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{'item': 'G314 2146563-1'}

Obsah (6)Art 133§ 67§ 70§ 18Art 8§ 9

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2017 GeschäftszahlG314 2146563-1 SpruchG314 2146563-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGART

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX.2016 festgenommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX,XXXX, wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, teilweise in Form der Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 und Abs 3 zweiter Fall SMG und des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 129 Abs 1 Z 1 und 2 StGB für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die mit dem Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX, von drei auf vier Jahre angehoben wurde.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2016 festgenommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 ,römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, teilweise in Form der Beitragstäterschaft nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, zweiter Fall SMG und des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die mit dem Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , von drei auf vier Jahre angehoben wurde. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 25.08.2016 wurde der BF aufgefordert, binnen zwei Wochen zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots Stellung zu nehmen. Er gab keine Stellungnahme ab. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70

Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

§ 18Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF begründet. Er sei zwar seit 30.09.014 in Österreich gemeldet, es sei aber keine familiäre, soziale, berufliche oder kulturelle Verankerung hier feststellbar. Zwischen 1996 und 2006 sei er in Deutschland zu insgesamt 11 Jahren Haft verurteilt worden. Nach seiner Entlassung 2015 sei er rasch rückfällig geworden. Bei Suchtgiftkriminalität bestehe - wie die wiederholten Verurteilungen des BF zeigten - eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Der BF sei nur kurzzeitig beschäftigt gewesen und habe die Straftaten begangen, um sich Suchtgift (oder die Mittel für dessen Erwerb) zu beschaffen. Er sei schon kurz nach seiner Einreise straffällig geworden und habe dieses Verhalten über einen längeren Zeitraum fortgesetzt. Er habe Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer bestünde ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten, das das private Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiege. Ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot sei notwendig, um die von ihm ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und eine Veränderung der Einstellung des BF zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF begründet. Er sei zwar seit 30.09.014 in Österreich gemeldet, es sei aber keine familiäre, soziale, berufliche oder kulturelle Verankerung hier feststellbar. Zwischen 1996 und 2006 sei er in Deutschland zu insgesamt 11 Jahren Haft verurteilt worden. Nach seiner Entlassung 2015 sei er rasch rückfällig geworden. Bei Suchtgiftkriminalität bestehe - wie die wiederholten Verurteilungen des BF zeigten - eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Der BF sei nur kurzzeitig beschäftigt gewesen und habe die Straftaten begangen, um sich Suchtgift (oder die Mittel für dessen Erwerb) zu beschaffen. Er sei schon kurz nach seiner Einreise straffällig geworden und habe dieses Verhalten über einen längeren Zeitraum fortgesetzt. Er habe Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer bestünde ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten, das das private Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiege. Ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot sei notwendig, um die von ihm ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und eine Veränderung der Einstellung des BF zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben, in eventu, seine Dauer zu reduzieren, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er von XXXX bis 2010 in Deutschland gelebt und seit 2012 in Österreich gearbeitet habe. Er führe mit seiner Ehefrau hier ein Familienleben und habe einen Arbeits- und einen Therapieplatz für die Zeit nach seiner Haftentlassung in Aussicht. Er habe ausgezeichnete Deutschkenntnisse und (abgesehen von seiner 90-jährigen Großmutter) keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Die Behörde habe den relevanten Sachverhalt nicht gehörig ermittelt und das Recht des BF auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Der BF sei vor der nunmehrigen Verurteilung nicht erst 2015 aus der Haft entlassen worden, sondern schon 2009, sodass kein rascher Rückfall vorliege. Über ihn sei eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens verhängt worden. Die Milderungsgründe hätten bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbots berücksichtigt werden müssen. Ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig, zumal der BF vorhabe, sich einer Therapie zu unterziehen, sodass in Zukunft keine Gefährdung wegen seiner Sucht gegeben sein werde. Eine sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots sei nicht notwendig, weil der BF in Haft sei und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Behörde habe daher der Beschwerde zu Unrecht die aufschiebende Wirkung aberkanntGegen diesen Bescheid richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben, in eventu, seine Dauer zu reduzieren, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er von römisch 40 bis 2010 in Deutschland gelebt und seit 2012 in Österreich gearbeitet habe. Er führe mit seiner Ehefrau hier ein Familienleben und habe einen Arbeits- und einen Therapieplatz für die Zeit nach seiner Haftentlassung in Aussicht. Er habe ausgezeichnete Deutschkenntnisse und (abgesehen von seiner 90-jährigen Großmutter) keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Die Behörde habe den relevanten Sachverhalt nicht gehörig ermittelt und das Recht des BF auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Der BF sei vor der nunmehrigen Verurteilung nicht erst 2015 aus der Haft entlassen worden, sondern schon 2009, sodass kein rascher Rückfall vorliege. Über ihn sei eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens verhängt worden. Die Milderungsgründe hätten bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbots berücksichtigt werden müssen. Ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig, zumal der BF vorhabe, sich einer Therapie zu unterziehen, sodass in Zukunft keine Gefährdung wegen seiner Sucht gegeben sein werde. Eine sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots sei nicht notwendig, weil der BF in Haft sei und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Behörde habe daher der Beschwerde zu Unrecht die aufschiebende Wirkung aberkannt Das BFA legte die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 03.02.2017 einlangten. Am 27.03.2017 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der BF sowie seine Ehefrau und seine Mutter als Zeuginnen vernommen wurden. Feststellungen: Der BF verbrachte seine ersten sechs Lebensjahre in Polen. Seine Muttersprache ist Polnisch. Ende XXXX übersiedelte er mit seiner Schwester nach Deutschland, wo seine Eltern bereits lebten. Sein Bruder XXXX wurde XXXX in Deutschland geboren. Der BF besuchte in Deutschland die Schule. Er spricht sehr gut Deutsch. Den Eltern und dem Bruder des BF wurde mittlerweile die deutsche Staatsbürgerschaft verliehen.Der BF verbrachte seine ersten sechs Lebensjahre in Polen. Seine Muttersprache ist Polnisch. Ende römisch 40 übersiedelte er mit seiner Schwester nach Deutschland, wo seine Eltern bereits lebten. Sein Bruder römisch 40 wurde römisch 40 in Deutschland geboren. Der BF besuchte in Deutschland die Schule. Er spricht sehr gut Deutsch. Den Eltern und dem Bruder des BF wurde mittlerweile die deutsche Staatsbürgerschaft verliehen. Seit seinem

