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{'item': 'W246 2136223-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 63§ 52§ 21§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.04.2017 GeschäftszahlW246 2136223-1 SpruchW246 2136223-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heinz VERD

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylGA) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 25.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er u.a. an, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein.
  2. Am 26.11.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.
  3. Am 12.11.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er in seinem Heimatdorf in der Provinz Nangarhar für die Firma XXXX gearbeitet hätte und aus diesem Grund von den Taliban im Jahr 2014 bedroht worden sei. Er hätte zunächst zwei Drohbriefe von den Taliban erhalten, in der Folge seien die Taliban zu ihm nach Hause gekommen. Dabei hätten sie ihn geschlagen und mit einer Waffe bedroht, wobei Schüsse gefallen und ein Taliban verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei sofort zu seinem Onkel nach Jalalabad geflüchtet, wo in weiterer Folge von den Taliban nach ihm gesucht worden sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer schließlich aus Afghanistan ausgereist.
  4. Am 12.11.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er in seinem Heimatdorf in der Provinz Nangarhar für die Firma römisch 40 gearbeitet hätte und aus diesem Grund von den Taliban im Jahr 2014 bedroht worden sei. Er hätte zunächst zwei Drohbriefe von den Taliban erhalten, in der Folge seien die Taliban zu ihm nach Hause gekommen. Dabei hätten sie ihn geschlagen und mit einer Waffe bedroht, wobei Schüsse gefallen und ein Taliban verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei sofort zu seinem Onkel nach Jalalabad geflüchtet, wo in weiterer Folge von den Taliban nach ihm gesucht worden sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer schließlich aus Afghanistan ausgereist.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm

§ 8Abs.

1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm

§ 8Abs.

4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe nicht glaubhaft seien und daher keine seine Person betreffende Verfolgungsgefahr iSd GFK vorliegen würde. Einerseits handle es sich bei dem vom Beschwerdeführer angeführten Unternehmen entgegen seiner Angaben nicht um ein amerikanisches Unternehmen und würde andererseits der Inhalt der vorgelegten Drohbriefe nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmen. Weiters sei auch nicht erklärbar, warum nur der Beschwerdeführer und nicht auch der Zweigstellenleiter bzw. der Arbeitskollege des Beschwerdeführers von den Taliban bedroht worden sei. Der Antrag auf internationalen Schutz sei daher bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. 5. Mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 id

F BGBl. I Nr. 161/2013, (in der Folge: AVG) vom 26.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 id

F BGBl. I Nr. 25/2016, (in der Folge: BFA-VG) die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, (in der Folge: AVG) vom 26.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, (in der Folge: BFA-VG) die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides fristgerecht Beschwerde, welche am 27.09.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.
  2. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides fristgerecht Beschwerde, welche am 27.09.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Diese führt zunächst aus, dass Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe es zur Gänze unterlassen, sich mit der Situation von Personen auseinanderzusetzen, die in Afghanistan für ausländische Unternehmen arbeiten würden. Auch hätte die belangte Behörde keine Ermittlungen zur konkreten beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers vorgenommen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise über seine Beschäftigung hätten auf ihre Echtheit überprüft werden müssen, was hiermit beantragt werde. Schließlich sei im Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur sozialen Gruppe jener Personen gehören würde, die für ausländische Unternehmen arbeiten und daher verfolgt würden, weshalb diesem der Asylstatus zuzuerkennen sei.
  3. Nachdem hinsichtlich des zunächst ausgeschriebenen Verhandlungstermins (02.12.2016) die Ladung an den Beschwerdeführer mit dem Vermerk "nicht behoben" retourniert worden war, wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.12.2016 erneut zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Diese Ladung wurde dem Beschwerdeführer durch die Landespolizeidirektion Wien persönlich ausgefolgt.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.02.2017 u.a. in Anwesenheit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher er ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
  5. Mit Schreiben vom 06.02.2017 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin die Ausfolgung der von ihm im Verfahren vorgelegten Tazkiras seiner Person sowie seiner Familienangehörigen, die ihm am 21.02.2017

§ 21Asyl

G 2005 vom Bundesverwaltungsgericht persönlich übergeben wurden.9. Mit Schreiben vom 06.02.2017 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin die Ausfolgung der von ihm im Verfahren vorgelegten Tazkiras seiner Person sowie seiner Familienangehörigen, die ihm am 21.02.2017

