G 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die minderjährige Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren Eltern am 28.10.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet, alle stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gaben sie an, Staatsangehörige Kirgisistans sowie muslimischen Glaubens zu sein und der uigurischen Volksgruppe anzugehören. Zum Nachweis seiner Identität legte der Vater der Beschwerdeführerin seinen kirgisischen Führerschein vor. Die Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.12.2011 bezüglich der Zuerkennung der Status von Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Die Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.12.2011 bezüglich der Zuerkennung der Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen erhobenen die Beschwerdeführerin und ihre Eltern fristgerecht Beschwerden an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 02.02.2012, Zl. 1.) D4 423.863-1/2012/; 2.) D4 423862-1/2012 und 3.) D4 423864-1/2012, wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.2.) D4 423862-1/2012 und 3.) D4 423864-1/2012, wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, GZ. XXXX, wurde der Vater der Beschwerdeführerin wegen § 223 Abs. 1 StGB [Urkundenfälschung] zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde der Vater der Beschwerdeführerin wegen Paragraph 223, Absatz eins, StGB [Urkundenfälschung] zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 26.03.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status von Asylberechtigten
G abgewiesen (Spruchpunkt I.); weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 26.03.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.10.2013 mit Erkenntnissen vom 24.03.2014, Zl. 1.) W159 1423863-2 [Vater der Beschwerdeführerin]; 2.) W159 1423862-2 [Mutter der Beschwerdeführerin] und 3.) W159 1423864-2 [Beschwerdeführerin], hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide
G 2005 als unbegründet abgewiesen.
G 2005 wurden die Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.2.) W159 1423862-2 [Mutter der Beschwerdeführerin] und 3.) W159 1423864-2 [Beschwerdeführerin], hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide
Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurden die Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde
Bezüglich der Beschwerdeführerin stellte das Bundesverwaltungsgericht u.a. fest: "Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin von Kirgisistan, Angehörige der uigurischen Volksgruppe und Moslem. Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihr solche auch in Zukunft nicht. Die von ihren Eltern vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus Kirgisistan werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt. Die Beschwerdeführerin hat kein eigenes Vorbringen erstattet. Der Beschwerdeführerin droht zum Entscheidungszeitpunkt im Herkunftsstaat weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. eine sonstige individuelle Gefahr. (...)" In der Folge traf das Bundesverwaltungsgericht umfangreiche und durch aktuelle Quellen belegte Länderfeststellungen über Kirgisistan, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen, insbesondere wurden auch Feststellungen zur Situation der Uiguren getroffen. In den Ausführungen zur Beweiswürdigung ist im Wesentlichen Folgendes festgehalten: "Die länderspezifischen Feststellungen sind teilweise einer zusammenfassenden Dokumentation des Asylgerichtshofes (...), die jeweils aktualisiert wird und auf zahlreichen (dort genannten) seriösen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen, insbesondere auch österreichischen Medien, beruht, entnommen, ergänzt durch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sowie des österreichischen Zentrums für Herkunftsländerinformation ACCORD und zweier APA-Meldungen. Wenn auch die eingeholten Dokumente zur Situation der Uiguren nicht aus allerjüngster Zeit stammen, so hat sich notorischer Weise die Situation der Uiguren in Kirgisistan nicht geändert und sind auch keine neueren diesbezüglichen Dokumente verfügbar. Sämtliche Dokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen und haben von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme lediglich die Beschwerdeführer Gebrauch gemacht, die jedoch diese auch nicht in Zweifel gezogen haben, sondern lediglich die ihren Rechtstandpunkt stützenden Passagen hervorgestrichen haben und auf ihre individuelle Situation eingegangen sind. (...) Das Vorbringen wurde in Bezug auf die Beschwerdeführerin, die keine eigenen Fluchtgründe hatte, wie folgt gewürdigt: "(...) Das Vorbringen der Eltern der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen des Vaters, auf welches sich die Mutter und die minderjährige Beschwerdeführerin letztlich bezogen hat, wurde in der diese betreffenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag als nicht glaubhaft bzw. asylrelevant erachtet. Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden keine eigenen, nicht auf das Fluchtvorbringen der Eltern basierende Fluchtgründe geltend gemacht, welche einer Beweiswürdigung zu unterziehen wären, sondern lediglich auf die Fluchtgründe ihrer Eltern verwiesen bzw. auf deren Fluchtgründen eine Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgebaut. (...)" Das Bundesverwaltungsgericht ging in rechtlicher Hinsicht somit von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin aus und verneinte demzufolge die Flüchtlingseigenschaft und gewährte auch keinen subsidiären Schutz. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus:Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus: "Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus keinen der während des gesamten Verfahrens eingeführten Länderberichten eine Gruppenverfolgung, das heißt eine Verfolgung der Uiguren nur wegen der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe Kirgisistan ergibt (siehe auch AsylGH v. 29.03.2012, Zl. D3 415162-1/2010/15E, Asylgerichtshof vom 29.04.2013 D3 421.189-1/2011/9E u.v.a.m.) Weiters lässt sich aus den Länderberichten ableiten, dass Personen, die besonders aktiv, insbesondere in Zusammenarbeit mit uigurischen Organisationen in China, für die uigurische Sache eintreten, einem erhöhten Gefährdungspotential unterliegen. Dazu ist festzuhalten, dass die Eltern der Beschwerdeführerin nach deren Angaben überhaupt nicht aktiv waren und sich auch in keiner Weise für die "uigurische Sache" engagiert haben, weder an Demonstrationen teilgenommen haben, noch Mitglied uigurischer Organisationen, wie zB. Itipak, waren. Wie in der diesbezüglichen Entscheidung ausführlich dargelegt, fehlt es den von den Eltern angegebenen Gründen hinsichtlich einer Verfolgung in Kirgisistan und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin an der Glaubwürdigkeit. Aus den Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin haben sich auch sonst keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft ergeben, wobei diesbezüglich auf die näheren Ausführungen in den diese betreffenden im Rahmen dieses Familienverfahrens ergangenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag verwiesen wird. Ein eigenes Vorbringen wurde von der minderjährigen Beschwerdeführerin (bzw. in ihrem Namen) nicht erstattet. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes keine asylrelevante aktuelle Verfolgungsgefahr bei der Beschwerdeführerin feststellen konnte. Dem Fluchtvorbringen ihrer Eltern, auf welches sich die Beschwerdeführerin mangels eigenem Vorbringen bezieht, wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Alles in allem sieht der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr keine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK genannten Verfolgungsgrund." Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus:Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus: "Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Eltern der Beschwerdeführerin für sich und ihre Familie eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnten. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden."Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Eltern der Beschwerdeführerin für sich und ihre Familie eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnten. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Nach den obigen Feststellungen herrscht in Kirgisistan derzeit keine Bürgerkriegssituation (mehr) und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3 EMRK von vornherein als unzulässig erscheinen würde. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Kirgisistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Kirgisistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Nach den obigen Feststellungen herrscht in Kirgisistan derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen würde (vgl. auch AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, AsylGH v. 26.05.2009, Zl. D3 266048-/2008/11E, AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D11 265-0/2008/4E, AsylGH v. 21.10.2008, Zl. C5 251069-0/2008/25E u.a.).Nach den obigen Feststellungen herrscht in Kirgisistan derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen würde vergleiche auch AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, AsylGH v. 26.05.2009, Zl. D3 266048-/2008/11E, AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D11 265-0/2008/4E, AsylGH v. 21.10.2008, Zl. C5 251069-0/2008/25E u.a.). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des Paragraph 8, zu beurteilende Bedrohungssituation nach Paragraph 57, Fremdengesetz (nunmehr Paragraph 50, FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Den Eltern der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, durch ein hinreichend konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen für sich und ihre Familie eine aktuelle Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG darzutun.Den Eltern der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, durch ein hinreichend konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen für sich und ihre Familie eine aktuelle Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG darzutun. Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden auch keine aktuellen, derart schweren Erkrankungen geltend gemacht, die die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie er von der Judikatur des EGMR festgesetzt wurde, erreichen (vgl. etwa EGMR vom 02.05.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern auf Grund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden auch keine aktuellen, derart schweren Erkrankungen geltend gemacht, die die unbestreitbar hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK, wie er von der Judikatur des EGMR festgesetzt wurde, erreichen vergleiche etwa EGMR vom 02.05.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern auf Grund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR vom 29.06.2004, 7702/04, Fall Salkic ua von Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; vom 31.05.2005, 1383/04, Fall Ovdienko von Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr], vom 27.09.2005, 17416/05, Fall Hukic von Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR vom 27.05.2008, 26.5565/05, Fall N. von Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Vielmehr erklärte die Mutter in der Verhandlung am 01.10.2013, dass die Beschwerdeführerin gesund ist.vergleiche EGMR vom 29.06.2004, 7702/04, Fall Salkic ua von Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; vom 31.05.2005, 1383/04, Fall Ovdienko von Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr], vom 27.09.2005, 17416/05, Fall Hukic von Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR vom 27.05.2008, 26.5565/05, Fall N. von Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Vielmehr erklärte die Mutter in der Verhandlung am 01.10.2013, dass die Beschwerdeführerin gesund ist. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453). Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339). Die minderjährige Beschwerdeführerin wird – ihrem Alter von 13 Jahren