  1. Lebensjahr konsumiert der XXXX BF Heroin. Er wurde in Deutschland ab 1996 -vorwiegend wegen Beschaffungskriminalität - sieben Mal strafgerichtlich verurteilt und verbüßte wiederholt Freiheitsstrafen. Insgesamt verbrachte er zwischen 1998 und 2009 fast neun Jahre in Haft. Aus diesem Grund musste er die Schule in der
  2. Schulstufe abbrechen. Er schloss keine Berufsausbildung ab.Seit seinem
  3. Lebensjahr konsumiert der römisch 40 BF Heroin. Er wurde in Deutschland ab 1996 -vorwiegend wegen Beschaffungskriminalität - sieben Mal strafgerichtlich verurteilt und verbüßte wiederholt Freiheitsstrafen. Insgesamt verbrachte er zwischen 1998 und 2009 fast neun Jahre in Haft. Aus diesem Grund musste er die Schule in der
  4. Schulstufe abbrechen. Er schloss keine Berufsausbildung ab. Der BF unternahm immer wieder Versuche, von seiner Drogensucht loszukommen. 2006 und während der Haft 2009 nahm er in Deutschland an Substitutionsprogrammen teil. In Österreich machte er 2015 für einen Monat eine Methadon-Substitution. Der BF war regelmäßig für kurze Besuche in Polen, wo seine Großmutter nach wie vor lebt. Nach der Entlassung aus der Strafhaft in Deutschland wurde er nach Polen abgeschoben, wo er von 2010 bis 2012 in einer von seiner Mutter angemieteten Wohnung lebte. Er gründete ein Einzelunternehmen zur Durchführung von XXXX. Ab 2012 war er mit diesem Unternehmen auf XXXX in Österreich tätig, behielt jedoch seinen Wohnsitz in Polen zunächst bei. Der BF ist kinderlos und seit 2013 mit der polnischen Staatsangehörigen XXXX (geborene XXXX), die in Polen lebte und studierte, verheiratet.Der BF war regelmäßig für kurze Besuche in Polen, wo seine Großmutter nach wie vor lebt. Nach der Entlassung aus der Strafhaft in Deutschland wurde er nach Polen abgeschoben, wo er von 2010 bis 2012 in einer von seiner Mutter angemieteten Wohnung lebte. Er gründete ein Einzelunternehmen zur Durchführung von römisch 40 . Ab 2012 war er mit diesem Unternehmen auf römisch 40 in Österreich tätig, behielt jedoch seinen Wohnsitz in Polen zunächst bei. Der BF ist kinderlos und seit 2013 mit der polnischen Staatsangehörigen römisch 40 (geborene römisch 40 ), die in Polen lebte und studierte, verheiratet. Im Herbst 2014 entschlossen sich der BF und seine Frau, nach Österreich zu übersiedeln. Der Hauptwohnsitz des BF befindet sich seit September 2014 in einer Mietwohnung in der XXXX, wo er schon zuvor gewohnt hatte, wenn er in Österreich arbeitete. Seine Frau zog im Oktober 2014 ebenfalls dorthin und lebt seither in dieser Wohnung, die sie aktuell gemeinsam mit ihrer Schwester bewohnt. XXXX arbeitete in Österreich zunächst in der XXXX und absolvierte einen Deutschkurs. 2016 verlor sie ihre Arbeit und machte auf Anraten des AMS einen weiteren Deutschkurs. Von Mai bis September 2017 hat sie eine Saisonarbeitsstelle bei einem XXXX in XXXX in Aussicht, wo sie ab XXXX 2017 ein Praktikum absolvieren kann.Im Herbst 2014 entschlossen sich der BF und seine Frau, nach Österreich zu übersiedeln. Der Hauptwohnsitz des BF befindet sich seit September 2014 in einer Mietwohnung in der römisch 40 , wo er schon zuvor gewohnt hatte, wenn er in Österreich arbeitete. Seine Frau zog im Oktober 2014 ebenfalls dorthin und lebt seither in dieser Wohnung, die sie aktuell gemeinsam mit ihrer Schwester bewohnt. römisch 40 arbeitete in Österreich zunächst in der römisch 40 und absolvierte einen Deutschkurs. 2016 verlor sie ihre Arbeit und machte auf Anraten des AMS einen weiteren Deutschkurs. Von Mai bis September 2017 hat sie eine Saisonarbeitsstelle bei einem römisch 40 in römisch 40 in Aussicht, wo sie ab römisch 40 2017 ein Praktikum absolvieren kann. Der BF war in Österreich von September 2014 bis Juli 2015 und von September bis November 2015 als Arbeiter erwerbstätig. Seit 23.10.2014 verfügt er über eine Anmeldebescheinigung. Zwischen November 2015 und April 2016 war er (abgesehen von einem Tag, an dem er beschäftigt war) ohne Beschäftigung und bezog Arbeitslosengeld. Der BF hat kein wesentliches Vermögen, aber Verbindlichkeiten von ca. EUR XXXX (Bankschulden, offene Telefonrechnungen, Mietzinsrückstände).Der BF war in Österreich von September 2014 bis Juli 2015 und von September bis November 2015 als Arbeiter erwerbstätig. Seit 23.10.2014 verfügt er über eine Anmeldebescheinigung. Zwischen November 2015 und April 2016 war er (abgesehen von einem Tag, an dem er beschäftigt