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{'item': 'L513 2129201-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2017 GeschäftszahlL513 2129201-1 SpruchL513 2129201-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , SVNR XXXX , vertreten durch Mag. Eva-Maria MEINDL, Referentin der Arbeiterkammer OÖ, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 19.05.2016, nach Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice vom 20.06.2016, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2016-0566-4-000671-8, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , SVNR römisch 40 , vertreten durch Mag. Eva-Maria MEINDL, Referentin der Arbeiterkammer OÖ, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 19.05.2016, nach Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice vom 20.06.2016, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2016-0566-4-000671-8, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung zu Recht erkannt: A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Arbeitsmarkservice vom 20.06.2016 betreffend Widerruf des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von €Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Arbeitsmarkservice vom 20.06.2016 betreffend Widerruf des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 6.376,88 für die Zeiträume vom 01.03.2014 – 31.03.2014, 04.10.2014 – 01.01.2015, 16.02.2015 – 15.04.2015, 01.11.2015 – 31.12.2015 und 16.02.2016 – 30.04.2016 wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.6.376,88 für die Zeiträume vom 01.03.2014 – 31.03.2014, 04.10.2014 – 01.01.2015, 16.02.2015 – 15.04.2015, 01.11.2015 – 31.12.2015 und 16.02.2016 – 30.04.2016 wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Arbeitsmarkservice vom 20.06.2016 betreffend Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von €Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Arbeitsmarkservice vom 20.06.2016 betreffend Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 6.376,88 für die Zeiträume vom 01.03.2014 – 31.03.2014, 04.10.2014 – 01.01.2015, 16.02.2015 – 15.04.2015, 01.11.2015 – 31.12.2015 und 16.02.2016 – 30.04.2016 wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich ersatzlos behoben. B.) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Rohrbach (im Folgenden AMS) vom 19.05.2016, VNR: XXXX , wurde gem. § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) für die Zeiträume 01.03.2014 – 31.03.2014, 04.10.2014 – 01.01.2015, 16.02.2015 – 15.04.2015, 01.11.2015 – 31.12.2015 und 16.02.2016 – 30.04.2016 widerrufen und wurde die BF gem. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von €römisch 40 , wurde gem. Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) für die Zeiträume 01.03.2014 – 31.03.2014, 04.10.2014 – 01.01.2015, 16.02.2015 – 15.04.2015, 01.11.2015 – 31.12.2015 und 16.02.2016 – 30.04.2016 widerrufen und wurde die BF gem. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 6.376,88 verpflichtet. Begründend wurde nach Zitierung des Gesetzestextes ausgeführt, dass die BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die zuvor bezeichneten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da sie mit 01.03.2014 Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gem. § 253b ASVG habe, am 24.02.2014 gegenüber dem AMS jedoch bekannt gegeben habe, die Pension noch nicht antreten zu können und noch zwei Jahre arbeiten zu müssen.Begründend wurde nach Zitierung des Gesetzestextes ausgeführt, dass die BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die zuvor bezeichneten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da sie mit 01.03.2014 Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gem. Paragraph 253 b, ASVG habe, am 24.02.2014 gegenüber dem AMS jedoch bekannt gegeben habe, die Pension noch nicht antreten zu können und noch zwei Jahre arbeiten zu müssen.
  2. Mit Schreiben vom 08.06.2016 erhob die BF rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie legte im Wesentlichen dar, dass sie Ende Oktober 2013 beim AMS Rohrbach um Unterstützung für den Zeitraum November und Dezember 2013 angesucht habe. Gleichzeitig habe sie mitgeteilt, dass sie am 01.03.2014 die vorzeitige Alterspension in Anspruch nehmen würde. Daraufhin sei ihr vom AMS mitgeteilt worden, dass sie sich auch telefonisch melden könne, sofern sich etwas ändere. In der Folge habe sie Ende Dezember 2013 ihren Pensionsantrag zur Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden PVA) gesandt, wissend, dass ihre Pension nur € 535,27 brutto betragen werde, obwohl sie immer in einem Dienstverhältnis gestanden sei. Sie sei jedoch nur halbtags beschäftigt gewesen und habe den Rest der Zeit für ihre ehrenamtlichen Tätigkeiten und ihre Familie genutzt. Im Jänner 2014 (= 01.01.2014 bis 31.01.2014) sei sie - wie gewohnt - in einem Arbeitsverhältnis bzw. bei der Fa. XXXX angemeldet gewesen. Diesen Monat habe sie im Zuge ihres Sri Lanka Hilfsprojektes, arbeitend und helfend in Sri Lanka verbracht. Sie habe sich jedes Mal, wenn sie im Zuge ihres Hilfsprojektes nach Sri Lanka gereist sei, ordnungsgemäß vom AMS abgemeldet.Im Jänner 2014 (= 01.01.2014 bis 31.01.2014) sei sie - wie gewohnt - in einem Arbeitsverhältnis bzw. bei der Fa. römisch 40 angemeldet gewesen. Diesen Monat habe sie im Zuge ihres Sri Lanka Hilfsprojektes, arbeitend und helfend in Sri Lanka verbracht. Sie habe sich jedes Mal, wenn sie im Zuge ihres Hilfsprojektes nach Sri Lanka gereist sei, ordnungsgemäß vom AMS abgemeldet. Anfang Februar 2014, wieder zurück von ihrer Mission, habe sie ein Schreiben von der PVA in ihrem Postkasten gefunden. Dies habe die Aufforderung enthalten, noch fehlende Arbeitszeiten nachzuweisen bzw. nachzubringen. So habe sie in der Folge mit der zuständigen Dame telefoniert, die gemeint habe, es fehlen noch alle deutschen Arbeitszeiten. Weiters habe sie in diesem Gespräch nachgefragt, weshalb sie so wenig Pension erhalten würde und habe sie sich auch informieren wollen, wieviel ihr zustehe, wenn sie die normale Alterspension mit Antritt 01.07.2016 (also mit 60 Jahren) in Anspruch nehmen würde. Diese habe gemeint, um einiges mehr. Binnen fünf Tagen, am 17.02.2014, habe ich schriftlich die Vorausberechnung für die normale Alterspension in Höhe von € 656,41 brutto erhalten. Die Differenz zur vorzeitigen Alterspension zum 01.03.2014 betrage somit € 121,
