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{'item': 'W186 2152096-1'}

Obsah (22)Art. 28§ 22a§ 35Art. 133§ 5Art. 18§ 61§ 40§ 82§ 52§§ 56§ 76§ 57Art. 130§ 13§ 6§ 58§ 17Art. 29Art. 49§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2017 GeschäftszahlW186 2152096-1 SpruchW186 2152096-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER

Art. 28Abs. 2 Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird

Artikel 28

, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), seinen Angaben zu Folge ein Staatsangehöriger Togos, reiste laut eigenen Angaben von der Schweiz kommend am 31.08.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 06.08.2013 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Anlässlich einer am 31.08.2016 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die französische Sprache durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, über den Niger, Algerien, Marokko, Spanien und Frankreich in die Schweiz gereist zu sein, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Den Ausgang des Verfahrens kenne er nicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) trat am 07.09.2016 an die zuständige Dublin-Behörde der Schweiz heran und übermittelte ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) trat am 07.09.2016 an die zuständige Dublin-Behörde der Schweiz heran und übermittelte ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch. Mit Schreiben vom 09.09.2016 teilte die Schweizer Dublin-Behörde mit, dass diese dem Wiederaufnahmegesuch hinsichtlich des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO zustimmen würde.Mit Schreiben vom 09.09.2016 teilte die Schweizer Dublin-Behörde mit, dass diese dem Wiederaufnahmegesuch hinsichtlich des Beschwerdeführers nach Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zustimmen würde. 1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 01.12.2016 ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass die Schweiz

Art. 18Abs.

1 lit d der Dublin III-VO zuständig sei. Unter einem erließ es

§ 61Abs.

1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung in die Schweiz gem. § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei.1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 01.12.2016 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass die Schweiz

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO zuständig sei.

Unter einem erließ es

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung in die Schweiz gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei. 1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2017

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2017

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Der BF wurde in weiterer Folge am 11.02.2017 im Zuge einer polizeilichen Schwerpunktkontrolle aufgegriffen. Nach einer IZR-Abfrage wurde aufgrund der bestehenden Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den BF nach Rücksprache mit dem BFA die Festnahme des BF

§ 40

BFA-VG angeordnet.Der BF wurde in weiterer Folge am 11.02.2017 im Zuge einer polizeilichen Schwerpunktkontrolle aufgegriffen. Nach einer IZR-Abfrage wurde aufgrund der bestehenden Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den BF nach Rücksprache mit dem BFA die Festnahme des BF

Paragraph 40, BFA-VG angeordnet. Der BF wurde am 12.02.2017 hierzu vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt danach, wie er seine Post bekomme, gab der BF an, bei "Mama Afrika" in der Reumanngasse seine Post abzuholen. Die genaue Adresse wisse er nicht. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und seine Angehörigen würden in Togo leben. Weiters gab der BF an, keinen Reisepass zu besitzen, ledig und kinderlos zu sein. Da gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe, und der BF sich bisher dem Verfahren aufgrund seiner Obdachlosenmeldung nicht entzogen habe, wurde er darüber informiert, letztmalig die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet bis 28.02.2017 wahrzunehmen. Er wurde auch darüber informiert, dass er im Falle der Nichtausreise bis zum 28.02.2017 mit Zwangsmaßnahmen und einer von der Behörde organisierten Abschiebung zu rechnen habe. 1.3. Der BF kam seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach und wurde am 06.03.2017 gelegentlich einer polizeilichen Kontrolle angehalten und mangels ausreichender Legitimation auf die nächste Polizeidienststelle verbracht. Da eine IZR-Abfrage ergab, dass der BF die Frist zur freiwilligen Ausreise nicht genutzt habe, wurde nach Rücksprache mit dem BFA die Festnahme des BF

§ 40BFA-VG angeordnet.1.3.

Der BF kam seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach und wurde am 06.03.2017 gelegentlich einer polizeilichen Kontrolle angehalten und mangels ausreichender Legitimation auf die nächste Polizeidienststelle verbracht. Da eine IZR-Abfrage ergab, dass der BF die Frist zur freiwilligen Ausreise nicht genutzt habe, wurde nach Rücksprache mit dem BFA die Festnahme des BF

Paragraph 40, BFA-VG angeordnet. 1.

  1. Der BF wurde am 07.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines Dolmetschers für die französische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er zusammengefasst an, heute ausreisen zu wollen, aber seine Freundin sei krank und schwanger. Er wohne derzeit bei seiner Freundin am Schwedenplatz, eine genaue Adresse könne er jedoch nicht nennen. Der BF gab weiters an, über keine Barmittel zu Verfügen und nicht im Besitz von Dokumenten zu sein. 1.
  2. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 07.03.2017 wurde über den BF

Art. 28Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.5. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 07.03.2017 wurde über den BF

Artikel 28

, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.