war) ohne Beschäftigung und bezog Arbeitslosengeld. Der BF hat kein wesentliches Vermögen, aber Verbindlichkeiten von ca. EUR römisch 40 (Bankschulden, offene Telefonrechnungen, Mietzinsrückstände). Der Verurteilung des BF durch das Landesgericht XXXX liegt zugrunde, dass er zwischen XXXX 2016 und XXXX 2016 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (mindestens 975 g Heroin, davon 13 % reine Heroinbase) bei regelmäßigen Transporten von der Schweiz nach Vorarlberg aus- und einführte, wobei er die Schmuggelfahrten teils alleine, teils gemeinsam mit einem Komplizen durchführte und teils zum Heroinschmuggel seines Komplizen beitrug, indem er mit ihm den Schmuggel vereinbarte, Geld zum Kauf von Heroin in der Schweiz beisteuerte und sich als Abnehmer zur Verfügung stellte, wodurch er das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, teilweise in Form der Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB beging. Von Mitte XXXX 2016 bis zu seiner Verhaftung am XXXX.2016 führten der BF wöchentlich fünf und sein Komplize wöchentlich zwei derartige Schmuggelfahrten durch, bei denen jeweils 12,5 g Heroin eingeführt wurden, von denen der BF 7,5 g erhielt. Ungefähr die Hälfte davon konsumierte er selbst. Zwischen XXXX 2015 und XXXX 2016 verkaufte er insgesamt zumindest 400 g Heroin mit 13 % reiner Heroinbase (also in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge) vorschriftswidrig an andere Drogenabnehmer weiter, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, wodurch er das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 und Abs 3 zweiter Fall SMG beging. Von Mitte 2015 bis XXXX 2016 erwarb und konsumierte er Heroin und Cannabis. Bei seiner Verhaftung besaß er geringe Mengen Buprenorphin (ein Schmerzmittel aus der Gruppe der Opioide) und Cannabis sowie zwei Fläschchen Methadon für den Eigenkonsum und beging dadurch die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG. Schließlich beging der BF zwischen XXXX 2015 und XXXX 2016 vier Einbruchsdiebstähle und erbeutete dabei nach Einbruch oder Einsteigen in ein Gebäude oder einen umschlossenen Raum bzw. nach Aufbrechen eines Behältnisses (in einem Fall des Opferstocks in einer Kirche) insgesamt Bargeld von EUR 450,--, das er sich mit Bereicherungsvorsatz zueignete, wodurch er das Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 129 Abs 1 Z 1 und 2 StGB beging. Der BF wurde deshalb - ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis fünfzehn Jahren - rechtskräftig zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es handelt sich um seine erste Verurteilung in Österreich. Bei der Strafzumessung wurden das teilweise Geständnis, die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit aufgrund der Suchtgiftergebenheit sowie die Sicherstellung einer geringen Suchtgiftmenge als mildernd berücksichtigt, als erschwerend hingegen sechs einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen, die teilweise Begehung in Mittäterschaft, der lange Tatzeitraum in Bezug auf den Suchtgifthandel und den unerlaubten Umgang mit Suchtmitteln, die wiederholten Einbruchsdiebstähle und ihre teilweise mehrfache Qualifikation sowie der Umstand, dass der BF Suchtgift nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sowohl erworben und als auch besessen hat.Der Verurteilung des BF durch das Landesgericht römisch 40 liegt zugrunde, dass er zwischen römisch 40 2016 und römisch 40 2016 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (mindestens 975 g Heroin, davon 13 % reine Heroinbase) bei regelmäßigen Transporten von der Schweiz nach Vorarlberg aus- und einführte, wobei er die Schmuggelfahrten teils alleine, teils gemeinsam mit einem Komplizen durchführte und teils zum Heroinschmuggel seines Komplizen beitrug, indem er mit ihm den Schmuggel vereinbarte, Geld zum Kauf von Heroin in der Schweiz beisteuerte und sich als Abnehmer zur Verfügung stellte, wodurch er das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, teilweise in Form der Beitragstäterschaft nach Paragraph 12, dritter Fall StGB beging. Von Mitte römisch 40 2016 bis zu seiner Verhaftung am römisch 40 .2016 führten der BF wöchentlich fünf und sein Komplize wöchentlich zwei derartige Schmuggelfahrten durch, bei denen jeweils 12,5 g Heroin eingeführt wurden, von denen der BF 7,5 g erhielt. Ungefähr die Hälfte davon konsumierte er selbst. Zwischen römisch 40 2015 und