Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 196§ 6a§ 6b§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2017 GeschäftszahlW183 2128158-1 SpruchW183 2128158-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PI
§ 28Abs. 2 Vw
GVG i.V.m. § 6b Abs. 4 und § 7 Abs. 2 GEG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 b, Absatz 4 und Paragraph 7, Absatz 2, GEG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Beschluss vom 13.11.2015 wies das Landesgericht Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) einen durch den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gestellten Fortführungsantrag als nicht berechtigt ab und trug dem BF die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags gem. § 196 Abs. 2 StPO von EUR 90,00 auf.
- Mit Beschluss vom 13.11.2015 wies das Landesgericht Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) einen durch den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gestellten Fortführungsantrag als nicht berechtigt ab und trug dem BF die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags gem. Paragraph 196, Absatz 2, StPO von EUR 90,00 auf.
- Mit Schriftsatz vom 02.12.2015, einlangend am 07.12.2015, erhob der BF gegen diesen Beschluss (gegen die Abweisung des Fortführungsantrages sowie explizit auch gegen die Kostenentscheidung) Beschwerde. Zusammenfassend wurde angeführt, dass eine Kostenentscheidung zu Lasten des BF nicht ergehen dürfe, da die grundlegende Entscheidung nichtig sei. Es sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, da unbegründet keine mündliche Verhandlung abgehalten worden sei. Die Entscheidungsfindung habe mündlich und öffentlich zu erfolgen. Punkt 1 der Entscheidung sei nichtig, da das Gericht im Fortsetzungsverfahren lediglich zu prüfen habe, ob die Ermittlungstätigkeiten der Staatsanwaltschaft vollständig seien und ob eine Anklage zu erfolgen habe. Nichtige und wertlose Entscheidungen könnten nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung nicht zu einer Kostentragungspflicht führen und das Gericht könne sich nicht darauf zurückziehen, dass Punkt 1 des Beschlusses (die Abweisung des Fortführungsantrages) unbekämpfbar sei. Es wurde die ersatzlose Behebung der Kostenentscheidung sowie die Behebung des Punktes 1 des Beschlusses beantragt.
- Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18.12.2015 wurde die Beschwerde gegen die erfolgte Abweisung des Fortführungsantrages als unzulässig zurückgewiesen, da kein Rechtsmittel gegen die Abweisung zustehe. Mit einem zweiten Beschluss selben Datums, der aufgrund eines Versehens seitens des OLG Innsbruck erst am 07.01.2016 zugestellt wurde, wurde der Beschwerde gegen die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags in Höhe von EUR 90,00 nicht Folge gegeben. Dazu wurde begründend festgehalten, dass wenn ein Fortführungsantrag gem. § 169 Abs. 2 StPO zurück- oder abzuweisen ist, die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von EUR 90,00 aufzutragen sei. Der Pauschalkostenbeitrag könne allenfalls aufgrund der sinngemäßen Geltung von § 391 StPO für uneinbringlich erklärt werden, wofür im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte sprechen.
- Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18.12.2015 wurde die Beschwerde gegen die erfolgte Abweisung des Fortführungsantrages als unzulässig zurückgewiesen, da kein Rechtsmittel gegen die Abweisung zustehe. Mit einem zweiten Beschluss selben Datums, der aufgrund eines Versehens seitens des OLG Innsbruck erst am 07.01.2016 zugestellt wurde, wurde der Beschwerde gegen die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags in Höhe von EUR 90,00 nicht Folge gegeben. Dazu wurde begründend festgehalten, dass wenn ein Fortführungsantrag gem. Paragraph 169, Absatz 2, StPO zurück- oder abzuweisen ist, die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von EUR 90,00 aufzutragen sei. Der Pauschalkostenbeitrag könne allenfalls aufgrund der sinngemäßen Geltung von Paragraph 391, StPO für uneinbringlich erklärt werden, wofür im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte sprechen.
- Mit Zahlungsauftrag vom 24.12.2015 wurde der BF zur Zahlung des Pauschalkostenbeitrages und der Einhebungsgebühr in Höhe von insgesamt EUR 98,00 aufgefordert.
- Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob der BF das Rechtsmittel der Vorstellung und brachte darin vor, dass eine Entscheidung durch das Oberlandesgericht betreffend die angefochtene Kostenentscheidung noch nicht vorliege und der Zahlungsauftrag daher noch nicht habe ergehen dürfen.