  3. Am 20.02.2014, 09.00 Uhr, habe sie die zuständige Dame von der PVA aufgesucht. Sie habe ihren Antrag auf vorzeitige Alterspension zurückgezogen, weil dieser ja sowieso noch nicht genehmigt bzw. abgeschlossen gewesen sei, weil noch etliche Zeiten von ihr fehlen würden. Mit der Begründung, dass sich die zwei Arbeitsjahre bei ihrer kleinen Pension wirklich noch rechnen würden. Am 24.02.2014 habe sie sich beim AMS Rohrbach für März 2014 arbeitslos gemeldet und im Zuge dessen persönlich Bescheid gegeben, dass sie doch noch zwei Jahre arbeiten werde, weil ihre Pension so niedrig ausfalle und sie dann, wenn sie am 01.07.2016 die normale Alterspension antreten werde, um ca. € 120,-- mehr bekommen würde. Unwissend habe sie die folgenden zwei Jahre zwischendurch die Unterstützung des AMS in Anspruch genommen. Sie habe sämtliche Änderungen (Pensionsstichtage, Auslandsaufenthalte) unverzüglich und ordnungsgemäß bekanntgegeben. Vor einem Hilfseinsatz habe sie sich immer ordnungsgemäß beim AMS abgemeldet und nach dem Einsatz wieder einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Des Weiteren habe sie den voraussichtlichen Pensionsantritt mit 01.03.2014 bereits im Oktober 2013 gemeldet. Sie habe nicht erkennen müssen, dass ihr die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ab 01.03.2014 nicht mehr gebühre. Schlechtgläubig laut Rechtsprechung sei nur ein Leistungsbezieher, der nach konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalls ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Da sie jedoch dem AMS sämtliche Angaben/Änderungen immer unverzüglich gemeldet habe und sie sich auch vor einem Auslandsaufenthalt beim AMS ordnungsgemäß abgemeldet habe, habe sie das Arbeitslosengeld in den im Bescheid angeführten Zeiträumen gutgläubig empfangen. Schließlich tätigte die BF umfangreiche rechtliche Ausführungen zur beantragten Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung, obwohl die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde im Bescheid des AMS nicht ausgeschlossen wurde. Insbesondere wurde dargetan, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig sei, die Gefahr müsse konkret bestehen. Die Voraussetzungen gem. § 13 Abs. 2 VwGVG würden nicht vorliegen.Schließlich tätigte die BF umfangreiche rechtliche Ausführungen zur beantragten Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung, obwohl die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde im Bescheid des AMS nicht ausgeschlossen wurde. Insbesondere wurde dargetan, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig sei, die Gefahr müsse konkret bestehen. Die Voraussetzungen gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG würden nicht vorliegen. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihr für die Zeiträume 01.03.2014 – 31.03.2014, 04.10.2014 – 01.01.2015, 16.02.2015 – 15.04.2015, 01.11.2015 – 31.12.2015 und 16.02.2016 – 30.04.2016 Arbeitslosengeld zuerkannt werde bzw. von der Rückforderung des in diesen Zeiträumen empfangenen Arbeitslosengeldes iHv insgesamt € 6.376,88 abgesehen werde. Des Weiteren wurde zum Beweis des bisherigen Vorbringens die Einvernahme der BF und der zuständigen Dame der PVA und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  4. Das AMS gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.06.2016 Parteiengehör.
  5. Im Zuge ihrer Stellungnahme vom 20.06.2016 schilderte die BF - abgesehen von ihrem Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 13.06.2016 - im Wesentlichen, dass sie keine maßgebenden Tatsachen verschwiegen hätte. Sie habe dem AMS am 03.02.2014 den Pensionsstichtag 01.03.2014 ordnungsgemäß bekannt gegeben (siehe Aktenvermerk des AMS Rohrbach vom 03.02.2014). Weiters gehe aus der Dokumentation des AMS hervor, dass sie - wie in ihrer Beschwerde angegeben - am 24.02.2014 das AMS sofort vom Umstand in Kenntnis gesetzt habe, dass sie ihren Pensionsantrag zurückgezogen hätte. Dies habe sie - ihres Wissens nach - jedenfalls damit begründet, dass sie im Falle des Antrittes der Alterspension im Vergleich zur vorzeitigen Alterspension eine höhere monatliche Pension erhalten würde. Die vorzeitige Pension mit Stichtag 01.03.2014 hätte € 535,27 monatlich betragen, die Alterspension mit 01.07.2016 werde laut PVA jedoch € 656,41 monatlich betragen. Da die Differenz iHv € 121,14 pro Monat für sie viel Geld sei, sei dies der Grund für die Zurückziehung des Pensionsantrages gewesen und habe sie dies dem AMS nachweislich auch so mitgeteilt. Ein Beweis dafür ist die Aufnahmeschrift der PVA vom 20.02.2014, in der unter anderem angeführt sei "Fr. XXXX teilt mit, dass sie den Antrag vom 7.1.2014 auf vorzeitige Alterspension (Hackler) zurückzieht und die Alterspension zum Stichtag 1.7.2016 in Anspruch nehmen wird (Höhere Pension zum 1.7.2016)."
  6. Im Zuge ihrer Stellungnahme vom 20.06.2016 schilderte die BF - abgesehen von ihrem Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 13.06.2016 - im Wesentlichen, dass sie keine maßgebenden Tatsachen verschwiegen hätte. Sie habe dem AMS am 03.02.2014 den Pensionsstichtag 01.03.2014 ordnungsgemäß bekannt gegeben (siehe Aktenvermerk des AMS Rohrbach vom 03.02.2014). Weiters gehe aus der Dokumentation des AMS hervor, dass sie - wie in ihrer Beschwerde angegeben - am 24.02.2014 das AMS sofort vom Umstand in Kenntnis gesetzt habe, dass sie ihren Pensionsantrag zurückgezogen hätte. Dies habe sie - ihres Wissens nach - jedenfalls damit begründet, dass sie im Falle des Antrittes der Alterspension im Vergleich zur vorzeitigen Alterspension eine höhere monatliche Pension erhalten würde. Die vorzeitige Pension mit Stichtag 01.03.2014 hätte € 535,27 monatlich betragen, die Alterspension mit 01.07.2016 werde laut PVA jedoch € 656,41 monatlich betragen. Da die Differenz iHv € 121,14 pro Monat für sie viel Geld sei, sei dies der Grund für die Zurückziehung des Pensionsantrages gewesen und habe sie dies dem AMS nachweislich auch so mitgeteilt. Ein Beweis dafür ist die Aufnahmeschrift der PVA vom 20.02.2014, in der unter anderem angeführt sei "Fr. römisch 40 teilt mit, dass sie den Antrag vom 7.1.2014 auf vorzeitige Alterspension (Hackler) zurückzieht und die Alterspension zum Stichtag 1.7.2016 in Anspruch nehmen wird (Höhere Pension zum 1.7.2016)." Die Dokumentation von Seiten des AMS betreffend die Mitteilung am 24.02.2014 sei daher für sie nicht nachvollziehbar und insbesondere unvollständig. Darüber hinaus stehe sie in Widerspruch zur Aufnahmeschrift der PVA. Jedenfalls sei nicht richtig, dass sie mitgeteilt habe, dass sie die vorzeitige Pension "nicht antreten kann". Zusammenfassend würde sie daher festhalten, dass sie dem AMS sämtliche Umstände ordnungsgemäß und ehrlich gemeldet habe. Sie habe keine Tatsachen verschwiegen. Hätte sie gewusst, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte, hätte sie die Pension am 01.03.2014 angetreten. Da sie von Seiten des AMS in der Folge jedoch auch nicht darauf hingewiesen worden sei, dass ihr das Arbeitslosengeld nicht mehr zustehe, hätte sie das Arbeitslosengeld gutgläubig bezogen. Die Rückforderung sei somit mangels Verwirklichung eines Tatbestandes gem. § 25 AlVG zu Unrecht erfolgt und würde sich daher ersuchen, ihrer Beschwerde stattzugeben.Die Rückforderung sei somit mangels Verwirklichung eines Tatbestandes gem. Paragraph 25, AlVG zu Unrecht erfolgt und würde sich daher ersuchen, ihrer Beschwerde stattzugeben.