Paragraph 21, AsylG 2005 vom Bundesverwaltungsgericht persönlich übergeben wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des eingebrachten Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.1.
  3. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim. Er leidet u.a. an chronischer Hepatitis B.1.1.
  4. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim. Er leidet u.a. an chronischer Hepatitis B. Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf in der Provinz Nangarhar in Afghanistan geboren, wo er sieben Jahre die Schule besuchte und in der Folge verschiedene berufliche Tätigkeiten ausübte (u.a. arbeitete er ca. zwei Jahre in einem Handygeschäft als Verkäufer). Von Anfang 2013 bis Mitte 2014 arbeitete der Beschwerdeführer in einer Zweigstelle des XXXX im Bazar seines Heimatdorfes.Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf in der Provinz Nangarhar in Afghanistan geboren, wo er sieben Jahre die Schule besuchte und in der Folge verschiedene berufliche Tätigkeiten ausübte (u.a. arbeitete er ca. zwei Jahre in einem Handygeschäft als Verkäufer). Von Anfang 2013 bis Mitte 2014 arbeitete der Beschwerdeführer in einer Zweigstelle des römisch 40 im Bazar seines Heimatdorfes. Er ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau drei minderjährige Kinder (zwei Töchter und einen Sohn). Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben, die Mutter ist im Haus des Beschwerdeführers im Heimatdorf aufhältig. Die (Kern-)Familie des Beschwerdeführers ist seit Mitte 2014 mehrheitlich bei einem seiner Onkel in Jalalabad in der Provinz Nangarhar aufhältig. Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2014 aus Afghanistan über den Iran in die Türkei und von dort über weitere Länder nach Österreich weiter, wo er am 25.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.1.
  5. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner in seinem Heimatdorf ausgeübten beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen XXXX in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt durch die Taliban ausgesetzt ist.1.1.
  6. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner in seinem Heimatdorf ausgeübten beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen römisch 40 in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt durch die Taliban ausgesetzt ist. 1.
  7. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.2.
  8. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016 (Aktualisierung vom 19.12.2016): Sicherheitslage in Afghanistan (Kurzinformation vom 19.12.2016) Die afghanischen Sicherheitskräfte führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik verbesserten sich, beinträchtigten aber die Schlagkraft (USDOD 12.2016). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  9. bis 17.11.2016) (GASC 13.12.2016; vgl. auch:Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  10. bis 17.11.2016) (GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Einem Bericht des U.S.-amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch unbeständige. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, im August 2016 mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten herausforderten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (GASC 13.12.2016). Beispiele für Sicherheitsoperationen Die afghanischen Sicherheitskräfte vereitelten einen koordinierten Angriff in der Provinz Nangarhar; dabei wurden mindestens 5 Aufständische getötet sowie 6 weitere verwundet (Khaama Press 18.12.2016). Mindestens 8 IS-Kämpfer wurden bei Luftangriffen in der Provinz Nangarhar im Osten Afghanistans getötet (Khaama Press 15.12.2016). Im Rahmen von Militäroperationen durch afghanische Sicherheitskräfte in der Provinz Nangarhar erlitten ISIS-Aufständische hohe Verluste (Khaama Press 30.11.2016). 5 Taliban, darunter ein lokaler Führer, wurden im Rahmen von Befreiungsoperationen in der Provinz Uruzgan getötet (Xinhua 27.11.2016). Im Oktober verlautbarte Vizepräsident Dostum die Führung einer riesigen Militäroperation in der Provinz Kunduz, um diese von Aufständischen zu befreien (Tolonews 10.10.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte eroberten dabei Schlüsselbereiche des Distriktes Ghormach von den Taliban wieder zurück: Die administrativen Distriktanlagen, das Polizeihauptquartier und den Markt von Ghormach (Khaama Press 21.10.2016). Berichtszeitraum 16.8.2016 bis 17.11.2016 66% der sicherheitsrelevanten Vorfälle konzentrierten sich landesweit auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. In Einklang mit bisherigen Trends waren 65% dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Auseinandersetzungen, gefolgt von Vorfällen mit improvisierten Sprengkörpern (18%) (GASC 13.12.2016). Im Berichtszeitraum zeichneten die Vereinten Nationen landesweit 6.261 sicherheitsrelevante Vorfälle auf; eine Erhöhung von 9% zum Vergleichszeitraum
  11. In den Monaten Jänner bis Oktober war die Anzahl bewaffneter Angriffe um 22% höher als im Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (GASC 13.12.2016). Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielte Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr
  12. Zusätzlich wurden im Berichtszeitraum landesweit 88 Entführungen inklusive 11 Massenentführungen registriert (GASC 13.12.2016). Im Vergleich dazu wurden im Berichtszeitraum davor (20.