- Am 15.01.2016 überwies der BF die Pauschalgebühren in Höhe von EUR 90,00 an das Landesgericht Innsbruck.
- Mit Schreiben vom 31.03.2016 teilte der Revisor des Oberlandesgerichtes Innsbruck dem BF mit, dass die Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) beim Oberlandesgericht Innsbruck eingegangen sei und die zwischenzeitlich erfolgte Einzahlung der Pauschalgebühr als Verzicht auf die weitere Erledigung der Vorstellung, im Sinne einer Zurückziehung dieser, gewertet werde. Weiters würde eine weitere Vorschreibung amtlicherseits nicht vorgenommen werden.
- Mit Eingabe vom 05.04.2016 gab der BF an, dass die Annahme einer konkludenten Zurückziehung der Vorstellung aufgrund der Einzahlung des Pauschalkostenbeitrages aus der Luft gegriffen und rechtlich unhaltbar sei. Die Zahlung sei nur zur Vermeidung von Zwangsschritten erfolgt. Die Vorstellung sei "vorerst faktisch hinsichtlich der EUR 90,00 zwischenerledigt", sie habe jedoch auch die EUR 8,00 Einhebungsgebühr betroffen.
- Mit Bescheid vom 24.05.2016 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), zugestellt am 02.06.2016, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des Sachverhaltes wurde zusammenfassend festgehalten, dass der BF die Pauschalgebühr überwiesen habe. Ausgegangen wurde davon, dass sich die Vorstellung nur gegen die Vorschreibung der Einhebungsgebühr gerichtet habe. Dies habe sich aus dem Schreiben des BF vom 5.4.2016 ergeben, da "die Vorstellung hinsichtlich der EUR 8,00 nach wie vor unerledigt sei". Es wurde somit festgehalten, dass sich die Vorstellung nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages gerichtet habe. Der Mandatsbescheid sei somit nicht außer Kraft getreten und somit sei eine neuerliche Entscheidung der Behörde über die Zahlungspflicht – außerhalb des Mandatsverfahrens – nicht erforderlich. Dem BF sei bei der Erhebung der Vorstellung die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck – die Abweisung seiner Beschwerde über die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalkostenbeitrages in Höhe von EUR 90,00 betreffend – aus einem Zustellversehen noch nicht zur Kenntnis gelangt. Es gebe einen Aktenvermerk vom 07.01.2016, wonach der Beschluss noch nicht zugestellt gewesen sei und die Zustellung an diesem Tag nachgeholt werde. Dies habe aber nichts an der Rechtsgültigkeit der Erlassung des Zahlungsauftrages vom 24.12.2015 geändert, da in der Entscheidung ausdrücklich ausgesprochen worden wäre, dass ein weiterer Rechtszug gegen diese nicht zustehe. Mit dem Tag dieser Entscheidung sei die aufgetragene Zahlung des Pauschalkostenbeitrages sohin rechtskräftig und nicht mehr bekämpfbar, sodass die Kostenbeamtin diesen Betrag zu Recht vorgeschrieben habe. Eine Vorschreibung mittels Lastschriftanzeige sei nicht erfolgt, da diese nicht zwingend vor der Erlassung eines Zahlungsauftrages ergehen müsse.