römisch 40 2016 verkaufte er insgesamt zumindest 400 g Heroin mit 13 % reiner Heroinbase (also in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge) vorschriftswidrig an andere Drogenabnehmer weiter, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, wodurch er das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, zweiter Fall SMG beging. Von Mitte 2015 bis römisch 40 2016 erwarb und konsumierte er Heroin und Cannabis. Bei seiner Verhaftung besaß er geringe Mengen Buprenorphin (ein Schmerzmittel aus der Gruppe der Opioide) und Cannabis sowie zwei Fläschchen Methadon für den Eigenkonsum und beging dadurch die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG. Schließlich beging der BF zwischen römisch 40 2015 und römisch 40 2016 vier Einbruchsdiebstähle und erbeutete dabei nach Einbruch oder Einsteigen in ein Gebäude oder einen umschlossenen Raum bzw. nach Aufbrechen eines Behältnisses (in einem Fall des Opferstocks in einer Kirche) insgesamt Bargeld von EUR 450,--, das er sich mit Bereicherungsvorsatz zueignete, wodurch er das Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB beging. Der BF wurde deshalb - ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis fünfzehn Jahren - rechtskräftig zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es handelt sich um seine erste Verurteilung in Österreich. Bei der Strafzumessung wurden das teilweise Geständnis, die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit aufgrund der Suchtgiftergebenheit sowie die Sicherstellung einer geringen Suchtgiftmenge als mildernd berücksichtigt, als erschwerend hingegen sechs einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen, die teilweise Begehung in Mittäterschaft, der lange Tatzeitraum in Bezug auf den Suchtgifthandel und den unerlaubten Umgang mit Suchtmitteln, die wiederholten Einbruchsdiebstähle und ihre teilweise mehrfache Qualifikation sowie der Umstand, dass der BF Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG sowohl erworben und als auch besessen hat. Derzeit verbüßt der BF die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX, wo er eine Ausbildung zum XXXX absolviert. Er ist gesund und arbeitsfähig. Während der Haft mussten mehrfach Ordnungsstrafen (ua wegen der Verweigerung von Urinproben) über ihn verhängt werden. Seine Frau besucht ihn regelmäßig; er wurde auch von seiner Mutter und seiner Schwiegermutter besucht.Derzeit verbüßt der BF die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 , wo er eine Ausbildung zum römisch 40 absolviert. Er ist gesund und arbeitsfähig. Während der Haft mussten mehrfach Ordnungsstrafen (ua wegen der Verweigerung von Urinproben) über ihn verhängt werden. Seine Frau besucht ihn regelmäßig; er wurde auch von seiner Mutter und seiner Schwiegermutter besucht. Das urteilsmäßige Strafende ist im XXXX
  5. Im XXXX 2018 wird der BF zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt haben. Nach seiner Entlassung aus der Haft hat er einen Therapieplatz für eine stationäre Entzugsbehandlung in der Therapiestation XXXX in XXXX in Aussicht. Er kann dann voraussichtlich wieder für einen früheren Arbeitgeber, ein XXXX, arbeiten. Außer seiner Frau und seiner Schwägerin hat er in Österreich keine näheren sozialen Kontakte.Das urteilsmäßige Strafende ist im römisch 40
  6. Im römisch 40 2018 wird der BF zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt haben. Nach seiner Entlassung aus der Haft hat er einen Therapieplatz für eine stationäre Entzugsbehandlung in der Therapiestation römisch 40 in römisch 40 in Aussicht. Er kann dann voraussichtlich wieder für einen früheren Arbeitgeber, ein römisch 40 , arbeiten. Außer seiner Frau und seiner Schwägerin hat er in Österreich keine näheren sozialen Kontakte. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG, insbesondere den Angaben des BF und der Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung, die gut miteinander in Einklang stehen, und den vom BF vorgelegten Unterlagen, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Es sind kaum entscheidungswesentliche Widersprüche aufgetreten. Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen beruhen auf den Angaben im Strafurteil, zumal der BF deren Richtigkeit bestätigte und keine Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit bestehen. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Deutschland, zu seiner Schulbildung, seiner Heroinsucht und seinen strafgerichtlichen Verurteilungen dort beruhen auf den Angaben des BF und der Zeugin XXXX. Aus den vom BF detailliert angegebenen Haftzeiten ergeben sich insgesamt knapp 9 Jahre Freiheitsstrafe, die er in Deutschland verbüßte.Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Deutschland, zu seiner Schulbildung, seiner Heroinsucht und seinen strafgerichtlichen Verurteilungen dort beruhen auf den Angaben des BF und der Zeugin römisch 40 . Aus den vom BF detailliert angegebenen Haftzeiten ergeben sich insgesamt knapp 9 Jahre Freiheitsstrafe, die er in Deutschland verbüßte. Im Urteil des Landesgerichts XXXX wird auch eine strafgerichtliche Verurteilung des BF in Polen erwähnt. Da keine weiteren Beweisergebnisse dafür vorliegen und der BF, der seine Verurteilungen in Deutschland ohne Beschönigung zugab, erklärte, nichts über eine polnische Verurteilung zu wissen, kann nicht mit der für eine positive Feststellung notwendigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF auch in Polen strafrechtlich verurteilt wurde. Jedenfalls ist aber - auch ohne Berücksichtigung einer allfälligen weiteren Vorstrafe - von einem massiv getrübten Vorleben des BF auszugehen.Im Urteil des Landesgerichts römisch 40 wird auch eine strafgerichtliche Verurteilung des BF in Polen erwähnt. Da keine weiteren Beweisergebnisse dafür vorliegen und der BF, der seine Verurteilungen in Deutschland ohne Beschönigung zugab, erklärte, nichts über eine polnische Verurteilung zu wissen, kann nicht mit der für eine positive Feststellung notwendigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF auch in Polen strafrechtlich verurteilt wurde. Jedenfalls ist aber - auch ohne Berücksichtigung einer allfälligen weiteren Vorstrafe - von einem massiv getrübten Vorleben des BF auszugehen. Eine Entlassung des BF aus der Strafhaft in Deutschland 2015, von der die belangte Behörde ausgeht, ist in einer Gesamtschau der Beweisergebnisse nicht nachvollziehbar. Dies konnte auch vom Oberlandesgericht XXXX anhand des Strafaktes nicht nachvollzogen werden (siehe Urteil XXXX, Seite 11). Der BF ist seit 30.09.2014 in Österreich gemeldet. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich, dass er ab September 2014 und den Großteil des Jahres 2015 hier unselbständig erwerbstätig war. Im Strafverfahren hat er laut dem Urteil des Oberlandesgerichts XXXX mit seiner Aussage in diesem Verfahren übereinstimmend angegeben, er sei 2009 in Deutschland enthaftet worden. Dies deckt sich mit der Schilderung der Zeugin XXXX. Bei einer Entlassung erst 2015 wäre wohl auch der rasche Rückfall vom Strafgericht als zusätzlicher Erschwerungsgrund gewertet worden.Eine Entlassung des BF aus der Strafhaft in Deutschland 2015, von der die belangte Behörde ausgeht, ist in einer Gesamtschau der Beweisergebnisse nicht nachvollziehbar. Dies konnte auch vom Oberlandesgericht römisch 40 anhand des Strafaktes nicht nachvollzogen werden (siehe Urteil römisch 40 , Seite 11). Der BF ist seit 30.09.2014 in Österreich gemeldet. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich, dass er ab September 2014 und den Großteil des Jahres 2015 hier unselbständig erwerbstätig war. Im Strafverfahren hat er laut dem Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 mit seiner Aussage in diesem Verfahren übereinstimmend angegeben, er sei 2009 in Deutschland enthaftet worden. Dies deckt sich mit der Schilderung der Zeugin römisch 40 . Bei einer Entlassung erst 2015 wäre wohl auch der rasche Rückfall vom Strafgericht als zusätzlicher Erschwerungsgrund gewertet worden. Die Feststellungen zu den Verbindungen des BF zu Polen, zu seinem Aufenthalt dort ab 2010, seiner Berufstätigkeit und seiner Eheschließung beruhen auf seinen durch die vorgelegten Urkunden gut belegten Angaben, die von der Zeugin XXXX bestätigt werden. Der BF gibt zwar an, nicht gut polnisch zu sprechen, bezeichnet diese Sprache nichtsdestoweniger als seine Muttersprache, sodass von zumindest für Alltagskommunikation ausreichenden Polnischkenntnissen auszugehen ist, zumal auch seine Frau vorwiegend diese Sprache spricht und Deutsch gerade erst erlernt.Die Feststellungen zu den Verbindungen des BF zu Polen, zu seinem Aufenthalt dort ab 2010, seiner Berufstätigkeit und seiner Eheschließung beruhen auf seinen durch die vorgelegten Urkunden gut belegten Angaben, die von der Zeugin römisch 40 bestätigt werden. Der BF