  13. bis 15.8.2016) landesweit 109 Entführungen registriert (GASC 7.9.2016). High-profile Angriffe in Kabul Im Berichtszeitraum kam es zu zwei High-Profile Angriffen: Einer davon in Kabul auf das Verteidigungsministerium und der zweite Angriff – ein Selbstmordattentat – auf den Bagram-Militärflugplatz in der Provinz Parwan (GASC 13.12.2016). Regierungsfeindliche Gruppierungen Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban mit dem ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den ISIL-KP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des ISIL-KP existiert in Nuristan (GASC 13.12.2016). Nangarhar Im Zeitraum 1.
  14. bis 31.8.2015 wurden in der Provinz Nangarhar 1.991 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt die Provinz an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden an (Pajhwok o.D.g). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.517.388 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen aktiv sind (Khaama Press 22.12.2015). Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist weiterhin volatil. Die Bewegungen bzw. Infiltrationsrouten regierungsfeindlicher Elemente betreffen den südlichen und östlichen Bereich der Provinz, also die Distrikte Sherzad, Hisarak, Pachir Wa Agam, Khogyani, Chaparhar, Achin, Nazyan, Goshta, Bati Kot, Lal Pur, Surkh Rod und Kot, speziell in den Grenzregionen zu Pakistan, wo regierungsfeindliche Elemente frei zwischen den Ländern hin und her wechseln, was negative Folgen für die Sicherheitslage hat. Der Großteil der Sicherheitsvorfälle kommt in den Distrikten Hisarak, Achin, Khogyani, Sherzad, Chaparhar, Bati-Kot, Dih-Bala, Pachir-Wa-Agam, Kot, Lal Pur und Nazyan vor. Es gibt viele Unsicherheitsfaktoren in der Provinz: Eine durch Stämme dominierte Gesellschaft, ethnische Differenzen, eine konservative ländliche Bevölkerung mit teilweise fundamentalistischem Glauben, unterschiedliche regierungsfeindliche Elemente inklusive neu auftretender IS-Zweige, die Präsenz illegaler bewaffneter Gruppen, organisiertes Verbrechen, Drogen, grenzübergreifende Schusswechsel, grenzüberschreitende Einflüsse und schwache Regierungsführung (vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben eine Reihe von Gegenoffensiven und Befreiungsoperationen in den umstrittenen Gebieten durchgeführt. Dies beinhaltet auch weiträumige Operationen in Nangarhar im Mai 2015, die scheinbar zu einer geringen Zahl an Vorfällen rund um Jalalabad City geführt haben, aber auch zu gezielten Operationen in Schlüsseldistrikten im August (UN GASC 1.9.2015). Die Präsenz von mit IS/ISIL/Daesh verbundenen Gruppen ist weiterhin ein Grund zur Sorge, speziell in Nangarhar, wo diese Präsenz in Relation signifikanter ist als im restlichen Land. Unbestätigte Berichte deuten darauf hin, dass es innerhalb der Provinz einerseits zu Zusammenstößen zwischen IS-Zweigen und den Taliban kommt, sowie andererseits zu vermehrten Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Armee gegen den IS (UN GASC 10.12.2015). Die Taliban haben auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in den Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman gehalten (ISW 3.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Business Standard 30.12.2015; Khaama Press 22.12.2015; UN GASC 1.9.2015; Pajhwok 28.7.2015; Stars and Stripes 14.7.2015; Tolonews 12.7.2015). Religionsfreiheit 80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015). Ein Vertreter einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung Hazara keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (vertrauliche Quelle 29.9.2015). Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es, explizit die individuellen Rechte in Bezug auf die Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015). Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vergleiche USDOS 14.10.2015; vergleiche USDOS 26.5.2015). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express 16.5.2012). Ethnische Minderheiten Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren, in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42 bis 45% Paschtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara und 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015) wie z.B. Aimaken (4%), Turkmenen (3%), Balutschen (2%) und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren, in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42 bis 45% Paschtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara und 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015) wie z.B. Aimaken (4%), Turkmenen (3%), Balutschen (2%) und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015). Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Paschtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Paschtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vergleiche GIZ 10.2015). Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015). 1.2.
  15. Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016: Laut UNHCR können folgende Asylsuchende aus Afghanistan, abhängig von den im Einzelfall besonderen Umständen, internationalen Schutz benötigen. Diese Risikoprofile sind weder zwangsläufig erschöpfend, noch werden sie der Rangfolge nach angeführt: "

