Obsah (10)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 63§ 52§ 6§ 17Art. 130§§ 4RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.04.2017 GeschäftszahlW231 2138212-1 SpruchW231 2138212-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAV
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer stellte am 14.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer stellte am 14.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. I.
- Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, er sei am XXXX geboren, verheiratet und habe vier Kinder. Sein in Großbritannien gestellter Asylantrag sei abgelehnt und er im Jahr 2013 von dort nach Afghanistan abgeschoben worden. Er sei nach Österreich gereist, da er in Afghanistan von den Taliban verfolgt werde und dort sein Leben in Gefahr sei.römisch eins.
- Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, er sei am römisch 40 geboren, verheiratet und habe vier Kinder. Sein in Großbritannien gestellter Asylantrag sei abgelehnt und er im Jahr 2013 von dort nach Afghanistan abgeschoben worden. Er sei nach Österreich gereist, da er in Afghanistan von den Taliban verfolgt werde und dort sein Leben in Gefahr sei. I.
- Bei seiner Einvernahme am 13.07.2015 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Erstaufnahmestelle Ost, den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seine Außerlandesbringung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach England, da eine Zuständigkeit dieses Staates angenommen werde.römisch eins.
- Bei seiner Einvernahme am 13.07.2015 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Erstaufnahmestelle Ost, den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seine Außerlandesbringung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach England, da eine Zuständigkeit dieses Staates angenommen werde. I.
- Nach offenbar fruchtlosen Konsultationen mit England (sowie Ungarn und Bulgarien) wurde der Beschwerdeführer am 05.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz (in Folge: BFA) einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Sapian sowie sunnitischer Moslem sei. Er habe Afghanistan zwei Mal verlassen, das erste Mal sei er 2005 nach England gegangen, wo er ca. 7 Jahre aufhältig gewesen und am 14.01.2013 nach Afghanistan zurückgeschoben worden sei. Das zweite Mal habe er Afghanistan ca. drei Monate nach der Abschiebung aus England Richtung Iran verlassen. Er gab an, im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Kapisa geboren worden zu sein und immer dort gelebt zu haben, außer in der Zeit, als er in England gewesen sei. Im Iran habe er ca. 7 Jahre in XXXX gelebt, bevor er wieder nach Europa geflüchtet sei. Die Verwandten seiner Gattin lebten in Kabul.römisch eins.
- Nach offenbar fruchtlosen Konsultationen mit England (sowie Ungarn und Bulgarien) wurde der Beschwerdeführer am 05.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz (in Folge: BFA) einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Sapian sowie sunnitischer Moslem sei. Er habe Afghanistan zwei Mal verlassen, das erste Mal sei er 2005 nach England gegangen, wo er ca. 7 Jahre aufhältig gewesen und am 14.01.2013 nach Afghanistan zurückgeschoben worden sei. Das zweite Mal habe er Afghanistan ca. drei Monate nach der Abschiebung aus England Richtung Iran verlassen. Er gab an, im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Kapisa geboren worden zu sein und immer dort gelebt zu haben, außer in der Zeit, als er in England gewesen sei. Im Iran habe er ca. 7 Jahre in römisch 40 gelebt, bevor er wieder nach Europa geflüchtet sei. Die Verwandten seiner Gattin lebten in Kabul. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sein Vater mit den Nachbarn Grundstücksstreitigkeiten gehabt habe. Es sei zu schweren Auseinandersetzungen gekommen. Dabei sei von den Gegnern jemand ums Leben gekommen, in seiner Familie sei sein Cousin sehr schwer verletzt worden. Als sein Vater eines Tages beim Beten gewesen sei, sei auf ihn geschossen worden und sei der Vater so ums Leben gekommen. Sie konnten nicht feststellen, wer auf den Vater geschossen habe. Später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass jemand von der gegnerischen Seite den Vater getötet habe. Aus Angst, dass auch er eines Tages getötet werde, habe er Afghanistan nach England verlassen. Als er in England gewesen sei, sei sein Bruder geschlagen und erpresst worden. Er sei freigelassen worden, als den Gegnern klar geworden sei, dass man kein Geld aus dem Bruder herauspressen könne. Danach sei sein Bruder in den Iran gegangen, wo er mit einem Messer schwer im Kopf- und Bauchbereich verletzt worden sei. Man habe nicht genau gewusst, wer ihn so schwer verletzt habe. Dann habe sich herausgestellt, dass es ein Mitglied der gegnerischen Familie gewesen sei. Da die gegnerische Familie sehr einflussreich gewesen sei, musste die Familie des Beschwerdeführers auf die Grundstücke verzichten, dies sei gewesen, nachdem bereits jemand getötet worden sei. Der Vater sei ca. vor 15 Jahren erschossen worden. Vier oder fünf Jahre nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer aus Afghanistan ausgereist. Die gegnerische Familie habe Angst gehabt, dass jemand vom Beschwerdeführer bzw. seiner Familie getötet würde, daher haben sie den Vater umgebracht. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückschiebung aus England weitere drei Monate dort leben habe können, gab der Beschwerdeführer an, er habe im DistriktXXXX gelebt, der von der Regierung kontrolliert werde. Er habe als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet, obwohl seine Englischkenntnisse nicht besonders gut gewesen seien. Er habe es als Probezeit angesehen, ob er wieder in Afghanistan leben könne. In dieser Zeit sei es vorgekommen, dass die Taliban einen LKW-Fahrer, der Holz transportiert habe, einfach köpften. Somit sei es auch für ihn als Dolmetscher für eine fremde Nation sehr gefährlich gewesen, in den Fokus der Taliban zu geraten. Daher habe er sich entschlossen, Afghanistan zu verlassen und sei zu seiner Familie in den Iran gegangen. Aus dem Iran sei der Beschwerdeführer geflohen, da er von den iranischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben worden wäre, wo er Feinde habe. Nachdem der Beschwerdeführer dies in freier Rede bzw. auf Rückfrage geschildert hatte, wurde er vom Leiter der Einvernahme gefragt, ob er jemals persönlich von den Taliban bedroht oder zu Hause aufgesucht worden sei, worauf der Beschwerdeführer mit "Ja" antwortete. Ein solcher Vorfall habe sich "im