  1. Der BF wurde am 16.03.2017 auf dem Luftweg nach Genf überstellt.
  2. Am 31.03.2017 wurde der BF im Rahmen einer polizeilichen Zufallskontrolle erneut bei seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und nach Rücksprache mit der belangten Behörde in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.
  3. Am 01.04.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die französische Sprache niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: LA: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände? VP: Ich verstehe die Dolmetscherin sehr gut. Keine Einwände. LA: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen? Sind Sie in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie Medikamente? VP: Ich habe eine verlegte Nase und nehme einen Nasenspray. (Nachgefragt) Ich kann der Einvernahme folgen. LA: Wie heißen Sie, wo wohnen Sie, wann sind Sie wo geboren? VP: XXXX, geboren XXXX, in AMENDE (phonetisch, da Partei des Schreibens nicht mächtig ist), TOGO.VP: römisch 40 , geboren römisch 40 , in AMENDE (phonetisch, da Partei des Schreibens nicht mächtig ist), TOGO. LA: Sind Sie derzeit rechtsfreundlich vertreten? VP: Ja. LA: Wie heißt dieser? VP: Tim. Wo er wohnt, weiß ich nicht. Seinen Familiennamen weiß ich auch nicht. LA: Wissen Sie, warum Sie heute hier sind? VP: Nein. LA: Belehrung: Zuletzt wurden Sie am 06.03.2017 festgenommen. Sie wurden am 16.03.2017 in die Schweiz abgeschoben. Für Ihr Asylverfahren ist die Schweiz zuständig. Gegen Sie besteht eine seit 16.01.2017 rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung. Am 31.03.2017 wurden Sie im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle vom Beamten der LPD WIEN in Wien 12, Aichholzgasse 39, kontrolliert und festgestellt, dass Sie unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind. Sie wurden daraufhin festgenommen und ins PAZ – HG überstellt. Was sagen Sie dazu? VP: Ich habe in der Schweiz keine Unterkunft und keine Verpflegung und lebe auf der Straße. LA: Wo wohnen Sie derzeit? VP: Ich bin gestern angekommen. Ich bin mit dem Zug aus Lausanne kommend eingereist. Ich wohne bei meiner Freundin. Diese Freundin wohnt am Schwedenplatz, die Adresse kann ich nicht angeben. Die Freundin heißt Annetta, den Familiennamen weiß ich nicht. Ich habe mich bei "Mama Afrika" angemeldet. Vorhalt: dies kann nicht stimmen, da Sie polizeilich nicht gemeldet sind. LA: Was war der Zweck Ihrer Einreise? VP: Ich wollte nach Traiskirchen, dort wollte ich schlafen. Belehrung: dies ist nicht möglich, die Schweiz ist für Ihr Asylverfahren zuständig. VP: Ich kann dort nicht hin, dort lebe ich auf der Straße. LA: Vorhalt: dies ist unglaubwürdig, wenn Sie einen Asylantrag gestellt haben, wird auch in der Schweiz für Sie gesorgt. Österreich ist für Ihr Verfahren nicht zuständig. Haben Sie Dokumente oder Beweismittel, die Sie vorlegen möchten? VP: Nein, ich habe keine Dokumente. LA: Wie viel Barmittel besitzen Sie derzeit? VP: 70 oder 80 Euro. LA: Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt? VP: Andere Afrikaner geben mir zu essen, aber nicht immer. LA: Wie lautet Ihr Familienstand? Sind Sie für jemanden sorgepflichtig? VP: Ich bin ledig und habe keine Kinder. LA: Haben Sie Verwandte hier in Österreich? Familie? VP: Nein. Alle meine Familienmitglieder sind verstorben. LA: Haben Sie Effekten einzuholen? VP: Nein. LA: Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es wird über Sie im Anschluss die Schubhaft zum Zwecke Abschiebung in die Schweiz verhängt, da dieses Land für Ihr Asylverfahren zuständig ist. Haben sie alles verstanden? VP: Ja. LA: Wollen sie noch etwas hinzufügen? VP: Ich möchte nach Traiskirchen schlafen gehen. LA: Sie wurden schon belehrt, dass dies nicht möglich ist. Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs. 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. "Befragt, ob ich dazu etwas sagen möchte, gebe ich an, dass ich die Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis nehme und dazu nichts weiter angeben möchte".Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. "Befragt, ob ich dazu etwas sagen möchte, gebe ich an, dass ich die Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis nehme und dazu nichts weiter angeben möchte". Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG zu erlassen ist.Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG zu erlassen ist. Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird. Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen mich die Schubhaft zu verhängen, Der Schubbescheid wird mir persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft

dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft

dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

§ 82

FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.

Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung weiterhin in Haft verbleiben und in das PAZ rücküberstellt werden. F: Haben Sie alles verstanden? A: Ja." 4. Mit Verfahrensanordnung vom 01.04.2017 wurde dem BF die juristische Person ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe

§ 52Abs.

1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung vom 01.04.2017 wurde dem BF die juristische Person ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 5. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF

Art. 28Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO i

Vm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF

Artikel 28

, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft wie folgt: "Zu Ihrer Person: -Strichaufzählung Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie gaben an, Staatsangehöriger Togos zu sein und XXXX zu heißen.Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie gaben an, Staatsangehöriger Togos zu sein und römisch 40 zu heißen. -Strichaufzählung Es bestehen keinerlei Beziehungen und Bindungen zu Österreich. -Strichaufzählung Alle Ihre Angehörigen leben außerhalb Österreichs bzw. sind laut Ihren Angaben verstorben. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Gegen Sie besteht eine Anordnung zur Außerlandesbringung, welche seit 16.01.2017 zweitinstanzlich in Rechtskraft erwuchs. Sie halten sich nach illegaler Einreise neuerlich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie halten sich unrechtmäßig in Österreich auf. -Strichaufzählung Sie sind nach am 16.03.2017 erfolgter Abschiebung illegal nach Österreich eingereist. -Strichaufzählung Sie haben nicht die Absicht, das Bundesgebiet zu verlassen. -Strichaufzählung Das Risiko eines Untertauchens in Österreich ergibt sich zwingend aus Ihren getätigten Angaben. -Strichaufzählung Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. -Strichaufzählung Aufgrund der von Ihnen angegebenen Barmittel sind Sie als mittellos anzusehen. -Strichaufzählung Sie sind im Bundesgebiet nicht gemeldet. -Strichaufzählung Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zu einer Rückkehr in die Schweiz besteht, verweigerten Sie schon einmal die Ausreise in die Schweiz und tauchten unter. Sie missachten sohin die mit Anwendungsvorrang ausgestatteten, anwendbaren Normen des Gemeinschaftsrechts. -Strichaufzählung Sie missachteten ebenso die österreichische Rechtsordnung, indem Sie illegal nach Österreich einreisten und sich jetzt illegal hier aufhalten. -Strichaufzählung Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und haben auch keine Absicht geäußert, einen solchen zu begründen. -Strichaufzählung Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie sich erst kurz im Bundesgebiet befinden und keinerlei Beziehungen im Bundesgebiet bestehen. -Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert." In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus: ( ) Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. 1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt; 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

