RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2017 GeschäftszahlL525 2151618-1 SpruchL525 2151618-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLI
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung stellt sich der Verfahrensgang wie folgt dar: Der Beschwerdeführer (BF), ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 8.3.2016 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung vor dem CC Eisenstadt am 8.3.2016 vor, er sei Moslem und Ahmadi. Er werde von den Sunniten immer wieder belästigt. Er bekomme keine Arbeit in Pakistan und werde ständig mit dem Umbringen bedroht. Ansonsten habe er keine Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer wurde dann zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Zeitpunkt in die Asylwerber-Unterkunft XXXX überstellt. Mit Schreiben vom 27.5.2016 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG übermittelt und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit Ungarns angenommen werde.Der Beschwerdeführer wurde dann zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Zeitpunkt in die Asylwerber-Unterkunft römisch 40 überstellt. Mit Schreiben vom 27.5.2016 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG übermittelt und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit Ungarns angenommen werde. Aus dem Auszug der Grundversorgung Steiermark vom 22.12.2016 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer per 19.12.2016 von der Grundversorgung abgemeldet worden sei, da er unbekannten Aufenthalts sei. Mit Aktenvermerk vom 27.12.2016 hielt das BFA fest, dass ein Telefonat mit dem Quartiergeber des Beschwerdeführers, Herrn XXXX ergeben hätte, dass eine Abmeldung des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung veranlasst worden sei. Die Gemeinde könne den Beschwerdeführer aufgrund einer fehlenden Unterschrift frühestens nach drei Wochen abmelden.Mit Aktenvermerk vom 27.12.2016 hielt das BFA fest, dass ein Telefonat mit dem Quartiergeber des Beschwerdeführers, Herrn römisch 40 ergeben hätte, dass eine Abmeldung des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung veranlasst worden sei. Die Gemeinde könne den Beschwerdeführer aufgrund einer fehlenden Unterschrift frühestens nach drei Wochen abmelden. Mit Bescheid vom 27.12.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 27.12.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend stellte das BFA – so weit von Bedeutung – fest, die fehlende Hauptwohnsitzmeldung gehe eindeutig aus der Abmeldung aus der Grundversorgungsstelle des Landes Steiermark hervor. Der Beschwerdeführer hätte sein zugeteiltes Betreuungsquartier mit 19.12.2016 "unbekannten Aufenthaltes" verlassen und sei somit seiner Meldeverpflichtung in Österreich nicht nachgekommen. Ein neuer Aufenthaltsort nach seiner Abmeldung an der letzten Wohnadresse könne nicht festgestellt werden. Der Auszug aus dem aktuellen Melderegister hätte keine neue Meldeadresse ergeben. Mit Beurkundung vom 27.12.2016 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle könne nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werde und erscheine auch (aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers) eine Verständigung gem. § 23 Abs. 3 ZustellG als nicht zweckmäßig. Der Bescheid werde daher mit Wirksamkeit vom heutigen Tage (gemeint: 27.12.2016) gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Die Hinterlegung im Akt erfolge mit 27.12.2016.Mit Beurkundung vom 27.12.2016 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle könne nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werde und erscheine auch (aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers) eine Verständigung gem. Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG als nicht zweckmäßig. Der Bescheid werde daher mit Wirksamkeit vom heutigen Tage (gemeint: 27.12.2016) gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Die Hinterlegung im Akt erfolge mit 27.12.