(1)Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;
(2)Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;
(3)Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Zusammenhang mit der Einberufung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung;
(4)Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden;
(5)Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben;
(6)Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte

der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben;

(7)Frauen mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(8)Frauen und Männer, die angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben;
(9)Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Beeinträchtigungen, und Personen, die unter psychischen Erkrankungen leiden;
(10)Kinder mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(11)Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind;
(12)Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität;
(13)Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten;
(14)An Blutfehden beteiligte Personen, und
(15)Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige)."
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen (Pkt. II.1.1.):2.
  3. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen (Pkt. römisch zwei.1.1.): 2.1.
  4. Die Feststellungen zum Namen und zu den Geburtsdaten des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Tazkira. Die zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffenen Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung an diesen – im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden – Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung zur beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankung ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten Arztbrief des Landesklinikums Baden-Mödling vom 07.05.2015 sowie seinen im Verfahren getätigten Angaben. Die Feststellungen zu seinem Heimatdorf, seinem schulischen und beruflichen Werdegang, seinen Familienangehörigen sowie seiner Fluchtroute ergeben sich aus seinen im Laufe des Verfahrens getätigten, im Wesentlichen gleichlautenden und daher glaubhaften Angaben. Die Angaben zu seinen Familienangehörigen gründen sich darüber hinaus auf die vom Beschwerdeführer im Original vorgelegten Tazkiras seiner (Kern)Familienmitglieder. Soweit im Erstbefragungsprotokoll festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer lediglich zwei Kinder hätte (S. 3 des Erstbefragungsprotokolls), er jedoch in der Folge vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Bundesverwaltungsgericht anführte, dass er drei Kinder habe (s. S. 2 des Einvernahmeprotokolls und S. 6 des Verhandlungsprotokolls), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von sich aus auf diesen "Fehler bei der Erstbefragung" aufmerksam machte (S. 2 des Einvernahmeprotokolls), weshalb die diesbezüglichen, in der Folge getätigten Angaben des Beschwerdeführers – auch vor dem Hintergrund der vorgelegten Tazkiras seiner drei Kinder – unbedenklich und daher glaubhaft sind. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von Anfang 2013 bis zumindest Mitte 2014 bei dem XXXX beschäftigt war, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen – entgegen der Annahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl glaubhaften –Angaben, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Mitarbeiterausweisen von XXXX sowie der im Verwaltungsakt aufliegenden Arbeitsbestätigung von XXXX von Jänner
  5. Hierbei ist dem Beschwerdevorbringen insoweit zu folgen, dass dem Beschwerdeführer als einfachem Mitarbeiter eines kleinen Geschäftes (s. S. 13 des Verhandlungsprotokolls) die konkreten Unternehmensstrukturen und der Hauptfirmensitz eines in einer Vielzahl von Ländern operierenden Unternehmens nicht zwingend vertraut sein müssen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich die in der Beschwerdeschrift beantragte Untersuchung der vorgelegten Mitarbeiterausweise sowie die in der Beschwerde beantragten dahingehenden Ermittlungen im Herkunftsstaat.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von Anfang 2013 bis zumindest Mitte 2014 bei dem römisch 40 beschäftigt war, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen – entgegen der Annahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl glaubhaften –Angaben, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Mitarbeiterausweisen von römisch 40 sowie der im Verwaltungsakt aufliegenden Arbeitsbestätigung von römisch 40 von Jänner
  6. Hierbei ist dem Beschwerdevorbringen insoweit zu folgen, dass dem Beschwerdeführer als einfachem Mitarbeiter eines kleinen Geschäftes (s. S. 13 des Verhandlungsprotokolls) die konkreten Unternehmensstrukturen und der Hauptfirmensitz eines in einer Vielzahl von Ländern operierenden Unternehmens nicht zwingend vertraut sein müssen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich die in der Beschwerdeschrift beantragte Untersuchung der vorgelegten Mitarbeiterausweise sowie die in der Beschwerde beantragten dahingehenden Ermittlungen im Herkunftsstaat. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. 2.1.
  7. Soweit das vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtvorbringen (betreffend die Gefahr, auf Grund seiner in seinem Heimatdorf ausgeübten beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen XXXX in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt durch die Taliban ausgesetzt zu sein) nicht festgestellt werden konnte (Pkt. II.1.1.2.), ist Folgendes auszuführen:2.1.
  8. Soweit das vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtvorbringen (betreffend die Gefahr, auf Grund seiner in seinem Heimatdorf ausgeübten beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen römisch 40 in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt durch die Taliban ausgesetzt zu sein) nicht festgestellt werden konnte (Pkt. römisch zwei.1.1.2.), ist Folgendes auszuführen: 2.1.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd § 274 ZPO zu verstehen. Ausgehend von § 274 Abs. 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht.2.1.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 274, ZPO zu verstehen. Ausgehend von Paragraph 274, Absatz eins, letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. In diesem Zusammenhang ist der Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich:In diesem Zusammenhang ist der Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich: "Artikel 4 Prüfung der Tatsachen und Umstände