– derzeit von ihren Eltern versorgt. Mögen die Eltern auch behauptet haben, über keinerlei Verwandte in Kirgisistan mehr zu verfügen, so ist doch darauf zu verweisen, dass der Vater vor seiner Ausreise (bis zu derselben) jahrelang als (zunächst angestellter und dann selbständiger) Busfahrer tätig war und dadurch in der Lage war, für sich und seine Familie den notwendigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Auch die Mutter war ihren Angaben zufolge als Friseurin tätig und könnte bei einer gemeinsamen Rückkehr zum Fortkommen der Familie beitragen. Außerdem erscheint es durchaus zumutbar, kurzfristig eine Wohnung anzumieten, wie dies auch für die Zeit kurz vor der Ausreise behauptet worden ist. Aus den eingeführten Länderberichten ergeben sich jedenfalls auch keine Hinweise darauf, dass Angehörigen der Minderheit der Uiguren in Kirgisistan regelmäßig die Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist daher aufgrund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes der Eltern nicht zu erwarten, dass die von ihren Eltern zu versorgende Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kirgisistan in eine derart existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde."Es ist daher aufgrund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes der Eltern nicht zu erwarten, dass die von ihren Eltern zu versorgende Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kirgisistan in eine derart existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen würde." Die Erkenntnisse erwuchsen durch Zustellung am 28.03.2014 in Rechtskraft. Am 28.04.2015 wurden die Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Die Beschwerdeführerin führte aus, ebenfalls gesund zu sein. Sie habe keine Angehörigen im Herkunftsstaat und habe auch mit ihren Freunden keinen Kontakt mehr. Sie habe in Kirgisistan fünf Jahre die Schule besucht, wobei sie die fünfte Klasse nicht mehr beenden habe können. In Österreich besuche sie neben der Schule eine Fitnessgruppe und einen Zumbakurs. Sie sei Mitglied in einem Skiclub und singe in zwei Chören. Die Familie legte zum Nachweis ihrer Integration ein Konvolut von Unterlagen vor. In Folge der ausgesprochenen Zurückverweisung zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2015 der Beschwerdeführerin (gleich wie ihren Familienmitgliedern) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan
FPG zulässig ist; unter einem wurde
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.In Folge der ausgesprochenen Zurückverweisung zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2015 der Beschwerdeführerin (gleich wie ihren Familienmitgliedern) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist; unter einem wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern erhoben gegen diese Bescheide fristgerecht Beschwerde und legten im Beschwerdeverfahren ein Konvolut von Urkunden zum Beleg ihrer fortschreitenden Integration vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.12.2015 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin und ihre Eltern ausführlich zu ihrer Integration in Österreich befragt wurden. Zum Nachweis ihrer Integration legten sie weitere Urkunden vor. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2015, Zahlen W221 1423863-3 [Vater der Beschwerdeführerin], W221 1423862-3 [Mutter der Beschwerdeführerin] und W221 1423864-3 [Beschwerdeführerin] wurden die Beschwerden
GVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG als unbegründet abgewiesen.
2 und 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 20.02.2016 festgesetzt. Die Revision wurde
4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dabei kam das Bundesverwaltungsgericht nach Vornahme einer umfassenden Interessenabwägung zum Schluss, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Das Vorliegen von Sachverhalten iSd § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG wurde mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014, Zl. 1.) W159 1423863-2 [Vater der Beschwerdeführerin]; 2.) W159 1423862-2 [Mutter der Beschwerdeführerin] und 3.) W159 1423684-2 [Beschwerdeführerin], rechtskräftig verneint, es bestehe keine Empfehlung iSd § 50 Abs. 3 FPG, die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kirgisistan ist daher zulässig.Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2015, Zahlen W221 1423863-3 [Vater der Beschwerdeführerin], W221 1423862-3 [Mutter der Beschwerdeführerin] und W221 1423864-3 [Beschwerdeführerin] wurden die Beschwerden
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, in Verbindung mit Paragraphen 55 und 57, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 20.02.2016 festgesetzt. Die Revision wurde
Dabei kam das Bundesverwaltungsgericht nach Vornahme einer umfassenden Interessenabwägung zum Schluss, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Das Vorliegen von Sachverhalten iSd Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, FPG wurde mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014, Zl. 1.) W159 1423863-2 [Vater der Beschwerdeführerin]; 2.) W159 1423862-2 [Mutter der Beschwerdeführerin] und 3.) W159 1423684-2 [Beschwerdeführerin], rechtskräftig verneint, es bestehe keine Empfehlung iSd Paragraph 50, Absatz 3, FPG, die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kirgisistan ist daher zulässig. Gegen diese Erkenntnisse erhoben die Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die mit Beschluss vom 15.03.2016, Ra 2016/21/0042 und Ra 2016/21/0041 zurückgewiesen wurde. Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof dazu fest, dass das Bundesverwaltungsgericht sich umfassend mit der Situation der Revisionswerber – insbesondere auch der noch minderjährigen Drittrevisionswerberin – auseinandergesetzt habe und ihre privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich unter allen fallbezogenen in Frage kommenden Gesichtspunkten dem öffentlichen Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts gegenübergestellt habe. Dabei habe es zutreffend auf die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich (etwa vier Jahre und zwei Monate) nur als einen von mehreren Gesichtspunkten Bedacht genommen. Das dabei erzielte einzelfallbezogene Ergebnis, der mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (bzw. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005) verbundene Eingriff in das Privatleben der Revisionswerber im Sinn des Art. 8 EMRK sei zulässig, sei auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, und jedenfalls in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden und erweise sich mithin nicht als revisibel.Gegen diese Erkenntnisse erhoben die Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die mit Beschluss vom 15.03.2016, Ra 2016/21/0042 und Ra 2016/21/0041 zurückgewiesen wurde. Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof dazu fest, dass das Bundesverwaltungsgericht sich umfassend mit der Situation der Revisionswerber – insbesondere auch der noch minderjährigen Drittrevisionswerberin – auseinandergesetzt habe und ihre privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich unter allen fallbezogenen in Frage kommenden Gesichtspunkten dem öffentlichen Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts gegenübergestellt habe. Dabei habe es zutreffend auf die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich (etwa vier Jahre und zwei Monate) nur als einen von mehreren Gesichtspunkten Bedacht genommen. Das dabei erzielte einzelfallbezogene Ergebnis, der mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (bzw. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005) verbundene Eingriff in das Privatleben der Revisionswerber im Sinn des Artikel 8, EMRK sei zulässig, sei auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, und jedenfalls in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden und erweise sich mithin nicht als revisibel. Gegenständliches Verfahren: Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern stellten am 10.03.2017 neuerlich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag begründete die Beschwerdeführerin die neue Antragstellung damit, dass sie erfahren hätten, dass die Verfolger sie weiter verfolgen würden, es bestehe Todesgefahr. In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.03.2017 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, sie leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten. Für sie werde es bei einer Rückkehr nach Kirgisistan sehr schwer sein. Erstens, weil sie ein Kopftuch trage und angezogen sei wie eine Terroristin, was aber nicht stimme. Außerdem sei sie Uigurin, was noch schlimmer sei. Obwohl die Mehrheit muslimischen Glaubens sei, sei es heute nicht mehr so einfach bzw. modern, gläubig zu sein. In Kirgisistan würden sie aufgefordert, Kirgisisch zu sprechen, sie würden als Uiguren unterdrückt und vergewaltigt, was noch schlimmer geworden sei, da die kirgisische und die chinesische Regierung zusammenhalten würden. In China würden Uiguren als Terroristen behandelt, dieselbe Meinung hätten nun Kirgisen über Uiguren. Bei Ausbildung und Arbeitssuche würden Uiguren unterdrückt. Sie beschäftige sich im Gegensatz zu früher schon mit Kirgisistan, da sie bereits 16 Jahre alt sei und Vieles verstehe. Zu zwei Schulfreundinnen in Kirgisistan stehe sie in Verbindung. Sie sei als Uigurin in der Schule ausgeschlossen gewesen und habe wenige Freunde gehabt. Auf Befragung ihres rechtsfreundlichen Vertreters gab sie an, seit drei Monaten ein Kopftuch zu tragen. Früher sei es ihr nicht wichtig gewesen und sie habe sich dafür nicht interessiert, als sie größer geworden sei, sei auch ihr Interesse gewachsen. Sie habe schauen wollen, wie ihre Umgebung darauf reagiere. Sie fürchte, dass sie in Kirgisistan als Terroristin angesehen werde. Ihre Freundinnen aus Kirgisistan seien Uigurinnen, sie seien "normal" religiös, nicht extrem. Diese hätten ihr berichtet, dass es für Uiguren schlimmer werde, dass dort Mädchen geklaut und vergewaltigt würden. Denen sei selbst nichts passiert, sie hätten nur gehört, dass Nachbarn so etwas passiert sei. Es gebe in Kirgisistan Moscheen für alle, die Kirgisen meiden würden, wenn Uiguren dort seien. Sie selbst bete fünf Mal täglich. Die Beschwerdeführerin spielte sodann auf ihrem Handy einen Bericht eines russischen Senders über die Lage von Uiguren in Kirgisistan und China ab. Am 22.03.2017 wurden der Mutter der Beschwerdeführerin als ihrer gesetzlichen Vertreterin bzw. ihrem rechtsfreundlichen Vertreter u. a. Länderfeststellungen zu Kirgisistan sowie eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG (Mitteilung über die beabsichtigte Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch mündlichen Bescheid) und eine Verfahrensanordnung gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG ausgehändigt.Am 22.03.2017 wurden der Mutter der Beschwerdeführerin als ihrer gesetzlichen Vertreterin bzw. ihrem rechtsfreundlichen Vertreter u. a. Länderfeststellungen zu Kirgisistan sowie eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG (Mitteilung über die beabsichtigte Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch mündlichen Bescheid) und eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG ausgehändigt. Am 27.03.2017 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin statt. Zu den oben genannten Verfahrensanordnungen nahm sie Stellung und führte zusammengefasst aus, sie verstehe dies angesichts ihres langen Aufenthalts in Österreich nicht. Als Uigurin habe sie dort keine Zukunft. Hinsichtlich der Länderfeststellungen führte sie an, dass 2010 viele Uiguren gestorben seien; 2015/2016 sei es schlimmer geworden. Die anwesende Rechtsberaterin der Beschwerdeführerin führte zudem aus, dass die Beschwerdeführerin die prägende Sozialisationsphase in der Jugend in Österreich zugebracht habe, eine Rückkehr in eine postkommunistische Struktur wäre fatal. Zudem verwies sie auf die unverhältnismäßig hohe Geschwindigkeit der Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familie. Die Familie sei perfekt integriert und habe außerordentlich große Unterstützung aus ihrer Wohngemeinde in Österreich. Eine Rückkehr würde Art. 8 EMRK verletzen. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin legte eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen vor.Am 27.03.2017 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin statt. Zu den oben genannten Verfahrensanordnungen nahm sie Stellung und führte zusammengefasst aus, sie verstehe dies angesichts ihres langen Aufenthalts in Österreich nicht. Als Uigurin habe sie dort keine Zukunft. Hinsichtlich der Länderfeststellungen führte sie an, dass 2010 viele Uiguren gestorben seien; 2015 aus 2016, sei es schlimmer geworden. Die anwesende Rechtsberaterin der Beschwerdeführerin führte zudem aus, dass die Beschwerdeführerin die prägende Sozialisationsphase in der Jugend in Österreich zugebracht habe, eine Rückkehr in eine postkommunistische Struktur wäre fatal. Zudem verwies sie auf die unverhältnismäßig hohe Geschwindigkeit der Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familie. Die Familie sei perfekt integriert und habe außerordentlich große Unterstützung aus ihrer Wohngemeinde in Österreich. Eine Rückkehr würde Artikel 8, EMRK verletzen. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin legte eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen vor. In der schriftlichen Stellungnahme zu den Länderberichten vom 24.03.2017 wird auf einzelne Auszüge aus dem Länderinformationsblatt sowie auf einen Bombenanschlag auf die chinesische Botschaft in Bischek am 30.08.2016 und auf einen Nachtclub in Istanbul zu Silvester 2016 sowie auf ein Propagandavideo uigurischer Extremisten mit Gewaltandrohungen gegen China verwiesen, dies bestätige die Prognose der Länderberichte, dass es verschiedene Stimmen gebe, die vor einer religiösen Radikalisierung in Kirgisistan warnen. Die sich ihrer religiösen und nationalen Wurzeln bewusst gewordene Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in ein derart aufgeladenes Umfeld in Bischek geraten. Sie würde ins Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten, weil man sie anfällig für radikal-islamische Gruppierungen halte. Die Beschwerdeführerin werde sich "als politisch bewusste und religiös aktive Frau zwangsläufig einer uigurischen Organisation anschließen, die möglicherweise von der Regierung verboten würde oder bereits verboten ist." Im Vorverfahren sei die Tochter noch ein unauffälliges junges Mädchen gewesen, jetzt sei sie "in den Augen Kirgisistans eine mögliche Gefahr für Ordnung und Sicherheit sowohl in religiöser als auch politischer Hinsicht." Bei einer Rückkehr nach so langer Abwesenheit aus dem Ausland entstehe der Verdacht, dass sie wegen radikaler Einstellung aus der EU abgeschoben worden sei, bei einer Festnahme drohe ihr unmenschliche Behandlung. Zur Mutter der Beschwerdeführerin wurde dargelegt, dass diese nun eine Vergewaltigung im Jahr 2010 angegeben und Angst habe, dass der Beschwerdeführerin das Gleiche passiere. Der Länderbericht von USDOS erwähne zur Lage der Frauen u.a. sexuellen Missbrauch und Belästigungen. Frauen aus Minderheiten seien davon besonders betroffen. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2017 wurde der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG in Anwendung des § 12a AsylG aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2017 wurde der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, AsylG in Anwendung des Paragraph 12 a, AsylG aufgehoben. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass ihre Eltern im Erstverfahren vorgebracht hätten, ihr Onkel wäre aus ethnischen Gründen in Kirgisistan ermordet und sein Haus niedergebrannt worden, die Familie wäre deshalb einer Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit zu den Uiguren bzw. in Zusammenhang mit der Ermordung des Schwagers unterlegen. Im Zuge des Folgeantrages habe sie keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubhaft machen können und habe sich kein neuer Sachverhalt von maßgeblicher Relevanz seit Rechtskraft des Vorverfahrens ergeben. Sie baue auf einem als unglaubwürdig befundenen Sachverhalt aus dem Erstverfahren weiter auf, der sich in Zusammenschau weiter unglaubwürdig darstelle. Eine die Beschwerdeführerin treffende Verfolgung seit Rechtskraft des Vorverfahrens aufgrund der Zugehörigkeit zur uigurischen Volksgruppe habe nicht festgestellt werden können. Dass sie – wie vorgebracht – wegen ihrer Glaubensausrichtung aufgrund des Tragens eines Kopftuches als Uigurin Verfolgung ausgesetzt sein könnte, werde von der Behörde nicht festgestellt. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Kirgisistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 1 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Seit Rechtskraft des Vorverfahrens gebe es keine wesentliche Neuerung an sozialen Kontakten, die sie an Österreich binden würden. Ihr durchaus erkannter Integrationswille sei zu einem Zeitpunkt einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung, nach Abschluss im Erstverfahren ohne jegliches Aufenthaltsrecht geschehen und müsse somit in Abwägung zum öffentlichen Interesse stark relativiert gesehen werden. Zudem wurden Feststellungen zur Situation in Kirgisistan getroffen.Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass ihre Eltern im Erstverfahren vorgebracht hätten, ihr Onkel wäre aus ethnischen Gründen in Kirgisistan ermordet und sein Haus niedergebrannt worden, die Familie wäre deshalb einer Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit zu den Uiguren bzw. in Zusammenhang mit der Ermordung des Schwagers unterlegen. Im Zuge des Folgeantrages habe sie keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubhaft machen können und habe sich kein neuer Sachverhalt von maßgeblicher Relevanz seit Rechtskraft des Vorverfahrens ergeben. Sie baue auf einem als unglaubwürdig befundenen Sachverhalt aus dem Erstverfahren weiter auf, der sich in Zusammenschau weiter unglaubwürdig darstelle. Eine die Beschwerdeführerin treffende Verfolgung seit Rechtskraft des Vorverfahrens aufgrund der Zugehörigkeit zur uigurischen Volksgruppe habe nicht festgestellt werden können. Dass sie – wie vorgebracht – wegen ihrer Glaubensausrichtung aufgrund des Tragens eines Kopftuches als Uigurin Verfolgung ausgesetzt sein könnte, werde von der Behörde nicht festgestellt. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Kirgisistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 1 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Seit Rechtskraft des Vorverfahrens gebe es keine wesentliche Neuerung an sozialen Kontakten, die sie an Österreich binden würden. Ihr durchaus erkannter Integrationswille sei zu einem Zeitpunkt einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung, nach Abschluss im Erstverfahren ohne jegliches Aufenthaltsrecht geschehen und müsse somit in Abwägung zum öffentlichen Interesse stark relativiert gesehen werden. Zudem wurden Feststellungen zur Situation in Kirgisistan getroffen. Beweiswürdigend stützte sich das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass sie die gleichen Gründe wie ihre Eltern im Vorverfahren ins Treffen geführt habe, sie wäre weiter der Verfolgung durch den Mörder des Onkels ausgesetzt und Uiguren wären generell verfolgt. Der bereits im Erstverfahren dargetane Fluchtgrund habe weiter nicht glaubhaft gemacht werden können und habe bereits im Erstverfahren eine Auseinandersetzung mit der allgemeinen Lage in Kirgisistan stattgefunden, die sich im unmittelbaren Vergleich nicht zu ihrem Nachteil verändert habe. Weiters sei der völlig abstrakt gebliebene Hinweis nicht geeignet, eine wesentliche Sachverhaltsänderung darzutun. Die Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft im Vorverfahren nicht maßgeblich bzw. für sie negativ verändert. Bezüglich des nun vorgebrachten Grundes der freien Religionsausübung könne keine Verfolgung abgeleitet werden, wenn ihr Herkunftsstaat überwiegend muslimisch sei. Auch bezüglich ihres Privat- und Familienlebens habe sich keine maßgeblich relevante Veränderung ergeben. Dabei wurde auf die Revisionszurückweisung des Verwaltungsgerichtshofes, den seit negativem Verfahrensabschluss unrechtmäßigen Aufenthalt, die ungerechtfertigten Anträge und die Kenntnis vom unsicheren Aufenthalt verwiesen, vor deren Hintergrund die gesetzten Integrationsmaßnahmen relativiert seien. Aufgrund des Umstandes, dass sowohl die Mutter der Beschwerdeführerin als auch deren Vater jeweils einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung geltend machten und unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2012, U 688/12 ua., werden die Verfahren in der Rechtssache der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter von der Gerichtsabteilung W220 zur do. Zahl 1423862-4 und Zahl 1423864-4 geführt. Das Verfahren in der Rechtssache des Vaters der Beschwerdeführerin wird von der Gerichtsabteilung W233 zur Zahl 1423863-4 geführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Sachverhalt:römisch zwei.1. Sachverhalt: Das von der Beschwerdeführerin mittels Antrages auf internationalen Schutz vom 28.10.2011 initiierte Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2014 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Kirgisische Republik gem. § 8 Abs. 1 AsylG nicht eingeräumt und wurden der Beschwerdeführerin nach einem weiteren Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (zur Erlangung eines Aufenthaltstitels) sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine Rückkehrentscheidungen gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, sowie festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG der Beschwerdeführerin in die Kirgisische Republik zulässig ist. Die Rückkehrentscheidung ist rechtskräftig. Die Beschwerdeführerin ist jedoch bisher nicht freiwillig ausgereist und hat den nun gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Das von der Beschwerdeführerin mittels Antrages auf internationalen Schutz vom 28.10.2011 initiierte Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2014 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Kirgisische Republik gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht eingeräumt und wurden der Beschwerdeführerin nach einem weiteren Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (zur Erlangung eines Aufenthaltstitels) sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine Rückkehrentscheidungen gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, sowie festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG der Beschwerdeführerin in die Kirgisische Republik zulässig ist. Die Rückkehrentscheidung ist rechtskräftig. Die Beschwerdeführerin ist jedoch bisher nicht freiwillig ausgereist und hat den nun gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im gegenständlichen zweiten Verfahren bezieht sich die Beschwerdeführerin auf Gründe, die bereits Gegenstand des Erstverfahrens gewesen sind bzw. denen kein glaubwürdiger Kern zukommt. Aufbauend auf die negative Asylentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2014 ergibt sich zudem, dass es sich nach wie vor um eine Verfolgung Privater handelt und eine prinzipielle Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der zuständigen kirgisischen Behörden unverändert gegeben ist. Das nun erstmals erstattete Vorbringen zu einer Verfolgung wegen ihrer Religionsausübung und des Tragens eines Kopftuches weist keinen glaubhaften Kern auf. Zudem ist dieses im Folgeantragsverfahren erstattete Vorbringen nicht Ausdruck und Fortsetzung einer im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung. In Bezug auf die Beschwerdeführerin besteht auch weiterhin kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Da sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Eltern eine gleichlautende Entscheidung betrifft, wird die bestehende Kernfamilie auch nicht auseinandergerissen, weshalb diesbezüglich auch kein schützenswertes Familienleben im Inland besteht. Es ist weiters nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Kirgisische Republik diese einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention aussetzen würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es bestehen keine Umstände, welche einer Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine sonstigen Aufenthaltsberechtigungen.Es ist weiters nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Kirgisische Republik diese einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention aussetzen würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es bestehen keine Umstände, welche einer Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine sonstigen Aufenthaltsberechtigungen. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten. Der Folgeantrag der Beschwerdeführerin wird voraussichtlich zurückzuweisen sein. II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zur Situation in der Kirgisischen Republik ergeben sich aus der Aktenlage. Die sie betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im vorangegangenen Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Ebenso hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch im Aufenthaltstitelverfahren mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin eingehend auseinandergesetzt und ihr Interesse am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen abgewogen, sodass auch hier von ausreichender Aktualität auszugehen ist. Der Verwaltungsgerichthof hat die zu letzterem Erkenntnis eingebrachte Revision mit Beschluss vom 15.03.2016, Zl.: Ra 2016/21/0040 bis 0042-6, zurückgewiesen. Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben. Die Beschwerdeführerin hat sich bereits in ihrem Erstverfahren (aufbauend auf dem Vorbringen ihrer Eltern, ein eigenes Vorbringen wurde nicht erstattet) auf eine unglaubwürdige Verfolgung berufen und hat das Erstverfahren ergeben, dass von einer tatsächlichen Bedrohung aufgrund der geschilderten Fluchtgründe nicht auszugehen ist. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung im Jahr 2014 dargelegt, dass sich aus den vorliegenden Länderberichten in Verbindung mit den konkreten Angaben der Beschwerdeführerin ergibt, dass in Kirgisistan keine Bürgerkriegssituation herrsche und dort auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben würde (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben im einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 ERMR von vornherein als unzulässig erscheinen würde, drohe. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände könne ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe nicht erkannt werden.Die Beschwerdeführerin hat sich bereits in ihrem Erstverfahren (aufbauend auf dem Vorbringen ihrer Eltern, ein eigenes Vorbringen wurde nicht erstattet) auf eine unglaubwürdige Verfolgung berufen und hat das Erstverfahren ergeben, dass von einer tatsächlichen Bedrohung aufgrund der geschilderten Fluchtgründe nicht auszugehen ist. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung im Jahr 2014 dargelegt, dass sich aus den vorliegenden Länderberichten in Verbindung mit den konkreten Angaben der Beschwerdeführerin ergibt, dass in Kirgisistan keine Bürgerkriegssituation herrsche und dort auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben würde (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben im einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3, ERMR von vornherein als unzulässig erscheinen würde, drohe. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände könne ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe nicht erkannt werden. Ausgehend von diesen Feststellungen, die keine Überprüfung im Rahmen dieses Verfahrens zulassen, kann das Gericht nicht erkennen, inwiefern das nunmehrige Vorbringen geeignet sein könnte, nunmehr eine konventionsmäßige Verfolgung darzulegen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Folgeantragsverfahrens ist daher, soweit sie sich auf das bereits im Erstverfahren Vorgebrachte stützt (und dieses Vorbringen "weiterführt"), im Rahmen der hier durchzuführenden Grobprüfung weder als glaubwürdig, noch als asylrelevant anzusehen. Hinsichtlich der nun geltend gemachten Verfolgung wegen des seit drei Monaten praktizierten Tragens eines Kopftuches und vermehrten Interesses an Religionsausübung und Herkunft ist nicht nur im Hinblick auf die Länderberichte kein glaubhafter Kern auszumachen, sondern kommt dem ein solcher auch wegen – insbesondere in der schriftlichen Stellungnahme zum Ausdruck gekommenen – Abstraktheit einer daraus resultierenden Gefährdung nicht zu. Näheres wird im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu prüfen sein. Das Vorliegen von schützenswertem Privat- oder Familienleben wurde anlässlich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Erkenntnis des BVwG vom 21.12.2015) eingehend erörtert und als nicht schützenswert festgestellt. In der Zwischenzeit sind keine zusätzlichen Integrationsmerkmale aufgetaucht, die innerhalb dieser kurzen Zeit insgesamt zu einer anderen Beurteilung beitragen hätten können. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten: §12a Abs. 2 AsylG 2005:§12a Absatz 2, AsylG 2005: "Hat der Fremde einen Folgeantrag (Anmerkung: siehe dazu § 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"Hat der Fremde einen Folgeantrag (Anmerkung: siehe dazu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG besteht,
2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden." § 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG: "
