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{'item': 'L521 2152453-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2017 GeschäftszahlL521 2152453-1 SpruchL521 2152453-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. im Verf

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer wurde am 16.04.2014 vom Landesgericht Linz zu XXXX des Verbrechens des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe gemäß §§ 142 Abs. 1 und 143 zweiter Fall Strafgesetzbuch 1975 schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer verbüßt die verhängte Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg und wird am 24.04.2017 bedingt entlassen.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am 16.04.2014 vom Landesgericht Linz zu römisch 40 des Verbrechens des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe gemäß Paragraphen 142, Absatz eins und 143 zweiter Fall Strafgesetzbuch 1975 schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer verbüßt die verhängte Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg und wird am 24.04.2017 bedingt entlassen.
  3. Am 03.05.2016 wurde der Beschwerdeführer zur beabsichtigen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
  4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I) und gemäß § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II). Ferner wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz ausgeschlossen (Spruchpunkt III).
  5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei). Ferner wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch drei).
  6. Mit Verfahrensanordnung vom 30.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
  7. Mit Verfahrensanordnung vom 30.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
  8. Gegen den dem Beschwerdeführer am 30.03.2017 eigenhändig zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser beantragt der Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und bringt im Wesentlichen vor, er halte sich seit dem Jahr 205 im Bundesgebiet auf und habe sich bis zur Anlasstat wohlverhalten und in geordneten Familienverhältnissen gelebt. Nach der bereits bewilligten bedingten Entlassung aus der Strafhaft werde er wiederum im Familienverband Aufnahme finden und habe außerdem bereits einen bedingten Arbeitsvertrag abgeschlossen. In Haft habe er außerdem erfolgreich eine Therapie gegen Spielsucht absolviert. Die positive Prognose ergebe sich nicht nur aus der therapeutischen Behandlung, sondern auch daraus, dass zwischenzeitlich sein Vater verstorben sei und er nun seine Familie intensiv unterstützen müsse. Seine Schulden wolle er durch Erwerbstätigkeit abtragen, wobei er im Fall einer Rückkehr in die Türkei keine Gelegenheit dazu haben werde. In die Türkei könne er nicht zurückkehren, da er seit seinem fünfzehnten Lebensjahr in Österreich leben würde und er dort die umgehende Einberufung zum Militärdienst befürchte.
  9. Die Beschwerdevorlage langte am 07.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Gemäß § 18 Abs. 5 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  11. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  12. Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, zumal die gegenständliche Beschwerde ein Vorbringen enthält, welches die Möglichkeit einer rechtswidrigen Verletzung der durch Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im Fall der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes geltend macht. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen handelt.
  13. Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, zumal die gegenständliche Beschwerde ein Vorbringen enthält, welches die Möglichkeit einer rechtswidrigen Verletzung der durch Artikel 3 und 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im Fall der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes geltend macht. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen handelt. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer mit plausiblen Argumenten der Rechtmäßigkeit des verhängten Aufenthaltsverbotes einschließlich der erfolgten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entgegentritt und der Beschwerde in diesen Punkten Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden kann, sodass sich ein sofortiger Vollzug des angefochtenen Bescheidest als unverhältnismäßig erweist. Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei dessen Abschiebung in seinen Herkunftsstaat in Hinblick auf eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 8 EMRK bei Ausweisung aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall nicht getroffen werden kann, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei dessen Abschiebung in seinen Herkunftsstaat in Hinblick auf eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder im Hinblick auf eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bei Ausweisung aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall nicht getroffen werden kann, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.
  14. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.
  15. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen.
  16. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
  17. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L521.2152453.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.