gibt zwar an, nicht gut polnisch zu sprechen, bezeichnet diese Sprache nichtsdestoweniger als seine Muttersprache, sodass von zumindest für Alltagskommunikation ausreichenden Polnischkenntnissen auszugehen ist, zumal auch seine Frau vorwiegend diese Sprache spricht und Deutsch gerade erst erlernt. Der BF konnte zwar keinen urkundlichen Nachweis dafür vorlegen, dass er schon ab 2012 in Österreich tätig war. Es ist aber durchaus plausibel, dass er bereits vor den in den vorgelegten Werkverträgen genannten Zeiträumen hier Arbeiten ausführte, zumal er und die Zeugin XXXX dies übereinstimmend angaben und das Schreiben des XXXX vom 11.05.2016 ebenfalls für eine Tätigkeit des BF in Österreich ab 2012 spricht.Der BF konnte zwar keinen urkundlichen Nachweis dafür vorlegen, dass er schon ab 2012 in Österreich tätig war. Es ist aber durchaus plausibel, dass er bereits vor den in den vorgelegten Werkverträgen genannten Zeiträumen hier Arbeiten ausführte, zumal er und die Zeugin römisch 40 dies übereinstimmend angaben und das Schreiben des römisch 40 vom 11.05.2016 ebenfalls für eine Tätigkeit des BF in Österreich ab 2012 spricht. Die Zeugin XXXX schilderte überzeugend und gut nachvollziehbar den Entschluss, 2014 nach Österreich zu übersiedeln, ihr Studium in Polen davor und ihre Bemühungen, in Österreich beruflich Fuß zu fassen, sodass ihrer glaubhaften, zum Teil durch entsprechende Unterlagen abgesicherten Darstellung gefolgt werden kann.Die Zeugin römisch 40 schilderte überzeugend und gut nachvollziehbar den Entschluss, 2014 nach Österreich zu übersiedeln, ihr Studium in Polen davor und ihre Bemühungen, in Österreich beruflich Fuß zu fassen, sodass ihrer glaubhaften, zum Teil durch entsprechende Unterlagen abgesicherten Darstellung gefolgt werden kann. Die Erwerbstätigkeit des BF konnte anhand seiner Darstellung und des Versicherungsdatenauszugs festgestellt werden. Seine hervorragenden Deutschkenntnisse stellte er bei der mündlichen Verhandlung unter Beweis, bei er ohne Dolmetscher vernommen werden konnte. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF folgen seinen Angaben. Es bestehen trotz seiner langjährigen Heroinsucht keine Indizien für aktuell bestehende gesundheitliche Einschränkungen. Seine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit wird auch durch den Umstand belegt, dass er derzeit während der Haft eine XXXX absolviert.Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF folgen seinen Angaben. Es bestehen trotz seiner langjährigen Heroinsucht keine Indizien für aktuell bestehende gesundheitliche Einschränkungen. Seine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit wird auch durch den Umstand belegt, dass er derzeit während der Haft eine römisch 40 absolviert. Die Besuche beim BF während der Haft und sein getrübtes Vollzugsverhalten ergeben sich aus den von der Justizanstalt übermittelten Unterlagen, die sich im Wesentlichen mit den Angaben des BF decken. Die Ordnungsstrafen wegen der Verweigerung von Urinproben während des Strafvollzugs lassen den Konsum von Suchtgift befürchten. Die Feststellungen zur vom BF begangenen Straftat, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf den Urteilen des Landesgerichts XXXX und des Oberlandesgerichts XXXX sowie auf der Einsicht in das Strafregister.Die Feststellungen zur vom BF begangenen Straftat, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf den Urteilen des Landesgerichts römisch 40 und des Oberlandesgerichts römisch 40 sowie auf der Einsicht in das Strafregister. Der BF hat Unterlagen vorgelegt, die dafür sprechen, dass er nach der Enthaftung Aussicht auf einen Therapieplatz und eine Beschäftigung hat. Da bis dahin noch einige Zeit vergehen wird, ist verständlich, dass diese Schreiben recht vage sind. Da frühere Versuche des BF, von seiner Drogensucht loszukommen, dokumentiert sind, ist glaubhaft, dass er - nun auch zur Rettung seiner Ehe - in Freiheit wiederum versuchen wird, eine Therapie zu machen und eine Beschäftigung zu finden. Vor diesem Hintergrund ist sogar glaubhaft, dass er sich mittlerweile von seinem früheren Freundeskreis, in dem Drogen konsumiert wurden, distanziert hat, zumal seine Frau Suchtmittel vehement ablehnt. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehöriger von Polen ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger von Polen ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 67

Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67

Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

§ 67

Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. § 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs 4 Z 18 FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Art 27 und 28 (VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 67 FPG K1).Paragraph 67, FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Artikel 27 und 28 (VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 67, FPG K1). § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs 3 FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit").Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als Paragraph 53, Absatz 3, FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gem § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gem Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH Ra 2016/21/0075). Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 2013/22/0309). Ein Fehlverhalten kann aber auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn es nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 2012/22/0246).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 2013/22/0309). Ein Fehlverhalten kann aber auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn es nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 2012/22/0246). Die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Suchtgift verbundenen Kriminalität fällt unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" iSd Freizügigkeitsrichtlinie (EuGH Rs C-145/09 [Panagiotis Tsakouridis]; VwGH 2012/21/0181). Der auch in Art 83 Abs 1 AEUV angeführte illegale Drogenhandel ist als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und kann damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen, mit denen nach der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Dies ist aufgrund einer individuellen Prüfung des konkreten Falls zu klären. Auch Straftaten, die die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen, führen nicht zwangsläufig zur Ausweisung des Betroffenen. Eine Ausweisungsverfügung setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Allgemeinen muss daher eine Neigung des Betroffenen bestehen, sein Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH Rs C-348/09).Die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Suchtgift verbundenen Kriminalität fällt unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" iSd Freizügigkeitsrichtlinie (EuGH Rs C-145/09 [Panagiotis Tsakouridis]; VwGH 2012/21/0181). Der auch in Artikel 83, Absatz eins, AEUV angeführte illegale Drogenhandel ist als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und kann damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen, mit denen nach der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Dies ist aufgrund einer individuellen Prüfung des konkreten Falls zu klären. Auch Straftaten, die die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen, führen nicht zwangsläufig zur Ausweisung des Betroffenen. Eine Ausweisungsverfügung setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Allgemeinen muss daher eine Neigung des Betroffenen bestehen, sein Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH Rs C-348/09).

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Da sich der BF erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhält, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") maßgeblich. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und das Gesamtverhalten des BF ist das zehnjährige Aufenthaltsverbot trotz seiner privaten und familiären Bindungen in Österreich und seiner Sprachkenntnis nicht korrekturbedürftig.Da sich der BF erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhält, ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") maßgeblich. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und das Gesamtverhalten des BF ist das zehnjährige Aufenthaltsverbot trotz seiner privaten und familiären Bindungen in Österreich und seiner Sprachkenntnis nicht korrekturbedürftig. Der BF ist ein langjähriger Heroinkonsument. Er ließ sich auch durch den Vollzug langjähriger Freiheitsstrafen in der Vergangenheit nicht davon abbringen, kurze Zeit nach seiner Übersiedlung nach Österreich wieder Suchtgift zu erwerben, zu besitzen und zu konsumieren, es in übergroßer Menge (§ 28a Abs 4 Z 3 SMG) arbeitsteilig einzuführen und über eine langen Zeitraum mit einer großen Menge (§ 28a Abs 2 Z 3 SMG) davon zu handeln. Außerdem beging er mehrere (teils qualifizierte) Vermögensdelikte. Die Einfuhr eines Suchtgifts, dessen besondere Gefährlichkeit dem BF aufgrund seiner langjährigen Abhängigkeit bekannt ist, in großem Ausmaß indiziert aufgrund der massiven negativen gesellschaftlichen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen, dass vom BF auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird, zumal er mehrere einschlägige Verurteilungen aufweist und Haftstrafen verbüßt hat. Nicht einmal das in Deutschland über ihn verhängte Aufenthaltsverbots hat eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens bewirkt. Es ist konkret zu befürchten, dass er nach seiner Entlassung erneut rückfällig wird und dass er wieder Suchtgift konsumieren und im Zusammenhang damit strafbare Handlungen begehen wird. Seine bisherigen Versuche, sich von den Drogen zu lösen und ein straffreies Leben zu führen, waren trotz positiver privater (Eheschließung) und beruflicher (Unternehmensgründung in Polen; Tätigkeit in Österreich 2012 bis 2015) Entwicklungen nicht erfolgreich. Der BF verbüßt derzeit wiederum eine mehrjährige Freiheitsstrafe, während der auch schon Ordnungsstrafen über ihn verhängt werden mussten. Einer Entzugstherapie will er sich erst nach seiner Enthaftung unterziehen. Er wird seinen Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten erst in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Aktuell kann ihm keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.Der BF ist ein langjähriger Heroinkonsument. Er ließ sich auch durch den Vollzug langjähriger Freiheitsstrafen in der Vergangenheit nicht davon abbringen, kurze Zeit nach seiner Übersiedlung nach Österreich wieder Suchtgift zu erwerben, zu besitzen und zu konsumieren, es in übergroßer Menge (Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) arbeitsteilig einzuführen und über eine langen Zeitraum mit einer großen Menge (Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG) davon zu handeln. Außerdem beging er mehrere (teils qualifizierte) Vermögensdelikte. Die Einfuhr eines Suchtgifts, dessen besondere Gefährlichkeit dem BF aufgrund seiner langjährigen Abhängigkeit bekannt ist, in großem Ausmaß indiziert aufgrund der massiven negativen gesellschaftlichen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen, dass vom BF auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird, zumal er mehrere einschlägige Verurteilungen aufweist und Haftstrafen verbüßt hat. Nicht einmal das in Deutschland über ihn verhängte Aufenthaltsverbots hat eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens bewirkt. Es ist konkret zu befürchten, dass er nach seiner Entlassung erneut rückfällig wird und dass er wieder Suchtgift konsumieren und im Zusammenhang damit strafbare Handlungen begehen wird. Seine bisherigen Versuche, sich von den Drogen zu lösen und ein straffreies Leben zu führen, waren trotz positiver privater (Eheschließung) und beruflicher (Unternehmensgründung in Polen; Tätigkeit in Österreich 2012 bis 2015) Entwicklungen nicht erfolgreich. Der BF verbüßt derzeit wiederum eine mehrjährige Freiheitsstrafe, während der auch schon Ordnungsstrafen über ihn verhängt werden mussten. Einer Entzugstherapie will er sich erst nach seiner Enthaftung unterziehen. Er wird seinen Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten erst in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Aktuell kann ihm keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Der BF hat ein erhebliches privates und familiäres Interesse an einem Verbleib in Österreich, weil er hier mit seiner Frau lebt und sprachlich, teilweise auch beruflich, integriert ist. Das Aufenthaltsverbot greift in dieses Privat- und Familienleben ein. Die Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat sind geschwächt, aber insbesondere aufgrund seines Aufenthalts dort zwischen 2010 und 2014 als in ausreichendem Maß vorhanden anzusehen. In Österreich hält er sich erst seit relativ kurzer Zeit kontinuierlich auf. Zuletzt ging er hier keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Seinem Interesse an einem Verbleib steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Gesundheitsschutz durch die Verhinderung des Konsums von Suchtmitteln, insbesondere von sogenannten "harten Drogen" wie Heroin, gegenüber. Es ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das erhebliche öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib überwiegt. Allfällige mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Schwierigkeiten sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Da die Frau des BF aus Polen stammt, dort den größten Teil ihres Lebens verbracht hat und ihn erst vor kurzer Zeit nach Österreich begleitet hat, wo sie gerade erste Schritte zu einer sprachlichen und beruflichen Integration unternimmt, ist es ihr zumutbar, mit dem BF nach Polen zurückzukehren, sodass das Aufenthaltsverbot nicht zwingend eine Trennung der Ehegatten zur Folge haben muss. Aufgrund der schwerwiegenden Delinquenz des BF, der über ihn verhängten langen Haftstrafe und der mit Drogendelikten im besonderen Maß verbundenen Wiederholungsgefahr kommt trotz seiner Integration in Österreich und der relativ schwachen Verbindung zum Herkunftsstaat unter Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der bisherigen Strafvollzüge und des getrübten Vollzugsverhaltens in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in § 67 Abs 1 FPG iVm § 9 BFA-VG und Art 28 Abs 1 RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien weder eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots noch eine Reduktion der Dauer in Betracht. Die

