GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit Bescheid vom 13.04.2015 hat das AMS Kirchdorf/Krems den Bezug der Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 24 Abs. 2 AIVG für den Zeitraum 29.09.2009 - 31.12.2010 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gem. § 38 iVm § 25 Abs. 1 AIVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 6.482,98 verpflichtet. Mit Bescheid vom 01.07.2015 gab das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde vom 27 .04.2015
GVG teilweise statt. Es wurde ausgesprochen, dass die für den Zeitraum von 29.09.2009 bis 12.10.2009 widerrufene Notstandshilfe in der Höhe von € 274,96 nicht zurückgefordert werde. Ansonsten wurde die Beschwerde abgewiesen.1. Mit Bescheid vom 13.04.2015 hat das AMS Kirchdorf/Krems den Bezug der Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AIVG für den Zeitraum 29.09.2009 - 31.12.2010 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AIVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 6.482,98 verpflichtet. Mit Bescheid vom 01.07.2015 gab das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde vom 27 .04.2015
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG teilweise statt. Es wurde ausgesprochen, dass die für den Zeitraum von 29.09.2009 bis 12.10.2009 widerrufene Notstandshilfe in der Höhe von € 274,96 nicht zurückgefordert werde. Ansonsten wurde die Beschwerde abgewiesen. 2. Mit Bescheid vom 13.04.2015 hat das AMS Kirchdorf/Krems den Bezug des Arbeitslosengeldes gem. § 24 Abs. 2 AIVG für den Zeitraum 01.01.2012 - 09.03.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gem. § 25 Abs. 1 AIVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.876,11 verpflichtet. Mit Bescheid vom 01.07.2015 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des BF vom 27.04.2015
GVG ab. Es wurde ausgesprochen, dass der durch den Widerruf entstandene Übergenuss von € 1.876,11 rückgefordert werde.2. Mit Bescheid vom 13.04.2015 hat das AMS Kirchdorf/Krems den Bezug des Arbeitslosengeldes gem. Paragraph 24, Absatz 2, AIVG für den Zeitraum 01.01.2012 - 09.03.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gem. Paragraph 25, Absatz eins, AIVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.876,11 verpflichtet. Mit Bescheid vom 01.07.2015 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des BF vom 27.04.2015
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Es wurde ausgesprochen, dass der durch den Widerruf entstandene Übergenuss von € 1.876,11 rückgefordert werde. 3. Mit Bescheid vom 13.04.2015 hat das AMS Kirchdorf/Krems den Bezug der Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 24 Abs. 2 AIVG für den Zeitraum 10.03.2012 - 31.12.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gem. § 38 iVm § 25 Abs. 1 AIVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 6.996,29 verpflichtet. Mit Bescheid vom 01.07.2015 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde vom 27.04.2015
GVG ab. Es wurde ausgesprochen, dass die für den Zeitraum von 10.03.2012 bis 31.12.2012 gewährte Notstandshilfe in der Höhe von € 6.996,29 rückgefordert werde.3. Mit Bescheid vom 13.04.2015 hat das AMS Kirchdorf/Krems den Bezug der Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AIVG für den Zeitraum 10.03.2012 - 31.12.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AIVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 6.996,29 verpflichtet. Mit Bescheid vom 01.07.2015 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde vom 27.04.2015
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Es wurde ausgesprochen, dass die für den Zeitraum von 10.03.2012 bis 31.12.2012 gewährte Notstandshilfe in der Höhe von € 6.996,29 rückgefordert werde.
GVG ab. Es wurde ausgesprochen, dass aufgrund einer Gewährung von Zahlungserleichterung ab 1.12.2015 62 Monatsraten von je € 200,00 und einer Restrate von € 191,25 durch den BF zu leisten sind.8. Mit Bescheid vom 4.1.2017 wies das AMS Kirchdorf im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde vom 18.11.2016
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Es wurde ausgesprochen, dass aufgrund einer Gewährung von Zahlungserleichterung ab 1.12.2015 62 Monatsraten von je € 200,00 und einer Restrate von € 191,25 durch den BF zu leisten sind. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Zeitpunkt seines niederschriftlichen Ratenansuchens vom 9.11.2015 im Bezug der Notstandshilfe von € 27,82 tgl. (€ 27,82 x 30 Tage = 834,60) gestanden wäre. Seine Gattin, XXXX, geb. XXXX, erhalte ebenfalls laufend Notstandshilfe von € 26,89 tgl. (€ 26,89 tgl. x 30 Tage = 806,70). Unterbrechungen im Leistungsbezug der Gattin würden zwar vorliegen, jedoch deshalb, da diese in diesem Zeitraum Krankengeld von der GKK in Höhe des bestehenden Anspruches auf Notstandshilfe erhalten habe. In Summe würden der BF und seine Gattin Zahlungen vom AMS von € 1.641,30 mtl. erhalten. Im gemeinsamen Haushalt würde weiters der Sohn XXXX, geb. 28.10.2010, leben. Aktenkundig wäre, dass der BF den gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen für seine Kinder aus erster Ehe nicht nachkommen würde.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Zeitpunkt seines niederschriftlichen Ratenansuchens vom 9.11.2015 im Bezug der Notstandshilfe von € 27,82 tgl. (€ 27,82 x 30 Tage = 834,60) gestanden wäre. Seine Gattin, römisch 40 , geb. römisch 40 , erhalte ebenfalls laufend Notstandshilfe von € 26,89 tgl. (€ 26,89 tgl. x 30 Tage = 806,70). Unterbrechungen im Leistungsbezug der Gattin würden zwar vorliegen, jedoch deshalb, da diese in diesem Zeitraum Krankengeld von der GKK in Höhe des bestehenden Anspruches auf Notstandshilfe erhalten habe. In Summe würden der BF und seine Gattin Zahlungen vom AMS von € 1.641,30 mtl. erhalten. Im gemeinsamen Haushalt würde weiters der Sohn römisch 40 , geb. 28.10.2010, leben. Aktenkundig wäre, dass der BF den gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen für seine Kinder aus erster Ehe nicht nachkommen würde. Für die Höhe der Festsetzung der Raten ziehe das AMS das Einkommen nach § 293 Abs 1 lit. a sublit. Aa ASVG (€ 1.307,89 monatlich im Jahr 2015) heran. Dieses Einkommen müsse dem BF und seiner Gattin sowie dem gemeinsamen Kind verbleiben, damit die Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes gesichert sei.Für die Höhe der Festsetzung der Raten ziehe das AMS das Einkommen nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. Aa ASVG (€ 1.307,89 monatlich im Jahr 2015) heran. Dieses Einkommen müsse dem BF und seiner Gattin sowie dem gemeinsamen Kind verbleiben, damit die Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes gesichert sei. Für Ehepaare, die im gemeinsamen Haushalt leben, beträgt der nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG im Jahr 2015 festgesetzte Betrag, nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags von 5,1%, € 1.241,
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 17.1.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 17.1.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs. 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt;
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Erledigungen, die weder nach Form noch nach Inhalt darauf schließen lassen, dass damit die Behörde in einer der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abgesprochen hat, sind keine Bescheide.