- Mit öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG vom 27.12.2016 wurde bekannt gemacht, dass für die oben genannte Person (gemeint: den Beschwerdeführer) ein Bescheid gem.Mit öffentlicher Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustellG vom 27.12.2016 wurde bekannt gemacht, dass für die oben genannte Person (gemeint: den Beschwerdeführer) ein Bescheid gem. "§3neg/§8neg/§57v.Amtsw-RückkehrE-Frist" aufliege. Der Beschwerdeführer werde ersucht dieses Schriftstück längestens bis zum 10.1.2017 zu beheben. Die Bekanntmachung enthält den Hinweis, dass die Zustellung als bewirkt gilt, wenn seit dem Anschlag an die Amtstafel der Behörde zwei Wochen vergangen seien. Mit Mail vom 18.1.2017 erfragte ein Mitarbeiter der Caritas Rechtsberatung den aktuellen Verfahrensstand, da der Beschwerdeführer bei ihm im Büro sei. Das BFA antwortete – ebenfalls mit Mail – dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei und eine Abmeldung aus der Grundversorgung am 19.12.2016 erfolgt sei. Der Bescheid sei am 11.1.2017 in Rechtskraft erwachsen. Dem Beschwerdeführer wurden am 20.1.2017 persönlich ein originaler Bescheid sowie zwei originale Verfahrensanordnungen ausgefolgt. Mit Mail vom 23.1.2017 zeigte die ARGE Rechtsberatung ihre Vertretung an. Mit Schriftsatz vom 24.1.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.12.2016 und stellte in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Soweit für das gegenständliche Verfahren wesentlich führte der Beschwerdeführer in Bezug auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, er sei Ahmadi und habe sich im Dezember (offenbar gemeint: 2016) einige Tage in Wien aufgehalten. Am 19.12.2016 sei dem BFA dann unverzüglich von der Grundversorgungsstelle des Landes Steiermark mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer das ihm zugeordnete Quartier mit 19.12.2016 "unbekannten Aufenthaltes" verlassen habe. Die vorläufige Leistungseinstellung (Abmeldung) sei von der Stmk. Landesregierung am 21.12.2016 ausgestellt worden. Bereits am 23.12.2016 habe der Beschwerdeführer einen Wiederaufnahmeantrag (gemeint: Wiederaufnahme in die Grundversorgung) im Amt der Stmk. Landesregierung gestellt und sei demnach auch eine zumindest telefonische Kontaktaufnahme jederzeit möglich gewesen. Am 11.1.2017 sei der Beschwerdeführer wieder in einem Grundversorgungsquartier an der Adresse XXXX gemeldet gewesen. Seit dem 17.1.2017 befinde sich der Beschwerdeführer in einer Notschlafstelle in Graz, was seitens des Betreibers der Notschlafstelle auch bestätigt worden sei. Ebenso werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer eine Hauptwohnsitzbestätigung für Graz beantragt habe. Durch Hinterlegung im Akt und öffentliche Bekanntmachung sei dem Beschwerdeführer der Bescheid am 27.12.2016 zugestellt worden. An dieser Stelle bleibe zu hinterfragen, weshalb die belangte Behörde zwar den Umstand, dass von Seiten der Stmk. Landesregierung am 19.12.2016 die Abmeldung der Grundversorgung mitgeteilt worden sei, sofort aufgegriffen habe und das Verfahren negativ entschieden worden sei, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung wiederum bei der Grundversorgung nicht angefragt worden sei, ob sich der Beschwerdeführer wieder in Grundversorgung befinde. Da anscheinend eine sehr gute Zusammenarbeit zwischen der Grundversorgungsstelle und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestünde, wäre es der belangten Behörde zumutbar gewesen, vice versa im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bei der Stmk. Landesregierung den Grundversorgungsstatus des Beschwerdeführers zu hinterfragen. Dann hätte sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits am 23.12.2016 wieder einen Wiederaufnahmeantrag gestellt hätte und dass demnach eine Kontaktmöglichkeit bestanden hätte. Die mangelhafte Kommunikation zwischen BFA und Landesregierung zum Zeitpunkt des Wiederaufnahmeantrages bzw. der Bescheiderlassung sei als ein unvorhergesehenes Ereignis zu qualifizieren. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich länger als für die erlaubte Dauer von seinem Grundversorgungsquartier entfernt habe, basiere darauf, dass der Beschwerdeführer sich der Wichtigkeit der Meldeverpflichtung nicht bewusst gewesen sei und ihm dies mangels Verständigungsschwierigkeiten auch nicht nochmals mit Nachdruck vermittelt werden habe können. Auch habe der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Erstbefragung keinerlei Behördenkontakt gehabt. Vielmehr belege die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, als er von seiner Abmeldung erfahren habe, sich sofort um seine Wiederaufnahme in die Grundversorgung zu bemühen, den Willen des Beschwerdeführers im Asylverfahren zu verbleiben. Auch sei der Beschwerdeführer telefonisch erreichbar gewesen ab dem 23.12.2016.Landesregierung am 21.12.2016 ausgestellt worden. Bereits am 23.12.2016 habe der Beschwerdeführer einen Wiederaufnahmeantrag (gemeint: Wiederaufnahme in die Grundversorgung) im Amt der Stmk. Landesregierung gestellt und sei demnach auch eine zumindest telefonische Kontaktaufnahme jederzeit möglich gewesen. Am 11.1.2017 