- Monat des Jahres 2013" ereignet. Die Taliban zeigten Interesse an ihm, weil er als Dolmetscher gearbeitet habe und weil er in England gewesen sei, es sei ihm vorgeworfen worden, er habe sich von der Region abgewendet. Mehr Details dazu berichtet der Beschwerdeführer an dieser Stelle nicht. In Kabul bei der Familie der Gattin habe der Beschwerdeführer nicht wohnen können, weil es dort Anschläge und Probleme mit den Taliban gäbe. Der Beschwerdeführer wurde schlussendlich gefragt, ob er alles vorgebracht habe, was ihm wichtig erschien. Der Beschwerdeführer merkte daraufhin an, bei der Erstbefragung habe er vielleicht die Geburtsdaten seiner Kinder nicht korrekt angegeben. Schließlich ergänzte der Beschwerdeführer, dass er in Afghanistan von "drei Leuten" attackiert und mit Faustschlägen zusammengeschlagen worden sei, die ihn töten wollten. Aber dann sei jemand hinzugekommen und habe bezeugt, dass er nicht der gesuchte Dolmetscher sei. Danach hätten die Leute von ihm abgelassen. Dann habe ihm dieser Unbekannte geraten, dass er Afghanistan besser verlassen solle, sonst würde er von diesen Leuten bestimmt getötet werden. Daraufhin habe er sich einen Pass ausstellen lassen und ein Einreisevisum für den Iran erhalten. Eine Kopie eines Reisepasses, eine Kopie einer Tazkira, eine Krankenhausbestätigung aus Teheran betreffend seinen Bruder, diverse Empfehlungsschreiben, Deutschkursbestätigungen, ein Zeitungsbericht und diverse Fotos wurden dem BFA vorgelegt. I.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 stattgegeben (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 bis 05.10.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis 05.10.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde ging von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus und begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine aktuelle asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers bei Rückkehr nach Afghanistan nicht festgestellt werden konnte. Glaubhaft erscheine, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hätte, um einerseits für sich in Europa bessere Lebensbedingungen zu schaffen und andererseits der Bedrohung durch Privatpersonen zu entgehen. I.6. Mit Verfahrensanordnung
§ 63Abs.
2 AVG vom 06.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 06.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. I.
- Gegen Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides richtet sich die vorliegende, mit Unterstützung des Rechtsberaters rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Bemängelt wurde die sehr kurze und allgemein gehaltene Beweiswürdigung des BFA und die unzureichenden Länderberichte. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass das BFA in seiner Beweiswürdigung die gleichen Argumente ausgeführt hätte, wie in dem Bescheid seines Bruders und deshalb keine Einzelfallprüfung erfolgt sei.römisch eins.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des verfahrensgegenständlichen Bescheides richtet sich die vorliegende, mit Unterstützung des Rechtsberaters rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Bemängelt wurde die sehr kurze und allgemein gehaltene Beweiswürdigung des BFA und die unzureichenden Länderberichte. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass das BFA in seiner Beweiswürdigung die gleichen Argumente ausgeführt hätte, wie in dem Bescheid seines Bruders und deshalb keine Einzelfallprüfung erfolgt sei. I.
- Am 27.03.2017 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers statt. Am 27.03.2017 fand auch die Verhandlung des Bruders des Beschwerdeführers, dessen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ W231 2138209-1 geführt, wird, statt. Die Protokolle über die behördlichen Einvernahmen sowie die Einvernahmen vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden wechselseitig in das Verfahren des jeweils anderen Bruders eingebracht, wozu der Beschwerdeführer und sein Bruder ausdrücklich auch die Zustimmung erteilten.römisch eins.
- Am 27.03.2017 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers statt. Am 27.03.2017 fand auch die Verhandlung des Bruders des Beschwerdeführers, dessen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ W231 2138209-1 geführt, wird, statt. Die Protokolle über die behördlichen Einvernahmen sowie die Einvernahmen vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden wechselseitig in das Verfahren des jeweils anderen Bruders eingebracht, wozu der Beschwerdeführer und sein Bruder ausdrücklich auch die Zustimmung erteilten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Auf Grundlage des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.05.2015, der Erstbefragung nach dem Asylgesetz, der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, des im Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheides vom 05.10.2016, der Beschwerde vom 21.10.2016 dagegen, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und jenen seines Bruders, dessen Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht unter der GZ W231 2138209-1 geführt wird, und in dessen Beschwerdeverfahren ebenfalls am 27.03.2017 eine mündliche Verhandlung abgehalten wurde, wobei das Protokoll über die Vernehmung des Bruders dem Beschwerdeführer ebenfalls zur Kenntnis gebracht wurde, und auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 27.03.2016, in der sich das erkennende Gericht einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen konnte, sowie aller im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Schriftstücke bzw. Nachweise werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:Auf Grundlage des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.05.2015, der Erstbefragung nach dem Asylgesetz, der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, des im Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheides vom 05.10.2016, der Beschwerde vom 21.10.2016 dagegen, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und jenen seines Bruders, dessen Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht unter der GZ W231 2138209-1 geführt wird, und in dessen Beschwerdeverfahren ebenfalls am 27.03.2017 eine mündliche Verhandlung abgehalten wurde, wobei das Protokoll über die Vernehmung des Bruders dem Beschwerdeführer ebenfalls zur Kenntnis gebracht wurde, und auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 27.03.2016, in der sich das erkennende Gericht einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen konnte, sowie aller im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Schriftstücke bzw. Nachweise werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: II.1.
- Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Sapian an. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Pashtu, er versteht auch Dari.römisch zwei.1.
- Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Sapian an. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Pashtu, er versteht auch Dari. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kapisa, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, hat dort bis zur
- Klasse die Schule besucht und auch eine Ausbildung zum Tischler gemacht. Zeitweise hat er auch auf Baustellen gearbeitet. Er ist gesund.Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kapisa, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , hat dort bis zur
- Klasse die Schule besucht und auch eine Ausbildung zum Tischler gemacht. Zeitweise hat er auch auf Baustellen gearbeitet. Er ist gesund. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan erstmalig ca. im Jahr 2005 verlassen und war bis 2013 in Großbritannien, bis er nach negativer Erledigung seines Asylantrages am 14.01.2013 von dort nach Afghanistan abgeschoben wurde. Er war anschließend knapp drei Monate in Afghanistan aufhältig und ging dann in den Iran, von wo aus er seine Flucht nach Europa antrat. Seine Familie - seine Mutter und Geschwister (Bruder, Schwester), sowie seine Ehefrau und die vier gemeinsamen Kinder - lebt im Iran, konkret in XXXX. Zu seiner Familie besteht regelmäßiger Kontakt.Seine Familie - seine Mutter und Geschwister (Bruder, Schwester), sowie seine Ehefrau und die vier gemeinsamen Kinder - lebt im Iran, konkret in römisch 40 . Zu seiner Familie besteht regelmäßiger Kontakt. II.1.
- Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Bruder, dessen Beschwerdeverfahren hg. zu GZ W231 2138209-1 geführt wird, nach Österreich ein und stellte hier am 14.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch zwei.1.
- Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Bruder, dessen Beschwerdeverfahren hg. zu GZ W231 2138209-1 geführt wird, nach Österreich ein und stellte hier am 14.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er hat sich nicht politisch betätigt und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. II.1.
- Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und Bedrohung im Zuge von Grundstücksschwierigkeiten der Familie bzw. durch die Taliban wegen seiner Tätigkeit als Dolmetscher für die Amerikaner verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe in Afghanistan zu befürchten hätte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für seine Ausreise werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er sich für mehrere Jahre in Europa aufgehalten hat bzw. dass jeder afghanische Staatsangehörige, der aus dem Iran sowie aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.römisch zwei.1.
- Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und Bedrohung im Zuge von Grundstücksschwierigkeiten der Familie bzw. durch die Taliban wegen seiner Tätigkeit als Dolmetscher für die Amerikaner verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe in Afghanistan zu befürchten hätte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für seine Ausreise werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er sich für mehrere Jahre in Europa aufgehalten hat bzw. dass jeder afghanische Staatsangehörige, der aus dem Iran sowie aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist. II.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, eingebracht und erörtert in der mündlichen Verhandlung am 27.03.2017):römisch zwei.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, eingebracht und erörtert in der mündlichen Verhandlung am 27.03.2017): Sicherheitslage: Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
- Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. –einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz – größtenteils unter Talibankontrolle – liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban – dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus – wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.09.2016) unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.01.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.09.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.09.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.01.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.09.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 04.02.2017). IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh – Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen: Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus – eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
- Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer: Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
- und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) – eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
- In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte: Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an – nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.02.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Internationalen Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 09.02.2017); im April 2015 wurden fünf Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.04.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 09.09.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kapisa: Kapisa zählt zu den zentralen Provinzen Afghanistans. Die Provinz Panjshir befindet sich im Norden, die Provinzen Kabul und Parwan im Westen, Kabul im Süden, die Provinz Laghman liegt sowohl im Süden, als auch im Osten der Provinz Kapisa (Pajhwok o.D.s). Zu den Distrikten in der Provinz zählen: Hesa Dovon Kohistan, Hesa Aval Kohistan, Koh Band, Nijrab, Ala Sai, Tag Ab und die Provinzhauptstadt Mahmud-i-Raqi (NPS o.D.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 448.245 geschätzt (CSO 2016). Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Kapisa 126 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). In der Provinz Kapisa ist ein flächendeckender Zugriff der Sicherheitskräfte gewährleistet (The Diplomat 31.5.2016). Einem Anrainer zufolge, hat sich die Sicherheitslage in Kapisa verbessert, seit der Polizeichef Fahim Qayam seinen Posten angetreten hat (Pajhwok 5.9.2016). Nach 13 Jahren gelang es der Regierung, Kontrolle über Mineralvorkommen in der Provinz Kapisa zu erlangen. Aufständische hatten über lange Zeit die Kontrolle über die reichen Vorkommen im Distriktzentrum Ala Sai und in der Gegend von Hassan Abad. Die Sicherheitskräfte (ANA und ALP) wurden in den Distrikt entsandt und haben Aktivitäten und Operationen der Aufständischen eingedämmt (Pajhwok 12.2.2017). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Tolonews 23.1.2017; Xinhua 22.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 22.1.2017;In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Tolonews 23.1.2017; Xinhua 22.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 22.1.2017; Khaama Press 15.1.2017; Tolonews 12.1.2017; Khaama Press 30.8.2016; Khaama Press 31.3.2016); dabei wurden unter anderem Aufständische getötet (Sputnik News 20.1.2017; Tolonews 19.1.2017; Khaama Press 7.1.2017; Kabul Tribune 4.1.2017; Pajhwok 28.4.2016). Im April 2016 berichtet Pajhwok, dass Bauarbeiten an verschieden Straßen und an einer großen Brücke begonnen wurde – damit sollte die Verbindung der Transitrouten zwischen den Provinzen Kapisa und Parwan und in weiterer Folge nach Panjshir, sowie auf der Kabul-Jalalabad-Autobahn gewährleistet werden (Pajhwok 13.4.2016). Rechtsschutz/Justizwesen: Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vgl. auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vergleiche auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vgl. auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016).Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vergleiche auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016). Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan weitverbreitet akzeptiert ist, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem Frauenrecht, Strafrecht und –verfahren, Verbindlichkeit von Rechten
internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.). Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 13.4.2016). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vgl. auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016).Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vergleiche auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016). Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016).Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016). Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016).Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016). Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 9.2016). Sicherheitsbehörden: Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD
- 2016). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vgl. auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vergleiche auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 13.4.2016). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2016), davon 4.228 Frauen (SIGAR 30.7.2016). Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD 6.2016). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016). Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD 6.2016). Afghanische Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit verantwortlich, primär bekämpft sie den Aufstand im Inneren (USDOS 13.4.2016). Mit Stand