Vm § 18 Abs. 4 AVG haben Bescheide die Bezeichnung der Behörde zu enthalten, allerdings nicht notwendigerweise im Spruch. Fehlt die Bezeichnung der Behörde, so kann das betreffende Schriftstück nicht als Bescheid angesehen werden. Für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung und auch aus der Form der Erledigung ergeben. Handelt es sich nach dem Inhalt um Mitteilungen, die keinen autoritativen Abspruch enthalten, kann diesen Schreiben kein Bescheidcharakter zugemessen werden. Hinweise, Mitteilungen und Belehrungen können mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes nicht als verwaltungsrechtliche Bescheide angesehen werden.Seitens des Verwaltungsgerichtshofes wird in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass Bescheide nach Paragraph 56, AVG alle jene hoheitlichen Erledigungen von Verwaltungsbehörden sind, durch die in bestimmten einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung gegenüber individuell bestimmten Personen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden vergleiche dazu und zum Folgenden etwa VwGH 16.09.2003, 2003/05/0142; 23.03.2006, 2005/07/0091; 21.12.2012, 2012/17/0473; 24.03.2015, Ra 2014/03/0021; 30.10.2015, Ra 2015/03/0051; 26.02.2016, Ra 2016/12/0015). Behördliche Erledigungen, die weder ein Rechtsverhältnis feststellen noch gestalten, können keine Bescheide im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes sein.
Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Erledigungen, die weder nach Form noch nach Inhalt darauf schließen lassen, dass damit die Behörde in einer der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abgesprochen hat, sind keine Bescheide.
Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG haben Bescheide die Bezeichnung der Behörde zu enthalten, allerdings nicht notwendigerweise im Spruch. Fehlt die Bezeichnung der Behörde, so kann das betreffende Schriftstück nicht als Bescheid angesehen werden. Für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung und auch aus der Form der Erledigung ergeben. Handelt es sich nach dem Inhalt um Mitteilungen, die keinen autoritativen Abspruch enthalten, kann diesen Schreiben kein Bescheidcharakter zugemessen werden. Hinweise, Mitteilungen und Belehrungen können mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes nicht als verwaltungsrechtliche Bescheide angesehen werden. Ausgehend von dieser Rechtsprechung kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes an der Bescheidqualität der in Rede stehenden Erledigung kein Zweifel bestehen. Sie wurde vom AMS, mithin von einem Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und behördlichen Aufgaben (vgl. §§ 1, 24, 58 AMSG), gegenüber dem Beschwerdeführer als individuell bestimmte Person erlassen und regelt normativ eine bestimmte Verwaltungsangelegenheit. Konkret wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Gewährung von – geringeren - Ratenzahlungen in Bezug auf den ihm vorgeschriebenen Rückforderungsbetrag abgelehnt. Die Erledigung des AMS greift damit in die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein, zumal damit verbindlich über die von ihm begehrte Zahlungserleichterung entschieden wurde.Ausgehend von dieser Rechtsprechung kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes an der Bescheidqualität der in Rede stehenden Erledigung kein Zweifel bestehen. Sie wurde vom AMS, mithin von einem Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und behördlichen Aufgaben vergleiche Paragraphen eins, 24, 58, AMSG), gegenüber dem Beschwerdeführer als individuell bestimmte Person erlassen und regelt normativ eine bestimmte Verwaltungsangelegenheit. Konkret wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Gewährung von – geringeren - Ratenzahlungen in Bezug auf den ihm vorgeschriebenen Rückforderungsbetrag abgelehnt. Die Erledigung des AMS greift damit in die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein, zumal damit verbindlich über die von ihm begehrte Zahlungserleichterung entschieden wurde. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen, sofern es an der für einen Bescheid vorgeschriebenen Form mangelt. Da bei der von der Behörde ergangenen Beschwerdevorentscheidung kein Zweifel am Bescheidcharakter besteht, ist im Ergebnis festzuhalten, dass es sich bei der bekämpften Erledigung des AMS um einen Bescheid und damit um einen zulässigen Beschwerdegegenstand handelt. 3.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L513.2144641.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.