Vm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Säumnisbeschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, in Spruchpunkt1.3. Mit Bescheid des AMS vom 13.05.2016, GZ 2974100279, zugestellt mit 18.05.2016, wurde
Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, in Spruchpunkt A) festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 01.04.2016 keine Notstandshilfe erhält. Mit Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in geltender Fassung, ausgeschlossen.Notstandshilfe erhält. Mit Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in geltender Fassung, ausgeschlossen. Begründend wurde zu Spruchpunkt A) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 01.04.2016 nicht eingehalten habe. Der Termin sei ihm am 18.03.2016 persönlich ausgehändigt und ihm auch zur Kenntnis gebracht worden, dass der Bezug bei Nichterscheinen ohne triftigen Grund ab diesem Tag bis zur neuerlichen persönlichen Wiedermeldung einzustellen ist. Diesbezügliche Nachweise habe er nicht vorgelegt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt B) sei notwendig, da der Beschwerdeführer auch die Kontrollmeldungen vom 07.07.2015, 18.01.2016 und 04.03.2016 nicht eingehalten habe. 1.
GVG iVm § 56 AlVG ab.LGSOÖ/Abt.4/2016-0566-4-000633-0, zugestellt am 17.06.2016 (AZ 16), wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31.05.2016
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Im Wesentlichen wurde begründet, dass der Beschwerdeführer seinen Kontrollmeldetermin am 01.04.2016 versäumt habe, über die Rechtsfolgen des Versäumnis Bescheid wusste und keinen triftiger Grund iSd § 49 Abs. 2 AlVG vorgelegen sei, da die Firma R nicht existent sei und der Beschwerdeführer somit auch kein Volontariat dort gemacht haben könne.Im Wesentlichen wurde begründet, dass der Beschwerdeführer seinen Kontrollmeldetermin am 01.04.2016 versäumt habe, über die Rechtsfolgen des Versäumnis Bescheid wusste und keinen triftiger Grund iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vorgelegen sei, da die Firma R nicht existent sei und der Beschwerdeführer somit auch kein Volontariat dort gemacht haben könne. 2.3. Mit Schreiben vom 17.06.2016, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 20.9.2016, GZ.: L511 2128761-1/10E, in teilweiser Stattgabe der Beschwerde festgestellt, dass für den Beschwerdeführer
Vm § 46 Abs. 5 AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 20.04.2016 bis einschließlich 12.05.2016 bestehe. In Fortführung der Begründung führte das erkennende Gericht aus, dass der Beschwerdeführer den an ihm zugegangenen Kontrolltermin vom 13.5.2016 nicht eingehalten habe und somit mit diesem Tag der Leistungsbezug einzustellen sei.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 20.9.2016, GZ.: L511 2128761-1/10E, in teilweiser Stattgabe der Beschwerde festgestellt, dass für den Beschwerdeführer
Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 5, AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 20.04.2016 bis einschließlich 12.05.2016 bestehe. In Fortführung der Begründung führte das erkennende Gericht aus, dass der Beschwerdeführer den an ihm zugegangenen Kontrolltermin vom 13.5.2016 nicht eingehalten habe und somit mit diesem Tag der Leistungsbezug einzustellen sei. 2.
Vm § 46 Abs. 5 AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 20.04.2016 bis einschließlich 12.05.2016 bestehe. In Fortführung der Begründung führte das erkennende Gericht aus, dass der Beschwerdeführer den an ihm zugegangenen Kontrolltermin vom 13.5.2016 nicht eingehalten habe und somit mit diesem Tag der Leistungsbezug einzustellen sei.L511 2128761-1/10E, in teilweiser Stattgabe der Beschwerde festgestellt, dass für den Beschwerdeführer
Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 5, AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 20.04.2016 bis einschließlich 12.05.2016 bestehe. In Fortführung der Begründung führte das erkennende Gericht aus, dass der Beschwerdeführer den an ihm zugegangenen Kontrolltermin vom 13.5.2016 nicht eingehalten habe und somit mit diesem Tag der Leistungsbezug einzustellen sei.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Kirchdorf/Krems.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Kirchdorf/Krems. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des AMS.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Im Beschwerdefall ergibt sich die Verspätung des Vorlageantrages eindeutig aus der Aktenlage, weshalb keine mündliche Verhandlung erforderlich war.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Im Beschwerdefall ergibt sich die Verspätung des Vorlageantrages eindeutig aus der Aktenlage, weshalb keine mündliche Verhandlung erforderlich war. Zu A) Abweisung der Beschwerde wegen Säumnis der Behörde: Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.9.2016, GZ.: L511 2128761-1/10E, wurde in teilweiser Stattgabe der Beschwerde festgestellt, dass für den Beschwerdeführer
Vm § 46 Abs. 5 AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 20.04.2016 bis einschließlich 12.05.2016 bestehe. In Fortführung der Begründung führte das erkennende Gericht auch aus, dass der Beschwerdeführer den an ihm zugegangenen Kontrolltermin vom 13.5.2016 nicht eingehalten habe und somit mit diesem Tag der Leistungsbezug einzustellen sei.Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.9.2016, GZ.: L511 2128761-1/10E, wurde in teilweiser Stattgabe der Beschwerde festgestellt, dass für den Beschwerdeführer
Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 5, AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 20.04.2016 bis einschließlich 12.05.2016 bestehe. In Fortführung der Begründung führte das erkennende Gericht auch aus, dass der Beschwerdeführer den an ihm zugegangenen Kontrolltermin vom 13.5.2016 nicht eingehalten habe und somit mit diesem Tag der Leistungsbezug einzustellen sei. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die belangte Behörde einen Bescheid über das Parteibegehren, die Notstandshilfe ab 13.5.2016 zu bezahlen, erlassen hätte müssen.
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Säumnisbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, also insb die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder dem Beschwerdeführer kein Erledigungsanspruch zukommt.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Säumnisbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, also insb die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder dem Beschwerdeführer kein Erledigungsanspruch zukommt. Im vorliegenden Fall wurde hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, nämlich eine Erledigung hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der Notstandshilfe ab 13.5.2016 im oben genannten Erkenntnis des BVwG vom 20.9.2016 abgesprochen. Inhalt dieses Verfahrens war der Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe ab 1.4.2016. Somit wurde im Erkenntnis über die Rechtsmäßigkeit des Anspruchs auf Notstandshilfe ab 1.4.2016 entschieden. In Gesamtschau der Ausführungen des Erkenntnisses ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zwar in der Zeit vom 20.4.2016 bis 12.5.2016 Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG hatte, jedoch ab 13.5.2016 der Leistungsbezug einzustellen war. Da über den Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG ab 13.5.2016 bereits bescheidmäßig abgesprochen wurde, ist die Beschwerde zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L513.2145648.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.