  7. Mit Bescheid vom 20.06.2016 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in geltender Fassung, ausgeschlossen.
  8. Mit Bescheid vom 20.06.2016 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in geltender Fassung, ausgeschlossen. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung werden zunächst der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung führt das AMS sodann aus, dass die BF dem AMS am 24.02.2014 mitgeteilt habe, dass sie die Pension noch nicht antreten könne und noch zwei Jahre arbeiten müsse. Dies gehe aus der Dokumentation im Personenstamm hervor. Bei der PVA habe die BF angegeben, dass sie den Antrag vom 07.01.2014 zurückziehen und die Pension erst zum Stichtag 01.07.2016 in Anspruch nehmen würde, weil hier der Pensionsanspruch höher sei. Durch Verschweigung dieser maßgebenden Tatsache, dass sie bereits mit Vollendung des
  9. Lebensjahres die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit 01.03.2014 erfülle, diese jedoch zu Gunsten eines höheren Pensionsanspruches per 01.07.2016 nicht antreten würde, habe die BF einen Rückforderungsgrund verwirklicht und fordere das AMS das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld von der BF zurück. Die BF habe vom 01.03.2014 – 31.03.2014, 04.10.2014 – 01.01.2015, 16.02.2015 – 15.04.2015, 01.11.2015 – 31.12.2015 und 16.02.2016 – 30.04.2016 Arbeitslosengeld bezogen. Den sich aus dem Widerruf des Arbeitslosengeldes ergebenden Betrag von € 6.376,88 (täglich € 20,18 x 316 Tage) fordere das AMS daher von der BF zurück. Die aufschiebende Wirkung gegen diesen Bescheid werde ausgeschlossen, da diese ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft verzögert werden würde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in dieser Sache zu Gunsten der BF nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
  10. Mit Schreiben vom 22.06.2016, beim AMS eingelangt am 24.06.2016, beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zunächst wurde von der BF auf ihre Ausführungen in der Beschwerde vom 13.06.2016 und der Stellungnahme vom 20.06.2016 verwiesen. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen führte die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag aus, dass sie sämtliche Tatsachen dem AMS Rohrbach ordnungsgemäß und unverzüglich mitgeteilt habe. Insbesondere hätte sie dem AMS bekannt gegeben, dass sie mit Stichtag 01.03.2014 die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllen würde und bereits einen Pensionsantrag gestellt hätte. In der Folge hätte sie diesen Antrag jedoch wieder zurückgezogen und am 24.02.2014 das AMS unverzüglich von der Zurückziehung in Kenntnis gesetzt. Die Zurückziehung hätte sie jedenfalls damit begründet, dass ihre Alterspension höher sei als ihre vorzeitige Pension. Sie hätte dem AMS nicht gesagt, dass sie die vorzeitige Pension "nicht in Anspruch nehmen kann", sondern hätte - wie bereits ausgeführt - auf die höhere Pension zum Stichtag 01.07.2016 ausdrücklich hingewiesen. Die Dokumentation des AMS sei daher nicht schlüssig bzw. nicht korrekt/ vollständig und stehe eindeutig in Widerspruch zu den Unterlagen der PVA sowie zur geführten Vorkorrespondenz bzw. dem am 24.02.2016 geführten Telefonat zwischen dem AMS und der BF. Jedoch folge - selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des vom AMS behaupteten Verschweigens maßgebender Tatsachen - nach der Rechtsprechung des VwGH, dass beim Verschweigen maßgebender Tatsachen zumindest mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) vorliegen müsse (vgl. VwGH 21.12.2005, 2005/08/0100, VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088). Da im gegenständlichen Fall weder aufgrund der Gestaltung des Antragsformulars noch aufgrund der in der Beschwerdevorentscheidung thematisierten Mitteilung über die Meldepflichten bzw. sonstigen Hinweise/ Unterlagen zur Meldepflicht ersichtlich sei, dass eine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Erfüllung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bestehe, könne ohnedies keinesfalls die Rede davon sein, dass ihr diese Verpflichtung erkennbar sein habe müssen. Außerdem habe sie den Pensionsstichtag sowie die Zurückziehung des Antrages wegen der niedrigen Pension ordnungsgemäß bekannt gegeben. Es könne somit auch unter Zugrundelegung der Ausführungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung nicht auf einen Vorsatz oder auf einen bedingten Vorsatz ihrerseits auf Verschweigung maßgebender Tatsachen geschlossen werden.Ergänzend zum bisherigen Vorbringen führte die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag aus, dass sie sämtliche Tatsachen dem AMS Rohrbach ordnungsgemäß und unverzüglich mitgeteilt habe. Insbesondere hätte sie dem AMS bekannt gegeben, dass sie mit Stichtag 01.03.2014 die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllen würde und bereits einen Pensionsantrag gestellt hätte. In der Folge hätte sie diesen Antrag jedoch wieder zurückgezogen und am 24.02.2014 das AMS unverzüglich von der Zurückziehung in Kenntnis gesetzt. Die Zurückziehung hätte sie jedenfalls damit begründet, dass ihre Alterspension höher sei als ihre vorzeitige Pension. Sie hätte dem AMS nicht gesagt, dass sie die vorzeitige Pension "nicht in Anspruch nehmen kann", sondern hätte - wie bereits ausgeführt - auf die höhere Pension zum Stichtag 01.07.2016 ausdrücklich hingewiesen. Die Dokumentation des AMS sei daher nicht schlüssig bzw. nicht korrekt/ vollständig und stehe eindeutig in Widerspruch zu den Unterlagen der PVA sowie zur geführten Vorkorrespondenz bzw. dem am 24.02.2016 geführten Telefonat zwischen dem AMS und der BF. Jedoch folge - selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des vom AMS behaupteten Verschweigens maßgebender Tatsachen - nach der Rechtsprechung des VwGH, dass beim Verschweigen maßgebender Tatsachen zumindest mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) vorliegen müsse vergleiche VwGH 21.12.2005, 2005/08/0100, VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088). Da im gegenständlichen Fall weder aufgrund der Gestaltung des Antragsformulars noch aufgrund der in der Beschwerdevorentscheidung