Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird
, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
Vm Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass die Schweiz
1 lit d der Dublin III-VO zuständig sei. Unter einem erließ es
1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung in die Schweiz gem. § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei.1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 01.12.2016 ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass die Schweiz
Unter einem erließ es
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung in die Schweiz gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei. 1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2017
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2017
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Der BF wurde in weiterer Folge am 11.02.2017 im Zuge einer polizeilichen Schwerpunktkontrolle aufgegriffen. Nach einer IZR-Abfrage wurde aufgrund der bestehenden Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den BF nach Rücksprache mit dem BFA die Festnahme des BF
BFA-VG angeordnet.Der BF wurde in weiterer Folge am 11.02.2017 im Zuge einer polizeilichen Schwerpunktkontrolle aufgegriffen. Nach einer IZR-Abfrage wurde aufgrund der bestehenden Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den BF nach Rücksprache mit dem BFA die Festnahme des BF
Paragraph 40, BFA-VG angeordnet. Der BF wurde am 12.02.2017 hierzu vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt danach, wie er seine Post bekomme, gab der BF an, bei "Mama Afrika" in der Reumanngasse seine Post abzuholen. Die genaue Adresse wisse er nicht. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und seine Angehörigen würden in Togo leben. Weiters gab der BF an, keinen Reisepass zu besitzen, ledig und kinderlos zu sein. Da gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe, und der BF sich bisher dem Verfahren aufgrund seiner Obdachlosenmeldung nicht entzogen habe, wurde er darüber informiert, letztmalig die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet bis 28.02.2017 wahrzunehmen. Er wurde auch darüber informiert, dass er im Falle der Nichtausreise bis zum 28.02.2017 mit Zwangsmaßnahmen und einer von der Behörde organisierten Abschiebung zu rechnen habe. 1.3. Der BF kam seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach und wurde am 06.03.2017 gelegentlich einer polizeilichen Kontrolle angehalten und mangels ausreichender Legitimation auf die nächste Polizeidienststelle verbracht. Da eine IZR-Abfrage ergab, dass der BF die Frist zur freiwilligen Ausreise nicht genutzt habe, wurde nach Rücksprache mit dem BFA die Festnahme des BF
Der BF kam seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach und wurde am 06.03.2017 gelegentlich einer polizeilichen Kontrolle angehalten und mangels ausreichender Legitimation auf die nächste Polizeidienststelle verbracht. Da eine IZR-Abfrage ergab, dass der BF die Frist zur freiwilligen Ausreise nicht genutzt habe, wurde nach Rücksprache mit dem BFA die Festnahme des BF
Paragraph 40, BFA-VG angeordnet. 1.
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.5. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 07.03.2017 wurde über den BF
, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.
1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft
dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft
dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.
FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.
Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung weiterhin in Haft verbleiben und in das PAZ rücküberstellt werden. F: Haben Sie alles verstanden? A: Ja." 4. Mit Verfahrensanordnung vom 01.04.2017 wurde dem BF die juristische Person ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe
1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung vom 01.04.2017 wurde dem BF die juristische Person ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 5. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF
Vm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF
, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft wie folgt: "Zu Ihrer Person: -Strichaufzählung Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie gaben an, Staatsangehöriger Togos zu sein und XXXX zu heißen.Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie gaben an, Staatsangehöriger Togos zu sein und römisch 40 zu heißen. -Strichaufzählung Es bestehen keinerlei Beziehungen und Bindungen zu Österreich. -Strichaufzählung Alle Ihre Angehörigen leben außerhalb Österreichs bzw. sind laut Ihren Angaben verstorben. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Gegen Sie besteht eine Anordnung zur Außerlandesbringung, welche seit 16.01.2017 zweitinstanzlich in Rechtskraft erwuchs. Sie halten sich nach illegaler Einreise neuerlich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie halten sich unrechtmäßig in Österreich auf. -Strichaufzählung Sie sind nach am 16.03.2017 erfolgter Abschiebung illegal nach Österreich eingereist. -Strichaufzählung Sie haben nicht die Absicht, das Bundesgebiet zu verlassen. -Strichaufzählung Das Risiko eines Untertauchens in Österreich ergibt sich zwingend aus Ihren getätigten Angaben. -Strichaufzählung Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. -Strichaufzählung Aufgrund der von Ihnen angegebenen Barmittel sind Sie als mittellos anzusehen. -Strichaufzählung Sie sind im Bundesgebiet nicht gemeldet. -Strichaufzählung Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zu einer Rückkehr in die Schweiz besteht, verweigerten Sie schon einmal die Ausreise in die Schweiz und tauchten unter. Sie missachten sohin die mit Anwendungsvorrang ausgestatteten, anwendbaren Normen des Gemeinschaftsrechts. -Strichaufzählung Sie missachteten ebenso die österreichische Rechtsordnung, indem Sie illegal nach Österreich einreisten und sich jetzt illegal hier aufhalten. -Strichaufzählung Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und haben auch keine Absicht geäußert, einen solchen zu begründen. -Strichaufzählung Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie sich erst kurz im Bundesgebiet befinden und keinerlei Beziehungen im Bundesgebiet bestehen. -Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert." In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus: ( ) Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. 1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt; 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
der VwG-Aufwandersatzverordnung, sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen. Zur Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass trotz des Bestehens einer durchsetzbaren Außerlandesbringung in die Schweiz in jeder Lage des Verfahrens die Unzulässigkeit einer Abschiebung aus Gründen der Art. 2 und 3 EMRK amtswegig aufzugreifen seien. Aufgrund des Vorbringens des BF, wonach er wegen seiner Obdachlosigkeit in der Schweiz nach Österreich zurückgekehrt sei, hätte die belangte Behörde Ermittlungen zur Prüfung einer möglichen Art. 3 EMRK Verletzung tätigen müssen, ob dem BF in der Schweiz tatsächlich Obdachlosigkeit bzw. unmenschliche Behandlung drohe.Zur Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass trotz des Bestehens einer durchsetzbaren Außerlandesbringung in die Schweiz in jeder Lage des Verfahrens die Unzulässigkeit einer Abschiebung aus Gründen der Artikel 2 und 3 EMRK amtswegig aufzugreifen seien. Aufgrund des Vorbringens des BF, wonach er wegen seiner Obdachlosigkeit in der Schweiz nach Österreich zurückgekehrt sei, hätte die belangte Behörde Ermittlungen zur Prüfung einer möglichen Artikel 3, EMRK Verletzung tätigen müssen, ob dem BF in der Schweiz tatsächlich Obdachlosigkeit bzw. unmenschliche Behandlung drohe. Auch liege keine erhebliche Fluchtgefahr vor. Die belangte Behörde gehe im angefochtenen Bescheid unrichtigerweise davon aus, dass der BF im Bundesgebiet keine sozialen Anknüpfungspunkte habe. Der BF habe in der Einvernahme am 01.04.2017 selbst vorgebracht, Unterstützung von FreundInnen zu bekommen sowie eine Freundin im Bundesgebiet zu haben. Es sei richtig, dass der BF an seiner Meldeadresse Zohmangasse 28, 1100 Wien, nicht wohnhaft war. Hierbei handle es sich jedoch nicht um einen Hauptwohnsitz, denn der BF habe sich aufgrund seiner teilweisen Obdachlosigkeit dort gemeldet um gerade deshalb seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nachkommen zu können. Die zuständige Abgabestelle des Vereins Ute Bock habe auch mitgeteilt, dass der BF in der Vergangenheit regelmäßig die Adresse zur Überprüfung seiner Post aufgesucht habe, womit der BF seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe und sich auch dem Verfahren in Österreich nicht entzogen habe. Die Wiedereinreise des BF nach