(1)
(4)[ ]
(5)Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
  1. a)der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
  2. b)alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
  3. c)festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
  4. d)der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
  5. e)die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist." 2.1.2.2. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten – genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.1.2.3. Vor diesem Hintergrund geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grund seines vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens (betreffend die Gefahr, auf Grund seiner in seinem Heimatdorf ausgeübten beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen XXXX in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt durch die Taliban ausgesetzt zu sein) aus den in der Folge dargestellten Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt:2.1.2.3. Vor diesem Hintergrund geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grund seines vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens (betreffend die Gefahr, auf Grund seiner in seinem Heimatdorf ausgeübten beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen römisch 40 in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt durch die Taliban ausgesetzt zu sein) aus den in der Folge dargestellten Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt: 2.1.2.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen konkreten Fluchtgründen entgegen den Ausführungen in der Beschwerde teilweise nicht hinreichend substantiiert ist. Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung dazu aufgefordert, sein Fluchtvorbringen möglichst detailreich zu schildern, doch blieben – trotz zugegebenermaßen an dieser Stelle erfolgter langer Erzählung – gerade die Ausführungen zur Auseinandersetzung mit den Taliban und somit zum eigentlichen Kern seiner Fluchtgeschichte relativ vage und unkonkret (vgl. S. 8 des Verhandlungsprotokolls):2.1.2.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen konkreten Fluchtgründen entgegen den Ausführungen in der Beschwerde teilweise nicht hinreichend substantiiert ist. Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung dazu aufgefordert, sein Fluchtvorbringen möglichst detailreich zu schildern, doch blieben – trotz zugegebenermaßen an dieser Stelle erfolgter langer Erzählung – gerade die Ausführungen zur Auseinandersetzung mit den Taliban und somit zum eigentlichen Kern seiner Fluchtgeschichte relativ vage und unkonkret vergleiche S. 8 des Verhandlungsprotokolls): "R: Schildern Sie mir bitte im Detail unter chronologischer Darlegung der Ereignisse, warum Sie Afghanistan verlassen mussten. BF: [ ] Zwei von ihnen warteten entfernt vom Haus und zwei kamen zur Tür. Als ich zu ihnen hinausging, fragten sie mich, warum ich ihre Aufforderungen nicht erfüllt habe. Sie wollten mich erschießen, ich verteidigte mich und in diesem Moment wurde einer von ihnen verletzt. [ ]." 2.1.2.3.2. Weiters fällt auf, dass der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte, dass seine zum Zeitpunkt des angeführten Vorfalls anwesende Mutter mit seinem neugeborenen Sohn aus dem Haus gekommen wäre und die Taliban davon überzeugen hätte wollen, den Beschwerdeführer zu verschonen (s. S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Ebenso erwähnte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht, dass sein Bruder und seine Schwester zu diesem Zeitpunkt auch im Haus der Familie anwesend gewesen wären (S. 9). Da der Beschwerdeführer diese Angaben erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigt hat, muss er sich eine – als Indiz für die Annahme eines nicht glaubhaften Vorbringens heranzuziehende – Steigerung seines Vorbringens vorwerfen lassen, zumal er ausreichend Gelegenheit hatte, dieses – den Vorfall mit den Taliban und somit den eigentlichen Kern seiner Fluchtgeschichte betreffende – Vorbringen bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu erstatten. 2.1.2.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus folgenden Gründen auch nicht plausibel: In Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erscheint es auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht lebensnah, dass die Taliban nur den Beschwerdeführer, nicht jedoch seinen Vorgesetzten sowie den weiteren Mitarbeiter des Unternehmens bedroht haben sollten, wenn es – den Angaben des Beschwerdeführers folgend – tatsächlich ihre Absicht gewesen sein sollte, dass das Unternehmen geschlossen bzw. vernichtet werde (s. S. 11 des Einvernahmeprotokolls). Auf die dahingehende Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, warum z.B. nicht auch der Vorgesetzte des Beschwerdeführers bedroht worden sei, führte er Folgendes aus (S. 12 des Verhandlungsprotokolls): "R: Warum wurden Ihrer Meinung nach nur Sie von den Taliban bedroht und nicht konkret auch der Direktor des Geschäftes, zumal Sie in Ihrer Einvernahme vor dem BFA angegeben haben, dass die Taliban mit ihrem Verhalten darauf abgezielt hätten, dass das Geschäft geschlossen wird? BF: Ich kann mich nicht erinnern, so etwas angegeben zu haben oder auf eine Frage diese Antwort gegeben zu haben. Ich habe lediglich über die Probleme, die mich persönlich betroffen haben, gesprochen. R: Im Einvernahmeprotokoll vor dem BFA ist festgehalten, dass die Taliban gesagt hätten, dass es sich bei Ihrer Firma um eine amerikanische Firma handle, die man vernichten müsse. Sie hätten gewollt, dass man die Firma schließe. Was