sei der Beschwerdeführer wieder in einem Grundversorgungsquartier an der Adresse römisch 40 gemeldet gewesen. Seit dem 17.1.2017 befinde sich der Beschwerdeführer in einer Notschlafstelle in Graz, was seitens des Betreibers der Notschlafstelle auch bestätigt worden sei. Ebenso werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer eine Hauptwohnsitzbestätigung für Graz beantragt habe. Durch Hinterlegung im Akt und öffentliche Bekanntmachung sei dem Beschwerdeführer der Bescheid am 27.12.2016 zugestellt worden. An dieser Stelle bleibe zu hinterfragen, weshalb die belangte Behörde zwar den Umstand, dass von Seiten der Stmk. Landesregierung am 19.12.2016 die Abmeldung der Grundversorgung mitgeteilt worden sei, sofort aufgegriffen habe und das Verfahren negativ entschieden worden sei, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung wiederum bei der Grundversorgung nicht angefragt worden sei, ob sich der Beschwerdeführer wieder in Grundversorgung befinde. Da anscheinend eine sehr gute Zusammenarbeit zwischen der Grundversorgungsstelle und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestünde, wäre es der belangten Behörde zumutbar gewesen, vice versa im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bei der Stmk. Landesregierung den Grundversorgungsstatus des Beschwerdeführers zu hinterfragen. Dann hätte sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits am 23.12.2016 wieder einen Wiederaufnahmeantrag gestellt hätte und dass demnach eine Kontaktmöglichkeit bestanden hätte. Die mangelhafte Kommunikation zwischen BFA und Landesregierung zum Zeitpunkt des Wiederaufnahmeantrages bzw. der Bescheiderlassung sei als ein unvorhergesehenes Ereignis zu qualifizieren. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich länger als für die erlaubte Dauer von seinem Grundversorgungsquartier entfernt habe, basiere darauf, dass der Beschwerdeführer sich der Wichtigkeit der Meldeverpflichtung nicht bewusst gewesen sei und ihm dies mangels Verständigungsschwierigkeiten auch nicht nochmals mit Nachdruck vermittelt werden habe können. Auch habe der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Erstbefragung keinerlei Behördenkontakt gehabt. Vielmehr belege die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, als er von seiner Abmeldung erfahren habe, sich sofort um seine Wiederaufnahme in die Grundversorgung zu bemühen, den Willen des Beschwerdeführers im Asylverfahren zu verbleiben. Auch sei der Beschwerdeführer telefonisch erreichbar gewesen ab dem 23.12.
- Mit Schreiben vom 3.2.2017 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeschriftsatz und den oben angeführten Antrag auf Wiedereinsetzung dem Bundesverwaltungsgericht vor, welches den Schriftsatz und den Verfahrensakt unter Hinweis auf § 33 VwGVG gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an das BFA zurückleitete.Mit Schreiben vom 3.2.2017 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeschriftsatz und den oben angeführten Antrag auf Wiedereinsetzung dem Bundesverwaltungsgericht vor, welches den Schriftsatz und den Verfahrensakt unter Hinweis auf Paragraph 33, VwGVG gemäß Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber an das BFA zurückleitete. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.2.2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.1.2017 abgewiesen. Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer laut Mitteilung der Grundversorgungsstelle vom 22.12.2016 das Quartier verlassen habe und "unbekannten Aufenthalts" sei. Am Tage der Hinterlegung des Bescheides sei nochmals ein Auszug aus dem Grundversorgungsquartier vorgenommen worden, wonach der Beschwerdeführer immer noch "inaktiv" gewesen sei. Aufgrund der Nichtabmeldung der Betreuungsstelle in XXXX sei zusätzlich ein Telefonat mit dem Quartiergeber und der Gemeinde geführt worden. Der Quartiergeber habe die Ortsabwesenheit und die korrekte Abmeldung bestätigt und auch die Gemeinde habe bestätigt, dass die Abmeldung eingegangen wäre, jedoch aufgrund einer fehlenden Unterschrift noch nicht durchgeführt werden hätte können. Die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers sei "unumstrittig". Der Bescheid vom 27.12.2016 sei in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflichten verletzt auf die er im Zuge des Asylverfahrens hingewiesen worden sei. Weiters sei der Beschwerdeführer belehrt worden, dass er in Österreich der Meldepflicht nachkommen müsse. Der Beschwerdeführer habe seine Unterkunft in XXXX am 19.12.2016 ohne Abmeldung verlassen, die nächste Meldung der Grundversorgungsstelle liege mit 10.1.2017 vor. Auch diese Unterkunft habe der Beschwerdeführer am 13.1.2017 wieder verlassen. Seit 9.2.2017 habe der Beschwerdeführer eine Obdachlosenmeldung in Graz. Die Behörde könne darüber hinaus nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer seit 19.12.2016 Kontaktdaten an das Bundesamt übermittelt hätte. Der Bescheid sei am 11.1.2017 in Rechtskraft erwachsen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.2.2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.1.2017 abgewiesen. Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer laut Mitteilung der Grundversorgungsstelle vom 22.12.2016 das Quartier verlassen habe und "unbekannten Aufenthalts" sei. Am Tage der Hinterlegung des Bescheides sei nochmals ein Auszug aus dem Grundversorgungsquartier vorgenommen worden, wonach der Beschwerdeführer immer noch "inaktiv" gewesen sei. Aufgrund der Nichtabmeldung der Betreuungsstelle in römisch 40 sei zusätzlich ein Telefonat mit dem Quartiergeber und der Gemeinde geführt worden. Der Quartiergeber habe die Ortsabwesenheit und die korrekte Abmeldung bestätigt und auch die Gemeinde habe bestätigt, dass die Abmeldung eingegangen wäre, jedoch aufgrund einer fehlenden Unterschrift noch nicht durchgeführt werden hätte können. Die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers sei "unumstrittig". Der Bescheid vom 27.12.2016 sei in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflichten verletzt auf die er im Zuge des Asylverfahrens hingewiesen worden sei. Weiters sei der Beschwerdeführer belehrt worden, dass er in Österreich der Meldepflicht nachkommen müsse. Der Beschwerdeführer habe seine Unterkunft in römisch 40 am 19.12.2016 ohne Abmeldung verlassen, die nächste Meldung der Grundversorgungsstelle liege mit 10.1.2017 vor. Auch diese Unterkunft habe der Beschwerdeführer am 13.1.2017 wieder verlassen. Seit 9.2.2017 habe der Beschwerdeführer eine Obdachlosenmeldung in Graz. Die Behörde könne darüber hinaus nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer seit 19.12.2016 Kontaktdaten an das Bundesamt übermittelt hätte. Der Bescheid sei am 11.1.2017 in Rechtskraft erwachsen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer komme nach wie vor seiner Meldeverpflichtung nicht nach. Der Beschwerdeführer sei über seine Meldepflichten im Asylverfahren belehrt worden und hätte er sein Betreuungsquartier unbekannten Aufenthaltes verlassen. Der Beschwerdeführer sei 22 Tage nicht greifbar gewesen. Die mangelhafte Kommunikation zwischen dem BFA und der Landesregierung begründe kein unvorhersehbares Ereignis, mit dem der Beschwerdeführer nicht rechnen habe müssen und stelle die Unachtsamkeit des Beschwerdeführers keinen minderen Grad des Versehens dar. Die erkennende Behörde habe mit den Abfragen aus den Systemen der GVS und dem ZMR, sowie den Nachfragen bezüglich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers, sämtliche Verpflichtungen erfüllt um den Aufenthaltsort ausfindig zu machen. Mit Schriftsatz vom 26.3.2017 erhob der Beschwerdeführer firstgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde wiederum ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits am 23.12.2016 sich mit der Grundversorgungsstelle der Stmk. Landesregierung in Verbindung gesetzt habe und sei eine telefonische Kontaktaufnahme jederzeit möglich gewesen. Hinsichtlich der Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass die erkennende Behörde mit dem Abfragen aus den Systemen der GVS und dem ZMR sowie dem Nachfragen bezüglich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers sämtliche Verpflichtungen erfüllt habe und eine mangelhafte Kommunikation zwischen dem BFA und der Landesregierung nicht vorliege, müsse erneut hinterfragt werden, weshalb nicht auch gleich telefonisch oder persönlich beim Amt der Landesregierung angefragt worden sei, wie sich der derzeitige Grundversorgungsstatus des Beschwerdeführers darstelle. Dann hätte sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits am 23.12.2016 einen Wiederaufnahmeantrag (gemeint: in die Grundversorgung) gestellt habe. Die mangelhafte Kommunikation zwischen BFA und Landesregierung sei jedenfalls ein unvorhergesehenes Ereignis mit dem der Beschwerdeführer "in keinem Fall rechnen konnte". Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich länger als für die erlaubte Dauer von seinem Grundversorgungsquartier entfernt habe, basiere darauf, dass der Beschwerdeführer sich der Wichtigkeit der Meldeverpflichtung nicht bewusst gewesen sei und ihm dies mangels Verständigungsschwierigkeiten auch nicht nochmals mit Nachdruck vermittelt werden habe können. Auch habe der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Erstbefragung keinerlei Behördenkontakt gehabt. Vielmehr belege die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, als er von seiner Abmeldung erfahren habe, sich sofort um seine Wiederaufnahme in die Grundversorgung zu bemühen, den Willen des Beschwerdeführers im Asylverfahren zu verbleiben. Auch sei der Beschwerdeführer ab dem 23.12.2016 telefonisch erreichbar gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 8.3.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 27.12.2016 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer war vom 13.5.2016 bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2016, jedenfalls aber bis zum 19.12.2016, in XXXX aufhältig und hatte dort eine Abgabestelle. Der Beschwerdeführer wurde am 19.12.2016 von der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet und wurde am 11.1.2017 bis zum 13.1.2017 wieder angemeldet. Der Bescheid vom 27.12.2016 erwuchs am 11.1.2017 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge seines Asylverfahrens über seine Meldepflichten rechtskonform belehrt. Der Beschwerdeführer verfügte zu Beginn des Asylverfahrens über eine Abgabestelle.Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 8.3.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 27.12.2016 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer war vom 13.5.2016 bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2016, jedenfalls aber bis zum 19.12.2016, in römisch 40 aufhältig und hatte dort eine Abgabestelle. Der Beschwerdeführer wurde am 19.12.2016 von der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet und wurde am 11.1.2017 bis zum 13.1.2017 wieder angemeldet. Der Bescheid vom 27.12.2016 erwuchs am 11.1.2017 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge seines Asylverfahrens über seine Meldepflichten rechtskonform belehrt. Der Beschwerdeführer verfügte zu Beginn des Asylverfahrens über eine Abgabestelle. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde fristgerecht eingebracht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Kontaktdaten seit dem 19.12.2016 an das Bundesamt übermittelt hat bzw. dass das Bundesamt von einer Kontaktmöglichkeit mit dem Beschwerdeführer informiert war.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer spätestens am 19.12.2016 nicht mehr in seinem zugewiesenen Quartier aufhältig war, ergibt sich für das erkennende Gericht aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 27.12.2016, wonach bei dem Quartiergeber nachgefragt wurde, bzw. aus dem Auszug der Grundversorgung des Amtes der Stmk. Landesregierung, wonach der Beschwerdeführer mit 19.12.2016 aus der Grundversorgung abgemeldet wurde. Dass der Beschwerdeführer mit der belangten Behörde in Kontakt getreten wäre, ist nicht nachvollziehbar, zumal das angebotene Beweismittel – ein Schreiben der Caritas Graz vom 18.1.2017 – nur besagt, dass der Beschwerdeführer eine Hauptwohnsitzbestätigung beantragt hat. Das sagt aber noch nichts darüber aus, ob der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise tatsächlich mit der belangten Behörde in Kontakt getreten wäre bzw. in wie fern der belangten Behörde dadurch im fraglichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Aufenthalt des Beschwerdeführers hätte bekannt sein können. Auch kann aus hg Sicht nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am 23.12.2016 bereits einen neuerlichen Antrag auf Wiederaufnahme in die Grundversorgung stellte, zumal laut dem Auszug aus dem Grundversorgungsverzeichnisses eine neuerliche Anmeldung des Beschwerdeführers erst mit dem 10.1.2017 vorgenommen wurde. Dass der Beschwerdeführer im Übrigen im seitens der belangten Behörde angenommenen Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Abgabestelle hatte, wird auch in der Beschwerde nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens über eine Abgabestelle verfügte, ergibt sich aus den vorgelegten ZMR Auszügen.
- Rechtliche Beurteilung: § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lautet: "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 71.
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71,
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen." Das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet auszugsweise:Das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet auszugsweise: "Änderung der Abgabestelle § 8.
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8,
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Hinterlegung ohne Zustellversuch § 23.
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Paragraph 23,
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2)Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3)Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4)Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung § 25.
(1)Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.Paragraph 25,
(1)Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
(2)Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen." § 15 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 15, Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "Mitwirkungs- und Meldepflichten Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren § 15.
(1)Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat erParagraph 15,
(1)Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
- ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
- bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig; (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
- dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
- dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a,, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
- dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind; (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
- unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.
- unbeschadet der Ziffer eins, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß Paragraph 29, Absatz 6, mitzuwirken.
(2)Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.
(2)Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Absatz eins, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.
