Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX.2016 festgenommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX,XXXX, wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, teilweise in Form der Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 und Abs 3 zweiter Fall SMG und des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 129 Abs 1 Z 1 und 2 StGB für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die mit dem Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX, von drei auf vier Jahre angehoben wurde.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2016 festgenommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 ,römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, teilweise in Form der Beitragstäterschaft nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, zweiter Fall SMG und des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die mit dem Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , von drei auf vier Jahre angehoben wurde. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 25.08.2016 wurde der BF aufgefordert, binnen zwei Wochen zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots Stellung zu nehmen. Er gab keine Stellungnahme ab. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF
Abs 1 und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),
Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot
Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF begründet. Er sei zwar seit 30.09.014 in Österreich gemeldet, es sei aber keine familiäre, soziale, berufliche oder kulturelle Verankerung hier feststellbar. Zwischen 1996 und 2006 sei er in Deutschland zu insgesamt 11 Jahren Haft verurteilt worden. Nach seiner Entlassung 2015 sei er rasch rückfällig geworden. Bei Suchtgiftkriminalität bestehe - wie die wiederholten Verurteilungen des BF zeigten - eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Der BF sei nur kurzzeitig beschäftigt gewesen und habe die Straftaten begangen, um sich Suchtgift (oder die Mittel für dessen Erwerb) zu beschaffen. Er sei schon kurz nach seiner Einreise straffällig geworden und habe dieses Verhalten über einen längeren Zeitraum fortgesetzt. Er habe Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer bestünde ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten, das das private Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiege. Ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot sei notwendig, um die von ihm ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und eine Veränderung der Einstellung des BF zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF begründet. Er sei zwar seit 30.09.014 in Österreich gemeldet, es sei aber keine familiäre, soziale, berufliche oder kulturelle Verankerung hier feststellbar. Zwischen 1996 und 2006 sei er in Deutschland zu insgesamt 11 Jahren Haft verurteilt worden. Nach seiner Entlassung 2015 sei er rasch rückfällig geworden. Bei Suchtgiftkriminalität bestehe - wie die wiederholten Verurteilungen des BF zeigten - eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Der BF sei nur kurzzeitig beschäftigt gewesen und habe die Straftaten begangen, um sich Suchtgift (oder die Mittel für dessen Erwerb) zu beschaffen. Er sei schon kurz nach seiner Einreise straffällig geworden und habe dieses Verhalten über einen längeren Zeitraum fortgesetzt. Er habe Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer bestünde ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten, das das private Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiege. Ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot sei notwendig, um die von ihm ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und eine Veränderung der Einstellung des BF zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben, in eventu, seine Dauer zu reduzieren, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er von XXXX bis 2010 in Deutschland gelebt und seit 2012 in Österreich gearbeitet habe. Er führe mit seiner Ehefrau hier ein Familienleben und habe einen Arbeits- und einen Therapieplatz für die Zeit nach seiner Haftentlassung in Aussicht. Er habe ausgezeichnete Deutschkenntnisse und (abgesehen von seiner 90-jährigen Großmutter) keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Die Behörde habe den relevanten Sachverhalt nicht gehörig ermittelt und das Recht des BF auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Der BF sei vor der nunmehrigen Verurteilung nicht erst 2015 aus der Haft entlassen worden, sondern schon 2009, sodass kein rascher Rückfall vorliege. Über ihn sei eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens verhängt worden. Die Milderungsgründe hätten bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbots berücksichtigt werden müssen. Ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig, zumal der BF vorhabe, sich einer Therapie zu unterziehen, sodass in Zukunft keine Gefährdung wegen seiner Sucht gegeben sein werde. Eine sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots sei nicht notwendig, weil der BF in Haft sei und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Behörde habe daher der Beschwerde zu Unrecht die aufschiebende Wirkung aberkanntGegen diesen Bescheid richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben, in eventu, seine Dauer zu reduzieren, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er von römisch 40 bis 2010 in Deutschland gelebt und seit 2012 in Österreich gearbeitet habe. Er führe mit seiner Ehefrau hier ein Familienleben und habe einen Arbeits- und einen Therapieplatz für die Zeit nach seiner Haftentlassung in Aussicht. Er habe ausgezeichnete Deutschkenntnisse und (abgesehen von seiner 90-jährigen Großmutter) keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Die Behörde habe den relevanten Sachverhalt nicht gehörig ermittelt und das Recht des BF auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Der BF sei vor der nunmehrigen Verurteilung nicht erst 2015 aus der Haft entlassen worden, sondern schon 2009, sodass kein rascher Rückfall vorliege. Über ihn sei eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens verhängt worden. Die Milderungsgründe hätten bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbots berücksichtigt werden müssen. Ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig, zumal der BF vorhabe, sich einer Therapie zu unterziehen, sodass in Zukunft keine Gefährdung wegen seiner Sucht gegeben sein werde. Eine sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots sei nicht notwendig, weil der BF in Haft sei und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Behörde habe daher der Beschwerde zu Unrecht die aufschiebende Wirkung aberkannt Das BFA legte die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 03.02.2017 einlangten. Am 27.03.2017 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der BF sowie seine Ehefrau und seine Mutter als Zeuginnen vernommen wurden. Feststellungen: Der BF verbrachte seine ersten sechs Lebensjahre in Polen. Seine Muttersprache ist Polnisch. Ende XXXX übersiedelte er mit seiner Schwester nach Deutschland, wo seine Eltern bereits lebten. Sein Bruder XXXX wurde XXXX in Deutschland geboren. Der BF besuchte in Deutschland die Schule. Er spricht sehr gut Deutsch. Den Eltern und dem Bruder des BF wurde mittlerweile die deutsche Staatsbürgerschaft verliehen.Der BF verbrachte seine ersten sechs Lebensjahre in Polen. Seine Muttersprache ist Polnisch. Ende römisch 40 übersiedelte er mit seiner Schwester nach Deutschland, wo seine Eltern bereits lebten. Sein Bruder römisch 40 wurde römisch 40 in Deutschland geboren. Der BF besuchte in Deutschland die Schule. Er spricht sehr gut Deutsch. Den Eltern und dem Bruder des BF wurde mittlerweile die deutsche Staatsbürgerschaft verliehen. Seit seinem
Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot
Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. § 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs 4 Z 18 FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Art 27 und 28 (VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 67 FPG K1).Paragraph 67, FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Artikel 27 und 28 (VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 67, FPG K1). § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs 3 FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit").Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als Paragraph 53, Absatz 3, FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gem § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gem Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH Ra 2016/21/0075). Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 2013/22/0309). Ein Fehlverhalten kann aber auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn es nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 2012/22/0246).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 2013/22/0309). Ein Fehlverhalten kann aber auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn es nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 2012/22/0246). Die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Suchtgift verbundenen Kriminalität fällt unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" iSd Freizügigkeitsrichtlinie (EuGH Rs C-145/09 [Panagiotis Tsakouridis]; VwGH 2012/21/0181). Der auch in Art 83 Abs 1 AEUV angeführte illegale Drogenhandel ist als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und kann damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen, mit denen nach der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Dies ist aufgrund einer individuellen Prüfung des konkreten Falls zu klären. Auch Straftaten, die die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen, führen nicht zwangsläufig zur Ausweisung des Betroffenen. Eine Ausweisungsverfügung setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Allgemeinen muss daher eine Neigung des Betroffenen bestehen, sein Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH Rs C-348/09).Die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Suchtgift verbundenen Kriminalität fällt unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" iSd Freizügigkeitsrichtlinie (EuGH Rs C-145/09 [Panagiotis Tsakouridis]; VwGH 2012/21/0181). Der auch in Artikel 83, Absatz eins, AEUV angeführte illegale Drogenhandel ist als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und kann damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen, mit denen nach der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Dies ist aufgrund einer individuellen Prüfung des konkreten Falls zu klären. Auch Straftaten, die die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen, führen nicht zwangsläufig zur Ausweisung des Betroffenen. Eine Ausweisungsverfügung setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Allgemeinen muss daher eine Neigung des Betroffenen bestehen, sein Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH Rs C-348/09).
