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{'item': 'L513 2132050-1'}

Obsah (18)§ 28Art. 133§ 26§ 14§ 15§ 29b§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 11§ 12§ 3§ 24§ 25§ 21a§ 79§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2017 GeschäftszahlL513 2132050-1 SpruchL513 2132050-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unbegründetA) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) vom 13.05.2016 wurde

§ 26Abs. 7 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 14.09.2015 bis 29.02.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in der Höhe von € 8.162,70 verpflichtet.1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) vom 13.05.2016 wurde

Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 14.09.2015 bis 29.02.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in der Höhe von € 8.162,70 verpflichtet. Begründend wird nach Zitierung des Gesetzestextes ausgeführt, dass der BF weder den Studienerfolgsnachweis über die erforderlichen acht ECTS-Punkte, noch einen Nachweis darüber vorlegen habe können, dass der BF im Wintersemester (im Folgenden WS) 2015/16 ernsthaft studiert habe.

  1. Mit Schreiben vom 02.06.2016 erhob der BF rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte der BF nach Wiedergabe des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG im Wesentlichen vor, dass die Begründung für die Rückforderung im Bescheid vom 13.05.2016 dürftig sei.Darin brachte der BF nach Wiedergabe des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG im Wesentlichen vor, dass die Begründung für die Rückforderung im Bescheid vom 13.05.2016 dürftig sei. Zudem wurde festzuhalten, dass genau für den Fall "... Sie konnten (k)einen Nachweis darüber vorlegen ..." der Gesetzgeber Vorsorge getroffen habe. Wer den Nachweis nicht erbringe, verliere den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gem. Z 3.Zudem wurde festzuhalten, dass genau für den Fall "... Sie konnten (k)einen Nachweis darüber vorlegen ..." der Gesetzgeber Vorsorge getroffen habe. Wer den Nachweis nicht erbringe, verliere den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gem. Ziffer 3, Es erscheine fragwürdig, dass das AMS die Behauptung aufstelle, er hätte nicht ernsthaft studiert, jede Erklärung oder jeden Beweis dafür jedoch schuldig bleibe, und er nun seine Unschuld zu beweisen hätte, obwohl alle Anforderungen für die Gewährung des Weiterbildungsgeldes gegeben gewesen seien bzw. seien, wie bei der Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes festgestellt worden sei. Es sei unter anderem eine Bestätigung vorgelegt worden, dass und wann die Bachelorarbeit an der Pädagogischen Hochschule (im Folgenden PH) Salzburg abgegeben worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF im WS 2015/16 sowohl an der PH Salzburg als auch an der Johannes Kepler Universität (im Folgenden JKU) Linz inskribiert gewesen sei. Er hätte während des Bildungskarenzurlaubes seine Bachelorarbeit mit einem Umfang von 75 Seiten geschrieben und im WS 2015/2016 abgegeben. Die Erstellung einer Bachelorarbeit erfülle mit der halbstündigen Defensio einen Gegenwert von 9 ECTS-Punkten. Am 01.06.2016 sei die Arbeit nach der Defensio positiv beurteilt worden. Ein entsprechender Nachweis könne jederzeit erbracht werden. Selbst wenn das AMS zum Schluss komme, die mit der Bachelorarbeit verbundenen ECTS-Punkte wären nicht im WS 2015/16 erbracht worden, sollten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.Weiters wurde ausgeführt, dass der BF im WS 2015/16 sowohl an der PH Salzburg als auch an der Johannes Kepler Universität (im Folgenden JKU) Linz inskribiert gewesen sei. Er hätte während des Bildungskarenzurlaubes seine Bachelorarbeit mit einem Umfang von 75 Seiten geschrieben und im WS 2015 aus 2016, abgegeben. Die Erstellung einer Bachelorarbeit erfülle mit der halbstündigen Defensio einen Gegenwert von 9 ECTS-Punkten. Am 01.06.2016 sei die Arbeit nach der Defensio positiv beurteilt worden. Ein entsprechender Nachweis könne jederzeit erbracht werden. Selbst wenn das AMS zum Schluss komme, die mit der Bachelorarbeit verbundenen ECTS-Punkte wären nicht im WS 2015/16 erbracht worden, sollten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Abschließend wurde beantragt, den Bescheid des AMS vom 13.05.2016 aufzuheben, von einer Rückforderung Abstand zu nehmen und das Weiterbildungsgeld für das zweite Halbjahr auszuzahlen. Weiters würde um Stundung des Rückforderungsbetrages bis zu einer endgültigen Entscheidung in dieser Angelegenheit ersucht, sollte die Beschwerde per se keine aufschiebende Wirkung haben.
  2. Mit Schreiben vom 09.06.2016 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs informiert, dass er vom 14.09.2015 bis 29.02.2016 vom AMS Weiterbildungsgeld iHv täglich € 48,30 bezogen habe. Trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung habe der BF dem AMS für das WS 2015/16 weder einen Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten ("Studienerfolgsnachweis") noch einen Nachweis über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen vorgelegt. Aus diesem Grund habe das AMS mit Bescheid vom 13.05.2016 den Bezug von Weiterbildungsgeld vom 14.09.2015 bis 29.02.2016 widerrufen und den durch den Widerruf verursachten Übergenuss iHv € 8.162,70 vom BF rückgefordert. In der Folge wurde die vom BF am 02.06.2016 beim AMS eingebrachte Beschwerde wiedergegeben und ausgeführt, dass der BF am 02.09.2015 beim AMS einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld mit diversen Unterlagen eingebracht habe. Am 14.10.2015 habe der BF dem AMS eine Bestätigung der PH Salzburg vom 12.10.2015 übermittelt. Darin bestätige die Abteilung für Studien und Prüfungswesen dieser Bildungseinrichtung, dass der BF im laufenden Wintersemester 2015/16 im Rahmen seines Studiums eine Bachelorarbeit zur Begutachtung abgegeben habe. Das AMS sei aus diesem Grunde davon ausgegangen, dass der BF nach sechs Monaten den "Studienerfolgsnachweis" über zumindest 8 ECTS-Punkte vorlegen könne und er deshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungsgeld erfülle. Das AMS habe daher Weiterbildungsgeld ab 14.09.2015 zuerkannt. Mit Schreiben vom 10.02.2016 habe das AMS den BF ersucht, einen Nachweis über den Studienerfolg bezüglich des WS 2015/16 sowie die Studienbestätigung für das Sommersemester (im Folgenden SS) 2016 nachzureichen. Zudem habe das AMS den BF darüber informiert, dass der Leistungsbezug mit 01.03.2016 eingestellt werden habe müssen. Der BF habe dem AMS am 19.02.2016 auf elektronischem Wege mitgeteilt, dass er in den nächsten Tagen eine Inskriptionsbestätigung vorlegen werde. Seine Anmeldungen für das Sommersemester müssten erst genehmigt werden. Nach Erhalt seiner Bestätigung über die Beurteilung seiner Bachelorarbeit würde er diese vorlegen. Die Defensio sei erst im Juni und würde er sehr hoffen, dass der Bezug nicht bis zu diesem Datum eingestellt bleibe. Anschließend habe das AMS am 08.03.2016 den BF nochmals ersucht, einen Erfolgsnachweis sowie eine Studienbestätigung für das Sommersemester nachzureichen. Am 13.03.2016 übermittelte der BF dem AMS eine Inskriptionsbestätigung der Johannes Kepler Universität Linz für das SS 2016 samt einer Liste der von ihm gebuchten Lehrveranstaltungen für dieses Semester. Insoweit der BF von der Pädagogischen Hochschule Salzburg keinen Studienerfolgsnachweis für das Wintersemester vorlegen habe können, er aber auch an der Johannes Kepler Universität Linz inskribiert sei, habe das AMS nochmals um Vorlage eines Studienerfolgsnachweises ersucht. Daraufhin teilte der BF dem AMS am 16.03.2016 auf elektronischem Wege mit, dass er im Oktober seine Bachelorarbeit an der Pädagogischen Hochschule Salzburg abgegeben hätte. Diese werde allerdings erst in den folgenden Wochen beurteilt, da er seine Defensio erst im Juni habe werde. Bachelorarbeit plus Defensio hätten ein ECTS-Punktevolumen von neun Punkten. Am 17.03.2016 informierte das AMS den BF über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich seines verschobenen Defensiotermines und ersuchte ihn nochmals um Vorlage eines Studienerfolgsnachweises der Johannes Kepler Universität Linz. Des Weiteren wurden ihm die rechtlichen Bestimmungen über den Widerruf und die Rückforderung des Bezuges von Weiterbildungsgeld erläutert. Insoweit der BF dem AMS am 30.03.2016 mitteilte, dieser Argumentation nicht folgen zu können, habe das AMS den BF mit Schreiben vom 04.04.2016 erneut über die rechtlichen Bestimmungen informiert. Laut Aktenvermerk des AMS habe der BF am 19.04.2016 telefonisch mitgeteilt, dass es erst jetzt zum Rückruf gekommen sei, da seine SIM-Karte defekt gewesen sei. Des Weiteren habe sich der BF erkundigt, ob z.B. eine lange geplante Auslandsreise ein Entschuldigungsgrund dafür sein könne, dass er den Studienerfolgsnachweis nicht vorlegen könne und er dann ab 01.03.2016 wieder Weiterbildungsgeld erhalte bzw. was bei einer negativen Prüfung passiert wäre. Der BF sei der Ansicht, dass er das Weiterbildungsgeld bekommen müsse, wenn er mindestens 8 ECTS für das Sommersemester nachweisen könne. Im Übrigen wurde der BF im Zuge dieses Telefonats informiert, dass er für das zweite Semester mangels Studienerfolgsnachweis gesperrt sei und das AMS zudem prüfe, ob er im Wintersemester 2015 ernsthaft studiert habe. Mit Stellungnahme vom 20.04.2016 führte der BF aus, dass er in einem Gespräch vor Beantragung des Weiterbildungsgeldes über seine Absicht informiert hätte, dass er in diesem Jahr vorhätte, eine Bachelorarbeit zu schreiben und diese im Wintersemester 2015/16 abzugeben. Für das Sommersemester 2016 seien einige damals nicht näher ausgeführte Lehrveranstaltungen an der Johannes Kepler Universität Linz angedacht gewesen. Es sei ihm damals im Sommer 2015 zugesagt worden, dass mit diesem Plan die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungsgeld erfüllt wären. Im September 2015 hätte er Weiterbildungsgeld beantragt. Beim damaligen Gespräch hätte er mitgeteilt, dass die Bachelorarbeit im WS 2015/16 abgegeben werde, die Defensio allerdings sicher nicht in diesem Semester sein werde. Dies habe für das AMS kein Problem dargestellt. Man habe einzig eine Bestätigung der Pädagogischen Hochschule Salzburg eingefordert, dass die Bachelorarbeit abgegeben worden sei, um das Weiterbildungsgeld gewähren zu können. Die Bestätigung sei vorgelegt und das Weiterbildungsgeld ausbezahlt worden. Insoweit damit argumentiert werde, dass es zur Rückforderung des Weiterbildungsgeldes komme, da die Bachelorarbeit nicht für die erforderlichen 8 ECTS für das Wintersemester 2015/16 herangezogen werde, so stehe dies in krassem Widerspruch zu den bisher geltenden Vereinbarungen für die Gewährung des Weiterbildungsgeldes. Das AMS begründe seinen Standpunkt damit, dass er die Defensio für seine Arbeit erst im Juni anberaumt hätte. Hierzu sei festzuhalten, dass er nie verheimlicht hätte, die Defensio später machen zu wollen. Ganz im Gegenteil sei dies Inhalt des Gesprächs anlässlich der Beantragung des Weiterbildungsgeldes gewesen. Zudem sei anzuführen, dass bei Abgabe der Bachelorarbeit im November, also einige wenige Wochen nach der Abgabe seiner Arbeit, der Februartermin für die Defensio ohnehin obsolet gewesen wäre, da die Deadline hierfür überschritten gewesen wäre. Der Termin für die Defensio wäre also in diesem Fall auch der Juni 2016 gewesen. Des Weiteren sei der BF im SS 2016 an der Johannes Kepler Universität Linz inskribiert und würde er Leistungen für Lehrveranstaltungen von mindestens 8 ECTS erbringen. Am Ende seines Bildungskarenzjahres würde er also mehr als 16 ECTS nachgewiesen und die erforderlichen Kriterien erfüllt haben. Mit Schreiben vom 26.04.2016 erwiderte das AMS, dass es außer Streit stehe, dass der BF eine Bestätigung der Pädagogischen Hochschule Salzburg vom 12.10.2015 vorgelegt habe. Darin bestätige die Abteilung für Studien und Prüfungswesen der Pädagogischen Hochschule Salzburg, dass der BF im laufenden Wintersemester 2015/16 im Rahmen seines Studiums eine Bachelorarbeit zur Begutachtung abgegeben habe. Zusätzlich habe der BF dem AMS bei der Antragsabgabe am 02.09.2015 auch einen Auszug aus der Prüfungsordnung (§ 11 Z 1) vorgelegt, wonach der Leistungsumfang der Bachelorarbeit einschließlich der Defensio 9 ECTS-Credits betragen würde. Das AMS sei aus diesem Grund davon ausgegangen, dass der BF nach sechs Monaten den "Studienerfolgsnachweis" über zumindest 8 ECTS-Punkte vorlegen könne und er deshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungsgeld erfülle. Das AMS habe daher Weiterbildungsgeld ab 14.09.2015 zuerkannt. Laut telefonischer Rücksprache mit einer Mitarbeiterin der Pädagogischen Hochschule Salzburg am 14.03.2016 habe der BF die Bachelorarbeit bereits vorzeitig im Oktober 2015 (die Abgabefrist wäre bis Ende November 2015 gewesen) abgegeben und bei der Abgabe auch bekannt gegeben, dass er den bereits vereinbarten Defensiotermin vom Februar 2016 auf den nächsten Defensiotermin im Mai oder Juni 2016 verschieben wolle. Die Universität habe dieser Verschiebung zugestimmt. Aus diesem Grund sei auch das Argument, dass bei der Abgabe der Bachelorarbeit im November der Februartermin für die Defensio wegen Überschreitung der Deadline ohnehin obsolet gewesen wäre, für das AMS in keiner Weise nachvollziehbar. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Nachsicht bei Nichterbringung des Leistungsnachweises sei in Fällen des Eintritts unvorhergesehener oder unabwendbarer Ereignisse zu gewähren. Daher ersuche das AMS um Bekanntgabe, warum der BF den bereits vereinbarten Defensiotermin von Februar auf Mai oder Juni 2016 verschoben habe.Mit Schreiben vom 26.04.2016 erwiderte das AMS, dass es außer Streit stehe, dass der BF eine Bestätigung der Pädagogischen Hochschule Salzburg vom 12.10.2015 vorgelegt habe. Darin bestätige die Abteilung für Studien und Prüfungswesen der Pädagogischen Hochschule Salzburg, dass der BF im laufenden Wintersemester 2015/16 im Rahmen seines Studiums eine Bachelorarbeit zur Begutachtung abgegeben habe. Zusätzlich habe der BF dem AMS bei der Antragsabgabe am 02.09.2015 auch einen Auszug aus der Prüfungsordnung (Paragraph 11, Ziffer eins,) vorgelegt, wonach der Leistungsumfang der Bachelorarbeit einschließlich der Defensio 9 ECTS-Credits betragen würde. Das AMS sei aus diesem Grund davon ausgegangen, dass der BF nach sechs Monaten den "Studienerfolgsnachweis" über zumindest 8 ECTS-Punkte vorlegen könne und er deshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungsgeld erfülle. Das AMS habe daher Weiterbildungsgeld ab 14.09.2015 zuerkannt. Laut telefonischer Rücksprache mit einer Mitarbeiterin der Pädagogischen Hochschule Salzburg am 14.03.2016 habe der BF die Bachelorarbeit bereits vorzeitig im Oktober 2015 (die Abgabefrist wäre bis Ende November 2015 gewesen) abgegeben und bei der Abgabe auch bekannt gegeben, dass er den bereits vereinbarten Defensiotermin vom Februar 2016 auf den nächsten Defensiotermin im Mai oder Juni 2016 verschieben wolle. Die Universität habe dieser Verschiebung zugestimmt. Aus diesem Grund sei auch das Argument, dass bei der Abgabe der Bachelorarbeit im November der Februartermin für die Defensio wegen Überschreitung der Deadline ohnehin obsolet gewesen wäre, für das AMS in keiner Weise nachvollziehbar. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Nachsicht bei Nichterbringung des Leistungsnachweises sei in Fällen des Eintritts unvorhergesehener oder unabwendbarer Ereignisse zu gewähren. Daher ersuche das AMS um Bekanntgabe, warum der BF den bereits vereinbarten Defensiotermin von Februar auf Mai oder Juni 2016 verschoben habe. Mit Stellungnahme vom 09.05.2016 äußerte sich der BF dahingehend, dass im AlVG ausdrücklich angeführt werde, dass als geeigneter Erfolgsnachweis nicht nur Zeugnisse anzusehen seien. Einen solchen Nachweis über die Abgabe seiner während des Bildungskarenzurlaubes geschriebenen Arbeit hätte er bereits erbracht. Eine Beurteilung seiner Arbeit würde er voraussichtlich am 09.05.2016 erhalten. Des Weiteren hätte er den Leistungsbezug weder durch unwahre Angaben noch durch Verschweigen von maßgebenden Tatsachen herbeigeführt. Er hätte vor der Antragstellung im Rahmen eines Beratungsgesprächs und auch bei der Antragstellung darauf hingewiesen, dass er beabsichtige im ersten Teil seines Bildungskarenzjahres eine Bachelorarbeit anzufertigen. Der Umstand, dass er beabsichtigen würde, die Defensio erst im Sommersemester abzuhalten, sei Inhalt der Gespräche mit dem AMS gewesen und werde auch in keiner der Schreiben bestritten. Im zweiten Teil des Bildungskarenzjahres habe er Lehrveranstaltungen an der JKU Linz belegen wollen, was er derzeit auch machen würde. Es werde niemand ernsthaft bestreiten, dass es unmöglich sei, alle österreichischen Gesetze kennen zu können. Dennoch schütze Unwissenheit nicht vor Strafe. Dass der Staatsbürger aber zusätzlich auch noch die passenden Erlässe und Durchführungsbestimmungen kennen müsse, dies scheine dann doch zu viel verlangt. Er wisse nicht, auf welche Vorschriften oder Durchführungsbestimmungen sich das AMS in seinen Ausführungen berufe, mit dem Gesetzestext könne er die Argumentation nicht nachvollziehen. Sollten Durchführungsbestimmungen des Bundesministeriums oder der Landesgeschäftsstelle des AMS jene Bestimmung präzisieren, dass eine Prüfung (sofern eine Defensio als Prüfung anzusehen sei) im selben Semester abzulegen sei, so hätte dies unbedingt Inhalt eines Beratungsgesprächs vor Beantragung von Leistungen sein sollen. Wäre ihm der Umstand bekannt gewesen, dass der Termin für die Defensio keinesfalls verschoben werden dürfe, was sich ihm auch nach ausführlichem Studium des Gesetzestextes nicht erschließe, so wäre es ein Leichtes gewesen, diesen Termin einzuhalten. Ebenfalls am 09.05.2016 informierte der BF das AMS, dass seine Bachelorarbeit am 09.05.2016 negativ bewertet worden sei. Er könne somit für das erste halbe Jahr des Bildungskarenzjahres keine acht ECTS vorweisen. Er würde die Arbeit bis 15.06.2016 überarbeiten und erneut abgeben, damit er den Defensiotermin im Herbst, der voraussichtlich der 15.09.2016 sein werde, wahrnehmen könne. Schließich wurde der BF im Rahmen dieses Schreibens zur Wahrung des Parteiengehörs davon in Kenntnis gesetzt, dass das AMS in zwei Etappen geprüft habe, ob a.) eine Nachsicht bei Nichterbringung des Leistungsnachweises möglich sei bzw. b.) das bereits ausbezahlte Weiterbildungsgeld zu widerrufen und rückzufordern sei. Unter Anführung des § 26 Abs. 1 Z 5 AlvG wurde sodann festgehalten, dass es außer Streit stehe, dass der BF dem AMS trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung für das Wintersemester 2015/2016 keinen Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten vorgelegt habe. Er habe auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorgebracht, die eine Anhörung des Regionalbeirates erfordert hätten. Aus diesem Grunde verliere der BF den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gem. § 26 Abs. 1 Z 3 AlVG.Schließich wurde der BF im Rahmen dieses Schreibens zur Wahrung des Parteiengehörs davon in Kenntnis gesetzt, dass das AMS in zwei Etappen geprüft habe, ob a.) eine Nachsicht bei Nichterbringung des Leistungsnachweises möglich sei bzw. b.) das bereits ausbezahlte Weiterbildungsgeld zu widerrufen und rückzufordern sei. Unter Anführung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlvG wurde sodann festgehalten, dass es außer Streit stehe, dass der BF dem AMS trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung für das Wintersemester 2015 aus 2016, keinen Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten vorgelegt habe. Er habe auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorgebracht, die eine Anhörung des Regionalbeirates erfordert hätten. Aus diesem Grunde verliere der BF den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gem. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG. Was den Widerruf und die Rückforderung der Leistung betreffe, so wurde unter Verweis auf § 26 Abs. 7 iVm § 25 Abs. 1 AlVG ausgeführt, dass der BF dem AMS am 14.10.2015 eine Bestätigung der Pädagogischen Hochschule Salzburg vom 12.10.2015 vorgelegt habe. Darin werde bestätigt, dass der BF im laufenden Wintersemester 2015/16 im Rahmen seines Studiums eine Bachelorarbeit zur Begutachtung abgegeben habe. Zusätzlich habe der BF dem AMS bei der Antragsabgabe am 02.09.2015 nicht nur einen Auszug aus der Prüfungsordnung (§ 11 Z 1) vorgelegt, wonach der Leistungsumfang der Bachelorarbeit einschließlich Defensio neun ECTS-Credits betragen würde, sondern auch eine Studienbestätigung für das Wintersemester 2015/16 für ein Bachelorstudium Soziologie an der JKU Linz und das AMS damit in den Glauben versetzt, parallel zwei Studien zu betreiben. Das AMS sei aus diesem Grund davon ausgegangen, dass der BF nach sechs Monaten den "Studienerfolgsnachweis" über zumindest acht ECTS-Punkte vorlegen könne und er deshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungsgeld erfülle. Das AMS habe daher Weiterbildungsgeld ab 14.09.2015 zuerkannt.Was den Widerruf und die Rückforderung der Leistung betreffe, so wurde unter Verweis auf Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ausgeführt, dass der BF dem AMS am 14.10.2015 eine Bestätigung der Pädagogischen Hochschule Salzburg vom 12.10.2015 vorgelegt habe. Darin werde bestätigt, dass der BF im laufenden Wintersemester 2015/16 im Rahmen seines Studiums eine Bachelorarbeit zur Begutachtung abgegeben habe. Zusätzlich habe der BF dem AMS bei der Antragsabgabe am 02.09.2015 nicht nur einen Auszug aus der Prüfungsordnung (Paragraph 11, Ziffer eins,) vorgelegt, wonach der Leistungsumfang der Bachelorarbeit einschließlich Defensio neun ECTS-Credits betragen würde, sondern auch eine Studienbestätigung für das Wintersemester 2015/16 für ein Bachelorstudium Soziologie an der JKU Linz und das AMS damit in den Glauben versetzt, parallel zwei Studien zu betreiben. Das AMS sei aus diesem Grund davon ausgegangen, dass der BF nach sechs Monaten den "Studienerfolgsnachweis" über zumindest acht ECTS-Punkte vorlegen könne und er deshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungsgeld erfülle. Das AMS habe daher Weiterbildungsgeld ab 14.09.2015 zuerkannt. Es stehe außer Streit, dass der BF dem AMS trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung für das WS 2015/16 weder einen Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten noch einen Nachweis über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen an der JKU Linz für das WS 2015/16 vorgelegt habe. Zudem habe er trotz wiederholter Aufforderung keine Gründe vorgebracht, warum er den Defensiotermin vom Februar 2016 auf den Juni 2016 verschoben habe. Der Prüfungsordnung der Pädagogischen Hochschule Salzburg sei unter § 11 Z 10 zu entnehmen, dass die Bachelorarbeit in einem mündlichen Prüfungsgespräch in der Dauer von maximal 30 Minuten zu verteidigen (Defensio) sei. Selbst bei Annahme, dass der BF die Bachelorarbeit während der Bildungskarenz in der Zeit vom 14.09.2015 bis 12.10.2015 geschrieben habe, sei Weiterbildungsgeld nicht zu gewähren, da der BF die für die Gewährung von Weiterbildungsgeld erforderliche Mindestdauer von zwei Monaten nicht erfülle.Der Prüfungsordnung der Pädagogischen Hochschule Salzburg sei unter Paragraph 11, Ziffer 10, zu entnehmen, dass die Bachelorarbeit in einem mündlichen Prüfungsgespräch in der Dauer von maximal 30 Minuten zu verteidigen (Defensio) sei. Selbst bei Annahme, dass der BF die Bachelorarbeit während der Bildungskarenz in der Zeit vom 14.09.2015 bis 12.10.2015 geschrieben habe, sei Weiterbildungsgeld nicht zu gewähren, da der BF die für die Gewährung von Weiterbildungsgeld erforderliche Mindestdauer von zwei Monaten nicht erfülle. Das AMS komme daher aus folgenden Gründen zu dem Schluss, dass der BF im WS 2015/16 nicht ernsthaft studiert habe: -Strichaufzählung Der BF habe die Prüfung (Defensio) im Februar 2016 ohne Angaben von Gründen nicht abgelegt -Strichaufzählung Der BF habe im Studium der Soziologie an der JKU Linz an keiner einzigen Lehrveranstaltung teilgenommen. Der Anspruch auf Weiterbildungsgeld sei für den Zeitraum 14.09.2015 bis 29.02.2016 (= 169 Tage)