sagen Sie dazu? BF: Die Taliban haben gesagt, dass das Unternehmen von den Amerikanern unterstützt wird und dass die Amerikaner den Taliban schaden wollen. Aus diesem Grund haben die Taliban mehrmals Telefonmasten zerstört. Ich kann mich allerdings erinnern, angegeben zu haben, dass die Taliban gesagt oder verlangt hätten, das Geschäft zu schließen." Mit dieser Antwort – wie auch mit den übrigen diesbezüglichen Ausführungen (s. S. 11 des Verhandlungsprotokolls) – vermag der Beschwerdeführer die für das Bundesverwaltungsgericht bestehenden, oben angeführten Zweifel an der Plausibilität seines Vorbringens nicht auszuräumen. Auch die in der mündlichen Verhandlung getätigten und nicht näher konkretisierten Ausführungen des Beschwerdeführers, dass seine Kollegen in der Folge Schwierigkeiten bekommen hätten, vermögen an der Annahme der Unplausibilität des diesbezüglichen Vorbringens nichts zu ändern (s. S. 11 des Verhandlungsprotokolls: "R: Wurden die beiden anderen Mitarbeiter Ihres Wissens nach ebenfalls von den Taliban bedroht? BF: Damals wurden sie nicht bedroht, aber ich habe gehört, dass sie Schwierigkeiten bekommen haben. R: Welche Schwierigkeiten haben sie bekommen? BF: Ich weiß nichts Genaues darüber."). 2.1.2.3.4. Schließlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht schlüssig, weil der Beschwerdeführer den behaupteten Vorfall mit den Taliban und somit einen wichtigen Teil seines Fluchtvorbringens in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht übereinstimmend wiedergeben konnte. So gab er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass mehrere Schüsse gefallen wären (S. 11 des Einvernahmeprotokolls), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich von einem Schuss, der abgegeben worden wäre, sprach (S. 9 f. des Verhandlungsprotokolls). Darüber hinaus blieb unklar, wann genau der Beschwerdeführer von den Taliban geschlagen wurde. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, dass er geschlagen worden und dann von den Taliban eine Waffe gezogen worden sowie im Zuge einer Auseinandersetzung Schüsse bzw. ein Schuss gefallen wäre(
  6. n)(s. S. 11 des Einvernahmeprotokolls). Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass einer der beiden Taliban die Waffe auf ihn gerichtet hätte, der Beschwerdeführer dann mit dem Kolben des Gewehrs geschlagen worden wäre und in der Folge ein Schuss gefallen wäre, bei dem sich einer der beiden Taliban verletzt hätte (S. 9 f. des Verhandlungsprotokolls). Diese Ungereimtheiten zum zeitlichen Ablauf des Vorfalls sowie zur Anzahl der Schüsse vermochte der Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht auszuräumen (vgl. S. 9 f. des Verhandlungsprotokolls).Diese Ungereimtheiten zum zeitlichen Ablauf des Vorfalls sowie zur Anzahl der Schüsse vermochte der Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht auszuräumen vergleiche S. 9 f. des Verhandlungsprotokolls). 2.1.2.3.5. Dem Beschwerdeführer kommt daher auf Grund des aufgezeigten unplausiblen, unschlüssigen und zum Teil gesteigerten Fluchtvorbringens (betreffend die Gefahr, auf Grund seiner in seinem Heimatdorf ausgeübten beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen XXXX in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt durch die Taliban ausgesetzt zu sein) entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Glaubwürdigkeit zu. Vor diesem Hintergrund vermochten auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten "Drohbriefe" das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgeschichte zu überzeugen, zumal solche Drohbriefe dem notorischen Amtswissen nach bekannter Weise leicht zu fälschen sind und in Afghanistan in großem Umfang hergestellt werden (vgl. hierzu auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.07.2016 zu Drohbriefen der Taliban in Afghanistan). Daher erübrigt sich die in der Beschwerdeschrift beantragte Untersuchung der Drohbriefe auf deren Echtheit.2.1.2.3.5. Dem Beschwerdeführer kommt daher auf Grund des aufgezeigten unplausiblen, unschlüssigen und zum Teil gesteigerten Fluchtvorbringens (betreffend die Gefahr, auf Grund seiner in seinem Heimatdorf ausgeübten beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen römisch 40 in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt durch die Taliban ausgesetzt zu sein) entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Glaubwürdigkeit zu. Vor diesem Hintergrund vermochten auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten "Drohbriefe" das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgeschichte zu überzeugen, zumal solche Drohbriefe dem notorischen Amtswissen nach bekannter Weise leicht zu fälschen sind und in Afghanistan in großem Umfang hergestellt werden vergleiche hierzu auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.07.2016 zu Drohbriefen der Taliban in Afghanistan). Daher erübrigt sich die in der Beschwerdeschrift beantragte Untersuchung der Drohbriefe auf deren Echtheit. 2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. II.1.2.):2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. römisch zwei.1.2.): 2.2.1. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 2.2.2. Die o.a. Länderfeststellungen sowie der o.a. Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 wurden dem Beschwerdeführer – neben darüber hinaus gehenden Länderfeststellungen – in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übergeben und diesem eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Bis zum Ablauf dieser Frist ist keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