- Mai 2016 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 171.000 Mann, inklusive 7.100 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force – AAF); etwa 820 Frauen sind in der ANA, inklusive AAF. Die Ausfälle in der ANA sind je nach Einheit unterschiedlich. Die allgemeine Ausfallsquote lag unter 3%, gegenüber 2,5% in der letzten Berichtsperiode. Die Einheiten der Luftstreitkräfte und der afghanischen Spezialeinheiten (ASSF) hielten weiterhin die niedrigsten Ausfallsquoten und die höchsten Verbleibquoten aller ANDSF-Teile (USDOD 6.2016). Die Vereinigten Staaten von Amerika errichteten fünf Militärbasen in: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 8.11.2016). Resolute Support Mission Die "Resolute Support Mission" ist eine von der NATO-geführte Mission, die mit
- Jänner 2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene, sowie in höheren Ebenen der Armee und Polizei. Die personelle Stärke der Resolute Support Mission beträgt 13.000 (durch NATO und anderen Partnernationen). Das Hauptquartier ist in Kabul (Bagram), mit vier weiteren Niederlassungen in: Mazar-e-Sharif, Herat, Kandahar und Laghman (NATO 5.2016). Ethnische Minderheiten: In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016). Paschtunen Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 13.4.2016). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Paschtunen siedeln sich in einem halbmondförmigen Gürtel an, der sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
- Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Religionsfreiheit: Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch: CSR 8.11.2016). Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016). Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016). Blasphemie – welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016). Rückkehr Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017). Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen Pakistan Pakistan hat seit 1978 nicht weniger als eine Million Afghan/innen beherbergt. In den Jahren 1986 bis 1991 waren etwa drei Millionen Flüchtlinge in Pakistan. Zwischen 2002 und 2015 unterstütze UNHCR 3,9 Millionen Afghan/innen bei der Rückkehr. Der Großteil davon kehrte bis Ende 2008 zurück, danach ging die Rückkehrrate signifikant zurück (HRW 13.2.2017). Wegen zunehmender Spannungen zwischen der afghanischen und pakistanischen Regierung (Die Zeit 13.2.2017), waren im Jahr 2016 249.832 Afghan/innen entweder freiwillig oder durch Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand: 7.1.2017) (IOM 8.1.2017). Bis Ende 2017 soll eine weitere halbe Million Afghan/innen aus Pakistan zurückkehren. Die Anzahl der Rückkehrer/innen ist in den letzten zwei Jahren stetig gestiegen (DAWN 12.1.2017). In der ersten Jännerwoche 2017 kehrten 1.643 nicht registrierte Afghan/innen aus Pakistan (freiwillig oder im Rahmen von Abschiebungen) nach Afghanistan zurück (IOM 8.1.2017). In der zweiten Jännerwoche sind insgesamt 1.579 nicht registrierte Afghan/innen über Nangarhar und Kandahar, entweder freiwillig oder im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt. IOM hat im Berichtszeitraum 79% nicht registrierte Afghan/innen unterstützt; dies beinhaltete Essen und Unterbringung in Transitzentren in Grenznähe, sowie Haushaltsgegenstände und andere Artikel für Familien, spezielle Unterstützung für Personen mit speziellen Bedürfnissen, eine ein-Monatsration vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) und andere relevante Hygieneartikel. Im Rahmen einer Befragung gaben 76% Ende 2016 an, Nangarhar als Niederlassungsprovinz zu wählen, für 16% war dies Kabul, für 4% war es Laghman, 2% gingen nach Kunar und weitere 2% nach Logar (IOM 15.1.2017). Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vgl. auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home”), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017).Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vergleiche auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home”), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017). Iran Seit
- Jänner 2016 sind insgesamt 461.112 nicht-registrierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. In der zweiten Jännerwoche 2017 sind insgesamt 9.378 nicht registrierte Afghan/innennach Afghanistan durch Herat oder Nimroz zurückgekehrt; von diesen sind 3.531 freiwillig und 5.847 im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt - 2% der nicht registrierten Afghan/innen, die in den Transitzentren in Herat oder Nimroz ankamen, wurden von IOM unterstützt. Dazu zählten 101 UMF (Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge), denen IOM eine besondere Unterstützung zukommen ließ, inklusive medizinischer Behandlung, sichere Unterkünfte und die Suche nach Familienangehörigen (IOM 15.1.2017). Ein UNHCR-Vertreter berichtete, dass afghanische Flüchtlinge in Gegenden zurückkehrten, in denen der Friede wieder hergestellt wurde. Dennoch sei es schwierig, alle afghanischen Flüchtlinge eines Jahres zu verteilen, da der Iran afghanische Migrant/innen zurückschickt und Afghanistan eine Anzahl wohnungsloser Menschen hat, die zusätzlich die Situation verkomplizieren (Pakistan Observer 2.1.2017). Die IOM-Transitzentren in Grenznähe bieten elementare Unterkünfte, Schutz für unbegleitete Minderjährige, Haushaltsgegenstände (Töpfe und Pfannen), sowie Transportmöglichkeiten für Familien, um sich in ihren Wunschgebieten ansiedeln zu können (DAWN 12.1.2017). Memorandum of Understanding (MoU) Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen (MoU – Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber/innen afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, wurde jedoch von Präsident Ghani in seinem Einfluss beschnitten. Ein deutsch-afghanisches Rücknahme-MoU wurde am
- Oktober 2016 in Kabul unterzeichnet (AA 9.2016).
- Beweiswürdigung: II.2.
- Zu seiner Identität hat der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira, ausgestellt in der Provinz Kapisa, Afghanistan, sowie eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt. Sein Geburtsdatum lässt sich mit seinem äußeren Erscheinungsbild in Einklang bringen.römisch zwei.2.
- Zu seiner Identität hat der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira, ausgestellt in der Provinz Kapisa, Afghanistan, sowie eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt. Sein Geburtsdatum lässt sich mit seinem äußeren Erscheinungsbild in Einklang bringen. Die Staats-, und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren. Er hat auch angegeben, der Volksgruppe der Sapien anzugehören. Die Feststellungen zu den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer gesund ist, beruht ebenfalls auf seinen Angaben im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung. Ebenso glaubwürdig ist, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers im Iran lebt. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. II.2.
- Zu seinem Fluchtgrund gibt der Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst an, der Vater habe in Afghanistan vor langer Zeit Grundstücksstreitigkeiten mit Nachbarn gehabt, der Vater sei im Zuge dieser Streitigkeiten getötet worden. Deswegen sei der Beschwerdeführer aus Angst, ebenfalls getötet zu werden, nach England geflüchtet. Als er in London gewesen sei, wollten diese Feinde Geld vom Bruder des Beschwerdeführers, woraufhin dieser Afghanistan verlassen habe und mit der Familie in den Iran gegangen sei. Dort sei der Bruder des Beschwerdeführers von den bzw. im Auftrag von den Feinden aus Afghanistan mit einem Messer attackiert worden. Er selbst habe nach seiner Abschiebung von England nach Afghanistan Anfang 2013 wegen seiner Dolmetsch-Tätigkeit für die Amerikaner Probleme gehabt, weswegen er auch nicht nach Afghanistan zurückkehren könne.römisch zwei.2.