§ 26Abs. 7 Al

VG iVm § 25 Abs. 1 AlVG zu widerrufen und der durch den Widerruf verursachte Übergenuss iHv € 8.162,70 (169 Tage x € 48,30) vom BF rückzufordern.Der Anspruch auf Weiterbildungsgeld sei für den Zeitraum 14.09.2015 bis 29.02.2016 (= 169 Tage)

Paragraph 26, Absatz 7, AlVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zu widerrufen und der durch den Widerruf verursachte Übergenuss iHv € 8.162,70 (169 Tage x € 48,30) vom BF rückzufordern. 4. Mit Bescheid vom 01.08.2016 gab das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02.06.2016

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG teilweise statt. Es wurde bezüglich des Widerrufs des Weiterbildungsgeldes ausgesprochen, dass der für den Zeitraum vom 13.10.2015 bis 29.02.2016 - bei einem ausbezahlten Weiterbildungsgeld (tgl.) von € 48,30 - entstandene Übergenuss von € 6.762,00 zurückgefordert werde.4. Mit Bescheid vom 01.08.2016 gab das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02.06.2016

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG teilweise statt. Es wurde bezüglich des Widerrufs des Weiterbildungsgeldes ausgesprochen, dass der für den Zeitraum vom 13.10.2015 bis 29.02.2016 - bei einem ausbezahlten Weiterbildungsgeld (tgl.) von € 48,30 - entstandene Übergenuss von € 6.762,00 zurückgefordert werde. Zunächst führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer vom 14.09.2015 bis 29.02.2016 beim AMS Weiterbildungsgeld iHv täglich € 48,30 bezogen habe. Trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung habe der BF dem AMS für das WS 2015/16 weder einen Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten ("Studienerfolgsnachweis") noch einen Nachweis über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen vorgelegt. Aus diesem Grund habe das AMS mit Bescheid vom 13.05.2016 den Bezug von Weiterbildungsgeld vom 14.09.2015 bis 29.02.2016 widerrufen und den durch den Widerruf verursachten Übergenuss iHv € 8.162,70 vom BF rückgefordert. Dagegen habe der BF fristgerecht Beschwerde eingebracht. In der Folge ist das Schreiben zum Parteiengehör vom 09.06.2016 bzw. die daraufhin übermittelte Stellungnahme des BF vom 16.06.2016 wiedergegeben. In dieser Stellungnahme werden vom BF zunächst die Beratungsgespräche mit Frau AFFENZELLER (im Folgenden A) in Erinnerung gerufen, die anlässlich eines Vorgespräches im Frühsommer und anlässlich der Antragstellung im September beim AMS geführt worden seien. In diesen Gesprächen sei seine Absicht dargelegt worden, im ersten Halbjahr der Bildungskarenz eine Bachelorarbeit abzugeben und im zweiten Halbjahr an der JKU Linz einige Lehrveranstaltungen zu besuchen und so die erforderlichen ECTS nachzuweisen. Die Unterstellung auf Seite 17 des Schreibens zur Wahrung des Parteiengehörs, er "hätte das AMS damit in den Glauben versetzt, parallel zwei Studien zu betreiben", könne er aus diesem Grunde nicht nachvollziehen. Es sei niemals die Rede davon gewesen, dass er im WS 2015/16 Lehrveranstaltungen an der JKU Linz zu besuchen beabsichtige. In dem zuvor angeführten Gespräch sei unter anderem die Vorgangsweise des AMS besprochen worden, dass der Bezug des Weiterbildungsgeldes mit Ende Februar eingestellt werde, bis eine Bestätigung über den Nachweis von acht ECTS erfolgt sei. Auf die Frage, ob es eine Auswirkung hätte, wenn der BF die Defensio erst im Juni machen würde, habe er die Antwort erhalten, dass dies keine Auswirkung hätte, außer, dass der Bezug bis zur Vorlage der Bestätigung eingestellt bleibe. Dieser Vorgang sei nachvollziehbar und sei er damit einverstanden. Das AMS habe in seinem mit Eifer betriebenen Ermittlungsverfahren sehr viele Erkundigungen eingeholt, eine Stellungnahme von Frau A sei nicht dabei, die diesen Punkt sicher bestätigen könne. Des Weiteren hätte er den Bezug nicht durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen von maßgebenden Tatsachen herbeigeführt. Möglicherweise sei er beim AMS falsch informiert worden, was er immer noch nicht glauben würde, wonach die Verschiebung eines Defensiotermines ohne Auswirkung auf den Bezug von Weiterbildungsgeld wäre. Und: Es stehe nicht außer Streit, dass er den Nachweis von acht ECTS für das Wintersemester (nicht) erbringen könne. Die Pädagogische Hochschule Salzburg habe die von ihm im WS 2015/16 eingereichte Bachelorarbeit einschließlich der Defensio positiv beurteilt. Neun ECTS seien also erbracht. Eine Bachelorarbeit verlange eine gewisse Zeit der Vorbereitung. Er würde sich seit zwei Jahren mit dem Gedanken tragen, eine solche zu schreiben und hätte er daher auch die eine oder andere Vorarbeit dafür gemacht. Teil seiner Arbeit sei die Dokumentation des Baues eines Kanus. Die Fotos davon seien im gesamten davorgehenden Schuljahr aufgenommen worden. Manche Arbeiten müssten vor dem Beginn der Arbeit getätigt werden, da sie danach nicht mehr gemacht werden könnten. Zudem sei es allgemein bekannt, dass es vor dem Schreiben einer Bachelorarbeit außerdem nötig sei, ein Expose¿ zu schreiben, aufgrund dessen der rote Faden der Arbeit gezeigt und bewilligt werde. Aufgrund der Nachforschungen des AMS stehe außer Streit, dass das Expose¿ Mitte Juni noch nicht fertig gewesen sei und damit an einen Beginn der Arbeit noch nicht zu denken gewesen sei. Alle diese aufgezeigten Vorarbeiten zur Bachelorarbeit seien vor der Bildungskarenz getätigt worden, weil er sicher gehen wollte, dass der von ihm beabsichtigte Aufbau der Arbeit an der Pädagogischen Hochschule Salzburg angenommen werde. Wäre der von ihm beabsichtigte Aufbau nicht angenommen worden, wäre es zu diesem Zeitpunkt noch möglich gewesen, den Karenzurlaub zu stornieren. Da aber die Auskünfte der Pädagogischen Hochschule Salzburg und die des AMS in die für ihn richtige Richtung gewiesen hätten, hätte er sich entschlossen, die Bachelorarbeit zu schreiben und Weiterbildungsgeld zu beantragen. Er hätte die Bachelorarbeit in der Bildungskarenz geschrieben. Die geleisteten Vorarbeiten seien nötig gewesen, um eine Bewilligung des Themas zu erhalten. Er könne für den Weiterbildungsgeldbezug bereits 12 ECTS nachweisen. Ende Juni würde er weitere sechs ECTS nachgewiesen haben. Er hätte daher die gesetzlichen Anforderungen mehr als erfüllt und gehe der Vorwurf des AMS, er hätte nicht ordentlich studiert, ins Leere. Des Weiteren wird die Stellungnahme der Beraterin des AMS, Frau A, vom 08.07.2016 wiedergegeben, wonach sie sich an das Beratungsgespräch mit dem BF im Frühsommer 2015 nicht mehr im Detail erinnern könne. Einträge in seinen Datensatz seien ihrerseits keine gemacht worden, da es sich bei diesem Gespräch um eine allgemeine Auskunft zur Bildungskarenz gehandelt habe. Was sie jedoch mit Sicherheit sagen könne, sei dass der BF, so wie jeder andere Kunde, welcher bekannt gebe, im Zuge des Weiterbildungsgeldes zu studieren, folgende Auskunft von ihr bekommen habe bzw. erhält: Für den Bezug von Weiterbildungsgeld sei der Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochen-Stunden erforderlich, welche bei einem Studium mittels acht ECTS-Punkten oder vier Semesterwochenstunden halbjährlich nachgewiesen werden müsse. Beim Beginn der Bildungskarenz im Herbst werde der Leistungsbezug bis zur Vorlage des notwendigen Studienerfolgsnachweises mit Ende Februar des Folgejahres eingestellt. Beabsichtige der Kunde die Bachelorarbeit in diesem Zeitraum zu verfassen, so habe der Kunde eine Bestätigung des Fortschrittes über diese Arbeit dem AMS vorzulegen. Des Weiteren werde ein Nachweis über den zu erwartenden positiven Abschluss dieser Arbeit benötigt. Bei dieser Aussage würde sie immer auf § 26 Abs. 5 AlVG hinweisen.Des Weiteren wird die Stellungnahme der Beraterin des AMS, Frau A, vom 08.07.2016 wiedergegeben, wonach sie sich an das Beratungsgespräch mit dem BF im Frühsommer 2015 nicht mehr im Detail erinnern könne. Einträge in seinen Datensatz seien ihrerseits keine gemacht worden, da es sich bei diesem Gespräch um eine allgemeine Auskunft zur Bildungskarenz gehandelt habe. Was sie jedoch mit Sicherheit sagen könne, sei dass der BF, so wie jeder andere Kunde, welcher bekannt gebe, im Zuge des Weiterbildungsgeldes zu studieren, folgende Auskunft von ihr bekommen habe bzw. erhält: Für den Bezug von Weiterbildungsgeld sei der Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochen-Stunden erforderlich, welche bei einem Studium mittels acht ECTS-Punkten oder vier Semesterwochenstunden halbjährlich nachgewiesen werden müsse. Beim Beginn der Bildungskarenz im Herbst werde der Leistungsbezug bis zur Vorlage des notwendigen Studienerfolgsnachweises mit Ende Februar des Folgejahres eingestellt. Beabsichtige der Kunde die Bachelorarbeit in diesem Zeitraum zu verfassen, so habe der Kunde eine Bestätigung des Fortschrittes über diese Arbeit dem AMS vorzulegen. Des Weiteren werde ein Nachweis über den zu erwartenden positiven Abschluss dieser Arbeit benötigt. Bei dieser Aussage würde sie immer auf Paragraph 26, Absatz 5, AlVG hinweisen. Wenn der BF die Frage gestellt habe, welche Auswirkung es für ihn hätte, wenn er die Defensio erst im Juni des Folgejahres habe, dann hätte er von ihr die Auskunft erhalten, dass dies zu spät sei, da nach jedem Halbjahr der Studienerfolg von mindestens acht ECTS nachgewiesen werden müsse. Dass der BF ihrerseits die Antwort erhalten hätte, dass dies nichts machen würde und dass der Leistungsbezug dann eben solange eingestellt bleiben würde, daran könne sie sich nicht erinnern. Woran sie sich erinnern könne, sei, dass der BF angegeben habe, dass er sowohl an der Pädagogischen Hochschule Salzburg als auch an der JKU Linz inskribiert sei bzw. für das WS 2015/16 sein werde. In der rechtlichen Beurteilung führt das AMS sodann aus, dass der BF in der Zeit vom 14.09.2015 bis 29.02.2016 vom AMS Weiterbildungsgeld iHv täglich € 48,30 erhalten habe und werden der § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG und die diesbezüglichen Erläuternden Bemerkungen zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013 - SRÄG 2013, BGBl. I 67, wiedergegeben.In der rechtlichen Beurteilung führt das AMS sodann aus, dass der BF in der Zeit vom 14.09.2015 bis 29.02.2016 vom AMS Weiterbildungsgeld iHv täglich € 48,30 erhalten habe und werden der Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG und die diesbezüglichen Erläuternden Bemerkungen zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013 - SRÄG 2013, Bundesgesetzblatt römisch eins 67, wiedergegeben. In der Folge wird festgehalten, dass der BF seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründet habe, dass er im WS 2015/16 sowohl an der Pädagogischen Hochschule Salzburg als auch an der JKU Linz inskribiert gewesen wäre. Er hätte während seines Bildungskarenzurlaubes seine Bachelorarbeit mit einem Umfang von 75 Seiten geschrieben und im WS 2015/16 abgegeben. Die Erstellung einer Bachelorarbeit würde mit der halbstündigen Defensio einen Gegenwert von 9 ECTS-Punkten erfüllen. Am 01.06.2016 wäre die Arbeit nach der Defensio positiv beurteilt worden. In der Stellungnahme vom 09.05.2016 habe der BF zudem angegeben, dass er vor der Antragstellung im Rahmen eines Beratungsgespräches und auch bei der Antragstellung darauf hingewiesen hätte, dass er beabsichtigen würde, im ersten Teil seines Bildungskarenzjahres eine Bachelorarbeit anzufertigen. Der Umstand, dass er beabsichtigen würde, die Defensio erst im Sommersemester abzuhalten, wäre Inhalt der Gespräche mit dem AMS gewesen und wäre auch in keinem Schreiben des AMS bestritten worden. Diese Argumentation stehe jedoch in krassem Widerspruch zu dem zwischen dem BF und XXXX (im Folgenden JB) am 11.06.2015 und 12.06.2015 per Mail geführten Schriftverkehr. Das AMS zitiere auszugsweise: "Hallo XXXX, das Expose¿ passt im Großen und Ganzen so. Ein paar Anmerkungen habe ich noch gemacht. Arbeite das bitte noch ein und dann kannst du einreichen, sofern das für XXXX passt. [...] Der von dir angestrebte und unten beschriebene Zeitplan ist mir unklar. Wie willst du es schaffen, im September fertig zu sein? [...] Grundsätzlich gibt es eine offizielle Zeitscheine, die wir nicht (mehr) umgehen können: Abgabe ca. Mitte März 2016, Begutachtung durch die Betreuerinnen, Defensio ca. Ende Mai bis Mitte Juni 2016."Diese Argumentation stehe jedoch in krassem Widerspruch zu dem zwischen dem BF und römisch 40 (im Folgenden JB) am 11.06.2015 und 12.06.2015 per Mail geführten Schriftverkehr. Das AMS zitiere auszugsweise: "Hallo römisch 40 , das Expose¿ passt im Großen und Ganzen so. Ein paar Anmerkungen habe ich noch gemacht. Arbeite das bitte noch ein und dann kannst du einreichen, sofern das für römisch 40 passt. [...] Der von dir angestrebte und unten beschriebene Zeitplan ist mir unklar. Wie willst du es schaffen, im September fertig zu sein? [...] Grundsätzlich gibt es eine offizielle Zeitscheine, die wir nicht (mehr) umgehen können: Abgabe ca. Mitte März 2016, Begutachtung durch die Betreuerinnen, Defensio ca. Ende Mai bis Mitte Juni 2016." Auch Frau A habe in ihrer Stellungnahme vom 08.07.2016 bestätigt, dass der BF bei der Frage, welche Auswirkung es für ihn hätte, wenn er die Defensio erst im Juni des Folgejahres absolvieren würde, von ihr die Auskunft erhalten hätte, dass dies zu spät wäre, da nach jedem Halbjahr der Studienerfolg von mindestens acht ECTS nachzuweisen wäre. Die Abteilung für Studien und Prüfungswesen der Pädagogischen Hochschule Salzburg habe mit Schreiben vom 12.10.2015 bestätigt, dass der BF im laufenden Wintersemester 2015/16 im Rahmen seines Studiums "Lehramt für Polytechnische Schulen" eine Bachelorarbeit zur Begutachtung abgegeben habe. Das AMS gehe daher davon aus, dass zumindest bis 12.10.2015 die für die Fertigstellung der Bachelorarbeit erforderliche zeitliche Belastung gegeben gewesen sei. Aus diesem Grund widerrufe das AMS das Weiterbildungsgeld für den Zeitraum vom 14.09.2015 bis 12.10.2015 (= 29 Tage) nicht und fordere den durch den Widerruf entstandenen Übergenuss iHv € 1.400,70 vom BF nicht zurück. Der BF habe dem AMS bei der Antragsabgabe am 02.09.2015 nicht nur einen Auszug aus der Prüfungsordnung (§ 11 Z 1) vorgelegt, wonach der Leistungsumfang der Bachelorarbeit einschließlich Defensio neun ECTS-Credits betragen würde, sondern auch eine Studienbestätigung für das Wintersemester 2015/16 für ein Bachelorstudium an der JKU Linz und das AMS damit in den Glauben versetzt, dass er parallel zwei Studien betreiben würde.Der BF habe dem AMS bei der Antragsabgabe am 02.09.2015 nicht nur einen Auszug aus der Prüfungsordnung (Paragraph 11, Ziffer eins,) vorgelegt, wonach der Leistungsumfang der Bachelorarbeit einschließlich Defensio neun ECTS-Credits betragen würde, sondern auch eine Studienbestätigung für das Wintersemester 2015/16 für ein Bachelorstudium an der JKU Linz und das AMS damit in den Glauben versetzt, dass er parallel zwei Studien betreiben würde. Das AMS sei aus diesem Grund davon ausgegangen, dass der BF nach sechs Monaten den "Studienerfolgsnachweis" über zumindest acht ECTS-Punkte vorlegen könne und er deshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungsgeld erfülle. Das AMS habe daher Weiterbildungsgeld ab 14.09.2015 zuerkannt. Es stehe außer Streit, dass der BF dem AMS trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung für das WS 2015/16 weder einen Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten noch einen Nachweis über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen an der JKU Linz für das Wintersemester 2015/16 vorgelegt habe. Zudem habe der BF trotz wiederholter Aufforderung keine Gründe vorgebracht, warum er den Defensiotermin vom Februar 2016 auf den Juni 2016 verschoben habe. Das AMS komme daher aus folgenden Gründen zu dem Schluss, dass der BF in der Zeit vom 13.10.2015 bis 29.02.2016 - also nach Abgabe der Bachelorarbeit am 12.10.2015 - gar nicht ernsthaft versucht habe, Studien oder Prüfungen zu absolvieren: -Strichaufzählung Laut Auskunft einer Mitarbeiterin der Pädagogischen Hochschule Salzburg habe der BF im Oktober 2015 den bereits vereinbarten Prüfungstermin (Defensio) von Februar 2016 ohne Angabe von Gründen auf den Prüfungstermin im Mai oder Juni 2016 verschoben. -Strichaufzählung Der BF habe im Studium der Soziologie an der JKU Linz im WS 2015/16 an keiner einzigen Lehrveranstaltung oder Prüfung teilgenommen. Dies werde auch durch die Stellungnahme vom 21.04.2016 (" ... Für das Sommersemester 16 waren einige damals nicht näher ausgeführte Lehrveranstaltungen an der Uni Linz angedacht.") bestätigt. Das Weiterbildungsgeld sei zu widerrufen, wenn sich die Zuerkennung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstelle. Da der BF im Wintersemester 2015/16 gar nicht ernsthaft versucht habe, Studien oder Prüfungen zu absolvieren, sei der Anspruch auf Weiterbildungsgeld für den Zeitraum vom 13.10.2015 bis 29.02.2016 (= 140 Tage)