- Mit Schriftsatz vom 06.06.2016 (Poststempel vom 07.06.2016 ) erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde. Er brachte zusammengefasst wie folgt vor: Die Feststellung, dass sich die Vorstellung gegen die Vorschreibung der Einhebungsgebühr richte, lasse sich nicht unter die in der Abweisung festgehaltenen EUR 98,00 subsumieren und sei somit rechtlich unzulässig. Die Vorstellung habe sich sehr wohl gegen den Betrag von EUR 90,00 als auch gegen den Betrag von EUR 8,00 gerichtet. Aufgrund der Bezahlung des Pauschalkostenbeitrages könne nicht auf eine Erledigung der Vorstellung hinsichtlich dieses Betrages geschlossen werden, zumal ein Betrag von EUR 98,00 im angefochtenen Bescheid angesprochen worden sei. Die Feststellungen seien auch in einem weiteren wesentlichen Punkt unvollständig, da die Passage "Eine weitere Vorschreibung wird amtlicherseits nicht vorgenommen" (aus dem Schreiben seitens der Behörde vom 31.3.2016) fehle, da sich durch diese der Verzicht der Behörde auf Eintreibung von EUR 8,00 ergebe. Eine abweisende Bescheidung stehe mit der herrschenden Rechtsprechung im Widerspruch, als nach Zahlung des Pauschalkostenbeitrages das rechtliche Interesse für die Behörde weggefallen sei und daher der Zahlungsauftrag nicht mehr aufrechterhalten werden dürfe, sodass eine negative Bescheidung der Vorstellung rechtsirrig sei. Die Heranziehung des § 7 Abs. 1 GEG sei nicht rechtskonform, da die Einhebungsgebühr kein Teilbetrag der Pauschalkosten sei und der Mandatsbescheid somit mit Erhebung der Vorstellung außer Kraft getreten sei. Der Pauschalkostenbeitrag sei vollständig und rechtzeitig entrichtet worden. Der BF beantragte die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides sowie des Zahlungsauftrages vom 24.12.2015 und in eventu die Abänderung des bekämpften Bescheids nach allenfalls notwendiger Sachverhaltsergänzung.
- Mit Schriftsatz vom 06.06.2016 (Poststempel vom 07.06.2016 ) erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde. Er brachte zusammengefasst wie folgt vor: Die Feststellung, dass sich die Vorstellung gegen die Vorschreibung der Einhebungsgebühr richte, lasse sich nicht unter die in der Abweisung festgehaltenen EUR 98,00 subsumieren und sei somit rechtlich unzulässig. Die Vorstellung habe sich sehr wohl gegen den Betrag von EUR 90,00 als auch gegen den Betrag von EUR 8,00 gerichtet. Aufgrund der Bezahlung des Pauschalkostenbeitrages könne nicht auf eine Erledigung der Vorstellung hinsichtlich dieses Betrages geschlossen werden, zumal ein Betrag von EUR 98,00 im angefochtenen Bescheid angesprochen worden sei. Die Feststellungen seien auch in einem weiteren wesentlichen Punkt unvollständig, da die Passage "Eine weitere Vorschreibung wird amtlicherseits nicht vorgenommen" (aus dem Schreiben seitens der Behörde vom 31.3.2016) fehle, da sich durch diese der Verzicht der Behörde auf Eintreibung von EUR 8,00 ergebe. Eine abweisende Bescheidung stehe mit der herrschenden Rechtsprechung im Widerspruch, als nach Zahlung des Pauschalkostenbeitrages das rechtliche Interesse für die Behörde weggefallen sei und daher der Zahlungsauftrag nicht mehr aufrechterhalten werden dürfe, sodass eine negative Bescheidung der Vorstellung rechtsirrig sei. Die Heranziehung des Paragraph 7, Absatz eins, GEG sei nicht rechtskonform, da die Einhebungsgebühr kein Teilbetrag der Pauschalkosten sei und der Mandatsbescheid somit mit Erhebung der Vorstellung außer Kraft getreten sei. Der Pauschalkostenbeitrag sei vollständig und rechtzeitig entrichtet worden. Der BF beantragte die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides sowie des Zahlungsauftrages vom 24.12.2015 und in eventu die Abänderung des bekämpften Bescheids nach allenfalls notwendiger Sachverhaltsergänzung.
- Mit Schriftsatz vom 10.06.2016 (eingelangt am 16.06.2016) legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 13.11.2015 wurde dem BF aufgrund die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages gem. § 196 Abs. 2 StPO in der Höhe von EUR 90,00 aufgetragen.1.
- Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 13.11.2015 wurde dem BF aufgrund die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages gem. Paragraph 196, Absatz 2, StPO in der Höhe von EUR 90,00 aufgetragen. Aufgrund der Beschwerde des BF vom 02.12.2015 gegen diesen Beschluss wurde mit zwei Beschlüssen des OLG Innsbruck vom 18.12.2015 einerseits die Beschwerde gegen die Abweisung des Fortführungsantrages als unzulässig zurückgewiesen sowie andererseits der Beschwerde gegen die Vorschreibung des Pauschalkostenbeitrages nicht stattgegeben. Ersterer Beschluss wurde dem BF zeitnahe zugestellt, der Beschluss betreffend den Pauschalkostenbeitrag verblieb aufgrund eines Versehens im Akt und wurde dessen Zustellung erst am 07.01.2016 verfügt. 1.