  1. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Kriterien: 1, 2, 3, 6 und 9 Sie gelangten illegal in das Bundesgebiet und wurden kurze Zeit nach Ihrer Einreise aufgegriffen. Sie haben nach Stellung eines Asylantrages in der Schweiz sich unmittelbar danach den Verfahren entzogen, weigern sich in die Schweiz zurückzukehren und sind nicht bereit sich in dem Land, welches eine Zuständigkeit für Ihr Asylverfahren hat, Ihr Verfahren abzuwarten. Dem österreichischen Verfahren und Ihrer Mitwirkungspflicht entzogen Sie sich auch, da Sie untertauchten bzw. an Ihrer Meldeadresse nicht wohnhaft waren. Sie sind derzeit behördlich nicht gemeldet und konnten keine Adresse Ihrer angeblichen Freundin bekanntgeben. Sie wohnen im Untergrund und beabsichtigen, illegal in Österreich zu verweilen. Sie verfügen über keinerlei persönliche Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet. Sie gaben an, derzeit lediglich 70 bis 80 Euro zu besitzen und es ist unwahrscheinlich, dass Sie legal Geld erlangen. Aufgrund Ihrer Illegalität haben Sie keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Ihre Existenzmittel reichen nicht aus um für Unterhalt zu sorgen und auch Ihre Wohnsituation ist nicht gesichert. Daher ist die Entscheidung notwendig und verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeigen. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Sie haben Ihren Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht, sind illegal eingereist und unrechtmäßig aufhältig. Sie missachteten die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachten danach, Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Es ist daher festzustellen, dass Sie nicht bereit sind, behördlichen Auflagen Folge zu leisten und ist daher zu befürchten, dass Sie untertauchen und sich Ihrer Abschiebung entziehen werden. Zur Sicherung der Abschiebung musste daher diese Maßnahme getroffen werden. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie waren bereits in der Schweiz nicht bereit, sich einem Verfahren zu stellen. Dem österreichischen Verfahren entzogen Sie sich, indem Sie untertauchten. Sie haben keine aufrechte Meldung und konnten Sie auch die Adresse Ihrer angeblichen Freundin nicht nennen. Sie würden nach ha. Dafürhalten auf freiem Fuß sofort untertauchen und Ihre Absicht, nämlich die Prolongierung Ihres unrechtmäßigen Aufenthalts, weiter verfolgen. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiter aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Es wurden weder gesundheitliche Hinderungsgründe vorgebracht, noch solche festgestellt. Sie gaben an gesund zu sein, keine Medikamente einzunehmen und auch nicht in Behandlung zu sein. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
  2. Am 03.04.2017 trat die belangte Behörde an die zuständige Dublin-Behörde der Schweiz heran, und übermittelte ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch.
  3. Am 03.04.2017 trat die belangte Behörde an die zuständige Dublin-Behörde der Schweiz heran, und übermittelte ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch.
  4. Mit der am 04.04.2017 firstgerecht erhobenen Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wegen Rechtswidrigkeit, begehrte die rechtsfreundliche Vertretung des BF, das BVwG möge - neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, sowie der belangten Behörden den Ersatz der Aufwendungen des BF

der VwG-Aufwandersatzverordnung, sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen. Zur Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass trotz des Bestehens einer durchsetzbaren Außerlandesbringung in die Schweiz in jeder Lage des Verfahrens die Unzulässigkeit einer Abschiebung aus Gründen der Art. 2 und 3 EMRK amtswegig aufzugreifen seien. Aufgrund des Vorbringens des BF, wonach er wegen seiner Obdachlosigkeit in der Schweiz nach Österreich zurückgekehrt sei, hätte die belangte Behörde Ermittlungen zur Prüfung einer möglichen Art. 3 EMRK Verletzung tätigen müssen, ob dem BF in der Schweiz tatsächlich Obdachlosigkeit bzw. unmenschliche Behandlung drohe.Zur Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass trotz des Bestehens einer durchsetzbaren Außerlandesbringung in die Schweiz in jeder Lage des Verfahrens die Unzulässigkeit einer Abschiebung aus Gründen der Artikel 2 und 3 EMRK amtswegig aufzugreifen seien. Aufgrund des Vorbringens des BF, wonach er wegen seiner Obdachlosigkeit in der Schweiz nach Österreich zurückgekehrt sei, hätte die belangte Behörde Ermittlungen zur Prüfung einer möglichen Artikel 3, EMRK Verletzung tätigen müssen, ob dem BF in der Schweiz tatsächlich Obdachlosigkeit bzw. unmenschliche Behandlung drohe. Auch liege keine erhebliche Fluchtgefahr vor. Die belangte Behörde gehe im angefochtenen Bescheid unrichtigerweise davon aus, dass der BF im Bundesgebiet keine sozialen Anknüpfungspunkte habe. Der BF habe in der Einvernahme am 01.04.2017 selbst vorgebracht, Unterstützung von FreundInnen zu bekommen sowie eine Freundin im Bundesgebiet zu haben. Es sei richtig, dass der BF an seiner Meldeadresse Zohmangasse 28, 1100 Wien, nicht wohnhaft war. Hierbei handle es sich jedoch nicht um einen Hauptwohnsitz, denn der BF habe sich aufgrund seiner teilweisen Obdachlosigkeit dort gemeldet um gerade deshalb seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nachkommen zu können. Die zuständige Abgabestelle des Vereins Ute Bock habe auch mitgeteilt, dass der BF in der Vergangenheit regelmäßig die Adresse zur Überprüfung seiner Post aufgesucht habe, womit der BF seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe und sich auch dem Verfahren in Österreich nicht entzogen habe. Die Wiedereinreise des BF nach seiner erfolgten Überstellung sei unter einem geänderten Sachverhalt erfolgt. So sei der BF nach seiner erfolgten Abschiebung in der Schweiz obdachlos gewesen und aufgrund dessen nach Österreich zurückgekehrt. Der BF habe bisher in allen Stadien seiner Verfahren mitgewirkt und sich seinem vorangegangenen Asylverfahren nicht entzogen, sondern sei stets für die Behörden greifbar gewesen. Aufgrund seiner stets gleichbleibenden Angaben habe er auch seine Identität zu keinem Zeitpunkt verschleiert, weshalb in Anbetracht des bisherigen Verhaltens nicht von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden kann. Nach der Judikatur des VwGH handle es sich bei Mittellosigkeit und fehlende soziale Verankerung sowie die Nichtverfügbarkeit eines Reisedokumentes um Umstände, welche bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vorliegen und seien alleine keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233). Auch sei nach der Judikatur des VwGH zu berücksichtigen gewesen, dass richtige Angaben zur Identität und Reisebewegung bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen gewesen wären (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498). Der BF habe stets an allen Befragungen und Einvernahmen mitgewirkt und auch gleichlautende und nachvollziehbare Angaben zu Identität und Fluchtroute getätigt. Die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in zwei Mitgliedsstaaten sowie die fehlende Ausreisbereitschaft würden noch keine Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß begründen. Zudem erweise sich die Begründung des angefochtenen Bescheides als mangelhaft, da es die belangte Behörde verabsäumt habe geltend zu machen, aus welchem Verhalten des BF sich die für Dublin-Fälle erforderliche "erhebliche Fluchtgefahr" ergebe. Hinsichtlich der Nichtanwendung gelinderer Mittel wurde moniert, dass gegen den BF bisher kein gelinderes Mittel angeordnet wurde und im vorliegenden Fall der Sicherungszweck mit einer periodische Meldeverpflichtung oder angeordneten Unterkunftnahme jedenfalls erreicht hätte werden können, zumal alleine der unrechtmäßige Aufenthalt noch nicht den Ausschluss eines gelinderen Mittels rechtfertigen würde.