§ 26Abs. 7 Al

VG iVm § 25 Abs. 1 AlVG zu widerrufen und der durch den Widerruf verursachte Übergenuss iHv € 6.762,00 (140 Tage x € 48,30) vom BF rückzuforern.Das Weiterbildungsgeld sei zu widerrufen, wenn sich die Zuerkennung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstelle. Da der BF im Wintersemester 2015/16 gar nicht ernsthaft versucht habe, Studien oder Prüfungen zu absolvieren, sei der Anspruch auf Weiterbildungsgeld für den Zeitraum vom 13.10.2015 bis 29.02.2016 (= 140 Tage)

Paragraph 26, Absatz 7, AlVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zu widerrufen und der durch den Widerruf verursachte Übergenuss iHv € 6.762,00 (140 Tage x € 48,30) vom BF rückzuforern.

  1. Dieser Bescheid wurde dem BF am 04.08.2016 persönlich zugestellt. In seinem Schreiben vom 05.08.2016 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zunächst wird angeführt, dass außer Streit stehe, dass im WS 2015/16 ein Studium an der Pädagogischen Hochschule Salzburg betrieben worden sei. § 26 Abs. 5 AlVG [richtig: § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG] verlange für die Weiterbildung in Form eines Studiums den Nachweis von acht ECTS pro Semester. Dieser Nachweis sei mit der Abgabe der Bachelorarbeit und der erfolgreich absolvierten Defensio erbracht worden. Ein Auftrag einer weiteren Überprüfung, ob "ernsthaft studiert" worden sei, sei im Gesetzestext nicht zu finden. Die Verschiebung der Defensio von Februar auf Juni als Grund festzumachen, das Weiterbildungsgeld vom 13.10.2015 bis 28.02.2016 [richtig: 29.02.2016] nicht zu gewähren, scheine doch sehr weit hergeholt.
  2. Dieser Bescheid wurde dem BF am 04.08.2016 persönlich zugestellt. In seinem Schreiben vom 05.08.2016 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zunächst wird angeführt, dass außer Streit stehe, dass im WS 2015/16 ein Studium an der Pädagogischen Hochschule Salzburg betrieben worden sei. Paragraph 26, Absatz 5, AlVG [richtig: Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG] verlange für die Weiterbildung in Form eines Studiums den Nachweis von acht ECTS pro Semester. Dieser Nachweis sei mit der Abgabe der Bachelorarbeit und der erfolgreich absolvierten Defensio erbracht worden. Ein Auftrag einer weiteren Überprüfung, ob "ernsthaft studiert" worden sei, sei im Gesetzestext nicht zu finden. Die Verschiebung der Defensio von Februar auf Juni als Grund festzumachen, das Weiterbildungsgeld vom 13.10.2015 bis 28.02.2016 [richtig: 29.02.2016] nicht zu gewähren, scheine doch sehr weit hergeholt. Die nunmehr als Grund für die Einstellung des Bezuges dienende Bestätigung der Pädagogischen Hochschule Salzburg betreffend die Abgabe der Bachelorarbeit im Oktober sei ursprünglich die Grundlage für die Gewährung des Weiterbildungsgeldes gewesen und liege dem AMS seit Anbeginn der Leistung vor. Es sei nichts verschwiegen worden und seien auch keine unwahren Angaben gemacht worden. Und wäre das AMS tatsächlich der Meinung gewesen, er würde im WS 2015/16 auch an der Johannes Kepler Universität Linz studieren, es hätte sicher eine Inskriptionsbestätigung beigebracht werden müssen. Abschließend wurde beantragt, das Weiterbildungsgeld auch für den Zeitraum vom 13.10.2015 bis 28.02.2016 [richtig: 29.02.2016] zu gewähren bzw. nicht rückzufordern.
  3. Im Akt befinden sich zudem eine Prüfungsordnung für die sechssemestrigen Studiengänge an der Pädagogischen Hochschule Salzburg, eine von der Johannes Kepler Universität Linz ausgestellte Studienbestätigung für das Bachelorstudium Soziologie für das WS 2015/ 2016, eine von der Pädagogischen Hochschule Salzburg ausgestellte Studienbestätigung für das Bachelorstudium LA Polytechnische Schulen für das WS 2015/ 2016, ein E-Mail von JB an den BF vom 12.06.2015, eine von der Pädagogischen Hochschule Salzburg ausgestellte Bestätigung über die durch den BF erfolgte Abgabe einer Bachelorarbeit zur Begutachtung am 12.10.2015, eine von der Johannes Kepler Universität Linz ausgestellte Bestätigung des Studienerfolgs vom 05.07.2016 bezüglich des Bachelorstudiums Soziologie [3 ECTS für die LVA-Prüfung "Grundlagen der Philosophie" vom 13.06.2016 und 6 ECTS für die LVA-Prüfung "Grundkurs Tschechisch (A1/A2)" vom 29.06.2016], ein Zeugnis der Pädagogischen Hochschule Salzburg über die Beurteilung der Bachelorarbeit des BF vom 01.06.2016 mit 9 ECTS, der am 02.09.2015 vom AMS ausgegebene Antrag auf Weiterbildungsgeld, eine Bescheinigung zum Nachweis einer Bildungskarenz nach § 11 AVRAG und mehrere Screenshots aus dem System des AMS zum bisherigen Bezugs- und Versicherungsverlauf.
  4. Im Akt befinden sich zudem eine Prüfungsordnung für die sechssemestrigen Studiengänge an der Pädagogischen Hochschule Salzburg, eine von der Johannes Kepler Universität Linz ausgestellte Studienbestätigung für das Bachelorstudium Soziologie für das WS 2015/ 2016, eine von der Pädagogischen Hochschule Salzburg ausgestellte Studienbestätigung für das Bachelorstudium LA Polytechnische Schulen für das WS 2015/ 2016, ein E-Mail von JB an den BF vom 12.06.2015, eine von der Pädagogischen Hochschule Salzburg ausgestellte Bestätigung über die durch den BF erfolgte Abgabe einer Bachelorarbeit zur Begutachtung am 12.10.2015, eine von der Johannes Kepler Universität Linz ausgestellte Bestätigung des Studienerfolgs vom 05.07.2016 bezüglich des Bachelorstudiums Soziologie [3 ECTS für die LVA-Prüfung "Grundlagen der Philosophie" vom 13.06.2016 und 6 ECTS für die LVA-Prüfung "Grundkurs Tschechisch (A1/A2)" vom 29.06.2016], ein Zeugnis der Pädagogischen Hochschule Salzburg über die Beurteilung der Bachelorarbeit des BF vom 01.06.2016 mit 9 ECTS, der am 02.09.2015 vom AMS ausgegebene Antrag auf Weiterbildungsgeld, eine Bescheinigung zum Nachweis einer Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG und mehrere Screenshots aus dem System des AMS zum bisherigen Bezugs- und Versicherungsverlauf.
  5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 09.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 09.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