- Zu seinem Fluchtgrund gibt der Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst an, der Vater habe in Afghanistan vor langer Zeit Grundstücksstreitigkeiten mit Nachbarn gehabt, der Vater sei im Zuge dieser Streitigkeiten getötet worden. Deswegen sei der Beschwerdeführer aus Angst, ebenfalls getötet zu werden, nach England geflüchtet. Als er in London gewesen sei, wollten diese Feinde Geld vom Bruder des Beschwerdeführers, woraufhin dieser Afghanistan verlassen habe und mit der Familie in den Iran gegangen sei. Dort sei der Bruder des Beschwerdeführers von den bzw. im Auftrag von den Feinden aus Afghanistan mit einem Messer attackiert worden. Er selbst habe nach seiner Abschiebung von England nach Afghanistan Anfang 2013 wegen seiner Dolmetsch-Tätigkeit für die Amerikaner Probleme gehabt, weswegen er auch nicht nach Afghanistan zurückkehren könne.
§ 3Abs. 1 Asyl
G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Festzuhalten ist vorweg, dass der Beschwerdeführer keine Belege für sein Vorbringen beibringen konnte. Besondere Bedeutung kommt daher dem Vorbringen eines Asylwerbers zu, das auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen ist. Dieses muss genügend substantiiert, plausibel und in sich schlüssig sein. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Schließlich muss der Beschwerdeführer auch persönlich glaubwürdig sein. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass Auslöser für seine Probleme in Afghanistan die Streitigkeiten der Familie mit anderen Familien um Grundstücke gewesen seien. Die Feinde hätten auch den Vater getötet, er sei aus Angst, ebenfalls getötet zu werden, nach England geflohen. Der Beschwerdeführer gab in seinem Verfahren an, dass dies vor ca. 15 Jahren (gerechnet von seiner behördlichen Einvernahme 2016) gewesen sei. In der mündlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte er dazu keine Angabe mehr machen. Er gab vor der Behörde auch an, er habe dann noch vier bis fünf Jahre in Afghanistan gelebt, bevor er nach England geflohen sei. In der mündlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er dazu an, er sei ungefähr ein Jahr nach dem Tod des Vaters geflohen, er sei sich bezüglich der Zeitangabe aber nicht sicher. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder gaben an, vor der Ausreise des Bruders nach England in Afghanistan keine persönlichen Probleme mit Mitgliedern der verfeindeten Familien gehabt zu haben. Es kann zunächst nicht festgestellt werden, dass bereits der Tod des Vaters mit den Grundstücksproblemen und den verfeindeten Familien in Zusammenhang steht. Dies insbesondere deshalb, weil zwischen den Grundstücksstreitigkeiten und dem Tod des Vaters nach den Angaben des Beschwerdeführers noch vier bis fünf Jahre vergangen sind, in denen die Familien im selben Dorf gelebt haben, offenbar ohne dass es Zwischenfälle gab. Überhaupt wird sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seinem Bruder, der selbst eigentlich nichts von diesem Vorfall berichten konnte, lediglich vermutet, dass der Tod des Vaters mit den Streitigkeiten um Grundstücke in Zusammenhang steht. Dies ist aufgrund der langen Zeitspanne zwischen den Streitigkeiten und dem Tod des Vaters nicht nachvollziehbar. Weder der Beschwerdeführer noch sein Bruder konnten plausibel darlegen, warum die Feinde so lange mit ihrer Rache warten hätten sollen. Dies ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, als nach den Angaben des Beschwerdeführers die Familie des Beschwerdeführers ohnehin auf die Grundstücke verzichtet hatte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor Verfolgung durch diese Feinde Afghanistan nach England verlassen hat. Dies insbesondere deshalb, da er nach seinen eigenen Angaben vor der Behörde noch 4-5 Jahr nach dem Tod des Vaters von den Feinden unbehelligt im selben Dorf gelebt hat, und die Familie ebenso nach seinen Angaben auf die Grundstücke mittlerweile verzichtet hatte. Die Angaben des Beschwerdeführers, dies sei deswegen der Fall gewesen, weil die verfeindeten Familien Angst gehabt hätten, der Beschwerdeführer oder sein Bruder könnten an der verfeindeten Familie wegen des Todes des Vaters Rache nehmen, sind insbesondere angesichts der Angaben, die verfeindeten Familien seien so mächtig gewesen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie sogar auf die Grundstücke verzichten mussten, und hätten sich diese Feinde auch den Taliban angeschlossen, nicht lebensnahe. Darüber hinaus sind diese Angaben auch deswegen unplausibel, weil der Beschwerdeführer als Familienoberhaupt nach England geflohen war, und die Feinde auch aus diesem Grund nicht davon auszugehen hatten, dass vom Beschwerdeführer oder seinem Bruder, der selbst über diese Streitigkeiten nichts wusste und damals noch ein Junge war, Gefahr ausgehen könnte. Der Bruder des Beschwerdeführers konnte auch nicht überzeugend darlegen, aus welchem Grund seine Probleme erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers nach England begonnen haben sollen. Der Bruder des Beschwerdeführers gab dazu befragt in der mündlichen Verhandlung an, dass weder ihre Familie noch die der Feinde "etwas mit dem Grundstück machen" habe können. Der Streit sei nicht beigelegt gewesen, und in dieser Zeit habe niemand auf den Grundstücken arbeiten dürfen. Dies stimmt allerdings nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers überein, wonach die Familie des Beschwerdeführers auf die Grundstücke bereits verzichtet habe. Den Angaben des Beschwerdeführers ist auch zu entnehmen, dass es den Feinden um Geld gegangen sei, sein Bruder sei erpresst worden, weil er in England gewesen sei. Diese Angaben sind insbesondere deswegen nicht glaubwürdig, weil jedenfalls beim behaupteten Angriff auf den Bruder des Beschwerdeführers im Iran durch diese Feinde bzw. im Auftrag dieser Feinde, nach den Angaben des Bruders des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung kein Geld verlangt wurde. Überdies waren die Angaben des Bruders des Beschwerdeführers zu dem behaupteten Angriff auf ihn bereits in Afghanistan durch die Feinde