thematisierten Mitteilung über die Meldepflichten bzw. sonstigen Hinweise/ Unterlagen zur Meldepflicht ersichtlich sei, dass eine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Erfüllung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bestehe, könne ohnedies keinesfalls die Rede davon sein, dass ihr diese Verpflichtung erkennbar sein habe müssen. Außerdem habe sie den Pensionsstichtag sowie die Zurückziehung des Antrages wegen der niedrigen Pension ordnungsgemäß bekannt gegeben. Es könne somit auch unter Zugrundelegung der Ausführungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung nicht auf einen Vorsatz oder auf einen bedingten Vorsatz ihrerseits auf Verschweigung maßgebender Tatsachen geschlossen werden. Darüber hinaus hätte das AMS gemäß § 50 Abs. 2 AlVG Erhebungen durchführen müssen, sofern sie - wie sie jedoch ausdrücklich bestreiten würde - lediglich bekannt gegeben hätte, dass "ich die Pension noch nicht antreten kann und noch zwei Jahre arbeiten muss".Darüber hinaus hätte das AMS gemäß Paragraph 50, Absatz 2, AlVG Erhebungen durchführen müssen, sofern sie - wie sie jedoch ausdrücklich bestreiten würde - lediglich bekannt gegeben hätte, dass "ich die Pension noch nicht antreten kann und noch zwei Jahre arbeiten muss". Zusammenfassend würden die Voraussetzungen für eine Rückforderung gem. § 25 AlVG daher insbesondere mangels Verschweigen maßgebender Tatsachen nicht vorliegen. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung hätten dazu geführt, dass das Arbeitslosengeld zu Unrecht zurückgefordert werde.Zusammenfassend würden die Voraussetzungen für eine Rückforderung gem. Paragraph 25, AlVG daher insbesondere mangels Verschweigen maßgebender Tatsachen nicht vorliegen. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung hätten dazu geführt, dass das Arbeitslosengeld zu Unrecht zurückgefordert werde. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass der BF für die Zeiträume 01.03.2014 – 31.03.2014, 04.10.2014 – 01.01.2015, 16.02.2015 – 15.04.2015, 01.11.2015 – 31.12.2015 und 16.02.2016 – 30.04.2016 Arbeitslosengeld zuerkannt werde bzw. von der Rückforderung des in diesen Zeiträumen empfangenen Arbeitslosengeldes iHv insgesamt € 6.376,88 abgesehen werde. Des Weiteren wurde beantragt, dass in eventu dahingehend Nachsicht gewährt werde, dass von der Rückforderung in Höhe von € 6.376,88 Abstand genommen werde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  11. Im Akt befinden sich zudem eine Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch vom 07.11.2013, eine von der PVA mit der BF aufgenommene Niederschrift vom 20.02.2014 bezüglich der Zurückziehung des Antrages auf vorzeitige Alterspension vom 07.01.2014, ein Schreiben der PVA vom 21.02.2014 bezüglich der Kenntnisnahme der Zurückziehung des Antrages, ein Schreiben der PVA bezüglich der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Alterspension, der E-Mail-Verkehr zwischen der BF und dem AMS am 03.02.2014, mehrere Screenshots aus dem System des AMS vom 03.02.2014 und 24.02.2014, ein Auszug über die HV-Versicherungszeiten der BF und Ausdrucke zum bisherigen Bezugs- und Versicherungsverlauf.
  12. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 04.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  13. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 04.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2016 wurde der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gem. § 13 Abs. 5 VwGVG stattgegeben und der zweite Spruchpunkt des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben.
  15. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2016 wurde der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG stattgegeben und der zweite Spruchpunkt des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen (Sachverhalt): Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: In den entscheidungsrelevanten Zeiträumen vom 01.03.2014 – 31.03.2014, 04.10.2014 – 01.01.2015, 16.02.2015 – 15.04.2015, 01.11.2015 – 31.12.2015 und 16.02.2016 – 30.04.2016 bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld in der Höhe von € 6.376,
  17. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG (Hacklerregelung) ab dem 01.03.2014.Die Beschwerdeführerin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Paragraph 253 b, ASVG (Hacklerregelung) ab dem 01.03.
  18. Die Beschwerdeführerin bestätigte mit ihrer Unterschrift auf dem bundeseinheitlichen Antragsformular, dass sie über ihre Pflichten als Bezieherin von Arbeitslosengeld informiert wurde. Dazu zählt auch, dass der Antragsteller jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß des Anspruchs maßgebende Änderung innerhalb einer Woche dem Arbeitsmarktservice melden muss. Mit ihrer Unterschrift nimmt sie auch zur Kenntnis, dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken können. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin nochmals im Rahmen der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 07.11.2013 darüber informiert, dass dem Arbeitsmarktservice jede Änderung des Einkommens des Antragstellers oder des Einkommens seiner Angehörigen zu melden ist, wobei darunter auch Pensionsansprüche sowie deren Beantragung zu verstehen ist. Ferner wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass es zur Rückforderung bezogener Leistungen führen kann, wenn eine Meldung nicht oder verspätet erstattet wird. Die Beschwerdeführerin hat das Arbeitsmarktservice am 03.02.2014 korrekt über ihren Pensionsantritt am 01.03.2014 aufgrund einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG und somit auch über ihren diesbezüglichen Anspruch informiert. Selbiges gilt für die anschließende Zurückziehung des entsprechenden Antrages auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG.Die Beschwerdeführerin hat das Arbeitsmarktservice am 03.02.2014 korrekt über ihren Pensionsantritt am 01.03.2014 aufgrund einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, ASVG und somit auch über ihren diesbezüglichen Anspruch informiert. Selbiges gilt für die anschließende Zurückziehung des entsprechenden Antrages auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, ASVG.