  1. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.08.2016 wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat mit seinem Arbeitgeber für die Zeit vom 14.09.2015 bis 11.09.2016 eine Bildungskarenz

§ 29bAbs. 1 VBG, welche nach § 26 Abs. 5 Al

VG wie eine Bildungskarenz

11 AVRAG zu behandeln ist, vereinbart und dafür bei der belangten Behörde die Zahlung von Weiterbildungsgeld beantragt (und zugesprochen erhalten).Der Beschwerdeführer hat mit seinem Arbeitgeber für die Zeit vom 14.09.2015 bis 11.09.2016 eine Bildungskarenz

Paragraph 29 b, Absatz eins, VBG, welche nach Paragraph 26, Absatz 5, AlVG wie eine Bildungskarenz

11 AVRAG zu behandeln ist, vereinbart und dafür bei der belangten Behörde die Zahlung von Weiterbildungsgeld beantragt (und zugesprochen erhalten). Im Antrag gab der BF an, dass seine Weiterbildung in Form eines Studiums erfolgen werde. Der BF legte eine von der Johannes Kepler Universität Linz ausgestellte Studienbestätigung für das Bachelorstudium Soziologie für das WS 2015/16 und eine von der Pädagogischen Hochschule Salzburg ausgestellte Studienbestätigung für das Bachelorstudium LA Polytechnische Schulen für das WS 2015/16 vor. Mit Schreiben vom 12.10.2015 bestätigte die Abteilung für Studien und Prüfungswesen der Pädagogischen Hochschule Salzburg, dass der BF im Rahmen seines Studiums eine Bachelorarbeit zur Begutachtung abgegeben hat. Einen weiteren Leistungsnachweis für das Wintersemester 2015/16 konnte der BF auch nach mehrfacher Aufforderung durch die belangte Behörde nicht erbringen. Der BF hat im Wintersemester 2015/16 ab dem 13.10.2015 nicht mehr ernsthaft versucht, Studien oder Prüfungen zu absolvieren. Das vom Beschwerdeführer bezogene Weiterbildungsgeld belief sich auf € 48,30 täglich. Im Zeitraum 13.10.2015 bis 29.02.2016 bezog er aus diesem Titel in Summe den Betrag von € 6.762,

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
  3. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 13.10.2015 bis 29.02.2016 Weiterbildungsgeld bezog, blieb im gegenständlichen Verfahren ebenso unbestritten, wie die Vereinbarung einer Bildungskarenz mit seinem Dienstgeber. Die Höhe des Weiterbildungsgeldes ergibt sich aus dem Bezugsverlauf des Beschwerdeführers. Die Beantragung von Weiterbildungsgeld samt den im Antrag enthaltenen Ausführungen, wonach die Weiterbildung des BF in Form eines Studiums erfolgen werde, sowie die Meldung des BF als ordentlicher Studierender an der Johannes Kepler Universität Linz und der Pädagogischen Hochschule Salzburg im WS 2015/16 ergeben sich aus den im vorliegenden Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen. Dass der BF im Rahmen seines Studiums eine Bachelorarbeit zur Begutachtung abgegeben hat, ergibt sich aus der Bestätigung der Abteilung für Studien und Prüfungswesen der Pädagogischen Hochschule vom 12.10.
  4. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im Wintersemester 2015/16 ab dem 13.10.2015 nicht mehr ernsthaft versucht hat, Studien oder Prüfungen zu absolvieren und einen weiteren Leistungsnachweis für das Wintersemester 2015/16 auch nach mehrfacher Aufforderung durch die belangte Behörde nicht erbringen konnte, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keine substantiierten Angaben getätigt und auch keine diesbezüglichen Nachweise vorgelegt hat. Konkret lässt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt eindeutig entnehmen, dass der BF ab dem 13.10.2015 völlig andere Prioritäten hatte, als sein Studium, speziell an der Pädagogischen Hochschule Salzburg, ernsthaft zu betreiben, ohne dies jedoch gegenüber der belangten Behörde offenlegen zu wollen. So erscheint es in diesem Zusammenhang besonders auffällig, dass der BF seine Bachelorarbeit bereits bis spätestens 12.10.2015 zur Beurteilung einreichte. Entgegen seinen Aussagen gegenüber der belangten Behörde, wonach er das Wintersemester 2015/16 für das Verfassen seiner Bachelorarbeit nutzen wolle, indiziert dieser frühe Abgabetermin - schon kurz nach Beginn des Wintersemesters -, dass sich der BF ab diesem Zeitpunkt anderen Aktivitäten - als dem ernsthaften Betrieb seines Studiums - widmen wollte. Wenn man im Übrigen berücksichtigt, dass die Arbeit des BF zunächst auch noch mit "Nicht genügend" beurteilt wurde, erschließt sich objektiv betrachtet umso weniger, weshalb der BF seine Bachelorarbeit mit dieser in keiner Weise erforderlichen Eile schon zu Beginn des WS 2015/16 einreichte. In dieses Bild passt es auch, dass der BF laut Auskunft von Frau XXXX (im Folgenden CP) im Zuge der Abgabe der Arbeit erklärte, den bereits vereinbarten Termin für seine Defensio im Februar 2016 - also noch dem Wintersemester 2015/16 zurechenbar - nicht mehr wahrnehmen zu wollen, sondern diesen in das Sommersemester - Mai oder Juni - verlegen zu beabsichtige. Auch diesbezüglich war der BF nicht in der Lage, eine Erklärung für sein Verhalten zu erbringen. Tatsächlich erscheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung naheliegend, die Defensio einer Arbeit möglichst zeitnah nach deren Fertigstellung und Beurteilung vorzunehmen. Nach Einblick in § 11 der Prüfungsordnung für die sechssemestrigen Studiengänge an der Pädagogischen Hochschule Salzburg (Bachelorarbeit und Defensio) zeigt sich, dass es sich hierbei um ein lediglich maximal 30-minütiges mündliches Prüfungsgespräch mit einer dreiköpfigen Prüfungskommission, die im Übrigen die zwei Themensteller umfasst, handelt und findet sich in den Aussagen des BF kein nachvollziehbarer Grund, weshalb er dieses Gespräch nicht möglichst zeitnah nach Abgabe seiner Arbeit ablegen konnte. Dieses Vorgehen legt wiederum den Verdacht nahe, dass der BF in der Zeit zwischen 13.10.2015 und 29.02.2016 keine Weiterbildung betrieben, sondern völlig andere Aktivitäten gesetzt hat, die der BF der belangten Behörde jedoch nicht bereit war mitzuteilen.In dieses Bild passt es auch, dass der BF laut Auskunft von Frau römisch 40 (im Folgenden CP) im Zuge der Abgabe der Arbeit erklärte, den bereits vereinbarten Termin für seine Defensio im Februar 2016 - also noch dem Wintersemester 2015/16 zurechenbar - nicht mehr wahrnehmen zu wollen, sondern diesen in das Sommersemester - Mai oder Juni - verlegen zu beabsichtige. Auch diesbezüglich war der BF nicht in der Lage, eine Erklärung für sein Verhalten zu erbringen. Tatsächlich erscheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung naheliegend, die Defensio einer Arbeit möglichst zeitnah nach deren Fertigstellung und Beurteilung vorzunehmen. Nach Einblick in Paragraph 11, der Prüfungsordnung für die sechssemestrigen Studiengänge an der Pädagogischen Hochschule Salzburg (Bachelorarbeit und Defensio) zeigt sich, dass es sich hierbei um ein lediglich maximal 30-minütiges mündliches Prüfungsgespräch mit einer dreiköpfigen Prüfungskommission, die im Übrigen die zwei Themensteller umfasst, handelt und findet sich in den Aussagen des BF kein nachvollziehbarer Grund, weshalb er dieses Gespräch nicht möglichst zeitnah nach Abgabe seiner Arbeit ablegen konnte. Dieses Vorgehen legt wiederum den Verdacht nahe, dass der BF in der Zeit zwischen 13.10.2015 und 29.02.2016 keine Weiterbildung betrieben, sondern völlig andere Aktivitäten gesetzt hat, die der BF der belangten Behörde jedoch nicht bereit war mitzuteilen. Ebenso wenig darf außer Acht gelassen werden, dass der BF weder einen Nachweis über den Besuch einer Lehrveranstaltung noch über den Antritt zu einer Prüfung ab dem 13.10.2015 erbringen konnte. Zur Vollständigkeit erlaubt sich der erkennende Senat schließlich darauf hinzuweisen, dass nicht unerwähnt bleiben sollte, dass der BF nach der Information über den möglichen Widerruf und die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes im Zuge eines am 19.04.2016 mit dem AMS geführten Telefonats die Frage stellte, ob z.B. eine lange geplante Auslandsreise ein Entschuldigungsgrund für die Nichtvorlage eines Studienerfolgsnachweises sein könne. Insoweit nun ohne Mithilfe des BF nicht endgültig eruiert werden konnte, was er in dieser Zeit tatsächlich unternommen hat, dies jedoch ohnehin dahingestellt bleiben kann, so kommt der erkennenden Senat nicht umhin, festzuhalten, dass diese vom BF gestellte Frage - vom BF unbeabsichtigt - unter Umständen eventuell doch offenbart, aufgrund welcher Umstände der BF ab dem 13.10.2015 das Studium nicht mehr ernsthaft betrieben hat. 2.
  5. Der BF behauptet mehrmals, dass er anlässlich der Antragstellung im September beim AMS seine Absicht dargelegt habe, im ersten Halbjahr der Bildungskarenz eine Bachelorarbeit abzugeben und im zweiten Halbjahr an der JKU Linz einige Lehrveranstaltungen zu besuchen, wobei er nie verheimlicht hätte, die Defensio bezüglich seiner Bachelorarbeit später machen zu wollen. Ganz im Gegenteil sei dies Inhalt des Gesprächs anlässlich der Beantragung des Weiterbildungsgeldes gewesen. In dem zuvor angeführten Gespräch sei unter anderem auch die Vorgangsweise des AMS besprochen worden, dass der Bezug des Weiterbildungsgeldes mit Ende Februar eingestellt werde, bis eine Bestätigung über den Nachweis von acht ECTS erfolgt sei. Auf die Frage, ob es eine Auswirkung hätte, wenn er die Defensio erst im Juni machen würde, habe er die Antwort erhalten, dass dies keine Auswirkung hätte, außer, dass der Bezug bis zur Vorlage der Bestätigung eingestellt bleibe. Bezüglich dieser Schilderungen ist nunmehr auf die diesbezüglich eingeholte Stellungnahme der AMS-Beraterin, Frau A, vom 08.07.2016 hinzuweisen, wonach sich diese an das Beratungsgespräch mit dem BF im Frühsommer 2015 zwar nicht mehr im Detail erinnern könne. Einträge in seinen Datensatz seien jedoch keine gemacht worden, da es sich bei diesem Gespräch um eine allgemeine Auskunft zur Bildungskarenz gehandelt habe. Was sie mit Sicherheit sagen könne, sei, dass der BF, so wie jeder andere Kunde, welcher bekannt gebe, im Zuge des Weiterbildungsgeldes zu studieren, folgende Auskunft von ihr bekommen habe bzw. erhält: Für den Bezug von Weiterbildungsgeld sei der Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochen-Stunden erforderlich, welche bei einem Studium mittels acht ECTS-Punkten oder vier Semesterwochenstunden halbjährlich nachgewiesen werden müsse. Beim Beginn der Bildungskarenz im Herbst werde der Leistungsbezug bis zur Vorlage des notwendigen Studienerfolgsnachweises mit Ende Februar des Folgejahres eingestellt. Beabsichtigt der Kunde die Bachelorarbeit in diesem Zeitraum zu verfassen, so habe der Kunde eine Bestätigung des Fortschrittes über diese Arbeit dem AMS vorzulegen. Des Weiteren werde ein Nachweis über den zu erwartenden positiven Abschluss dieser Arbeit benötigt. Bei dieser Aussage würde sie immer auf § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG hinweisen. Wenn der BF die Frage gestellt habe, welche Auswirkung es für ihn hätte, wenn er die Defensio erst im Juni des Folgejahres habe, dann hätte er von ihr die Auskunft erhalten, dass dies zu spät sei, da nach jedem Halbjahr der Studienerfolg von mindestens acht ECTS nachgewiesen werden müsse. Dass der BF ihrerseits die Antwort erhalten hätte, dass dies nichts machen würde und dass der Leistungsbezug dann eben solange eingestellt bleiben würde, daran könne sie sich nicht erinnern.Bezüglich dieser Schilderungen ist nunmehr auf die diesbezüglich eingeholte Stellungnahme der AMS-Beraterin, Frau A, vom 08.07.2016 hinzuweisen, wonach sich diese an das Beratungsgespräch mit dem BF im Frühsommer 2015 zwar nicht mehr im Detail erinnern könne. Einträge in seinen Datensatz seien jedoch keine gemacht worden, da es sich bei diesem Gespräch um eine allgemeine Auskunft zur Bildungskarenz gehandelt habe. Was sie mit Sicherheit sagen könne, sei, dass der BF, so wie jeder andere Kunde, welcher bekannt gebe, im Zuge des Weiterbildungsgeldes zu studieren, folgende Auskunft von ihr bekommen habe bzw. erhält: Für den Bezug von Weiterbildungsgeld sei der Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochen-Stunden erforderlich, welche bei einem Studium mittels acht ECTS-Punkten oder vier Semesterwochenstunden halbjährlich nachgewiesen werden müsse. Beim Beginn der Bildungskarenz im Herbst werde der Leistungsbezug bis zur Vorlage des notwendigen Studienerfolgsnachweises mit Ende Februar des Folgejahres eingestellt. Beabsichtigt der Kunde die Bachelorarbeit in diesem Zeitraum zu verfassen, so habe der Kunde eine Bestätigung des Fortschrittes über diese Arbeit dem AMS vorzulegen. Des Weiteren werde ein Nachweis über den zu erwartenden positiven Abschluss dieser Arbeit benötigt. Bei dieser Aussage würde sie immer auf Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG hinweisen. Wenn der BF die Frage gestellt habe, welche Auswirkung es für ihn hätte, wenn er die Defensio erst im Juni des Folgejahres habe, dann hätte er von ihr die Auskunft erhalten, dass dies zu spät sei, da nach jedem Halbjahr der Studienerfolg von mindestens acht ECTS nachgewiesen werden müsse. Dass der BF ihrerseits die Antwort erhalten hätte, dass dies nichts machen würde und dass der Leistungsbezug dann eben solange eingestellt bleiben würde, daran könne sie sich nicht erinnern. Insgesamt ist nun den klaren Aussagen von Frau A seitens der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts mehr Glauben zu schenken als den diesbezüglichen pauschalen Behauptungen des BF: So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zuständige Bearbeiterin des AMS keinerlei persönliches Interesse dahingehend hatte, ob im Fall des BF eine Einstellung bzw. Rückforderung des Weiterbildungsgeldes ausgesprochen wird oder nicht, sodass keinerlei Motivation erkennbar ist, warum sie falsche Angaben tätigen hätte sollen. Darüber hinaus hätten allfällige, bewusste falsche oder unterlassene Angaben oder Protokollierungen und insbesondere auch eine falsche Beweisaussage für sie gravierende dienst- und strafrechtliche Folgen. Hingegen hat der BF naturgemäß sehr wohl ein persönliches Interesse daran, dass das Weiterbildungsgeld nicht eingestellt oder rückgefordert wird, weshalb zusammengefasst zur Feststellung zu gelangen ist, dass der BF seitens des AMS korrekt über sämtliche Belange bezüglich des Weiterbildungsgeldes informiert wurde. Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen festzuhalten, dass es für einen Erfolgsnachweis für ein Semester auch durchaus ausreichend sein kann, in diesem Semester konzentriert und beständig an einer wissenschaftlichen Arbeit zu schreiben, wenn der Verfasser dem AMS dann eine Bestätigung bezüglich des Fortschrittes über diese Arbeit und des zu erwartenden positiven Abschlusses vorlegen kann und wäre in einem solchen Fall die bloße Verschiebung der Defensio kein Grund für die Rückforderung gewesen. Wie zuvor umfassend dargestellt, gestaltete sich die Sachlage bei Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des BF (übereilte Abgabe der Arbeit und ohne weitere Begründung erfolgte Verschiebung der Defensio in das SS 2016 sowie kein sonstiger Besuch von Lehrveranstaltungen oder Ablegung einer Prüfung ab dem 13.10.2015) jedoch völlig anders und war daher beim BF davon auszugehen, dass dieser ab dem 13.10.2015 sein Studium nicht mehr ernsthaft betrieben hat. Wenn der BF zudem behauptet, dass die Bestätigung der Pädagogischen Hochschule Salzburg betreffend die Abgabe der Bachelorarbeit dem AMS seit Anbeginn der Leistung vorliege, so ist dem zu entgegnen, dass der BF diese erst am 14.10.2015 an das AMS übermittelte und allein aus diesem Dokument eben nicht geschlossen werden kann, dass der BF sein Studium auch noch ab dem 13.10.2015 ernsthaft betrieben hat. Was die Überlegungen des BF im Vorlageantrag betrifft, wonach sicher eine Inskriptionsbestätigung beigebracht werden hätte müssen, wenn das AMS tatsächlich der Meinung gewesen wäre, er würde im WS 2015/16 auch an der Johannes Kepler Universität Linz studieren, so ist hierzu lediglich anzumerken, dass der BF eine entsprechende Studienbestätigung ohnehin im Zuge des Verfahrens in Vorlage brachte. Unter anderem aufgrund dieser Bestätigung habe die belangte Behörde offenbar zu Gunsten des BF in Erwägung gezogen, dass der BF an der JKU Linz im WS 2015/16 - auch entgegen seinen ursprünglich bekanntgegebenen Plänen - Prüfungen abgelegt haben könnte, womit er dann ebenso seinen Studienerfolgsnachweis erbringen hätte können, was allerdings nicht der Fall war. Abschließend sei in diesem Zusammenhang nochmals betont, dass die erforderlichen Ermittlungsschritte - wie dargestellt - bereits seitens des AMS gesetzt wurden, sodass der Sachverhalt geklärt ist, ohne dass es einer Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bedurft hätte.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  7. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs. 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2017/24, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2017/24, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.