den §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

den Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). 3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. II.2.1.2.3. dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zum behaupteten Fluchtgrund betreffend die Gefahr, auf Grund seiner in seinem Heimatdorf ausgeübten beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen XXXX in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt durch die Taliban ausgesetzt zu sein, keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen daher nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus dem von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. römisch zwei.2.1.2.3. dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zum behaupteten Fluchtgrund betreffend die Gefahr, auf Grund seiner in seinem Heimatdorf ausgeübten beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen römisch 40 in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt durch die Taliban ausgesetzt zu sein, keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen daher nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus dem von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Es wird in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die oben getroffenen Länderfeststellungen (Pkt. II.1.2.) und das in der Beschwerde zitierte Berichtsmaterial zur Situation von Personen, die für ausländische Unternehmen arbeiten, (s. S. 4 ff. der Beschwerde) seitens des erkennenden Gerichtes nicht verkannt, dass solche Personen u.U. einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, in Afghanistan verfolgt zu werden. Das Vorliegen eines diesbezüglich asylrelevanten Vorbringens ist jedoch laut den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus den oben dargelegten Gründen im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen.Es wird in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die oben getroffenen Länderfeststellungen (Pkt. römisch zwei.1.2.) und das in der Beschwerde zitierte Berichtsmaterial zur Situation von Personen, die für ausländische Unternehmen arbeiten, (s. S. 4 ff. der Beschwerde) seitens des erkennenden Gerichtes nicht verkannt, dass solche Personen u.U. einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, in Afghanistan verfolgt zu werden. Das Vorliegen eines diesbezüglich asylrelevanten Vorbringens ist jedoch laut den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus den oben dargelegten Gründen im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen. 3.3. Der Beschwerdeführer konnte daher aus den dargelegten Gründen eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.3.3. Der Beschwerdeführer konnte daher aus den dargelegten Gründen eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.4.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W246.2136223.1.00

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