(3)Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere
(3)Zu den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere
- der Name des Asylwerbers;
- alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
- das Geburtsdatum;
- die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
- Staaten des früheren Aufenthaltes;
- der Reiseweg nach Österreich;
- frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
- Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
- Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
- Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
- Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind. (Anm.: Abs. 3a und Abs. 3b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Absatz 3 a und Absatz 3 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(4)Der Asylwerber ist zu Beginn des Verfahrens auf seine Mitwirkungspflichten und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus - soweit möglich - ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen." 3.1 Zur Frage der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides vom 27.12.2016: Ein Antrag auf Wiedereinsetzung setzt voraus, dass eine Rechtshandlung versäumt wurde, gegenständlich die Frist zur Beschwerdeerhebung. Die belangte Behörde ging zunächst davon aus, dass der das Asylverfahren beendende Bescheid vom 27.12.2016 in Rechtskraft erwachsen ist, was eine ordnungsgemäße Zustellung voraussetzt. Dem folgend gilt es zunächst die rechtskonforme Zustellung des Bescheides am 27.12.2016 zu prüfen: Die Beschwerde bestreitet dies offenbar mit dem Hinweis, dass die Zustellung durch "Hinterlegung im Akt" nicht rechtmäßig gewesen sei, da der Beschwerdeführer bereits am 23.12.2016 einen Wiederaufnahmeantrag (offenbar gemeint: einen Antrag auf Wiederaufnahme in die Grundversorgung) beim Amt der Stmk. Landesregierung gestellt habe und sei demnach auch eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer möglich gewesen. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg: Da mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind, ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ein Ausnahmefall zu betrachten. Es ist bei dieser Zustellungsform als "ultima ratio" ein eher strenger Maßstab anzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen - etwa Angehörige, Nachbarn, etc. -, in Betracht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 28.10.2003, Zl. 2003/11/0056, mwN).Da mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind, ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ein Ausnahmefall zu betrachten. Es ist bei dieser Zustellungsform als "ultima ratio" ein eher strenger Maßstab anzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen - etwa Angehörige, Nachbarn, etc. -, in Betracht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 28.10.2003, Zl. 2003/11/0056, mwN). Diesen "zumutbaren" Ermittlungserfordernissen ist die belangte Behörde gerecht geworden. Die belangte Behörde konnte sich zunächst darauf verlassen, dass die Abmeldung von der Grundversorgung deswegen erfolgte, weil der Beschwerdeführer sich ohne Abmeldung von seinem Quartier entfernt hatte. Für diese Annahme spricht bereits die amtlich eingeholte Auskunft vom Amt der Stmk. Landesregierung am 22.12.2016, wonach der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes war. Die belangte Behörde fragte danach beim Quartiergeber des Beschwerdeführers nach, der den unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers bestätigte und fragte bei der zuständigen Meldebehörde nach, die den Antrag auf Abmeldung des Beschwerdeführers bestätigte. Der Forderung in der Beschwerde, die belangte Behörde hätte ein weiteres Mal bei der Stmk. Landesregierung den Grundversorgungsstatus des Beschwerdeführers erfragen müssen, kann nicht beigetreten werden, zumal die belangte Behörde überhaupt keine Anhaltspunkte hatte den unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers anzuzweifeln. Es wäre Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, seinen – neuen – Aufenthaltsort dem BFA umgehend bekannt zu geben. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung ausführt, "da anscheinend eine sehr gute Zusammenarbeit zwischen der Grundversorgungsstelle und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl besteht, wäre es der belangten Behörde auch zumutbar gewesen, vice versa im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bei der Steiermärkischen Landesregierung des Grundversorgungsstatus des BF zu erfragen" so wird mit so einer Forderung die Ermittlungspflicht der belangten Behörde iSd angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überspannt. Ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustG iVm § 23 ZustG kommt – mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle – dann nicht in Betracht, wenn eine Partei (schon von Anfang