  1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
  2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: Gem. § 26 Abs. 1 gebührt Personen, die eine Bildungskarenz

§ 11

oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12

AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes

§ 3Abs.

1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Gem. Paragraph 26, Absatz eins, gebührt Personen, die eine Bildungskarenz

Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes

Paragraph 3, Absatz eins, KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: [...] 5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist

Z

  1. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
  2. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist

Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.

Abs. 7 leg.cit. sind § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

Absatz 7, leg.cit. sind Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

§ 24Abs. 1 Al

VG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25

werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Abs.2 leg.cit. ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Absatz 2, leg.cit. ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

[...]

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. [...] 3.

  1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: 3.4.
  2. Vorauszuschicken ist zunächst, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Weiterbildungsgelds insoweit gegeben sind, als unstrittig vom Vorliegen einer - für die Zeit vom
  3. September 2015 bis zum
  4. September 2016 vereinbarten - Bildungskarenz im Sinn des § 29b Abs. 1 VBG, welche nach § 26 Abs. 5 AlVG wie eine Bildungskarenz

§ 11AVRAG zu behandeln ist, sowie von der Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld (§ 14 Al

VG) und der besonderen Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG (ununterbrochene sechsmonatige arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aus dem karenzierten Arbeitsverhältnis) auszugehen ist. Unstrittig ist ferner, dass der BF im Zeitraum der Bildungskarenz sowohl an der Johannes Kepler Universität Linz als auch an der Pädagogischen Hochschule Salzburg für ein Studium als ordentlicher Studierender gemeldet war und dass in den ergriffenen Maßnahmen jeweils Weiterbildungsmaßnahmen im Sinn des § 26 Abs. 1 AlVG, die also der Förderung der Qualifizierung und Beschäftigungsfähigkeit im Beruf bzw. auf dem Arbeitsmarkt dienen, zu erblicken sind.3.4.1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Weiterbildungsgelds insoweit gegeben sind, als unstrittig vom Vorliegen einer - für die Zeit vom 14. September 2015 bis zum 11. September 2016 vereinbarten - Bildungskarenz im Sinn des Paragraph 29 b, Absatz eins, VBG, welche nach Paragraph 26, Absatz 5, AlVG wie eine Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG zu behandeln ist, sowie von der Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld (Paragraph 14, AlVG) und der besonderen Voraussetzung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG (ununterbrochene sechsmonatige arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aus dem karenzierten Arbeitsverhältnis) auszugehen ist. Unstrittig ist ferner, dass der BF im Zeitraum der Bildungskarenz sowohl an der Johannes Kepler Universität Linz als auch an der Pädagogischen Hochschule Salzburg für ein Studium als ordentlicher Studierender gemeldet war und dass in den ergriffenen Maßnahmen jeweils Weiterbildungsmaßnahmen im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG, die also der Förderung der Qualifizierung und Beschäftigungsfähigkeit im Beruf bzw. auf dem Arbeitsmarkt dienen, zu erblicken sind. 3.4.

  1. Strittig bzw. im Folgenden näher zu prüfen bleibt indessen, ob von Seiten des BF ab dem 13.10.2015 noch ernsthaft versuchte wurde, Studien oder Prüfungen zu absolvieren und daher das Weiterbildungsgeld für die weitere Bezugsdauer im Wintersemester 2015/16 (über den 12.10.2015 hinaus) rückzufordern ist oder nicht. 3.4.
  2. Die Erbringung des Leistungsnachweises und die im Fall der Nichterbringung dieses Nachweises eintretende Rechtsfolge der Rückforderung wurde durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013 - SRÄG 2013, BGBl. I 67, in das Gesetz aufgenommen. In der diesem Gesetz zu Grunde liegenden Regierungsvorlage (2150 BlgNR
  3. GP) wurde dazu erläuternd Folgendes ausgeführt:3.4.
  4. Die Erbringung des Leistungsnachweises und die im Fall der Nichterbringung dieses Nachweises eintretende Rechtsfolge der Rückforderung wurde durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013 - SRÄG 2013, Bundesgesetzblatt römisch eins 67, in das Gesetz aufgenommen. In der diesem Gesetz zu Grunde liegenden Regierungsvorlage (2150 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode wurde dazu erläuternd Folgendes ausgeführt: "Künftig soll der Anspruch auf Weiterbildungsgeld nur auf Grund eines vor der Bildungskarenz mindestens sechs (bei befristeten Arbeitsverhältnissen in Saisonbetrieben mindestens drei) Monate arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses möglich sein. Damit sollen Fälle des Bezuges von Weiterbildungsgeld, in denen - arbeitsrechtlich zulässig - aus einem geringfügigen Dienstverhältnis eine Karenzierung

§ 11

AVRAG erfolgte und das Weiterbildungsgeld eine unverhältnismäßig hohe Ersatzleistung für das entfallende geringfügige Entgelt darstellte, vermieden werden."Künftig soll der Anspruch auf Weiterbildungsgeld nur auf Grund eines vor der Bildungskarenz mindestens sechs (bei befristeten Arbeitsverhältnissen in Saisonbetrieben mindestens drei) Monate arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses möglich sein. Damit sollen Fälle des Bezuges von Weiterbildungsgeld, in denen - arbeitsrechtlich zulässig - aus einem geringfügigen Dienstverhältnis eine Karenzierung

Paragraph 11, AVRAG erfolgte und das Weiterbildungsgeld eine unverhältnismäßig hohe Ersatzleistung für das entfallende geringfügige Entgelt darstellte, vermieden werden. Weiters soll der Bezug von Weiterbildungsgeld innerhalb der Rahmenfristen

§ 11bzw.