  19. Beweiswürdigung: 2.
  20. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  21. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die belangte Behörde hat ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt. Der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen und dessen Höhe ist aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf ersichtlich. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG (Hacklerregelung) ab dem 01.03.2014 ergibt sich aus der im Akt einliegenden Mitteilung der PVA vom 28.05.2013.Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Paragraph 253 b, ASVG (Hacklerregelung) ab dem 01.03.2014 ergibt sich aus der im Akt einliegenden Mitteilung der PVA vom 28.05.
  22. Die festgehaltenen Informationspflichten der BF ergeben sich aus dem von ihr unterfertigen bundeseinheitlichen Antragsformular und dem im Akt einliegenden Mitteilungsblatt über den Leistungsanspruch vom 07.11.
  23. Was den Umstand betrifft, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsmarktservice bereits am 03.02.2014 korrekt über ihren Pensionsantritt am 01.03.2014 aufgrund einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG und somit auch über ihren diesbezüglichen Anspruch informiert hat, bleibt festzuhalten, dass dies auch vom AMS nicht in Abrede gestellt wird, zumal diese Tatsache durch die entsprechende E-Mail-Korrespondenz zwischen der BF und dem AMS vom 23.02.2014 belegt ist. Diesbezüglich darf wörtlich auf folgende Passagen aus dem E-Mail der BF an das AMS: "Verehrte Damen und Herren, ersuche um Arbeitslosenmeldung vom 01.02.2014 bis 28.02.
  24. Ab 01.03.2014 ist mein Pensionsantritt. Ist es in Ordnung, wenn ich am Freitag den 07.02.2014 in der Früh komme um die Formalitäten zu erledigen, denn da hätte ich anschließend einen Arzt Termin in Rohrbach." bzw. in der Folge des AMS an die BF: "Sehr geehrte Frau XXXX , Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich habe Ihre Arbeitslosmeldung ab 1.2.2014 veranlasst und Sie gleichzeitig ab 1.3.2014 wegen Pensionierung wieder abgemeldet. Eine persönliche Vorsprache Ihrerseits ist nicht mehr erforderlich. Frau XXXX , ich wünsche Ihnen alles Gute in der Pension." verwiesen werden.Was den Umstand betrifft, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsmarktservice bereits am 03.02.2014 korrekt über ihren Pensionsantritt am 01.03.2014 aufgrund einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, ASVG und somit auch über ihren diesbezüglichen Anspruch informiert hat, bleibt festzuhalten, dass dies auch vom AMS nicht in Abrede gestellt wird, zumal diese Tatsache durch die entsprechende E-Mail-Korrespondenz zwischen der BF und dem AMS vom 23.02.2014 belegt ist. Diesbezüglich darf wörtlich auf folgende Passagen aus dem E-Mail der BF an das AMS: "Verehrte Damen und Herren, ersuche um Arbeitslosenmeldung vom 01.02.2014 bis 28.02.
  25. Ab 01.03.2014 ist mein Pensionsantritt. Ist es in Ordnung, wenn ich am Freitag den 07.02.2014 in der Früh komme um die Formalitäten zu erledigen, denn da hätte ich anschließend einen Arzt Termin in Rohrbach." bzw. in der Folge des AMS an die BF: "Sehr geehrte Frau römisch 40 , Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich habe Ihre Arbeitslosmeldung ab 1.2.2014 veranlasst und Sie gleichzeitig ab 1.3.2014 wegen Pensionierung wieder abgemeldet. Eine persönliche Vorsprache Ihrerseits ist nicht mehr erforderlich. Frau römisch 40 , ich wünsche Ihnen alles Gute in der Pension." verwiesen werden. Insoweit sich das AMS nunmehr einzig und allein auf einen Screenshot vom 24.02.2014 stützt, der das Verschweigen "maßgebender" Tatsachen belegen soll, so ist zunächst festzuhalten, dass hierdurch lediglich zweifelsfrei dokumentiert ist, dass am 24.02.2014 ein Kundengespräch mit der BF stattfand. Was den Inhalt dieses Gesprächs betrifft, wurde damals vom Mitarbeiter des AMS festgehalten: "Kd. gibt bekannt, dass sie die Pension noch nicht antreten kann, muss noch zwei Jahre arbeiten, DV ab 1.4.14". Berücksichtigt man aber, dass es sich hierbei kaum um eine lückenlose und erschöpfende Dokumentation des Kundengesprächs handeln kann, so erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass im Zuge des Festhaltens dieses Gesprächs im Nachhinein wesentliche Informationen verloren gingen. Letztlich obliegt es der Einschätzung des jeweiligen Mitarbeiters des AMS, wie das jeweils vom Kunden Gesagte festgehalten wird, wobei diesem hierbei nicht einmal die Möglichkeit einer nachprüfenden Kontrolle - wie etwa bei der Aufnahme einer Niederschrift - verbleibt. Aus diesem Grund erscheinen nach Ansicht des erkennenden Senats auch die übereinstimmenden Angaben der BF in der Beschwerde, der schriftlichen Stellungnahme und dem Vorlageantrag, wonach sie das AMS am 24.02.2014 von der Zurückziehung ihres Antrages in Kenntnis gesetzt hat und sie dies damit begründete - im Vergleich zur vorzeitigen Pension nach § 253b ASVG - zukünftig eine höhere Alterspension zu erhalten, durchaus glaubhaft.Aus diesem Grund erscheinen nach Ansicht des erkennenden Senats auch die übereinstimmenden Angaben der BF in der Beschwerde, der schriftlichen Stellungnahme und dem Vorlageantrag, wonach sie das AMS am 24.02.2014 von der Zurückziehung ihres Antrages in Kenntnis gesetzt hat und sie dies damit begründete - im Vergleich zur vorzeitigen Pension nach Paragraph 253 b, ASVG - zukünftig eine höhere Alterspension zu erhalten, durchaus glaubhaft. Hierbei erscheint auch beachtenswert, dass sich die durch den Screenshot belegte Notiz im EDV-System des AMS durchaus auch mit den Schilderungen der BF in Einklang bringen lässt. Diese Notiz kann nämlich ebenso gut in der Weise interpretiert werden, dass die BF die (vorzeitige) Pension noch nicht antreten kann und noch zwei Jahre arbeiten muss, um eben in der Zukunft eine höhere Alterspension zu erhalten. Aus dieser Notiz allein kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass die BF das Bestehen ihres Anspruchs ab 01.03.2014 oder die Zurückziehung ihres Antrages gegenüber dem AMS verschwiegen hätte. Für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin spricht des Weiteren auch der Umstand, dass die BF stets alle sie betreffenden maßgeblichen Änderungen (wie eben die Pensionsstichtage oder Auslandsaufenthalte) unverzüglich und ordnungsgemäß bekannt gab. Schließlich darf nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, dass sämtliche Angaben der BF in der Beschwerde, der schriftlichen Stellungnahme und dem Vorlageantrag auch mit den Ausführungen der BF in der von der PVA am 20.02.2014 aufgenommenen Niederschrift übereinstimmen. Bereits vor dieser Behörde brachte die BF klar zum Ausdruck, dass sie ihren Antrag auf vorzeitige Alterspension zurückzieht und die Alterspension zum 01.07.2016 wegen einer höheren Pension in Anspruch nehmen wird. Letztlich erlaubt sich der erkennende Senat darauf hinzuweisen, dass die BF ein beträchtliches ehrenamtliches Engagement aufzuweisen vermag, wie sich der erkennende Senat im Zuge einer Internetrecherche selbst überzeugen konnte. Demnach betreibt die BF mit ihrem Gatten das Hilfsprojekt XXXX Seit 2005 reist sie jährlich für mehrere Wochen nach Sri Lanka. Mit in Österreich ersammelten Spendengeldern werden dort von ihr Häuser gebaut, Arbeitsplätze geschaffen, zwei Armenkindergärten unterstützt und versorgt sowie zusätzlich viele Kleinprojekte abgewickelt. Insoweit erscheint es auch aus diesem Grunde mehr als zweifelhaft, dass die BF versuchen sollte, durch das Verschweigen von maßgebenden Tatsachen für sich selbst einen persönlichen Vorteil zu lukrieren. Derartiges ist von einer Person, die ansonsten eine solche Uneigennützigkeit an den Tag legt, kaum zu erwarten.Letztlich erlaubt sich der erkennende Senat darauf hinzuweisen, dass die BF ein beträchtliches ehrenamtliches Engagement aufzuweisen vermag, wie sich der erkennende Senat im Zuge einer Internetrecherche selbst überzeugen konnte. Demnach betreibt die BF mit ihrem Gatten das Hilfsprojekt römisch 40 Seit 2005 reist sie jährlich für mehrere Wochen nach Sri Lanka. Mit in Österreich ersammelten Spendengeldern werden dort von ihr Häuser gebaut, Arbeitsplätze geschaffen, zwei Armenkindergärten unterstützt und versorgt sowie zusätzlich viele Kleinprojekte abgewickelt. Insoweit erscheint es auch aus diesem Grunde mehr als zweifelhaft, dass die BF versuchen sollte, durch das Verschweigen von maßgebenden Tatsachen für sich selbst einen persönlichen Vorteil zu lukrieren. Derartiges ist von einer Person, die ansonsten eine solche Uneigennützigkeit an den Tag legt, kaum zu erwarten. Im Übrigen konnte auch auf Einvernahme des Mitarbeiters des AMS, welcher die Notiz über das Gespräch am 24.02.2014 anlegte, seitens des erkennenden Senats verzichtet werden, als nicht zu erwarten war, dass es dadurch zu einer weiteren "Klärung des Sachverhaltes" kommen würde. Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint der Sachverhalt aus den obigen Gründen hinreichend geklärt und es ist nicht zu erwarten, dass eine (mit Abstand von rund drei Jahren) nunmehrige Einvernahme dieser Person neue Erkenntnisse im vorliegenden Fall bringen könnte. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes der maßgebliche Sachverhalt hinreichend. Der erkennende Senat gelangt somit in einer Gesamtschau der Umstände - aufgrund der Aktenlage - einstimmig zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin den Pensionsanspruch ab 01.03.2014 ordnungsgemäß am 03.02.2014 gemeldet und auch bezüglich der Zurückziehung des Antrages auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG im Gespräch am 24.02.2014 keine Informationen verschwiegen hat.Der erkennende Senat gelangt somit in einer Gesamtschau der Umstände - aufgrund der Aktenlage - einstimmig zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin den Pensionsanspruch ab 01.03.2014 ordnungsgemäß am 03.02.2014 gemeldet und auch bezüglich der Zurückziehung des Antrages auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, ASVG im Gespräch am 24.02.2014 keine Informationen verschwiegen hat.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  27. Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs. 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2017/24, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2017/24, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  28. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
  29. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
  30. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension § 22.

(1)Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte BeschäftigungParagraph 22,
(1)Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung 1. durch Kündigung des Arbeitgebers, 2. durch berechtigten vorzeitigen Austritt, 3. durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung, 4. durch Lösung während der Probezeit, 5. durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder 6. durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese a) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder b) nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten, beendet wurde.
(2)-
(3)[...] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. [ ]Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. [ ]
(2)-
(7)[ ] Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen. 3.
  1. Im vorliegenden Fall war die Zuerkennung der Leistung gem. § 24 Abs. 2 AlVG gesetzlich nicht begründet und war diese zu Recht zu widerrufen. Die fehlerhafte Zuerkennung des Arbeitslosengedles erfolgte im vorliegenden Fall durch ein Versehen der Behörde. § 24 Abs. 2 AlVG sieht vor, dass der Widerruf nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig ist. Im konkreten Fall sind jedoch fünf Jahre noch nicht abgelaufen und ist demnach ein Widerruf zulässig.3.