  1. Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 05.04.2017 folgende Stellungnahme: "Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste lt. eigenen Angaben am 31.08.2016 von der Schweiz kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mittels EURODAC-Abgleich wurde festgestellt, dass der Bf. bereits am 06.08.2013 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hatte. Es wurde ein Konsultationsverfahren mit der Schweiz geführt und langte die Zustimmung der Schweiz am 09.09.2016 ein. Der Asylantrag des Bf. in Österreich wurde mit Bescheid des BFA vom 01.12.2016 infolge der Zuständigkeit der Schweiz zurückgewiesen. Die vom Bf. eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG als unbegründet zurückgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 16.01.2017 in Rechtskraft. Beim Aufgriff des Bf. am 12.02.2017 wurde ihm im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA die Information über die Verpflichtung zur Ausreise übergeben und wurde ihm eine Frist bis zum 28.02.2017 für die freiwillige Ausreise gesetzt. Da der Bf. seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, wurde beim Aufgriff am 06.03.2017 über ihn die Schubhaft verhängt und wurde er am 16.03.2017 aufgrund einer rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung in die Schweiz überstellt. Lt. eigenen Angaben reiste der Bf. am 31.03.2017 von der Schweiz kommend erneut unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde von der LPD Wien aufgegriffen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 01.04.2017 vor dem BFA gab der Bf. im Wesentlichen an, dass er bei seiner Freundin Anetta, genauere Daten wären ihm nicht bekannt, Nähe Schwedenplatz Unterkunft genommen hätte und hätte er sich auch bei "Mama Afrika" angemeldet. Zweck der Einreise wäre gewesen, dass er nach Traiskirchen wollte um dort zu nächtigen, weil er in der Schweiz über keine Unterkunft verfüge. Er wäre zudem ledig, ohne Sorgepflichten und verfüge er über 70-80 Euro. Eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet lag nicht vor, auch keine Obdachlosenmeldung beim Verein Ute Bock, und verfügt der Bf. über keine benennbare Unterkunft. Der Bf. hat im Bundesgebiet keinerlei Familienangehörige und ist weder beruflich noch sozial integriert. Auch zu der behaupteten Freundin konnte er keine näheren Angaben machen und konnte diese somit vom BFA nicht ausfindig gemacht werden. Mangels ausreichend vorhandener Geldmittel zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung kam die Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages nicht in Betracht. Die Verhängung des Gelinderen Mittels kam für den Bf. zu einem nicht in Betracht, da er nicht über ausreichend Barmittel verfügte, um seine Ausreise, bzw. den Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet bis zur Ausreise aus eigenem mit legalen Mitteln zu bestreiten, und hat er auch keine Chance, sich diese Geldmittel auf legalem Wege zu verdienen, zum anderen hat er sich bereits mehrmals in der Schweiz seinem Asylverfahren entzogen, kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und kehrte letztendlich nach der erfolgten Überstellung vom 16.03.2017 angeblich am 31.03.2017 wieder nach Österreich zurück. Während seines Asylverfahrens in Österreich befolgte er trotz einer Obdachlosenmeldung beim Verein Ute Bock Ladungstermine nicht und war somit für die Behörde nicht greifbar. Somit hätte ihn ein zugewiesenes Quartier nicht vom Untertauchen abgehalten, vor allem, da ihm bewusst war, dass ihn die österreichische Behörde erneut in die Schweiz überstellen wird und er nicht in die Schweiz zurückkehren möchte. Daher musste von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden und wurde als ultimo ratio über den Bf. zum Zweck der neuerlichen Überstellung in die Schweiz die Schubhaft verhängt. Vom Bf. wurden keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht, es gab keinerlei Anzeichen für eine allfällige Haftunfähigkeit, und kann ihm auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden, sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern. Zudem ist im PAZ HG eine Sanitätsstelle eingerichtet und besteht für den Bf. auch die Möglichkeit auf eigenen Wunsch dem Amtsarzt vorgeführt zu werden. Ein neuerliches Konsultationsverfahren mit der Schweiz wurde am 03.04.2017 eingeleitet. Der Bf. befindet sich noch in Schubhaft, und ist beabsichtigt ihn nach Erhalt der Zustimmung der Schweiz, die erfahrungsgemäß in wenigen Tagen einlangen wird (
  2. Konsultation eingeleitet am 07.09.2016 – Zustimmung eingelangt am 09.09.2016), so schnell wie möglich neuerlich in die Schweiz zu überstellen. Zudem wurde beantrag, den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.
  3. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 07.04.2017, wurde die Zustimmung der schweizerischen Behörden zur Wiederaufnahme des BF