seiner erfolgten Überstellung sei unter einem geänderten Sachverhalt erfolgt. So sei der BF nach seiner erfolgten Abschiebung in der Schweiz obdachlos gewesen und aufgrund dessen nach Österreich zurückgekehrt. Der BF habe bisher in allen Stadien seiner Verfahren mitgewirkt und sich seinem vorangegangenen Asylverfahren nicht entzogen, sondern sei stets für die Behörden greifbar gewesen. Aufgrund seiner stets gleichbleibenden Angaben habe er auch seine Identität zu keinem Zeitpunkt verschleiert, weshalb in Anbetracht des bisherigen Verhaltens nicht von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden kann. Nach der Judikatur des VwGH handle es sich bei Mittellosigkeit und fehlende soziale Verankerung sowie die Nichtverfügbarkeit eines Reisedokumentes um Umstände, welche bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vorliegen und seien alleine keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233). Auch sei nach der Judikatur des VwGH zu berücksichtigen gewesen, dass richtige Angaben zur Identität und Reisebewegung bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen gewesen wären (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498). Der BF habe stets an allen Befragungen und Einvernahmen mitgewirkt und auch gleichlautende und nachvollziehbare Angaben zu Identität und Fluchtroute getätigt. Die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in zwei Mitgliedsstaaten sowie die fehlende Ausreisbereitschaft würden noch keine Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß begründen. Zudem erweise sich die Begründung des angefochtenen Bescheides als mangelhaft, da es die belangte Behörde verabsäumt habe geltend zu machen, aus welchem Verhalten des BF sich die für Dublin-Fälle erforderliche "erhebliche Fluchtgefahr" ergebe. Hinsichtlich der Nichtanwendung gelinderer Mittel wurde moniert, dass gegen den BF bisher kein gelinderes Mittel angeordnet wurde und im vorliegenden Fall der Sicherungszweck mit einer periodische Meldeverpflichtung oder angeordneten Unterkunftnahme jedenfalls erreicht hätte werden können, zumal alleine der unrechtmäßige Aufenthalt noch nicht den Ausschluss eines gelinderen Mittels rechtfertigen würde.
G 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass die Schweiz
1 lit d der Dublin III-VO zuständig sei. Unter einem erließ es
1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung in die Schweiz gem. § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 01.12.2016, ohne in die Sache einzutreten,
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass die Schweiz
Unter einem erließ es
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung in die Schweiz gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2017 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 16.01.2017 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2017 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 16.01.2017 in Rechtskraft. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung. Der BF wurde am 12.02.2017 polizeibehördlich aufgegriffen und ihm mitgeteilt, dass seine Frist zur freiwilligen Ausreise bis 28.02.2017 läuft. Der BF kam seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nach und es wurde über ihn - im Anschluss an eine polizeibehördliche Zufallskontrolle - die Schubhaft verhängt. Der BF wurde am 16.03.2017 auf dem Luftweg in die Schweiz überstellt. Am 31.03.2017 wurde der BF erneut bei seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufgegriffen. Am 03.04.2017 wurde seitens des Bundesamtes ein Wiederaufnahmegesuch an die schweizerischen Behörden gestellt, welchem die schweizerischen Behörden am 04.04.2017
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann
2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann
Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. 2.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wurde, handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren
Dublin III-VO, beim Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme um den zuständigen Staat im Dublin-System.1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch
, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wurde, handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren
, Dublin III-VO, beim Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme um den zuständigen Staat im Dublin-System. 2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.3.