- an)keine Abgabestelle hatte. Dass eine Partei allenfalls ihren nach dem AsylG 2005 bestehenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, ist dabei nicht relevant, weil es für die Zustellung nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG nur auf eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 8 Abs. 1 ZustG ankommt (vgl. das Erkenntnis vom 19. März 2013, 2011/21/0244, mwN).Ein Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG kommt – mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle – dann nicht in Betracht, wenn eine Partei (schon von Anfang
- an)keine Abgabestelle hatte. Dass eine Partei allenfalls ihren nach dem AsylG 2005 bestehenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, ist dabei nicht relevant, weil es für die Zustellung nach Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG nur auf eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG ankommt vergleiche das Erkenntnis vom 19. März 2013, 2011/21/0244, mwN). Davon zu unterscheiden ist jene Sachverhaltskonstellation, in der eine Partei die unverzügliche Mitteilung der Änderung ihrer Abgabestelle unterlassen hat, wobei auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) eine solche Änderung darstellt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. April 2002, 2001/01/0559). Die in § 8 Abs. 1 normierte Mitteilungspflicht bezieht sich auf die Änderung der bisherigen Abgabestelle. Sie setzt voraus, dass die Partei (während des Verfahrens) über eine Abgabestelle verfügt hat (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.4.2006, Zl. 2005/20/0645).Davon zu unterscheiden ist jene Sachverhaltskonstellation, in der eine Partei die unverzügliche Mitteilung der Änderung ihrer Abgabestelle unterlassen hat, wobei auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) eine solche Änderung darstellt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 18. April 2002, 2001/01/0559). Die in Paragraph 8, Absatz eins, normierte Mitteilungspflicht bezieht sich auf die Änderung der bisherigen Abgabestelle. Sie setzt voraus, dass die Partei (während des Verfahrens) über eine Abgabestelle verfügt hat vergleiche das Erk. des VwGH vom 27.4.2006, Zl. 2005/20/0645). So ein Fall liegt gegenständlich vor. Der Beschwerdeführer verfügte – unbestritten – während des Verfahrens über eine Abgabestelle an der Adresse XXXX . Die Zustellung gemäß §§ 8 iVm 23 Abs. 2 ZustG war daher rechtmäßig und wurde dem Beschwerdeführer am 27.12.2016 der abweisende Bescheid über seinen Antrag auf internationalen Schutz zugestellt.So ein Fall liegt gegenständlich vor. Der Beschwerdeführer verfügte – unbestritten – während des Verfahrens über eine Abgabestelle an der Adresse römisch 40 . Die Zustellung gemäß Paragraphen 8, in Verbindung mit 23 Absatz 2, ZustG war daher rechtmäßig und wurde dem Beschwerdeführer am 27.12.2016 der abweisende Bescheid über seinen Antrag auf internationalen Schutz zugestellt. Daraus ergibt sich, dass der Bescheid am 11.1.2017 in Rechtskraft erwuchs. 3.2 Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134 u.v.a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134 u.v.a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte vergleiche das Erk. des VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.6.2008, Zl. 2008/11/0099). Dabei kommt es auch darauf an, ob eine Person im Umgang mit Behörden erfahren ist (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 71, Rz 40 angeführte Rechtsprechung).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche das Erk. des VwGH vom 27.6.2008, Zl. 2008/11/0099). Dabei kommt es auch darauf an, ob eine Person im Umgang mit Behörden erfahren ist vergleiche die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 71,, Rz 40 angeführte Rechtsprechung). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; VwGH vom 07.10.2005, Zl. 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.01.1998, Zl. 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223; VwGH vom 07.10.2005, Zl. 2003/17/0280). In einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in einer Asylsache kommt es für den Verschuldensvorwurf der auffallenden Sorglosigkeit allein auf den Horizont des Asylwerbers an (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0346).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde vergleiche das Erk. des VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; VwGH vom 07.10.2005, Zl. 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll vergleiche das Erk. des VwGH vom 26.01.1998, Zl. 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben vergleiche das Erk. des VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223; VwGH vom 07.10.2005, Zl. 2003/17/0280). In einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in einer Asylsache kommt es für den Verschuldensvorwurf der auffallenden Sorglosigkeit allein auf den Horizont des Asylwerbers an vergleiche das Erk. des VwGH vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0346). Der Antrag auf Wiedereinsetzung bringt in erster Linie vor, die mangelhafte Kommunikation zwischen belangter Behörde und der Stmk. Landesregierung über das Vorliegen einer Kontaktmöglichkeit gegenüber dem Beschwerdeführer stelle ein unvorhersehbares Ereignis für den Beschwerdeführer dar. Dieser Rechtsansicht vermag sich das erkennende Gericht aus folgenden Überlegungen nicht anschließen. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte. Ob ein Ereignis als "unvorhergesehen" einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem "objektiven Durchschnittsablauf". Der Gesetzgeber hat eben nicht den Begriff "unvorhersehbar", der auf objektive Gesichtspunkte abstellen würde, verwendet, sondern den Terminus "unvorhergesehen", der die subjektiven Verhältnisse der Partei anspricht (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 71, Rz 39 angeführte Rechtsprechung). Die Kommunikation zwischen der belangten Behörde und der Stmk. Landesregierung sind keine Abläufe, auf die der Beschwerdeführer vertrauen konnte, liegen doch keine gesetzlichen Verpflichtungen vor, auf welche der Beschwerdeführer hätte vertrauen können, die einen Austausch zwischen der belangten Behörde und dem Amt der Stmk. Landesregierung regeln würden. Es fehlt bei dieser Argumentation an den subjektiven Verhältnissen.Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte. Ob ein Ereignis als "unvorhergesehen" einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem "objektiven Durchschnittsablauf". Der Gesetzgeber hat eben nicht den Begriff "unvorhersehbar", der auf objektive Gesichtspunkte abstellen würde, verwendet, sondern den Terminus "unvorhergesehen", der die subjektiven Verhältnisse der Partei anspricht vergleiche die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 71,, Rz 39 angeführte Rechtsprechung). Die Kommunikation zwischen der belangten Behörde und der Stmk. Landesregierung sind keine Abläufe, auf die der Beschwerdeführer vertrauen konnte, liegen doch keine gesetzlichen Verpflichtungen vor, auf welche der Beschwerdeführer hätte vertrauen können, die einen Austausch zwischen der belangten Behörde und dem Amt der Stmk. Landesregierung regeln würden. Es fehlt bei dieser Argumentation an den subjektiven Verhältnissen. Darüber hinaus wird seitens des erkennenden Gerichtes festgehalten, dass der Beschwerdeführer sorglos gehandelt hat. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge seines Asylverfahrens darüber belehrt, dass ein Verlassen der Asylunterkunft eine Abmeldung von der Grundversorgung nach sich zieht und dass er in Österreich seiner Meldeverpflichtung nachkommen muss. Dass der Beschwerdeführer die Belehrung überhaupt nicht verstanden hätte, behauptet die Beschwerde nicht. Dieser Feststellung im angefochtenen Bescheid tritt die Beschwerde nicht entgegen. Die Beschwerde wendet vielmehr – wie auch im Antrag auf Wiedereinsetzung – ein: der Beschwerdeführer sei sich der Wichtigkeit der Meldeverpflichtung nicht bewusst gewesen. Dies könne auch die zuständige Caritas-Betreuerin bezeugen. Dem ist bereits entgegenzuhalten, dass die mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellt (vgl. bereits das Erk. des VwGH vom 15.1.1985, Zl. 84/04/0234). Eine Verpflichtung der belangten Behörde oder Stmk. Landesregierung, den Beschwerdeführer "mit Nachdruck" auf seine Meldepflichten zu verweisen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Darüber hinaus ist es auch einem ausländischen Asylwerber zumindest bei entsprechender Belehrung über die Meldepflicht unmittelbar einsichtig, dass er eine neue Adresse ehebaldigst bekannt gibt (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.10.2010, Zl. 2008/23/0036), worunter auch die Aufgabe seiner Abgabestelle fällt. Der Beschwerdeführer war in Kenntnis seines laufenden Asylverfahrens und wurde – unbestritten – über die Folgen eines Verlassens der Asylunterkunft belehrt. Ein minderer Grad des Versehens kann darin nicht erblickt werden.Dem ist bereits entgegenzuhalten, dass die mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellt vergleiche bereits das Erk. des VwGH vom 15.1.1985, Zl. 84/04/0234). Eine Verpflichtung der belangten Behörde oder Stmk. Landesregierung, den Beschwerdeführer "mit Nachdruck" auf seine Meldepflichten zu verweisen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Darüber hinaus ist es auch einem ausländischen Asylwerber zumindest bei entsprechender Belehrung über die Meldepflicht unmittelbar einsichtig, dass er eine neue Adresse ehebaldigst bekannt gibt vergleiche das Erk. des VwGH vom 20.10.2010, Zl. 2008/23/0036), worunter auch die Aufgabe seiner Abgabestelle fällt. Der Beschwerdeführer war in Kenntnis seines laufenden Asylverfahrens und wurde – unbestritten – über die Folgen eines Verlassens der Asylunterkunft belehrt. Ein minderer Grad des Versehens kann darin nicht erblickt werden. Die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher rechtmäßig. 3.3 Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern vielmehr aus den Verwaltungsakten eindeutig und zweifelsfreit beantwortet werden konnten.Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern vielmehr aus den Verwaltungsakten eindeutig und zweifelsfreit beantwortet werden konnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abweicht. Das erkennende Gericht zählt die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zum Zustellgesetz und zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf und weicht auch nicht davon ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L525.2151618.1.00