Art. 18

(1)d der Dublin III-VO übermittelt, sowie darüber informiert, dass die Überstellung des BF bereits für den 13.04.2017 terminlich festgelegt wurde.9. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 07.04.2017, wurde die Zustimmung der schweizerischen Behörden zur Wiederaufnahme des BF

Artikel 18,

(1)d der Dublin III-VO übermittelt, sowie darüber informiert, dass die Überstellung des BF bereits für den 13.04.2017 terminlich festgelegt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unbescholtene Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Togos, der am 06.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz stellte. Nachdem das Asylverfahren in der Schweiz beendet wurde, reiste er nach Österreich weiter und stellte im Bundesgebiet am 31.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 01.12.2016, ohne in die Sache einzutreten,

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass die Schweiz

Art. 18Abs.

1 lit d der Dublin III-VO zuständig sei. Unter einem erließ es

§ 61Abs.

1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung in die Schweiz gem. § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 01.12.2016, ohne in die Sache einzutreten,

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass die Schweiz

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO zuständig sei.

Unter einem erließ es

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung in die Schweiz gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2017 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 16.01.2017 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2017 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 16.01.2017 in Rechtskraft. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung. Der BF wurde am 12.02.2017 polizeibehördlich aufgegriffen und ihm mitgeteilt, dass seine Frist zur freiwilligen Ausreise bis 28.02.2017 läuft. Der BF kam seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nach und es wurde über ihn - im Anschluss an eine polizeibehördliche Zufallskontrolle - die Schubhaft verhängt. Der BF wurde am 16.03.2017 auf dem Luftweg in die Schweiz überstellt. Am 31.03.2017 wurde der BF erneut bei seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufgegriffen. Am 03.04.2017 wurde seitens des Bundesamtes ein Wiederaufnahmegesuch an die schweizerischen Behörden gestellt, welchem die schweizerischen Behörden am 04.04.2017

Art. 18

(1)d Dublin III-VO zustimmten.Am 03.04.2017 wurde seitens des Bundesamtes ein Wiederaufnahmegesuch an die schweizerischen Behörden gestellt, welchem die schweizerischen Behörden am 04.04.2017

Artikel 18,

(1)d Dublin III-VO zustimmten. Der BF hält sich ohne aufrechte Meldung im Bundesgebiet auf. Der BF hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen und ist weder beruflich noch sozial integriert. Er verfügt auch über keine Barmittel. Der BF leidet an keinen relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er befindet sich seit 01.04.2017 in Schubhaft. Diese wird im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen.
  1. Beweiswürdigung: Die Identität des Beschwerdeführers kann mangels geeigneter identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister, das Fehlen einer Meldeadresse im Bundesgebiet aus dem ZMR. Die Feststellungen zur Einreise und dem Aufenthalt im Bundesgebiet, insbesondere des vorangegangenen Verfahrens sowie der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung beruhen auf den Angaben des BF im Zusammenhalt mit den diesbezüglich vorliegenden Gerichtsakten. Die Angaben zu den Dublin-Konsultationen mit der Schweiz aufgrund des EURODAC-Treffers, deren Zustimmung zum Wiederaufnahmegesuch sowie der bereits einmal erfolgreich durchgeführten Überstellung des BF in die Schweiz fußen zum einen auf der von der belangten Behörde übermittelten Stellungnahme sowie auf dem im vorliegenden Akt befindlichen Wiederaufnahmegesuch vom 03.04.2017 und der korrespondierenden Zustimmung vom 04.04.
  2. Die Angaben, wonach der BF im Bundesgebiet weder über einen Wohnsitz, noch über soziale Kontakte und ausreichend finanzieller Mittel verfügt, beruhen auf seinen eigenen Angaben, einem ZMR-Auszug sowie dem vorliegenden Verwaltungsakt. Hinsichtlich relevanter gesundheitlicher Probleme wurde vom Beschwerdeführer kein durch ärztliche Befunde bestätigtes Vorbringen erstattet, weshalb davon ausgegangen wird, dass keine der Schubhaft entgegenstehenden gesundheitlichen Probleme vorliegen.
  3. Rechtliche Beurteilung 1.

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 57Abs.

1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann

§ 57Abs.

2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann

Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

§ 22aAbs.

5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. 2.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden

Absatz eins, gelten

Absatz eins a, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch

Art. 28Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wurde, handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren

Art. 29

Dublin III-VO, beim Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme um den zuständigen Staat im Dublin-System.1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch

Artikel 28

, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wurde, handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren

Artikel 29

, Dublin III-VO, beim Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme um den zuständigen Staat im Dublin-System. 2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist

Art. 49leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).
  2. Die Dublin III-VO trat mit am
  3. Juli 2013 in Kraft und ist

Artikel 49, leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223). Der BF ist als Staatsangehöriger Togos Drittstaatsangehöriger und stellte den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.
  2. Daher ist die Dublin III-VO auf den BF anwendbar. Folglich stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO.Der BF ist als Staatsangehöriger Togos Drittstaatsangehöriger und stellte den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.
  3. Daher ist die Dublin III-VO auf den BF anwendbar. Folglich stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend auf Artikel 28, Dublin III-VO. 3.

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.3.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

  1. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
  2. "Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren

Art. 28Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs.

3 FPG.Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auf Schubhaftverfahren

Artikel 28, Dublin III-VO anzuwendenden Paragraph 76, Absatz 3, FPG.