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Da sich der BF erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhält, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") maßgeblich. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und das Gesamtverhalten des BF ist das zehnjährige Aufenthaltsverbot trotz seiner privaten und familiären Bindungen in Österreich und seiner Sprachkenntnis nicht korrekturbedürftig.Da sich der BF erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhält, ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") maßgeblich. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und das Gesamtverhalten des BF ist das zehnjährige Aufenthaltsverbot trotz seiner privaten und familiären Bindungen in Österreich und seiner Sprachkenntnis nicht korrekturbedürftig. Der BF ist ein langjähriger Heroinkonsument. Er ließ sich auch durch den Vollzug langjähriger Freiheitsstrafen in der Vergangenheit nicht davon abbringen, kurze Zeit nach seiner Übersiedlung nach Österreich wieder Suchtgift zu erwerben, zu besitzen und zu konsumieren, es in übergroßer Menge (§ 28a Abs 4 Z 3 SMG) arbeitsteilig einzuführen und über eine langen Zeitraum mit einer großen Menge (§ 28a Abs 2 Z 3 SMG) davon zu handeln. Außerdem beging er mehrere (teils qualifizierte) Vermögensdelikte. Die Einfuhr eines Suchtgifts, dessen besondere Gefährlichkeit dem BF aufgrund seiner langjährigen Abhängigkeit bekannt ist, in großem Ausmaß indiziert aufgrund der massiven negativen gesellschaftlichen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen, dass vom BF auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird, zumal er mehrere einschlägige Verurteilungen aufweist und Haftstrafen verbüßt hat. Nicht einmal das in Deutschland über ihn verhängte Aufenthaltsverbots hat eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens bewirkt. Es ist konkret zu befürchten, dass er nach seiner Entlassung erneut rückfällig wird und dass er wieder Suchtgift konsumieren und im Zusammenhang damit strafbare Handlungen begehen wird. Seine bisherigen Versuche, sich von den Drogen zu lösen und ein straffreies Leben zu führen, waren trotz positiver privater (Eheschließung) und beruflicher (Unternehmensgründung in Polen; Tätigkeit in Österreich 2012 bis 2015) Entwicklungen nicht erfolgreich. Der BF verbüßt derzeit wiederum eine mehrjährige Freiheitsstrafe, während der auch schon Ordnungsstrafen über ihn verhängt werden mussten. Einer Entzugstherapie will er sich erst nach seiner Enthaftung unterziehen. Er wird seinen Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten erst in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Aktuell kann ihm keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.Der BF ist ein langjähriger Heroinkonsument. Er ließ sich auch durch den Vollzug langjähriger Freiheitsstrafen in der Vergangenheit nicht davon abbringen, kurze Zeit nach seiner Übersiedlung nach Österreich wieder Suchtgift zu erwerben, zu besitzen und zu konsumieren, es in übergroßer Menge (Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) arbeitsteilig einzuführen und über eine langen Zeitraum mit einer großen Menge (Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG) davon zu handeln. Außerdem beging er mehrere (teils qualifizierte) Vermögensdelikte. Die Einfuhr eines Suchtgifts, dessen besondere Gefährlichkeit dem BF aufgrund seiner langjährigen Abhängigkeit bekannt ist, in großem Ausmaß indiziert aufgrund der massiven negativen gesellschaftlichen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen, dass vom BF auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird, zumal er mehrere einschlägige Verurteilungen aufweist und Haftstrafen verbüßt hat. Nicht einmal das in Deutschland über ihn verhängte Aufenthaltsverbots hat eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens bewirkt. Es ist konkret zu befürchten, dass er nach seiner Entlassung erneut rückfällig wird und dass er wieder Suchtgift konsumieren und im Zusammenhang damit strafbare Handlungen begehen wird. Seine bisherigen Versuche, sich von den Drogen zu lösen und ein straffreies Leben zu führen, waren trotz positiver privater (Eheschließung) und beruflicher (Unternehmensgründung in Polen; Tätigkeit in Österreich 2012 bis 2015) Entwicklungen nicht erfolgreich. Der BF verbüßt derzeit wiederum eine mehrjährige Freiheitsstrafe, während der auch schon Ordnungsstrafen über ihn verhängt werden mussten. Einer Entzugstherapie will er sich erst nach seiner Enthaftung unterziehen. Er wird seinen Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten erst in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Aktuell kann ihm keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Der BF hat ein erhebliches privates und familiäres Interesse an einem Verbleib in Österreich, weil er hier mit seiner Frau lebt und sprachlich, teilweise auch beruflich, integriert ist. Das Aufenthaltsverbot greift