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{'item': 'W227 1257204-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.04.2017 GeschäftszahlW227 1257204-3 SpruchW227 2125186-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WIN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste erstmals 2003 in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des BFA vom
  2. Mai 2012 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Zuletzt wurde ihm ein bis
  3. Juni 2016 befristeter Konventionsreisepass ausgestellt.
  4. Am
  5. Juli 2016 stellte der Beschwerdeführer (erneut) einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
  6. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom
  7. Juli 2016, Zl. XXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften (Cannabiskraut und Kokain) nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 Suchtmittelgesetz (SMG) und wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel (Cannabiskraut; Tatzeitpunkt:
  8. März 2016) nach § 28 Abs. 1 erster Fall SMG rechtskräftig zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
  9. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom
  10. Juli 2016, Zl. römisch 30 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften (Cannabiskraut und Kokain) nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, Suchtmittelgesetz (SMG) und wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel (Cannabiskraut; Tatzeitpunkt:
  11. März 2016) nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Fall SMG rechtskräftig zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
  12. Mit Schreiben vom
  13. August 2016 informierte das BFA den Beschwerdeführer darüber, dass aufgrund des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen; es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benutzen wolle, um weiterhin gegen das Suchtmittelgesetz zu verstoßen.
  14. In seiner Stellungnahme vom
  15. September 2016 führte der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen Folgendes aus: Die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses bei einmaliger Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz sei keinesfalls zwingend. Der Beschwerdeführer sei von Anfang an geständig gewesen und habe zur Sachaufklärung beigetragen. Zudem handle es sich beim Suchtgift um Cannabiskraut und "nicht um erheblich härtere und schädlichere Drogen wie Kokain und Heroin". Weiters sei zu berücksichtigen, dass er den Suchtgifthandel nicht selbst verübt, sondern bloß vorbereitet habe, und als "Bote" tätig gewesen sei. Darüber hinaus sei er ein "allseits bekanntes Integrationsvorbild"; so gehe er seit sieben Jahren einem Beruf nach und arbeite unentgeltlich als Übersetzer für neu angekommene Flüchtlinge für die Gemeinde XXX und die Bezirkshauptmannschaft XXX. Er benötige den Konventionsreisepass zur Anmietung eines Betriebslokales, da dies sein "einziges" Ausweisdokument sei.
  16. In seiner Stellungnahme vom
  17. September 2016 führte der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen Folgendes aus: Die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses bei einmaliger Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz sei keinesfalls zwingend. Der Beschwerdeführer sei von Anfang an geständig gewesen und habe zur Sachaufklärung beigetragen. Zudem handle es sich beim Suchtgift um Cannabiskraut und "nicht um erheblich härtere und schädlichere Drogen wie Kokain und Heroin". Weiters sei zu berücksichtigen, dass er den Suchtgifthandel nicht selbst verübt, sondern bloß vorbereitet habe, und als "Bote" tätig gewesen sei. Darüber hinaus sei er ein "allseits bekanntes Integrationsvorbild"; so gehe er seit sieben Jahren einem Beruf nach und arbeite unentgeltlich als Übersetzer für neu angekommene Flüchtlinge für die Gemeinde römisch 30 und die Bezirkshauptmannschaft römisch 30 . Er benötige den Konventionsreisepass zur Anmietung eines Betriebslokales, da dies sein "einziges" Ausweisdokument sei.
  18. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 i.V.m. § 94 Abs. 5 FPG ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass ein Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz einen schwerwiegenden Versagungsgrund bei der Ausstellung eines Konventionsreisepasses darstelle. Da die Tat noch nicht lange zurückliege und der Suchtgiftkriminalität erfahrungsgemäß eine sehr hohe Wiederholungsgefahr anlaste, sei derzeit für den Beschwerdeführer keine positive Prognose möglich; es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen werde, um grenzüberschreitend im Suchtgifthandel tätig zu werden. Der Beschwerdeführer müsse außerdem aufgrund seiner guten Integration wissen, dass der Umgang mit Suchtmittel in Österreich strafbar sei; trotzdem habe er gegen das Gesetz verstoßen. Zudem habe er, entgegen den in seiner Stellungnahme vorgebrachten Angaben, laut Urteil des Landesgerichts Salzburg (auch) unbekannte Mengen an Kokain besessen. Hinsichtlich der Vorlagepflicht eines Ausweises zur Anmietung eines Betriebslokals werde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit zur Beantragung einer Identitätskarte für Fremde gemäß § 94a FPG verwiesen.