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren
3 FPG.Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auf Schubhaftverfahren
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
2 FPG binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht bleibt. Da der BF am 16.03.2017 in die Schweiz überstellt wurde und erneut in das Bundesgebiet einreiste, ist die Anordnung zur Außerlandesbringung somit bis 16.09.2018 aufrecht.Gegen den BF besteht nach wie vor eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung, welche mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2016 in zweiter Instanz rechtskräftig wurde und welche
Paragraph 61, Absatz 2, FPG binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht bleibt. Da der BF am 16.03.2017 in die Schweiz überstellt wurde und erneut in das Bundesgebiet einreiste, ist die Anordnung zur Außerlandesbringung somit bis 16.09.2018 aufrecht. Auch ist aufgrund des EURODAC – Treffers hinsichtlich der Schweiz sowie der bereits einmal erfolgten Überstellung des BF in die Schweiz nach deren Annahme des Wiederaufnahmegesuches, nach wie vor von einer Zuständigkeit der Schweiz auszugehen, und der BF hat (bereits) sowohl in der Schweiz als auch in Österreich einen Asylantrag gestellt, weshalb auch die Ziffer 6a des § 76 Abs. 3 FPG als erfüllt anzusehen ist.Auch ist aufgrund des EURODAC – Treffers hinsichtlich der Schweiz sowie der bereits einmal erfolgten Überstellung des BF in die Schweiz nach deren Annahme des Wiederaufnahmegesuches, nach wie vor von einer Zuständigkeit der Schweiz auszugehen, und der BF hat (bereits) sowohl in der Schweiz als auch in Österreich einen Asylantrag gestellt, weshalb auch die Ziffer 6a des Paragraph 76, Absatz 3, FPG als erfüllt anzusehen ist. Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach der BF weder behördlich gemeldet ist, noch über ausreichend existenzsichernder Mittel verfügt, aufgrund seiner Illegalität keine Chance auf legale Erwerbstätigkeit hat und im Bundesgebiet auch weder über familiäre noch sonstige soziale Anknüpfungspunkte verfügt (vlg. obige Ausführungen hinsichtlich seiner FreundInnen), ist beizupflichten, weshalb auch das Kriterium der Z 6 erfüllt ist.Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach der BF weder behördlich gemeldet ist, noch über ausreichend existenzsichernder Mittel verfügt, aufgrund seiner Illegalität keine Chance auf legale Erwerbstätigkeit hat und im Bundesgebiet auch weder über familiäre noch sonstige soziale Anknüpfungspunkte verfügt (vlg. obige Ausführungen hinsichtlich seiner FreundInnen), ist beizupflichten, weshalb auch das Kriterium der Ziffer 6, erfüllt ist. Bezüglich der Ausführungen in der Beschwerde, wonach es die belangte Behörde verabsäumt habe, die für die Verhängung von Schubhaft in Dublin-Fällen erforderliche "erhebliche Fluchtgefahr" dazutun, kann ausgeführt werden, dass sich auf Grund der dargelegten Umstände, insbesondere aufgrund der erneute Einreisen in das Bundesgebiet nach erfolgter Überstellung, der Stellung zweier Asylanträge in zwei Mitgliedstaaten sowie aufgrund des Aufenthaltes im Verborgenen, im Fall des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr besteht, ungeachtet dessen, ob die belangte Behörde das Wort "erheblich" in der Begründung verwendete, oder nicht. Den Ausführungen der Beschwerde, wonach in jeder Lage des Verfahrens die Unzulässigkeit einer Abschiebung insbesondere aus Gründen der Art. 2 und 3 EMRK amtswegig aufzugreifen sei ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid und in weiterer Folge das BVwG in seinem Erkenntnis vom 11.01.2017 bereits mittels Heranziehung von Länderberichten die Verhältnisse in der Schweiz überprüft haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, dass der BF im Falle einer Überstellung in die Schweiz, insbesondere wegen drohender Kettenabschiebungen und fehlender adäquater Unterbringung, nicht Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu werden.Den Ausführungen der Beschwerde, wonach in jeder Lage des Verfahrens die Unzulässigkeit einer Abschiebung insbesondere aus Gründen der Artikel 2 und 3 EMRK amtswegig aufzugreifen sei ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid und in weiterer Folge das BVwG in seinem Erkenntnis vom 11.01.2017 bereits mittels Heranziehung von Länderberichten die Verhältnisse in der Schweiz überprüft haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, dass der BF im Falle einer Überstellung in die Schweiz, insbesondere wegen drohender Kettenabschiebungen und fehlender adäquater Unterbringung, nicht Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu werden. Nach dem auch in der Beschwerdeschrift angeführten Erkenntnis des VwGH, gilt die asylrechtliche Ausweisung, die mit einer Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz verbunden ist,