  2. Im vorliegenden Fall war die Zuerkennung der Leistung gem. Paragraph 24, Absatz 2, AlVG gesetzlich nicht begründet und war diese zu Recht zu widerrufen. Die fehlerhafte Zuerkennung des Arbeitslosengedles erfolgte im vorliegenden Fall durch ein Versehen der Behörde. Paragraph 24, Absatz 2, AlVG sieht vor, dass der Widerruf nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig ist. Im konkreten Fall sind jedoch fünf Jahre noch nicht abgelaufen und ist demnach ein Widerruf zulässig. § 22 Abs. 1 AlVG ordnet an, dass Arbeitslose, die eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nach dem APG, ASVG, GSVG, BSVG oder FSVG, beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.Paragraph 22, Absatz eins, AlVG ordnet an, dass Arbeitslose, die eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nach dem APG, ASVG, GSVG, BSVG oder FSVG, beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Zweck des § 22 AlVG ist es, eine Doppelversorgung aus den öffentlich rechtlichen Systemen der sozialen Sicherheit zu vermeiden, wobei der als Dauerleistung gebührenden Leistung der Pensionsversicherung der Vorrang gegenüber der nur eine temporäre Absicherung zwischen Beschäftigungsverhältnissen bezweckenden Leistung aus der Arbeitslosenversicherung eingeräumt wird (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
  3. Lfg (Jänner 2015), § 22 AlVG, Rz. 482f).Zweck des Paragraph 22, AlVG ist es, eine Doppelversorgung aus den öffentlich rechtlichen Systemen der sozialen Sicherheit zu vermeiden, wobei der als Dauerleistung gebührenden Leistung der Pensionsversicherung der Vorrang gegenüber der nur eine temporäre Absicherung zwischen Beschäftigungsverhältnissen bezweckenden Leistung aus der Arbeitslosenversicherung eingeräumt wird vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
  4. Lfg (Jänner 2015), Paragraph 22, AlVG, Rz. 482f). Vom Grundsatz, dass bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für jegliche inländische Alterspension der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, gibt es hinsichtlich der mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz in § 4 Abs. 2 APG ab
  5. 2005 eingeführten Korridorpension eine Ausnahme.Vom Grundsatz, dass bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für jegliche inländische Alterspension der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, gibt es hinsichtlich der mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz in Paragraph 4, Absatz 2, APG ab
  6. 2005 eingeführten Korridorpension eine Ausnahme. Es besteht die Möglichkeit, trotz Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension im Arbeitslosengeldbezug zu verbleiben, allerdings längstens für die Dauer eines Jahres, ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension. Insoweit diese Ausnahme im gegenständlichen Fall - unter Berücksichtigung der obigen Feststellungen - zweifelsfrei nicht in Betracht kommt, war das Arbeitslosengeld sohin für die entscheidungsgegenständlichen Zeiträume zu Recht zu widerrufen. 3.
  7. Die belangte Behörde ist jedoch insoweit nicht im Recht, als sie das zu Unrecht empfangene Arbeitslosengeld gemäß § 25 AlVG zurückgefordert hat.3.
  8. Die belangte Behörde ist jedoch insoweit nicht im Recht, als sie das zu Unrecht empfangene Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 25, AlVG zurückgefordert hat. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. Paragraph 50, AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Der dritte Rückforderungstatbestand ist anwendbar, wenn der Arbeitslose erkennen musste, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt, wobei hierbei Fahrlässigkeit ausreicht und zu prüfen ist, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges vorwerfbar ist (VwGH vom 03.04.2001, 2000/08/0016). Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. Erkenntnis vom
  9. November 2007, 2006/08/0270, sowie aus jüngerer Zeit das Erkenntnis vom
  10. Mai 2011, Zl. 2011/08/0388, jeweils mwN).Die sich aus der in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde vergleiche Erkenntnis vom
  11. November 2007, 2006/08/0270, sowie aus jüngerer Zeit das Erkenntnis vom
  12. Mai 2011, Zl. 2011/08/0388, jeweils mwN). 3.5.
  13. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin das Arbeitsmarktservice bereits am 03.02.2014 korrekt über ihren Pensionsantritt am 01.03.2014 aufgrund einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG und somit auch über ihren diesbezüglichen Anspruch informiert. Zu diesem Ergebnis gelangte das Bundesverwaltungsgericht durch die im vorgelegten Verwaltungsakt befindliche E-Mail-Korrespondenz zwischen der BF und dem AMS vom 03.02.
  14. Auf Grund dieses dargelegten Umstandes ist es als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarktservice das Vorliegen dieses Pensionsanspruches ordnungsgemäß und noch vor Beginn dieses Anspruches mitgeteilt hat, zumal die BF laut ihren Angaben in der Beschwerde dem AMS sogar bereits erstmals Ende Oktober 2013 mitgeteilt hat, dass sie am 01.03.2014 die vorzeitige Alterspension in Anspruch nehmen werde. Da die Beschwerdeführerin der regionalen Geschäftsstelle somit korrekt ihren Pensionsantritt am 01.03.2014 aufgrund einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG gemeldet hat, sie somit auch über ihren diesbezüglichen Anspruch informiert hat und sie die belangte Behörde in der Folge auch über die anschließende Zurückziehung des entsprechenden Antrages auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG informiert hat, hat sie den Tatbestand der Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben bzw. der Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG nicht erfüllt.3.5.
  15. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin das Arbeitsmarktservice bereits am 03.02.2014 korrekt über ihren Pensionsantritt am 01.03.2014 aufgrund einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, ASVG und somit auch über ihren diesbezüglichen Anspruch informiert. Zu diesem Ergebnis gelangte das Bundesverwaltungsgericht durch die im vorgelegten Verwaltungsakt befindliche E-Mail-Korrespondenz zwischen der BF und dem AMS vom 03.02.