§ 11a AVRAG längstens ein Jahr lang möglich sein. Auch in jenen Fällen, in denen sich diese Rahmenfristen auf Grund mehrerer Dienstverhältnisse bei unterschiedlichen Arbeitgebern überschneiden, kann damit innerhalb der für den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung maßgeblichen Vierjahresfrist nicht mehr als ein Jahr Weiterbildungsgeld aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen werden. Bezüge von Weiterbildungsgeld (künftig auch Bildungsteilzeitgeld) innerhalb der letzten vier Jahre sind jeweils auf die noch mögliche Bezugsdauer anzurechnen und begrenzen diese. Wurde beispielsweise im ersten Halbjahr des Vierjahreszeitraums ab Beginn des aktuellen Weiterbildungsgeldbezuges bereits Weiterbildungsgeld bezogen, so kann innerhalb dieses Zeitraumes nur mehr ein halbes Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Da jedoch zu Beginn des zweiten Halbjahres der aktuellen Bildungskarenz nur mehr das erste Halbjahr der aktuellen Bildungskarenz innerhalb des Vierjahreszeitraumes liegt (der frühere Weiterbildungsgeldbezug liegt bereits außerhalb der Rahmenfrist) kann auch im zweiten Halbjahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wäre hingegen im ersten Jahr des Vierjahreszeitraumes ein Jahr lang Weiterbildungsgeld bezogen worden, so könnte frühestens nach Ende des vierten Jahres wieder Weiterbildungsgeld bezogen werden.Weiters soll der Bezug von Weiterbildungsgeld innerhalb der Rahmenfristen

Paragraph 11, bzw. Paragraph 11 a, AVRAG längstens ein Jahr lang möglich sein. Auch in jenen Fällen, in denen sich diese Rahmenfristen auf Grund mehrerer Dienstverhältnisse bei unterschiedlichen Arbeitgebern überschneiden, kann damit innerhalb der für den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung maßgeblichen Vierjahresfrist nicht mehr als ein Jahr Weiterbildungsgeld aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen werden. Bezüge von Weiterbildungsgeld (künftig auch Bildungsteilzeitgeld) innerhalb der letzten vier Jahre sind jeweils auf die noch mögliche Bezugsdauer anzurechnen und begrenzen diese. Wurde beispielsweise im ersten Halbjahr des Vierjahreszeitraums ab Beginn des aktuellen Weiterbildungsgeldbezuges bereits Weiterbildungsgeld bezogen, so kann innerhalb dieses Zeitraumes nur mehr ein halbes Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Da jedoch zu Beginn des zweiten Halbjahres der aktuellen Bildungskarenz nur mehr das erste Halbjahr der aktuellen Bildungskarenz innerhalb des Vierjahreszeitraumes liegt (der frühere Weiterbildungsgeldbezug liegt bereits außerhalb der Rahmenfrist) kann auch im zweiten Halbjahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wäre hingegen im ersten Jahr des Vierjahreszeitraumes ein Jahr lang Weiterbildungsgeld bezogen worden, so könnte frühestens nach Ende des vierten Jahres wieder Weiterbildungsgeld bezogen werden. Bei Nichtausschöpfung der gesetzlich möglichen Bezugsdauer von Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld ist eine wechselseitige Anrechnung vorgesehen. Da die Höchstdauer des Bezuges von Bildungsteilzeitgeld doppelt so lang wie jene des Weiterbildungsgeldes ist, entsprechen zwei Monate Bildungsteilzeitgeld einem Monat Weiterbildungsgeld. Die innerhalb der Rahmenfrist noch unverbrauchte Restdauer kann daher bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch für die jeweils andere Leistungsart genutzt werden. In den Medien wurde am Weiterbildungsgeld kritisiert, dass dieses - gerade von Studierenden - als eine Art von unverbindlichem ‚Sabbatical' missbraucht werde. Da - im Gegensatz zu anderen Kursteilnahmen - im Fall von Universitätsstudien der Nachweis des Besuches von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht kommt, weil die Teilnahme in der Regel nicht erfasst wird und in vielen Fällen auch kaum erfassbar wäre, soll in Zukunft ein Nachweis der abgelegten Prüfungen erfolgen. Es sollen daher für ein Jahr künftig Prüfungen über acht Semesterwochenstunden oder 16 ECTS-Punkte erbracht werden (analog zum Nachweis des Studienerfolges für die Familienbeihilfe). Die Hälfte davon ist nach sechs Monaten nachzuweisen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, erlischt der Anspruch auf Weiterbildungsgeld für den restlichen Zeitraum der Karenzierung (bzw. der Rahmenfrist

§§ 11, 11a AVRAG).

In jenen Fällen, in denen unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse die Ablegung der erforderlichen Prüfungen verhindert haben, soll eine Nachsicht nach Anhörung des Regionalbeirates erfolgen.In den Medien wurde am Weiterbildungsgeld kritisiert, dass dieses - gerade von Studierenden - als eine Art von unverbindlichem ‚Sabbatical' missbraucht werde. Da - im Gegensatz zu anderen Kursteilnahmen - im Fall von Universitätsstudien der Nachweis des Besuches von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht kommt, weil die Teilnahme in der Regel nicht erfasst wird und in vielen Fällen auch kaum erfassbar wäre, soll in Zukunft ein Nachweis der abgelegten Prüfungen erfolgen. Es sollen daher für ein Jahr künftig Prüfungen über acht Semesterwochenstunden oder 16 ECTS-Punkte erbracht werden (analog zum Nachweis des Studienerfolges für die Familienbeihilfe). Die Hälfte davon ist nach sechs Monaten nachzuweisen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, erlischt der Anspruch auf Weiterbildungsgeld für den restlichen Zeitraum der Karenzierung (bzw. der Rahmenfrist

Paragraphen 11, 11 a, AVRAG). In jenen Fällen, in denen unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse die Ablegung der erforderlichen Prüfungen verhindert haben, soll eine Nachsicht nach Anhörung des Regionalbeirates erfolgen. Eine Rückforderung des Weiterbildungsgeldes soll nur in jenen Fällen erfolgen, in denen gar nicht ernsthaft versucht wurde, Studien oder Prüfungen zu absolvieren. Das "Prüfungsrisiko" soll nicht in der Weise zu Lasten der Bezieher von Weiterbildungsgeld gehen, dass eine Rückforderung vorzunehmen wäre. Bei Nichterbringung des Erfolgsnachweises gebührt allerdings für das nächste Semester kein Weiterbildungsgeld, wenn nicht eine Nachsicht zu erteilen ist. Wenn jemand jedoch fälschlich angibt, im Zeitraum der Karenzierung ein Studium zu absolvieren, besteht

§ 26Abs. 7 Al

VG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG bereits derzeit eine Rückersatzverpflichtung. In Zukunft sollen Fälle gänzlich fehlender Leistungsnachweise - auch für die zweite Hälfte des Bezugszeitraumes - verstärkt einer diesbezüglichen Kontrolle unterzogen werden.Eine Rückforderung des Weiterbildungsgeldes soll nur in jenen Fällen erfolgen, in denen gar nicht ernsthaft versucht wurde, Studien oder Prüfungen zu absolvieren. Das "Prüfungsrisiko" soll nicht in der Weise zu Lasten der Bezieher von Weiterbildungsgeld gehen, dass eine Rückforderung vorzunehmen wäre. Bei Nichterbringung des Erfolgsnachweises gebührt allerdings für das nächste Semester kein Weiterbildungsgeld, wenn nicht eine Nachsicht zu erteilen ist. Wenn jemand jedoch fälschlich angibt, im Zeitraum der Karenzierung ein Studium zu absolvieren, besteht

Paragraph 26, Absatz 7, AlVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG bereits derzeit eine Rückersatzverpflichtung. In Zukunft sollen Fälle gänzlich fehlender Leistungsnachweise - auch für die zweite Hälfte des Bezugszeitraumes - verstärkt einer diesbezüglichen Kontrolle unterzogen werden. In jenen Fällen, in denen auf Grund einer Bildungskarenz bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung ein Teil des Weiterbildungsgeldes bezogen wurde, wäre eine Anwendung der neuen strengeren Vorschriften problematisch, da die Betroffenen keine Dispositionsmöglichkeiten mehr haben. Die neuen Vorschriften sollen daher

§ 79Abs.

132 nur auf neue Fälle angewendet werden."In jenen Fällen, in denen auf Grund einer Bildungskarenz bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung ein Teil des Weiterbildungsgeldes bezogen wurde, wäre eine Anwendung der neuen strengeren Vorschriften problematisch, da die Betroffenen keine Dispositionsmöglichkeiten mehr haben. Die neuen Vorschriften sollen daher

Paragraph 79, Absatz 132, nur auf neue Fälle angewendet werden." 3.4.

  1. Den zitierten Materialien ist die Intention des Gesetzgebers zu entnehmen, dass (im Fall des Weiterbildungsgelds für ein Universitätsstudium) "eine Rückforderung des Weiterbildungsgeldes ... nur in jenen Fällen erfolgen [soll], in denen gar nicht ernsthaft versucht wurde, Studien oder Prüfungen zu absolvieren". Es soll, so die Gesetzesmaterialien weiter, "[d]as ‚Prüfungsrisiko' ... nicht in der Weise zu Lasten der Bezieher von Weiterbildungsgeld [gehen], dass eine Rückforderung vorzunehmen wäre". 3.4.
  2. Nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG hat eine Person, die eine Bildungskarenz

§ 11

AVRAG in Anspruch nimmt, die Teilnahme an einer "im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden" Weiterbildungsmaßnahme nachzuweisen, wobei das Ausmaß der Weiterbildung mindestens 20 - bei Betreuungspflicht für ein Kind bis zu sieben Jahren - 16 Wochenstunden zu betragen hat.3.4.5. Nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat eine Person, die eine Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG in Anspruch nimmt, die Teilnahme an einer "im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden" Weiterbildungsmaßnahme nachzuweisen, wobei das Ausmaß der Weiterbildung mindestens 20 - bei Betreuungspflicht für ein Kind bis zu sieben Jahren - 16 Wochenstunden zu betragen hat. 3.4.