der Familie widersprüchlich und auch aus diesem Grund unglaubwürdig. Ebenso unglaubwürdig waren die Angaben des Bruders des Beschwerdeführers zu dem behaupteten Vorfall im Iran, insbesondere konnte ein Zusammenhang zwischen den dem Bruder des Beschwerdeführers offenkundig im Iran zugefügten Verletzungen und den behaupteten Feinden in Afghanistan nicht plausibel hergestellt werden (die diesbezügliche Beweiswürdigung im Verfahren GZ W231 2138209-1/8E lautet im Volltext: "Überdies sind die Angaben des Beschwerdeführers zu dem behaupteten Angriff auf ihn bereits in Afghanistan durch die Feinde der Familie widersprüchlich: In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, die Taliban haben erfahren, dass der Bruder des Beschwerdeführers nach England geflohen sei. Er gab in diesem Zusammenhang an: "Dies haben die Taliban in Afghanistan erfahren und mich und meine Familie mit dem Umbringen bedroht. Ich wurde von den Taliban geschlagen und musste deswegen sogar 3 Monate im Krankenhaus verbringen". Danach gab er noch einen weiteren Vorfall im Iran an, bei dem er dort mit dem Messer niedergestochen worden sei. Bei seiner Einvernahme vor der Behörde am 02.08.2016, gab der Beschwerdeführer zunächst an: "Ja, in Afghanistan wurde ich von den Taliban mitgenommen". Dies sei kurz vor seiner Ausreise in den Iran gewesen. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer konkret zu diesem Vorfall ("Mitnahme") befragt, und bestritt, von den Taliban mitgenommen worden zu sein. Er sei in seinem Garten von den Feinden geschlagen worden. Er sei geohrfeigt worden, dann gab er an, die Taliban haben ihn zu Boden gestoßen, wovon er seine Verletzung am linken Fuß erlitten habe. Dem Beschwerdeführer wurden daraufhin seine Angaben im Zuge der Erstbefragung vorgehalten, dass er aufgrund der Verletzungen drei Monate habe im Krankenhaus verbringen müssen. Dazu gab der Beschwerdeführer dann an, damit habe er nicht den Vorfall in Afghanistan, sondern jenen im Iran gemeint. Dies kann auch nicht auf Verständigungsschwierigkeiten zurückgeführt werden: Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung dazu befragt an, bei den Einvernahmen die Dolmetscher gut verstanden zu haben. Die Protokolle seien auch rückübersetzt worden. Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass bei der Erstbefragung nicht alles richtig protokolliert worden sei, was er bei seiner Einvernahme vor dem BFA alles richtigstellen habe können. Befragt, was konkret bei der Erstbefragung nicht richtig protokolliert worden sei, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er glaube, die Daten seien nicht richtig geschrieben worden. Anzumerken ist an dieser Stelle auch, dass dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch vorgehalten wurde, dass sein Krankenhausaufenthalt im Iran nicht drei Monate, sondern nur rund eine Woche gedauert habe, was der Beschwerdeführer dann so erklärte, das er tatsächlich nur eine Woche im Krankenhaus aufhältig gewesen sei, sich dann aber im Iran einen Arzt organisiert habe, der ihn drei Monate lang behandelt habe. Wie erwähnt, gab der Beschwerdeführer vor der Behörde an, der geschilderte Vorfall habe sich "kurz vor seiner Ausreise" in den Iran ereignet. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer dazu befragt allerdings an, er habe sich noch zwei Monate nach diesem Vorfall in Afghanistan aufgehalten, was keinesfalls als "kurz" bezeichnet werden kann. Außerdem spricht es weder für eine subjektiv empfundene noch für eine objektiv vorhandene Bedrohung, dass der Beschwerdeführer nach dem behaupteten Vorfall noch zwei Monate im selben Dorf wie die Feinde aufhältig war. Außerdem stimmten die zeitlichen Angaben dazu mit seinen Angaben am Beginn der mündlichen Verhandlung nicht überein. Zu Beginn der Verhandlung schätzte der Beschwerdeführer nämlich, dass ungefähr 7 bis 8 Monate, nachdem sein Bruder geflüchtet sei, die Schwierigkeiten begonnen haben, wobei er immer nur den einen Vorfall der versuchten Geld-Erpressung konkret schilderte. Er gab dann an, ungefähr ein Jahr, nachdem der Bruder geflüchtet war, selbst in den Iran geflüchtet zu sein. Das ergäbe nach diesen Angaben noch einen Aufenthalt von 4-5 Monaten nach dem geschilderten Vorfall. Ebenso unglaubwürdig sind die Angaben des Beschwerdeführers zu dem behaupteten Vorfall im Iran. Die erkennende Richterin verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer einen Beleg über den Aufenthalt in einem iranischen Krankenhaus beibringen konnte, und auch sichtbare Narben im Kopf- und Bauchbereich sowie am Arm aufweist. Allerdings konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass Feinde aus Afghanistan im Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten hinter den zugefügten Verletzungen stehen. Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nur vermutet bzw. davon ausgeht, dass es sich bei den Angreifern um die Feinde aus Afghanistan gehandelt habe. Befragt, dazu, aus welchem nachvollziehbaren Grund er davon ausgehe, dass die Angreifer irgendetwas mit den Feinden aus Afghanistan oder gar mit den Taliban zu tun hatten, gab der Beschwerdeführer lediglich vage an, dass ihn wohl jemand auf einer Hochzeit erkannt habe und den Feinden von seinem Aufenthalt im Iran berichtet habe. Er habe sonst keine anderen Feinde gehabt, "andere Leute" hätten davon gesprochen, dass die Angreifer von den Feinden aus Afghanistan geschickt worden seien. Überdies hat der Beschwerdeführer behauptet, dass die afghanischen Feinde Geld von ihm erpressen wollten, da sein Bruder in London aufhältig war (was er nach den Angaben des Beschwerdeführers auch noch zum Zeitpunkt des Angriffs im Iran war). Der Beschwerdeführer hat aber in der mündlichen Verhandlung nichts darüber berichtet, dass die Angreifer im Iran Geld von ihm verlangt hätten oder sonst eine Verbindung zu den angeblichen Feinden in Afghanistan erkennen ließen, was wohl der Fall gewesen wäre, wenn die Feinde von ihm Geld erpressen oder ihm eine "Warnung" zukommen lassen wollten. Der Beschwerdeführer gab aber an, die Leute hätten ihn ohne Gespräch oder