  1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
  2. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." 5.
  1. Die belangte Behörde führte zur Frage der Fluchtgefahr folgendes aus: "Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Kriterien: 1, 2, 3, 6 und 9 Sie gelangten illegal in das Bundesgebiet und wurden kurze Zeit nach Ihrer Einreise aufgegriffen. Sie haben nach Stellung eines Asylantrages in der Schweiz sich unmittelbar danach den Verfahren entzogen, weigern sich in die Schweiz zurückzukehren und sind nicht bereit sich in dem Land, welches eine Zuständigkeit für Ihr Asylverfahren hat, Ihr Verfahren abzuwarten. Dem österreichischen Verfahren und Ihrer Mitwirkungspflicht entzogen Sie sich auch, da Sie untertauchten bzw. an Ihrer Meldeadresse nicht wohnhaft waren. Sie sind derzeit behördlich nicht gemeldet und konnten keine Adresse Ihrer angeblichen Freundin bekanntgeben. Sie wohnen im Untergrund und beabsichtigen, illegal in Österreich zu verweilen. Sie verfügen über keinerlei persönliche Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet. Sie gaben an, derzeit lediglich 70 bis 80 Euro zu besitzen und es ist unwahrscheinlich, dass Sie legal Geld erlangen. Aufgrund Ihrer Illegalität haben Sie keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Ihre Existenzmittel reichen nicht aus um für Unterhalt zu sorgen und auch Ihre Wohnsituation ist nicht gesichert." 5.
  2. Die Beschwerde führte hingegen aus, dass der BF entgegen der Annahme der belangten Behörde sehr wohl soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet habe, da er, wie in der Einvernahme am 01.04.2017 vorgebracht, Unterstützung von FreundInnen erhalte und auch eine Freundin in Österreich habe. Zudem sei der BF an seiner Meldeadresse in der Zohmangasse nicht wohnhaft gewesen, sondern lediglich zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht aufgrund seiner Obdachlosigkeit gemeldet gewesen und er habe auch an seiner Abgabestelle beim Verein Ute Bock regelmäßig seine Post kontrolliert. Der BF habe somit seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt und sich dem Verfahren in Österreich nicht entzogen. Den Ausführungen der Beschwerde hinsichtlich der sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ist entgegen zu halten, dass der BF zwar in der der Schubhaftverhängung vorangegangenen Einvernahme am 01.04.2017 angab, bei einer Freundin namens Annetta am Schwedenplatz zu wohnen, von dieser jedoch weder den Nachnamen noch die genaue Adresse nennen konnte, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um keine Beziehung handelt, aufgrund dessen man den BF im Bundesgebiet als sozial integriert ansehen kann. Diese Annahme wird auch durch die Tatsache, dass der BF in seiner Einvernahme am 07.03.2017 vor seiner Überstellung in die Schweiz angegeben hat, die Frist zur freiwilligen Ausreise nicht genützt zu haben, da seine Freundin krank und schwanger sei, der BF jedoch sodann in der Einvernahme nach seiner erneuten Einreise in das Bundesgebiet am 01.04.2017, diesbezüglich kein weiteres Vorbringen erstattet, unterstrichen. Hinsichtlich der in der Beschwerde erwähnten FreundInnen hat der BF lediglich gelegentlich der letzten Einvernahme angegeben, anderer Afrikaner würden ihm zu essen geben, was aufgrund mangelnder Individualisierung dieser Personen auch gegen die Annahme eines sozialen Anknüpfungspunktes im Bundesgebiet spricht. Zur melderechtlichen Situation wurde in der Beschwerde lediglich die Situation vor der Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz wiedergegeben, nicht jedoch die vor die gegenständliche Schubhaftverhängung maßgebliche Lage. Diese gestaltet sich nämlich derart, dass sich der BF seit seiner abermaligen Einreise in das Bundesgebiet nach erfolgter Überstellung in die Schweiz im Verborgenen hielt und nicht melderechtlich in Erscheinung trat. Er wurde durch eine Zufallskontrolle bei seinem unrechtmäßigen Aufenthalt betreten. Zwar mögen die Ausführungen der Beschwerde hinsichtlich des melderechtlichen Verhaltens des BF vor seiner Überstellung zutreffen, doch kann angesichts der Tatsache, dass der BF die behördlichen Anordnungen und Gesetze der europäischen Mitgliedstaaten negiert hat und erneut nach Österreich eingereist ist und sich im Verborgenen hielt, nicht davon ausgegangen werden, dass sich der BF auf freiem Fuß erneut einer Überstellung in die Schweiz zur Verfügung halten werde. So hat der BF in der Vergangenheit die Frist zur freiwilligen Ausreise nicht genützt und es konnte eine Überstellung in den zuständigen Staat schlussendlich nur durch die Verhängung von Schubhaft mittels von den Behörden organisierter Abschiebung erfolgen. Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, wenn diese die Ziffern 1,2,3,6 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG zur Begründung der "erheblichen Fluchtgefahr" iSd Dublin III-VO herangezogen hat:Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, wenn diese die Ziffern 1,2,3,6 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG zur Begründung der "erheblichen Fluchtgefahr" iSd Dublin III-VO herangezogen hat: Hinsichtlich der Z 1 vermag fehlende Ausreisewilligkeit zwar - für sich allein, wenn sie nicht in besonderen Umständen Niederschlag findet - die Verhängung von Schubhaft nicht zu rechtfertigen (VwSlg. 17.953 A/2010), doch ist die gegenständliche Fluchtgefahr darüber hinaus auch aufgrund weiterer Tatbestände gegeben.Hinsichtlich der Ziffer eins, vermag fehlende Ausreisewilligkeit zwar - für sich allein, wenn sie nicht in besonderen Umständen Niederschlag findet - die Verhängung von Schubhaft nicht zu rechtfertigen (VwSlg. 17.953 A/2010), doch ist die gegenständliche Fluchtgefahr darüber hinaus auch aufgrund weiterer Tatbestände gegeben. Der BF ist, trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung erneut in das Bundesgebiet eingereist (Z 2) und es besteht gegen ihn weiterhin eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 3):Der BF ist, trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung erneut in das Bundesgebiet eingereist (Ziffer 2,) und es besteht gegen ihn weiterhin eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer 3,): Gegen den BF besteht nach wie vor eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung, welche mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2016 in zweiter Instanz rechtskräftig wurde und welche

§ 61Abs.