- Am 24.12.2015 erging der Zahlungsauftrag über einen offenen Gesamtbetrag von EUR 98,
- Dagegen erhob der BF Vorstellung (eingelangt am 04.01.2016). 1.
- Am 15.01.2016 wurde seitens des BF der vorgeschriebene Pauschalkostenbeitrag in Höhe von EUR 90,00 zur Einzahlung gebracht. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.05.2016 wurde der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag keine Folge gegeben.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens. Insbesondere relevant sind der seitens des OLG Innsbruck ergangene Beschluss zu Zl. 11 Bs 337/15v, der Zahlungsauftrag vom 24.12.2015, die Vorstellung vom 04.01.2016, der Überweisungsbeleg betreffend die EUR 90 vom 15.01.2016 und der angefochtene Bescheid, in dem die belangte Behörde auf S. 2 festhält, dass die Zustellung des Beschlusses des OLG Innsbruck erst am 07.01.2017 verfügt wurde. Die erst verspätet (nach dem 24.12.2015) verfügte Zustellung ergibt sich auch aus dem Vorbringen des BF in der Vorstellung vom 04.01.2016 (arg: "Die Entscheidung des OLG im Kostenpunkt liegt noch nicht vor.").
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id
F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.
§ 196Abs. 2 Strafprozeßordnung 1975 (St
PO), BGBl. 631/1975, ist, wenn ein (Fortführungs-)Antrag zurück- bzw. abzuweisen ist, die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in Höhe von EUR 90,00 aufzutragen.3.2.2.
Paragraph 196, Absatz 2, Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt 631 aus 1975,, ist, wenn ein (Fortführungs-)Antrag zurück- bzw. abzuweisen ist, die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in Höhe von EUR 90,00 aufzutragen.
§ 6aAbs.
1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962GEG, sind die nach § 1 leg. cit. einzubringenden Beträge, wenn sie nicht sogleich entrichtet werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag).
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962GEG, sind die nach Paragraph eins, leg. cit. einzubringenden Beträge, wenn sie nicht sogleich entrichtet werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag).
§ 6bAbs.
4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 6b GEG Anm. 7).Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen römisch 24 . GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph 6 b, GEG Anmerkung 7). Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130) folgt, dass richterliche Beschlüsse rechtskräftig sein müssen (und die Beträge bei Gericht nicht eingezahlt sein dürfen), um im Justizverwaltungsweg die rechtskräftig festgestellten Beträge einzubringen. Wenn das GEG von einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes spricht, ist davon auszugehen, dass damit der Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint ist, dass also den Parteien des Verfahrens dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr zusteht. Diese formelle Rechtskraft tritt im Falle der Erhebung von Rechtsmitteln mit der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung ein (vgl. VwGH 26.04.2005, 2004/06/0042). Dass eine gerichtliche Entscheidung (formell) rechtskräftig geworden ist, ist daher ausgeschlossen, wenn diese dem zur Zahlung Verpflichteten nicht wirksam zugestellt wurde (vgl. VwGH 10.03.1988, 86/16/0222).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130) folgt, dass richterliche Beschlüsse rechtskräftig sein müssen (und die Beträge bei Gericht nicht eingezahlt sein dürfen), um im Justizverwaltungsweg die rechtskräftig festgestellten Beträge einzubringen. Wenn das GEG von einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes spricht, ist davon auszugehen, dass damit der Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint ist, dass also den Parteien des Verfahrens dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr zusteht. Diese formelle Rechtskraft tritt im Falle der Erhebung von Rechtsmitteln mit der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung ein vergleiche VwGH 26.04.2005, 2004/06/0042). Dass eine gerichtliche Entscheidung (formell) rechtskräftig geworden ist, ist daher ausgeschlossen, wenn diese dem zur Zahlung Verpflichteten nicht wirksam zugestellt wurde vergleiche VwGH 10.03.1988, 86/16/0222). 3.2.
- Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Zustellung des Beschlusses des OLG Innsbruck, Zl. 11 Bs 337/15v, mit dem über die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags gem. § 196 Abs. 2 StPO entschieden wurde, erst am 07.01.2016 verfügt wurde. Bis zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses an den BF lag somit kein rechtskräftiger Gerichtsbeschluss vor. Dennoch erließ die belangte Behörde am 24.12.2015 einen Zahlungsauftrag. Die belangte Behörde hat somit entgegen der Anordnung des § 6b Abs. 4 GEG ein Einbringungsverfahren eingeleitet, obwohl noch keine – wie sich aus oben zitierter Judikatur des VwGH ergibt – rechtskräftige Gerichtsentscheidung über den Pauschalkostenbeitrag vorlag.3.2.
- Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Zustellung des Beschlusses des OLG Innsbruck, Zl. 11 Bs 337/15v, mit dem über die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags gem. Paragraph 196, Absatz 2, StPO entschieden wurde, erst am 07.01.2016 verfügt wurde. Bis zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses an den BF lag somit kein rechtskräftiger Gerichtsbeschluss vor. Dennoch erließ die belangte Behörde am 24.12.2015 einen Zahlungsauftrag. Die belangte Behörde hat somit entgegen der Anordnung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG ein Einbringungsverfahren eingeleitet, obwohl noch keine – wie sich aus oben zitierter Judikatur des VwGH ergibt – rechtskräftige Gerichtsentscheidung über den Pauschalkostenbeitrag vorlag. 3.2.
- Aufgrund des festgestellten Sachverhalts steht fest, dass der Gerichtsbeschluss Zl. 11 Bs 337/15v erst nach dem 07.01.2016 rechtskräftig wurde. Der Mandatsbescheid vom 24.12.2015 trat aufgrund der Erhebung einer Vorstellung gegen den "gesamten Inhalt" (so der Wortlaut des BF in der Vorstellung) des Zahlungsauftrags gem. § 7 Abs. 2 GEG am 04.01.2016 (Tag des faxmäßigen Einlangens der Vorstellung) außer Kraft. Die Eingabe des BF vom 05.04.2016 ändert daran nichts, weil ein einmal außer Kraft getretener Mandatsbescheid nicht nachträglich wieder (teilweise) in Kraft treten kann. Fest steht weiters, dass der BF den Pauschalkostenbeitrag in Höhe von EUR 90 am 15.01.2016 überwies. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG hat eine Behörde grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen und daher Veränderungen des Sachverhaltes zu berücksichtigen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 80, jeweils mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Für die belangte Behörde bestand vor diesem Hintergrund kein Anlass mehr für die Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Einbringung des Pauschalkostenbeitrags sowie der Einhebungsgebühr.3.2.
- Aufgrund des festgestellten Sachverhalts steht fest, dass der Gerichtsbeschluss Zl. 11 Bs 337/15v erst nach dem 07.01.2016 rechtskräftig wurde. Der Mandatsbescheid vom 24.12.2015 trat aufgrund der Erhebung einer Vorstellung gegen den "gesamten Inhalt" (so der Wortlaut des BF in der Vorstellung) des Zahlungsauftrags gem. Paragraph 7, Absatz 2, GEG am 04.01.2016 (Tag des faxmäßigen Einlangens der Vorstellung) außer Kraft. Die Eingabe des BF vom 05.04.2016 ändert daran nichts, weil ein einmal außer Kraft getretener Mandatsbescheid nicht nachträglich wieder (teilweise) in Kraft treten kann. Fest steht weiters, dass der BF den Pauschalkostenbeitrag in Höhe von EUR 90 am 15.01.2016 überwies. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG hat eine Behörde grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen und daher Veränderungen des Sachverhaltes zu berücksichtigen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 66, Rz 80, jeweils mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Für die belangte Behörde bestand vor diesem Hintergrund kein Anlass mehr für die Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Einbringung des Pauschalkostenbeitrags sowie der Einhebungsgebühr. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist. Der Beschwerde war daher
§ 28Abs. 2 Vw
GVG i.V.m. § 6b Abs. 4 und § 7 Abs. 2 GEG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit i. S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist. Der Beschwerde war daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 b, Absatz 4 und Paragraph 7, Absatz 2, GEG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.2.5.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN).3.2.5.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Spruchpunkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Spruchpunkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W183.2128158.1.00