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: Aufrechte Rückkehrentscheidung: Gegen die Beschwerdeführerin besteht nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2015 zu Zl. W221 1423864-3 eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Sie hat Österreich seit der Stellung des ersten Antrags auf internationalen Schutz nicht verlassen. Entschiedene Sache: Die Beschwerdeführerin baute das Vorbringen im Folgeantragsverfahren auf das bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft befundene Fluchtvorbringen der Eltern auf. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Die Beschwerdeführerin baute das Vorbringen im Folgeantragsverfahren auf das bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft befundene Fluchtvorbringen der Eltern auf. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Dem nunmehr in Bezug auf die Beschwerdeführerin selbst erstatteten Vorbringen kommt kein glaubhafter Kern zu (vgl. die Ausführungen in der Beweiswürdigung). Zudem sei darauf hingewiesen, dass gem. § 3 Abs. 2 beim Erstantrag die subjektiven Nachfluchtgründe Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sein können, aber nicht müssen. Anders ist dies beim Folgeantrag geregelt. Hier wird in der Regel die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn die selbst herbeigeführten Umstände, auf denen die Verfolgungsgefahr beruht, nicht Ausdruck und Fortsetzung einer im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3 AsylG K 64.), was auch hinsichtlich des nunmehr von der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringens maßgeblich ist.Dem nunmehr in Bezug auf die Beschwerdeführerin selbst erstatteten Vorbringen kommt kein glaubhafter Kern zu vergleiche die Ausführungen in der Beweiswürdigung). Zudem sei darauf hingewiesen, dass gem. Paragraph 3, Absatz 2, beim Erstantrag die subjektiven Nachfluchtgründe Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sein können, aber nicht müssen. Anders ist dies beim Folgeantrag geregelt. Hier wird in der Regel die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn die selbst herbeigeführten Umstände, auf denen die Verfolgungsgefahr beruht, nicht Ausdruck und Fortsetzung einer im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 3, AsylG K 64.), was auch hinsichtlich des nunmehr von der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringens maßgeblich ist. Aus dem Vorbringen zu ihrem Folgeantrag ergibt sich daher kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK: Bereits im mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014 abgeschlossenen Verfahren (W159 1423864-2) konnte keine solche Verletzung festgestellt werden. Auch im Verfahren zur Rückkehrentscheidung hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2015 wurde die bescheidmäßige Entscheidung des Bundesamts vollinhaltlich bestätigt.Bereits im mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014 abgeschlossenen Verfahren (W159 1423864-2) konnte keine solche Verletzung festgestellt werden. Auch im Verfahren zur Rückkehrentscheidung hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2015 wurde die bescheidmäßige Entscheidung des Bundesamts vollinhaltlich bestätigt. Auch die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den Länderfeststellungen enthaltenen Verweise auf Berichte über einen Selbstmordanschlag am 30.08.2016 auf die chinesische Botschaft in Bischkek, dessen Durchführung sofort Uiguren angelastet worden wäre bzw. der Bericht über den Anschlag auf einen Nachtclub in Istanbul vom Silvester 2016, hinter dem türkische Ermittler Uiguren vermuten würden als auch der am 01.03.2017 auf www.krone.at zu lesende Bericht über eine halbstündiges Propagandavideo uigurischer Extremisten sind nicht geeignet, die durch umfangreiche und aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in Zweifel zu ziehen. Im Besonderen vermögen diese Verweise auf allgemeine Berichte nicht aufzuzeigen, warum die Abschiebung der Beschwerdeführerin gerade für sie die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte. Die Stellungnahme enthält nur abstrakte Ausführungen zu sexuellen Belästigungen, jedoch kein ausreichend auf die Beschwerdeführerin konkret ausgerichtetes Vorbringen, wonach gerade sie im Falle einer Rückkehr nach Kirgisistan von einer entgegen Art. 2 und Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung, der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr betroffen sein sollte.Auch die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den Länderfeststellungen enthaltenen Verweise auf Berichte über einen Selbstmordanschlag am 30.08.2016 auf die chinesische Botschaft in Bischkek, dessen Durchführung sofort Uiguren angelastet worden wäre bzw. der Bericht über den Anschlag auf einen Nachtclub in Istanbul vom Silvester 2016, hinter dem türkische Ermittler Uiguren vermuten würden als auch der am 01.03.2017 auf www.krone.at zu lesende Bericht über eine halbstündiges Propagandavideo uigurischer Extremisten sind nicht geeignet, die durch umfangreiche und aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in Zweifel zu ziehen. Im Besonderen vermögen diese Verweise auf allgemeine Berichte nicht aufzuzeigen, warum die Abschiebung der Beschwerdeführerin gerade für sie die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK nach sich ziehen könnte. Die Stellungnahme enthält nur abstrakte Ausführungen zu sexuellen Belästigungen, jedoch kein ausreichend auf die Beschwerdeführerin konkret ausgerichtetes Vorbringen, wonach gerade sie im Falle einer Rückkehr nach Kirgisistan von einer entgegen Artikel 2 und Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung, der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr betroffen sein sollte. Auch in dem nunmehrigen zweiten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht. Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich feststellbar ist. Rechtmäßiges Verfahren: Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gem. § 12a Asbs. 2 AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör zu beachten ist.Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Asbs. 2 AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Der Beschwerdeführerin wurde Parteiengehör eingeräumt, sie wurde mehrfach einvernommen und konnte schriftlich und mündlich Stellungnahmen zu den Länderberichten abgeben. Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im gegenständlichen Verfahren vorliegen, ist der mündlich verkündeten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2017 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im gegenständlichen Verfahren vorliegen, ist der mündlich verkündeten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2017 rechtmäßig.
1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung
4 B-VG aus.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W220.1423864.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.