2 FPG binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht bleibt. Da der BF am 16.03.2017 in die Schweiz überstellt wurde und erneut in das Bundesgebiet einreiste, ist die Anordnung zur Außerlandesbringung somit bis 16.09.2018 aufrecht.Gegen den BF besteht nach wie vor eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung, welche mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2016 in zweiter Instanz rechtskräftig wurde und welche

Paragraph 61, Absatz 2, FPG binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht bleibt. Da der BF am 16.03.2017 in die Schweiz überstellt wurde und erneut in das Bundesgebiet einreiste, ist die Anordnung zur Außerlandesbringung somit bis 16.09.2018 aufrecht. Auch ist aufgrund des EURODAC – Treffers hinsichtlich der Schweiz sowie der bereits einmal erfolgten Überstellung des BF in die Schweiz nach deren Annahme des Wiederaufnahmegesuches, nach wie vor von einer Zuständigkeit der Schweiz auszugehen, und der BF hat (bereits) sowohl in der Schweiz als auch in Österreich einen Asylantrag gestellt, weshalb auch die Ziffer 6a des § 76 Abs. 3 FPG als erfüllt anzusehen ist.Auch ist aufgrund des EURODAC – Treffers hinsichtlich der Schweiz sowie der bereits einmal erfolgten Überstellung des BF in die Schweiz nach deren Annahme des Wiederaufnahmegesuches, nach wie vor von einer Zuständigkeit der Schweiz auszugehen, und der BF hat (bereits) sowohl in der Schweiz als auch in Österreich einen Asylantrag gestellt, weshalb auch die Ziffer 6a des Paragraph 76, Absatz 3, FPG als erfüllt anzusehen ist. Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach der BF weder behördlich gemeldet ist, noch über ausreichend existenzsichernder Mittel verfügt, aufgrund seiner Illegalität keine Chance auf legale Erwerbstätigkeit hat und im Bundesgebiet auch weder über familiäre noch sonstige soziale Anknüpfungspunkte verfügt (vlg. obige Ausführungen hinsichtlich seiner FreundInnen), ist beizupflichten, weshalb auch das Kriterium der Z 6 erfüllt ist.Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach der BF weder behördlich gemeldet ist, noch über ausreichend existenzsichernder Mittel verfügt, aufgrund seiner Illegalität keine Chance auf legale Erwerbstätigkeit hat und im Bundesgebiet auch weder über familiäre noch sonstige soziale Anknüpfungspunkte verfügt (vlg. obige Ausführungen hinsichtlich seiner FreundInnen), ist beizupflichten, weshalb auch das Kriterium der Ziffer 6, erfüllt ist. Bezüglich der Ausführungen in der Beschwerde, wonach es die belangte Behörde verabsäumt habe, die für die Verhängung von Schubhaft in Dublin-Fällen erforderliche "erhebliche Fluchtgefahr" dazutun, kann ausgeführt werden, dass sich auf Grund der dargelegten Umstände, insbesondere aufgrund der erneute Einreisen in das Bundesgebiet nach erfolgter Überstellung, der Stellung zweier Asylanträge in zwei Mitgliedstaaten sowie aufgrund des Aufenthaltes im Verborgenen, im Fall des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr besteht, ungeachtet dessen, ob die belangte Behörde das Wort "erheblich" in der Begründung verwendete, oder nicht. Den Ausführungen der Beschwerde, wonach in jeder Lage des Verfahrens die Unzulässigkeit einer Abschiebung insbesondere aus Gründen der Art. 2 und 3 EMRK amtswegig aufzugreifen sei ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid und in weiterer Folge das BVwG in seinem Erkenntnis vom 11.01.2017 bereits mittels Heranziehung von Länderberichten die Verhältnisse in der Schweiz überprüft haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, dass der BF im Falle einer Überstellung in die Schweiz, insbesondere wegen drohender Kettenabschiebungen und fehlender adäquater Unterbringung, nicht Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu werden.Den Ausführungen der Beschwerde, wonach in jeder Lage des Verfahrens die Unzulässigkeit einer Abschiebung insbesondere aus Gründen der Artikel 2 und 3 EMRK amtswegig aufzugreifen sei ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid und in weiterer Folge das BVwG in seinem Erkenntnis vom 11.01.2017 bereits mittels Heranziehung von Länderberichten die Verhältnisse in der Schweiz überprüft haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, dass der BF im Falle einer Überstellung in die Schweiz, insbesondere wegen drohender Kettenabschiebungen und fehlender adäquater Unterbringung, nicht Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu werden. Nach dem auch in der Beschwerdeschrift angeführten Erkenntnis des VwGH, gilt die asylrechtliche Ausweisung, die mit einer Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz verbunden ist,

§ 10Abs. 4 Asyl

G 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat, somit von den Asylbehörden über diese Frage bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Schubhaftbehörde ist aber an eine rechtskräftige bzw. durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gebunden ( ). Das gilt auch für eine (damit verbundene) Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den betreffenden Staat; jedenfalls soweit diesbezüglich eine seither eingetretene Lageänderung nicht evident ist und für die Schubhaftbehörde offenkundig sein muss, was hier nicht der Fall ist (vgl. VwGH 06.09.2010, 2010/21/0203).Nach dem auch in der Beschwerdeschrift angeführten Erkenntnis des VwGH, gilt die asylrechtliche Ausweisung, die mit einer Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz verbunden ist,

Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat, somit von den Asylbehörden über diese Frage bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Schubhaftbehörde ist aber an eine rechtskräftige bzw. durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gebunden ( ). Das gilt auch für eine (damit verbundene) Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den betreffenden Staat; jedenfalls soweit diesbezüglich eine seither eingetretene Lageänderung nicht evident ist und für die Schubhaftbehörde offenkundig sein muss, was hier nicht der Fall ist vergleiche VwGH 06.09.2010, 2010/21/0203). In Anbetracht der Tatsache, dass seit dem zitierten Erkenntnis ein Zeitraum von drei Monaten vergangen ist und in diesem Zeitraum keine Änderungen hinsichtlich der Bedingungen des schweizerischen Asylsystems notorisch sind, ist nicht davon auszugehen, dass der BF durch eine erneute Überstellung in die Schweiz in seinen aus Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechten verletzt wird.In Anbetracht der Tatsache, dass seit dem zitierten Erkenntnis ein Zeitraum von drei Monaten vergangen ist und in diesem Zeitraum keine Änderungen hinsichtlich der Bedingungen des schweizerischen Asylsystems notorisch sind, ist nicht davon auszugehen, dass der BF durch eine erneute Überstellung in die Schweiz in seinen aus Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechten verletzt wird. Der BF hat durch sein Verhalten (erneute Einreise in das Bundesgebiet nach erfolgter Dublin-Überstellung, Stellung eines Asylantrages sowohl in der Schweiz als auch in Österreich) aufgezeigt, dass er nicht gewillt ist, in jenem Land, welches zur Führung seines Asylverfahrens

der Dublin III-VO zuständig ist, sein Verfahren abzuwarten. Der BF verkennt hiermit das System der Dublin-III VO, und somit die darin festgesetzten Kriterien zur Bestimmung des Mitgliedstaates der Europäischen Union der für die Prüfung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, welcher nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III VO als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III VO).Der BF verkennt hiermit das System der Dublin-III VO, und somit die darin festgesetzten Kriterien zur Bestimmung des Mitgliedstaates der Europäischen Union der für die Prüfung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, welcher nach den Kriterien des Kapitels römisch drei der Dublin-III VO als zuständiger Staat bestimmt wird (Artikel 3, Absatz eins, Dublin-III VO).

  1. Aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr ging das Bundesamt auch zutreffend davon aus, dass nicht mit der Anwendung gelindere Mittel das Auslangen gefunden werden konnte: Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Artikel 8, RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Artikel 28, Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Absatz 4, die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht demgemäß vergleiche Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor. Die belangte Behörde war der Ansicht, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne aus den zur Fluchtgefahr dargelegten Gründen, im Fall des BF nicht das Auslangen gefunden werden. Wie zutreffender Weise im gegenständlichen Bescheid dargelegt, ist im Fall des BF aufgrund des Umstandes, dass dieser illegal erneut in das Bundesgebiet eingereist ist, sich im verborgenen aufhielt, fremdenpolizeiliche Maßnahmen missachtet (hat), somit davon auszugehen, dass dieser danach trachtet, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen, und er somit nicht bereit ist, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Da nicht anzunehmen ist, dass der BF in die Schweiz zurückkehren möchte, er vielmehr in der Einvernahme angab, nach Traiskirchen zu wollen, um dort zu schlafen, ist zu befürchten, dass sich der BF auf freiem Fuß der neuerlichen Überstellung entziehen werde. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des BF an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.
  2. Für die Verhängung von Schubhaft wird nicht gefordert, dass es mit Sicherheit zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zu einer Abschiebung kommen wird (VwGH 26.08.2010, 2007/21/0385). Wesentlich ist nur, ob bei Beginn der Schubhaft bereits absehbar ist, dass ein Abschiebehindernis besteht, das nicht innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu beseitigen ist. In diesen Fällen soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mithin von Anfang an nicht verhängt werden. Nichts anderes kann gelten, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582; 23.10.2008, 2006/21/0128). Gleiches gilt auch für den Unionsrechtssetzer im Hinblick auf Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO. So kann auch Schubhaft zur Sicherung der Überstellung immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (vgl. VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
  3. Für die Verhängung von Schubhaft wird nicht gefordert, dass es mit Sicherheit zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zu einer Abschiebung kommen wird (VwGH 26.08.2010, 2007/21/0385). Wesentlich ist nur, ob bei Beginn der Schubhaft bereits absehbar ist, dass ein Abschiebehindernis besteht, das nicht innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu beseitigen ist. In diesen Fällen soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mithin von Anfang an nicht verhängt werden. Nichts anderes kann gelten, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582; 23.10.2008, 2006/21/0128). Gleiches gilt auch für den Unionsrechtssetzer im Hinblick auf Artikel 28, Absatz eins, Dublin III-VO. So kann auch Schubhaft zur Sicherung der Überstellung immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden vergleiche VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Ausweislich der Mitteilung der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 05.04.2017 wurden aufgrund der EURODAC-Treffermeldung, wonach der BF in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, sowie des im vorliegenden Akt befindlichen Wiederaufnahmegesuchs vom 03.04.2017, erneut Konsultationen mit der Schweiz geführt. Die Schweiz hat bereits am 04.04.2017 einer Überstellung des BF zugestimmt, und es wurde diese bereits für den 13.04.2017 terminlich festgesetzt. Die Frist für die Stellung des Ersuchens beträgt

Art. 28

Dublin III-VO auch bei in Haft befindlichen Antragstellern einen Monat; das Wiederaufnahmeersuchen liegt sohin ebenfalls innerhalb vorgesehener Frist. Die Zustimmung sowie die bereits geplante Überstellung liegen auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Höchstfristen.Die Frist für die Stellung des Ersuchens beträgt

Artikel 28

, Dublin III-VO auch bei in Haft befindlichen Antragstellern einen Monat; das Wiederaufnahmeersuchen liegt sohin ebenfalls innerhalb vorgesehener Frist. Die Zustimmung sowie die bereits geplante Überstellung liegen auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Höchstfristen. Es gab daher keine Gründe anzunehmen, dass mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer des Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO zu rechnen war. Die Konsultationen wurden äußerst zügig geführt.Es gab daher keine Gründe anzunehmen, dass mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer des Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO zu rechnen war. Die Konsultationen wurden äußerst zügig geführt. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. 8. Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der vorliegenden durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der Gesundheit des Beschwerdeführers, der raschen Verfahrensführung und der voraussichtlich kurzen Schubhaftdauer, waren die Erlassung des Schubhaftbescheides und die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig und rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen ist. Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: 1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 2. Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt III. und IV. – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenbegehren 1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Entfall der mündlichen Verhandlung Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Da im vorliegenden Verfahren jedoch nicht der Sachverhalt strittig ist, sondern seine rechtliche Beurteilung, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B. – Revision

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W186.2152096.1.00

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