  19. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass ein Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz einen schwerwiegenden Versagungsgrund bei der Ausstellung eines Konventionsreisepasses darstelle. Da die Tat noch nicht lange zurückliege und der Suchtgiftkriminalität erfahrungsgemäß eine sehr hohe Wiederholungsgefahr anlaste, sei derzeit für den Beschwerdeführer keine positive Prognose möglich; es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen werde, um grenzüberschreitend im Suchtgifthandel tätig zu werden. Der Beschwerdeführer müsse außerdem aufgrund seiner guten Integration wissen, dass der Umgang mit Suchtmittel in Österreich strafbar sei; trotzdem habe er gegen das Gesetz verstoßen. Zudem habe er, entgegen den in seiner Stellungnahme vorgebrachten Angaben, laut Urteil des Landesgerichts Salzburg (auch) unbekannte Mengen an Kokain besessen. Hinsichtlich der Vorlagepflicht eines Ausweises zur Anmietung eines Betriebslokals werde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit zur Beantragung einer Identitätskarte für Fremde gemäß Paragraph 94 a, FPG verwiesen.
  20. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser führt er zusammengefasst Folgendes aus: Aufgrund einmaliger Verurteilung sei keinesfalls zwingend die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen. Vielmehr müsse eine fallbezogene Beurteilung vorgenommen werden und die soziale und wirtschaftliche Integration des Antragstellers berücksichtigt werden. Demzufolge sei aufgrund der vorbildhaften Integration des Beschwerdeführers jedenfalls eine positive Zukunftsprognose zu erstellen. Zudem sei der Beschwerdeführer "vollumfänglich" geständig gewesen und er habe kooperativ zur Sachaufklärung beigetragen. Außerdem seien die Versagungsgründe für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses nach dem FPG zwingend vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie zu prüfen. Die abgeurteilten Suchtgiftdelikte würden ferner bloß Cannabiskraut und nicht "erheblich härtere und schädlicher Drogen wie Kokain, Speed oder Heroin" betreffen. Zudem habe der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass bei der Begehung der abgeurteilten Straftaten nicht verwendet. Er habe aus seinen Verurteilungen gelernt und werde das Risiko, "alles zu verlieren, was er sich in den letzten Jahren mühsam geschaffen" habe, kein weiteres Mal eingehen. Aus eigener Erfahrung wisse der Beschwerdeführer, dass die Ausstellung einer Identitätskarte bei Vertragspartnern "Misstrauen hervorruf[e] und daher meist nicht genüg[e]".
  21. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser führt er zusammengefasst Folgendes aus: Aufgrund einmaliger Verurteilung sei keinesfalls zwingend die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen. Vielmehr müsse eine fallbezogene Beurteilung vorgenommen werden und die soziale und wirtschaftliche Integration des Antragstellers berücksichtigt werden. Demzufolge sei aufgrund der vorbildhaften Integration des Beschwerdeführers jedenfalls eine positive Zukunftsprognose zu erstellen. Zudem sei der Beschwerdeführer "vollumfänglich" geständig gewesen und er habe kooperativ zur Sachaufklärung beigetragen. Außerdem seien die Versagungsgründe für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses nach dem FPG zwingend vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie zu prüfen. Die abgeurteilten Suchtgiftdelikte würden ferner bloß Cannabiskraut und nicht "erheblich härtere und schädlicher Drogen wie Kokain, Speed oder Heroin" betreffen. Zudem habe der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass bei der Begehung der abgeurteilten Straftaten nicht verwendet. Er habe aus seinen Verurteilungen gelernt und werde das Risiko, "alles zu verlieren, was er sich in den letzten Jahren mühsam geschaffen" habe, kein weiteres Mal eingehen. Aus eigener Erfahrung wisse der Beschwerdeführer, dass die Ausstellung einer Identitätskarte bei Vertragspartnern "Misstrauen hervorruf[e] und daher meist nicht genüg[e]". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen Am
  23. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Zuletzt wurde ihm ein bis
  24. Juni 2016 befristeter Konventionsreisepass ausgestellt. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom
  25. Juli 2016, Zl. XXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG sowie wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Fall SMG rechtskrä ftig zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Diesem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines unbekannten Zeitraumes vorschriftswidrig Suchtgift (nämlich Cannabiskraut mit dem Wirkstoff Delta-9-THC und Kokain) zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen hat. Weiters hat er am
  26. März 2016 909,1 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff Delta-9-THC) mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 12,67 Prozent, sohin eine die Grenzmenge 5-fach übersteigende Menge, mit dem Vorsatz, es in den Verkehr zu setzen, erworben und besessen.Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom
  27. Juli 2016, Zl. römisch 30 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG sowie wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Fall SMG rechtskrä ftig zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Diesem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines unbekannten Zeitraumes vorschriftswidrig Suchtgift (nämlich Cannabiskraut mit dem Wirkstoff Delta-9-THC und Kokain) zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen hat. Weiters hat er am
  28. März 2016 909,1 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff Delta-9-THC) mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 12,67 Prozent, sohin eine die Grenzmenge 5-fach übersteigende Menge, mit dem Vorsatz, es in den Verkehr zu setzen, erworben und besessen. Der Beschwerdeführer ist als Koch in einer Pizzeria angestellt und arbeitet unentgeltlich als Übersetzer für neu angekommene Flüchtlinge.