§ 67

Abs 2 FPG mögliche Maximaldauer muss aufgrund der massiven Suchtgiftdelinquenz des BF ausgeschöpft werden, zumal bei einer um ein Jahr längeren Freiheitsstrafe schon ein unbefristetes Aufenthaltsverbot möglich gewesen wäre. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Aufgrund der schwerwiegenden Delinquenz des BF, der über ihn verhängten langen Haftstrafe und der mit Drogendelikten im besonderen Maß verbundenen Wiederholungsgefahr kommt trotz seiner Integration in Österreich und der relativ schwachen Verbindung zum Herkunftsstaat unter Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der bisherigen Strafvollzüge und des getrübten Vollzugsverhaltens in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Artikel 28, Absatz eins, RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien weder eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots noch eine Reduktion der Dauer in Betracht. Die

Paragraph 67, Absatz 2, FPG mögliche Maximaldauer muss aufgrund der massiven Suchtgiftdelinquenz des BF ausgeschöpft werden, zumal bei einer um ein Jahr längeren Freiheitsstrafe schon ein unbefristetes Aufenthaltsverbot möglich gewesen wäre. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18

Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18

Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 18

Abs 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die sofortige Ausreise des BF und die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots sind aufgrund der mit einer hohen Wiederholungsgefahr verbundenen schweren Suchtgiftdelinquenz nach einschlägigen Vorverurteilungen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden sind. Der BF wird noch längere Zeit in Haft verbringen und kann während dieser Zeit seine familiären und persönlichen Verhältnisse regeln und Vorbereitungen für die Zeit nach seiner Enthaftung treffen. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides muss auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs 5 BFA-VG vorliegen, nicht weiter eingegangen werden.

Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70

Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18

Abs 3 BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.Die sofortige Ausreise des BF und die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots sind aufgrund der mit einer hohen Wiederholungsgefahr verbundenen schweren Suchtgiftdelinquenz nach einschlägigen Vorverurteilungen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden sind. Der BF wird noch längere Zeit in Haft verbringen und kann während dieser Zeit seine familiären und persönlichen Verhältnisse regeln und Vorbereitungen für die Zeit nach seiner Enthaftung treffen. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides muss auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vorliegen, nicht weiter eingegangen werden. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht reversibel (VwGH Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH Ra 2016/21/0022, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht reversibel (VwGH Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH Ra 2016/21/0022, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.2146563.1.00

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