 lit. d Z 2 GGG
i GGG mit ‚Beendigung des außerstreitigen Verfahrens‘. In Zusammenschau mit § 2 Z 1 lit. j GGG, wonach der Gebührenanspruch für ein in der Folge eingebrachtes Rechtsmittel bereits mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift entsteht und der TP 12a GGG, wonach der Gebührenbemessung für dieses Rechtsmittel das Doppelte der für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehen Pauschalgebühr zugrunde zu legen ist, kann unter ‚Beendigung des außerstreitigen Verfahrens‘ in § 2 Z 1 lit. i GGG nur die Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens zu verstehen sein. Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruchs sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Rechtsmittelverfahren der jeweilige Gebührenanspruch der Höhe nach bestimmt werden kann.""Im erstinstanzlichen Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr nach TP 12 Litera d, Ziffer 2, GGG
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera i, GGG mit ‚Beendigung des außerstreitigen Verfahrens‘. In Zusammenschau mit Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, GGG, wonach der Gebührenanspruch für ein in der Folge eingebrachtes Rechtsmittel bereits mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift entsteht und der TP 12a GGG, wonach der Gebührenbemessung für dieses Rechtsmittel das Doppelte der für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehen Pauschalgebühr zugrunde zu legen ist, kann unter ‚Beendigung des außerstreitigen Verfahrens‘ in Paragraph 2, Ziffer eins, Litera i, GGG nur die Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens zu verstehen sein. Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruchs sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Rechtsmittelverfahren der jeweilige Gebührenanspruch der Höhe nach bestimmt werden kann." Aus dieser Rsp ergibt sich, dass weder der Ansicht der bP noch jener der belangten Behörde zu folgen ist. Der Entschädigungsbetrag bei Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens war unstrittig € 424.174,-- und stellt dieser Betrag folglich die Bemessungsgrundlage für die Berechnung sowohl der Gebühr gem. TP 12 als auch jener der TP 12a dar. Auf die letztlich rechtskräftige (verglichene) Entschädigungssumme kommt es vor dem Hintergrund der damaligen Rechtslage nicht an. Wobei die Entschädigungssumme im vorliegenden Fall aufgrund des Vergleiches ebenfalls € 424.174,-- beträgt. Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131).Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu Paragraph eins, GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher der Ansicht, dass der erstinstanzlich festgestellte Entschädigungsbetrag von € 424.174,-- der Gebührenberechnung für die TP 12 lit d Z 2 und TP 12a lit a GGG (aF) zu Grunde zu legen war. Daraus ergibt sich eine Pauschalgebühr von 1,5 vH iHv gerundet € 6.363,-- gem. TP 12 lit d Z 2 für das erstinstanzliche Verfahren und weiteren, € 12.724,-- gem. TP 12a lit a GGG (aF) für das Rekursverfahren; daher € 19.087,-- zuzüglich €Das Bundesverwaltungsgericht ist daher der Ansicht, dass der erstinstanzlich festgestellte Entschädigungsbetrag von € 424.174,-- der Gebührenberechnung für die TP 12 Litera d, Ziffer 2 und TP 12a Litera a, GGG (aF) zu Grunde zu legen war. Daraus ergibt sich eine Pauschalgebühr von 1,5 vH iHv gerundet € 6.363,-- gem. TP 12 Litera d, Ziffer 2, für das erstinstanzliche Verfahren und weiteren, € 12.724,-- gem. TP 12a Litera a, GGG (aF) für das Rekursverfahren; daher € 19.087,-- zuzüglich € 8,-- Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG, in Summe: € 19.095,--.8,-- Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, GEG, in Summe: € 19.095,--. Dem angefochtenen Bescheid haftet daher vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an, weil von der belangten Behörde die falsche Bemessungsgrundlage herangezogen, in der Folge eine nicht rechtskonforme Gebühr berechnet worden ist. Wenngleich für die bP letztlich nichts daraus zu gewinnen ist, weil sie nunmehr eine höhere Gebühr zu entrichten hat als ursprünglich vorgeschrieben, weil der Spruch gesetzeskonform abzuändern ist.Dem angefochtenen Bescheid haftet daher vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an, weil von der belangten Behörde die falsche Bemessungsgrundlage herangezogen, in der Folge eine nicht rechtskonforme Gebühr berechnet worden ist. Wenngleich für die bP letztlich nichts daraus zu gewinnen ist, weil sie nunmehr eine höhere Gebühr zu entrichten hat als ursprünglich vorgeschrieben, weil der Spruch gesetzeskonform abzuändern ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei der erheblichen Rechtsfragen auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei der erheblichen Rechtsfragen auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W208.2123814.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.