  1. Zu dieser Regelung, die ihre Fassung mit BGBl. I Nr. 104/2007 erhalten hat, wird in den Materialien (vgl. ErläutRV 298 BlgNR
  2. GP, 13) ausgeführt, dass die Dauer der Ausbildung "im Wesentlichen" jener der Bildungskarenz entsprechen muss. Erforderliche und übliche Vorlaufzeiten zwischen dem Beginn der Bildungskarenz und der Weiterbildungsmaßnahme (etwa zur Vorbereitung, zur Übersiedlung an einen weiter entfernten Ausbildungsort, zur Besorgung von Materialien und dergleichen) wie auch maßnahmenbedingte kurze Unterbrechungen (etwa unvermeidliche freie Zeiten zwischen einzelnen Kursen) sollen freilich zu keiner Beeinträchtigung des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld führen (vgl. auch das Erkenntnis des VwGH vom
  3. Mai 2012, 2012/08/0044).3.4.
  4. Zu dieser Regelung, die ihre Fassung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, erhalten hat, wird in den Materialien vergleiche ErläutRV 298 BlgNR
  5. GP, 13) ausgeführt, dass die Dauer der Ausbildung "im Wesentlichen" jener der Bildungskarenz entsprechen muss. Erforderliche und übliche Vorlaufzeiten zwischen dem Beginn der Bildungskarenz und der Weiterbildungsmaßnahme (etwa zur Vorbereitung, zur Übersiedlung an einen weiter entfernten Ausbildungsort, zur Besorgung von Materialien und dergleichen) wie auch maßnahmenbedingte kurze Unterbrechungen (etwa unvermeidliche freie Zeiten zwischen einzelnen Kursen) sollen freilich zu keiner Beeinträchtigung des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld führen vergleiche auch das Erkenntnis des VwGH vom
  6. Mai 2012, 2012/08/0044). 3.4.
  7. Demnach muss grundsätzlich die Dauer der Ausbildung (mit dem notwendigen Ausmaß an Wochenstunden) der Dauer der Bildungskarenz bzw. des Weiterbildungsgeldbezugs entsprechen. Ein Abweichen ist nur insoweit zulässig, als einerseits berücksichtigungswürdige Gründe (wie etwa erforderliche und übliche Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten oder unvermeidliche maßnahmenbedingte Unterbrechungen) vorliegen müssen, andererseits darf ein Abweichen nur verhältnismäßig kurze Zeiträume umfassen (vgl. mit Hinweis auf die Verwaltungspraxis Sauer/Furtlehner in AlV-Komm § 26 AlVG Rz 22). Fehlen geeignete Gründe oder ist das Unterbleiben einer Ausbildung nicht nur von verhältnismäßig kurzer Dauer, so steht dies der Gewährung von Weiterbildungsgeld entgegen.3.4.
  8. Demnach muss grundsätzlich die Dauer der Ausbildung (mit dem notwendigen Ausmaß an Wochenstunden) der Dauer der Bildungskarenz bzw. des Weiterbildungsgeldbezugs entsprechen. Ein Abweichen ist nur insoweit zulässig, als einerseits berücksichtigungswürdige Gründe (wie etwa erforderliche und übliche Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten oder unvermeidliche maßnahmenbedingte Unterbrechungen) vorliegen müssen, andererseits darf ein Abweichen nur verhältnismäßig kurze Zeiträume umfassen vergleiche mit Hinweis auf die Verwaltungspraxis Sauer/Furtlehner in AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 22). Fehlen geeignete Gründe oder ist das Unterbleiben einer Ausbildung nicht nur von verhältnismäßig kurzer Dauer, so steht dies der Gewährung von Weiterbildungsgeld entgegen. 3.4.
  9. Nach § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG hat eine Person, die eine Bildungskarenz

§ 11AVRAG in Anspruch nimmt, bei der Weiterbildung in Form eines Studiums (an einer im § 3 Stud

FG genannten Einrichtung) unabhängig vom Wechsel des Studiums oder der Einrichtung nach jeweils "sechs Monaten (nach jedem Semester)" bei sonstigem Verlust des weiteren Anspruchs einen Erfolgsnachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von vier Semesterwochenstunden bzw. acht ECTS-Punkten oder einen anderen geeigneten Erfolgsnachweis (Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums, Bestätigung des Fortschritts und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen.3.4.8. Nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG hat eine Person, die eine Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG in Anspruch nimmt, bei der Weiterbildung in Form eines Studiums (an einer im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtung) unabhängig vom Wechsel des Studiums oder der Einrichtung nach jeweils "sechs Monaten (nach jedem Semester)" bei sonstigem Verlust des weiteren Anspruchs einen Erfolgsnachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von vier Semesterwochenstunden bzw. acht ECTS-Punkten oder einen anderen geeigneten Erfolgsnachweis (Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums, Bestätigung des Fortschritts und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. 3.4.

  1. Demnach ist für die Weiterbildung in Form eines Studiums nicht (wie nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen. Diese Nachweisobliegenheit besteht auch für den Fall, dass es zu einem Wechsel des Studiums kommt. Der Grundsatz muss aber ebenso gelten, wenn ein Wechsel von einem Studium zu einer anderen Ausbildung (bei der nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG die Teilnahme nachzuweisen ist) oder umgekehrt von einer solchen Ausbildung zu einem Studium stattfindet, könnte doch andernfalls die Obliegenheit zum Erfolgsnachweis leicht umgangen und der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck (Verhinderung eines Missbrauchs) vereitelt werden. Der Erfolgsnachweis ist nach Ablauf von jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) zu erbringen, wobei die Nachweisobliegenheit immer dann besteht, wenn in den sechsmonatigen Zeitraum (das jeweilige Semester) die auch nur zeitweise Absolvierung eines Studiums als Weiterbildungsmaßnahme fällt. Der Erfolgsnachweis kann freilich nur verhältnismäßig (aliquot) für jenen Zeitraum, in dem tatsächlich ein Studium betrieben wurde, verlangt werden, würde doch andernfalls ein Nachweis für eine nicht stattgefundene Weiterbildung gefordert. Wird also beispielsweise ein Studium für drei Monate und anschließend eine andere Ausbildung absolviert, so ist für das Studium nur ein der tatsächlichen (dreimonatigen) Dauer entsprechender aliquoter Erfolgsnachweis - im Beispielsfall im Umfang von zwei Semesterwochenstunden oder vier ECTS-Punkten - geboten.3.4.
  2. Demnach ist für die Weiterbildung in Form eines Studiums nicht (wie nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen. Diese Nachweisobliegenheit besteht auch für den Fall, dass es zu einem Wechsel des Studiums kommt. Der Grundsatz muss aber ebenso gelten, wenn ein Wechsel von einem Studium zu einer anderen Ausbildung (bei der nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG die Teilnahme nachzuweisen ist) oder umgekehrt von einer solchen Ausbildung zu einem Studium stattfindet, könnte doch andernfalls die Obliegenheit zum Erfolgsnachweis leicht umgangen und der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck (Verhinderung eines Missbrauchs) vereitelt werden. Der Erfolgsnachweis ist nach Ablauf von jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) zu erbringen, wobei die Nachweisobliegenheit immer dann besteht, wenn in den sechsmonatigen Zeitraum (das jeweilige Semester) die auch nur zeitweise Absolvierung eines Studiums als Weiterbildungsmaßnahme fällt. Der Erfolgsnachweis kann freilich nur verhältnismäßig (aliquot) für jenen Zeitraum, in dem tatsächlich ein Studium betrieben wurde, verlangt werden, würde doch andernfalls ein Nachweis für eine nicht stattgefundene Weiterbildung gefordert. Wird also beispielsweise ein Studium für drei Monate und anschließend eine andere Ausbildung absolviert, so ist für das Studium nur ein der tatsächlichen (dreimonatigen) Dauer entsprechender aliquoter Erfolgsnachweis - im Beispielsfall im Umfang von zwei Semesterwochenstunden oder vier ECTS-Punkten - geboten. 3.4.
  3. Es bleibt nun dem Bezieher von Weiterbildungsgeld zwar grundsätzlich unbenommen, zu welchem Zeitpunkt er im Semester eine Prüfung seines Studiums ablegt. Selbiges gilt auch für das Verfassen und die Abgabe einer wissenschaftlichen Arbeit zur Erlangung eines akademischen Grades. Ferner ist ein entsprechender Erfolgsnachweis - wie zuvor bereits dargestellt - in Form eines Nachweises über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von vier Semesterwochenstunden bzw. acht ECTS-Punkten oder auf eine andere geeignete Weise (Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums, Bestätigung des Fortschritts und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) möglich. Im gegenständlichen Fall zeigt sich allerdings, dass der BF ab dem 13.10.2015 keine Weiterbildung mehr im Rahmen seiner beiden Studien absolvierte, zumal von ihm ab diesem Zeitpunkt gar nicht mehr ernsthaft versucht wurde, Studien oder Prüfungen abzulegen. Die belangte Behörde ist zwar richtigerweise davon ausgegangen, dass dieser im Zeitraum 14.09.2015 bis 12.10.2015 aufgrund der Erstellung seiner Bachelorarbeit sein Studium im Rahmen einer Weiterbildung zunächst ernsthaft betrieben hat, dies gilt jedoch nicht - wie zuvor im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt - für die verbleibende Zeit der Karenzierung im Wintersemester 2015/
  4. 3.4.
  5. Dass das Ausbleiben des Nachweises dieser Prüfungs- oder Studienerfolge darauf zurückging, dass das auch für einen aktiv Studierenden stets verbleibende "Prüfungsrisiko" schlagend wurde, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht, die das Unterbleiben des Widerrufs bzw. die Nachsicht von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Weiterbildungsgeldes rechtfertigen, hat der BF ebenso wenig erwähnt. 3.4.
  6. Im gegenständlichen Fall hat der BF dem AMS niemals bekannt gegeben, ab dem 13.10.2015 sein Studium im Wintersemester 2015/16 nicht mehr ernsthaft zu betreiben. Infolge dessen hat das AMS das Weiterbildungsgeld des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum widerrufen, obwohl dieses einzustellen gewesen wäre, zumal eine Leistung

§ 24Abs. 1 Al

VG einzustellen ist, wenn der Grund für den Widerruf (die Einstellung) nicht auf diesen Zuerkennungszeitpunkt zurückwirkt, sondern im nachträglichen (aber in der Vergangenheit liegenden) Wegfall einer Leistungsvoraussetzung besteht. Die Einstellung einer Leistung auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ist begrifflich nicht unmöglich. Durch den Ausspruch einer Einstellung statt eines Widerrufs oder umgekehrt wird der Leistungsbezieher aber jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt (VwGH 31.5.2000, 96/08/0258; 15.11.2000, 96/08/0115) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 11. Lfg (Jänner 2015), § 24 AlVG, Rz. 511).Infolge dessen hat das AMS das Weiterbildungsgeld des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum widerrufen, obwohl dieses einzustellen gewesen wäre, zumal eine Leistung

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG einzustellen ist, wenn der Grund für den Widerruf (die Einstellung) nicht auf diesen Zuerkennungszeitpunkt zurückwirkt, sondern im nachträglichen (aber in der Vergangenheit liegenden) Wegfall einer Leistungsvoraussetzung besteht. Die Einstellung einer Leistung auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ist begrifflich nicht unmöglich. Durch den Ausspruch einer Einstellung statt eines Widerrufs oder umgekehrt wird der Leistungsbezieher aber jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt (VwGH 31.5.2000, 96/08/0258; 15.11.2000, 96/08/0115) vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,

  1. Lfg (Jänner 2015), Paragraph 24, AlVG, Rz. 511). Nach § 25 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 7 AlVG ist darüber hinaus bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Weiterbildungsgelds zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Nach Ansicht des BVwG ist im Verhalten des BFNach Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, AlVG ist darüber hinaus bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Weiterbildungsgelds zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Nach Ansicht des BVwG ist im Verhalten des BF -Strichaufzählung nämlich dass er ungeachtet einer diesbezüglichen Verpflichtung den Umstand, wonach er ab 13.10.2015 sein Studium im Wintersemester 2015/16 nicht mehr ernsthaft betrieben hat, dem AMS nicht bekannt gegeben hatte -Strichaufzählung unzweifelhaft ein Verschweigen maßgebender Tatsachen bzw. die Erstattung unwahrerer Angaben im Sinne von § 25 Abs. 1 AlVG zu erblicken, vgl. diesbezüglich etwa den VwGH in ständiger Rechtsprechung: "Es kommt beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben ohne Belang ist. Maßgebend ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder der Behörde gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zB durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde." (VwGH 22.9.2004, Zl. 2003/08/0154).unzweifelhaft ein Verschweigen maßgebender Tatsachen bzw. die Erstattung unwahrerer Angaben im Sinne von Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zu erblicken, vergleiche diesbezüglich etwa den VwGH in ständiger Rechtsprechung: "Es kommt beim Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben ohne Belang ist. Maßgebend ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder der Behörde gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zB durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde." (VwGH 22.9.2004, Zl. 2003/08/0154). Vor diesem Hintergrund hat das AMS im bekämpften Bescheid den BF auch zu Recht zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes ab dem 13.10.2015 verpflichtet. 3.4.
  2. Die Höhe des ohne Leistungsnachweis erhaltenen Bezuges ab 13.10.2015 bis 29.02.2016 (von € 6.762,00) bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Dieser Betrag entspricht den auf diesen Zeitraum entfallenden Bezügen, ausgehend von einem täglichen Weiterbildungsgeld von € 48,
  3. 3.4.
  4. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: 4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um die Rückforderung im Fall des unberechtigten Empfangs von Weiterbildungsgeld aufgrund des Verschweigens maßgebender Tatsachen gem. § 26 Abs. 7 iVm 25 Abs. 1 AlVG dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifel geben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um die Rückforderung im Fall des unberechtigten Empfangs von Weiterbildungsgeld aufgrund des Verschweigens maßgebender Tatsachen gem. Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit 25 Absatz eins, AlVG dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifel geben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L513.2132050.1.00

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