Vorwarnung angegriffen. Abgesehen davon sind auch Widersprüche in der Wiedergabe des Geschehens im Iran aufgetreten: Während er in der Einvernahme am 02.08.2016 behauptete, es seien 5 Leute gekommen, die die Türe eingetreten hätten, schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung den Vorfall so, dass er, als er aus seinem Zimmer hinausgegangen sei, angegriffen worden sei. Wie viele Angreifer es gewesen seien, konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung – rund ein halbes Jahr nach seiner Angabe, es seien fünf Angreifer gewesen - nicht mehr sagen. Angesprochen auf die Widersprüche gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung schließlich wenig überzeugend an, dass die Angreifer die "erste Tür" eingetreten hätten und bis zu seinem Zimmer vorgedrungen seien, als er dies verlassen hätte, sei er gleich angegriffen worden. Dem Beschwerdeführer wurde auch die Distanz zwischen der Heimatprovinz des Beschwerdeführers in Afghanistan und dem Iran vorgehalten; bei der Heimatprovinz des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Provinz nord-östlich von Kabul, selbst der Beschwerdeführer berichtet davon, dass die Reise in den Iran 15 Tage gedauert hat. Auch aus diesem Grund erscheint es unwahrscheinlich, dass die Feinde aus Afghanistan den Beschwerdeführer bis in den Iran – und sei es auch durch "Beauftragte" - bedrohen sollen."). Schließlich ist dazu zu sagen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung von England nach Afghanistan nahezu drei Monate in Afghanistan nach seinen eigenen Angaben jedenfalls im selben Distrikt, nahe zum Heimatdorf (ca. 1-1,5 Stunden Fußmarsch entfernt) gelebt hat. Der Beschwerdeführer hat nicht angegeben, dass er in dieser Zeit Probleme mit den verfeindeten Familien hatte. Seinen Angaben ist auch nicht zu entnehmen, dass er solche Probleme überhaupt befürchtete: Befragt dazu, warum er nach seiner Abschiebung von England nach Afghanistan nicht im Heimatdorf gelebt habe, gab er lediglich an, dass er nicht in sein Heimatdorf zurückkehren konnte, weil er dort keine Angehörigen mehr habe. Abgesehen davon werde sein Heimatdorf von den Taliban beherrscht und aus Angst vor ihnen habe er nicht zurückkehren können. Dass er konkret Probleme aus dem Grund der Feindschaft mit den mächtigen Familien hatte oder befürchtete, gab er nicht an. Es ist nun aber nicht nachvollziehbar, dass die Feinde, die die Familie sogar bis in den Iran verfolgt haben sollen, den Beschwerdeführer als Familienoberhaupt unbehelligt lassen sollten, wenn er sich in der Nähe in Afghanistan aufhält. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus noch einen weiteren Vorfall, im Zuge dessen er in Afghanistan bedroht worden sei, geschildert, allerdings selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass dieser Vorfall nichts mit den Feinden im Heimatdorf und den Grundstücksschwierigkeiten zu tun gehabt habe. Aus den aufgezeigten Gründen ist weder davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus Angst vor privater Verfolgung im Zuge von Grundstücksstreitigkeiten verlassen hat, noch, dass er solche Verfolgung bei einer allfälligen Rückkehr zu befürchten hätte. Wie eben erwähnt, hat der Beschwerdeführer noch einen zweiten Vorfall geschildet, der nach seiner Abschiebung aus England im Zusammenhang mit seiner Dolmetsch-Tätigkeit für die Amerikaner stattgefunden habe. Es ist aber bereits die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer dies vor der belangten Behörde geschildert hat, nicht geeignet darzutun, dass ein solcher Vorfall tatsächlich stattgefunden hat (vgl. auch bereits oben im Rahmen des Verfahrensganges): Der Beschwerdeführer wurde zunächst vom Leiter der Einvernahme gefragt, was nach diesen drei Monaten (nach der Abschiebung aus England) geschehen sei, warum der Beschwerdeführer in den Iran gegangen sei. Der Beschwerdeführer berichtete daraufhin von einem LKW-Fahrer, der von den Taliban geköpft worden sei, es sei auch für ihn als Dolmetscher gefährlich. Einen bestimmten, den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Vorfall mit den Taliban erwähnte der Beschwerdeführer nicht. Erst als er vom Leiter der Einvernahme explizit gefragt wurde, ob er jemals persönlich von den Taliban bedroht oder zu Hause aufgesucht worden sei, antwortete der Beschwerdeführer lediglich mit "Ja". Ein solcher Vorfall habe sich "im 6. Monat des Jahres 2013" ereignet. Die Taliban zeigten Interesse an ihm, weil er als Dolmetscher gearbeitet habe und weil er in England gewesen sei, es sei ihm vorgeworfen worden, er habe sich von der Region abgewendet. Mehr Details dazu berichtete der Beschwerdeführer an dieser Stelle auch nicht. Der Beschwerdeführer wurde schlussendlich gefragt, ob er alles vorgebracht habe, was ihm wichtig erschien. Der Beschwerdeführer merkte daraufhin an, bei der Erstbefragung habe er vielleicht die Geburtsdaten seiner Kinder nicht korrekt angegeben. Schließlich ergänzte der Beschwerdeführer, dass er in Afghanistan von "drei Leuten" attackiert und mit Faustschlägen zusammengeschlagen worden sei, die ihn töten wollten. Aber dann sei jemand hinzugekommen und habe bezeugt, dass er nicht der gesuchte Dolmetscher sei. Danach hätten die Leute von ihm abgelassen. Dann habe ihm dieser Unbekannte geraten, dass er Afghanistan besser verlassen solle, sonst würde er von diesen Leuten getötet werden. Daraufhin habe er sich einen Pass ausstellen lassen und ein Einreisevisum für den Iran erhalten. Wie festgehalten, ist die Art und Weise der Schilderung der angeblichen Vorkommnisse nicht geeignet darzutun, dass ein solcher Vorfall tatsächlich stattgefunden hat. Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dazu befragt meint, er habe bei jeder Frage davon berichten wollen, sei aber immer unterbrochen worden und habe erst zum Schluss die Gelegenheit gehabt, dies zu erzählen, ist dies angesichts der umfassenden Befragung des Beschwerdeführers vor der Behörde nicht nachvollziehbar. Die erkennende Richterin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei erster Gelegenheit von einem solchen Vorfall berichtet hätte, hätte er tatsächlich stattgefunden.Es ist aber bereits die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer dies vor der belangten Behörde geschildert hat, nicht geeignet darzutun, dass ein solcher Vorfall tatsächlich stattgefunden hat vergleiche auch bereits oben im Rahmen des Verfahrensganges): Der Beschwerdeführer wurde zunächst vom Leiter der Einvernahme gefragt, was nach diesen drei Monaten (nach der Abschiebung aus England) geschehen sei, warum der Beschwerdeführer in den Iran gegangen sei. Der Beschwerdeführer berichtete daraufhin von einem LKW-Fahrer, der von den Taliban geköpft worden sei, es sei auch für ihn als Dolmetscher gefährlich. Einen bestimmten, den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Vorfall mit den Taliban erwähnte der Beschwerdeführer nicht. Erst als er vom Leiter der Einvernahme explizit gefragt wurde, ob er jemals persönlich von den Taliban bedroht oder zu Hause aufgesucht worden sei, antwortete der Beschwerdeführer lediglich mit "Ja". Ein solcher Vorfall habe sich "im 6. Monat des Jahres 2013" ereignet. Die Taliban zeigten Interesse an ihm, weil er als Dolmetscher gearbeitet habe und weil er in England gewesen sei, es sei ihm vorgeworfen worden, er habe sich von der Region abgewendet. Mehr Details dazu berichtete der Beschwerdeführer an dieser Stelle auch nicht. Der Beschwerdeführer wurde schlussendlich gefragt, ob er alles vorgebracht habe, was ihm wichtig erschien. Der Beschwerdeführer merkte daraufhin an, bei der Erstbefragung habe er vielleicht die Geburtsdaten seiner Kinder nicht korrekt angegeben. Schließlich ergänzte der Beschwerdeführer, dass er in Afghanistan von "drei Leuten" attackiert und mit Faustschlägen zusammengeschlagen worden sei, die ihn töten wollten. Aber dann sei jemand hinzugekommen und habe bezeugt, dass er nicht der gesuchte Dolmetscher sei. Danach hätten die Leute von ihm abgelassen. Dann habe ihm dieser Unbekannte geraten, dass er Afghanistan besser verlassen solle, sonst würde er von diesen Leuten getötet werden. Daraufhin habe er sich einen Pass ausstellen lassen und ein Einreisevisum für den Iran erhalten. Wie festgehalten, ist die Art und Weise der Schilderung der angeblichen Vorkommnisse nicht geeignet darzutun, dass ein solcher Vorfall tatsächlich stattgefunden hat. Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dazu befragt meint, er habe bei jeder Frage davon berichten wollen, sei aber immer unterbrochen worden und habe erst zum Schluss die Gelegenheit gehabt, dies zu erzählen, ist dies angesichts der umfassenden Befragung des Beschwerdeführers vor der Behörde nicht nachvollziehbar. Die erkennende Richterin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei erster Gelegenheit von einem solchen Vorfall berichtet hätte, hätte er tatsächlich stattgefunden. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer zu diesem Vorfall befragt. Dort gab er plötzlich an, es habe sich bei den drei Leuten, die ihn misshandelt haben, um Taliban gehandelt. Dass sich der Vorfall im 6. Monat des Jahres 2013 – wie vor der Behörde behauptet – ereignet haben soll, ist angesichts der Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dies sei kurz bevor er in den Iran ging passiert (dies war spätestens drei Monate nach seiner Abschiebung nach Afghanistan am 14.01.2013 der Fall), nicht nachvollziehbar. Überdies ist nicht lebensnahe, dass sich die Taliban von einem Unbekannten überzeugen lassen sollen, dass der Beschwerdeführer nicht der gesuchte Dolmetscher sei. Wenn der Beschwerdeführer auf Frage der Richterin, wie ein Unbekannter die Taliban derart überzeugen könne, dazu in der mündlichen Verhandlung meinte, dass der "Unbekannte" doch ein Bekannter des Vaters gewesen sei, ist nicht verständlich, weshalb ihn der Beschwerdeführer als "Unbekannten" bezeichnet, es ist auch nicht plausibel, dass ein allfälliger Bekannter des Vaters die Taliban anlügen und damit sein Leben aufs Spiel setzen sollte. Die erkennende Richterin erachtet aus den dargelegten Gründen auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubwürdig. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner allfälligen – auch äußerst untergeordneten – Tätigkeit als Dolmetscher für die Amerikaner bei allfälliger Rückkehr nach Afghanistan einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein soll. Der Beschwerdeführer gab selbst an, er habe ohne Vertrag und Bezahlung sozusagen "auf Probe" auf dem amerikanischen Stützpunkt gearbeitet, dies auch nicht mehr als knapp 2-3 Monate. Aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Er wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Wenn der Beschwerdeführer schließlich im Verfahren vorbringt, er sei auch deswegen in Afghanistan gefährdet, weil er so lange in England gewesen sei und man annehmen würde, er sei vom Islam abgefallen oder ein "Diener des Westens", bleibt dieses Vorbringen vage und zeigt keine hinreichend substantiierte individuelle Gefährdung gerade des Beschwerdeführers in Afghanistan auf. Sein Vorbringen lässt auch nicht erkennen, welche als westlich erachteten Lebensweisen er sich dort angeeignet haben sollte, die im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würden. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung auch explizit bestätigt, nach wie vor dem Islam zugehörig zu sein. Die vom Beschwerdeführer zu seinem Fluchtvorbringen getätigten Angaben waren, sowohl im Verfahren vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprüchlich und unplausibel. Zusammengefasst kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. II.2.3. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundeliegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.römisch zwei.2.3. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundeliegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) II.3.1. Zum angefochtenen Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides:römisch zwei.3.1. Zum angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. des verfahrensgegenständlichen Bescheides:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person