  16. Auf Grund dieses dargelegten Umstandes ist es als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarktservice das Vorliegen dieses Pensionsanspruches ordnungsgemäß und noch vor Beginn dieses Anspruches mitgeteilt hat, zumal die BF laut ihren Angaben in der Beschwerde dem AMS sogar bereits erstmals Ende Oktober 2013 mitgeteilt hat, dass sie am 01.03.2014 die vorzeitige Alterspension in Anspruch nehmen werde. Da die Beschwerdeführerin der regionalen Geschäftsstelle somit korrekt ihren Pensionsantritt am 01.03.2014 aufgrund einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, ASVG gemeldet hat, sie somit auch über ihren diesbezüglichen Anspruch informiert hat und sie die belangte Behörde in der Folge auch über die anschließende Zurückziehung des entsprechenden Antrages auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, ASVG informiert hat, hat sie den Tatbestand der Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben bzw. der Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG nicht erfüllt. Hinsichtlich des dritten Rückforderungstatbestandes, des Erkennenmüssens des Übergenusses gemäß § 25 Abs. 1 AlVG, handelt es sich grundsätzlich um Sachverhalte, bei denen die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Dabei ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren.Hinsichtlich des dritten Rückforderungstatbestandes, des Erkennenmüssens des Übergenusses gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, handelt es sich grundsätzlich um Sachverhalte, bei denen die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Dabei ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubigkeit liegt in Fällen, in denen vermeidbare Behördenfehler unterlaufen sind, nur dann vor, wenn der Empfänger ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dabei muss ihm der Überbezug nach seinen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120). Hier genügt eine abgeschwächte Verschuldensform, und zwar Fahrlässigkeit (VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091), wobei der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit hier keinesfalls überspannt werden darf (VwGH 4.7.2007, 2005/08/0219). Die Rückforderung eines Überbezuges, der nicht auf unrichtigen Angaben bzw. der Verschweigung von maßgebenden Tatsachen beruht, kommt nur in Betracht, wenn die Beschwerdeführerin erkennen musste, dass die Leistung nicht in dieser Höhe gebührte. Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührte, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch dürfen überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden (VwGH 4.7.2007, Zl. 2005/08/0219).Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührte, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch dürfen überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden (VwGH 4.7.2007, Zl. 2005/08/0219). Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsempfänger der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 3.4.2001, Zl. 2000/08/00 16), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen. Da es sich im Falle des "Erkennenmüssens" definitionsgemäß um Sachverhalte handelt, bei denen nicht der Leistungsempfänger, sondern in der Regel die Behörde selbst den Überbezug verursacht hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren (VwGH 29.10.2008, Zl. 2007/08/0131). Schlechtgläubig ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen (VwGH 13.4.1999, Zl. 97/08/0154). Erkennenmüssen kann jedenfalls nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden (VwGH 20.10.1998, Zl. 98/08/0161). Im konkreten Fall hatte die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag überaus glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass sie die belangte Behörde stets ordnungsgemäß und zeitnah über alle maßgeblichen Tatsachen im entscheidungsrelevanten Zeitraum informiert habe. Insoweit erscheint es naheliegend, dass sie darauf vertraut hat, dass das AMS aufgrund dieser Angaben korrekte Berechnungen anstellt. Insoweit die BF zudem offenbar angenommen hat, für einen höheren Pensionsanspruch noch länger arbeiten zu müssen, kann hieraus wiederum geschlossen werden, dass die BF auch davon ausging, dass sie weiterhin zum Bezug von Arbeitslosengeld berechtigt war. Die Tatsache, dass die belangte Behörde trotz Vorliegens der Informationen über den Pensionsanspruch ab 01.03.2014 bzw. der Zurückziehung des entsprechenden Antrages durch die Beschwerdeführerin keine Veranlassung hinsichtlich des Arbeitslosengeldes getätigt hat, wird vom erkennenden Senat als vermeidbarer Behördenfehler angesehen, der nicht durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab kompensiert werden soll (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
  17. Lfg (Jänner 2015), § 25 AlVG, Rz. 526ff). Fahrlässige Unkenntnis iSd § 25 AlVG setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen sein soll, wobei der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen. Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, in ihrer schriftlichen Stellungnahme und in ihrem Vorlageantrag nachvollziehbar und glaubhaft erklärt, dass ihr die Ausbezahlung des Arbeitslosengeldes im entscheidungsrelevanten Zeitraum offenbar schlüssig erschien, und dass sie ihren Pensionsanspruch ab 01.03.2014 bzw. die Zurückziehung des entsprechenden Antrages ordnungsgemäß gemeldet hätte. Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen, dass ihr das Arbeitslosengeld im jeweiligen entscheidungsrelevanten Zeitraum nicht gebührt. Somit kann im konkreten Fall von Fahrlässigkeit nicht gesprochen werden.Im konkreten Fall hatte die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag überaus glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass sie die belangte Behörde stets ordnungsgemäß und zeitnah über alle maßgeblichen Tatsachen im entscheidungsrelevanten Zeitraum informiert habe. Insoweit erscheint es naheliegend, dass sie darauf vertraut hat, dass das AMS aufgrund dieser Angaben korrekte Berechnungen anstellt. Insoweit die BF zudem offenbar angenommen hat, für einen höheren Pensionsanspruch noch länger arbeiten zu müssen, kann hieraus wiederum geschlossen werden, dass die BF auch davon ausging, dass sie weiterhin zum Bezug von Arbeitslosengeld berechtigt war. Die Tatsache, dass die belangte Behörde trotz Vorliegens der Informationen über den Pensionsanspruch ab 01.03.2014 bzw. der Zurückziehung des entsprechenden Antrages durch die Beschwerdeführerin keine Veranlassung hinsichtlich des Arbeitslosengeldes getätigt hat, wird vom erkennenden Senat als vermeidbarer Behördenfehler angesehen, der nicht durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab kompensiert werden soll vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
  18. Lfg (Jänner 2015), Paragraph 25, AlVG, Rz. 526ff). Fahrlässige Unkenntnis iSd Paragraph 25, AlVG setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen sein soll, wobei der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen. Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, in ihrer schriftlichen Stellungnahme und in ihrem Vorlageantrag nachvollziehbar und glaubhaft erklärt, dass ihr die Ausbezahlung des Arbeitslosengeldes im entscheidungsrelevanten Zeitraum offenbar schlüssig erschien, und dass sie ihren Pensionsanspruch ab 01.03.2014 bzw. die Zurückziehung des entsprechenden Antrages ordnungsgemäß gemeldet hätte. Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen, dass ihr das Arbeitslosengeld im jeweiligen entscheidungsrelevanten Zeitraum nicht gebührt. Somit kann im konkreten Fall von Fahrlässigkeit nicht gesprochen werden. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist darauf zu verweisen, dass nur ein Leistungsbezieher schlechtgläubig ist, der nach den konkreten Umständen ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen (VwGH vom 13.04.1999, 97/08/0154). Erkennenmüssen könne keinesfalls mit Rechtskenntnis gleichgesetzt werden (VwGH vom 20.10.1998, 98/08/0161). Im konkreten Fall hätte die Beschwerdeführerin den Überbezug nicht ohne weiteres erkennen müssen und ist auch der dritte Rückforderungstatbestand im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Wenngleich die Zuerkennung der Leistung gem. § 24 Abs. 2 AlVG im konkreten Fall gesetzlich nicht begründet war und diese zu Recht zu widerrufen war, gilt dies nicht für die Rückforderung und ist demnach die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung des Übergenusses gem. § 25 Abs. 1 AlVG nicht verpflichtet.Wenngleich die Zuerkennung der Leistung gem. Paragraph 24, Absatz 2, AlVG im konkreten Fall gesetzlich nicht begründet war und diese zu Recht zu widerrufen war, gilt dies nicht für die Rückforderung und ist demnach die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung des Übergenusses gem. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG nicht verpflichtet. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und war der Beschwerde hinsichtlich der Rückforderung von Arbeitslosengeld stattzugeben. 3.
  19. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.
  20. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art
  21. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L513.2129201.1.00

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