in dieses Privat- und Familienleben ein. Die Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat sind geschwächt, aber insbesondere aufgrund seines Aufenthalts dort zwischen 2010 und 2014 als in ausreichendem Maß vorhanden anzusehen. In Österreich hält er sich erst seit relativ kurzer Zeit kontinuierlich auf. Zuletzt ging er hier keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Seinem Interesse an einem Verbleib steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Gesundheitsschutz durch die Verhinderung des Konsums von Suchtmitteln, insbesondere von sogenannten "harten Drogen" wie Heroin, gegenüber. Es ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das erhebliche öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib überwiegt. Allfällige mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Schwierigkeiten sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Da die Frau des BF aus Polen stammt, dort den größten Teil ihres Lebens verbracht hat und ihn erst vor kurzer Zeit nach Österreich begleitet hat, wo sie gerade erste Schritte zu einer sprachlichen und beruflichen Integration unternimmt, ist es ihr zumutbar, mit dem BF nach Polen zurückzukehren, sodass das Aufenthaltsverbot nicht zwingend eine Trennung der Ehegatten zur Folge haben muss. Aufgrund der schwerwiegenden Delinquenz des BF, der über ihn verhängten langen Haftstrafe und der mit Drogendelikten im besonderen Maß verbundenen Wiederholungsgefahr kommt trotz seiner Integration in Österreich und der relativ schwachen Verbindung zum Herkunftsstaat unter Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der bisherigen Strafvollzüge und des getrübten Vollzugsverhaltens in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in § 67 Abs 1 FPG iVm § 9 BFA-VG und Art 28 Abs 1 RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien weder eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots noch eine Reduktion der Dauer in Betracht. Die
Abs 2 FPG mögliche Maximaldauer muss aufgrund der massiven Suchtgiftdelinquenz des BF ausgeschöpft werden, zumal bei einer um ein Jahr längeren Freiheitsstrafe schon ein unbefristetes Aufenthaltsverbot möglich gewesen wäre. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Aufgrund der schwerwiegenden Delinquenz des BF, der über ihn verhängten langen Haftstrafe und der mit Drogendelikten im besonderen Maß verbundenen Wiederholungsgefahr kommt trotz seiner Integration in Österreich und der relativ schwachen Verbindung zum Herkunftsstaat unter Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der bisherigen Strafvollzüge und des getrübten Vollzugsverhaltens in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Artikel 28, Absatz eins, RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien weder eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots noch eine Reduktion der Dauer in Betracht. Die
Paragraph 67, Absatz 2, FPG mögliche Maximaldauer muss aufgrund der massiven Suchtgiftdelinquenz des BF ausgeschöpft werden, zumal bei einer um ein Jahr längeren Freiheitsstrafe schon ein unbefristetes Aufenthaltsverbot möglich gewesen wäre. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Abs 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die sofortige Ausreise des BF und die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots sind aufgrund der mit einer hohen Wiederholungsgefahr verbundenen schweren Suchtgiftdelinquenz nach einschlägigen Vorverurteilungen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden sind. Der BF wird noch längere Zeit in Haft verbringen und kann während dieser Zeit seine familiären und persönlichen Verhältnisse regeln und Vorbereitungen für die Zeit nach seiner Enthaftung treffen. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides muss auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Abs 3 BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.Die sofortige Ausreise des BF und die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots sind aufgrund der mit einer hohen Wiederholungsgefahr verbundenen schweren Suchtgiftdelinquenz nach einschlägigen Vorverurteilungen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden sind. Der BF wird noch längere Zeit in Haft verbringen und kann während dieser Zeit seine familiären und persönlichen Verhältnisse regeln und Vorbereitungen für die Zeit nach seiner Enthaftung treffen. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides muss auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vorliegen, nicht weiter eingegangen werden. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht reversibel (VwGH Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH Ra 2016/21/0022, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht reversibel (VwGH Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH Ra 2016/21/0022, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.2146563.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.