  29. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt, der auch das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom
  30. Juli 2016, Zl. XXX, beinhaltet sowie aus dem Strafregisterauszug vom
  31. April 2017.Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt, der auch das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom
  32. Juli 2016, Zl. römisch 30 , beinhaltet sowie aus dem Strafregisterauszug vom
  33. April
  34. Rechtliche Beurteilung 3.
  35. Zu Spruchpunkt A) 3.1.
  36. Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.3.1.
  37. Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Nach § 94 Abs. 5 FPG gilt u.a. § 92 FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.Nach Paragraph 94, Absatz 5, FPG gilt u.a. Paragraph 92, FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. Gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Liegen den Tatsachen die (u.a.) in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist gemäß § 92 Abs. 3 FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.Liegen den Tatsachen die (u.a.) in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist gemäß Paragraph 92, Absatz 3, FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. 3.1.
  38. Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 i.V.m. § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH Ro 05.05.2015, 2014/22/0031 mit Verweis auf VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).3.1.
  39. Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH Ro 05.05.2015, 2014/22/0031 mit Verweis auf VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Bedingung jedenfalls bei Verwirklichung des Versagungsgrundes nach der Z 3 des § 92 Abs. 1 FPG bei grenzüberschreitendem Suchtgifthandel erfüllt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055 m.w.N.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Bedingung jedenfalls bei Verwirklichung des Versagungsgrundes nach der Ziffer 3, des Paragraph 92, Absatz eins, FPG bei grenzüberschreitendem Suchtgifthandel erfüllt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055 m.w.N.). 3.1.
  40. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Der Beschwerdeführer hat (jedenfalls) im März 2016 vorschriftswidrig Suchtgift (nämlich Cannabiskraut mit dem Wirkstoff Delta-9-THC und Kokain) zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen sowie Cannabiskraut (nämlich 909,1 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 12,67 Prozent, sohin eine die Grenzmenge 5-fach übersteigende Menge mit dem Wirkstoff Delta-9-THC) mit dem Vorsatz, es in den Verkehr zu setzen, erworben und besessen. Dafür wurde er rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Im Hinblick auf dieses Fehlverhalten und unter Berücksichtigung, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn das BFA zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen rechtfertigen die Annahme, der Beschwerdeführer könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (vgl. dazu etwa VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614; 24.01.2012, 2008/18/0504).Im Hinblick auf dieses Fehlverhalten und unter Berücksichtigung, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn das BFA zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen rechtfertigen die Annahme, der Beschwerdeführer könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen vergleiche dazu etwa VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614; 24.01.2012, 2008/18/0504). Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er von Anfang an geständig gewesen sei, es sich (bloß) um Cannabiskraut gehandelt habe und der Beschwerdeführer (nur) als "Bote" tätig gewesen sei, ist Folgendes festzuhalten: Wie bereits das BFA zu Recht festhielt, hat der Beschwerdeführer nicht nur Cannabiskraut gehandelt, sondern auch Kokain besessen. Auch ist die Frage über das Bestehen eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts bei der Strafbemessung gebunden zu sein (vgl. etwa VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 24.01.2012, 2008/18/0504).Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er von Anfang an geständig gewesen sei, es sich (bloß) um Cannabiskraut gehandelt habe und der Beschwerdeführer (nur) als "Bote" tätig gewesen sei, ist Folgendes festzuhalten: Wie bereits das BFA zu Recht festhielt, hat der Beschwerdeführer nicht nur Cannabiskraut gehandelt, sondern auch Kokain besessen. Auch ist die Frage über das Bestehen eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts bei der Strafbemessung gebunden zu sein vergleiche etwa VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 24.01.2012, 2008/18/0504). Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe den Konventionspass bei der Begehung der abgeurteilten Straftaten nicht verwendet, ist Folgendes zu entgegnen: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dies nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde daher einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (vgl. erneut VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504 m.w.N.; vgl. auch VwGH Ra 26.02.2015, 2014/22/0133 zum Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG [Schlepperei]).Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe den Konventionspass bei der Begehung der abgeurteilten Straftaten nicht verwendet, ist Folgendes zu entgegnen: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dies nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde daher einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern vergleiche erneut VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504 m.w.N.; vergleiche auch VwGH Ra 26.02.2015, 2014/22/0133 zum Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG [Schlepperei]). Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, das BFA habe im Rahmen einer Prognosebeurteilung nicht berücksichtigt, dass es bei einer einmaligen Tatbegehung geblieben sei, ist Folgendes festzuhalten: Laut Strafregisterauskunft ist dem Beschwerdeführer zwar seit seiner Verurteilung kein neues Delikt anzulasten, jedoch reicht der verstrichene Zeitraum seit Tatbegehung von etwa einem Jahr nicht aus, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. wieder VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).Laut Strafregisterauskunft ist dem Beschwerdeführer zwar seit seiner Verurteilung kein neues Delikt anzulasten, jedoch reicht der verstrichene Zeitraum seit Tatbegehung von etwa einem Jahr nicht aus, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen vergleiche wieder VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses seiner beruflichen Zukunft, nämlich der Eröffnung eines eigenen Lokals, im Wege stehe, da für die Unterzeichnung des Mietvertrages ein Konventionsreisepass erforderlich sei. Außerdem sei bei der Frage der Verleihung eines Konventionsreisepasses nicht allein auf die strafgerichtlichen Verurteilungen eines Antragstellers Bedacht zu nehmen, sondern es müssten auch andere Aspekte – wie insbesondere seine sehr gute soziale und wirtschaftliche Integration – berücksichtigt werden. Dem ist Folgendes zu erwidern: Es wurde nicht angezweifelt, dass der Beschwerdeführer seit Jahren einer geregelten Arbeit nachgeht und unentgeltlich als Übersetzer tätig ist. Allerdings ist – wie schon oben ausgeführt – aufgrund des kurzen Beobachtungszeitraumes und der besonders hohen Wiederholungsgefahr die Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte nicht verlässlich weggefallen, zumal die soziale Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seine langjährige Beschäftigung ihn auch nicht davon abhielten. Soweit es dem Beschwerdeführer um den Nachweis der Identität geht, hat bereits das BFA auf die Möglichkeit, die Ausstellung einer Identitätskarte nach § 94a FPG zu beantragen, verwiesen. Abgesehen davon ist bei der Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. etwa VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055).Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses seiner beruflichen Zukunft, nämlich der Eröffnung eines eigenen Lokals, im Wege stehe, da für die Unterzeichnung des Mietvertrages ein Konventionsreisepass erforderlich sei. Außerdem sei bei der Frage der Verleihung eines Konventionsreisepasses nicht allein auf die strafgerichtlichen Verurteilungen eines Antragstellers Bedacht zu nehmen, sondern es müssten auch andere Aspekte – wie insbesondere seine sehr gute soziale und wirtschaftliche Integration – berücksichtigt werden. Dem ist Folgendes zu erwidern: Es wurde nicht angezweifelt, dass der Beschwerdeführer seit Jahren einer geregelten Arbeit nachgeht und unentgeltlich als Übersetzer tätig ist. Allerdings ist – wie schon oben ausgeführt – aufgrund des kurzen Beobachtungszeitraumes und der besonders hohen Wiederholungsgefahr die Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte nicht verlässlich weggefallen, zumal die soziale Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seine langjährige Beschäftigung ihn auch nicht davon abhielten. Soweit es dem Beschwerdeführer um den Nachweis der Identität geht, hat bereits das BFA auf die Möglichkeit, die Ausstellung einer Identitätskarte nach Paragraph 94 a, FPG zu beantragen, verwiesen. Abgesehen davon ist bei der Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen vergleiche etwa VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). 3.1.
  41. Zusammengefasst ist der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG als erfüllt anzusehen.3.1.
  42. Zusammengefasst ist der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als erfüllt anzusehen. 3.1.
  43. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte entfallen, weil der Sachverhalt durch das BFA vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. In der Beschwerdeschrift wird kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des BFA entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Soweit der Beschwerdeführer seine gute soziale und wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet betonte, wurden diese Angaben nicht angezweifelt. 3.
  44. Zu Spruchpunkt B) 3.2.
  45. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
  46. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass hier dem Antrag auf Ausstellung eine Konventionsreisepasses nicht nachzukommen war, entspricht der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass hier dem Antrag auf Ausstellung eine Konventionsreisepasses nicht nachzukommen war, entspricht der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W227.1257204.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.