G 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat, somit von den Asylbehörden über diese Frage bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Schubhaftbehörde ist aber an eine rechtskräftige bzw. durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gebunden ( ). Das gilt auch für eine (damit verbundene) Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den betreffenden Staat; jedenfalls soweit diesbezüglich eine seither eingetretene Lageänderung nicht evident ist und für die Schubhaftbehörde offenkundig sein muss, was hier nicht der Fall ist (vgl. VwGH 06.09.2010, 2010/21/0203).Nach dem auch in der Beschwerdeschrift angeführten Erkenntnis des VwGH, gilt die asylrechtliche Ausweisung, die mit einer Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz verbunden ist,
Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat, somit von den Asylbehörden über diese Frage bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Schubhaftbehörde ist aber an eine rechtskräftige bzw. durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gebunden ( ). Das gilt auch für eine (damit verbundene) Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den betreffenden Staat; jedenfalls soweit diesbezüglich eine seither eingetretene Lageänderung nicht evident ist und für die Schubhaftbehörde offenkundig sein muss, was hier nicht der Fall ist vergleiche VwGH 06.09.2010, 2010/21/0203). In Anbetracht der Tatsache, dass seit dem zitierten Erkenntnis ein Zeitraum von drei Monaten vergangen ist und in diesem Zeitraum keine Änderungen hinsichtlich der Bedingungen des schweizerischen Asylsystems notorisch sind, ist nicht davon auszugehen, dass der BF durch eine erneute Überstellung in die Schweiz in seinen aus Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechten verletzt wird.In Anbetracht der Tatsache, dass seit dem zitierten Erkenntnis ein Zeitraum von drei Monaten vergangen ist und in diesem Zeitraum keine Änderungen hinsichtlich der Bedingungen des schweizerischen Asylsystems notorisch sind, ist nicht davon auszugehen, dass der BF durch eine erneute Überstellung in die Schweiz in seinen aus Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechten verletzt wird. Der BF hat durch sein Verhalten (erneute Einreise in das Bundesgebiet nach erfolgter Dublin-Überstellung, Stellung eines Asylantrages sowohl in der Schweiz als auch in Österreich) aufgezeigt, dass er nicht gewillt ist, in jenem Land, welches zur Führung seines Asylverfahrens
der Dublin III-VO zuständig ist, sein Verfahren abzuwarten. Der BF verkennt hiermit das System der Dublin-III VO, und somit die darin festgesetzten Kriterien zur Bestimmung des Mitgliedstaates der Europäischen Union der für die Prüfung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, welcher nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III VO als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III VO).Der BF verkennt hiermit das System der Dublin-III VO, und somit die darin festgesetzten Kriterien zur Bestimmung des Mitgliedstaates der Europäischen Union der für die Prüfung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, welcher nach den Kriterien des Kapitels römisch drei der Dublin-III VO als zuständiger Staat bestimmt wird (Artikel 3, Absatz eins, Dublin-III VO).
Dublin III-VO auch bei in Haft befindlichen Antragstellern einen Monat; das Wiederaufnahmeersuchen liegt sohin ebenfalls innerhalb vorgesehener Frist. Die Zustimmung sowie die bereits geplante Überstellung liegen auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Höchstfristen.Die Frist für die Stellung des Ersuchens beträgt
, Dublin III-VO auch bei in Haft befindlichen Antragstellern einen Monat; das Wiederaufnahmeersuchen liegt sohin ebenfalls innerhalb vorgesehener Frist. Die Zustimmung sowie die bereits geplante Überstellung liegen auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Höchstfristen. Es gab daher keine Gründe anzunehmen, dass mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer des Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO zu rechnen war. Die Konsultationen wurden äußerst zügig geführt.Es gab daher keine Gründe anzunehmen, dass mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer des Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO zu rechnen war. Die Konsultationen wurden äußerst zügig geführt. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. 8. Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der vorliegenden durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der Gesundheit des Beschwerdeführers, der raschen Verfahrensführung und der voraussichtlich kurzen Schubhaftdauer, waren die Erlassung des Schubhaftbescheides und die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig und rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen ist. Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: 1.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 2. Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt III. und IV. – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenbegehren 1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Entfall der mündlichen Verhandlung Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Da im vorliegenden Verfahren jedoch nicht der Sachverhalt strittig ist, sondern seine rechtliche Beurteilung, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B. – Revision
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W186.2152096.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.